RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW159 2198625-1 Spruch, W159 2198625-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2020 zu Recht erkannt: A) I.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.römisch drei. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. werden gemäß § 28 VwGVG ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. werden gemäß Paragraph 28, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger unbegleiteter afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Paschtunen, gelangte spätestens am 24.10.2017 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.10.2017 erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Bruder als Koch für die Amerikaner am Flughafen gearbeitet habe und dass nach dessen Flucht die Taliban sie bedroht hätten. Auch nach der Rückkehr nach Pachiragan seien sie abermals von den Taliban bedroht worden. Kurz vor seiner Flucht sei er von denen auch gefangen genommen wären. Sie hätten ihm Krieg- und Kampfvideos gezeigt. Durch den Einsatz der Dorfältesten und gegen viel Geld sei er freigekommen. Danach habe er fliehen müssen. Der Beschwerdeführer, ein damals minderjähriger unbegleiteter afghanischer Staatsbürger der Volksgruppe der Paschtunen, gelangte spätestens am 24.10.2017 irregulär nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 25.10.2017 erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Bruder als Koch für die Amerikaner am Flughafen gearbeitet habe und dass nach dessen Flucht die Taliban sie bedroht hätten. Auch nach der Rückkehr nach Pachiragan seien sie abermals von den Taliban bedroht worden. Kurz vor seiner Flucht sei er von denen auch gefangen genommen wären. Sie hätten ihm Krieg- und Kampfvideos gezeigt. Durch den Einsatz der Dorfältesten und gegen viel Geld sei er freigekommen. Danach habe er fliehen müssen. Das Bundesamt stellte nach Einholung eines Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer, der zunächst das Jahr XXXX als Geburtsjahr angegeben hat, spätestens XXXX geboren wurde. Das Bundesamt stellte nach Einholung eines Gutachtens fest, dass der Beschwerdeführer, der zunächst das Jahr römisch 40 als Geburtsjahr angegeben hat, spätestens römisch 40 geboren wurde. Am 23.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass ein Bruder und sein Onkel vs. ihn im Alltag unterstützen würden. Beide wären anerkannte Flüchtlinge. Er sie gesund, habe aber psychische Probleme. Er sei afghanischer Staatsbürger und werde in ein paar Monaten 18 Jahre alt. Er sei Paschtune, die Tazkira habe ihm der Schlepper weggenommen. Er habe fünf Jahre lang die Schule in der Provinz Nangarhar besucht und habe er bis zur Ausreise in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Seine Eltern seien drei Monate nach seiner Ausreise nach Pakistan ausgereist. Wo sie leben würden, wisse er nicht. Er habe noch einen Onkel vs. in XXXX und 3 Tanten vs. in der Provinz Nangarhar in ihrem Heimatdorf. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Zu seiner Familie habe vor drei Monaten das letzte Mal Kontakt gehabt. Er habe in der Provinz Nagarhar im Distrikt XXXX im Dorf XXXX gelebt und zwar bis zur Ausreise. Vorher habe er in XXXX gelebt. Er sei in dieser Stadt auch geboren, aber schon als er ein Kind gewesen sei, sei er nach XXXX übersiedelt. Die Taliban hätten nämlich mitbekommen, dass sein Bruder hier in Österreich sei und für die Amerikaner gearbeitet habe. Deswegen wären sie übersiedelt. Er sei 2016 ausgereist. In seiner Heimatregion wären die Taliban an der Macht. In Afghanistan sei sein Vater Verkäufer gewesen, was er jetzt in Pakistan mache, wisse er nicht. Nach den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass sie von der Stadt XXXX in ihr Heimatdorf gezogen werden, weil die Taliban sie dreimal bedroht und gefordert hätten, dass sein Bruder XXXX seine Arbeit aufgebe. Sie hätten ihn zunächst schriftlich bedroht. Als er seine Arbeit nicht aufgegeben habe, hätten sie ihn entführt und eine Woche lang gefangen gehalten. Nachdem er freigekommen sei, sei er geflüchtet.Am 23.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde einvernommen. Eingangs der Einvernahme gab der Antragsteller an, dass ein Bruder und sein Onkel vs. ihn im Alltag unterstützen würden. Beide wären anerkannte Flüchtlinge. Er sie gesund, habe aber psychische Probleme. Er sei afghanischer Staatsbürger und werde in ein paar Monaten 18 Jahre alt. Er sei Paschtune, die Tazkira habe ihm der Schlepper weggenommen. Er habe fünf Jahre lang die Schule in der Provinz Nangarhar besucht und habe er bis zur Ausreise in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgearbeitet. Seine Eltern seien drei Monate nach seiner Ausreise nach Pakistan ausgereist. Wo sie leben würden, wisse er nicht. Er habe noch einen Onkel vs. in römisch 40 und 3 Tanten vs. in der Provinz Nangarhar in ihrem Heimatdorf. Sonst habe er keine Verwandten mehr in Afghanistan. Zu seiner Familie habe vor drei Monaten das letzte Mal Kontakt gehabt. Er habe in der Provinz Nagarhar im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 gelebt und zwar bis zur Ausreise. Vorher habe er in römisch 40 gelebt. Er sei in dieser Stadt auch geboren, aber schon als er ein Kind gewesen sei, sei er nach römisch 40 übersiedelt. Die Taliban hätten nämlich mitbekommen, dass sein Bruder hier in Österreich sei und für die Amerikaner gearbeitet habe. Deswegen wären sie übersiedelt. Er sei 2016 ausgereist. In seiner Heimatregion wären die Taliban an der Macht. In Afghanistan sei sein Vater Verkäufer gewesen, was er jetzt in Pakistan mache, wisse er nicht. Nach den Fluchtgründen gefragt gab er an, dass sie von der Stadt römisch 40 in ihr Heimatdorf gezogen werden, weil die Taliban sie dreimal bedroht und gefordert hätten, dass sein Bruder römisch 40 seine Arbeit aufgebe. Sie hätten ihn zunächst schriftlich bedroht. Als er seine Arbeit nicht aufgegeben habe, hätten sie ihn entführt und eine Woche lang gefangen gehalten. Nachdem er freigekommen sei, sei er geflüchtet. Die Taliban hätten aber mitbekommen, dass sie in das Heimatdorf zurückübersiedelt wären und dann gesagt, dass sie statt XXXX ihn haben wollten. Sein Vater habe gesagt, dass er noch viel zu jung sei. Die Taliban hätten jedoch darauf bestanden und hätten sie gestritten. Eines Tages hätten sie ihn mitgenommen und die Hände verbunden. Sie wären eine Woche lang mit dem Motorrad gefahren, bis sie bei dem Stützpunkt angekommen wären. Dort hätte ihm ein Taliban gezeigt, wie man mit einer Waffe umgeht und dass er eine Sprengstoffweste tragen müsse und sich in die Luft sprengen müsse. Er habe die ganze Zeit geweint. Nachdem sein Vater erfahren habe, was passiert sei, habe er die Dorfältesten versammelt. Sie wären zu den Taliban gegangen und habe sein Vater viel Lösegeld für ihn bezahlt. Die Taliban hätten gesagt, dass, wenn er älter sei, würden sie ihn wieder abholen. Daher habe ihm sein Vater geraten, wegzugehen. Die Taliban hätten aber mitbekommen, dass sie in das Heimatdorf zurückübersiedelt wären und dann gesagt, dass sie statt römisch 40 ihn haben wollten. Sein Vater habe gesagt, dass er noch viel zu jung sei. Die Taliban hätten jedoch darauf bestanden und hätten sie gestritten. Eines Tages hätten sie ihn mitgenommen und die Hände verbunden. Sie wären eine Woche lang mit dem Motorrad gefahren, bis sie bei dem Stützpunkt angekommen wären. Dort hätte ihm ein Taliban gezeigt, wie man mit einer Waffe umgeht und dass er eine Sprengstoffweste tragen müsse und sich in die Luft sprengen müsse. Er habe die ganze Zeit geweint. Nachdem sein Vater erfahren habe, was passiert sei, habe er die Dorfältesten versammelt. Sie wären zu den Taliban gegangen und habe sein Vater viel Lösegeld für ihn bezahlt. Die Taliban hätten gesagt, dass, wenn er älter sei, würden sie ihn wieder abholen. Daher habe ihm sein Vater geraten, wegzugehen. Von den Bedrohungen seines Bruders XXXX wisse er nur von den Erzählungen seines Vaters. