RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW221 2239149-1 Spruch, W221 2239149-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 26.11.2020 Wohnkostenbeihilfe. Im Fragebogen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 01.07.2020 Hauptmieter in einer bestimmten Wohnung zu sein. Er müsse dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von EUR 794,00 und Stromkosten in Höhe von EUR 15,00 bezahlen. Seine Schwester würde ebenso in dieser Wohnung wohnen und Wohnkosten in Höhe von EUR 400,00 bezahlen. Ihm würde ein Schlafzimmer zur alleinigen Benutzung zur Verfügung stehen. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag, eine Stromrechnung und Kontoauszüge vor. Laut Aktenvermerk vom 21.12.2020 gab der Beschwerdeführer telefonisch gegenüber dem Heerespersonalamt an, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung seines Einberufungsbefehls am 20.09.2019 als Untermieter bzw. Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft gewohnt habe, jedoch an dieser Adresse nicht behördlich gemeldet gewesen sei. Als die Wohngemeinschaft aufgelöst worden sei, habe der Beschwerdeführer kurzfristig eine neue Wohnmöglichkeit suchen müssen. Die Zusage eines Studentenheims habe er unmittelbar vor dem Mitbeginn im November 2019, jedenfalls nach der Zustellung des Einberufungsbefehls erhalten. Dort habe er aber aufgrund der Einberufung wieder ausziehen müssen. Die Zusage für die verfahrensgegenständliche Wohnung habe er ungefähr zwei Wochen vor dem Mietbeginn erhalten. In dieser Wohnung wohne er mit seiner Schwester, Hauptmieterin seien jedoch seine Mutter und der Beschwerdeführer selbst. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 22.12.2020, zugestellt am 07.01.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 20.09.2019 zugestellt worden sei. Anfang Juni 2020 habe der Beschwerdeführer die verbindliche Zusage für die verfahrensgegenständliche Wohnung erhalten. Der Mietvertrag sei am 15.06.2020 abgeschlossen worden. Mietbeginn sei ebenfalls der 15.06.2020 gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 10.09.2020 an der betreffenden Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zufolge der eigenen telefonischen Angaben des Beschwerdeführers habe er zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls als Untermieter bzw. Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft gelebt, in der er nicht behördlich gemeldet gewesen sei. Nach Auflösung der Wohngemeinschaft habe er eine Wohnmöglichkeit in einem Studentenheim bekommen, die Zusage dafür habe er unmittelbar vor Mietbeginn im November 2019, jedenfalls nach Zustellung seines Einberufungsbefehls erhalten. Damit seien die verbindliche Zusage, der Abschluss des Mietvertrages, der Mitbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt des Eiberufungsbefehls erfolgt. Da der Beschwerdeführer daher die Anmietung seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 22.12.2020, zugestellt am 07.01.2021, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer der Einberufungsbefehl am 20.09.2019 zugestellt worden sei. Anfang Juni 2020 habe der Beschwerdeführer die verbindliche Zusage für die verfahrensgegenständliche Wohnung erhalten. Der Mietvertrag sei am 15.06.2020 abgeschlossen worden. Mietbeginn sei ebenfalls der 15.06.2020 gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 10.09.2020 an der betreffenden Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zufolge der eigenen telefonischen Angaben des Beschwerdeführers habe er zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls als Untermieter bzw. Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft gelebt, in der er nicht behördlich gemeldet gewesen sei. Nach Auflösung der Wohngemeinschaft habe er eine Wohnmöglichkeit in einem Studentenheim bekommen, die Zusage dafür habe er unmittelbar vor Mietbeginn im November 2019, jedenfalls nach Zustellung seines Einberufungsbefehls erhalten. Damit seien die verbindliche Zusage, der Abschluss des Mietvertrages, der Mitbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt des Eiberufungsbefehls erfolgt. Da der Beschwerdeführer daher die Anmietung seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung des Einberufungsbefehls) iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 eingeleitet habe, sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass er seit Juni 2020 in der verfahrensgegenständlichen Wohnung lebe. Ihm sei bewusst, dass er in der Zeit zwischen dem Erhalt des Einberufungsbefehls und dem Beginn des Grundwehrdienstes zwei Mal umgezogen sei, jedoch sei dies nicht zu verhindern gewesen. Die Wohngemeinschaft, in der er ab März 2019 gelebt habe, sei aufgelöst worden, weshalb er ein Zimmer in einem Studentenwohnheim gemietet habe. Da er jedoch kein Studium belegt habe, habe er dieses im Juni 2020 wieder verlassen und eine neue Wohnmöglichkeit suchen müssen. Aufgrund eines Sorgerechtsstreits mit seinem Vater habe er sich in der Wohngemeinschaft nicht behördlich angemeldet. Trotzdem sei die Wohnung von seinem Unterhalt bezahlt worden und er habe dort ständig gewohnt. Er habe somit zum Zeitpunkt des Erhalts des Einberufungsbefehls eine eigene Wohnung gehabt. Durch den Präsenzdienst sei der Beschwerdeführer nunmehr in eine finanzielle Notlage geraten. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 29.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer erhielt am 20.09.2019 seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 05.10.2020 angetreten. Der Beschwerdeführer schloss am 15.06.2020 einen Mietvertrag für eine Wohnung in Innsbruck ab. Das Mietverhältnis begann am 15.06.2020 und wurde auf die Dauer von drei Jahren abgeschlossen. Die Zusage für den Abschluss eines Mietvertrages für diese Wohnung hat der Beschwerdeführer Anfang Juni 2020 erhalten. Der Beschwerdeführer ist seit 10.09.2020 in dieser Wohnung behördlich gemeldet. Zum Zeitpunkt der Einberufung lebte der Beschwerdeführer als Untermieter bzw. Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft, in der er nicht behördlich gemeldet war. Diese Wohngemeinschaft wurde im November 2019 aufgelöst, weshalb der Beschwerdeführer bis Juni 2020 in einem Studentenwohnheim lebte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Der Beschwerdeführer erhielt am 20.09.2019 seinen Einberufungsbefehl. Zu diesem Zeitpunkt lebte er als Untermieter bzw. Mitbewohner in einer Wohngemeinschaft, in der er nicht behördlich gemeldet war. Diese Wohnung kann daher nicht als Grundlage für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer einerseits dort nicht nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet war und andererseits auch nicht Hauptmieter oder Eigentümer dieser Wohnung gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist seit dem 10.09.2020 in einer Wohnung behördlich gemeldet, bezüglich der er Hauptmieter ist. Den Mietvertrag unterzeichnete der Beschwerdeführer am 15.06.
- Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (20.09.2019) bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden war und sich der Beschwerdeführer demnach erfolgreich auf § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 berufen kann.Im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (20.09.2019) bezogen hat, ist im Beschwerdefall von entscheidender Bedeutung, ob der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden war und sich der Beschwerdeführer demnach erfolgreich auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 berufen kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, darauf hingewiesen, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 reicht es jedoch, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (vgl. VwGH 19.03.1997, 96/11/0148).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.05.2004, 2003/11/0053, darauf hingewiesen, dass informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung darstellen. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 reicht es jedoch, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt vergleiche VwGH 19.03.1997, 96/11/0148). Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Als entsprechend bindende Erklärung zum Abschluss des Mietvertrages ist im vorliegenden Fall die Unterzeichnung des Mietvertrages am 15.06.2020 anzusehen. Der Erwerb der Wohnung ist daher nicht vor der Wirksamkeit der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 eingeleitet worden. Auch das Angebot für die Wohnung wurde dem Beschwerdeführer Anfang Juni 2020 und somit nach Zustellung des Einberufungsbefehls unterbreitet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch gar nicht, sondern führt in seiner Beschwerde lediglich aus, dass er in der Zeit zwischen dem Erhalt des Einberufungsbefehls und dem Beginn des Grundwehrdienstes zwei Mal aufgrund zwingender persönlicher Umstände umgezogen sei, was jedoch an den Anspruchsvoraussetzungen nichts ändert.Im Beschwerdefall ist daher entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Als entsprechend bindende Erklärung zum Abschluss des Mietvertrages ist im vorliegenden Fall die Unterzeichnung des Mietvertrages am 15.06.2020 anzusehen. Der Erwerb der Wohnung ist daher nicht vor der Wirksamkeit der Genehmigung des Zuweisungsbescheides iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 eingeleitet worden. Auch das Angebot für die Wohnung wurde dem Beschwerdeführer Anfang Juni 2020 und somit nach Zustellung des Einberufungsbefehls unterbreitet. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch gar nicht, sondern führt in seiner Beschwerde lediglich aus, dass er in der Zeit zwischen dem Erhalt des Einberufungsbefehls und dem Beginn des Grundwehrdienstes zwei Mal aufgrund zwingender persönlicher Umstände umgezogen sei, was jedoch an den Anspruchsvoraussetzungen nichts ändert. Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W221.2239149.1.00