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{'item': 'W129 2236656-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW129 2236656-1 SpruchW129 2236656-1/2E, W129 2236656-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, Student des Masterstudiums Europäische Ethnologie an der Universität Innsbruck, nahm im Sommersemester an der (prüfungsimmanenten) Lehrveranstaltung „

(645612)Kultur und Geschichtlichkeit: Risiko! Zum Umgang mit Ver(un)sicherung“, geleitet von PD Dr. XXXX , teil und wurde am 07.11.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt. 1. Der Beschwerdeführer, Student des Masterstudiums Europäische Ethnologie an der Universität Innsbruck, nahm im Sommersemester an der (prüfungsimmanenten) Lehrveranstaltung „
(645612)Kultur und Geschichtlichkeit: Risiko! Zum Umgang mit Ver(un)sicherung“, geleitet von PD Dr. römisch 40 , teil und wurde am 07.11.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  1. Mit Schreiben vom 19.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der genannten negativen Beurteilung wegen schwerer Mängel in der Durchführung. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, es sei die Verfassung einer „Seminararbeit“ notwendig gewesen. Die Lehrveranstaltung sei jedoch kombinierte Vorlesung und Übung (Typ „VU“) und kein Seminar. Der Lehrveranstaltungsleiter habe nicht ausreichend über die Kriterien der Leistungsbeurteilung informiert und keine Notizen über die vom Beschwerdeführer erbrachten mündlichen Leistungen gemacht. Diese Leistungen seien während der Lehrveranstaltung nicht beanstandet worden, sodass die Beurteilung positiv hätte ausfallen müssen. Das Gros der Beiträge der anderen Teilnehmerinnen und Teilnehmer sei – im Gegensatz zu den Beiträgen des Beschwerdeführers und einer anderen Person – eine inhaltliche Themenverfehlung gewesen. Daher hätten alle Beiträge negativ beurteilt werden müssen, was jedoch offensichtlich nicht geschehen sei.
  2. Mit weiterem Schreiben vom 29.11.2019 ergänzte der Beschwerdeführer sein Vorbringen dahingehend, dass der Leiter der Lehrveranstaltung mit seiner Auskunft, es sei eine schriftliche Arbeit notwendig gewesen, diese habe der Beschwerdeführer jedoch nicht erbracht, faktisch keine Einsicht in die Beurteilungsunterlagen ermöglicht hat. Der Leiter der Lehrveranstaltung habe die während der Lehrveranstaltung zu erbringenden Beiträge auch nicht gewichtet oder definiert, weswegen das Einfordern einer schriftlichen Arbeit willkürlich sei. Die übrigen Beiträge habe der Beschwerdeführer erbracht, sodass die Voraussetzungen für eine positive Note erfüllt seien.
  3. Mit weiterem Schreiben vom 04.12.2019 fügte der Beschwerdeführer hinzu, der Leiter der Lehrveranstaltung habe die Kriterien erst nach Beginn des Semesters festgelegt. Auch sei es unzulässig in einer Lehrveranstaltung, die im Juni ende, die Abgabe einer schriftlichen Arbeit bis Anfang Oktober zu ermöglichen. Auch habe er eine vom Leiter der Lehrveranstaltung gewünschte Einarbeitung eines Textes in eine mündliche und schriftliche Präsentation vorgenommen, ohne dass dies bei der Notenfindung berücksichtigt worden wäre.
  4. Mit Mail vom 09.12.2019 an die zuständige juristische Referentin der Universitätsverwaltung nahm der Leiter der Lehrveranstaltung – hier auf das Wesentlichste zusammengefasst – wie folgt Stellung: er habe im Vorlesungsverzeichnis und in der ersten Sitzung alle zu erbringenden Leistungen klar und transparent definiert.
  5. Mit Schreiben vom 12.12.2019 monierte der Beschwerdeführer die bislang unterbliebene Einsichtmöglichkeit in die Beurteilungsunterlagen.
  6. Mit Mail vom 16.12.2019 an die zuständige juristische Referentin der Universitätsverwaltung teilte der Leiter der Lehrveranstaltung mit, er habe außer einer Mitteilung an den Studierenden keine weiteren Unterlagen.
