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{'item': 'W183 2236124-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130§ 14§ 18§ 6a§ 58§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW183 2236124-1 SpruchW183 2236124-1/2E, W183 2236124-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG abgewiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung der Zahlungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Aufhebung der Zahlungspflicht wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 05.12.2011 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer Mietzins- und Räumungsklage gegen die beklagte Partei ein. Am selben Tag wurden Gebühren gem. TP 1 GGG in Höhe von EUR 97,00 (Bemessungsgrundlage EUR 1.115,00) vom Konto des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eingezogen.
  2. In der am 02.05.2012 durchgeführten Tagsatzung schlossen die Streitparteien folgenden Vergleich: „
  3. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Wohnung XXXX , spätestens 14 Tage nach Fertigstellung ihrer neuen Wohnung in XXXX , längstens aber bis 31.5.2013 der klagenden Partei geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.„
  4. Die beklagte Partei verpflichtet sich, die Wohnung römisch 40 , spätestens 14 Tage nach Fertigstellung ihrer neuen Wohnung in römisch 40 , längstens aber bis 31.5.2013 der klagenden Partei geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben.
  5. Die klagende Partei verzichtet auf Exekution der zu Punkt
  6. bestehenden Verpflichtung bis 30.6.
  7. Die Parteien kommen überein, dass bis 30.6.2013 längstens bis zum
  8. des jeweiligen Monats ein Pauschalmietzins von EUR 500,-- zu bezahlen ist, ab 1.7.2013 wird ein Benützungsentgelt von EUR 600,-- vereinbart.
  9. Die klagende Partei verpflichtet sich, die Lampe sowie die Brüstung auf der Terrasse der beklagten Partei bis längstens 15.6.2012 in der Form instandzusetzen, als die Sicherheit gewährleistet ist.
  10. Die beklagte Partei ist auch weiterhin berechtigt, den Fahrradkeller zum Abstellen ihrer Fahrnisse zu benützen. Die klagende Partei verpflichtet sich jedoch, bis zum Auszug der beklagten Partei keine weiteren Schlüssel an andere Mieter auszufolgen, als das bisher der Fall gewesen ist ( XXXX , XXXX ).
  11. Die beklagte Partei ist auch weiterhin berechtigt, den Fahrradkeller zum Abstellen ihrer Fahrnisse zu benützen. Die klagende Partei verpflichtet sich jedoch, bis zum Auszug der beklagten Partei keine weiteren Schlüssel an andere Mieter auszufolgen, als das bisher der Fall gewesen ist ( römisch 40 , römisch 40 ).
  12. Die klagende Partei verpflichtet sich, der beklagten Partei binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu Handen des Beklagtenvertreters eine Überzahlung von EUR 48,50 zurückzuerstatten.
  13. Die beklagte Partei verpflichtet sich der klagenden Partei binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu Handen des Klagevertreters die halbe Pauschalgebühr in Höhe von EUR 48,50 zu ersetzen.
  14. Hinsichtlich der zu Punkt
  15. und Punkt
  16. bestehenden Zahlungsverpflichtungen vereinbaren die Parteien ausdrücklich die Aufrechnung.
  17. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht bis längstens 23.5.2012 (Einlangen per ERV) widerrufen wird.“
  18. Bei einer Nachprüfung im August 2015 beanstandete die zuständige Revisorin unter Hinweis auf Punkt
  19. des Vergleiches einen Fehlbetrag der Pauschalgebühr TP 1 GGG in Höhe von € 2.548,
  20. Gem. § 18 Abs. 2 Z 2a GGG sei neben dem Streitwert für Räumung und Miete auch der Streitwert für wiederkehrende Leistung (gem. § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten) als Bemessungsgrundlage für die PG TP 1 GGG heranzuziehen (Miete 2.5.2012-30.6.2013 EUR 500,00 x 14: EUR 7.000,00; lfd. Miete ab 1.7.2013 EUR 600,00 x 12 x 10: EUR 72.000,00; Räumung: EUR 750,00; gesamt sohin EUR 79.750,00). Auf Basis der Bemessungsgrundlage ergebe sich eine zu entrichtende Gebühr gem. TP 1 GGG von EUR 2.645,00, wovon EUR 97,00 bereits entrichtet worden seien, offen sohin EUR 2.548,00.
  21. Bei einer Nachprüfung im August 2015 beanstandete die zuständige Revisorin unter Hinweis auf Punkt
  22. des Vergleiches einen Fehlbetrag der Pauschalgebühr TP 1 GGG in Höhe von € 2.548,
  23. Gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG sei neben dem Streitwert für Räumung und Miete auch der Streitwert für wiederkehrende Leistung (gem. Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewerten) als Bemessungsgrundlage für die PG TP 1 GGG heranzuziehen (Miete 2.5.2012-30.6.2013 EUR 500,00 x 14: EUR 7.000,00; lfd. Miete ab 1.7.2013 EUR 600,00 x 12 x 10: EUR 72.000,00; Räumung: EUR 750,00; gesamt sohin EUR 79.750,00). Auf Basis der Bemessungsgrundlage ergebe sich eine zu entrichtende Gebühr gem. TP 1 GGG von EUR 2.645,00, wovon EUR 97,00 bereits entrichtet worden seien, offen sohin EUR 2.548,
  24. Mit Lastschriftanzeige vom 06.08.2015 wurde dem Beschwerdeführer der o.a. Fehlbetrag vorgeschrieben und brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.08.2015 eine „Beschwerde“ gegen die Lastschriftanzeige ein „bzw.“ stellte einen „Antrag auf Abänderung der Lastschriftanzeige“.
