G 2005 idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins,, und 57 AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Syrien und hat bereits vormals am 16.01.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, der jedoch aufgrund der Zuständigkeit Schwedens, wo seine Mutter wohnhaft war und ist, als unzulässig zurückgewiesen worden ist. In der Folge wurde der BF nach Schweden überstellt und hielt sich zuletzt vom August 2018 bis zu seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet Anfang des Jahres 2021 in Schweden auf, wo ihm subsidiärer Schutz gewährt worden war. Am 16.01.2021 stellte der BF im Bundesgebiet einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Zum BF liegen folgende Eurodac-Treffermeldungen wegen Asylantragstellung vor: ● Österreich vom 16.01.2018 ● Schweden vom 29.08.2018 Dem BF wurde in Schweden mit Bescheid vom 20.02.2019 subsidiärer Schutz gewährt und ein Aufenthaltsrecht bis 20.03.2020 erteilt; sein Status in Schweden als subsidiär Schutzberechtigter ist nach wie vor aufrecht. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16.01.2020 gab der BF an, dass seine Mutter in Schweden aufenthaltsberechtigt sei. Er habe jedoch keinen Kontakt mit seiner Mutter und möchte auch keinen Kontakt mehr herstellen. In Deutschland wohne ein Bruder von ihm, in Österreich sei ein weiterer Bruder seit 6 Jahren aufhältig. Im Jahr 2018 sei er mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt; er sei in XXXX gemeldet gewesen, in Wirklichkeit habe er aber bei seinem Bruder in XXXX gewohnt. Letztlich sei er mit einem negativen Bescheid nach Schweden abgeschoben worden. Vor zwei Wochen habe er sich auf dem Luftweg von Schweden nach Deutschland begeben, von dort sei er über München weiter nach Österreich gefahren. Sein Aufenthaltstitel in Schweden sei abgelaufen, man habe ihm gesagt, er müsse warten, „wegen Corona“ sei sein Aufenthalt nicht verlängert worden, er habe kein Problem, er könne wieder zurück nach Schweden gehen. Sein Leben in Schweden sei in Gefahr, es gebe dort „eine Person, die entweder ihn töte oder er müsse diese Person töten“.Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 16.01.2020 gab der BF an, dass seine Mutter in Schweden aufenthaltsberechtigt sei. Er habe jedoch keinen Kontakt mit seiner Mutter und möchte auch keinen Kontakt mehr herstellen. In Deutschland wohne ein Bruder von ihm, in Österreich sei ein weiterer Bruder seit 6 Jahren aufhältig. Im Jahr 2018 sei er mit einem gefälschten Reisepass nach Österreich illegal eingereist und habe einen Asylantrag gestellt; er sei in römisch 40 gemeldet gewesen, in Wirklichkeit habe er aber bei seinem Bruder in römisch 40 gewohnt. Letztlich sei er mit einem negativen Bescheid nach Schweden abgeschoben worden. Vor zwei Wochen habe er sich auf dem Luftweg von Schweden nach Deutschland begeben, von dort sei er über München weiter nach Österreich gefahren. Sein Aufenthaltstitel in Schweden sei abgelaufen, man habe ihm gesagt, er müsse warten, „wegen Corona“ sei sein Aufenthalt nicht verlängert worden, er habe kein Problem, er könne wieder zurück nach Schweden gehen. Sein Leben in Schweden sei in Gefahr, es gebe dort „eine Person, die entweder ihn töte oder er müsse diese Person töten“. Das BFA richtete in der Folge am 21.01.2020 ein Wiederaufnahmeersuchen an die schwedischen Behörden. Mit Schreiben vom 22.01.2020 teilten die schwedischen Behörden mit, dass dem Wiederaufnahmeersuchen entsprechend der Dublin III-VO in casu nicht entsprochen werden könne, da dem BF am 20.02.2019 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, sodass die Dublin III-VO nicht zur Anwendung gelange. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 01.02.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er an Schlafstörungen und an seelischen Schwierigkeiten leide. Er konsultierte einen „normalen“ Arzt, wenn er einen solchen benötige; von diesem bekomme er Medikamente, welche Medikamente er nehme, wisse er nicht genau. Er sei selbst in ein Krankenhaus gegangen, doch sei er nicht stationär aufgenommen worden. In Schweden sei er behandelt worden, weil er dort diesen psychischen Druck nicht gehabt habe. Er habe Probleme mit Drogen. Hier in Österreich befinde sich sein Bruder. Zu diesem Bruder habe er eine feste Beziehung, dieser sei der Einzige, der ihn verstehe. Der Bruder sei die einzige Person, der er alles anvertrauen könne. Nach