Obsah (17)
§ 76§ 22a§ 35Art. 133§ 61§ 34§ 6§ 67§ 46§§ 52a§ 57Art. 130§ 13§ 80§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW180 2239438-1 Spruch, W180 2239438-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 76Abs. 2 Z 3 FPG i
Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-Verordnung iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.01.2021 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.01.2021 für rechtmäßig erklärt. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat
§ 35Abs. 1 Vw
GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
§ 35Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF), Staatsangehöriger von Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.11.2020 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Nach einer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion XXXX und erkennungsdienstlicher Behandlung wurde festgestellt, dass der BF bereits am 27.10.2020 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.Nach einer Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion römisch 40 und erkennungsdienstlicher Behandlung wurde festgestellt, dass der BF bereits am 27.10.2020 in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dieses Verfahren noch nicht abgeschlossen ist.
- Am 24.11.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art 18 Abs. 1 lit. b Dublin-Verordnung an Rumänien gestellt.
- Am 24.11.2020 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-Verordnung an Rumänien gestellt.
- Mit Schreiben vom 07.12.2020 erklärte sich Rumänien gem. Art 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO für die Übernahme des BF und für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
- Mit Schreiben vom 07.12.2020 erklärte sich Rumänien gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin-III-VO für die Übernahme des BF und für die Prüfung des Asylantrages zuständig.
- Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2020 gab der BF an, dass er etwa 15 Tage in Rumänien gewesen sei, es habe in dieser Zeit keine besonderen Vorfälle gegeben, er sei nur in seinem Zimmer geblieben. Auf die Frage, warum er sein laufendes Asylverfahren in Rumänien nicht abgewartet habe, antwortete der BF, dass das rumänische Volk selbst arm sei und es für sich selbst nicht sorgen könne. Als Flüchtling werde man dort nicht unterstützt, das Essen sei schlecht und man bekomme keine Kleidung. Er wolle seine sieben Kinder aus Syrien nachholen, Rumänien werde aber nicht für sie sorgen können.
- Das Bundesamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.12.2020 aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig ist.5. Das Bundesamt hat den Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.12.2020 aufgrund der Nichtzuständigkeit Österreichs zurückgewiesen und festgestellt, dass Rumänien für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Zugleich wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig ist. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 29.12.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). In dieser brachte der BF vor, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft gewesen sei. Die Behörde wäre gehalten gewesen, sich mit der tatsächlichen Situation in Rumänien auseinanderzusetzen und den BF zu seinem Vorbringen diesbezüglich noch detaillierter zu befragen. Die aktuelle Lage für Asylwerber in Rumänien zeichne sich durch systematische Mängel im Bereich der Grundversorgung aus, welche so ausgeprägt seien, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der BF im Falle seiner Abschiebung in den Zustand existentieller Not, Obdachlosigkeit und fehlender Daseins-Vorsorge geraten würde. Eine Abschiebung nach Rumänien würde den BF der konkreten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen. Eine solche Maßnahme wäre grundrechtswidrig und würde Österreich damit verpflichten, von seinem Selbsteintrittsrecht
Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen.
- Dieser Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung vom BVwG bis zum heutigen Tag nicht zuerkannt, wodurch mit Wirkung vom 12.01.2021 die Durchführbarkeit der Überstellung eingetreten ist.