  25. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.08.2015 (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31.08.2015 zugestellt) wurden dem Beschwerdeführer die „restl. Pauschalgebühr TP 1 GGG“ in Höhe von EUR 2.548,00 und die Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00, zusammen EUR 2.556,00, vorgeschrieben.
  26. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 27.08.2015 (dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 31.08.2015 zugestellt) wurden dem Beschwerdeführer die „restl. Pauschalgebühr TP 1 GGG“ in Höhe von EUR 2.548,00 und die Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, zusammen EUR 2.556,00, vorgeschrieben.
  27. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 01.09.2015, elektronisch eingebracht am 10.09.2015, Vorstellung.
  28. Mit Bescheid vom 13.01.2016 wurde die Entscheidung über die Vorstellung ausgesetzt, da in einem näher bezeichneten Verfahren wegen einer gleichartigen Rechtsfrage bereits Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben worden sei.
  29. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.08.2020 zugestellt) trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zahlung der Gebühren in Höhe von EUR 2.556,00 auf und wies das Kostenbegehren zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt des abgeschlossenen Vergleiches, insb. Punkt 3., eine Erweiterung des Wertes des ursprünglichen Streitgegenstandes darstelle und die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen sei. Nach § 58 JN sei als Wert des Rechtes bei wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. In Punkt
  30. des Vergleiches sei ab dem 01.07.2013 ein (monatliches) Benützungsentgelt in Höhe von EUR 600,--, jedoch keine zeitliche Begrenzung hiefür, vereinbart worden.
  31. Mit dem angefochtenen Bescheid (dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21.08.2020 zugestellt) trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Zahlung der Gebühren in Höhe von EUR 2.556,00 auf und wies das Kostenbegehren zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Inhalt des abgeschlossenen Vergleiches, insb. Punkt 3., eine Erweiterung des Wertes des ursprünglichen Streitgegenstandes darstelle und die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen sei. Nach Paragraph 58, JN sei als Wert des Rechtes bei wiederkehrenden Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen. In Punkt
  32. des Vergleiches sei ab dem 01.07.2013 ein (monatliches) Benützungsentgelt in Höhe von EUR 600,--, jedoch keine zeitliche Begrenzung hiefür, vereinbart worden. Das gestellte Begehren auf Kostenzuspruch für den Berichtigungsantrag sei zurückzuweisen gewesen, weil im administrativen Verfahren nach dem GEG ein Ersatz von Kosten nicht vorgesehen sei.
  33. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.09.2020 (Poststempel vom 16.09.2020) fristgerecht Beschwerde und stellte den Antrag auf Aufhebung der Zahlungspflicht. Tatsächlich habe es nie eine „höhere € 600,- miete ab 01.07.2013“ gegeben, der Vergleich sei „im grunde eigentlich beiderseits gebrochen“ worden und habe es schlicht keine Ausdehnung des Streitwertes gegeben. Der tatsächliche Räumungstermin sei Mai 2013 gewesen und „hätte jedoch bei eurer Geschäftsprüfung sehr wohl festgestellt bzw. realistisch nachgeprüft werden können“. „Zum Zeitpunkt dieser Geschäftsprüfung – also im nachhinein –“ wisse „man um die ‚Zeitliche Begrenzung‘ (belegbar und nachvollziehbar) bescheid.“ Auch sei er „von keinem aller beteiligten darüber Informiert bzw. in Kenntnis darüber gesetzt“ worden, „dass überhaupt derartige kosten in folge eines Vergleiches entstehen können. Ein Angebot könnte man annehmen oder ablehnen. Die Grundlagen zur Bemessung von Gebühren von abgeschlossenen Fällen aus der Vergangenheit sollten bitte schon aus der Realität herangezogen werden.“ Er beantrage daher die Aufhebung der Zahlungspflicht über EUR 2.556,00 des angefochtenen Bescheides zur Gänze. Die Beschwerde richtet sich erkennbar nur gegen die Zahlungspflicht, nicht jedoch gegen die Zurückweisung des Kostenbegehrens.
  34. Mit Schriftsatz vom 02.10.2020 (eingelangt am 16.10.2020) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: 1.
  36. Der Beschwerdeführer erhob am 05.12.2011 Mietzins- und Räumungsklage gegen die beklagte Partei, wofür bereits Gebühren gem. TP 1 GGG in Höhe von EUR 97,00 (Bemessungsgrundlage EUR 1.115,00) entrichtet wurden. 1.
  37. In Folge schlossen der Beschwerdeführer und die beklagte Partei am 02.05.2012 einen Vergleich, in dem u.a. die beklagte Partei sich verpflichtete, die Wohnung dem Beschwerdeführer längstens bis 31.5.2013 geräumt von ihren Fahrnissen zu übergeben, der Beschwerdeführer auf Exekution dessen bis 30.6.2013 verzichtete sowie vereinbart wurde, dass bis 30.6.2013 längstens bis zum
  38. des jeweiligen Monats ein Pauschalmietzins von EUR 500,00 zu bezahlen ist, ab 1.7.2013 jedoch ein Benützungsentgelt von EUR 600,
  39. In diesem Vergleich wurde weder vereinbart, dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, noch zeitlich exakt begrenzt, bis wann die Verpflichtung zur Zahlung von (monatlich) EUR 600,00 übernommen wird. 1.
  40. Weitere Gebühren wurden bislang nicht entrichtet.
  41. Beweiswürdigung: 2.
  42. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
  43. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (in Folge: Vw

GVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (in Folge: VwGVG), hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs eine Streitwertänderung iSd § 18 Abs. 2 Z 2 Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, erfolgte und die Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr gerechtfertigt war.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Frage, ob aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs eine Streitwertänderung iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, erfolgte und die Vorschreibung einer restlichen Pauschalgebühr gerechtfertigt war. Die Gebührenpflicht entsteht gem. § 2 Z 1 lit. a und b GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage bzw., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan. Es ist daher die am 02.05.2012 geltende Rechtslage maßgeblich.Die Gebührenpflicht entsteht gem. Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a und b GGG hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage bzw., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan. Es ist daher die am 02.05.2012 geltende Rechtslage maßgeblich. Die Bestimmung des § 2 GGG sieht zur Verminderung des administrativen Aufwandes und zur Sicherung des Gebührenaufkommens eine Vorauszahlungspflicht für das zivilgerichtliche Verfahren sowie das Exekutionsverfahren vor. In diesem Sinn geht § 2 davon aus, dass die Pauschalgebühren für diese Verfahren bereits zu Beginn des Verfahrens – mit der Einbringung der ersten Eingabe (bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift) – fällig werden (RV 366 BlgNR
  3. GP) (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 1 zu § 2 GGG). Die Bestimmung des Paragraph 2, GGG sieht zur Verminderung des administrativen Aufwandes und zur Sicherung des Gebührenaufkommens eine Vorauszahlungspflicht für das zivilgerichtliche Verfahren sowie das Exekutionsverfahren vor. In diesem Sinn geht Paragraph 2, davon aus, dass die Pauschalgebühren für diese Verfahren bereits zu Beginn des Verfahrens – mit der Einbringung der ersten Eingabe (bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift) – fällig werden Regierungsvorlage 366 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Bemerkung 1 zu Paragraph 2, GGG).

