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{'item': 'W195 2237287-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW195 2237287-1 Spruch, W195 2237287-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr

§ 62Abs. 2 St

PO zur Wahrnehmung der Verteidigung des Angeklagten XXXX in der Hauptverhandlung vom 20.10.2020 vor dem Landesgericht XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , gegen den Beschluss der Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 vom 19.10.2020, römisch 40 , betreffend die Bestellung eines Richters des Landesgericht römisch 40 als Verteidiger gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, StPO zur Wahrnehmung der Verteidigung des Angeklagten römisch 40 in der Hauptverhandlung vom 20.10.2020 vor dem Landesgericht römisch 40 , beschlossen: A) Die Beschwerde wird wegen mangelnder Beschwerdelegitimation gemäß § 31 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird wegen mangelnder Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 31, VwGVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Vor dem Landesgericht XXXX (im Folgenden XXXX ) wurde unter anderem gegen den Beschwerdeführer als Angeklagten wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 144 Abs. 1 StGB ein Strafverfahren zur Zl. XXXX geführt.
  2. Vor dem Landesgericht römisch 40 (im Folgenden römisch 40 ) wurde unter anderem gegen den Beschwerdeführer als Angeklagten wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 144 Absatz eins, StGB ein Strafverfahren zur Zl. römisch 40 geführt. Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde für den 20.10.2020 ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Am 19.10.2020 wurde das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin ( XXXX ) aufgelöst. Dieser Umstand wurde dem LG XXXX ebenfalls zur Kenntnis gebracht.Im Rahmen dieses Strafverfahrens wurde für den 20.10.2020 ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. Am 19.10.2020 wurde das Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigerin ( römisch 40 ) aufgelöst. Dieser Umstand wurde dem LG römisch 40 ebenfalls zur Kenntnis gebracht.
  3. Mit Beschluss der Präsidentin des LG XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.10.2020, XXXX wurde „gemäß § 61 Abs.

§ 62Abs 2 St

PO zur Wahrnehmung der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom

  1. Oktober 2020 vor dem Landesgericht XXXX […] der Richter des Landesgerichtes XXXX “ zum Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt.
  2. Mit Beschluss der Präsidentin des LG römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 19.10.2020, römisch 40 wurde „gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, StPO zur Wahrnehmung der Verteidigung in der Hauptverhandlung vom
  3. Oktober 2020 vor dem Landesgericht römisch 40 […] der Richter des Landesgerichtes römisch 40 “ zum Verteidiger des Beschwerdeführers bestellt. Der Begründung des Bestellungsbeschlusses kann unter anderem Folgendes entnommen werden: „Sowohl das Volumen dieses Strafaktes mit zwischenzeitig zehn Aktenbänden als auch die Verfahrensdauer sind auf zahlreiche Eingaben der Angeklagten, die regelmäßig kurz vor Verhandlungsterminen einlangten, sowie durch Rechtsmittel bis zu den Höchstgerichten, die bis dato in keinem Fall erfolgreich für die Rechtsmittelwerber erledigt wurden, verursacht. In diesem beim Landesgericht XXXX seit
  4. November 2018 nach einer Abtretung anhängigen Strafverfahren wurde der erste Hauptverhandlungstermin für
  5. März 2019 ausgeschrieben und vorbereitet. Die Durchführung einer Hauptverhandlung war seither jeweils wegen Dispositionen oder Begründungen in der Sphäre der Angeklagten nicht möglich.„Sowohl das Volumen dieses Strafaktes mit zwischenzeitig zehn Aktenbänden als auch die Verfahrensdauer sind auf zahlreiche Eingaben der Angeklagten, die regelmäßig kurz vor Verhandlungsterminen einlangten, sowie durch Rechtsmittel bis zu den Höchstgerichten, die bis dato in keinem Fall erfolgreich für die Rechtsmittelwerber erledigt wurden, verursacht. In diesem beim Landesgericht römisch 40 seit
  6. November 2018 nach einer Abtretung anhängigen Strafverfahren wurde der erste Hauptverhandlungstermin für
  7. März 2019 ausgeschrieben und vorbereitet. Die Durchführung einer Hauptverhandlung war seither jeweils wegen Dispositionen oder Begründungen in der Sphäre der Angeklagten nicht möglich. […] Es ist daher nach der neuerlichen, überaus kurzfristigen Bekanntgabe der Auflösung des Mandats der Verteidigerin des [Beschwerdeführers] dringend geboten weitere Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und damit die Dringlichkeit entsprechend § 62 Abs. 2 StPO zu begründen.Es ist daher nach der neuerlichen, überaus kurzfristigen Bekanntgabe der Auflösung des Mandats der Verteidigerin des [Beschwerdeführers] dringend geboten weitere Verfahrensverzögerungen hintanzuhalten und damit die Dringlichkeit entsprechend Paragraph 62, Absatz 2, StPO zu begründen. Die Bestellung des Verteidigers […], beschränkt sich auf die Hauptverhandlung vom
