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{'item': 'W145 2236505-1'}

Obsah (10)§ 5Art. 133§ 4§ 1Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW145 2236505-1 Spruch, W145 2236505-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Abs.

1 Z 2 in Verbindung mit § 7 Z 3 lit. a. ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegt. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass römisch 40 auf Grund seiner Beschäftigung bei der Dienstgeberin „ römisch 40 GmbH“ im Zeitraum vom 12.05.2020 bis 31.05.2020 der Teilversicherungspflicht in der Unfallversicherung

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) unterliegt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 11.09.2020, Zl. XXXX , hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , hinsichtlich der für „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: Dienstgeberin) ausgeübten Tätigkeit auch im Zeitraum von 12.05.2020 bis 31.05.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit. a Al

VG unterliege.1. Mit Bescheid vom 11.09.2020, Zl. römisch 40 , hat die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), SVNR römisch 40 , hinsichtlich der für „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden: Dienstgeberin) ausgeübten Tätigkeit auch im Zeitraum von 12.05.2020 bis 31.05.2020 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. 2. Mit Beschwerde vom 14.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Zeitraum 12.05.2020 bis 31.05.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG und in der Arbeitslosenversicherung

§ 1Abs. 1 lit a Al

VG unterliege, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.2. Mit Beschwerde vom 14.10.2020 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass er im Zeitraum 12.05.2020 bis 31.05.2020 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und in der Arbeitslosenversicherung

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2021 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer teilnahm, wie auch die geladene Zeugin. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war von 01.10.2016 bis 07.04.2020 und ist seit 01.07.2020 bis laufend als vollversicherter freier Dienstnehmer bei der Dienstgeberin „ XXXX GmbH“ beschäftigt. Der Beschwerdeführer war von 01.10.2016 bis 07.04.2020 und ist seit 01.07.2020 bis laufend als vollversicherter freier Dienstnehmer bei der Dienstgeberin „ römisch 40 GmbH“ beschäftigt. Im Zeitraum von 12.05.2020 bis 31.05.2020 war der Beschwerdeführer geringfügig für die Dienstnehmerin tätig. Der Beschwerdeführer arbeitete im Zeitraum 12.05.2020 bis 31.05.2020 11 Stunden und sein Entgelt betrug EUR 440,--. Die Vergabe seiner Unterrichtsstunden oblag alleine dem Beschwerdeführer. Für den Monat Mai 2020 war ausdrücklich ein Beschäftigungsverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze gewollt, gewünscht, vereinbart und „gelebt“.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen bezüglich der vollversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum 01.10.2016 bis 07.04.2020 und seit 01.07.2020 bis laufend wurden in der Verhandlung am 14.01.2020 von den Parteien außer Streit gestellt. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 12.05.2020 bis 31.05.2020 11 Stunden gearbeitet hat, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte glaubwürdig vor, dass für den Monat Mai 2020 mit seiner Dienstgeberin ein Stundenausmaß in Höhe von 11 Stunden (á EUR 40,--) vereinbart gewesen waren. Die Verteilung der Stundenvergabe erfolgt über einen Onlinekalender, in dem sich die Kunden direkt eintragen können oder über telefonische Vergabe über das Office bei der Dienstgeberin; das Management des Kalenders obliegt komplett beim jeweiligen Trainer. Auf die Frage, ob es zusätzliche Stundenangebote gegeben hätte, die der Beschwerdeführer abgelehnt habe, gab er Folgendes an: „Ja, weil ich immer auf die Stundenanzahl schaute. Ich hatte schon 10, das geht aus dem Mail hervor. Die Zeugin (die Geschäftsführerin der Dienstgeberin) behauptete immer, es wären mehr Stunden möglich. Wenn ich den Dienstplan öffne und dann zumache, mache ich (vorerst) immer mehr Fenster auf, (aber) dann wieder zu. Die Kunden können sich online einbuchen, ich wollte aber vermeiden, dass sich ein Kunde selbst online oder über das Office einbucht und es daher zu einer Überbuchung kommt.“ Der Beschwerdeführer hat am 14.05.2020 bewusst und gewollt den Kalender mit 11 Stunden zugemacht, um eine Überbuchung zu vermeiden. Übereinstimmend gab auch die Zeugin an, „dass jeder Trainer einen eigenen Kalender hat, den er uns freigibt.“ Befragt, ob sie den Beschwerdeführer aufgrund der Fülle an Kunden im Mai auch mehr Kunden hätte anbieten können, gab die Zeugin an, sie „hätte das Gefühl, das ich mehr Kunden als Trainer habe.“ Befragt, ob entschieden wurde, dass das Dienstverhältnis am 07.04.2020 endet, gab der Beschwerdeführer an, dass er erfahren habe, dass die Schule am 07.05.2020 wieder öffnen möchte. Er hat im Office der Dienstgeberin deponiert, dass er geringfügig arbeiten möchte, um das Arbeitslosengeld nicht zu verlieren. Er hat am 12.05.2020 mit der Arbeit begonnen und die Zeugin wollte immer, dass er mehr arbeitet, er aber angab, dann das Arbeitslosengeld zu verlieren. Daraufhin hat er darauf beharrt, dass er geringfügig arbeiten kann. Die Zeugin hat dies dann auch abgesegnet. Die Zeugin gab übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer sie informierte, dass er weniger Stunden machen möchte und sie ihn daher auch geringfügig angemeldet hat. Die Feststellung, dass als Stundenlohn EUR 40,-- vereinbart waren, ergibt sich aus den ebenfalls übereinstimmenden Angaben, des Beschwerdeführers und der Zeugin. Aufgrund der ungewissen Situation rund um die COVID-19-Pandemie im Frühjahr 2020 ist es für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft und überaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer für den Monat Mai 2020 ein Beschäftigungsverhältnis unter der Geringfügigkeitsgrenze wollte und tatsächlich lebte.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.
  6. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Österreichische Gesundheitskasse. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. Nr. 33/2013, idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Nr. 33 aus 2013,, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
  3. Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 4Abs.