  7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 27.07.2020, Zl. 252279/20, wies die belangte Behörde den Antrag vom 19.11.2019 ab und führte dazu begründend aus, dass der Lehrveranstaltungsleiter eindeutig und transparent die Beurteilungskriterien kundgemacht und auch in der ersten Einheit der Lehrveranstaltung kommuniziert habe. Die Beurteilungskriterien stünden auch im Einklang mit der Arbeitsbelastung von 5 ECTS. Zwei Teilleistungen des Beschwerdeführers seien positiv beurteilt worden, die geforderte schriftliche Arbeit sei nicht abgegeben worden. Dass diese Arbeit als „Seminararbeit“ bezeichnet worden sei, sei unerheblich. Die Prüfung sei nicht mit Mängeln behaftet, die negative Beurteilung ergebe sich ausschließlich aufgrund der fehlenden Leistung des Beschwerdeführers.
  8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.08.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher er – hier zusammengefasst – begründend ausführt, die Kriterien der Leistungsbeurteilung seien vor Beginn der Lehrveranstaltung und nicht (erst) in der ersten Einheit der Lehrveranstaltung bekannt zu geben. Die bei den Kriterien angeführte Seminararbeit sei unzulässig und falle nicht unter jene regelmäßigen Beiträge, die in einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung zu erbringen seien. Der Lehrveranstaltungsleiter habe die Beiträge des Beschwerdeführers nicht protokolliert. Die seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahmen des Leiters der Lehrveranstaltung seien dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden.
  9. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge dem Senat der Universität Innsbruck übermittelt, der in seiner Sitzung am 08.10.2020 beschloss, in gegenständlicher Beschwerdeangelegenheit von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde abzusehen.
  10. Einlangend mit 06.11.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Der Beschwerdeführer, Student des Masterstudiums Europäische Ethnologie an der Universität Innsbruck, nahm im Sommersemester an der (prüfungsimmanenten) Lehrveranstaltung „
(645612)Kultur und Geschichtlichkeit: Risiko! Zum Umgang mit Ver(un)sicherung“, geleitet von PD Dr. XXXX , teil und wurde am 07.11.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt. 1.1. Der Beschwerdeführer, Student des Masterstudiums Europäische Ethnologie an der Universität Innsbruck, nahm im Sommersemester an der (prüfungsimmanenten) Lehrveranstaltung „
(645612)Kultur und Geschichtlichkeit: Risiko! Zum Umgang mit Ver(un)sicherung“, geleitet von PD Dr. römisch 40 , teil und wurde am 07.11.2019 mit „Nicht genügend“ beurteilt. 1.
  1. Unmittelbar vor Beginn des Semesters wurden im elektronischen Vorlesungsverzeichnis bei der genannten Lehrveranstaltung folgende Beurteilungskriterien veröffentlicht: „Prüfungsmodus: lehrveranstaltungsbegleitend; Vorbereitung der Lektüre, aktive Teilnahme an den Diskussionen, Input zu einem Text, mündliche Projektpräsentation zum eigenen Studienprojekt. Verfassen einer schriftlichen Seminararbeit auf der Basis eigener Forschungen (30.000-40.000 Zeichen).“ 1.
  2. In der ersten Einheit der Lehrveranstaltung wurden die unter 1.
  3. angeführten Beurteilungskriterien den Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Wesentlichen erneut mitgeteilt, zusätzlich wurde als spätester Abgabetermin für die „Seminararbeit“ der 01.10.2019 festgelegt. 1.