  8. Oktober 2020, in der lediglich die Einvernahme der Angeklagten vorgesehen ist, vermag auch keine Bedenken betreffend die Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu begründen. Der im Einzelnen abzuklärende Sachverhalt ist keineswegs als komplex zu bewerten und Prozesshandlungen, die allenfalls eine längerfristige Vorbereitungszeit des Verteidigers erfordern, sind anlässlich des Hauptverhandlungstermines am
  9. Oktober 2020 nicht vorgesehen.“
  10. Gegen diese Bestellung wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen bevollmächtigter Rechtsvertreterin die vorliegende Beschwerde erhoben, in welcher neben der Verletzung von Verfahrensvorschriften auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurde. Zudem wird eingangs zunächst auch die Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses durch die belangte Behörde per E-Mail in Frage gestellt. Moniert wird unter anderem weiters der für die Hauptverhandlung anberaumte Termin, da – nach Ansicht des Beschwerdeführers – „die Sachlage rechtlich äußerst kompliziert“ sei und zudem bereits vor Anberaumung dieser Hauptverhandlung bekannt gewesen sei, dass einer der beiden „Wahlverteidiger“ des Beschwerdeführers diesen Termin aufgrund anderer beruflicher Verpflichtungen nicht wahrnehmen werde können. Da eine Substitution weder sachlich noch wirtschaftlich möglich gewesen sei, habe dieser am 09.10.2020 die Vollmacht zurückgelegt. Betont wird, dass der Kündigung der Vollmacht kurz vor dem Hauptverhandlungstermin durch den Beschwerdeführer seiner mittlerweile wieder bevollmächtigten Rechtsvertreterin, „keineswegs eine Schikane oder Willkür“ zugrunde gelegen habe, sondern der Beschwerdeführer aufgrund des nachweislich von 13.09.2020 bis 18.10.2020 anhaltenden Krankenstandes seiner Rechtsvertreterin keine andere Möglichkeit gehabt habe als die Vollmacht zu kündigen, da er „kein Interesse hat, von jemanden vertreten und verteidigt zu werden, der krankheitsbedingt mit ihm in dieser Sache nicht kommunizieren konnte und daher auch nicht denkmöglich für die Verhandlung am 20.10.2020 eine taugliche Vertretung leisten könne.“ Darüber hinaus gehöre der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seiner – gerichtsbekannten – Vorerkrankungen zur Covid-19-Hochrisikogruppe „und wollte sich nicht der Gefahr aussetzen, dass ihn die noch immer kranke Anwältin anstecken und so sein Immunsystem weiter schwächen und für COVID-19 anfälliger machen könnte.“ In der Beschwerde wird zudem unter anderem die Ansicht vertreten, dass der Begründung des Bestellungsbeschlusses der belangten Behörde zu entnehmen sei, dass gegenständlich keine Dringlichkeit bestehen würde, da das Verfahren lediglich der Einvernahme der Angeklagten dienen würde die – so in der Beschwerde weiters – „offensichtlich als reine Formalität betrachtet [werde], die verfahrensrechtlich sowieso unerheblich, aber ein formaler Akt ist, der abzuhalten ist, aber eigentlich rechtlich unbedeutend ist“. Weiters wird vorgebracht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem von der belangten Behörde bestellten Dringlichkeitsvertreters keinerlei Kommunikation stattgefunden habe und darüber hinaus – nach Ansicht des Beschwerdeführers – dieser jegliche Ernsthaftigkeit, die im Zusammenhang mit einer Verteidigung in einem Strafverfahren erforderlich sei, vermissen habe lassen.
  11. Mit Schreiben vom 17.11.2020, XXXX welches am 27.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage wurde darauf hingewiesen, dass die Bezahlung der Eingabegebühr nicht nachgewiesen und aus diesem Grund das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (kurz: FAGVG) verständigt worden sei.
  12. Mit Schreiben vom 17.11.2020, römisch 40 welches am 27.11.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der Beschwerdevorlage wurde darauf hingewiesen, dass die Bezahlung der Eingabegebühr nicht nachgewiesen und aus diesem Grund das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (kurz: FAGVG) verständigt worden sei.
  13. Nach der Beschwerdevorlage durch die belangte Behörde wandte sich der Beschwerdeführer mehrmals – sowohl telefonisch als auch schriftlich – an das BVwG um sich nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens zu erkundigen und um eine entsprechende Entscheidung zu urgieren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und ergänzend dazu festgehalten wird: 1.
