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{'item': 'W200 2237529-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW200 2237529-1 SpruchW200 2237529-1/3E, W200 2237529-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 14.11.2019 unter Vorlage von medizinischen Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Das vom Sozialministeriumservice eingeholte allgemeinmedizinische Aktengutachten vom 25.03.2020 ergab einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und gestaltete sich in Auszügen wie folgt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten vom 30. Juni 2019: Diabetes mellitus 30 %, bipolare Störung 30 %, Bluthochdruck 10 %, Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Sprunggelenkes 10 %, geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenks 10 %. Gesamtgrad der Behinderung 30 %. Nach durchgeführter Begutachtung am 26. Juni 2019 mit insgesamt unauffälligem Gangbild lagen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel‘ nicht vor. Nunmehr wird ein Neufestsetzungsantrag innerhalb der Jahresfrist gestellt. Zudem wird die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ beantragt. Vorliegend ist eine ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. XXXX vom 10. Januar 2020. Bestätigt wird eine Verschlechterung der bereits bekannten Polyneuropathie. Diese würde sich in Gangunsicherheit, Taubheitsgefühl und sehr unangenehmen Dysästhesien und Schmerzen in den Füßen beidseits äußern. Laut Nervenleitgeschwindigkeit finden sich Hinweise auf eine demyelinisierende Polyneuropathie. Die Medikation mit Pregabalin 300 mg zweimal täglich zeigt leider nur eine geringe Wirksamkeit.Vorliegend ist eine ärztliche Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 vom 10. Januar 2020. Bestätigt wird eine Verschlechterung der bereits bekannten Polyneuropathie. Diese würde sich in Gangunsicherheit, Taubheitsgefühl und sehr unangenehmen Dysästhesien und Schmerzen in den Füßen beidseits äußern. Laut Nervenleitgeschwindigkeit finden sich Hinweise auf eine demyelinisierende Polyneuropathie. Die Medikation mit Pregabalin 300 mg zweimal täglich zeigt leider nur eine geringe Wirksamkeit. Zudem vorgelegt wird eine Medikamentenverordnung vom 10. Januar 2020. Weitere, insbesondere nervenärztliche Befunde bzw. Behandlungsnachweise, liegen nicht vor. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Metformin, Diamicron, Diovan, Beloc, Sortis, Xarelto, Pregabalin, Hydrosan, Lantus 21 IE abends, Saroten. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Wahl dieser Position mit unterem Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler und einmal täglicher Insulintherapie bei Sekundärschäden. 09.02.02 30 2 Bipolare Störung Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da medikamentöse Dauertherapie. 03.06.01 30 3 Polyneuropathie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da sensible Defizite beschrieben werden bei bestehenden Behandlungsreserven (engmaschige fachärztliche Kontrollen und Therapiemaßnahmen, stationäre Infusionstherapie). 04.06.01 20 4 Bluthochdruck fixer Richtsatz 05.01.01 10 5 Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Sprunggelenkes Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 6 Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenkes Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.05.07 10 Gesamtgrad der Behinderung: 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst wird und keine relevante wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Das dokumentierte Ausmaß von Leiden 3 mit bestehenden Therapiereserven wirkt mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich funktionell negativ zusammen und erhöht nicht weiter. Die übrigen Leiden erhöhen auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter. (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neuaufnahme von Leiden 3. Keine Änderung der übrigen Leiden. (…) Dauerzustand. (…)“ Der Beschwerdeführer übermittelte im zum Gutachten gewährten Parteiengehör eine Stellungnahme und gab an, dass der Befund von Doz. XXXX vom 18.12.2019 im Gutachten nicht einmal erwähnt worden sei. Seine Schmerzen in den Fußsohlen hätten sich dramatisch verschlechtert und würden auch auf die erweiterte Medikation nicht ansprechen. Das Taubheitsgefühl in den Füßen wirke sich auch auf die Koordination beim Gehen negativ aus. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Grad der Behinderung nicht erhöht habe, obwohl sich seine Krankheit verschlechtert hätte. Der Schilderung seiner zunehmenden Beschwerden werde in keiner Hinsicht Beachtung geschenkt. Der Beschwerdeführer übermittelte den entsprechenden Befundbericht vom 18.12.2019.Der Beschwerdeführer übermittelte im zum Gutachten gewährten Parteiengehör eine Stellungnahme und gab an, dass der Befund von Doz. römisch 40 vom 18.12.2019 im Gutachten nicht einmal erwähnt worden sei. Seine Schmerzen in den Fußsohlen hätten sich dramatisch verschlechtert und würden auch auf die erweiterte Medikation nicht ansprechen. Das Taubheitsgefühl in den Füßen wirke sich auch auf die Koordination beim Gehen negativ aus. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Grad der Behinderung nicht erhöht habe, obwohl sich seine Krankheit verschlechtert hätte. Der Schilderung seiner zunehmenden Beschwerden werde in keiner Hinsicht Beachtung geschenkt. Der Beschwerdeführer übermittelte den entsprechenden Befundbericht vom 18.12.2019. Das Sozialministeriumservice holte aufgrund dieser Stellungnahme ein Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.08.2020 ein, das auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.08.2020 basiert. Dieses gestaltet sich wie folgt: „Anamnese: Nochmalige Begutachtung im Rahmen des Parteiengehörs. In einem Schreiben vom 25.5.2020 gibt der Antragsteller an: ‚...Keinesfalls kann ich mich mit dem bisherigen Gutachten einverstanden erklären. So wurde offensichtlich der Befund von Doz. XXXX vom 18.12.19 nicht einmal erwähnt. Tatsache ist, dass sich meine Schmerzen in den Fußsohlen dramatisch verschlechtert haben und auch auf die erweiterte bzw gesteigerte Medikation nicht ansprechen. Das Taubheitsgefühl in den Füßen wirkt sich auch auf die Koordination beim Gehen negativ aus. Interessant daß der Invaliditätsgrad um Nichts erhöht hat, obwohl sich meine Krankheit auch ärztlich bestätigt, verschlechtert hat...‘In einem Schreiben vom 25.5.2020 gibt der Antragsteller an: ‚...Keinesfalls kann ich mich mit dem bisherigen Gutachten einverstanden erklären. So wurde offensichtlich der Befund von Doz. römisch 40 vom 18.12.19 nicht einmal erwähnt. Tatsache ist, dass sich meine Schmerzen in den Fußsohlen dramatisch verschlechtert haben und auch auf die erweiterte bzw gesteigerte Medikation nicht ansprechen. Das Taubheitsgefühl in den Füßen wirkt sich auch auf die Koordination beim Gehen negativ aus. Interessant daß der Invaliditätsgrad um Nichts erhöht hat, obwohl sich meine Krankheit auch ärztlich bestätigt, verschlechtert hat...‘ Letztbegutachtung (Aktengutachten) 03/2020 mit Zuerkennung eines GdB 30 v.H. für Diagnosen: Diabetes mellitus 30%, bipolare Störung 30%, Polyneuropathie 20%, Bluthochdruck 10%, Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Sprunggelenks 10%, geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenks 10%.Letztbegutachtung (Aktengutachten) 03 aus 2020, mit Zuerkennung eines GdB 30 v.H. für Diagnosen: Diabetes mellitus 30%, bipolare Störung 30%, Polyneuropathie 20%, Bluthochdruck 10%, Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Sprunggelenks 10%, geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenks 10%. Es wird ein neuer Befund vorgelegt. Derzeitige Beschwerden: ‚Ich habe 3 Krankheiten. Ich habe einen insulinpflichtigen Diabetes mit einer Polyneuropathie und eine Hypertonie - die ist gut unter Kontrolle. Seit meinem 16. LJ habe ich eine bipolare Störung. Seit 6 Wochen ist es wesentlich schlechter geworden, ich bin depressiv. Ich hatte offensichtlich auch mal eine Manie, die ich nicht nachvollziehen konnte. Das war 2012. Die PNP ist für mich sehr unangenehm - insbesondere diese Gefühllosigkeit - und man wird im Gang unsicher. Wenn es nur gerade ist, habe ich keine Probleme. Wenn ich länger oder zu viel gehe, bekomme ich ein Sohlenbrennen. Die PNP stört mich im täglichen Leben am meisten. An die Depressionen habe ich mich irgendwo gewöhnt. Früher konnte ich mir eine begleitende Psychotherapie leisten.