1 Z 14 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 14, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder

den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten und zwar für

  1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder eines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
  2. (…) wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen (…). Wie in den Feststellungen festgehalten, liegt zwischen dem Beschwerdeführer und der Dienstgeberin unstrittig ein freies Dienstverhältnis vor, aus dem der Beschwerdeführer ein Entgelt bezieht, die Dienstleistungen persönlich erbringt und auch über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügt.

§ 5

(1)Z 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen (…) ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

§ 4Abs.

2 ASVG, in der Fassung BGBl. II Nr. 348/2019, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 460,66 gebührt.

Paragraph 5,

(1)Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen (…) ausgenommen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen).

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019,, gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 460,66 gebührt. Der Entgelt, das der Beschwerdeführer für Mai 2020 bezog, betrug EUR 440,--; sohin unter der Geringfügigkeitsgrenze.

§ 4Abs.

3 Z 1 ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Abs. 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Absatz 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde. Nach Rechtsprechung des VwGH vom 20.02.2020 zu Ra 2019/08/0156, setzt § 5 Abs. 3 Z 1 ASVG voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze „nur“ deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde: „Im vorliegenden Fall war zwar ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats wieder beendet wurde. (…) Die Revisionswerberin brachte aber schon im Verfahren vor dem AMS und vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen. Es ist aber unzulässig, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmerin noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre.“Nach Rechtsprechung des VwGH vom 20.02.2020 zu Ra 2019/08/0156, setzt Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG voraus, dass die Geringfügigkeitsgrenze „nur“ deswegen nicht überschritten wird, weil die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonats begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde: „Im vorliegenden Fall war zwar ein länger als einen Monat dauerndes Beschäftigungsverhältnis vereinbart, das im Lauf des Kalendermonats wieder beendet wurde. (…) Die Revisionswerberin brachte aber schon im Verfahren vor dem AMS und vor dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass sie mit dem Dienstgeber ausdrücklich ein nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart hatte, in dem das monatliche Entgelt insgesamt nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten sollte. Zwar würde eine tatsächlich höhere monatliche Gehaltszahlung bzw. ein höherer Anspruchslohn ungeachtet dieser Vereinbarung zu einer Vollversicherungspflicht führen. Es ist aber unzulässig, das an den Beschäftigungstagen erzielte Entgelt auf den gesamten Monat hochzurechnen, ohne darauf Bedacht zu nehmen, in welchem Ausmaß die Dienstnehmerin noch zu Arbeitsleistungen verpflichtet gewesen wäre.“ Wie aus dem Verwaltungsgerichshoferkenntnis hervorgeht, kommt es im gegenständlichen Verfahren darauf an, was der wahre Wille des Beschwerdeführers und der Dienstgeberin bei Begründung des Dienstverhältnisses war. Wie bereits ausgeführt, war es der ausdrückliche Wunsch und Wille des Beschwerdeführers, im Monat Mai 2020 (mit Beginn der Beschäftigung am 12.05.2020) nur ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen. Ein solches liegt für den Zeitraum 12.05.2020 bis 31.05.2020 gegenständlich vor.

§ 7Z 3 lit.

a ASVG sind in der Unfallversicherung, die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Personen, versichert (teilversichert).

Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG sind in der Unfallversicherung, die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Personen, versichert (teilversichert). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5 Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an derartiger Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzlich Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W145.2236505.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.