  4. Der Beschwerdeführer erbrachte in der Lehrveranstaltung folgende Leistungen: - mündlicher Input [zu einem vorgegebenen Zusatztext im Rahmen einer Seminarsitzung; im kurzen Input werden ausgewählte zentrale Thesen des Textes zusammengefasst sowie Anknüpfungsmöglichkeiten zum Pflichttext aufgezeigt] absolviert am 15.05.2019 mit der Teilbewertung „genügend“ - Projektpräsentation und –diskussion: absolviert am 05.06.2019, Teilbewertung „genügend“ Hingegen erbrachte der Beschwerdeführer den schriftlichen Leistungsnachweis („Seminararbeit“) nicht; dies wurde mit „Nicht genügend“ bewertet. 1.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde vorerst keine Beurteilung der Lehrveranstaltung in das Sammelzeugnis eingetragen. Erst auf ausdrückliche Aufforderung durch den Beschwerdeführer (mit Schreiben vom 05.11.2019) nahm der Leiter der Lehrveranstaltung am 07.11.2019 eine (negative) Beurteilung der (gesamten) Lehrveranstaltung vor.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  8. § 76 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, lautet:3.
  9. Paragraph 76, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, idgF, lautet: Lehrveranstaltungen und Prüfungen § 76.
(1)Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.Paragraph 76,
(1)Mindestens einmal im Studienjahr ist ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen zu veröffentlichen, welches Informationen über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen enthält.
(2)Die Leiterinnen und Leiter der Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Studierenden in geeigneter Weise über die Ziele, die Inhalte und die Methoden ihrer Lehrveranstaltungen sowie über die Inhalte, die Methoden, die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(3)Lehrveranstaltungen können unter Einbeziehung von Fernstudienelementen und elektronischen Lernumgebungen angeboten werden. Dabei sind geeignete Lernmaterialien bereitzustellen. Die Studierenden sind vor Beginn der Lehrveranstaltung über das Konzept der Lehrveranstaltung, sowie über die Inhalte, die Methoden und die Beurteilungskriterien und die Beurteilungsmaßstäbe der Lehrveranstaltungsprüfungen zu informieren.
(4)Für Prüfungen, die in Form eines einzigen Prüfungsvorganges durchgeführt werden, sind Prüfungstermine jedenfalls für den Anfang, für die Mitte und für das Ende jeden Semesters anzusetzen. 3.
  1. Nach § 79 Abs 1 Universitätsgesetz gilt: 3.
  2. Nach Paragraph 79, Absatz eins, Universitätsgesetz gilt: Rechtsschutz bei Prüfungen § 79.
(1)Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.Paragraph 79,
(1)Gegen die Beurteilung einer Prüfung ist kein Rechtsmittel zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag der oder des Studierenden mit Bescheid aufzuheben. Die oder der Studierende hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung einzubringen und den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Der Antritt zu der Prüfung, die aufgehoben wurde, ist nicht auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen. 3.
  1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 79 Abs. 1 zweiter Satz UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. 3.
  2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, zweiter Satz UG - wie auch durch das Abstellen auf einen "schweren Mangel" deutlich wird - eine Kontrolle der Durchführung von Prüfungen in Hinblick auf "Exzesse" ermöglichen. Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre (vgl. VwGH 30.01.2013, 2013/10/0266).Ein "schwerer Mangel" im Sinne dieser Bestimmung liegt etwa dann vor, wenn bei einer kommissionellen mündlichen Prüfung der Prüfungssenat nicht während der ganzen Dauer der Prüfung anwesend ist, wenn ein prüfungsunfähiger Kandidat beurteilt wird, wenn Zuständigkeitsvorschriften verletzt werden, oder wenn Verfahrensvorschriften nicht eingehalten werden (zB unzureichende Prüfungszeit), bei deren Einhaltung ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre vergleiche VwGH 30.01.2013, 2013/10/0266). Gegenständlich handelt es sich bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung unbestrittenermaßen um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, deren Beurteilung nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges, sondern aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt (vgl. auch § 7 Abs 2 Z 6 lit. b des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Innsbruck, MBl. Universität Innsbruck 03.02.2006,
  3. Stück, Nr.90 idF MBl Universität Innsbruck 08.07.2013,
  4. Stück, Nr. 376). Als “Vorlesung kombiniert mit Übungen“ (VU) dient die Lehrveranstaltung der praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebietes, die sich im Vorlesungsteil stellen (§ 5 Abs 3 Z 7 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Innsbruck, MBl Universität Innsbruck 08.07.2013,
  5. Stück, Nr. 376).Gegenständlich handelt es sich bei der gegenständlichen Lehrveranstaltung unbestrittenermaßen um eine prüfungsimmanente Lehrveranstaltung, deren Beurteilung nicht in Form eines einzigen Prüfungsvorganges, sondern aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt vergleiche auch Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 6, Litera b, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Innsbruck, MBl. Universität Innsbruck 03.02.2006,
  6. Stück, Nr.90 in der Fassung MBl Universität Innsbruck 08.07.2013,
  7. Stück, Nr. 376). Als “Vorlesung kombiniert mit Übungen“ (VU) dient die Lehrveranstaltung der praktischen Bearbeitung konkreter Aufgaben eines Fachgebietes, die sich im Vorlesungsteil stellen (Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 7, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Innsbruck, MBl Universität Innsbruck 08.07.2013,