Vorhalt, dass Schweden zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass sein Subsidiärschutz in Schweden abgelaufen sei. In Schweden sei er letztlich in einer Jugendherberge aufhältig gewesen, dadurch sei er zu falschen Personen gekommen. Die Polizei habe große Schwierigkeiten mit der Drogenmafia. Er selbst habe Drohungen mit dem Umbringen bekommen und habe ihn die Polizei nicht schützen können. Nachdem er in Schweden in Angst gelebt habe, habe er seinen Bruder angerufen, der ihm geraten habe, zu ihm nach Österreich zu kommen. In Schweden sei er „seelisch komplett kaputt“ gewesen, er habe weggehen wollen. Er habe nur die Drogen gehabt und sei sehr einsam gewesen. Wegen der Drohungen habe er sich nicht an die schwedische Polizei gewendet, er sei sehr ängstlich und sei gleich aus Schweden weggefahren. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 02.02.2021
G 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Schweden zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt I.). Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 02.02.2021
Paragraph 4 a, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurück und sprach aus, dass sich der BF nach Schweden zurück zu begeben hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm
G nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF
G iVm § 9 BFA-VG idgF iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig sei (spruchpunkt III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen wurde ihm
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Schweden zulässig sei (spruchpunkt römisch drei.). Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert): „Zur Lage im EWR-Staat Schweden Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine auf 3 Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Läuft diese aus und man ist selbsterhaltungsfähig, kann man eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis beantragen (Migrationsverket 9.1.2018.a). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 13 Monate, mit denselben Rechten wie bei unbefristetem Aufenthalt. Auch die Arbeitsaufnahme ist erlaubt, aber beim Familiennachzug gibt es erhebliche Einschränkungen. Auch diese Aufenthaltserlaubnis ist unter bestimmten Bedingungen verlängerbar (Migrationsverket 9.1.2018b). Wer eine Aufenthaltsgenehmigung erhält, soll nach zwei Monaten die Unterbringung für Asylwerber verlassen. Danach fallen Schutzberechtigte in Hinsicht auf Unterstützung und Bereitstellung von Wohnraum in die Zuständigkeit der quotenmäßig zuständigen Wohnsitzgemeinde. Sie haben Anspruch auf einen „Introduction Plan“ um ihren Zugang zu Bildung, Sprachkursen, Kursen über die schwedische Gesellschaft, Berufsausbildung usw. zu planen. Schutzberechtigte haben Zugang zu medizinischer Versorgung wie alle anderen in Schweden aufenthaltsberechtigten Personen (AIDA 3.2017). Quellen: - AIDA – Asylum Information Database (3.2017): Country Report: Sweden, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_se_2016update.pdf, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (9.1.2018a): Residence permits for those granted refugee status, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-refugee-status.html, Zugriff 16.2.2018 - Migrationsverket (9.1.2018b): Residence permits for those granted subsidiary protection status, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/When-you-have-received-a-decision-on-your-asylum-application/If-you-are-allowed-to-stay/Residence-permits-for-those-granted-subsidiary-protection-status-.html, Zugriff 16.2.2018 - Zur COVID-19 Pandemie Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte. In Schweden wurden bisher 566.957 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 11.591 Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 02.02.2021. - Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 02.02.2021). - A) Beweiswürdigung Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen: [ … ] Betreffend die Feststellungen zur Lage im EWR-Staat Die Feststellungen zu Schweden basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zu Schweden basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist
Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation für Schutzberechtigte in Schweden ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation für Schutzberechtigte in Schweden ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind.
Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen ist daher festzustellen, dass in Schweden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird. Es besteht auch kein Grund daran zu zweifeln, dass Schweden seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Schweden keinesfalls erkennen. Ihnen wurden die aktuellen Länderfeststellungen zu Schweden zugestellt. Die ausgewogene Auswahl der Quellen der dem BFA zur Verfügung stehenden Länderfeststellungen zeigt in ihrem wesentlichen Inhalt übereinstimmend das geschilderte Bild über die aktuelle Lage von Schutzberechtigten in Schweden. Stellungnahme haben Sie keine abgegeben. Im Ergebnis konnten Sie sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die erkennende Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, hegen müsste. Anhaltspunkte dafür, dass Sie im Falle Ihrer Überstellung nach Schweden somit in eine existentielle Notlage geraten müssten, liegen daher nicht vor. Die Tatsache, dass die Sozialsysteme und Versorgungsbedingungen in anderen EU-Mitgliedstaaten nicht immer demselben hohen Standard Österreichs entsprechen, ist für sich allein genommen nicht ausreichend um einen Selbsteintritt Österreichs zu rechtfertigen. Die Feststellungen zur Pandemie ergeben sich aus dem Amtswissen sowie die konkreten Daten aus den Angaben der John Hopkins University in Baltimore, USA, die ausführlich Daten rund um die Pandemie sammelt, auswertet und zur Verfügung stellt. Die Feststellungen zum Virus SARS-CoV-2 ergeben sich aus den vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz als oberste Gesundheitsbehörde veröffentlichte Informationen.“ In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Schweden subsidiären Schutz erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Schweden seine aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
G sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. In rechtlicher Hinsicht führte das BFA aus, dass der BF in Schweden subsidiären Schutz erhalten habe und kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Schweden seine aus der GFK und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen nicht nachkomme. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
Paragraph 4 a, AsylG sei ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen sei, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat der Status des Asylberichtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
G sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
G genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG sei die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu prüfen, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, Asyl zurückgewiesen werde. Die in Paragraph 57, AsylG genannten Voraussetzungen, unter denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf Antrag eine Aufenthaltsberechtigung besondere Schutz zu erteilen sei, lägen in casu nicht vor. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass ein Bruder des BF im Bundesgebiet aufhältig sei. Es liege mit diesem Bruder ein Familienleben vor, in welches jedoch
2 EMRK eingegriffen werden dürfe. Konkret wurde abgewogen, dass der BF zuletzt mit Hilfe seines Bruders unter Umgehung der Grenzkontrolle von Deutschland nach Österreich gereist sei, was nach der Judikatur nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden. Die geordnete Zuwanderung von Fremden sei für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Sein nun alleine durch eine Missachtung der entsprechenden Einreise- und Einwanderungsvorschriften begründete Familienleben mit seinem Bruder trete gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, welchen ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund. Der BF befinde sich zudem erst kurze Zeit in Österreich, weshalb ein Eingriff in sein Familienleben schon unter diesem Aspekt relativiert sei. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Der BF sei erstmals im Jänner 2018 nach Österreich eingereist, sein Bruder sei hingegen seit Dezember 2014 Asylwerber in Österreich gewesen, sodass schon damals eine mindestens drei Jahre andauernde Trennung voneinander erfolgt sei. Der persönliche Kontakt zwischen dem BF und seinem Bruder habe sich nach seiner Einreise lediglich auf Besuche seitens des Bruders beschränken können. Beide Brüder seien erwachsen und sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF auf ein Zusammenleben mit seinem Bruder angewiesen wäre oder dass eine spezielle Abhängigkeit, besondere Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit etc. vorliegen würde. Auch wenn der BF medizinische Hilfe benötige, so sei nicht hervorgekommen, dass der Bruder eine lebenswichtige Stütze wäre. Zudem habe der BF ursprünglich den Wunsch gehabt, eine Zusammenführung mit seiner Mutter in Schweden zu erreichen. Er sei Schweden subsidiär Schutzberechtigter und habe auch die Möglichkeit dort einer Erwerbstätigkeit nachzukommen. Eine etwaige finanzielle Unterstützung könne ihm sein Bruder auch von Österreich aus zukommen lassen. Derzeit lebe der BF zwar privat beim Bruder, dennoch sei zu erwähnen, dass er nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung habe. Im Hinblick auf das Privatleben des BF im Bundesgebiet wurde auf die zeitliche Komponente seines Aufenthalts Bezug genommen und ausgeführt, dass sein Aufenthalt seit Mitte Jänner 2021 zu kurz sei, um einen relevanten Eingriff in sein Privatleben anzunehmen.Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass ein Bruder des BF im Bundesgebiet aufhältig sei. Es liege mit diesem Bruder ein Familienleben vor, in welches jedoch
Konkret wurde abgewogen, dass der BF zuletzt mit Hilfe seines Bruders unter Umgehung der Grenzkontrolle von Deutschland nach Österreich gereist sei, was nach der Judikatur nicht bloß einen geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden werde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden. Die geordnete Zuwanderung von Fremden sei für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung. Sein nun alleine durch eine Missachtung der entsprechenden Einreise- und Einwanderungsvorschriften begründete Familienleben mit seinem Bruder trete gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, welchen ein hoher Stellenwert zukomme, in den Hintergrund. Der BF befinde sich zudem erst kurze Zeit in Österreich, weshalb ein Eingriff in sein Familienleben schon unter diesem Aspekt relativiert sei. Insgesamt überwögen die öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthalts. Der BF sei erstmals im Jänner 2018 nach Österreich eingereist, sein Bruder sei hingegen seit Dezember 2014 Asylwerber in Österreich gewesen, sodass schon damals eine mindestens drei Jahre andauernde Trennung voneinander erfolgt sei. Der persönliche Kontakt zwischen dem BF und seinem Bruder habe sich nach seiner Einreise lediglich auf Besuche seitens des Bruders beschränken können. Beide Brüder seien erwachsen und sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF auf ein Zusammenleben mit seinem Bruder angewiesen wäre oder dass eine spezielle Abhängigkeit, besondere Hilfsbedürftigkeit, Pflegebedürftigkeit etc. vorliegen würde. Auch wenn der BF medizinische Hilfe benötige, so sei nicht hervorgekommen, dass der Bruder eine lebenswichtige Stütze wäre. Zudem habe der BF ursprünglich den Wunsch gehabt, eine Zusammenführung mit seiner Mutter in Schweden zu erreichen. Er sei Schweden subsidiär Schutzberechtigter und habe auch die Möglichkeit dort einer Erwerbstätigkeit nachzukommen. Eine etwaige finanzielle Unterstützung könne ihm sein Bruder auch von Österreich aus zukommen lassen. Derzeit lebe der BF zwar privat beim Bruder, dennoch sei zu erwähnen, dass er nach wie vor Anspruch auf Grundversorgung habe. Im Hinblick auf das Privatleben des BF im Bundesgebiet wurde auf die zeitliche Komponente seines Aufenthalts Bezug genommen und ausgeführt, dass sein Aufenthalt seit Mitte Jänner 2021 zu kurz sei, um einen relevanten Eingriff in sein Privatleben anzunehmen. Gegen diesen am 02.02.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass er unter Verzicht auf die Grundversorgung am 26.01.2021 zu seinem seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet aufhältigen Bruder gezogen sei. Sodann wurde geltend gemacht, dass die Länderfeststellungen zu Schweden unzureichend und das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben seien. Im vorliegenden Fall hätte ermittelt werden müssen, wie sich die Situation des BF wegen seiner Vulnerabilität konkret darstellen würde. Dies betreffe den tatsächlichen Zugang zur medizinischen Versorgung, sowie auch im Hinblick auf die besonderen Begleitumstände Zugang zum Wohnung und Arbeitsmarkt. Der Sonderweg Schwedens in Bezug auf die XXXX