§ 14

GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN. Nach § 58 JN ist der Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge.

Paragraph 14, GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN. Nach Paragraph 58, JN ist der Wert des Rechts auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge.

§ 18Abs.

1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt

§ 18Abs.

2 Z 2 GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstands in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstands in Folge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleichs eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswerts (vgl. etwa VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017; VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; sowie die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 60 ff zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Dies selbst dann, wenn eine auf einen bestimmten Termin bezogene Räumungsverpflichtung vereinbart wurde (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 63 zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszugs des Beklagten kommt für die Frage der Bewertung rechtliche Bedeutung nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei im Vergleich bis zu einem bestimmten Termin auf die Einleitung der Räumungsexekution verzichtet hat. (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 64 zu § 18 GGG zitierte Judikatur) Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden. Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandsobjekts, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist. (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 65 zu § 18 GGG zitierte Judikatur) Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der BF die im Vergleich vereinbarte Benützungsregelung, soweit sie sich auf den Zeitraum bezieht, der nach dem Zeitpunkt liegt, bis zu dem sich die Vertragspartnerin im Vergleich zur Räumung des Bestandsobjekts verpflichtet hat, nur im Fall eines unredlichen Verhaltens der Vertragspartnerin zum Tragen käme (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 67 zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes richtet sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrags übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswerts vergleiche etwa VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017; VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; sowie die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 60 ff zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur). Dies selbst dann, wenn eine auf einen bestimmten Termin bezogene Räumungsverpflichtung vereinbart wurde vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 63 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur). Dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszugs des Beklagten kommt für die Frage der Bewertung rechtliche Bedeutung nicht zu. Dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei im Vergleich bis zu einem bestimmten Termin auf die Einleitung der Räumungsexekution verzichtet hat. vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 64 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur) Allein aus dem vereinbarten Räumungstermin kann nämlich keine zeitliche Begrenzung der Entgeltleistung abgeleitet werden. Die Vereinbarung eines Räumungstermins sagt nämlich noch nichts darüber aus, ob dadurch und vor allem mit welchem konkreten Ende auch die finanzielle Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts für die tatsächliche Benützung des Bestandsobjekts, die ja keineswegs zwingend mit dem vereinbarten Räumungstermin enden muss, terminisiert ist. vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 65 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur) Dem steht auch nicht entgegen, dass nach Auffassung der BF die im Vergleich vereinbarte Benützungsregelung, soweit sie sich auf den Zeitraum bezieht, der nach dem Zeitpunkt liegt, bis zu dem sich die Vertragspartnerin im Vergleich zur Räumung des Bestandsobjekts verpflichtet hat, nur im Fall eines unredlichen Verhaltens der Vertragspartnerin zum Tragen käme vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 67 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; 27.9.2012, 2010/16/0046 und 8.9.2010, 2010/16/0117) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte (VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche VwGH 16.12.2014, 2013/16/0023; 27.9.2012, 2010/16/0046 und 8.9.2010, 2010/16/0117) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem den Streitwert erhöhenden Vergleich eine Räumung und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung z. B. für den Fall der nicht fristgerechten Räumung, mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen sollte (VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017). Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Z 2a in § 18 Abs. 2 GGG durch das BBG 2011 solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt § 18 Abs. 2 Z 2a GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Wird im Rahmen eines Vergleichs daher neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) – wie im gegenständlichen Fall – auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017)Dass der Gesetzgeber durch die Einfügung der Ziffer 2 a, in Paragraph 18, Absatz 2, GGG durch das BBG 2011 solche Fälle, in denen im Rahmen eines Vergleichs neben einer Räumungsverpflichtung auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart wird (ohne dass die Räumungsverpflichtung der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient), vom Anwendungsbereich des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG hätte ausnehmen wollen, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht. Vielmehr stellt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2 a, GGG lediglich eine lex specialis für jene Fälle dar, in denen Gegenstand eines Vergleichs eine Räumungsverpflichtung ist, die (auch) der Sicherung einer Forderung auf wiederkehrende Leistungen dient, etwa weil auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird. Wird im Rahmen eines Vergleichs daher neben einer Räumungsverpflichtung (die nicht der Sicherung der wiederkehrenden Leistung dient, weil etwa nicht auf die Räumung verzichtet wird oder von dieser kein Gebrauch gemacht werden soll, solange die Leistungsverpflichtung fristgerecht erfüllt wird) – wie im gegenständlichen Fall – auch ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart, ist auch der für die wiederkehrenden Leistungen von unbestimmter Dauer (laufende Mietzinse) gebildete Streitwert nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. (VwGH 20.08.2019, Ro 2017/16/0017) Für Vergleiche nach § 18 Abs. 2 Z 2 GGG ist nur die klagende Partei zahlungspflichtig (vgl. die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 59 zu § 18 GGG zitierte Judikatur). Für Vergleiche nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG ist nur die klagende Partei zahlungspflichtig vergleiche die bei Dokalik, Gerichtsgebühren13, E 59 zu Paragraph 18, GGG zitierte Judikatur).

TP 1 Z I beträgt die Höhe der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstands über EUR 70.000 bis EUR 140.000 EUR 2.645.

TP 1 Z römisch eins beträgt die Höhe der Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz bei einem Wert des Streitgegenstands über EUR 70.000 bis EUR 140.000 EUR 2.645.

