RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW178 2238446-1 SpruchW178 2238446-1/7E, W178 2238446-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.Frau XXXX (Beschwerdeführerin-Bf) begehrte mit Antrag vom 30.07.2020 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG, des Inhalts, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist.1.Frau römisch 40 (Beschwerdeführerin-Bf) begehrte mit Antrag vom 30.07.2020 bei der belangten Behörde die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG, des Inhalts, dass sie vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist. 2.Nach einem Schriftverkehr wurde der Antrag mit Bescheid vom 22.10.2020 abgelehnt, weil die Bf den Antrag nach § 54 NAG auf eine Aufenthaltskarte bei der MA 35 zurückgezogen habe.2.Nach einem Schriftverkehr wurde der Antrag mit Bescheid vom 22.10.2020 abgelehnt, weil die Bf den Antrag nach Paragraph 54, NAG auf eine Aufenthaltskarte bei der MA 35 zurückgezogen habe.
- Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, mit der Begründung, dass die Bf die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich des AuslBG nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG erfülle.
- Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, mit der Begründung, dass die Bf die Voraussetzungen für die Ausnahme vom Anwendungsbereich des AuslBG nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG erfülle. Gegen die Säumigkeit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (MA 35 in Wien) betreffend den Antrag nach § 54 NAG auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei eine Säumnisbeschwerde erhoben worden.Gegen die Säumigkeit der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (MA 35 in Wien) betreffend den Antrag nach Paragraph 54, NAG auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte sei eine Säumnisbeschwerde erhoben worden.
- Über Ersuchen durch das BVwG teilte das Verwaltungsgericht Wien mit, dass die Säumnisbeschwerde durch die MA 35 erst jetzt vorgelegt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Frau XXXX , geboren am XXXX , StA Nigeria, ist laut Heiratsurkunde des Standesamtes Wien Innere Stadt vom 20.05.2019 die Ehegattin von Herrn XXXX geboren am XXXX , der österreichischer Staatsbürger ist. (Pass Nr. U 0911712). Er hat laut Bestätigung der Frau XXXX vom 01.05.2018 bis 15.11.2018 in Berlin/Deutschland gewohnt. Er war in Deutschland ab 15.03.2018 unselbstständig erwerbstätig, vgl. Bestätigung der AOK Nordost vom 18.05.2018, er war lt. den vorgelegten Entgeltabrechnungen jedenfalls bis August 2018 bei der XXXX Logistik in Berlin tätig.Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Nigeria, ist laut Heiratsurkunde des Standesamtes Wien Innere Stadt vom 20.05.2019 die Ehegattin von Herrn römisch 40 geboren am römisch 40 , der österreichischer Staatsbürger ist. (Pass Nr. U 0911712). Er hat laut Bestätigung der Frau römisch 40 vom 01.05.2018 bis 15.11.2018 in Berlin/Deutschland gewohnt. Er war in Deutschland ab 15.03.2018 unselbstständig erwerbstätig, vergleiche Bestätigung der AOK Nordost vom 18.05.2018, er war lt. den vorgelegten Entgeltabrechnungen jedenfalls bis August 2018 bei der römisch 40 Logistik in Berlin tätig.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus dem Parteienvorbringen und insbesondere aus den unbedenklichen Urkunden (Heiratsurkunde, Entgelt- Bestätigung des Dienstgebers in Deutschland, Passkopie, Bestätigung der AOK Deutschland)
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Gesetzliche Grundlagen Nach § 1 Abs. 1 AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.Nach Paragraph eins, Absatz eins, AuslBG regelt dieses Bundesgesetz die Beschäftigung von Ausländern (Paragraph 2,) im Bundesgebiet. Nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;Nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anzuwenden auf Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen; Gemäß § 3 Abs 8 AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Ausländern, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, oder aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen. Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen des NAG lauten: „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürger“ § 52 Abs 1 Z. 1 AuslBG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind;Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Ehegatte oder eingetragener Partner sind; Gemäß § 54 Abs 1 AuslBG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AuslBG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. Nach Abs 2 leg.cit. sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:Nach Absatz 2, leg.cit. sind zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung. Art. 23 und 27 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten (auszugsweise):Artikel 23 und 27 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten (auszugsweise): „Artikel 23 - Verbundene Rechte Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt, dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen. Artikel 27 - Allgemeine Grundsätze
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. 3.2 Judikatur Eine Aufenthaltskarte nach § 54 NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor (vgl. E
- Juni 2012, 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E
- September 2006, 2006/09/0070, und vom
