GVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG), idHv EUR 72,98 („PKW XXXX – Krems retour 173,4 km“) sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis
AG idHv EUR 1.376,12 („Verdienstentgang lt. Schreiben vom 7.9.2020“) zugesprochen.4. Mit dem „[f]ür den Präsidenten des Landes- und Bezirksgerichtes Krems an der Donau, Servicecenter“ erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung am 04.09.2020 mit insgesamt (gerundet) EUR 1.448,90 bestimmt. Dabei wurden ihr Reisekosten
Paragraph 6, ff. Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), idHv EUR 72,98 („PKW römisch 40 – Krems retour 173,4 km“) sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 17, f. GebAG idHv EUR 1.376,12 („Verdienstentgang lt. Schreiben vom 7.9.2020“) zugesprochen. Begründend wurde (lediglich) festgehalten, dass der Zeugin die Benützung des eigenen PKWs „wegen wesentlicher Zeitersparnis“ zu bewilligen gewesen sei und sie ihren tatsächlichen Verdienstentgang in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Ärztin/Kinderpsychologin mit insgesamt EUR 1.376,-- infolge Entfalls von sechs Patienten bekannt gegeben habe. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:5. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:
den Bestimmungen des § 18 GebAG gebühre dem Zeugen als Entschädigung für seine Zeitversäumnis pro angefangener Stunde grundsätzlich ein Betrag von EUR 14,20. Eine höhere Entschädigung sei nur dann zuzusprechen, wenn der Zeuge einen tatsächlichen konkreten Verdienstentgang erleidet und einen solchen bescheinigt.
den Bestimmungen des Paragraph 18, GebAG gebühre dem Zeugen als Entschädigung für seine Zeitversäumnis pro angefangener Stunde grundsätzlich ein Betrag von EUR 14,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
AG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen u.a. in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.3.1.
Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen u.a. in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen
AG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Z GebAG umfasst
Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).
AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG), vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis
Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 1. 14,20 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
AG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. § 19 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen hat.Paragraph 19, Absatz 2, GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen hat.
AG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.
Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. 3.3.
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.3.3. Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt und der angeführten Rechtslage ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ungeklärt und liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor: Zwischen den Verfahrensparteien ist die Frage strittig, ob der Zeugin der von ihr beantragte und von der belangten Behörde zuerkannte Ersatz eines Verdienstentgangs
AG (oder aber nur der Pauschalbetrag
Abs. 1 leg. cit.) gebührt .Zwischen den Verfahrensparteien ist die Frage strittig, ob der Zeugin der von ihr beantragte und von der belangten Behörde zuerkannte Ersatz eines Verdienstentgangs
Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) GebAG (oder aber nur der Pauschalbetrag
Absatz eins, leg. cit.) gebührt . Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang [...] beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 17.02.1995, 92/17/0254; 22.11.1999, 98/17/0357; 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.02.2002, 98/17/0097; 20.06.2012, 2008/17/0070, mwN). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein (fiktiv) nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 22.11.1999,98/17/0357; 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.02.2002, 98/17/0097; 04.11.2009, 2009/17/0152; 14.12.2011, 2007/17/0124; vgl. dazu auch VfGH 26.11.2020, G236/2020; G237/2020 ua, wonach es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Ausgestaltung des Entschädigungsanspruches für einen Vermögensnachteil, der durch die Zeugeneinvernahme entsteht, zu regeln, es nicht unsachlich ist, dass der Gesetzgeber hiebei in erster Linie – auch auf Grund des geringeren Verwaltungsaufwandes – auf eine pauschalierte Entschädigung abstellt und bloß alternativ die Möglichkeit des Ersatzes eines konkreten Verdienst- oder Einkommensentganges vorsieht und die erhöhte Bescheinigungspflicht bei der Geltendmachung des tatsächlichen Verdienst-/Einkommensentganges auch deshalb gerechtfertigt ist, weil zwar die finanziellen Einbußen des Zeugen ausgeglichen werden sollen, dieser aber nicht entlohnt werden soll und abgesehen von der Verwaltungsvereinfachung zudem ein Schutz der Verfahrensparteien vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden ist). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang [...] beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 17.02.1995, 92/17/0254; 22.11.1999, 98/17/0357; 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.02.2002, 98/17/0097; 20.06.2012, 2008/17/0070, mwN). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein (fiktiv) nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 22.11.1999,98/17/0357; 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.02.2002, 98/17/0097; 04.11.2009, 2009/17/0152; 14.12.2011, 2007/17/0124; vergleiche dazu auch VfGH 26.11.2020, G236/2020; G237/2020 ua, wonach es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Ausgestaltung des Entschädigungsanspruches für einen Vermögensnachteil, der durch die Zeugeneinvernahme entsteht, zu regeln, es nicht unsachlich ist, dass der Gesetzgeber hiebei in erster Linie – auch auf Grund des geringeren Verwaltungsaufwandes – auf eine pauschalierte Entschädigung abstellt und bloß alternativ die Möglichkeit des Ersatzes eines konkreten Verdienst- oder Einkommensentganges vorsieht und die erhöhte Bescheinigungspflicht bei der Geltendmachung des tatsächlichen Verdienst-/Einkommensentganges auch deshalb gerechtfertigt ist, weil zwar die finanziellen Einbußen des Zeugen ausgeglichen werden sollen, dieser aber nicht entlohnt werden soll und abgesehen von der Verwaltungsvereinfachung zudem ein Schutz der Verfahrensparteien vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden ist). Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern — sollte dies zutreffen — jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil (fallbezogen:) die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; dem folgend VwGH 15.4.1994, 93/17/0329). Die Frage der Bescheinigung ist von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Wird nur ein durchschnittlicher Verdienstentgang unter Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides begehrt, ein konkreter Einkommensentgang aber nicht einmal behauptet, ist kein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG durchzuführen (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.05.2005, 2004/17/0004)Die Frage der Bescheinigung ist von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Wird nur ein durchschnittlicher Verdienstentgang unter Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides begehrt, ein konkreter Einkommensentgang aber nicht einmal behauptet, ist kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG durchzuführen (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.05.2005, 2004/17/0004) Wie die beschwerdeführende Revisorin richtig aufzeigt, hat die belangte Behörde – ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben und der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – im angefochtenen Bescheid zur Frage des Verdienstentgangs nur festgehalten, dass die Zeugin ihren tatsächlichen Verdienstentgang mit insgesamt EUR 1.376,-- infolge Entfalls von sechs Patienten angegeben hat. Feststellungen, anhand derer beurteilt werden kann, ob die angeführten Einnahmen tatsächlich verloren gingen, wurden hingegen nicht getroffen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Zeugin ohne weiteres Verfahren auf den Pauschalsatz nach § 18 Abs. 1 GebAG zu verweisen ist; vielmehr wäre – da sie ja durchaus einen konkreten Verdienstentgang behauptet hat – (wie sich etwa aus den zuvor anführten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2001, Zl. 2001/17/0054, sowie vom 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004, ergibt) im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 20 Abs. 2 GebAG die Frage der Nachholbarkeit der abgesagten Patiententermine zu klären gewesen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Zeugin ohne weiteres Verfahren auf den Pauschalsatz nach Paragraph 18, Absatz eins, GebAG zu verweisen ist; vielmehr wäre – da sie ja durchaus einen konkreten Verdienstentgang behauptet hat – (wie sich etwa aus den zuvor anführten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2001, Zl. 2001/17/0054, sowie vom 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004, ergibt) im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG die Frage der Nachholbarkeit der abgesagten Patiententermine zu klären gewesen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde dies nachzuholen, sodann (gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Erhebungen) die fehlenden Feststellungen zu treffen und in weiterer Folge – unter Beachtung der dargestellten Rechtslage und Judikatur – zu beurteilen haben, ob der Zeugin durch ihre Einvernahme iSd § 18 Abs. 1 lit. b) GebAG Einkommen tatsächlich entgangen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde dies nachzuholen, sodann (gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Erhebungen) die fehlenden Feststellungen zu treffen und in weiterer Folge – unter Beachtung der dargestellten Rechtslage und Judikatur – zu beurteilen haben, ob der Zeugin durch ihre Einvernahme iSd Paragraph 18, Absatz eins, Litera b,) GebAG Einkommen tatsächlich entgangen ist. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens von Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu der hier maßgeblichen Frage im Tatsachenbereich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht und die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt gänzlich unterlassen und insofern nur ansatzweise die notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat, womit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens
GVG vorliegen (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde vgl. etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vgl. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens von Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu der hier maßgeblichen Frage im Tatsachenbereich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht und die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt gänzlich unterlassen und insofern nur ansatzweise die notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat, womit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG vorliegen (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde vergleiche etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vergleiche etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde; vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3,
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2237942.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.