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{'item': 'W176 2237942-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 58§ 1§ 3§ 9§ 18§ 20§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW176 2237942-1 SpruchW176 2237942-1/2E, W176 2237942-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In einem vor dem Landesgericht Krems an der Donau geführten Strafverfahren wurde die – in XXXX wohnhafte – Ärztin XXXX am 04.09.2020 als Zeugin einvernommen. Im Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ wurde festgehalten, dass die Anwesenheit der Zeugin bis 10h erforderlich gewesen sei.
  2. In einem vor dem Landesgericht Krems an der Donau geführten Strafverfahren wurde die – in römisch 40 wohnhafte – Ärztin römisch 40 am 04.09.2020 als Zeugin einvernommen. Im Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ wurde festgehalten, dass die Anwesenheit der Zeugin bis 10h erforderlich gewesen sei.
  3. Mit E-Mail vom 07.09.2020 teilte die Zeugin mit, dass sie aufgrund der Zeugeneinvernahme Termine in ihrer kinder- und jugendpsychiatrischen Facharztpraxis absagen habe müssen, wodurch ihr ein Verdienstentgang von EUR 1.376,12 entstanden sei. Dabei legte sie eine Aufstellung folgendes Inhalts vor: „Verdienstentgang 04.09.2020 Nr. Patienten Euro 40b Patient 1 46,59 € 40i 11,65 € 41a 69,88 € 41c 34,94 € 678 Patient 2 300,00 € 40b Patient 3 46,59 € 40i 11,65 € 41a 69,88 € 41c 34,94 € 679 Patient 4 150,00 € 678 Patient 5 300,00 € 678 Patient 6 300,00 € Summe 1.376,12 €“
  4. Die belangte Behörde traf dahingehend Ermittlungen, dass sie durch eine Internetabfrage die Ordinationszeiten der Zeugin eruierte (an Freitagen 8h bis 13h) und über die Applikation Google Maps die schnellste Route zwischen der Wohnadresse der Zeugin und dem Sitz des Landesgerichtes Krems an der Donau (56 Minuten, 86,7 Kilometer) identifizierte.
  5. Mit dem „[f]ür den Präsidenten des Landes- und Bezirksgerichtes Krems an der Donau, Servicecenter“ erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung am 04.09.2020 mit insgesamt (gerundet) EUR 1.448,90 bestimmt. Dabei wurden ihr Reisekosten

§ 6ff. Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (Geb

AG), idHv EUR 72,98 („PKW XXXX – Krems retour 173,4 km“) sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 17f. Geb

AG idHv EUR 1.376,12 („Verdienstentgang lt. Schreiben vom 7.9.2020“) zugesprochen.4. Mit dem „[f]ür den Präsidenten des Landes- und Bezirksgerichtes Krems an der Donau, Servicecenter“ erlassenen angefochtenen Bescheid wurde die Gebühr der Zeugin für die Teilnahme an der Verhandlung am 04.09.2020 mit insgesamt (gerundet) EUR 1.448,90 bestimmt. Dabei wurden ihr Reisekosten

Paragraph 6, ff. Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, (GebAG), idHv EUR 72,98 („PKW römisch 40 – Krems retour 173,4 km“) sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 17, f. GebAG idHv EUR 1.376,12 („Verdienstentgang lt. Schreiben vom 7.9.2020“) zugesprochen. Begründend wurde (lediglich) festgehalten, dass der Zeugin die Benützung des eigenen PKWs „wegen wesentlicher Zeitersparnis“ zu bewilligen gewesen sei und sie ihren tatsächlichen Verdienstentgang in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Ärztin/Kinderpsychologin mit insgesamt EUR 1.376,-- infolge Entfalls von sechs Patienten bekannt gegeben habe. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:5. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisorin des Oberlandesgerichtes Wien fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wobei sie im Wesentlichen Folgendes ausführte:

den Bestimmungen des § 18 GebAG gebühre dem Zeugen als Entschädigung für seine Zeitversäumnis pro angefangener Stunde grundsätzlich ein Betrag von EUR 14,20. Eine höhere Entschädigung sei nur dann zuzusprechen, wenn der Zeuge einen tatsächlichen konkreten Verdienstentgang erleidet und einen solchen bescheinigt.

den Bestimmungen des Paragraph 18, GebAG gebühre dem Zeugen als Entschädigung für seine Zeitversäumnis pro angefangener Stunde grundsätzlich ein Betrag von EUR 14,