- April 2012, 2012/09/0003; diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Im Falle einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 "dokumentiert" - also bescheinigt - diese die Berechtigung für Angehörige eines EWR-Bürgers zum Aufenthalt für mehr als drei Monate (und iVm Art. 23 der Richtlinie 2004/38/EG auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten, sondern stellt die erwähnte Aufenthaltskarte bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG 2005 gehört zu den Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. In diesen Fällen ergibt sich das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht nicht aus einer nationalen gesetzlichen Berechtigung, sondern Kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechts. Diese Bescheinigung hat bloß deklaratorische Wirkung. Ein das Aufenthaltsrecht konstitutiv begründender Aufenthaltstitel liegt mit der Aufenthaltskarte damit nicht vor vergleiche E
- Juni 2012, 2010/22/0035, wonach einer Aufenthaltskarte gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG als bloße Anmeldebescheinigung keine Bindungswirkung für die nationale Behörde zukommt). Dies deckt sich im Ergebnis mit den E
- September 2006, 2006/09/0070, und vom
- April 2012, 2012/09/0003; diese sehen grundsätzlich nur außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte ein Recht auf Aufenthalt (oder Niederlassung) mit einem Aufenthaltstitel mit konstitutiver Wirkung eingeräumt. Im Falle einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 "dokumentiert" - also bescheinigt - diese die Berechtigung für Angehörige eines EWR-Bürgers zum Aufenthalt für mehr als drei Monate (und in Verbindung mit Artikel 23, der Richtlinie 2004/38/EG auch zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger). Aus der Aufenthaltskarte ist keine Bindungswirkung für das AMS abzuleiten, sondern stellt die erwähnte Aufenthaltskarte bloß eine Bescheinigung dar. Im Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG sind die diesbezüglichen Voraussetzungen zu prüfen. Die dafür zuständige Behörde hat darzutun, ob sie die erwähnte Dokumentation/das Vorliegen einer Bescheinigung für die Annahme der Tatbestandsmerkmale als ausreichend. Es wird auf das Erk des VwGH 22.12.2020, Ro 2020/09/0011, verwiesen, Rz.22-24 „Mit anderen Worten: Ebenso wenig wie mit einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG bindend über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts abgesprochen wird (siehe dazu VwGH12.12.2017, Ra 2015/22/0149, u.a.), erfüllt ein innerstaatlich rechtmäßiger Aufenthalt für sich die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Während nämlich § 31 Abs. 1 Z 2 FPG (ebenso wie § 3 Abs. 5 NAG) auf das Vorliegen einer (ausgestellten) Dokumentation des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts abstellt und an diese anknüpft, kommt es für die Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auf eine solche nicht an.„Mit anderen Worten: Ebenso wenig wie mit einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG bindend über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts abgesprochen wird (siehe dazu VwGH12.12.2017, Ra 2015/22/0149, u.a.), erfüllt ein innerstaatlich rechtmäßiger Aufenthalt für sich die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG. Während nämlich Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (ebenso wie Paragraph 3, Absatz 5, NAG) auf das Vorliegen einer (ausgestellten) Dokumentation des (unionsrechtlichen) Aufenthaltsrechts abstellt und an diese anknüpft, kommt es für die Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG auf eine solche nicht an., 3.3 Im konkreten Fall: Die Bf ist Ehegattin eines EU Bürgers (Österreichischer Staatsbürger), der in einem anderen EU-Mitgliedsstaat als seinem eigenen Mitgliedsstaat gearbeitet hat und damit sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Die Bf als seine Ehegattin ist daher nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG iVm Art. 23 Richtlinie 2004/38/EG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Bf als seine Ehegattin ist daher nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG in Verbindung mit Artikel 23, Richtlinie 2004/38/EG vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Voraussetzungen für die Ausnahme liegen unstrittig vor. Es ist ihr daher hiermit eine Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG über diesen Sachverhalt auszustellen. Es ist ihr daher hiermit eine Bestätigung nach Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG über diesen Sachverhalt auszustellen. Das Vorhandensein einer von der NAG Behörde ausgestellten Aufenthaltskarte ist nicht erforderlich, die belangte Behörde bzw. hier das Gericht haben das Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach § 1 Abs 2 lit l AuslBG selbst zu prüfen. Das Vorhandensein einer von der NAG Behörde ausgestellten Aufenthaltskarte ist nicht erforderlich, die belangte Behörde bzw. hier das Gericht haben das Vorliegen der Voraussetzungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, Litera l, AuslBG selbst zu prüfen.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Wenngleich die Beschwerdeführerin einen solchen Antrag gestellt hat, erachtete der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im konkreten Fall waren die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht bestritten worden (insbesondere die Heirat oder die Inanspruchnahme der unionsrechtlichen Freizügigkeit des Ehemannes). Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2238446.1.00