- Am 26.01.2021 wurde der BF über behördlichen Auftrag des BFA
§ 34Abs. 3 Z 3 i
Vm § 40 Abs. 1 Z 1BFA-VG festgenommen und zum Zweck der mit 29.01.2021 geplanten Überstellung in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am 29.01.2021 gegen 11:00 verweigerte der BF jedoch am Flughafen Schwechat jegliche Kooperation und äußerte nachdrücklich, dass er den Flug nach Rumänien nicht antreten werde. Daraufhin wurde die für 12:35 Uhr (planmäßige Abflugzeit) geplante unbegleitete Abschiebung gegen 11:15 abgebrochen und der BF in ein polizeiliches Anhaltezentrum in Wien rücküberstellt.8. Am 26.01.2021 wurde der BF über behördlichen Auftrag des BFA
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins B, F, A, -, römisch fünf G, festgenommen und zum Zweck der mit 29.01.2021 geplanten Überstellung in Verwaltungsverwahrungshaft genommen. Am 29.01.2021 gegen 11:00 verweigerte der BF jedoch am Flughafen Schwechat jegliche Kooperation und äußerte nachdrücklich, dass er den Flug nach Rumänien nicht antreten werde. Daraufhin wurde die für 12:35 Uhr (planmäßige Abflugzeit) geplante unbegleitete Abschiebung gegen 11:15 abgebrochen und der BF in ein polizeiliches Anhaltezentrum in Wien rücküberstellt.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2021 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gem. § 76 Abs. 2 Z 3 iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung angeordnet. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf den vom BF bereits vereitelten Überstellungsversuch, den Umstand, dass der BF irregulär und mit Schlepperunterstützung von Rumänien kommend via weitere Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingereist ist sowie dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Verfahrenshelfers ausgefolgt.
- Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2021 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung angeordnet. Begründend verwies das Bundesamt insbesondere auf den vom BF bereits vereitelten Überstellungsversuch, den Umstand, dass der BF irregulär und mit Schlepperunterstützung von Rumänien kommend via weitere Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingereist ist sowie dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen mit der Verfahrensanordnung betreffend die Beigabe eines Verfahrenshelfers ausgefolgt.
- Mit Schreiben vom 09.02.2021 übermittelt der im Spruch angeführte Vertreter dem Bundesamt eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Das Bundesamt leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber
§ 6AVG am 10.02.2021 an das BVw
G weiter. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2021 forderte das BVwG den einschreitenden Rechtsanwalt auf, einen mit Unterschrift versehenen Schriftsatz bei Gericht einzubringen; diesem Auftrag kam der Vertreter des BF am 11.02.2021 nach. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde festgestellt habe, das der BF ledig und kinderlos sei. Tatsächlich habe der BF, wie er im Rahmen seiner Erstbefragung vorgebracht habe, aber in seinem Herkunftsland Syrien eine Ehegattin und sieben Kinder. Der BF wolle seine Familie nachholen. Der BF habe auch vorgebracht, dass in Rumänien systemische Schwachstellen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte mit kleinen Kindern vorhanden seien. Das stelle eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-Grundrechtscharta dar. In diesem Zusammenhang zitiert die Beschwerde einige Passagen aus einer näher bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 07.01.2019. Für den Antrag des BF auf internationalen Schutz sei, so die weiteren Ausführungen des BF in der Beschwerde, daher die österreichische Behörde und nicht wie im Bescheid festgestellt Rumänien zuständig. Dementsprechend sei auch eine Überstellung nach Rumänien rechtswidrig.10. Mit Schreiben vom 09.02.2021 übermittelt der im Spruch angeführte Vertreter dem Bundesamt eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Das Bundesamt leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber
Paragraph 6, AVG am 10.02.2021 an das BVwG weiter. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.02.2021 forderte das BVwG den einschreitenden Rechtsanwalt auf, einen mit Unterschrift versehenen Schriftsatz bei Gericht einzubringen; diesem Auftrag kam der Vertreter des BF am 11.02.2021 nach. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde festgestellt habe, das der BF ledig und kinderlos sei. Tatsächlich habe der BF, wie er im Rahmen seiner Erstbefragung vorgebracht habe, aber in seinem Herkunftsland Syrien eine Ehegattin und sieben Kinder. Der BF wolle seine Familie nachholen. Der BF habe auch vorgebracht, dass in Rumänien systemische Schwachstellen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für anerkannte Schutzberechtigte mit kleinen Kindern vorhanden seien. Das stelle eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, EU-Grundrechtscharta dar. In diesem Zusammenhang zitiert die Beschwerde einige Passagen aus einer näher bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 07.01.2019. Für den Antrag des BF auf internationalen Schutz sei, so die weiteren Ausführungen des BF in der Beschwerde, daher die österreichische Behörde und nicht wie im Bescheid festgestellt Rumänien zuständig. Dementsprechend sei auch eine Überstellung nach Rumänien rechtswidrig. Beantragt werde daher
- a)den Schubhaftbescheid mit sofortiger Wirkung ersatzlos aufzuheben,
- b)den BF aus der Schubhaft zu entlassen und