‘ Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Diamicron, Glucophage, Diovan, Beloc, Sortis, Xarelto, Hygroton, Lantus abends, Lamictal, Trittico, Wellbutrin Sozialanamnese: verheiratet, 1 Tochter, pensioniert, war Zahnarzt Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Univ. Doz. Dr. XXXX /FA für Neurologie und Psychiatrie 12/2019: Anamnese: Bei dem Pat. wurde bei wahrscheinlich schon längerem Vorbestehen ausgehend von neuropathischen Beschwerden vor 1-2 Jahren ein Diabetes diagnostiziert, der inzwischen insulinpflichtig ist. Bezüglich der Polyneuropathie fällt dem Pat. eine gewisse Gangunsicherheit vor allem im Dunkeln, ein Taubheitsgefühl, vor allem aber sehr unangenehme Dystästhesien und Schmerzen in den Füßen auf. In der NLG finden sich Hinweise auf eine demyelinisierende PNP. Seit einigen Wochen nimmt der Pat nun Pregabalin zuletzt 225mg 2xtgl zwar ohne NW, aber auch mit höchstens geringer Wirksamkeit....Zusammenfassung und Empfehlungen: Bei dem Pat. besteht eine diabetische PNP mit Hinweisen für eine geringgradige motorische Beteiligung und deutlichen sensiblen Ausfalls- und Reizsympotmen. Bzgl. der Ausfallssymptomatik empfehle ich Bewegung, welche auch bzgl. der internistischen Risikofaktorkonstellation günstig wäre. Was die Reizsymptomatik betrifft, empfehle ich noch einen Versuch durch Dosiserhöhung von Pregabalin eine Besserung zu erzielen. Sollte dies nicht den gewünschten Erfolg erzielen, empfehle ich zusätzlich Saroten (Beginn mit abendlich 25mg). Da auch belastungsabhängige Schmerzen in den Beinen bestehen, empfehle ich eventuell zusätzlich Abklärung bzgl. PAVK. Weiters rege ich an, die Weitergabe des NOAK zu überdenken. Aus neurologischer Sicht besteht dafür jedenfalls keine Notwendigkeit.Univ. Doz. Dr. römisch 40 /FA für Neurologie und Psychiatrie 12/2019: Anamnese: Bei dem Pat. wurde bei wahrscheinlich schon längerem Vorbestehen ausgehend von neuropathischen Beschwerden vor 1-2 Jahren ein Diabetes diagnostiziert, der inzwischen insulinpflichtig ist. Bezüglich der Polyneuropathie fällt dem Pat. eine gewisse Gangunsicherheit vor allem im Dunkeln, ein Taubheitsgefühl, vor allem aber sehr unangenehme Dystästhesien und Schmerzen in den Füßen auf. In der NLG finden sich Hinweise auf eine demyelinisierende PNP. Seit einigen Wochen nimmt der Pat nun Pregabalin zuletzt 225mg 2xtgl zwar ohne NW, aber auch mit höchstens geringer Wirksamkeit....Zusammenfassung und Empfehlungen: Bei dem Pat. besteht eine diabetische PNP mit Hinweisen für eine geringgradige motorische Beteiligung und deutlichen sensiblen Ausfalls- und Reizsympotmen. Bzgl. der Ausfallssymptomatik empfehle ich Bewegung, welche auch bzgl. der internistischen Risikofaktorkonstellation günstig wäre. Was die Reizsymptomatik betrifft, empfehle ich noch einen Versuch durch Dosiserhöhung von Pregabalin eine Besserung zu erzielen. Sollte dies nicht den gewünschten Erfolg erzielen, empfehle ich zusätzlich Saroten (Beginn mit abendlich 25mg). Da auch belastungsabhängige Schmerzen in den Beinen bestehen, empfehle ich eventuell zusätzlich Abklärung bzgl. PAVK. Weiters rege ich an, die Weitergabe des NOAK zu überdenken. Aus neurologischer Sicht besteht dafür jedenfalls keine Notwendigkeit. bereits vorgelegter Befund: Ärztin für Allgemeinmedizin/Dr. XXXX vom 10. Januar 2020: Bestätigt wird eine Verschlechterung der bereits bekannten Polyneuropathie. Diese würde sich in Gangunsicherheit, Taubheitsgefühl und sehr unangenehmen Dysästhesien und Schmerzen in den Füßen beidseits äußern. Laut Nervenleitgeschwindigkeit finden sich Hinweise auf eine demyelinisierende Polyneuropathie. Die Medikation mit Pregabalin 300 mg zweimal täglich zeigt leider nur eine geringe Wirksamkeit.bereits vorgelegter Befund: Ärztin für Allgemeinmedizin/Dr. römisch 40 vom 10. Januar 2020: Bestätigt wird eine Verschlechterung der bereits bekannten Polyneuropathie. Diese würde sich in Gangunsicherheit, Taubheitsgefühl und sehr unangenehmen Dysästhesien und Schmerzen in den Füßen beidseits äußern. Laut Nervenleitgeschwindigkeit finden sich Hinweise auf eine demyelinisierende Polyneuropathie. Die Medikation mit Pregabalin 300 mg zweimal täglich zeigt leider nur eine geringe Wirksamkeit. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: 65-jähriger Antragsteller in gutem AZ, kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Ernährungszustand: gut, BMI: 28,8 Größe: 190,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig, leichte Hypakusis Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei.Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. OE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese bds., FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. UE: Trophik, Tonus und grobe Kraft stgl. unauffällig. PV: kein Absinken, keine manifesten Paresen fassbar, PSR und ASR bds. nicht auslösbar, Babinski bds. negativ, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: Hypästhesien ab Mitte Wade bds. Gesamtmobilität – Gangbild: Gangbild ausreichend sicher und flüssig, Zehen- und Fersengang erschwert (Anhalten erforderlich) Status Psychicus: wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert, Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb unauffällig, Stimmung indifferent, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler und einmal täglicher Insulintherapie bei Sekundärschäden. 09.02.02 30 2 bipolare Störung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da unter fachärztlicher Therapie Stimmung stabilisierbar. Chronischer Verlauf. 03.06.01 30 3 Polyneuropathie 1 Stufe über unterem Rahmensatz, da v.a. sensibles Defizit sowie neuropathische Schmerzen. Therapieoptionen (Medikation, Abklärung einer pAVK) unausgeschöpft. 04.06.01 30 4 Art. Hypertonie"Art". Hypertonie fixer Richtsatz 05.01.01 10 5 Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Sprunggelenkes Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 6 Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenkes Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.05.07 10 Gesamtgrad der Behinderung: 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 und 3 erhöhen den GdB gemeinsam um 1 Stufe, da relevante Zusatzleiden. Leiden 4 - 6 erhöhen den GdB nicht weiter, da von untergeordneter Relevanz. (…) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung von Leiden 3. Gleichbleiben der übrigen Leiden. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der GdB erhöht sich um 1 Stufe. (…) Dauerzustand. (…)“ Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme im zu diesem Gutachten gewährten Parteiengehör ab. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.10.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben habe. Über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b –Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice vom 14.10.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Vorliegen der Voraussetzungen abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das durchgeführte Beweisverfahren einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH ergeben habe. Über den Antrag auf Ausstellung eines Paragraph 29 b, –Ausweises nach der StVO werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab im Wesentlichen an, dass der lediglich um 10 % erhöhte Behindertengrad keineswegs der Zunahme seiner neurologischen Beschwerden entspreche, insbesondere der Paraesthesien an der Fußsohle beim Gehen. Dies erschwere ihm durch die teils langen Wegstrecken – U-Bahn-Stationen – die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel enorm. Auch das Stiegensteigen sei durch seine Sensibilitätsstörungen an den Beinen deutlich erschwert. Ebenso die langen Wegstrecken bei Einkaufszentren oder Supermärkten, besonders bei vollen Parkplätzen, würden ihm das Einkaufen sehr beschwerlich machen. Für seinen komplizierten Diabetes habe er 40 % ohne weiteren Zuschlag bekommen. Er gebe aber zu bedenken, dass seine neurologischen Beschwerden plus seine durchaus bestehenden Beschwerden im Knöchel das Gehen erheblich erschweren würden. Er verstehe nicht, wieso sich diese beiden Krankheitsbilder nicht addiert hätten, sondern im Hinblick auf seine Fortbewegung getrennt gesehen würden. Zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung von Diabetes und Psychosen sei festzuhalten, dass laut zahlreichen Studien beide Krankheitsbilder einen wechselseitigen negativen Effekt aufeinander ausüben würden. Dies dürfe den Sachverständigen nicht bekannt gewesen sein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH. 1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: beschwerderelevanter Status: Caput: HNAP frei, kein Meningismus, HWS frei beweglich, Sprache unauffällig, leichte Hypakusis. Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN VII seitengleich innerviert, basale HN frei.Hirnnerven: Pupillen rund, isocor bds., Lichtreaktion prompt und konsensuell, Lidspalten gleich weit, Bulbusmotilität in allen Ebenen frei und koordiniert, kein pathologischer Nystagmus, keine Doppelbilder, HN römisch sieben seitengleich innerviert, basale HN frei. Obere Extremitäten: Trophik, Tonus und grobe Kraft seitengleich unauffällig. VA: kein Absinken, Feinmotilität nicht beeinträchtigt, BSR, TSR, RPR seitengleich untermittellebhaft auslösbar, Knips bds. negativ, Eudiadochokinese beidseits, FNV bds. zielsicher, keine unwillkürlichen Bewegungen. Untere Extremitäten: Trophik, Tonus und grobe Kraft seitengleich unauffällig. PV: kein Absinken, keine manifesten Paresen fassbar, PSR und ASR bds. nicht auslösbar, Babinski beidseits negativ, keine unwillkürlichen Bewegungen. Sensibilität: Hypästhesien ab Mitte Wade beidseits. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt alleine ohne Hilfsmittel zur Untersuchung. Gangbild ausreichend sicher und flüssig, Zehen- und Fersengang erschwert (Anhalten erforderlich). Status Psychicus: Wach, zur Person, örtlich, zeitlich orientiert. Konzentration, Aufmerksamkeit unauffällig, Mnestik altersentsprechend unauffällig, Antrieb unauffällig, Stimmung indifferent, gute Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, Ductus kohärent und zielführend, keine produktive Symptomatik 1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Diabetes mellitus Unterer Rahmensatz, da Behandlung mittels oraler und einmal täglicher Insulintherapie bei Sekundärschäden. 09.02.02 30 2 Bipolare Störung 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da unter fachärztlicher Therapie Stimmung stabilisierbar. Chronischer Verlauf. 03.06.01 30 3 Polyneuropathie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da v.a. sensibles Defizit sowie neuropathische Schmerzen. Therapieoptionen (Medikation, Abklärung einer pAVK) unausgeschöpft. 04.06.01 30 4 Art. Hypertonie"Art". Hypertonie fixer Richtsatz. 05.01.01 10 5 Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Sprunggelenkes Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.05.32 10 6 Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenkes Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung. 02.05.07 10 Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40%, da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 gemeinsam um 1 Stufe erhöht wird, da relevante Zusatzleiden vorliegen. Leiden 4 bis 6 erhöhen den Grad der Behinderung nicht weiter, da diese keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und funktionelle Zusatzrelevanz bewirken. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 29.08.2020, welches einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % ergibt. Dieses wurde aufgrund der übermittelten Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Erstgutachten eines Allgemeinmediziners vom 25.03.2020 eingeholt. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 29.08.2020 ist schlüssig und nachvollziehbar. Die von der belangten Behörde befasste Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Es weist keinerlei Widersprüche auf. Das führende Leiden 1 stuft die Fachärztin in ihrem Gutachten vom 29.08.2020 nachvollziehbar unter Pos.Nr. 09.02.02 – Diabetes mellitus – mit einem GdB von 30 vH ein und begründet schlüssig die Anwendung des unteren Rahmensatzes damit, dass eine Behandlung mittels oraler und einmal täglicher Insulintherapie bei Sekundärschäden möglich ist. Das Leiden 2 stuft sie schlüssig unter Pos.Nr. 03.06.01 – bipolare Störung – mit einem GdB von 30 vH ein und begründet nachvollziehbar die Anwendung von 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz damit, dass die Stimmung bei chronischem Verlauf unter fachärztlicher Therapie stabil ist. Leiden 3 wird nachvollziehbar unter Pos.Nr. 04.06.01 – Polyneuropathie – mit einem GdB von 30 vH und einer Stufe über dem unteren Rahmensatz eingestuft mit der Begründung, dass vor allem ein sensibles Defizit sowie neuropathische Schmerzen vorliegen, jedoch gleichzeitig die Therapieoptionen (Medikation, Abklärung einer pAVK) nicht