  8. Stück, Nr. 376). 3.
  9. Die Lehrveranstaltung wurde unstrittigerweise im elektronischen Vorlesungsverzeichnis kundgemacht, wobei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bereits im Rahmen dieser Kundmachung auf die wesentlichen Inhalte, Methoden und Beurteilungskriterien hingewiesen wurde. Insbesondere wurde im elektronischen Vorlesungsverzeichnis festgelegt, dass die Beurteilung lehrveranstaltungsbegleitend erfolgt und von den Studierenden die Vorbereitung der relevanten Lektüre, die aktive Teilnahme an den Diskussionen, ein Input zu einem Text, eine mündliche Projektpräsentation zum eigenen Studienprojekt sowie das Verfassen einer schriftlichen Seminararbeit auf der Basis eigener Forschungen (30.000-40.000 Zeichen) erwartet wird. 3.
  10. Im Wesentlichen wurden die genannten Informationen in der ersten Einheit wiederholt, zusätzlich wurde als Abgabetermin für die schriftliche Arbeit der 01.10.2019 festgelegt. 3.
  11. Die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach (nur) der Abgabetermin nicht vor Beginn des Semesters bekannt gegeben wurde und zudem nicht im Semester der Lehrveranstaltung liegt, ist in dieser Schärfe zwar zutreffend, dennoch kann daraus kein relevanter Mangel, jedenfalls kein „schwerer Mangel“ iSd § 79 Abs 1 UG abgeleitet werden.3.
  12. Die Feststellung des Beschwerdeführers, wonach (nur) der Abgabetermin nicht vor Beginn des Semesters bekannt gegeben wurde und zudem nicht im Semester der Lehrveranstaltung liegt, ist in dieser Schärfe zwar zutreffend, dennoch kann daraus kein relevanter Mangel, jedenfalls kein „schwerer Mangel“ iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG abgeleitet werden. Zum einen ist mit dem genannten Datum keine Schlechterstellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lehrveranstaltung verbunden: zwar ist es zutreffend, dass das damalige Sommersemester mit 30.06.2019 endete, jedoch kann nicht nachvollzogen werden, warum das Ermöglichen einer nachträglichen Abgabe einer – wie gleich zu zeigen sein wird – wesentlichen schriftlichen Leistung einen „schweren Mangel“ iSd § 79 Abs 1 UG darstellen soll. Der Gesetzgeber hat durch § 62 Abs 3 UG zunächst einen ausreichenden Rahmen dafür geschaffen, dass mit der Fortsetzungsmeldung eines (bestimmten) Semesters auch Prüfungsleistungen in der Frühphase des Folgesemesters erbracht werden können, ohne dass zwingend eine Fortsetzungsmeldung auch für das Folgesemester vorliegen muss. Eine Rechtsgrundlage, die einer nachträglichen Abgabe eines schriftlichen Beitrages im Rahmen einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung entgegensteht, ist weder dem Universitätsgesetz noch dem studienrechtlichen Satzungsteil der Universität Innsbruck zu entnehmen. Es obliegt somit den Leiterinnen und Leitern der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen der Universität Innsbruck, geeignete Fristen und Termine festzulegen.Zum einen ist mit dem genannten Datum keine Schlechterstellung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Lehrveranstaltung verbunden: zwar ist es zutreffend, dass das damalige Sommersemester mit 30.06.2019 endete, jedoch kann nicht nachvollzogen werden, warum das Ermöglichen einer nachträglichen Abgabe einer – wie gleich zu zeigen sein wird – wesentlichen schriftlichen Leistung einen „schweren Mangel“ iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG darstellen soll. Der Gesetzgeber hat durch Paragraph 62, Absatz 3, UG zunächst einen ausreichenden Rahmen dafür geschaffen, dass mit der Fortsetzungsmeldung eines (bestimmten) Semesters auch Prüfungsleistungen in der Frühphase des