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Aufgefordert jene Situation, als er von den Taliban entführt worden sei, detailliert zu beschreiben, gab er an, dass sie ihm die Augen verbunden und die Hände gefesselt haben und dass sie eine Stunde gefahren wären, bis sie beim Stützpunkt angekommen wären. Es seien vier Personen gewesen, welche Bärte und Turbane getragen hätten. Über ausdrückliche Aufforderung, diese Personen genau zu beschreiben wiederholte er dies nochmals. Aufgefordert, den Stützpunkt der Taliban näher zu beschreiben gab er an, dass es ein Haus mit drei Zimmern und einem Hof gewesen sei und dass er alleine in einem Zimmer gewesen sei. Weiters aufgefordert, das Zimmer näher zu beschreiben, gab er an, dass rund um ihn Waffen gewesen wären. Das Zimmer sei versperrt gewesen und es habe ein Fenster gegeben. Weiters aufgefordert den Alltag in diesen drei Tagen bei den Taliban näher zu beschreiben, führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass sie ihm gezeigt haben, wie man mit einer Waffe umgehe. Gefragt, was er genau für die Taliban hätte machen sollen, gab er an, dass die Taliban ihm gesagt hätten, dass sie seinen Bruder nicht erwischt hätten und dass er deswegen mit ihnen zusammenarbeiten solle. Gefragt, wie es sich vereinbaren lasse, dass die Taliban ihn freigelassen hätten und ihm später angedroht hätten, ihn erneut unter Zwang mitzunehmen, gab er an, dass sie angekündigt hätten, dass, wenn er älter werde, sie wiederkommen würden. Er habe daher gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei, auch in Kabul wäre sein Leben in Gefahr. Schließlich verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungahme zu den Länderfeststellungen. Vorgelegt wurde ein medizinisches Begleitschreiben, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien einen schweren Schlag auf den Kopf bekommen habe und seither ein Zittern in seiner rechten Körperhälfte aufweise.Von den Bedrohungen seines Bruders römisch 40 wisse er nur von den Erzählungen seines Vaters. Er sei damals noch ein Kind gewesen. Aufgefordert jene Situation, als er von den Taliban entführt worden sei, detailliert zu beschreiben, gab er an, dass sie ihm die Augen verbunden und die Hände gefesselt haben und dass sie eine Stunde gefahren wären, bis sie beim Stützpunkt angekommen wären. Es seien vier Personen gewesen, welche Bärte und Turbane getragen hätten. Über ausdrückliche Aufforderung, diese Personen genau zu beschreiben wiederholte er dies nochmals. Aufgefordert, den Stützpunkt der Taliban näher zu beschreiben gab er an, dass es ein Haus mit drei Zimmern und einem Hof gewesen sei und dass er alleine in einem Zimmer gewesen sei. Weiters aufgefordert, das Zimmer näher zu beschreiben, gab er an, dass rund um ihn Waffen gewesen wären. Das Zimmer sei versperrt gewesen und es habe ein Fenster gegeben. Weiters aufgefordert den Alltag in diesen drei Tagen bei den Taliban näher zu beschreiben, führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass sie ihm gezeigt haben, wie man mit einer Waffe umgehe. Gefragt, was er genau für die Taliban hätte machen sollen, gab er an, dass die Taliban ihm gesagt hätten, dass sie seinen Bruder nicht erwischt hätten und dass er deswegen mit ihnen zusammenarbeiten solle. Gefragt, wie es sich vereinbaren lasse, dass die Taliban ihn freigelassen hätten und ihm später angedroht hätten, ihn erneut unter Zwang mitzunehmen, gab er an, dass sie angekündigt hätten, dass, wenn er älter werde, sie wiederkommen würden. Er habe daher gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei, auch in Kabul wäre sein Leben in Gefahr. Schließlich verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungahme zu den Länderfeststellungen. Vorgelegt wurde ein medizinisches Begleitschreiben, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien einen schweren Schlag auf den Kopf bekommen habe und seither ein Zittern in seiner rechten Körperhälfte aufweise. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2018, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Bei den Feststellungen zum Privat- und Familienleben wurde auch festgehalten, dass sein Bruder XXXX in XXXX lebe und sein Onkel in XXXX , jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In der Beweiswürdigung setzte sich die Behörde zunächst mit seinen Angaben zum Geburtsjahr und dem Altersfeststellungsgutachten auseinander und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer psychisch gesund sei. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums beeinträchtigt worden. Zu den Ausreisegründen wurde festgehalten, dass kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise seines Bruders und den Ausreisegründen seines Bruders bestehe. Das Vorbringen über die Entführung sei sehr vage und oberflächlich gewesen, obwohl genau nachgefragt worden sei. Weiters wäre das Vorbringen auch widersprüchlich gewesen, denn einerseits behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Entführer einen Bart und einen Turban getragen hätten, im Widerspruch dazu jedoch, dass alle maskiert gewesen wären. Auch die Angaben zu dem Ort der Anhaltung und den Ereignissen während der Entführung wären sehr oberflächlich und vage ausgefallen, sodass insgesamt der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle nicht glaubhaft habe machen können und bestehe daher keine wie immer geartete besondere Gefährdung seiner Person in Afghanistan und würde er überdies auch über Angehörige im Heimatland verfügen. Zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und auch solche zukünftig nicht zu erwarten seien und die vorgebrachten Gründe, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft gewesen seien. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen keine aktuelle Gefährdung der Personen des Antragstellers im Herkunftsland entnommen werden könne und auch keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände hervorgekommen worden wären, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würden. Außerdem bestünde eine inländische Fluchtalternative in Kabul. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulausbildung und Berufserfahrung, der überdies über Familienangehörige in Afghanistan verfüge und stünden ihm auch Rückkehrhilfen zur Verfügung, sodass insgesamt keine Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Auch ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG sei nicht zu erteilen gewesen (Spruchpunkt III.). In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Afghanistan getroffen. Bei den Feststellungen zum Privat- und Familienleben wurde auch festgehalten, dass sein Bruder römisch 40 in römisch 40 lebe und sein Onkel in römisch 40 , jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. In der Beweiswürdigung setzte sich die Behörde zunächst mit seinen Angaben zum Geburtsjahr und dem Altersfeststellungsgutachten auseinander und stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer psychisch gesund sei. Die persönliche Glaubwürdigkeit sei durch die Angabe eines falschen Geburtsdatums beeinträchtigt worden. Zu den Ausreisegründen wurde festgehalten, dass kein zeitlicher Zusammenhang zur Ausreise seines Bruders und den Ausreisegründen seines Bruders bestehe. Das Vorbringen über die Entführung sei sehr vage und oberflächlich gewesen, obwohl genau nachgefragt worden sei. Weiters wäre das Vorbringen auch widersprüchlich gewesen, denn einerseits behauptete der Beschwerdeführer, dass seine Entführer einen Bart und einen Turban getragen hätten, im Widerspruch dazu jedoch, dass alle maskiert gewesen wären. Auch die Angaben zu dem Ort der Anhaltung und den Ereignissen während der Entführung wären sehr oberflächlich und vage ausgefallen, sodass insgesamt der Beschwerdeführer die behaupteten Vorfälle nicht glaubhaft habe machen können und bestehe daher keine wie immer geartete besondere Gefährdung seiner Person in Afghanistan und würde er überdies auch über Angehörige im Heimatland verfügen. Zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller in Afghanistan keinen Verfolgungshandlungen im Sinne der GFK ausgesetzt gewesen sei und auch solche zukünftig nicht zu erwarten seien und die vorgebrachten Gründe, wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, nicht glaubhaft gewesen seien. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass dem Vorbringen keine aktuelle Gefährdung der Personen des Antragstellers im Herkunftsland entnommen werden könne und auch keine außergewöhnlichen exzeptionellen Umstände hervorgekommen worden wären, die ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würden. Außerdem bestünde eine inländische Fluchtalternative in Kabul. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Schulausbildung und Berufserfahrung, der überdies über Familienangehörige in Afghanistan verfüge und stünden ihm auch Rückkehrhilfen zur Verfügung, sodass insgesamt keine Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz vorliegen würden. Auch ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen gewesen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt IV. wurde zunächst hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer wohl einen Onkel und einen Bruder habe, die in Österreich rechtmäßig aufhältig wären, aber er hätte nur telefonischen Kontakt zu diesen und bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis. Es könne daher nicht von einem Familienleben ausgegangen werden. Hinsichtlich des Privatlebens wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gereist sei und sein Aufenthalt in Österreich relativ kurz gewesen sei und sei daher trotz Integrationsbemühungen kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Privatleben gegeben und daher eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu betrachten. Weiters sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen. Auch liege keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vor und stehe einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig anzusehen sei (Spruchpunkt V) und würden auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr vorliegen (Spruchpunkt VI.)Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde zunächst hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer wohl einen Onkel und einen Bruder habe, die in Österreich rechtmäßig aufhältig wären, aber er hätte nur telefonischen Kontakt zu diesen und bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis. Es könne daher nicht von einem Familienleben ausgegangen werden. Hinsichtlich des Privatlebens wäre insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal nach Österreich gereist sei und sein Aufenthalt in Österreich relativ kurz gewesen sei und sei daher trotz Integrationsbemühungen kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht auf Privatleben gegeben und daher eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu betrachten. Weiters sei ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung als zulässig zu bezeichnen gewesen. Auch liege keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vor und stehe einer Abschiebung nach Afghanistan auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegen, sodass diese als zulässig anzusehen sei (Spruchpunkt römisch fünf) und würden auch keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Rückkehr vorliegen (Spruchpunkt römisch sechs.) Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch XXXX , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Zunächst wurde darauf verwiesen, dass dem Bruder des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014, XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei ausdrücklich die Beischaffung des Aktes und die Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweisergebnisse beantragt wurde. Es sei nachvollziehbar, dass die Taliban nach der Ausreise seines Bruders ihr Interesse auf ihn gerichtet hätten und sei die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban evident. Er sei auch gerne bereit, dem Bundesverwaltungsgericht in einer Verhandlung detaillierte Fragen zu beantworten. Eine interne Fluchtalternative bestehe für ihn nicht. Diesbezüglich verweise er auf das beim BVwG notorische Gutachten von Frau Dr. STAHLMANN. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Epileptiker sei und zur Gruppe der vulnerablen Personen gehöre und jeden Stress vermeiden müsse. Die Abschiebung würde ihn in eine lebensbedrohliche Lage bringen und sei auch seine ärztliche Versorgung in Afghanistan nicht gewährleistet. Schließlich verweise er auch auf seine Integrationsbemühungen. Der Beschwerdeführervertreter legte in der Folge auch einen Integrationspass, eine Teilnahmebestätigung des Vereins „ XXXX “ sowie eine Urkunde der Stadt XXXX vor.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, nunmehr vertreten durch römisch 40 , Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei ausdrücklich auch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Zunächst wurde darauf verwiesen, dass dem Bruder des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014, römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, wobei ausdrücklich die Beischaffung des Aktes und die Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweisergebnisse beantragt wurde. Es sei nachvollziehbar, dass die Taliban nach der Ausreise seines Bruders ihr Interesse auf ihn gerichtet hätten und sei die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban evident. Er sei auch gerne bereit, dem Bundesverwaltungsgericht in einer Verhandlung detaillierte Fragen zu beantworten. Eine interne Fluchtalternative bestehe für ihn nicht. Diesbezüglich verweise er auf das beim BVwG notorische Gutachten von Frau Dr. STAHLMANN. Schließlich wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Epileptiker sei und zur Gruppe der vulnerablen Personen gehöre und jeden Stress vermeiden müsse. Die Abschiebung würde ihn in eine lebensbedrohliche Lage bringen und sei auch seine ärztliche Versorgung in Afghanistan nicht gewährleistet. Schließlich verweise er auch auf seine Integrationsbemühungen. Der Beschwerdeführervertreter legte in der Folge auch einen Integrationspass, eine Teilnahmebestätigung des Vereins „ römisch 40 “ sowie eine Urkunde der Stadt römisch 40 vor. Mit Eingabe vom 15.12.2020 legte der Beschwerdeführervertreter ein Gutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie vor sowie zwei Ambulanzbefunde des Landeskrankenhauses XXXX , ein ärztliches Attest, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor und brachte vor, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer organisch dissoziativen Störung mit Anfällen, Schlafstörungen sowie einer leichtgradigen Depression und deiner posttraumatischen Belastungsstörung leide, er auf medizinische Behandlung und fremde Hilfe angewiesen sei. Ohne die Unterstützung seines in Österreich lebenden Onkels und seines Bruders würde es zu einer Verschlechterung des medizinischen Zustandes kommen. Aus dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX lasse sich zusammenfassend entnehmen, dass der Beschwerdefrüher an einer organisch dissoziativen Störung mit Anfällen, allenfalls einer epilepsieähnlichen kollaptischen Ereignissen mit Schlafstörung und leichtgradiger Depression sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Wenn diese Erkrankung nicht konsequent und langfristig behandelt werde und er nicht mit Vertrauenspersonen zusammenleben könne, sei eine Verschlechterung der Erkrankung zu befürchten. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan sei jedenfalls zu befürchten, dass die Anfälle zunehmen würden, auch, dass die depressive Symptomatik zunehmen würde, auch mit Zunahme von Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer sei nur eingeschränkt in der Lage, einer Verhandlung zu folgen und sei nicht auszuschließen, dass er in dieser mit ängstlichen Rückzugsverhalten und blockierten Gedankengang reagiere. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe in der Lage sei, selbständig Arbeit, Unterkunft und Verpflegung zu organisieren und sei auch eine spezielle Therapie der Traumafolgen indiziert. Der Beschwerdeführer sei mehrfach ambulant im Landeskrankenhaus XXXX , Abteilung Neurologie und Psychosomatik aufhältig gewesen.Mit Eingabe vom 15.12.2020 legte der Beschwerdeführervertreter ein Gutachten aus dem Fachgebiet Psychiatrie und Neurologie vor sowie zwei Ambulanzbefunde des Landeskrankenhauses römisch 40 , ein ärztliches Attest, sowie eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor und brachte vor, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Erkrankung, nämlich einer organisch dissoziativen Störung mit Anfällen, Schlafstörungen sowie einer leichtgradigen Depression und deiner posttraumatischen Belastungsstörung leide, er auf medizinische Behandlung und fremde Hilfe angewiesen sei. Ohne die Unterstützung seines in Österreich lebenden Onkels und seines Bruders würde es zu einer Verschlechterung des medizinischen Zustandes kommen. Aus dem Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 lasse sich zusammenfassend entnehmen, dass der Beschwerdefrüher an einer organisch dissoziativen Störung mit Anfällen, allenfalls einer epilepsieähnlichen kollaptischen Ereignissen mit Schlafstörung und leichtgradiger Depression sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Wenn diese Erkrankung nicht konsequent und langfristig behandelt werde und er nicht mit Vertrauenspersonen zusammenleben könne, sei eine Verschlechterung der Erkrankung zu befürchten. Bei einer Abschiebung nach Afghanistan sei jedenfalls zu befürchten, dass die Anfälle zunehmen würden, auch, dass die depressive Symptomatik zunehmen würde, auch mit Zunahme von Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer sei nur eingeschränkt in der Lage, einer Verhandlung zu folgen und sei nicht auszuschließen, dass er in dieser mit ängstlichen Rückzugsverhalten und blockierten Gedankengang reagiere. Es sei zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer ohne fremde Hilfe in der Lage sei, selbständig Arbeit, Unterkunft und Verpflegung zu organisieren und sei auch eine spezielle Therapie der Traumafolgen indiziert. Der Beschwerdeführer sei mehrfach ambulant im Landeskrankenhaus römisch 40 , Abteilung Neurologie und Psychosomatik aufhältig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.12.2020 an, auf deren Teilnahme die belangte Behörde verzichtete. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters seines ausgewiesenen Vertreters. Dieser beantragte die Einvernahme des Onkels des Beschwerdeführers zum Beweis des Lebens in Österreich und des Abhängigkeitsverhältnisses. Der Rechtsvertreter legte auch eine Einstellungszusage der Firma XXXX vor und verwies im Übrigen auf die mit Schreiben vom 15.12.2020 vorgelegten Befunde und Gutachten. Der Rechtsvertreter legte auch eine Einstellungszusage der Firma römisch 40 vor und verwies im Übrigen auf die mit Schreiben vom 15.12.2020 vorgelegten Befunde und Gutachten. Antragsgemäß wurde das Erkenntnis des Bruders des Beschwerdeführers XXXX vom 31.07.2014 verlesen. Antragsgemäß wurde das Erkenntnis des Bruders des Beschwerdeführers römisch 40 vom 31.07.2014 verlesen. Der Zeuge XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er der Onkel vs. des Beschwerdeführers sei und sich seit 15 Jahren in Österreich befinde. Er habe seit 2017 mit dem Beschwerdeführer Kontakt. Er wohne in XXXX , der Beschwerdeführer jedoch in XXXX . Dieser würde aber viel Zeit bei ihm und seinem Bruder in XXXX wegen der Anfälle verbringen, ca. drei Wochen von einem Monat. Er begleite den Beschwerdeführer auch immer zu behördlichen Terminen. Der Beschwerdeführer könne nicht so gut Deutsch und wegen seiner Krankheit und seiner Anfälle brauche er seine Hilfe. Befragt, wie sich die Krankheit äußere, gab der Zeuge an, dass er beim letzten Anfall dabei gewesen sei. Zuerst habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er Kopfschmerzen habe, dann sei er auf einmal bewusstlos geworden und habe einen Krampf bekommen. Er habe dann die Rettung gerufen. Die Rettung sei sehr schnell gekommen. Der Anfall habe ungefähr zwei Stunden gedauert und sei er dann bis 01:00 Uhr Früh bei ihm im Krankenhaus gewesen. Über Hinweis, dass der Zeuge selbst Arzt in Afghanistan gewesen sei, gab er an, dass der Beschwerdeführer auf der Neurologie in XXXX gewesen sei und dort eine Untersuchung gemacht worden sei. Es seien Krampfanfälle, aber es sei fraglich, ob es sich dabei um Epilepsie handle. Seiner Meinung nach brauche er eine dauernde Behandlung, an Medikamente nehme er nur regelmäßig Trittico. Befragt, ob er allein ohne ihn oder seinen anderen Neffen den Alltag bewältigen könne, gab er an, dass er ihn nicht alleine lasse. Meistens sei er oder ein Freund von ihm bei dem Beschwerdeführer. Befragt, ob er glaube, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung machen könne, gab er an, er würde die Verantwortung für die Erziehung des Beschwerdeführers übernehmen und würde ihn bei einer Ausbildung genauso unterstützen wie seine eigenen Kindern. Gefragt, ob der Zeuge glaube, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation überhaupt in der Lage wäre, zu arbeiten, gab er an, dass dies nur möglich wäre, wenn jemand von der Familie dabei sei. Ab 01.01.2021 werde seine Frau einen Gastronomiebetrieb übernehmen. Dort könnte er mithelfen. Der Betrieb sei nach wie vor offen, eine Abholung sei jederzeit möglich. Aus seiner Sicht bedarf er der dauernden Unterstützung von Familienmitgliedern oder Freunden. Der Beschwerdeführer habe viele Freunde in Österreich. Er würde den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen und er könne bei ihnen gratis schlafen und essen. Er habe guten Kontakt zu seinen drei Töchtern. Sie würden auch mit ihm Deutsch sprechen. Die älteste Tochter mache derzeit die Matura. Die zweite gehe in eine Kunstschule und sei 16 Jahre alt und die dritte 15 Jahre alt.Der Zeuge römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er der Onkel vs. des Beschwerdeführers sei und sich seit 15 Jahren in Österreich befinde. Er habe seit 2017 mit dem Beschwerdeführer Kontakt. Er wohne in römisch 40 , der Beschwerdeführer jedoch in römisch 40 . Dieser würde aber viel Zeit bei ihm und seinem Bruder in römisch 40 wegen der Anfälle verbringen, ca. drei Wochen von einem Monat. Er begleite den Beschwerdeführer auch immer zu behördlichen Terminen. Der Beschwerdeführer könne nicht so gut Deutsch und wegen seiner Krankheit und seiner Anfälle brauche er seine Hilfe. Befragt, wie sich die Krankheit äußere, gab der Zeuge an, dass er beim letzten Anfall dabei gewesen sei. Zuerst habe der Beschwerdeführer gesagt, dass er Kopfschmerzen habe, dann sei er auf einmal bewusstlos geworden und habe einen Krampf bekommen. Er habe dann die Rettung gerufen. Die Rettung sei sehr schnell gekommen. Der Anfall habe ungefähr zwei Stunden gedauert und sei er dann bis 01:00 Uhr Früh bei ihm im Krankenhaus gewesen. Über Hinweis, dass der Zeuge selbst Arzt in Afghanistan gewesen sei, gab er an, dass der Beschwerdeführer auf der Neurologie in römisch 40 gewesen sei und dort eine Untersuchung gemacht worden sei. Es seien Krampfanfälle, aber es sei fraglich, ob es sich dabei um Epilepsie handle. Seiner Meinung nach brauche er eine dauernde Behandlung, an Medikamente nehme er nur regelmäßig Trittico. Befragt, ob er allein ohne ihn oder seinen anderen Neffen den Alltag bewältigen könne, gab er an, dass er ihn nicht alleine lasse. Meistens sei er oder ein Freund von ihm bei dem Beschwerdeführer. Befragt, ob er glaube, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung machen könne, gab er an, er würde die Verantwortung für die Erziehung des Beschwerdeführers übernehmen und würde ihn bei einer Ausbildung genauso unterstützen wie seine eigenen Kindern. Gefragt, ob der Zeuge glaube, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation überhaupt in der Lage wäre, zu arbeiten, gab er an, dass dies nur möglich wäre, wenn jemand von der Familie dabei sei. Ab 01.01.2021 werde seine Frau einen Gastronomiebetrieb übernehmen. Dort könnte er mithelfen. Der Betrieb sei nach wie vor offen, eine Abholung sei jederzeit möglich. Aus seiner Sicht bedarf er der dauernden Unterstützung von Familienmitgliedern oder Freunden. Der Beschwerdeführer habe viele Freunde in Österreich. Er würde den Beschwerdeführer auch finanziell unterstützen und er könne bei ihnen gratis schlafen und essen. Er habe guten Kontakt zu seinen drei Töchtern. Sie würden auch mit ihm Deutsch sprechen. Die älteste Tochter mache derzeit die Matura. Die zweite gehe in eine Kunstschule und sei 16 Jahre alt und die dritte 15 Jahre alt. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, er habe auch eine Tazkira gehabt, diese habe ihm aber der Schlepper weggenommen. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Seine Religion über er in Österreich „ab und zu“ aus. Er sei in der Provinz Nangarhar in der Stadt XXXX geboren. Das Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei ca. 21 Jahre. Am Anfang hätten sie in XXXX gelebt. Als er etwa 15 Jahre alt gewesen sei, seien sie in das Dorf XXXX gezogen. Er sei dort bis zur Ausreise geblieben. Nachdem sein Bruder Probleme bekommen habe, sie auch er ausgereist. Sein Vater habe auf Feldern gearbeitet. Er habe ihn unterstützt, indem er Essen auf die Felder gebracht habe. Seine Eltern hätten eine eigene Landwirtschaft gehabt. Dort seien Tomaten, Zwiebel und Gemüse angebaut worden. Sie hätten auch ein oder zwei Rinder gehabt. Befragt, ob sein Vater auch einen anderen Beruf gehabt habe, verneinte er dies. Über Vorhalt, dass er beim BFA davon gesprochen habe, dass er auch Verkäufer gewesen sei, gab er an, dass er die Sachen, die er angebaut habe auch selbst verkauft habe. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Seine Eltern würden nach wie vor leben, allerdings in Pakistan. Er habe einen Bruder, der auch in Österreich leben würde. Seine beiden Schwestern würden bei den Eltern in Pakistan leben. Sein Bruder XXXX habe für die Amerikaner in der Küche gearbeitet. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er ungläubig geworden sei und dass er mit den Ungläubigen arbeite. Er sei auch von den Taliban entführt worden, mehr wisse er nicht. Er sei damals jung gewesen. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und wollte nichts korrigieren oder ergänzen. Er sei afghanischer Staatsbürger, er habe auch eine Tazkira gehabt, diese habe ihm aber der Schlepper weggenommen. Er sei Paschtune und sunnitischer Moslem. Seine Religion über er in Österreich „ab und zu“ aus. Er sei in der Provinz Nangarhar in der Stadt römisch 40 geboren. Das Geburtsdatum wisse er nicht. Er sei ca. 21 Jahre. Am Anfang hätten sie in römisch 40 gelebt. Als er etwa 15 Jahre alt gewesen sei, seien sie in das Dorf römisch 40 gezogen. Er sei dort bis zur Ausreise geblieben. Nachdem sein Bruder Probleme bekommen habe, sie auch er ausgereist. Sein Vater habe auf Feldern gearbeitet. Er habe ihn unterstützt, indem er Essen auf die Felder gebracht habe. Seine Eltern hätten eine eigene Landwirtschaft gehabt. Dort seien Tomaten, Zwiebel und Gemüse angebaut worden. Sie hätten auch ein oder zwei Rinder gehabt. Befragt, ob sein Vater auch einen anderen Beruf gehabt habe, verneinte er dies. Über Vorhalt, dass er beim BFA davon gesprochen habe, dass er auch Verkäufer gewesen sei, gab er an, dass er die Sachen, die er angebaut habe auch selbst verkauft habe. Finanziell sei es ihnen gut gegangen. Seine Eltern würden nach wie vor leben, allerdings in Pakistan. Er habe einen Bruder, der auch in Österreich leben würde. Seine beiden Schwestern würden bei den Eltern in Pakistan leben. Sein Bruder römisch 40 habe für die Amerikaner in der Küche gearbeitet. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er ungläubig geworden sei und dass er mit den Ungläubigen arbeite. Er sei auch von den Taliban entführt worden, mehr wisse er nicht. Er sei damals jung gewesen. Gefragt, ob die Probleme seines Bruders XXXX Auswirkungen auf die Familie gehabt habe, bejahte er dies. Weil er für die Amerikaner gearbeitet habe, hätten ihnen die Taliban Probleme gemacht. Nachgefragt, welche Probleme die Familie gehabt habe, führte er aus, dass die Taliban ihnen gesagt hätten, „Warum arbeitet eurer Bruder für die ungläubigen Amerikaner?“ Gefragt, ob die Taliban die Familie bedroht hätten, gab er an, dass die Taliban seinen Bruder bedroht und entführt hätten und somit sei auch die gesamte Familie bedroht gewesen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Er sei damals noch sehr jung, ca. zehn Jahre alt gewesen. Befragt, ob er persönlich auch Probleme mit den Taliban gehabt hätte, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt aber, aber durch seinen Bruder habe er dann auch Probleme gehabt. Nachdem sein Bruder geflüchtet sei, wären die Taliban hinter ihm her gewesen, sie haben beispielsweise seinen Vater gefragt. Dieser habe aber gesagt, dass er auch nicht wisse, wo sich sein Bruder aufhalte. Befragt, was das persönlich mit ihm zu tun gehabt habe, gab er an, dass die Taliban auch angefangen hätten, ihm Probleme zu machen und ihn anstatt seines Bruders rekrutieren wollten. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Die Taliban hätten zu seinem Vater gesagt, dass sein Sohn für die Amerikaner arbeite und der zweite Sohn für sie tätig sein müsse. Sein Vater habe darauf geantwortet, das könne er nicht zulassen, dieser sei noch ein kleines Kind. Befragt, ob die Taliban das akzeptiert hätten, gab er an, dass die Taliban ihn dann mitgenommen hätten und dass er drei Tage lang in der Gewalt der Taliban gewesen sei. Aufgefordert, dies näher zu schildern, gab er an, dass Personen zu ihm gekommen wären, als er zu seinem Vater auf die Felder hinaus wollte, jemand ihm einen Sack über den Kopf gezogen hätte und ihn mitgenommen hätte. Sie seien dann eine Stunde lang mit dem Motorrad gefahren. Befragt, wie die Männer ausgesehen hätten, die ihn mitgenommen hätten, gab er an, dass er sie nicht gesehen hätte, als sie ihn mitgenommen hätten. Sie hätten ihn dann in ein Zimmer gebracht. Dort habe er sie gesehen. Sie hätten lange Bärte und lange Haare gehabt und einen Turban getragen. Sie hätten auch verschiedene Waffen gehabt. Gefragt, warum er wissen würde, dass es Taliban gewesen wären, gab er an: „Vom Aussehen“. Über Vorhalt, dass schon das BFA gemeint habe, dass es in Afghanistan viele Männer gibt, die Turbane tragen und Bärte haben und diese nicht zwangsläufig Taliban sein müssten, führte er aus, dass sie sich dann auch als Taliban ausgegeben hätten. Auf die Frage, wohin er von den Taliban gebracht worden sei, gab er an: „Er sei drei Tage lang in einem Zimmer eingesperrt gewesen.“ Über Vorhalt, dass er beim BFA zuerst gesagt habe (AS 138), dass er eine Woche lang mit einem Motorrad gefahren sei um dann später – so wie in der Beschwerdeverhandlung – aber widersprüchlich zu der ersten Aussage nur noch von einer Stunde Fahrt mit dem Motorrad gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein kann, dass der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe. Er habe sicher eine Stunde gesagt. Gefragt, wer damals der Dolmetscher gewesen sei, antwortete er: „Das weiß ich nicht.“ Nachgefragt, ob es der gleiche Dolmetscher, wie in der Beschwerdeverhandlung gewesen sei (was zutreffend ist), gab der Beschwerdeführer ausweichend an: „Was soll ich sagen?“ Gefragt, ob die Probleme seines Bruders römisch 40 Auswirkungen auf die Familie gehabt habe, bejahte er dies. Weil er für die Amerikaner gearbeitet habe, hätten ihnen die Taliban Probleme gemacht. Nachgefragt, welche Probleme die Familie gehabt habe, führte er aus, dass die Taliban ihnen gesagt hätten, „Warum arbeitet eurer Bruder für die ungläubigen Amerikaner?“ Gefragt, ob die Taliban die Familie bedroht hätten, gab er an, dass die Taliban seinen Bruder bedroht und entführt hätten und somit sei auch die gesamte Familie bedroht gewesen. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Er sei damals noch sehr jung, ca. zehn Jahre alt gewesen. Befragt, ob er persönlich auch Probleme mit den Taliban gehabt hätte, gab er an, dass er persönlich keine Probleme gehabt aber, aber durch seinen Bruder habe er dann auch Probleme gehabt. Nachdem sein Bruder geflüchtet sei, wären die Taliban hinter ihm her gewesen, sie haben beispielsweise seinen Vater gefragt. Dieser habe aber gesagt, dass er auch nicht wisse, wo sich sein Bruder aufhalte. Befragt, was das persönlich mit ihm zu tun gehabt habe, gab er an, dass die Taliban auch angefangen hätten, ihm Probleme zu machen und ihn anstatt seines Bruders rekrutieren wollten. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht. Er sei damals noch sehr jung gewesen. Die Taliban hätten zu seinem Vater gesagt, dass sein Sohn für die Amerikaner arbeite und der zweite Sohn für sie tätig sein müsse. Sein Vater habe darauf geantwortet, das könne er nicht zulassen, dieser sei noch ein kleines Kind. Befragt, ob die Taliban das akzeptiert hätten, gab er an, dass die Taliban ihn dann mitgenommen hätten und dass er drei Tage lang in der Gewalt der Taliban gewesen sei. Aufgefordert, dies näher zu schildern, gab er an, dass Personen zu ihm gekommen wären, als er zu seinem Vater auf die Felder hinaus wollte, jemand ihm einen Sack über den Kopf gezogen hätte und ihn mitgenommen hätte. Sie seien dann eine Stunde lang mit dem Motorrad gefahren. Befragt, wie die Männer ausgesehen hätten, die ihn mitgenommen hätten, gab er an, dass er sie nicht gesehen hätte, als sie ihn mitgenommen hätten. Sie hätten ihn dann in ein Zimmer gebracht. Dort habe er sie gesehen. Sie hätten lange Bärte und lange Haare gehabt und einen Turban getragen. Sie hätten auch verschiedene Waffen gehabt. Gefragt, warum er wissen würde, dass es Taliban gewesen wären, gab er an: „Vom Aussehen“. Über Vorhalt, dass schon das BFA gemeint habe, dass es in Afghanistan viele Männer gibt, die Turbane tragen und Bärte haben und diese nicht zwangsläufig Taliban sein müssten, führte er aus, dass sie sich dann auch als Taliban ausgegeben hätten. Auf die Frage, wohin er von den Taliban gebracht worden sei, gab er an: „Er sei drei Tage lang in einem Zimmer eingesperrt gewesen.