  1. Eine höhere Entschädigung sei nur dann zuzusprechen, wenn der Zeuge einen tatsächlichen konkreten Verdienstentgang erleidet und einen solchen bescheinigt. Als Bescheinigung für den Verdienstentgang am 04.09.2020 habe die Zeugin eine Aufstellung vorgelegt, aus der die Anzahl von sechs Patienten und die Gesamtsumme von EUR 1.376,12 ersichtlich sei. Darüber hinausgehende Feststellungen seien im angefochtenen Bescheid nicht getroffen worden. In diesem Zusammenhang verwies die beschwerdeführende Revisorin auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach einem (Zahn)Arzt bei Nachholung der abgesagten Behandlungstermine keineswegs Einnahmen verlorengehen müssen und nicht nur der Einnahmenausfall am Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen sei, dass die Einnahmen verloren gingen, weil die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (Hinweis auf VwGH 25.02.1994, 93/17/0001). Im Anlassfall sei von der Zeugin weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden, dass die Untersuchungen endgültig abgesetzt wurden und nicht an einem anderen Termin nachgeholt werden konnten. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Zeugin einen tatsächlichen konkreten Verdienstentgang erlitten habe und im angefochtenen Bescheid keine gegenteiligen Feststellungen getroffen worden seien, werde beantragt, die Gebühren der Zeugin mit insgesamt EUR 143,80 (Verdienstentgang idHv EUR 71,-- [fünf angefangene Stunden a EUR 14,20] sowie Fahrtkosten idHv EUR 72,80) zu bestimmen.
  2. Der Folge wurde die Beschwerde der Zeugin zur Kenntnis gebracht.
  3. Mit einem am 21.12.2020 eingelangten Schreiben wurden die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.
  5. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Sofern der angefochtene Bescheid im Kopf die Bezeichnung „Landes- und Bezirksgericht Krems an der Donau, Servicecenter“ aufweist, geht das Bundesverwaltungsgerichts davon, dass in Hinblick auf die Fertigungsklausel „Für den Präsidenten“ objektiv hinreichend klar erkennbar ist, dass der Bescheid dem Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) zuzurechnen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Rechtsprechung).Sofern der angefochtene Bescheid im Kopf die Bezeichnung „Landes- und Bezirksgericht Krems an der Donau, Servicecenter“ aufweist, geht das Bundesverwaltungsgerichts davon, dass in Hinblick auf die Fertigungsklausel „Für den Präsidenten“ objektiv hinreichend klar erkennbar ist, dass der Bescheid dem Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) zuzurechnen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18, Rz 15 [Stand 1.1.2014, rdb.at] und die dort angeführte Rechtsprechung). 3.
  2. Die relevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar: 3.3.1.

§ 1Abs. 1 Geb

AG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen u.a. in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. 3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen u.a. in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des ZeugenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs. 1 Z GebAG umfasst

§ 6Abs. 1 erster Satz Geb

AG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd Paragraph 3, Absatz eins, Z GebAG umfasst

Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

§ 9Abs. 1 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

  1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
  2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
  3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
  4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

§ 17Geb

AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2 GebAG), vorbehaltlich des § 4 GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG), vorbehaltlich des Paragraph 4, GebAG, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.

§ 18Abs. 1 Geb

AG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis

Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 1. 14,20 EUR für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins

  1. a)beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
  2. b)beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
  3. c)anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben
  4. a)oder
  5. b)die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
  6. d)die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.

§ 18Abs. 2 Geb

AG hat im Falle des Abs. 1 Z 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. § 19 Abs. 2 GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (§ 3 Abs. 2), zu bescheinigen hat.Paragraph 19, Absatz 2, GebAG bestimmt, dass soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren (Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen hat.

§ 20Abs. 2 Geb

AG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

Paragraph 20, Absatz 2, GebAG kann vor der Gebührenbestimmung der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. 3.3.