Folgesemesters erbracht werden können, ohne dass zwingend eine Fortsetzungsmeldung auch für das Folgesemester vorliegen muss. Eine Rechtsgrundlage, die einer nachträglichen Abgabe eines schriftlichen Beitrages im Rahmen einer prüfungsimmanenten Lehrveranstaltung entgegensteht, ist weder dem Universitätsgesetz noch dem studienrechtlichen Satzungsteil der Universität Innsbruck zu entnehmen. Es obliegt somit den Leiterinnen und Leitern der prüfungsimmanenten Lehrveranstaltungen der Universität Innsbruck, geeignete Fristen und Termine festzulegen. Zum anderen ermöglicht der spätere Abgabetermin, den eigenen schriftlichen Beitrag unter Berücksichtigung der gesamten Lehrveranstaltungsinhalte zu erarbeiten, sodass es auch unter diesem Blickwinkel keinesfalls als „Exzess“ bzw. als „schwerer Mangel“ iSd § 79 Abs 1 UG erachtet werden kann, wenn der Leiter der Lehrveranstaltung die Ausarbeitung auch in den Wochen nach dem Ende des Semesters zulässt.Zum anderen ermöglicht der spätere Abgabetermin, den eigenen schriftlichen Beitrag unter Berücksichtigung der gesamten Lehrveranstaltungsinhalte zu erarbeiten, sodass es auch unter diesem Blickwinkel keinesfalls als „Exzess“ bzw. als „schwerer Mangel“ iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG erachtet werden kann, wenn der Leiter der Lehrveranstaltung die Ausarbeitung auch in den Wochen nach dem Ende des Semesters zulässt. 3.
  13. Auch dass die anzufertigende schriftliche Arbeit als „Seminararbeit“ bezeichnet wurde, obwohl die gegenständliche Lehrveranstaltung seitens der Universität als „Vorlesung mit Übungen“ klassifiziert wurde, begegnet keinen Bedenken. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Lehrveranstaltungsleiter die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Art 17 StGG zukommt. Diese unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und ist somit absolut gewährleistet (Mayer/Muzak, B-VG Kurzkommentar,
  14. Aufl., Art 17 StGG I.
  15. [S.669]).Zunächst ist festzuhalten, dass dem Lehrveranstaltungsleiter die wissenschaftliche Lehrfreiheit nach Artikel 17, StGG zukommt. Diese unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt und ist somit absolut gewährleistet (Mayer/Muzak, B-VG Kurzkommentar,
  16. Aufl., Artikel 17, StGG römisch eins.
  17. [S.669]). Die vom Lehrveranstaltungsleiter in der ersten Einheit der Lehrveranstaltung getätigte Erläuterung der Notwendigkeit einer schriftlichen Arbeit als empirische Arbeit zur Produktion von für eine (näher bestimmte) Ausstellung des Museums Vorarlberg nutzbaren Wissensformaten (Videointerviews, Bilddokumentationen, Archivrecherchen, etc.) ist im gegenständlichen Lehrveranstaltungsumfeld völlig nachvollziehbar und entspricht dem Übungsteil, welcher dem Lehrveranstaltungsformat immanent ist. Die genaue Bezeichnung der empirischen Arbeit (in diesem Fall: „Seminararbeit“) erweist sich als irrelevant und stellt jedenfalls keinen schweren Mangel iSd § 79 UG dar.Die vom Lehrveranstaltungsleiter in der ersten Einheit der Lehrveranstaltung getätigte Erläuterung der Notwendigkeit einer schriftlichen Arbeit als empirische Arbeit zur Produktion von für eine (näher bestimmte) Ausstellung des Museums Vorarlberg nutzbaren Wissensformaten (Videointerviews, Bilddokumentationen, Archivrecherchen, etc.) ist im gegenständlichen Lehrveranstaltungsumfeld völlig nachvollziehbar und entspricht dem Übungsteil, welcher dem Lehrveranstaltungsformat immanent ist. Die genaue Bezeichnung der empirischen Arbeit (in diesem Fall: „Seminararbeit“) erweist sich als irrelevant und stellt jedenfalls keinen schweren Mangel iSd Paragraph 79, UG dar. 3.