“ Über Vorhalt, dass er beim BFA zuerst gesagt habe (AS 138), dass er eine Woche lang mit einem Motorrad gefahren sei um dann später – so wie in der Beschwerdeverhandlung – aber widersprüchlich zu der ersten Aussage nur noch von einer Stunde Fahrt mit dem Motorrad gesprochen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sein kann, dass der Dolmetscher ihn nicht verstanden habe. Er habe sicher eine Stunde gesagt. Gefragt, wer damals der Dolmetscher gewesen sei, antwortete er: „Das weiß ich nicht.“ Nachgefragt, ob es der gleiche Dolmetscher, wie in der Beschwerdeverhandlung gewesen sei (was zutreffend ist), gab der Beschwerdeführer ausweichend an: „Was soll ich sagen?“ Aufgefordert, das Lager der Taliban zu beschreiben gab er an, dass es eine große Fläche gewesen sei und dass dort drei Zimmer gewesen seien. Befragt, wie das Zimmer ausgesehen habe, wo er angehalten worden sei, gab er an: Es sei ein geschlossener Raum gewesen. Es habe nur einen Eingang gegeben, sonst sei das Zimmer leer gewesen. Er sei dort allein gewesen. Gefragt, was mit ihm bei den Taliban geschehen wäre, gab er an, dass sie ihm Videos gezeigt hätten über Selbstmordanschläge und dass sie ihm gesagt haben, wer einen Selbstmordanschlag begehe, komme ins Paradies. Er sei auch von den Taliban misshandelt worden. Sie hätten ihn mit Fäusten geschlagen und ihm Ohrfeigen gegeben. Sie hätten ihn auch nach seinem Bruder gefragt. Über Vorhalt, dass er beim BFA angegeben habe, dass die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er einen Sprengstoffanschlag durchführe, nunmehr jedoch sage, dass sie den Aufenthaltsort seines Bruders hätten wissen wollen, gab er an, dass sie von ihm verlangt hätten, dass er einen Anschlag ausübe. Sie hätten ihm auch einen Sprengstoffgürtel gegeben und gesagt, dass das sehr einfach sei. Er sei drei Tage lang bei den Taliban gewesen. Sein Vater habe die Dorfältesten gesammelt und sehr viel Geld bezahlt, um ihn freizubekommen. Die Dorfältesten hätten ihn dann abgeholt und mit einem Auto zurück ins Dorf gebracht. Was für ein Auto das gewesen sei, wisse er nicht. Über Vorhalt, dass wenn er von den Taliban freigelassen worden sei, die Verfolgung durch die Taliban wohl beendet gewesen sei. Warum solle dann eine weitere Verfolgungsgefahr durch die Taliban bestehen, führte er aus, dass die Taliban zu seinem Vater gesagt hätten, wenn er älter sei, würden sie ihn abholen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass sein Bruder deswegen von den Taliban verfolgt worden sei, weil er für Ausländer gearbeitet habe, dies sei jedoch bei ihm nicht der Fall gewesen. Bei ihm sei vielmehr versucht worden, in zwangsweise für einen Sprengstoffanschlag zu rekrutieren. Das wäre nicht die gleichen Gründe. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass die Probleme wegen seines Bruders angefangen hätten. Nach der Freilassung durch die Taliban sei er noch einen Monat lang dort gewesen. Befragt, ob er noch weitere Probleme mit den Taliban in dieser Zeit gehabt hätte, gab er an, dass sein Vater Angst gehabt habe und die Dorfbewohner gesagt hätten, dass die Taliban wiederkommen würden. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass sein Vater die Entscheidung zur Ausreise getroffen habe. Nach seiner Ausreise wären auch seine Eltern ausgereist. Wie lange nach seiner Ausreise, wisse er aber nicht. Er könne sich auch nicht erinnern, wann er selbst ausgereist sei. Er habe wohl noch Familienangehörige bzw. Verwandte in Afghanistan, habe aber mit niemandem mehr Kontakt. Gelegentlich habe er mit seinen Eltern in Pakistan Kontakt. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan könne ihn niemand unterstützen, hier kümmere sich sein Onkel um ihn. Er sei wohl nicht bei seinem Onkel gemeldet, sei aber sehr oft bei seinem Onkel oder bei seinem Bruder in XXXX . Wenn er in besuche, bleibe er meistens zwei Wochen bei ihm. Er lerne mit seinem Onkel und mit seinen Cousinen Deutsch. Sein Onkel mache alles für ihn. Gefragt nach aktuellen organischen oder psychischen Erkrankungen gab er an, dass er psychische Probleme hat. Vorhalt, dass nach dem vorgelegten Gutachten und den Aussagen des Onkels er zeitweilig unter krampfartigen Anfällen leide, bestätigte er diese. Er habe immer wieder solche Anfälle, die zwei bis zweieinhalb Stunden dauern und er wisse nicht, was da passiere mit ihm. Er sei deswegen in Österreich auch schon in Behandlung und sein Onkel helfe ihm. Er sei selten allein. Er möchte immer, dass jemand bei ihm sei. Er sei nicht in der Lage, alleine zu leben. Über Befragen durch den Rechtsvertreter gab er an, dass er wohl vier Onkel vs. in Afghanistan habe, aber keinen Kontakt zu ihnen. Seine Eltern wären wegen der Taliban nach Pakistan gereist, aufgrund des gleichen Problems wie er.Nach der Freilassung durch die Taliban sei er noch einen Monat lang dort gewesen. Befragt, ob er noch weitere Probleme mit den Taliban in dieser Zeit gehabt hätte, gab er an, dass sein Vater Angst gehabt habe und die Dorfbewohner gesagt hätten, dass die Taliban wiederkommen würden. Gefragt nach dem unmittelbaren Anlass der Ausreise gab er an, dass sein Vater die Entscheidung zur Ausreise getroffen habe. Nach seiner Ausreise wären auch seine Eltern ausgereist. Wie lange nach seiner Ausreise, wisse er aber nicht. Er könne sich auch nicht erinnern, wann er selbst ausgereist sei. Er habe wohl noch Familienangehörige bzw. Verwandte in Afghanistan, habe aber mit niemandem mehr Kontakt. Gelegentlich habe er mit seinen Eltern in Pakistan Kontakt. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan könne ihn niemand unterstützen, hier kümmere sich sein Onkel um ihn. Er sei wohl nicht bei seinem Onkel gemeldet, sei aber sehr oft bei seinem Onkel oder bei seinem Bruder in römisch 40 . Wenn er in besuche, bleibe er meistens zwei Wochen bei ihm. Er lerne mit seinem Onkel und mit seinen Cousinen Deutsch. Sein Onkel mache alles für ihn. Gefragt nach aktuellen organischen oder psychischen Erkrankungen gab er an, dass er psychische Probleme hat. Vorhalt, dass nach dem vorgelegten Gutachten und den Aussagen des Onkels er zeitweilig unter krampfartigen Anfällen leide, bestätigte er diese. Er habe immer wieder solche Anfälle, die zwei bis zweieinhalb Stunden dauern und er wisse nicht, was da passiere mit ihm. Er sei deswegen in Österreich auch schon in Behandlung und sein Onkel helfe ihm. Er sei selten allein. Er möchte immer, dass jemand bei ihm sei. Er sei nicht in der Lage, alleine zu leben. Über Befragen durch den Rechtsvertreter gab er an, dass er wohl vier Onkel vs. in Afghanistan habe, aber keinen Kontakt zu ihnen. Seine Eltern wären wegen der Taliban nach Pakistan gereist, aufgrund des gleichen Problems wie er. In Österreich lerne er gemeinsam mit seinen Cousinen oder gehe ins Fitness-Center, derzeit sei es jedoch zu. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, die Alphabetisierung abgeschlossen. Diplome habe er noch nicht. Er merke sich das so schlecht. Er könnte auch bei der Frau seines Onkels in deren Restaurant arbeiten. In Afghanistan habe er niemanden. Er habe schon österreichische Freunde habe und wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er gerne eine Lehre machen, wisse aber noch nicht, welche. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass, wenn sie erfahren würden, dass er im Ausland gewesen sei, ihm vorwerfen würden, dass er ungläubig geworden sei und dass es für ihn noch gefährlicher wäre. Über Vorhalt, dass er jung, organisch gesund und grundsätzlich arbeitsfähig sei und auch gewisse Schulausbildung habe, ob er sich nicht in Herat oder Mazar-e Sharif niederlassen könne, gab er an, dass es in ganz Afghanistan unsicher sei. