GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde) vom 07.11.2017 wurde
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 22.12.2016 bis 23.02.2017 und vom 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.918,72 verpflichtet werde.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Esteplatz (in der Folge belangte Behörde) vom 07.11.2017 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume vom 22.12.2016 bis 23.02.2017 und vom 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.918,72 verpflichtet werde.
Vm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 22.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und das unberechtigt Empfangene
VG in Höhe von € 267,40 rückgefordert. Unter Spruchpunkt 2) wurde das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017
AVG bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 ausgesetzt. 3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2017 der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wie folgt abgeändert wird: Das Arbeitslosengeld wird
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 22.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und das unberechtigt Empfangene
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 267,40 rückgefordert. Unter Spruchpunkt 2) wurde das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017
Paragraph 38, AVG bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 ausgesetzt. Diese Beschwerdevorentscheidung konnte dem Beschwerdeführer aufgrund von Ortsabwesenheit nicht ordnungsgemäß zugestellt werden und wurde daher nicht ordnungsgemäß erlassen. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2019 hat die belangte Behörde das – mit der nicht ordnungsgemäß erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 – ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
2 für die Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes
VG fortgesetzt. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.10.2019 hat die belangte Behörde das – mit der nicht ordnungsgemäß erlassenen Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 – ausgesetzte Beschwerdeverfahren betreffend Widerruf der Zuerkennung des Arbeitslosengeldes
, Paragraph 24, Absatz 2, für die Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen Arbeitslosengeldes
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG fortgesetzt. Der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wurde wie folgt abgeändert:
Vm § 12 Abs. 1 Z 2 AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
VG besteht nicht. Der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wurde wie folgt abgeändert:
Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG wird der Bezug des Arbeitslosengeldes für die Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen. Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen
Paragraph 25, AlVG besteht nicht.
VG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 22.12.2016 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
VG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.918,72 verpflichtet werde.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.11.2017 wurde
Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 22.12.2016 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 4.918,72 verpflichtet werde. Gegen den Bescheid vom 07.11.2017 wurde vom Beschwerdeführer, einlangend am 30.11.2017, Beschwerde erhoben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2017 der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wie folgt abgeändert wird: Das Arbeitslosengeld wird
Vm § 24 Abs. 2 AlVG für die Zeit vom 22.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und das unberechtigt Empfangene
VG in Höhe von € 267,40 rückgefordert. Unter Spruchpunkt 2) wurde das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017
AVG bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 ausgesetzt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 1) ausgesprochen, dass aufgrund der Beschwerde vom 30.11.2017 der angefochtene Bescheid vom 07.11.2017 wie folgt abgeändert wird: Das Arbeitslosengeld wird
Paragraph 12, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit vom 22.12.2016 bis 31.12.2016 widerrufen und das unberechtigt Empfangene
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Höhe von € 267,40 rückgefordert. Unter Spruchpunkt 2) wurde das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017
Paragraph 38, AVG bis zur Vorlage eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2017 ausgesetzt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung obdachlos und wurde die Beschwerdevorentscheidung an die im ZMR gemeldeten Adresse XXXX adressiert. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesend bis 31.03.2018“ an die belangte Behörde zurückgesendet. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der versuchten Zustellung der Beschwerdevorentscheidung obdachlos und wurde die Beschwerdevorentscheidung an die im ZMR gemeldeten Adresse römisch 40 adressiert. Die Beschwerdevorentscheidung wurde mit dem Vermerk „Ortsabwesend bis 31.03.2018“ an die belangte Behörde zurückgesendet. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer daher nicht ordnungsgemäß zugestellt und wurde sie daher nicht ordnungsgemäß erlassen. Daher wurde das anhängige Verfahren auch nicht ordnungsgemäß ausgesetzt. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt 10 Wochen ab Einlangen der Beschwerde und endete daher am 08.02.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG. Zu A):
1 AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden.
Paragraph 62, Absatz eins, AVG können Bescheide, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden. Die Zustellung eines schriftlichen Bescheides bedeutet, dass dem Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung – nach den Vorschriften des ZustG (vgl Rz 18, § 21 Rz 1) – übermittelt (ausgefolgt) wird (VwSlg 11.762 A/1985). (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 62, Rz 19).Die Zustellung eines schriftlichen Bescheides bedeutet, dass dem Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung – nach den Vorschriften des ZustG vergleiche Rz 18, Paragraph 21, Rz 1) – übermittelt (ausgefolgt) wird (VwSlg 11.762 A/1985). (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 62,, Rz 19). Die Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 konnte dem Beschwerdeführer aufgrund Ortsabwesenheit nicht zugestellt werden und wurde somit nicht ordnungsgemäß erlassen. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit obdachlos und wurde der Bescheid an die im ZMR gemeldete Zustelladresse gesendet, kam jedoch mit dem Vermerk „Ortsabwesend bis 31.03.2018“ zurück. Es liegt sohin ein Nicht-Bescheid vor. I. Behebung der Beschwerdevorentscheidungrömisch eins. Behebung der Beschwerdevorentscheidung
GVG steht es im Verfahren über Beschwerden
B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 14, VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden
, B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.
VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, § 14 VwGVG Rz 5).Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beginnt durch das Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde. Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der Entscheidungsfrist zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsgesetz, Paragraph 14, VwGVG Rz 5). Die Beschwerde langte am 30.11.2017 bei der belangten Behörde ein. Die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung endete somit am 08.02.2018. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.02.2018 wurde unter Spruchpunkt 2) das anhängige Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Zeiträume 01.01.2017 bis 23.02.2017 und 05.03.2017 bis 31.05.2017 ausgesetzt, da dieser Bescheid jedoch aufgrund der Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers diesem nicht zugestellt wurde, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht ordnungsgemäß erlassen. Daher ist die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens nicht rechtskräftig geworden und ist die Beschwerdevorentscheidung datiert mit 15.10.2019 verspätet erlassen worden. Nach Ablauf der Entscheidungsfrist liegt Unzuständigkeit der Behörde vor (VwSlg 14.159 A/1994 zur Berufungsvorentscheidung). Die Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde als rechtswidrig zu beheben. Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, § 56 Rz 856).Wird die Beschwerdevorentscheidung vom Verwaltungsgericht behoben, tritt in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung der - der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende - Erstbescheid nicht außer Kraft, womit die Beschwerdevorentscheidung diesem lediglich derogiert und dieser bei der Behebung der Beschwerdevorentscheidung wieder auflebt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar, Paragraph 56, Rz 856). II. Zurückverweisung der Angelegenheit römisch zwei. Zurückverweisung der Angelegenheit
GVG hat über Beschwerden
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W141.2230637.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.