  18. Bei der Lehrveranstaltung wurde nachvollziehbar festgelegt, dass die Beurteilung aufgrund von regelmäßigen schriftlichen und/oder mündlichen Beiträgen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erfolgt. Insbesondere wies der Lehrveranstaltungsleiter auf die Notwendigkeit hin, regelmäßig und aktiv teilzunehmen, Pflichttexte gründlich vorzubereiten, einen sogenannten „Input“ zu einem Zusatztext (mündlich) abzugeben, ein eigenes Studienprojekt zu präsentieren und einen schriftlichen Leistungsnachweis („Seminararbeit“) im Ausmaß von 30.000 bis 40.000 Zeichen zu erbringen. 3.
  19. Inwieweit die vom Beschwerdeführer erbrachten und in diesem Erkenntnis festgestellten Teilleistungen zu den getroffenen (Teil-) Benotungen geführt haben, ist der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 1 UG entzogen. 3.
  20. Inwieweit die vom Beschwerdeführer erbrachten und in diesem Erkenntnis festgestellten Teilleistungen zu den getroffenen (Teil-) Benotungen geführt haben, ist der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 79, Absatz eins, UG entzogen. Dass die Wertigkeit eines schriftlichen Beitrages im Ausmaß von 30.000 bis 40.000 Zeichen seitens des Lehrveranstaltungsleiters so hoch gewichtet wird, dass das völlige Unterbleiben der Abgabe trotz positiver sonstiger Leistungen zu einer negativen Beurteilung führt, begegnet keinen erheblichen Bedenken, da das völlige Unterlassen einer geforderten erheblichen Studienleistung gerade im Lichte des ECTS-Systems, welches den von Studierenden erbrachten Arbeitsaufwand misst („workload“; § 54 Abs 3 UG), in quantitativ entsprechend korrelierender Weise zur Notenfindung beitragen muss. Auch diese Vorgangsweise des Lehrveranstaltungsleiters ist somit nicht als „Exzess“ bzw. somit schwerer Durchführungsmangel iSd § 79 Abs 1 UG zu qualifizieren.Dass die Wertigkeit eines schriftlichen Beitrages im Ausmaß von 30.000 bis 40.000 Zeichen seitens des Lehrveranstaltungsleiters so hoch gewichtet wird, dass das völlige Unterbleiben der Abgabe trotz positiver sonstiger Leistungen zu einer negativen Beurteilung führt, begegnet keinen erheblichen Bedenken, da das völlige Unterlassen einer geforderten erheblichen Studienleistung gerade im Lichte des ECTS-Systems, welches den von Studierenden erbrachten Arbeitsaufwand misst („workload“; Paragraph 54, Absatz 3, UG), in quantitativ entsprechend korrelierender Weise zur Notenfindung beitragen muss. Auch diese Vorgangsweise des Lehrveranstaltungsleiters ist somit nicht als „Exzess“ bzw. somit schwerer Durchführungsmangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG zu qualifizieren. 3.
  21. Die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung basiert somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd § 79 Abs 1 UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren.3.
  22. Die negative Beurteilung der gegenständlichen Lehrveranstaltung basiert somit nicht auf einem schweren Durchführungsmangel iSd Paragraph 79, Absatz eins, UG, sondern ist im Gegenteil als sachlich und nachvollziehbar zu qualifizieren. Sohin ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung aufzuzeigen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
  23. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.
  24. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beantwortung der Frage, ob die negative Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Lehrveranstaltung auf einen schweren Durchführungsmangel zurückzuführen war, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12), daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.
  25. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
  26. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.13. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2236656.1.00

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