  15. Gegen den Beschwerdeführer wird – als Angeklagter – ein Strafverfahren vor dem LG XXXX zur Zl. XXXX wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 144 Abs. 1 StGB geführt.1.
  16. Gegen den Beschwerdeführer wird – als Angeklagter – ein Strafverfahren vor dem LG römisch 40 zur Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 144 Absatz eins, StGB geführt. 1.
  17. Im Zuge dieses Strafverfahrens wurde für den 20.10.2020 ein Hauptverhandlungstermin anberaumt. 1.
  18. Am 19.10.2020 löste der Beschwerdeführer das Vollmachtsverhältnis mit seiner gewillkürten Vertreterin. 1.
  19. Am 19.10.2020 wurde für den Beschwerdeführer der Richter des LG XXXX von der Präsidentin des LG XXXX als Verteidiger für die Hauptverhandlung am 20.10.2020 bestellt XXXX .1.
  20. Am 19.10.2020 wurde für den Beschwerdeführer der Richter des LG römisch 40 von der Präsidentin des LG römisch 40 als Verteidiger für die Hauptverhandlung am 20.10.2020 bestellt römisch 40 .
  21. Beweiswürdigung: Der festgestellte und (soweit) entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Verwaltungsakten sowie aus der Beschwerde. Eine in der Darstellung des Sachverhaltes für die Entscheidung wesentliche Divergenz ist nicht erkennbar.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  23. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen. Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG, soweit sich aus Absatz 3, nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Im vorliegenden Fall wurde für eine Hauptverhandlung anlässlich eines strafgerichtlichen Verfahrens von der belangten Behörde für den Beschwerdeführer ein sog. Dringlichkeitsverteidiger (auch Notverteidiger) gemäß § 61 Abs.

§ 62Abs. 2 St

PO bestellt. Diese Bestellung obliegt nicht der Rechtsanwaltskammer, sondern dem Vorstand bzw. Präsidenten des Gerichts, der im Rahmen der Justizverwaltung handelt (siehe Mayer/Muzak, B-VG5 Art 87 B-VG II.

  1. ff). Nach Art. 87 Abs. 2 B-VG ist im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) eine monokratische Vollziehung durch einen Richter möglich, wobei dieser dann als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig ist (vgl. VfSlg. 20.076; siehe hierzu auch § 73 GOG).Im vorliegenden Fall wurde für eine Hauptverhandlung anlässlich eines strafgerichtlichen Verfahrens von der belangten Behörde für den Beschwerdeführer ein sog. Dringlichkeitsverteidiger (auch Notverteidiger) gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, StPO bestellt. Diese Bestellung obliegt nicht der Rechtsanwaltskammer, sondern dem Vorstand bzw. Präsidenten des Gerichts, der im Rahmen der Justizverwaltung handelt (siehe Mayer/Muzak, B-VG5 Artikel 87, B-VG römisch zwei.
  2. ff). Nach Artikel 87, Absatz 2, B-VG ist im Bereich der Justizverwaltung (im materiellen Sinn) eine monokratische Vollziehung durch einen Richter möglich, wobei dieser dann als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig ist vergleiche VfSlg. 20.076; siehe hierzu auch Paragraph 73, GOG). Von der Justizpflege nach Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG sind auch Angelegenheiten der Justizverwaltung erfasst. Der Begriff der „Justizpflege“ muss sich nicht mit jenem des „Justizwesens“ in Art. 102 Abs. 2 B-VG in jedem Fall decken (vgl. VfSlg. 8478). Anhand der vorliegenden Konstellation und insbesondere dem engen Konnex der Bestellung eines Dringlichkeitsvertreters durch die belangte Behörde zum gerichtlichen Strafverfahren ist im vorliegenden Fall nicht nur von einem Akt der Justizverwaltung, sondern auch des Justizwesens auszugehen.Von der Justizpflege nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG sind auch Angelegenheiten der Justizverwaltung erfasst. Der Begriff der „Justizpflege“ muss sich nicht mit jenem des „Justizwesens“ in Artikel 102, Absatz 2, B-VG in jedem Fall decken vergleiche VfSlg. 8478). Anhand der vorliegenden Konstellation und insbesondere dem engen Konnex der Bestellung eines Dringlichkeitsvertreters durch die belangte Behörde zum gerichtlichen Strafverfahren ist im vorliegenden Fall nicht nur von einem Akt der Justizverwaltung, sondern auch des Justizwesens auszugehen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist somit zunächst festzuhalten, dass die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers unter den Begriff des Justizwesens subsumiert werden kann und somit von den in Art. 102 Abs. 2 B-VG aufgezählten Angelegenheiten umfasst ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (jüngst VwGH vom 12.10.2020, Ro 2019/10/0019) kommt es für eine Zuständigkeit des BVwG zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörde auch tatsächlich vorgesehen hat.Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ist somit zunächst festzuhalten, dass die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers unter den Begriff des Justizwesens subsumiert werden kann und somit von den in Artikel 102, Absatz 2, B-VG aufgezählten Angelegenheiten umfasst ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH (jüngst VwGH vom 12.10.2020, Ro 2019/10/0019) kommt es für eine Zuständigkeit des BVwG zusätzlich darauf an, ob der Bundesgesetzgeber eine solche Besorgung unmittelbar durch Bundesbehörde auch tatsächlich vorgesehen hat. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde von ihrer gesetzlichen Befugnis zur Bestellung eines Dringlichkeitsvertreters im Rahmen der Justizverwaltung Gebrauch gemacht. Entgegen den Ausführungen von Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 62 Rz 28 (Stand 1.2.2017, rdb.at), wonach eine Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht möglich ist, handelt es sich bei der belangten Behörde, konkret der Präsidentin des LG XXXX , zweifelsfrei um eine Bundesbehörde, weshalb gegenständlich eine Zuständigkeit des BVwG gegeben ist und den diesbezüglichen Ausführungen im genannten Kommentar im Hinblick auf die Beschwerdemöglichkeit an das jeweils zuständige LVwG nicht zugestimmt werden kann (zur allumfassenden örtliche Zuständigkeit des BVwG im Bundesgebiet s Fister/Fuchs/Sachs, [2018] Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 3 VwGVG, Anm 3).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde von ihrer gesetzlichen Befugnis zur Bestellung eines Dringlichkeitsvertreters im Rahmen der Justizverwaltung Gebrauch gemacht. Entgegen den Ausführungen von Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 62, Rz 28 (Stand 1.2.2017, rdb.at), wonach eine Beschwerde an das örtlich zuständige Landesverwaltungsgericht möglich ist, handelt es sich bei der belangten Behörde, konkret der Präsidentin des LG römisch 40 , zweifelsfrei um eine Bundesbehörde, weshalb gegenständlich eine Zuständigkeit des BVwG gegeben ist und den diesbezüglichen Ausführungen im genannten Kommentar im Hinblick auf die Beschwerdemöglichkeit an das jeweils zuständige LVwG nicht zugestimmt werden kann (zur allumfassenden örtliche Zuständigkeit des BVwG im Bundesgebiet s Fister/Fuchs/Sachs, [2018] Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 3, VwGVG, Anmerkung 3). 3.
  3. Allgemeines Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu ergehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Im Falle der Zurückweisung hat die Entscheidung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu ergehen. 3.
  4. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen § 62 Abs. 2 StPO lautet:Paragraph 62, Absatz 2, StPO lautet:

(2)In dringenden Fällen kann der Vorsteher des Gerichts auch bei Gericht tätige, zum Richteramt befähigte Personen mit ihrer Zustimmung zu Verteidigern bestellen. Die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers ist nicht auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt, sondern in allen Verfahren mit Verteidigerbeteiligung zulässig, wenn in Fällen notwendiger Verteidigung der gewählte oder bestellte Verteidiger nicht einschreitet. Sowohl die Bestellung als auch die Ablehnung der Bestellung, erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss. Da es sich um keinen Akt der Rechtsprechung handelt, kommt eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht in Betracht. Erachtet sich der Angeklagte durch die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers als beschwert, steht es ihm frei, Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen (vgl. hierzu Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 62 Rz 26 und 28 [Stand 01.02.2017, rdb.at]).Die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers ist nicht auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt, sondern in allen Verfahren mit Verteidigerbeteiligung zulässig, wenn in Fällen notwendiger Verteidigung der gewählte oder bestellte Verteidiger nicht einschreitet. Sowohl die Bestellung als auch die Ablehnung der Bestellung, erfolgen durch unanfechtbaren Beschluss. Da es sich um keinen Akt der Rechtsprechung handelt, kommt eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht in Betracht. Erachtet sich der Angeklagte durch die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers als beschwert, steht es ihm frei, Anträge in der Hauptverhandlung zu stellen vergleiche hierzu Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 62, Rz 26 und 28 [Stand 01.02.2017, rdb.at]). Anders als die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers obliegt eine Bestellung nach § 61 Abs. 1 StPO der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer (Ausschuss oder Abteilung) die als Körperschaft öffentlichen Rechts autonom mit Bescheid den Verfahrenshilfe- bzw. Amtsverteidiger namentlich bestellt (VfSlg. 9535/1982). Der Bestellungsbescheid ist nur durch den Rechtsanwalt anfechtbar. Der Beschuldigte ist hingegen nicht Partei des Bestellungsverfahrens, sein Rechtsanspruch ist mit der Bestellung erfüllt. Aus der Beigebung eines Verteidigers erwächst dem Beschuldigten – ungeachtet der Äußerung eines Wunsches – kein subjektives Recht auf die Bestellung eines bestimmten Anwaltes (VwSlg. 14741 A/1997; 12808 A/1988; vgl. Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 45 RAO Rz 5 f; vgl. zu alledem Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 62 Rz 11 und 14 [Stand 01.02.2017, rdb.at]).Anders als die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers obliegt eine Bestellung nach Paragraph 61, Absatz eins, StPO der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer (Ausschuss oder Abteilung) die als Körperschaft öffentlichen Rechts autonom mit Bescheid den Verfahrenshilfe- bzw. Amtsverteidiger namentlich bestellt (VfSlg. 9535 aus 1982,). Der Bestellungsbescheid ist nur durch den Rechtsanwalt anfechtbar. Der Beschuldigte ist hingegen nicht Partei des Bestellungsverfahrens, sein Rechtsanspruch ist mit der Bestellung erfüllt. Aus der Beigebung eines Verteidigers erwächst dem Beschuldigten – ungeachtet der Äußerung eines Wunsches – kein subjektives Recht auf die Bestellung eines bestimmten Anwaltes (VwSlg. 14741 A/1997; 12808 A/1988; vergleiche Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 Paragraph 45, RAO Rz 5 f; vergleiche zu alledem Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 62, Rz 11 und 14 [Stand 01.02.2017, rdb.at]). Das Bundesverwaltungsgericht geht somit vergleichbar dazu auch im vorliegenden Fall davon aus, dass mit der Beigebung eines Dringlichkeitsverteidigers dem Beschuldigten kein subjektives Recht (auf die Beigabe einer bestimmten Person) erwächst. 3.
  1. Rechtlich folgt daraus: Auch wenn sich die Möglichkeit der Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers gemäß § 62 Abs. 2 StPO nicht nur auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt, erfolgte vorliegend die Bestellung im Hinblick auf die Durchführung einer Hauptverhandlung im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 5 StPO, weshalb es sich gegenständlich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelte. Durch die am 19.10.2020 erfolgte – und für die Dauer der Hauptverhandlung am 20.10.2020 beschränkte – Bestellung eines Richters des LG XXXX zum Verteidiger des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde wurde zwar (auch) die Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt, allerdings kam es hierbei zu keinem (jedenfalls nicht nachteiligen) Eingriff in dessen Rechtsstellung. Entsprechend den obigen rechtlichen Ausführungen steht es bzw. stand es dem Beschwerdeführer nämlich frei, allfällige Anträge im Zusammenhang mit der Bestellung des Dringlichkeitsvertreters direkt in der Hauptverhandlung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass derartige Anträge wohl einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens zu unterziehen sind und somit keinen tauglichen Beurteilungsgegenstand für eine nachträgliche Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“).Auch wenn sich die Möglichkeit der Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers gemäß Paragraph 62, Absatz 2, StPO nicht nur auf die Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt, erfolgte vorliegend die Bestellung im Hinblick auf die Durchführung einer Hauptverhandlung im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, weshalb es sich gegenständlich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelte. Durch die am 19.10.2020 erfolgte – und für die Dauer der Hauptverhandlung am 20.10.2020 beschränkte – Bestellung eines Richters des LG römisch 40 zum Verteidiger des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde wurde zwar (auch) die Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührt, allerdings kam es hierbei zu keinem (jedenfalls nicht nachteiligen) Eingriff in dessen Rechtsstellung. Entsprechend den obigen rechtlichen Ausführungen steht es bzw. stand es dem Beschwerdeführer nämlich frei, allfällige Anträge im Zusammenhang mit der Bestellung des Dringlichkeitsvertreters direkt in der Hauptverhandlung zu stellen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch festzuhalten, dass derartige Anträge wohl einer Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens zu unterziehen sind und somit keinen tauglichen Beurteilungsgegenstand für eine nachträgliche Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht darstellen können vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG: „Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.“). Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich aus denen sich aufgrund der erfolgten und in der Beschwerde monierten Bestellung eines Richters als Verteidiger für den Termin der Hauptverhandlung im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens eine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers ergeben hätte können, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wahrzunehmen wäre. Dies ergibt sich unter anderem auch aus den folgenden Erwägungen: Da gemäß Art. 130 B-VG Verwaltungsgerichte nie von Amts wegen, sondern nur auf Grund von „Beschwerden“ tätig werden dürfen, bedarf es einer Regelung der Beschwerdelegitimation. Diese wird in Art. 132 B-VG, differenziert nach den in Art. 130 B-VG normierten Beschwerdearten geregelt (vgl. Muzak, B-VG6 Art 132 Rz 1 [Stand 01.10.2020, rdb.at]). Im Hinblick auf die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde ist allen (Beschwerde-)Arten als