  1. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG). 3.3.
  2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). 3.3.3. Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt und der angeführten Rechtslage ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ungeklärt und liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor: Zwischen den Verfahrensparteien ist die Frage strittig, ob der Zeugin der von ihr beantragte und von der belangten Behörde zuerkannte Ersatz eines Verdienstentgangs

§ 18Abs.2 lit.b) Geb

AG (oder aber nur der Pauschalbetrag

Abs. 1 leg. cit.) gebührt .Zwischen den Verfahrensparteien ist die Frage strittig, ob der Zeugin der von ihr beantragte und von der belangten Behörde zuerkannte Ersatz eines Verdienstentgangs

Paragraph 18, Absatz 2, Litera b,) GebAG (oder aber nur der Pauschalbetrag

Absatz eins, leg. cit.) gebührt . Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang [...] beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 17.02.1995, 92/17/0254; 22.11.1999, 98/17/0357; 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.02.2002, 98/17/0097; 20.06.2012, 2008/17/0070, mwN). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein (fiktiv) nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 22.11.1999,98/17/0357; 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.02.2002, 98/17/0097; 04.11.2009, 2009/17/0152; 14.12.2011, 2007/17/0124; vgl. dazu auch VfGH 26.11.2020, G236/2020; G237/2020 ua, wonach es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Ausgestaltung des Entschädigungsanspruches für einen Vermögensnachteil, der durch die Zeugeneinvernahme entsteht, zu regeln, es nicht unsachlich ist, dass der Gesetzgeber hiebei in erster Linie – auch auf Grund des geringeren Verwaltungsaufwandes – auf eine pauschalierte Entschädigung abstellt und bloß alternativ die Möglichkeit des Ersatzes eines konkreten Verdienst- oder Einkommensentganges vorsieht und die erhöhte Bescheinigungspflicht bei der Geltendmachung des tatsächlichen Verdienst-/Einkommensentganges auch deshalb gerechtfertigt ist, weil zwar die finanziellen Einbußen des Zeugen ausgeglichen werden sollen, dieser aber nicht entlohnt werden soll und abgesehen von der Verwaltungsvereinfachung zudem ein Schutz der Verfahrensparteien vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden ist). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang [...] beim selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 17.02.1995, 92/17/0254; 22.11.1999, 98/17/0357; 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.02.2002, 98/17/0097; 20.06.2012, 2008/17/0070, mwN). Dabei ist das tatsächlich entgangene, nicht ein (fiktiv) nach Durchschnittssätzen zu berechnendes Einkommen zu ersetzen (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 22.11.1999,98/17/0357; 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.02.2002, 98/17/0097; 04.11.2009, 2009/17/0152; 14.12.2011, 2007/17/0124; vergleiche dazu auch VfGH 26.11.2020, G236/2020; G237/2020 ua, wonach es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, die Ausgestaltung des Entschädigungsanspruches für einen Vermögensnachteil, der durch die Zeugeneinvernahme entsteht, zu regeln, es nicht unsachlich ist, dass der Gesetzgeber hiebei in erster Linie – auch auf Grund des geringeren Verwaltungsaufwandes – auf eine pauschalierte Entschädigung abstellt und bloß alternativ die Möglichkeit des Ersatzes eines konkreten Verdienst- oder Einkommensentganges vorsieht und die erhöhte Bescheinigungspflicht bei der Geltendmachung des tatsächlichen Verdienst-/Einkommensentganges auch deshalb gerechtfertigt ist, weil zwar die finanziellen Einbußen des Zeugen ausgeglichen werden sollen, dieser aber nicht entlohnt werden soll und abgesehen von der Verwaltungsvereinfachung zudem ein Schutz der Verfahrensparteien vor unverhältnismäßigen finanziellen Belastungen verbunden ist). Es ist Sache des Zeugen, nicht nur den auf der Hand liegenden Einnahmenausfall an dem Tag der Zeugeneinvernahme darzulegen, sondern — sollte dies zutreffen — jedenfalls zu behaupten und zumindest glaubhaft zu machen, dass die Einnahmen verloren gingen, weil (fallbezogen:) die Vornahme der Behandlung nur an diesem Tag und nicht auch an einem anderen Termin möglich war (VwGH 25.02.1994, 93/17/0001; dem folgend VwGH 15.4.1994, 93/17/0329). Die Frage der Bescheinigung ist von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Wird nur ein durchschnittlicher Verdienstentgang unter Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides begehrt, ein konkreter Einkommensentgang aber nicht einmal behauptet, ist kein Verbesserungsverfahren nach § 20 Abs. 2 GebAG durchzuführen (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.05.2005, 2004/17/0004)Die Frage der Bescheinigung ist von jener der Behauptung eines konkreten Vermögensschadens zu unterscheiden. Wird nur ein durchschnittlicher Verdienstentgang unter Vorlage eines Einkommenssteuerbescheides begehrt, ein konkreter Einkommensentgang aber nicht einmal behauptet, ist kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG durchzuführen (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 25.05.2005, 2004/17/0004) Wie die beschwerdeführende Revisorin richtig aufzeigt, hat die belangte Behörde – ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben und der gefestigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – im angefochtenen Bescheid zur Frage des Verdienstentgangs nur festgehalten, dass die Zeugin ihren tatsächlichen Verdienstentgang mit insgesamt EUR 1.376,-- infolge Entfalls von sechs Patienten angegeben hat. Feststellungen, anhand derer beurteilt werden kann, ob die angeführten Einnahmen tatsächlich verloren gingen, wurden hingegen nicht getroffen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Zeugin ohne weiteres Verfahren auf den Pauschalsatz nach § 18 Abs. 1 GebAG zu verweisen ist; vielmehr wäre – da sie ja durchaus einen konkreten Verdienstentgang behauptet hat – (wie sich etwa aus den zuvor anführten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2001, Zl. 2001/17/0054, sowie vom 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004, ergibt) im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach § 20 Abs. 2 GebAG die Frage der Nachholbarkeit der abgesagten Patiententermine zu klären gewesen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat dies jedoch nicht zur Folge, dass die Zeugin ohne weiteres Verfahren auf den Pauschalsatz nach Paragraph 18, Absatz eins, GebAG zu verweisen ist; vielmehr wäre – da sie ja durchaus einen konkreten Verdienstentgang behauptet hat – (wie sich etwa aus den zuvor anführten Judikaten des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.09.2001, Zl. 2001/17/0054, sowie vom 25.05.2005, Zl. 2004/17/0004, ergibt) im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens nach Paragraph 20, Absatz 2, GebAG die Frage der Nachholbarkeit der abgesagten Patiententermine zu klären gewesen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde dies nachzuholen, sodann (gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Erhebungen) die fehlenden Feststellungen zu treffen und in weiterer Folge – unter Beachtung der dargestellten Rechtslage und Judikatur – zu beurteilen haben, ob der Zeugin durch ihre Einvernahme iSd § 18 Abs. 1 lit. b) GebAG Einkommen tatsächlich entgangen ist. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde dies nachzuholen, sodann (gegebenenfalls nach Durchführung weiterer Erhebungen) die fehlenden Feststellungen zu treffen und in weiterer Folge – unter Beachtung der dargestellten Rechtslage und Judikatur – zu beurteilen haben, ob der Zeugin durch ihre Einvernahme iSd Paragraph 18, Absatz eins, Litera b,) GebAG Einkommen tatsächlich entgangen ist. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens von Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu der hier maßgeblichen Frage im Tatsachenbereich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht und die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt gänzlich unterlassen und insofern nur ansatzweise die notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat, womit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens

§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw

GVG vorliegen (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde vgl. etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vgl. etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens von Ermittlungen/Feststellungen im behördlichen Verfahren zu der hier maßgeblichen Frage im Tatsachenbereich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht und die belangte Behörde Ermittlungen und Feststellungen in einem entscheidungswesentlichen Punkt gänzlich unterlassen und insofern nur ansatzweise die notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat, womit besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens

Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG vorliegen (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde vergleiche etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; zum Umfang der noch fehlenden Ermittlungen, die eine Behebung und Zurückverweisung erlauben vergleiche etwa VwGH 27.04.2017, Ra 2016/12/0071). Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde; vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3,

  1. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.Es kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde; vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen. Bei der Bestimmung der Zeugengebühren wird sie überdies zu berücksichtigen haben, dass der Ersatz der Kosten einer Anreise mit dem eigenen PKW nur in den § 9 Abs. 1 GebAG angeführten Fällen in Betracht kommt und andere als die dort genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination, Kanzleibetrieb) oder bloße Zeitersparnis, den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht rechtfertigen (vgl. etwa Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, § 9 GebAG Anm 2).Bei der Bestimmung der Zeugengebühren wird sie überdies zu berücksichtigen haben, dass der Ersatz der Kosten einer Anreise mit dem eigenen PKW nur in den Paragraph 9, Absatz eins, GebAG angeführten Fällen in Betracht kommt und andere als die dort genannten Umstände, insbesondere berufliche Anliegen (etwa Ordination, Kanzleibetrieb) oder bloße Zeitersparnis, den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln nicht rechtfertigen vergleiche etwa Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG - GebAG4, Paragraph 9, GebAG Anmerkung 2). 3.
  2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor vergleiche OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2237942.1.00

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