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilungen aufscheint. Weiters wurde gemäß §45 Abs. 3 AVG das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch und wies darauf hin, dass die Familie bereits aufgrund der Tätigkeit des Bruders für die Amerikaner im Fokus der Taliban stehe und daher um Asylgewährung ersucht werde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Netzwerk mehr verfüge und er besonders vulnerabel sei und auf ständige Hilfe seiner Verwandten angewiesen sei. Es sei ihm daher in Bezug auf das Fehlen jeglicher Lebensgrundlage jedenfalls Refoulementschutz zu gewähren, in eventu wäre auch eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären, da er auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen angewiesen sei und über eine Einstellungszusage verfüge.Weiters wurde gemäß §45 Absatz 3, AVG das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung Gebrauch und wies darauf hin, dass die Familie bereits aufgrund der Tätigkeit des Bruders für die Amerikaner im Fokus der Taliban stehe und daher um Asylgewährung ersucht werde. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Netzwerk mehr verfüge und er besonders vulnerabel sei und auf ständige Hilfe seiner Verwandten angewiesen sei. Es sei ihm daher in Bezug auf das Fehlen jeglicher Lebensgrundlage jedenfalls Refoulementschutz zu gewähren, in eventu wäre auch eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären, da er auf die Unterstützung seiner in Österreich lebenden Angehörigen angewiesen sei und über eine Einstellungszusage verfüge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Paschtune und sunnitischer Moslem und wurde laut Altersfeststellungsgutachten der belangten Behörde spätestens am XXXX geboren. Nach seiner Geburt hielt er sich zunächst mit seiner Familie in XXXX auf, ca. in seinem
- Lebensjahr zog er mit seiner Familie in das ursprüngliche Heimatdorf XXXX , ebenfalls in der Provinz Nangarhar. Seine Eltern betrieben eine eigene Landwirtschaft. Er hat seinem Vater lediglich insoferne geholfen, als er ihm Essen auf die Felder gebracht hat. Er besucht fünf Jahre lang die Schule. Eine individuelle persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Afghanistan, Paschtune und sunnitischer Moslem und wurde laut Altersfeststellungsgutachten der belangten Behörde spätestens am römisch 40 geboren. Nach seiner Geburt hielt er sich zunächst mit seiner Familie in römisch 40 auf, ca. in seinem
- Lebensjahr zog er mit seiner Familie in das ursprüngliche Heimatdorf römisch 40 , ebenfalls in der Provinz Nangarhar. Seine Eltern betrieben eine eigene Landwirtschaft. Er hat seinem Vater lediglich insoferne geholfen, als er ihm Essen auf die Felder gebracht hat. Er besucht fünf Jahre lang die Schule. Eine individuelle persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Seinem Bruder XXXX , der als Koch für die Amerikaner gearbeitet hatte, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014, Zl. XXXX der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Fall seines Bruders ist mit jenem des Beschwerdeführers nicht vergleichbar. Seinem Bruder römisch 40 , der als Koch für die Amerikaner gearbeitet hatte, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014, Zl. römisch 40 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Fall seines Bruders ist mit jenem des Beschwerdeführers nicht vergleichbar. Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 24.10.2017 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Eltern leben in der Zwischenzeit in Pakistan. In Österreich lebt der Onkel vs. des Beschwerdeführers XXXX und der bereits erwähnte ältere Bruder. Der Beschwerdeführer wohnt wohl nicht ständig bei seinen Verwandten, hält sich jedoch bei ihnen viel auf und bedarf ihrer Begleitung bzw. Hilfe. Er leidet an einer organisch dissoziativen Störung mit Anfällen (allenfalls epilepsieähnlichen Anfälle) mit Schlafstörung und leichtgradiger Depression sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bedarf daher nahezu ständig einer Betreuungsperson. Mit einer solchen Betreuungsperson ist es allenfalls auch möglich, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbsarbeit nachgeht, zum Beispiel in dem nunmehr von seiner Tante betriebenen Restaurant. Beim Fehlen eines derartigen geschützten Umfeldes und insbesondere bei einer Abschiebung nach Afghanistan ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten, insbesondere der depressiven Symptomatik sowie von Suizidgedanken. Er bedarf überdies pharmakologischer und therapeutischer Therapie und war bereits mehrmals, allerdings ambulant, in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Landeskrankenhauses XXXX in Behandlung. Er hat einen engen Kontakt zur Familie seines Onkels, lernt beispielsweise auch mit dessen drei Töchter Deutsch, hat wohl Deutschkurse besucht, aber noch kein Deutschdiplom erworben. Der Beschwerdeführer verfügt über österreichische Freunde und ist unbescholten.Der Beschwerdeführer gelangte (spätestens) am 24.10.2017 nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Eltern leben in der Zwischenzeit in Pakistan. In Österreich lebt der Onkel vs. des Beschwerdeführers römisch 40 und der bereits erwähnte ältere Bruder. Der Beschwerdeführer wohnt wohl nicht ständig bei seinen Verwandten, hält sich jedoch bei ihnen viel auf und bedarf ihrer Begleitung bzw. Hilfe. Er leidet an einer organisch dissoziativen Störung mit Anfällen (allenfalls epilepsieähnlichen Anfälle) mit Schlafstörung und leichtgradiger Depression sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und bedarf daher nahezu ständig einer Betreuungsperson. Mit einer solchen Betreuungsperson ist es allenfalls auch möglich, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbsarbeit nachgeht, zum Beispiel in dem nunmehr von seiner Tante betriebenen Restaurant. Beim Fehlen eines derartigen geschützten Umfeldes und insbesondere bei einer Abschiebung nach Afghanistan ist eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten, insbesondere der depressiven Symptomatik sowie von Suizidgedanken. Er bedarf überdies pharmakologischer und therapeutischer Therapie und war bereits mehrmals, allerdings ambulant, in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Landeskrankenhauses römisch 40 in Behandlung. Er hat einen engen Kontakt zur Familie seines Onkels, lernt beispielsweise auch mit dessen drei Töchter Deutsch, hat wohl Deutschkurse besucht, aber noch kein Deutschdiplom erworben. Der Beschwerdeführer verfügt über österreichische Freunde und ist unbescholten. Zu Afghanistan wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
- COVID-19: Stand 21.7.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020).Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020). Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). Quellen: - AnA – Andolu Agency (19.7.2020): Turkey suspends Iran and Afghanistan flights, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/turkey-suspends-iran-and-afghanistan-flights-/1915627, Zugriff 20.7.2020 - AnA – Andolu Agency (18.7.2020): Afghanistan: Virus cases hit low as testing declines, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/afghanistan-virus-cases-hit-low-as-testing-declines/1914895, Zugriff 20.7.2020 - Arab News (10.7.2020): Coronavirus-hit Afghanistan gets $200 million World Bank grant, https://www.arabnews.com/node/1702656/world, Zugriff 20.7.2020 - BBC – News (30.6.2020): Coronavirus overwhelms hospitals in war-ravaged Afghanistan, https://www.bbc.com/news/world-asia-53198785, Zugriff 20.7.2020 - DS – Daily Sabah (19.7.2020): Turkey suspends flights to Iran, Afghanistan amid COVID-19 outbreak, https://www.dailysabah.com/business/transportation/turkey-suspends-flights-to-iran-afghanistan-amid-covid-19-outbreak, Zugriff 20.7.2020 - FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (16.7.2020): Afghanistan Revised humanitarian response Coronavirus disease 2019 (COVID-19) May–December 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-revised-humanitarian-response-coronavirus-disease-2019-covid-19-may, Zugriff 20.7.2020 - JHU - John Hopkins Universität (20.7.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 20.7.2020 - Mangalorean (19.7.2020): Afghanistan launches new COVID-19 relief package, https://www.mangalorean.com/afghanistan-launches-new-covid-19-relief-package/, Zugriff 20.7.2020 - OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (16.7.2020): Strategic Situation Report COVID-19, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghanistan%20-%20Strategic%20Situation%20Report%20-%20COVID-19%2C%20No.