Voraussetzung für die Zulässigkeit gemein, dass es zu einem (in der Regel nachteiligen) Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gekommen ist bzw. es zu einer Verletzung von (subjektiven) Rechten kam.Dies ergibt sich unter anderem auch aus den folgenden Erwägungen: Da gemäß Artikel 130, B-VG Verwaltungsgerichte nie von Amts wegen, sondern nur auf Grund von „Beschwerden“ tätig werden dürfen, bedarf es einer Regelung der Beschwerdelegitimation. Diese wird in Artikel 132, B-VG, differenziert nach den in Artikel 130, B-VG normierten Beschwerdearten geregelt vergleiche Muzak, B-VG6 Artikel 132, Rz 1 [Stand 01.10.2020, rdb.at]). Im Hinblick auf die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde ist allen (Beschwerde-)Arten als Voraussetzung für die Zulässigkeit gemein, dass es zu einem (in der Regel nachteiligen) Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers gekommen ist bzw. es zu einer Verletzung von (subjektiven) Rechten kam. Bei alledem übersieht das Bundesverwaltungsgericht freilich nicht den in Art. 6 EMRK normierten Grundsatz betreffend das Recht auf ein faires Verfahren, in dessen Absätzen 2 und – insbesondere – 3 prozessrechtliche Garantien für Strafverfahren festgelegt werden. Anders als die in Art. 6 Abs. 1 EMRK normierten allgemeinen Verfahrensgarantien die in Zivil- und Strafverfahren gelten, gelten die – als Mindeststandard normierten – Rechte des Art. 6 Abs. 3 MRK nur für den „Angeklagten“ (siehe VwGH vom 12.12.1995, 95/09/0057) in jedem Strafverfahren gemäß Abs. 1 und stellen besondere Ausprägungen des Gebotes eines fairen Verfahrens dar (EGMR 22.06.1993, 12914/87, Melin ÖJZ 1994, 104; Okresek, ÖJZ 1993, 331; vgl. zB Spaniol, Das Recht auf Verteidigerbeistand im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention [1990]; vgl. zu alledem auch Muzak, B-VG6 Art. 6 MRK Rz 38 [Stand 01.10.2020, rdb.at]). Im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit der zwingenden Vertretung durch einen Strafverteidiger mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK ist auf eine Entscheidung des EGMR vom 04.04.2018, Bsw 56.402/12 (Große Kammer), Correia de Matos gegen Portugal, hinzuweisen: „Ob die zwingende rechtliche Vertretung durch einen Strafverteidiger mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK vereinbar ist, hängt davon ab, ob relevante und ausreichende Gründe für die Entscheidung des Gesetzgebers vorgebracht wurden und ob das Verfahren insgesamt fair war. Dabei kommt es nicht zuletzt auf die Möglichkeit der angeklagten Person an, sich ungeachtet der gerichtlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers effektiv an ihrem Verfahren zu beteiligen“ Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Fällen einer zwingenden rechtlichen Vertretung in einem Strafverfahren mit Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK sind nach dem EGMR folgende Grundsätze zu beachten:Bei alledem übersieht das Bundesverwaltungsgericht freilich nicht den in Artikel 6, EMRK normierten Grundsatz betreffend das Recht auf ein faires Verfahren, in dessen Absätzen 2 und – insbesondere – 3 prozessrechtliche Garantien für Strafverfahren festgelegt werden. Anders als die in Artikel 6, Absatz eins, EMRK normierten allgemeinen Verfahrensgarantien die in Zivil- und Strafverfahren gelten, gelten die – als Mindeststandard normierten – Rechte des Artikel 6, Absatz 3, MRK nur für den „Angeklagten“ (siehe VwGH vom 12.12.1995, 95/09/0057) in jedem Strafverfahren gemäß Absatz eins und stellen besondere Ausprägungen des Gebotes eines fairen Verfahrens dar (EGMR 22.06.1993, 12914/87, Melin ÖJZ 1994, 104; Okresek, ÖJZ 1993, 331; vergleiche zB Spaniol, Das Recht auf Verteidigerbeistand im Grundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention [1990]; vergleiche zu alledem auch Muzak, B-VG6 Artikel 6, MRK Rz 38 [Stand 01.10.2020, rdb.at]). Im Zusammenhang mit der Frage der Vereinbarkeit der zwingenden Vertretung durch einen Strafverteidiger mit dem Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK ist auf eine Entscheidung des EGMR vom 04.04.2018, Bsw 56.402/12 (Große Kammer), Correia de Matos gegen Portugal, hinzuweisen: „Ob die zwingende rechtliche Vertretung durch einen Strafverteidiger mit Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, EMRK vereinbar ist, hängt davon ab, ob relevante und ausreichende Gründe für die Entscheidung des Gesetzgebers vorgebracht wurden und ob das Verfahren insgesamt fair war. Dabei kommt es nicht zuletzt auf die Möglichkeit der angeklagten Person an, sich ungeachtet der gerichtlichen Bestellung eines Pflichtverteidigers effektiv an ihrem Verfahren zu beteiligen“ Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Fällen einer zwingenden rechtlichen Vertretung in einem Strafverfahren mit Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera c, EMRK sind nach dem EGMR folgende Grundsätze zu beachten: Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK gibt dem Angeklagten nicht das Recht selbst zu entscheiden, auf welche Art seine Verteidigung gewährleistet werden soll. Diese Entscheidung hängt grundsätzlich von der nationalen Gesetzgebung bzw. den jeweiligen Verfahrensordnungen ab, wobei die Mitgliedstaaten bei der Wahl einen gewissen und angemessenen Ermessensspielraum genießen, der jedoch nicht unbeschränkt ist. Schließlich hat eine Gesamteinschätzung bzw. -beurteilung der Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu erfolgen, wobei in diesem Zusammenhang relevant ist, inwiefern einem Angeklagten in der Praxis die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich effektiv an seinem Verfahren zu beteiligen (vgl. hierzu insbesondere auch Czech, Zwingende Verteidigung durch einen Strafverteidiger, NLMR 2018, 132).Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera c, EMRK gibt dem Angeklagten nicht das Recht selbst zu entscheiden, auf welche Art seine Verteidigung gewährleistet werden soll. Diese Entscheidung hängt grundsätzlich von der nationalen Gesetzgebung bzw. den jeweiligen Verfahrensordnungen ab, wobei die Mitgliedstaaten bei der Wahl einen gewissen und angemessenen Ermessensspielraum genießen, der jedoch nicht unbeschränkt ist. Schließlich hat eine Gesamteinschätzung bzw. -beurteilung der Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu erfolgen, wobei in diesem Zusammenhang relevant ist, inwiefern einem Angeklagten in der Praxis die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich effektiv an seinem Verfahren zu beteiligen vergleiche hierzu insbesondere auch Czech, Zwingende Verteidigung durch einen Strafverteidiger, NLMR 2018, 132). Der Beschwerdeführer hat kurz (konkret einen Tag) vor der Hauptverhandlung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens in welchem er als Angeklagter geführt wird das Vollmachtsverhältnis zu seiner gewillkürten Vertreterin gelöst. Gegenständlich lag – wie bereits mehrfach erwähnt – ein Fall einer notwendigen Verteidigung iSd § 61 Abs. 1 Z 5 StPO vor. Nach Ansicht der belangten Behörde lagen auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers nach § 62 Abs. 2 StPO vor, weshalb eine – auf die Hauptverhandlung beschränkte – Bestellung eines Richters des LG XXXX zum Verteidiger des Beschwerdeführers erfolgte, wobei hierbei nicht übersehen werden darf, dass ein allfälliges Vollmachtsverhältnis, sofern ein solches noch bestanden hätte, dadurch nicht berührt worden wäre und es dem Beschwerdeführer ohnedies frei gestanden wäre selbst am Verfahren mitzuwirken, indem er, soweit er sich durch die Bestellung als beschwert erachtet hätte, entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung hätte stellen können (vgl. hierzu wiederum Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO § 62 Rz 26, 28 und 31 [Stand 01.02.2017, rdb.at]). Aus der gebotenen Gesamtbetrachtung hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel bzw. Bedenken dahingehend, dass die Fairness im Strafverfahren insgesamt nicht gewahrt worden wäre, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK vorliegt.Der Beschwerdeführer hat kurz (konkret einen Tag) vor der Hauptverhandlung im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens in welchem er als Angeklagter geführt wird das Vollmachtsverhältnis zu seiner gewillkürten Vertreterin gelöst. Gegenständlich lag – wie bereits mehrfach erwähnt – ein Fall einer notwendigen Verteidigung iSd Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, StPO vor. Nach Ansicht der belangten Behörde lagen auch die Voraussetzungen für die Bestellung eines Dringlichkeitsverteidigers nach Paragraph 62, Absatz 2, StPO vor, weshalb eine – auf die Hauptverhandlung beschränkte – Bestellung eines Richters des LG römisch 40 zum Verteidiger des Beschwerdeführers erfolgte, wobei hierbei nicht übersehen werden darf, dass ein allfälliges Vollmachtsverhältnis, sofern ein solches noch bestanden hätte, dadurch nicht berührt worden wäre und es dem Beschwerdeführer ohnedies frei gestanden wäre selbst am Verfahren mitzuwirken, indem er, soweit er sich durch die Bestellung als beschwert erachtet hätte, entsprechende Anträge in der Hauptverhandlung hätte stellen können vergleiche hierzu wiederum Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph 62, Rz 26, 28 und 31 [Stand 01.02.2017, rdb.at]). Aus der gebotenen Gesamtbetrachtung hegt das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel bzw. Bedenken dahingehend, dass die Fairness im Strafverfahren insgesamt nicht gewahrt worden wäre, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK vorliegt. Vor dem Hintergrund der nicht (im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzugreifenden) erfolgten Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden mangelnden Beschwerdelegitimation sowie dem Umstand, dass eine Bestellung gemäß § 62 Abs. 2 StPO entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung ohnedies nur „mit Zustimmung“ einer zum Richteramt befähigten Person erfolgen kann – und diese im vorliegenden Fall zweifelsfrei vorgelegen ist – konnte von der näheren rechtlichen Einordnung der gegenständlichen Bestellung durch die belangte Behörde abgesehen werden. Aus diesem Grund war auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die behauptete mangelhafte Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht weiter einzugehen, genauso wenig wie auf die unqualifizierten „Urgenzen“ des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entscheidungspflicht zu der am 27.11.