§ 6aAbs.

1 sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), werden sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), werden sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Das Gerichtsgebührengesetz knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die Erforschung eines vom Wortlaut des Vergleichs abweichenden Parteiwillens kommt daher nicht in Betracht. (VwGH 29.01.2015, 2013/16/0191) Für die Gebührenpflicht ist ausschließlich der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich (vgl. VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140; VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272). Für die Gebührenpflicht ist ausschließlich der Inhalt des tatsächlich geschlossenen Vergleiches maßgeblich vergleiche VwGH 23.10.2008, 2006/16/0140; VwGH 17.03.2005, 2004/16/0272). 3.2.3. Da der Beschwerdeführer im Grundverfahren klagende Partei war, ist er für die entstandenen Gebühren zahlungspflichtig. Aus der o.a. Judikatur ergibt sich, dass durch den im Grundverfahren abgeschlossenen Vergleich eine Streitwertänderung eintrat, da ein zeitlich nicht begrenztes Benützungsentgelt vereinbart wurde. Für die Gebührenpflicht ist ausschließlich der Inhalt des abgeschlossenen Vergleiches maßgeblich und entsteht diese auch zu diesem Zeitpunkt; wie sich die den Vergleich abschließenden Parteien im weiteren Verlauf verhalten, ist für die Gebührenpflicht nicht von Relevanz, und hatte die belangte Behörde nicht zu erforschen, wann die beklagte Partei tatsächlich die Wohnung geräumt hat. Insofern der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Vorstellung etwa vorbrachte, das Benützungsentgelt sei für eine bestimmte Zeitspanne, nämlich die Dauer einer exekutionsweisen Räumung vereinbart worden, die in der Regel nicht länger als ein Jahr dauere und sei das schon hoch angesetzt, ergibt sich bereits aus dieser Argumentation selbst, dass diese Dauer unbestimmt ist, da ihr Ende gerade nicht feststeht. Auch ergibt sich dies nicht aus dem Vergleichstext selbst. Sofern der Beschwerdeführer vorbringt, niemand hätte ihm gesagt, dass ein Vergleich zu vergebühren sei, so ist darauf hinzuweisen, dass er damals durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ihm etwaiges Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist. Aufgrund der Formulierung des Vergleichs ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Gebühr

§ 58

JN für das Benutzungsentgelt „ab 1.7.2013“ aus dem Zehnfachen der Jahresleistung, somit EUR 600,00 x 12 x 10; hinsichtlich der mit bestimmter Dauer („von 2.5.2012 bis 30.6.2013“) angegebenen Miete aus dem Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, somit EUR 500,00 x 14, sowie

§ 16Abs.

1 Z 1 GGG aus EUR 750,00 für die Räumung, gesamt sohin EUR 79.750,00.

TP 1 I ergibt sich daher eine Pauschalgebühr von EUR 2.645,00, wovon EUR 97,00 bereits entrichtet wurden, sowie zuzüglich eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00. Somit ist der Beschwerdeführer für noch offene Gebühren von EUR 2.556,00 zahlungspflichtig. Aufgrund der Formulierung des Vergleichs ergibt sich die Bemessungsgrundlage für die Gebühr

Paragraph 58, JN für das Benutzungsentgelt „ab 1.7.2013“ aus dem Zehnfachen der Jahresleistung, somit EUR 600,00 x 12 x 10; hinsichtlich der mit bestimmter Dauer („von 2.5.2012 bis 30.6.2013“) angegebenen Miete aus dem Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, somit EUR 500,00 x 14, sowie

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG aus EUR 750,00 für die Räumung, gesamt sohin EUR 79.750,00.

TP 1 römisch eins ergibt sich daher eine Pauschalgebühr von EUR 2.645,00, wovon EUR 97,00 bereits entrichtet wurden, sowie zuzüglich eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00. Somit ist der Beschwerdeführer für noch offene Gebühren von EUR 2.556,00 zahlungspflichtig. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 2 GGG abzuweisen war.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, GGG abzuweisen war. Da die Gebührenpflicht mit der Überreichung der Klage bzw. mit Beurkundung des Vergleichs entstand, und das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich nur dazu berufen ist, über die Gebührenentscheidung im angefochtenen Bescheid zu erkennen, dem – wie oben dargestellt – keine Rechtswidrigkeit anhaftet, ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Zahlungspflicht als unzulässig zurückzuweisen. 3.2.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen).3.2.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in Folge: GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132, wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühren nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.

1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W183.2236124.1.00

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