%2062%20%2816%20July%202020%29.pdf, Zugriff 20.7.2020 - OCHA - United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.7.2020): COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 15 July 2020, https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/documents/files/operational_sitrep_covid-19_15_july_2020.pdf, Zugriff 20.7.2020 - OCHA – United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (8.7.2020): Afghanistan: COVID-19 Multi-Sectoral Response Operational Situation Report, 8 July 2020, https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-covid-19-multi-sectoral-response-operational-situation-report-8-july, Zugriff 20.7.2020 - PT – Pakistan Today (17.9.2020): Trade with Afghanistan increased 25pc despite Covid-19, NA told, https://profit.pakistantoday.com.pk/2020/07/17/trade-with-afghanistan-increased-25pc-despite-covid-19-na-told/, Zugriff 20.7.2020 - RA KBL – Rechtsanwalt in Kabul (16.7.2020): Antwortschreiben, per Mail - TN – Tolonews (19.7.2020): Afghan Goods Enter India Through Wagah Border, https://tolonews.com/business/afghan-goods-enter-india-through-wagah-border, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (18.7.2020a): Afghan Govt Launches New COVID-19 Relief Package, https://tolonews.com/afghanistan/afghan-govt-launches-new-covid-19-relief-package, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (18.7.2020b): Health Ministry’s COVID-19 Strategy Questioned, https://tolonews.com/health/health-ministry%E2%80%99s-covid-19-strategy-questioned, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (12.7.2020): Afghanistan Faces Catastrophe if Health Measures Not Heeded: AIMA, https://tolonews.com/health/afghanistan-faces-catastrophe-if-health-measures-not-heeded-aima, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (14.7.2020): Herat Health Dept Warns of Second Wave of COVID-19, https://tolonews.com/afghanistan/herat-health-dept-warns-second-wave-covid-19, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolonews (20.7.2020): Turkey Suspends Flights to Afghanistan and Iran, https://tolonews.com/business/turkey-suspends-flights-afghanistan-and-iran, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolo News (5.4.2020): 300-Bed Hospital Opened for COVID-19 Patients in Herat, https://tolonews.com/health/300-bed-hospital-opened-covid-19-patients-herat, Zugriff 20.7.2020 - TN – Tolo News (19.3.2020): Govt Builds 100-Bed Hospital in Herat for COVID-19 Patients, https://tolonews.com/health/govt-builds-100-bed-hospital-herat-covid-19-patients, Zugriff 20.7.2020 - WB – World Bank (10.7.2020): World Bank: $200 Million for Afghanistan to Protect People, Support Businesses Amid COVID-19, https://reliefweb.int/report/afghanistan/world-bank-200-million-afghanistan-protect-people-support-businesses-amid-covid, Zugriff 20.7.2020 - WFP – World Food Programme (15.7.2020): Afghanistan: Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 9 (Covering 2nd week of July 2020), https://reliefweb.int/report/afghanistan/afghanistan-countrywide-weekly-market-price-bulletin-issue-9-covering-2nd-week, Zugriff 15.7.2020 - WFP – World Food Programme (5.2020): WFP Afghanistan Country Brief May 2020, https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000116792/download/, Zugriff 20.7.2020 - WHO – World Health Organization (20.7.2020): Coronavirus disease (COVID-19) Dashboard, https://covid19.who.int/?gclid=EAIaIQobChMIjryr5qHb6gIVkakYCh3mbwOQEAAYASABEgIpyPD_BwE, Zugriff 20.7.2020 - WHO – World Health Organization (o.D.): Afghanistan - Hospital and laboratory services http://www.emro.who.int/afg/programmes/hospital-and-laboratory-services.html, Zugriff 20.7.2020 - UNICEF (19.4.2020): Female-headed households bear the brunt of Covid-19 as livelihood gaps increase, https://www.unicef.org/afghanistan/stories/female-headed-households-bear-brunt-covid-19-livelihood-gaps-increase, Zugriff 20.7.2020 Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum Einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen(RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). Quellen: AF - Asia Foundation (24.6.2020): Afghanistan’s Covid-19 Bargain, https://asiafoundation.org/2020/06/24/afghanistans-covid-19-bargain/, Zugriff 26.6.2020 AJ - al-Jazeera (8.6.2020): Afghan schools, universities to remain closed until September, https://www.aljazeera.com/news/2020/06/afghan-schools-universities-remain-closed-september-200608062711582.html, Zugriff 26.6.2020 AnA – Andolu Agency (24.6.2020): Afghanistan resumes international flights amid COVID-19, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/afghanistan-resumes-international-flights-amid-covid-19/1888176, Zugriff 26.6.2020 GN – Gulf News (9.6.2020): COVID-19: Emirates to resume regular passenger flights to Kabul from June 25, https://gulfnews.com/uae/covid-19-emirates-to-resume-regular-passenger-flights-to-kabul-from-june-25-1.71950323, Zugriff 26.6.2020 HRW - Human Rights Watch (18.6.2020): School Closures Hurt Even More in Afghanistan, https://www.hrw.org/news/2020/06/18/school-closures-hurt-even-more-afghanistan, Zugriff 26.6.2020 JHU -John Hopkins Universität (26.6.2020): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://coronavirus.jhu.edu/map.html, Zugriff 26.6.2020 RA KBL – Rechtsanwalt in Kabul (19.6.2020): Antwortschreiben per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf. TN – Tolonews (15.6.2020): Govt Will Resume Bread Distribution: Palace, https://tolonews.com/afghanistan/govt-will-resume-bread-distribution-palace, Zugriff 29.6.2020 TN – Tolonews (15.6.2020): Poor Claim ‘Unjust’ Bread Distribution in Jawzjan, https://tolonews.com/afghanistan/poor-claim-%E2%80%98unjust%E2%80%99-bread-distribution-jawzjan, Zugriff 29.6.2020 UNHCR – (20.6.2020): Border Monitoring Update COVID-19 Response 14-20 June 2020, https://data2.unhcr.org/en/documents/download/77302, Zugriff 26.6.2020 WHO – World Health Organization (25.3.2020): Coronavirus disease 2019 (COVID-19) Situation Report –65, https://www.who.int/docs/default-source/coronaviruse/situation-reports/20200325-sitrep-65-covid-19.pdf?sfvrsn=2b74edd8_2, Zugriff 16.4.2020 WP - Washington Post (25.6.2020): Coronavirus sweeps through Afghanistan’s security forces, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/afghanistan-coronavirus-security-forces-military/2020/06/24/0063c828-b4e2-11ea-9a1d-d3db1cbe07ce_story.html, Zugriff 26.6.2020 XI – Xinhua (23.6.2020): Pakistan receives 1st Afghan export since COVID-19 pandemic, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/23/c_139159139.htm, Zugriff 26.6.2020römisch elf – Xinhua (23.6.2020): Pakistan receives 1st Afghan export since COVID-19 pandemic, http://www.xinhuanet.com/english/2020-06/23/c_139159139.htm, Zugriff 26.6.2020 Stand: 18.5.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020). Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an COVID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020). Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020). Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020). Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: • Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) • Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020) Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020). Quellen: • AnA – Andalous (21.4.2020): COVID-19 rips through fragile Afghan health system, https://www.aa.com.tr/en/asia-pacific/covid-19-rips-through-fragile-afghan-health-system-/1812821, Zugriff 23.4.2020 • ARZ KBL – Arzt in Kabul (7.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail; liegt bei der Staatendokumentation auf. • BBC (9.4.2020): Coronavirus: The porous borders where the virus cannot be controlled, https://www.bbc.com/news/world-asia-52210479, Zugriff 9.4.2020 • DW – Deutsche Welle (22.4.2020): Coronavirus: Tough times ahead as Afghanistan struggles to manage pandemic, https://www.dw.com/en/coronavirus-tough-times-ahead-as-afghanistan-struggles-to-manage-pandemic/a-53207173, Zugriff 23.4.2020 • IOM AUT – International Organization for Migration in Austria (27.3.2020): Antwortschreiben per E-Mail. • IOM KBL – International Organization for Migration Kabul Chapter (13.5.2020): Antwortschreiben per E-Mail. •