ausgeschöpft sind. Die Gutachterin hält zu diesem Leiden auch nachvollziehbar fest, dass es sich – im Vergleich zum Erstgutachten des Allgemeinmediziners vom 25.03.2020 – verschlechtert hat, weshalb es nunmehr auch mit einem Grad der Behinderung von 30 vH (vormals 20 vH) eingestuft wurde. Zu den übrigen Leiden wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich keine Änderung im Vergleich zum Erstgutachten ergeben. So wird Leiden 4 schlüssig unter Pos.Nr. 05.01.01 – Art. Hypertonie – mit einem GdB von 10 vH gemäß fixem Richtsatz für eine leichte Hypertonie eingestuft.So wird Leiden 4 schlüssig unter Pos.Nr. 05.01.01 – "Art". Hypertonie – mit einem GdB von 10 vH gemäß fixem Richtsatz für eine leichte Hypertonie eingestuft. Ebenfalls wird Leiden 5 übereinstimmend zum Vorgutachten unter Pos.Nr. 02.05.32 – Restzustand nach Fraktur im Bereich des rechten Sprunggelenkes – mit einem GdB von 10 vH unter Anwendung des unteren Rahmensatzes eingestuft, da eine geringgradige Funktionseinschränkung vorliegt. Schließlich wird auch Leiden 6 – wie im Vorgutachten – unter Pos.Nr. 02.05.07 – Geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich des rechten Hüftgelenkes – mit einem GdB von 10 vH unter Anwendung des unteren Rahmensatzes eingestuft, da eine geringgradige Funktionseinschränkung vorliegt. Zum Gesamtgrad der Behinderung hält die Gutachterin schlüssig fest, dass sich dieser im Vergleich zum Vorgutachten um eine Stufe erhöht. Dies deshalb da das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und (das nunmehr erhöht eingestufte) Leiden 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht wird, da relevante Zusatzleiden bestehen. Ausdrücklich hält sie fest, dass die Leiden 4 bis Leiden 6 den Grad der Behinderung nicht weiter erhöhen, da diese von untergeordneter Relevanz sind. Eine wechselseitige Leidensbeeinflussung dieser übrigen Leiden liegt nicht vor. Das Sachverständigengutachten wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Zweifel am Inhalt bestehen für das BVwG keine – dieses ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Ebenfalls wurde nachvollziehbar dargelegt, weshalb das Leiden 3 sich verschlechtert hat und eine Neubemessung des GdB vorgenommen. Die Gutachterin beschreibt den Status des Beschwerdeführers genau und detailreich und unterzog auch alle vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen einer Beurteilung. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Anhaltspunkt vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert abzuweichen. Die Ausführungen in der Beschwerde vermochten keine substantiierten Einwendungen gegen das eingeholte Sachverständigengutachten darzustellen. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen erneut seine bereits geschilderten Leidenszustände wiederholt, jedoch keinerlei neuen diesbezüglichen Befunde in der Beschwerde vorgelegt. Die Gutachterin hat sich mit den Leidenszuständen des Beschwerdeführers ausführlich auseinandergesetzt und wurden sie allesamt bereits einer Beurteilung unterzogen. Auch die mit Beschwerde behauptete Nichtberücksichtigung einer wechselseitigen Leidensbeeinflussung der Diabetes mit den neurologischen Beschwerden und Knöchelbeschwerden ist mit Blick auf die schlüssigen Ausführungen im Gutachten nicht nachvollziehbar. So hat die Gutachterin vielmehr ausdrücklich angeführt, dass Leiden 2 und 3 den Grad der Behinderung gemeinsam um eine Stufe erhöhen, da relevante Zusatzleiden vorliegen. Schließlich wurde der Gesamtgrad der Behinderung aus diesem Grund mit 40 % beurteilt, wiewohl das führende Leiden „Diabetes mellitus“ für sich genommen „nur“ einen Grad der Behinderung von 30 % erreicht. Der Beschwerdeführer ist dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten somit nicht auf gleicher fachlicher Ebene ausreichend konkret entgegengetreten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens. Dieses wurde daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Zu A) Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn 1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder 2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder 3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder 4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn 1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder 2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder 3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG).3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung gründet sich auf das von der erstinstanzlichen Behörde eingeholte Gutachten, worin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 % festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer ist dem Gutachten nicht in substantiierter Weise entgegengetreten. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers und die darin übermittelten medizinischen Unterlagen im Rahmen des gewährten Parteiengehörs zum Erstgutachten sind - wie beweiswürdigend ausgeführt - angesichts der Ausführungen in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 29.08.2020 ebenfalls nicht geeignet, eine andere Einschätzung herbeizuführen. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine weiteren medizinischen Unterlagen übermittelt. Nachdem die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Spruchinhalt des angefochtenen Bescheides, dass der Teil des Spruches zu entfallen hat, wonach der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt, wird auf das das Erkenntnis des VwGH Ra 2018/11/0204-7, Rz 24 vom 13. Dezember 2018 betreffend die Einziehung eines Behindertenpasses verwiesen: § 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass der Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in § 43 Abs. 1 BBG keine Deckung.Paragraph 43, Absatz eins, BBG ermächtigt die Behörde daher zwar zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses. Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass der Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 % nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht, findet in Paragraph 43, Absatz eins, BBG keine Deckung. Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die §§ 40 und 41 noch § 45 BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Analog dazu wird darauf hingewiesen, dass weder die Paragraphen 40 und 41 noch Paragraph 45, BBG die Voraussetzungen für die von der belangen Behörde gewählte Formulierung „Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfüllen Sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.“ bieten. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr meint, dass sich bei ihm Krankheitsbilder addieren würden, so ist auf § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung hinzuweisen, welcher lautet:Wenn der Beschwerdeführer nunmehr meint, dass sich bei ihm Krankheitsbilder addieren würden, so ist auf Paragraph 3, Absatz eins, der Einschätzungsverordnung hinzuweisen, welcher lautet: Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten, dass Abs. 1 leg cit. besagt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist.Der Vollständigkeit halber wird zum Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (StVO) festgehalten, dass Absatz eins, leg cit. besagt, dass Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen ist. Wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. In weiterer Folge liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO vor zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.Wie bereits festgestellt liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtgrades der Behinderung die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im vorliegenden Fall nicht vor. In weiterer Folge liegen auch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO vor zumal ein Behindertenpass (mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“) nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der beschwerdeführenden Partei festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Gutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die beschwerdeführende Partei hat auch mit der Beschwerde keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der erstinstanzlichen gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der beschwerdeführenden Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass ein höherer Gesamtgrad der Behinderung vorläge und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde eine solche auch nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W200.2237529.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.