4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Absatz 1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).
Vm Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). römisch eins.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit dem Bescheid des BFA vom 14.12.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 2, 3, 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz 1 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). I.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des BFA vom 12.01.2021 wurde der Antrag auf Aufhebung des erlassenen Einreiseverbotes
Paragraph 69, Absatz 2, FPG zurückgewiesen. II.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.
GVG kann die Behörde im Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor der Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor der Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Da die Behörde den Bescheid innerhalb der bestehenden dreimonatigen Frist nachholte, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde – ebenfalls durch die Behörde – einzustellen; eine Entscheidung über die Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist somit durch den erlassenen Bescheid des BFA nicht verfahrensgegenständlich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsvefahren2 [2018], § 16 Anm 7 mwN).Da die Behörde den Bescheid innerhalb der bestehenden dreimonatigen Frist nachholte, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde – ebenfalls durch die Behörde – einzustellen; eine Entscheidung über die Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht ist somit durch den erlassenen Bescheid des BFA nicht verfahrensgegenständlich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsvefahren2 [2018], Paragraph 16, Anmerkung 7 mwN). Zur vorliegenden, inhaltlichen Beschwerde:
Abs 1 FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
Paragraph 69, Absatz eins, FPG wird eine Ausweisung gegenstandslos, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
Abs 2 FPG ist auf Antrag oder von Amts wegen ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist auf Antrag oder von Amts wegen ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Abs 3 FPG tritt das Aufenthaltsverbot außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Paragraph 69, Absatz 3, FPG tritt das Aufenthaltsverbot außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Einleitend wird bemerkt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges fünfjähriges Einreiseverbot, welches gegenständlich aufrecht ist, besteht. Dieses wurde am 30.01.2019 rechtskräftig. Der in § 69 Abs 2 FPG normierte Sachverhalt, nämlich, wenn die Gründe, die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen seien, wäre ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, ist aus folgenden Tatsachen nicht vorliegend:Der in Paragraph 69, Absatz 2, FPG normierte Sachverhalt, nämlich, wenn die Gründe, die zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen seien, wäre ein Aufenthaltsverbot aufzuheben, ist aus folgenden Tatsachen nicht vorliegend: Die Erwägungen, welche zur Rückkehrentscheidung und damit verbunden zur Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes geführt haben, sind dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen und oben dargestellt. Weder im Antrag noch in der Beschwerde selbst hat der BF dargestellt, welche der – damaligen – Gründe in irgendeiner Art und Weise weggefallen wären. Weder konnte noch hat der BF dargelegt, dass er seinerzeit nicht wissentlich zu Unrecht Zuwendungen aus der Grundversorgung erhalten, bewusst eine falsche Identität angenommen, Urkundenfälschung begangen und gegen das Meldegesetz verstoßen habe. Darüber hinaus hat sich der BF auch illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Eine Änderung hinsichtlich der Gründe, die zum Einreiseverbot führten, wurden nicht behauptet und sind auch im gegenständlichen Verfahren nicht zu erkennen. Vielmehr ist festzustellen, dass auf Grund der Aussagen der Ehefrau des BF und der Meldedaten anzunehmen ist, dass sich dieser derzeit illegal im Bundesgebiet aufhält, somit gegen das bestehende Einreiseverbot verstoßen hat. Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der seinerzeitigen Begründung des BVwG hinsichtlich der zu treffenden Zukunftsprognose. Der BF hat einmal mehr durch sein vorsätzlich gesetztes Verhalten die österreichische Rechtsordnung bewusst missachtet und zeigt keinerlei Anzeichen, sich an die österreichische Rechtsordnung, die Gesetze und Gerichtsentscheidungen zu halten. Darüber hinaus wird – auch hinsichtlich dem sonstigen Vorbringen in der Beschwerde - festgehalten: Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2012 ausgesprochen, dass für die Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von (mehr als) drei Monaten nicht unbedingt erforderlich ist. Ebenso kommt es auf den zeitlichen Abstand seit der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes und der Begründung des Angehörigenverhältnisses nicht an. Es ist lediglich eine gewisse Nachhaltigkeit bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts ausschlaggebend, um dieses als anspruchsbegründend iSd Richtlinie 2004/38/EG zu werten (vgl. VwGH 18.10.2012, 2011/22/0007).Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 18.12.2012 ausgesprochen, dass für die Inanspruchnahme des Rechts auf Freizügigkeit der Nachweis eines Mindestaufenthaltes der Ankerperson von (mehr als) drei Monaten nicht unbedingt erforderlich ist. Ebenso kommt es auf den zeitlichen Abstand seit der Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechtes und der Begründung des Angehörigenverhältnisses nicht an. Es ist lediglich eine gewisse Nachhaltigkeit bei der Ausübung des Freizügigkeitsrechts ausschlaggebend, um dieses als anspruchsbegründend iSd Richtlinie 2004/38/EG zu werten vergleiche VwGH 18.10.2012, 2011/22/0007). Gegenständlich hat die als Zeugin vernommene Ehefrau selbst ausgeführt, dass sie lediglich „im Urlaub“ – wenn auch über mehrere Wochen – den BF in Italien besucht habe. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angeführte Vergleich mit einer „Privatiers“-Regelung ist schon im Hinblick auf das bestehende durchgehende Anstellungsverhältnis der Ehefrau im Bundesgebiet krass verfehlt. Eine nachhaltige Ausübung des Freizügigkeitsrechtes der Ehefrau in Italien ist jedenfalls nicht gegeben, wie auch ihr weitergehendes und ununterbrochenes Beschäftigungsverhältnis in Österreich aufzeigt. Eine angebliche „Versicherung“ der Ehefrau des BF, über deren Dauer und Bestand diese keine weiteren Angaben machte, führt gegenständlich zu keinem anderen Ergebnis. Auch die angegebene Wohnsitzmeldung (bei einem Mietverhältnis) in Italien geht ins Leere, da die alleinige Wohnsitzanmeldung zu Besuchszwecken in Italien keiner Niederlassung gleichkommt, wie dies vergleichsweise auch bei einer Meldung (zB von Touristen in Österreich) der Fall wäre. Da die Ehefrau des BF ihr Freizügigkeitsrecht nicht in Anspruch genommen hat, ist jedenfalls auch der BF kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Darüber hinaus muss der BF – sowie seine Ehefrau - gegen sich gelten lassen, dass die Ehe im Wissen um das fünfjährige Einreiseverbot nach Österreich geschlossen wurde. Der BF – und seine Ehefrau – kann nunmehr nicht einwenden, dass diese Verbindung ein Eingriff nach der EMRK darstellen würde, denn es war beiden Ehepartnern zum Zeitpunkt der Eheschließung die – bestehende und rechtskräftige – Entscheidung des österreichischen Gerichtes bekannt. Der in § 69 Abs 3 FPG dargestellte Sachverhalt, nämlich, dass der BF den Status eines Asylberechtigten erhalten habe, ist weder dem Antrag noch der Beschwerde zu entnehmen und fällt daher aus der weiteren rechtlichen Beurteilung.Der in Paragraph 69, Absatz 3, FPG dargestellte Sachverhalt, nämlich, dass der BF den Status eines Asylberechtigten erhalten habe, ist weder dem Antrag noch der Beschwerde zu entnehmen und fällt daher aus der weiteren rechtlichen Beurteilung. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung: In Bezug darauf, dass nach § 24 Abs. 4 VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (vgl. VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). In Bezug darauf, dass nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen, konnte im gegenständlichen Fall von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil das Gericht einerseits bereits einen dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt annehmen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Einklang ist (der Sachverhalt insoweit, soweit relevant, also unstrittig ist) bzw. soweit dem Vorbringen nicht gefolgt wurde, einen Sachverhalt annehmen konnte der von dem Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert bestritten wurde. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt vergleiche VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).Aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; auch VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276). Darüber hinaus muss festgehalten werden, dass gegen den BF ein Einreiseverbot besteht; die Ladung zu einer mündlichen Verhandlung würde diesem rechtskräftigen Einreiseverbot widersprechen, eine – zwangsweise – Durchsetzung einer Ladung einen nicht lösbaren Gesetzeskonflikt darstellen. Es ist somit der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung schlichtweg denkunmöglich und ist eine Verhandlung gegenständlich aus den oben dargestellten Gründen nicht geboten. Aufgabe der belangten Behörde wird es nunmehr sein unverzüglich und konsequent den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand herbeizuführen. II.3.2. Zu B – Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.2. Zu B – Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird nochmals auf die Entscheidung des VwGH vom 18.10.2012 verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Diesbezüglich wird nochmals auf die Entscheidung des VwGH vom 18.10.2012 verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2213464.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.