Pandemie wirke sich ebenfalls dramatisch belastend auf die Gesamtsituation aus. Schließlich wurde eingewendet, dass mangelhafte Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF der Entscheidung zugrundegelegt worden seien und auch seine Überstellungsfähigkeit nicht geprüft worden sei. Trotz vorliegender fachärztlicher Befunde habe sich das BFA mit den schwerwiegenden psychischen Erkrankungen samt früherer Drogenabhängigkeit des BF nicht auseinandergesetzt. Es hätten weitere Ermittlungsschritte eingeleitet werden müssen. Aus einem Bericht der suchtmedizinischen Fachambulanz der Uniklinik XXXX vom 25.01.2021 ergebe sich, dass ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung in Kombination mit Drogenkonsum bestehe. Zum Gesundheitszustand des BF wurde auf eine beigeschlossene fachärztliche Stellungnahme Dris. XXXX vom 09.02.2021 verwiesen und geltend gemacht, dass der BF Therapie benötige und dafür ein Verbleib bei seinem Bruder essenziell sei.Gegen diesen am 02.02.2021 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass er unter Verzicht auf die Grundversorgung am 26.01.2021 zu seinem seit dem Jahr 2014 im Bundesgebiet aufhältigen Bruder gezogen sei. Sodann wurde geltend gemacht, dass die Länderfeststellungen zu Schweden unzureichend und das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben seien. Im vorliegenden Fall hätte ermittelt werden müssen, wie sich die Situation des BF wegen seiner Vulnerabilität konkret darstellen würde. Dies betreffe den tatsächlichen Zugang zur medizinischen Versorgung, sowie auch im Hinblick auf die besonderen Begleitumstände Zugang zum Wohnung und Arbeitsmarkt. Der Sonderweg Schwedens in Bezug auf die römisch 40 Pandemie wirke sich ebenfalls dramatisch belastend auf die Gesamtsituation aus. Schließlich wurde eingewendet, dass mangelhafte Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF der Entscheidung zugrundegelegt worden seien und auch seine Überstellungsfähigkeit nicht geprüft worden sei. Trotz vorliegender fachärztlicher Befunde habe sich das BFA mit den schwerwiegenden psychischen Erkrankungen samt früherer Drogenabhängigkeit des BF nicht auseinandergesetzt. Es hätten weitere Ermittlungsschritte eingeleitet werden müssen. Aus einem Bericht der suchtmedizinischen Fachambulanz der Uniklinik römisch 40 vom 25.01.2021 ergebe sich, dass ein Verdacht auf eine Anpassungsstörung in Kombination mit Drogenkonsum bestehe. Zum Gesundheitszustand des BF wurde auf eine beigeschlossene fachärztliche Stellungnahme Dris. römisch 40 vom 09.02.2021 verwiesen und geltend gemacht, dass der BF Therapie benötige und dafür ein Verbleib bei seinem Bruder essenziell sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft.Paragraph 4,
Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus faktischen Gründen, die nicht in seinem Verhalten begründet sind, nicht binnen drei Monaten nach Durchsetzbarkeit der Entscheidung zurückgeschoben oder abgeschoben werden, tritt die Entscheidung außer Kraft. § 10
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, … und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. … „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ]der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, [ … ] [Ziffern 2 bis 5] [ Abs.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. …
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“ Zu A)
4 GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
, EMRK und Artikel 4, GRC darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Der BF brachte im Hinblick auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK vor, dass er in Schweden dergestalt ein Problem mit einer Person habe, dass entweder er diese Person töten müsste, oder er selbst von dieser Person getötet werden würde. Der BF spielt damit offensichtlich auf Schwierigkeiten mit bzw. Drohungen von Personen im schwedischen Drogenmilieu an, wobei ihm entgegenzuhalten ist, dass er sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden hätte. Selbstverständlich kann ein derartiger Schutz nicht lückenlos sein, dies wäre auch in Österreich nicht gewährleistet, doch ist davon auszugehen, dass Schweden als EU-Mitgliedsstaat in der Lage und willens ist, dem BF sicherheitspolizeilichen Schutz zu bieten; im Übrigen liegt es am BF selbst, das Drogenmilieu in Schweden zu meiden.Der BF brachte im Hinblick auf eine