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde.Vor dem Hintergrund der nicht (im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufzugreifenden) erfolgten Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers und der daraus resultierenden mangelnden Beschwerdelegitimation sowie dem Umstand, dass eine Bestellung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, StPO entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung ohnedies nur „mit Zustimmung“ einer zum Richteramt befähigten Person erfolgen kann – und diese im vorliegenden Fall zweifelsfrei vorgelegen ist – konnte von der näheren rechtlichen Einordnung der gegenständlichen Bestellung durch die belangte Behörde abgesehen werden. Aus diesem Grund war auf das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die behauptete mangelhafte Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde nicht weiter einzugehen, genauso wenig wie auf die unqualifizierten „Urgenzen“ des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entscheidungspflicht zu der am 27.11.2020 im Bundesverwaltungsgericht eingelangten Beschwerde. 3.
  2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 24 VwGVG, Anm 7, mwN).Da die vorliegende Beschwerde mittel Beschluss zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 7, mwN). In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Gerichtes trotz eines diesbezüglichen Parteienantrages keine Verhandlung durchzuführen. Das Ermessen nach Abs. 2 ist jedenfalls im Lichte des Art. 6 EMRK und des Art. 47 GRC zu handhaben (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/00147). Nach Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der verfahrensleitende Antrag oder – wie vorliegend – die Beschwerde wegen Unzuständigkeit mangels Parteistellung zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der – wie im hier zu beurteilenden Fall – lediglich darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Art. 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearings“ iS des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, VwGH vom 27.07.2007, 2006/10/0040; siehe zu alledem auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 24 K8-K10).In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Gerichtes trotz eines diesbezüglichen Parteienantrages keine Verhandlung durchzuführen. Das Ermessen nach Absatz 2, ist jedenfalls im Lichte des Artikel 6, EMRK und des Artikel 47, GRC zu handhaben vergleiche VwGH 20.12.2005, 2005/05/00147). Nach Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung entfallen, wenn der verfahrensleitende Antrag oder – wie vorliegend – die Beschwerde wegen Unzuständigkeit mangels Parteistellung zurückzuweisen ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der – wie im hier zu beurteilenden Fall – lediglich darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht jedoch über die Sache selbst, ist aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung „über eine strafrechtliche Anklage“ oder „über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“. Die Verfahrensgarantie des „fair hearings“ iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066, VwGH vom 27.07.2007, 2006/10/0040; siehe zu alledem auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 24, K8-K10). Zu B) Zur Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bislang – anders als im Bestellungsverfahren betreffend die Beigebung eines Verteidigers durch die Rechtsanwaltskammer (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter Punkt 3.3.) – an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage betreffend die Parteistellung sowie einer allfälligen Rechtsschutzmöglichkeit bei der Bestellung eines Dringlichkeitsvertreters gemäß § 61 Abs.

§ 62Abs. 2 St

PO fehlt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG zulässig, da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es bislang – anders als im Bestellungsverfahren betreffend die Beigebung eines Verteidigers durch die Rechtsanwaltskammer (siehe in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter Punkt 3.3.) – an einer Rechtsprechung des VwGH zur Frage betreffend die Parteistellung sowie einer allfälligen Rechtsschutzmöglichkeit bei der Bestellung eines Dringlichkeitsvertreters gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 2, StPO fehlt. Da sich die Lösung dieser Rechtsfrage nicht unmittelbar aus den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt, ist nicht von einer derart eindeutigen Rechtslage auszugehen, die keiner weiteren höchstgerichtlichen Klärung bedarf. Es kann auch nicht von vornherein angenommen werden, dass dieser Fragestellung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W195.2237287.1.00

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