- c)der Behörde aufzutragen, die Verfahrenskosten zu Handen des Rechtsvertreters zu ersetzen. 11. Das Bundesamt legte am 10.02.2021 den Verfahrensakt vor und gab eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Darin räumte das Bundesamt zum Vorhalt des BF, dass im Mandatsbescheid festgestellt worden sei, er sei ledig und kinderlos, ein, dass es sich hierbei offensichtlich um einen Fehler im Bescheid handle. Dieser Umstand sei aber aus Sicht der Behörde nicht entscheidungsrelevant, da der BF in Österreich über keine familiären Bezugspunkte verfüge. Zum Vorbringen des BF, es gebe Schwachstellen im Asylsystem des Mitgliedstaates Rumäniens bemerkte die Behörde, dass diese Thematik aus ihrer Sicht im Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht verfahrensgegenständlich sei, sondern allenfalls im beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahren zum Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz zu behandeln sei. Zudem bemerkte das Bundesamt, dass eine – nunmehr begleitete – Überstellung des BF nach Rumänien nunmehr für den 01.03.2021 geplant sei. Beantragt werde die Abweisung der Beschwerde sowie die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Syrien. Er hat einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien gestellt, diesem Verfahren hat er sich durch seine Weiterreise nach Österreich entzogen. Sein in Österreich gestellter Asylantrag wurde wegen Nichtzuständigkeit Österreichs in erster Instanz zurückgewiesen. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Der Beschwerdeführer hatte in Österreich zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bereits einen Überstellungsversuch vereitelt, indem er am Flughafen Wien-Schwechat erklärte, einen unmittelbar bevorstehenden Flug nach Bukarest nicht antreten zu wollen. Die Abschiebung wurde daraufhin abgebrochen. Die Ehefrau des BF und seine sieben minderjährigen Kinder leben im Herkunftsstaat Syrien. Im Bundesgebiet verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Der BF unterhält keine Bindungen zu Österreich und ist nicht integriert. Bis zur Anordnung der Schubhaft war der BF im Rahmen der Grundversorgung untergebracht. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht in der Lage seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten und verfügt nicht über ausreichend Barmittel um mittelfristig seinen Unterhalt zu finanzieren. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde beim BVwG am 10.02.2021 über Barmittel in Höhe von € 70,00. Nach dem gescheiterten Überstellungsversuch vom 29.01.2021 ist nunmehr ein begleiteter Überstellungsflug für den 01.03.2021 geplant. Der BF ist grundsätzlich gesund und arbeitsfähig, sowie jedenfalls haftfähig. Es gibt keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl XXXX (Schubhaft), dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2238288-1 („Dublin-Verfahren“) und aus dem Gerichtsakt zur gegenständlichen Beschwerde. Aus dem Gerichtsakt zum Dublin-Verfahren ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerde des BF eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Einsicht wurde ferner genommen in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl römisch 40 (Schubhaft), dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl 2238288-1 („Dublin-Verfahren“) und aus dem Gerichtsakt zur gegenständlichen Beschwerde. Aus dem Gerichtsakt zum Dublin-Verfahren ergibt sich insbesondere, dass der Beschwerde des BF eine aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Einsicht wurde ferner genommen in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. 2.2. Die Feststellung, dass sich der BF dem Asylverfahren in Rumänien entzogen hat, ist unstrittig und ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere auch aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2020. 2.3. Die Feststellungen betreffend die Vereitelung des Überstellungsversuches am 29.01.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bericht der Landespolizeidirektion XXXX zur versuchten Abschiebung an diesem Tag. In der Beschwerde wird zum Umstand, dass der BF den Überstellungsversuch am 29.01.2021 vereitelte, nichts vorgebracht. 2.3. Die Feststellungen betreffend die Vereitelung des Überstellungsversuches am 29.01.2021 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 zur versuchten Abschiebung an diesem Tag. In der Beschwerde wird zum Umstand, dass der BF den Überstellungsversuch am 29.01.2021 vereitelte, nichts vorgebracht. 2.4. Die Feststellungen zur Familiensituation und zum Aufenthalt seiner Ehegattin und Kinder im Herkunftsstaat ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der BF in Österreich keine Familienangehörigen hat. 2.5. Die Feststellungen betreffend das Privatleben und die Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Gleiches gilt für seine finanzielle Situation. 2.6. Dass nunmehr für den 01.03.2021 ein begleiteter Flug für den BF nach Rumänien geplant ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 10.02.2021. 2.7. Es haben sich weder aus dem Verwaltungsakt noch aus der Anhaltedatei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass beim BF eine substanzielle gesundheitliche Beeinträchtigung oder gar Haftunfähigkeit vorliegen würde. In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 15.12.2020 antwortete der BF auf die Frage, ob er an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leiden bzw. ob er Medikamente benötigen würde, mit nein, ihm gehe es gut. Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.1. §§ 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:3.1.1. Paragraphen 76 und 77 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Schubhaft (FPG) „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., „§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder2.