mögliche Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 3, EMRK vor, dass er in Schweden dergestalt ein Problem mit einer Person habe, dass entweder er diese Person töten müsste, oder er selbst von dieser Person getötet werden würde. Der BF spielt damit offensichtlich auf Schwierigkeiten mit bzw. Drohungen von Personen im schwedischen Drogenmilieu an, wobei ihm entgegenzuhalten ist, dass er sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden hätte. Selbstverständlich kann ein derartiger Schutz nicht lückenlos sein, dies wäre auch in Österreich nicht gewährleistet, doch ist davon auszugehen, dass Schweden als EU-Mitgliedsstaat in der Lage und willens ist, dem BF sicherheitspolizeilichen Schutz zu bieten; im Übrigen liegt es am BF selbst, das Drogenmilieu in Schweden zu meiden. Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Schweden nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben, wobei diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Schweden nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht
Dublin-VO zwingend auszuüben, wobei diesbezüglich die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) maßgeblich ist, welche die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Akut existenzbedrohende gesundheitliche Probleme hat der BF nicht dargelegt und sind die geltend gemachten psychischen Probleme des BF selbstverständlich auch in Schweden behandelbar. Zudem ist auf den gesundheitlichen Zustand des BF durch konkrete Maßnahmen bei der Durchführung der zwangsweisen Ausweisung Bedacht zu nehmen, die Überstellung hat unter größtmöglicher Schonung seiner Person sowie unter Berücksichtigung seiner speziellen Bedürfnisse und seines Gesundheitszustandes (ggf. mit medizinischer Betreuung) zu erfolgen. In diesem Sinne hat bereits das BFA im angefochtenen Bescheid rechtsrichtig ausgeführt: „Bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme wird angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da – wie der UBAS (26.02.2008, Zl 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte – nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen bzw. grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Aus den Länderfeststellungen geht klar hervor, dass Schutzberechtigte in Schweden Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie alle anderen aufenthaltsberechtigten Personen in Schweden (AIDA 3.2017). Aus ihren medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie bedingt durch einen zurückliegenden Drogenkonsum an Anpassungsstörungen leiden, Sie wurden jedoch am 25.01.2021 nach einer ambulanten Untersuchung in der XXXX unter Verordnung von Medikamenten wieder entlassen. „Bezüglich ihrer gesundheitlichen Probleme wird angeführt, dass diese kein Abschiebehindernis darstellen, da – wie der UBAS (26.02.2008, Zl 317.726-1/3E-XVII/55/08) schon festgestellt hatte – nur solche Erkrankungen relevant sind, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen bzw. grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bestehen. Aus den Länderfeststellungen geht klar hervor, dass Schutzberechtigte in Schweden Zugang zu medizinischer Versorgung haben, wie alle anderen aufenthaltsberechtigten Personen in Schweden (AIDA 3.2017). Aus ihren medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass Sie bedingt durch einen zurückliegenden Drogenkonsum an Anpassungsstörungen leiden, Sie wurden jedoch am 25.01.2021 nach einer ambulanten Untersuchung in der römisch 40 unter Verordnung von Medikamenten wieder entlassen. Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen geht das Bundesamt davon aus, dass Sie derzeit weder an einer schweren Krankheit leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht und es kann auch davon ausgegangen werden, dass ihr derzeitiger Gesundheitszustand nicht von lebensbedrohlichem Charakter ist, was schon der Umstand beweist, dass Sie in häusliche Pflege entlassen wurden und lediglich Medikamente verschrieben bekommen haben. (vgl. Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zahl: A13 241.833-3/2009/2E)Da entgegenstehende Informationen nicht vorliegen geht das Bundesamt davon aus, dass Sie derzeit weder an einer schweren Krankheit leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht und es kann auch davon ausgegangen werden, dass ihr derzeitiger Gesundheitszustand nicht von lebensbedrohlichem Charakter ist, was schon der Umstand beweist, dass Sie in häusliche Pflege entlassen wurden und lediglich Medikamente verschrieben bekommen haben. vergleiche Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.03.2009, Zahl: A13 241.833-3/2009/2E) Eine stationäre Aufnahme oder gar Zwangseinweisung in ein Krankenhaus hat seit ihrer Einreise in Österreich nicht stattgefunden und sie sind auch aktuell in keiner medizinischen Einrichtung untergebracht. Gegenständlich ist kein reales Risiko einer lebensbedrohlichen Verschlechterung respektive eines unzulässigen Eingriffs in die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte im Fall Ihrer Überstellung nach Schweden feststellbar. Es ist gegenständlich des Weiteren zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten bei Ihnen vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU, im vorliegenden Fall nach Schweden unzumutbar ist, bzw. eine Art. 3 EMRK- verletzende Auswirkung hat. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass eine organisierte Überstellung nach Schweden unzumutbar wäre. Darüber hinaus trifft der Österreichische Staat umfassende Maßnahmen um im Falle Ihrer Überstellung einen Verschlechterungen Ihres Gesundheitszustandes zu verhindern (Erlass GZ.: BMI-EE2300/0054-II/2/b/2007) und es wird auf die obligate amtsärztliche Untersuchung vor jeder Abschiebung hingewiesen Es ist gegenständlich des Weiteren zu betonen, dass nicht primär relevant ist, welche Krankheiten bei Ihnen vorliegen, sondern ob die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der EU, im vorliegenden Fall nach Schweden unzumutbar ist, bzw. eine Artikel 3, EMRK- verletzende Auswirkung hat. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass eine organisierte Überstellung nach Schweden unzumutbar wäre. Darüber hinaus trifft der Österreichische Staat umfassende Maßnahmen um im Falle Ihrer Überstellung einen Verschlechterungen Ihres Gesundheitszustandes zu verhindern (Erlass GZ.: BMI-EE2300/0054-II/2/b/2007) und es wird auf die obligate amtsärztliche Untersuchung vor jeder Abschiebung hingewiesen Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Drittstaatsangehörigen durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnungen zu tragen hat. Insbesondere wird kranken Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente mitgegeben. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen die entsprechenden Maßnahmen gesetzt, um im Falle schwerer Erkrankungen, oder auch bei Selbstmorddrohungen geeignete Vorkehrungen zu Verhinderung einer Gesundheitsschädigung zu treffen. Erkenntnis des BVwG vom 29.05.2015, Zahl: W184 2105924-1/6E: So wird festgehalten, dass auf Grund der umfassenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Schweden, einem Mitgliedstaat der EU, eine Behandlung aller Krankheiten möglich ist, sodass Sie keinen Leidenszustand zu befürchten hätte, der einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleichkommen könnte (vgl. UBAS-Bescheid v. 19.11.2007, Zl. 314.822-1/3E-XII/37/07).“So wird festgehalten, dass auf Grund der umfassenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Schweden, einem Mitgliedstaat der EU, eine Behandlung aller Krankheiten möglich ist, sodass Sie keinen Leidenszustand zu befürchten hätte, der einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK gleichkommen könnte vergleiche UBAS-Bescheid v. 19.11.2007, Zl. 314.822-1/3E-XII/37/07).“ Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der BF
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK - und dem Wunsch des bei seinem in Österreich als Flüchtling anerkannten Bruder zu migrieren - wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt
G hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird.2.1.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG hat das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird. § 57 Abs. 1 leg.cit. lautet wie folgt:Paragraph 57, Absatz eins, leg.cit. lautet wie folgt: „Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G idgF (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.2.2.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gem. Art 3 und 8 EMRK bedroht ist. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten gem. Artikel 3 und 8 EMRK bedroht ist. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W144.2202919.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.