GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG abgewiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung der Zahlungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung der Zahlungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Nach § 58 JN ist der Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge.
Paragraph 14, GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Nach Paragraph 58, JN ist der Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge.
1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt
2 Z 2 GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstands in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.
Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstands in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswerts (vgl. etwa VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017; VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; sowie die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 60 ff zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Dies selbst dann, wenn eine auf einen bestimmten Termin bezogene Räumungsverpflichtung vereinbart wurde (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 63 zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszugs des Beklagten kommt für die Frage der Bewertung rechtliche Bedeutung nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei im Vergleich bis zu einem bestimmten Termin auf die Einleitung der Räumungsexekution verzichtet hat. (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 64 zu § 18 GGG zitierte Judikatur) Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden. Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandsobjekts, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist. (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 65 zu § 18 GGG zitierte Judikatur) Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der BF die im Vergleich vereinbarte Benützungsregelung, soweit sie sich auf den Zeitraum bezieht, der nach dem Zeitpunkt liegt, bis zu dem sich die Vertragspartnerin im Vergleich zur Räumung des Bestandsobjekts verpflichtet hat, nur im Fall eines unredlichen Verhaltens der Vertragspartnerin zum Tragen käme (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 67 zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswerts vergleiche etwa VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017; VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; sowie die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 60 ff zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur). Dies selbst dann, wenn eine auf einen bestimmten Termin bezogene Räumungsverpflichtung vereinbart wurde vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 63 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur). Dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszugs des Beklagten kommt für die Frage der Bewertung rechtliche Bedeutung nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei im Vergleich bis zu einem bestimmten Termin auf die Einleitung der Räumungsexekution verzichtet hat. vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 64 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur) Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden. Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandsobjekts, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist. vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 65 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur) Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der BF die im Vergleich vereinbarte Benützungsregelung, soweit sie sich auf den Zeitraum bezieht, der nach dem Zeitpunkt liegt, bis zu dem sich die Vertragspartnerin im Vergleich zur Räumung des Bestandsobjekts verpflichtet hat, nur im Fall eines unredlichen Verhaltens der Vertragspartnerin zum Tragen käme vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 67 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; 27.9.2012, 2010/16/0046 und 8.9.2010, 2010/16/0117) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte (VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; 27.9.2012, 2010/16/0046 und 8.9.2010, 2010/16/0117) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte (VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017). Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011 solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Wird im Rahmen eines Vergleichs daher neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) – wie im gegenständlichen Fall – auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017)Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, GGG durch das BBG 2011 solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Wird im Rahmen eines Vergleichs daher neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) – wie im gegenständlichen Fall – auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017) Für Vergleiche nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist nur die klagende Partei zahlungspflichtig (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 59 zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Für Vergleiche nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG ist nur die klagende Partei zahlungspflichtig vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 59 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur).
TP 1 Z I beträgt die Höhe der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstands über EUR 70.000 bis EUR 140.000 EUR 2.645.
TP 1 Z römisch eins beträgt die Höhe der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstands über EUR 70.000 bis EUR 140.000 EUR 2.645.
1 sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), werden sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Paragraph 6 a, Absatz eins, sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), werden sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht. (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191) Für die Gebührenpflicht ist ausschließlich der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich (vgl. VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140; VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272). Für die Gebührenpflicht ist ausschließlich der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich vergleiche VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140; VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272). 3.2.3. Da der Beschwerdeführer im Grundverfahren klagende Partei war, ist er für die entstandenen Gebühren zahlungspflichtig. Aus der o.a. Judikatur ergibt sich, dass durch den im Grundverfahren abgeschlossenen Vergleich eine Streitwertänderung eintrat, da ein zeitlich nicht begrenztes Benützungsentgelt vereinbart wurde. Für die Gebührenpflicht ist ausschließlich der Inhalt des abgeschlossenen Vergleiches maßgeblich und entsteht diese auch zu diesem Zeitpunkt; wie sich die den Vergleich abschließenden Parteien im weiteren Verlauf verhalten, ist für die Gebührenpflicht nicht von Relevanz, und hatte die belangte Behörde nicht zu erforschen, wann die beklagte Partei tatsächlich die Wohnung geräumt hat. Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Vorstellung etwa vorbrachte, das Benützungsentgelt sei für eine bestimmte Zeitspanne, nämlich die Dauer einer exekutionsweisen Räumung vereinbart worden, die in der Regel nicht länger als ein Jahr dauere und sei das schon hoch angesetzt, ergibt sich bereits aus dieser Argumentation selbst, dass diese Dauer unbestimmt ist, da ihr Ende gerade nicht feststeht. Auch ergibt sich dies nicht aus dem Vergleichstext selbst. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, niemand hätte ihm gesagt, dass ein Vergleich zu vergebühren sei, so ist darauf hinzuweisen, dass er damals durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ihm etwaiges Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist. Aufgrund der Formulierung des Vergleichs ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Gebühr
JN für das Benutzungsentgelt „ab 1.7.2013“ aus dem Zehnfachen der Jahresleistung, somit EUR 600,00 x 12 x 10; hinsichtlich der mit bestimmter Dauer („von 2.5.2012 bis 30.6.2013“) angegebenen Miete aus dem Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, somit EUR 500,00 x 14, sowie
1 Z 1 GGG aus EUR 750,00 für die Räumung, gesamt sohin EUR 79.750,00.
TP 1 I ergibt sich daher eine Pauschalgebühr von EUR 2.645,00, wovon EUR 97,00 bereits entrichtet wurden, sowie zuzüglich eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00. Somit ist der Beschwerdeführer für noch offene Gebühren von EUR 2.556,00 zahlungspflichtig. Aufgrund der Formulierung des Vergleichs ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Gebühr
Paragraph 58, JN für das Benutzungsentgelt „ab 1.7.2013“ aus dem Zehnfachen der Jahresleistung, somit EUR 600,00 x 12 x 10; hinsichtlich der mit bestimmter Dauer („von 2.5.2012 bis 30.6.2013“) angegebenen Miete aus dem Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, somit EUR 500,00 x 14, sowie
Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG aus EUR 750,00 für die Räumung, gesamt sohin EUR 79.750,00.
TP 1 römisch eins ergibt sich daher eine Pauschalgebühr von EUR 2.645,00, wovon EUR 97,00 bereits entrichtet wurden, sowie zuzüglich eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00. Somit ist der Beschwerdeführer für noch offene Gebühren von EUR 2.556,00 zahlungspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG abzuweisen war. Da die Gebührenpflicht mit der Überreichung der Klage bzw. mit Beurkundung des Vergleichs entstand, und das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nur dazu berufen ist, über die Gebührenentscheidung im angefochtenen Bescheid zu erkennen, dem – wie oben dargestellt – keine Rechtswidrigkeit anhaftet, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Zahlungspflicht als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2236124.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.