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Gelinderes Mittel (FPG) § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). 3.
- Zur Frage der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und der Anhaltung in Schubhaft 3.2.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).3.2.
- Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG (oben unter Punkt 3.1.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich im Paragraph 76, Absatz 3, FPG (oben unter Punkt 3.1.
- wiedergegeben) gesetzlich definiert. 3.2.2 Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.01.2021 die Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Die belangte Behörde begründete die (erhebliche) Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Vereitelung der ersten Überstellung durch den BF (am 29.01.2021), dem Umstand, dass der BF irregulär und mit Schlepperunterstützung von Rumänien kommend via weitere Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingereist ist und damit gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastlandes Österreich verstoßen hat, sowie dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei nicht nur erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 6 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG, es hat diese auch im Einzelnen konkret begründet.Die belangte Behörde begründete die (erhebliche) Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der Vereitelung der ersten Überstellung durch den BF (am 29.01.2021), dem Umstand, dass der BF irregulär und mit Schlepperunterstützung von Rumänien kommend via weitere Mitgliedstaaten der EU nach Österreich eingereist ist und damit gegen die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastlandes Österreich verstoßen hat, sowie dem Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das Bundesamt stützte sich dabei nicht nur erkennbar auf die Ziffern 1, 3, 6 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG, es hat diese auch im Einzelnen konkret begründet. 3.2.
- Die belangte Behörde erachtet § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zutreffend als erfüllt, da der BF seinen ersten Überstellungsversuch vereitelt und verdeutlicht hat, dass er nicht nach Rumänien ausreisen werde. Die Ziffer 1 des Abs. 3 leg.cit. ist damit erfüllt, da er mit seinem Verhalten am Flughafen Wien-Schwechat die unmittelbar bevorstehende (unbegleitete) Abschiebung umgangen hat. Ebenso bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, welche seit 12.01.2021 auch durchführbar war, weshalb auch die Ziffer 3 leg.cit. erfüllt ist. Auch ist von der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates
Dublin-Verordnung auszugehen (Ziffer 6 – Rumpfbestimmung).3.2.3. Die belangte Behörde erachtet Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zutreffend als erfüllt, da der BF seinen ersten Überstellungsversuch vereitelt und verdeutlicht hat, dass er nicht nach Rumänien ausreisen werde. Die Ziffer 1 des Absatz 3, leg.cit. ist damit erfüllt, da er mit seinem Verhalten am Flughafen Wien-Schwechat die unmittelbar bevorstehende (unbegleitete) Abschiebung umgangen hat. Ebenso bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme in Form der Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, welche seit 12.01.2021 auch durchführbar war, weshalb auch die Ziffer 3 leg.cit. erfüllt ist. Auch ist von der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates
Dublin-Verordnung auszugehen (Ziffer 6 – Rumpfbestimmung). Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zudem zutreffend auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich, er ist weder beruflich noch sozial in Österreich verankert. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Auch stellen die zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung vorhandenen Barmittel von € 10,00 selbstredend keine ausreichenden Existenzmittel dar. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid zudem zutreffend auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich, er ist weder beruflich noch sozial in Österreich verankert. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit in Österreich nach. Auch stellen die zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung vorhandenen Barmittel von € 10,00 selbstredend keine ausreichenden Existenzmittel dar. 3.2.
- Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt im Ergebnis zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt erhebliche Fluchtgefahr besteht. 3.2.
- Auf Grund der festgestellten erheblichen Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des BF weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der BF insbesondere durch sein am 29.01.2021 gezeigtes Verhalten im Zusammenhang mit der versuchten Überstellung nach Rumänien als in diesem Zusammenhang nicht vertrauenswürdig erwiesen hat – was aber Voraussetzung für die Anordnung des gelinderen Mittels ist. Dabei ist auch zu beachten, dass das Bundesamt zunächst – ohne Anordnung der Schubhaft – versucht hat, ausschließlich mit einer kurzen, 72 Stunden unterschreitenden, Verwaltungsverwahrungshaft das Auslangen dafür zu finden, den BF außer Landes zu bringen, war vom BF aber durch sein unkooperatives Verhalten vereitelt wurde. Zu Recht weist die Behörde in diesem Zusammenhang noch daraufhin, dass der BF zudem Einreisebestimmungen nach Österreich verletzt hat und er eine hohe räumliche Mobilität und Selbstorganisation durch seine Reisebewegungen innerhalb der Europäischen Union bereits unter Beweis gestellt habe, was ebenfalls gegen die Anordnung gelinderer Mittel spreche. Schließlich steht die faktische Mittellosigkeit des BF der Anordnung eines entsprechenden gelinderen Mittels in Form einer Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit entgegen. Der erkennende Richter teilt die Beurteilung der Behörde, dass bei dieser Sachlage gelindere Mittel nicht ausreichen, um den BF mit hinreichender Sicherheit dazu zu verhalten, sich der Behörde zur Verfügung zu halten. Auf Grund dieser Umstände und der nachvollziehbar begründeten erheblichen Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. 3.2.
- Das Bundesamt konnte zudem bei Verhängung der Schubhaft davon ausgehen, dass die Überstellung des BF nach Rumänien in zumutbarer Frist möglich ist. Die Erklärung Rumäniens zur Übernahme des BF lag bereits vor. Mittlerweile ist eine begleitete Abschiebung des BF für den 01.03.2021 terminisiert worden. 3.2.
- Überdies gab es bei Anordnung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des BF und wurde sie auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. 3.2.
- Der zutreffenden Beurteilung der Behörde im Schubhaftbescheid ist der BF in seiner Beschwerde nicht schlüssig entgegengetreten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, im Bescheid sei falsch festgestellt worden, dass der BF ledig und kinderlos sei, so ist dieses Vorbringen, wie auch die Behörde eingeräumt hat, zwar zutreffend, aber dieser Fehler in den Feststellungen ist nicht entscheidungsrelevant. Die Ehefrau und die Kinder halten sich im Herkunftsstaat des BF auf und befinden sich – unstrittig – nicht in Österreich. Für die Beurteilung des Fluchtgefahrtatbestandes der Ziffer 9 des § 76 Abs. 3 FPG kommt es auf die soziale Verankerung des Fremden in Österreich an. Die Behörde ist bei der Beurteilung der sozialen Verankerung zutreffend vom Fehlen familiärer Beziehungen des BF in Österreich ausgegangen und dem ist die Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Der BF zeigte zwar einen Fehler im Bescheid auf und die Behörde gestand ihn auch als offenkundigen Fehler ein, für die Begründung der Schubhaftverhängung war die aktenwidrige Feststellung jedoch nicht relevant. Im Übrigen bringt die Beschwerde nur vor, dass in Rumänien Schwachstellen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Schutzberechtigte mit kleinen Kindern vorhanden seien. Wenn die Beschwerde daraus folgert, dass Österreich für die Überprüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz „und nicht wie im Bescheid festgestellt Rumänien“ sei, so wendet sie sich sowohl inhaltlich als auch wörtlich nicht gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid, sondern gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2020, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Antrages festgestellt und die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF angeordnet sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Rumänien festgestellt wurde. Gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde anhängig, da vom Gericht der Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war der Bescheid zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aber bereits durchsetzbar und durchführbar (siehe dazu und zum Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen Art. 27 Dublin-Verordnung). Argumente, die gegen die Verhängung der Schubhaft sprechen, werden mit diesem Vorbringen nicht erhoben. 3.2.
- Der zutreffenden Beurteilung der Behörde im Schubhaftbescheid ist der BF in seiner Beschwerde nicht schlüssig entgegengetreten. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, im Bescheid sei falsch festgestellt worden, dass der BF ledig und kinderlos sei, so ist dieses Vorbringen, wie auch die Behörde eingeräumt hat, zwar zutreffend, aber dieser Fehler in den Feststellungen ist nicht entscheidungsrelevant. Die Ehefrau und die Kinder halten sich im Herkunftsstaat des BF auf und befinden sich – unstrittig – nicht in Österreich. Für die Beurteilung des Fluchtgefahrtatbestandes der Ziffer 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG kommt es auf die soziale Verankerung des Fremden in Österreich an. Die Behörde ist bei der Beurteilung der sozialen Verankerung zutreffend vom Fehlen familiärer Beziehungen des BF in Österreich ausgegangen und dem ist die Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Der BF zeigte zwar einen Fehler im Bescheid auf und die Behörde gestand ihn auch als offenkundigen Fehler ein, für die Begründung der Schubhaftverhängung war die aktenwidrige Feststellung jedoch nicht relevant. Im Übrigen bringt die Beschwerde nur vor, dass in Rumänien Schwachstellen hinsichtlich der Aufnahmebedingungen für Schutzberechtigte mit kleinen Kindern vorhanden seien. Wenn die Beschwerde daraus folgert, dass Österreich für die Überprüfung des Antrages des BF auf internationalen Schutz „und nicht wie im Bescheid festgestellt Rumänien“ sei, so wendet sie sich sowohl inhaltlich als auch wörtlich nicht gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid, sondern gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2020, mit dem der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückgewiesen, die Zuständigkeit Rumäniens für die Prüfung des Antrages festgestellt und die Anordnung zur Außerlandesbringung des BF angeordnet sowie die Zulässigkeit der Abschiebung nach Rumänien festgestellt wurde. Gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde anhängig, da vom Gericht der Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, war der Bescheid zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung aber bereits durchsetzbar und durchführbar (siehe dazu und zum Rechtsschutz gegen Überstellungsentscheidungen Artikel 27, Dublin-Verordnung). Argumente, die gegen die Verhängung der Schubhaft sprechen, werden mit diesem Vorbringen nicht erhoben. 3.2.
- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 29.01.2021 abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Wie sich oben aus Pkt. 3.1. ergibt, hat das Bundesamt zu Recht eine erhebliche Fluchtgefahr festgestellt. Diese Fluchtgefahr ist nach wir vor gegeben, Änderungen sind im relativ kurzen Zeitraum von 2 ½ Wochen seit der Schubhaftverhängung nicht eingetreten. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen und keine beruflichen und sozialen Kontakte vorweisen konnte, die geeignet wären, im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten seiner Freilassung zu beeinflussen. Wie festgestellt, ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Die begleitete Rückführung des BF ist nunmehr für den 01.03.2021 geplant, die Behörde kommt mit diesem Termin ihrer Verpflichtung
§ 80Abs.
1 FPG nach, die Anhaltung in Schubhaft möglichst kurz zu halten. Die begleitete Rückführung des BF ist nunmehr für den 01.03.2021 geplant, die Behörde kommt mit diesem Termin ihrer Verpflichtung
Paragraph 80, Absatz eins, FPG nach, die Anhaltung in Schubhaft möglichst kurz zu halten. Die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens überwiegen daher im vorliegenden Fall die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft. Damit liegt auch die geforderte „ultima-ratio-Situation“ für die Fortsetzung der Schubhaft vor und erweist sich diese im gegenwärtigen Zeitpunkt auch als verhältnismäßig. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV. – Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenbegehren 3.3.1.
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei in gegenständlichem Erkenntnis, Anspruch auf Kostenersatz und zwar für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand
VwG-Aufwandersatzverordnung. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. 3.4.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.4.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom durch einen Rechtsanwalt vertretenen BF auch nicht beantragt worden war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom durch einen Rechtsanwalt vertretenen BF auch nicht beantragt worden war. Zu Spruchpunkt B. – Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W180.2239438.1.00