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{'item': 'W231 2177972-2'}

Obsah (7)§ 28Art. 133Art. 130§ 18§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW231 2177972-2 SpruchW231 2177972-2/7E, W231 2177972-2/7E, BESCHLUSSBESCHLUSS, Das Bundesverwaltungsgericht hat d

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: „BF“) reiste unter Umgehung der Einreisebestimmungen schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab er als Beweggrund für seine Ausreise aus Afghanistan zu Protokoll, dass seine Familie nach der Ermordung seines Vaters durch die Taliban in finanzielle Schwierigkeiten geraten sei, sein älterer Bruder deshalb ein Stück ihres Landes an ihre Nachbarn verkauft habe, diese das Grundstück auch bewirtschaftet aber den Kaufpreis nicht bezahlt hätten. Es sei zu einer Rauferei zwischen dem Bruder des BF und „dem anderen Mann“ gekommen, wobei beide verletzt worden seien. Der Bruder des BF sei in der Folge von der Familie „des anderen Mannes“ ermordet worden, weil der Bruder diesen anderen Mann verletzt habe. Da sie weiterhin finanzielle Probleme gehabt hätten und von den anderen Personen schlecht behandelt worden seien, seien der BF und seine ganze Familie zum Onkel nach Kabul gezogen. Dies sei aber keine Lösung gewesen, da es auch dort finanzielle Probleme gegeben habe, daher sei der BF gezwungen gewesen, zu fliehen. Er habe also wirtschaftliche Gründe und Angst vor der Familie gehabt, die ihnen das Land abgekauft habe. In seiner Einvernahme wiederholte er als Rahmenhandlung im Wesentlichen den Fluchtgrund aus seiner Erstbefragung, ergänzte diesen aber dahingehend, dass er nun gleich aus zwei Gründen von der Nachbarsfamilie in seinem Heimatdorf verfolgt werde: Zum einen drohe ihm Verfolgung, weil der Nachbar aufgrund der Aussagen des BF als Angehöriger der Taliban enttarnt worden sei; zum anderen drohe dem BF eine Verfolgung durch die Nachbarsfamilie wegen Blutrache, weil er für den Streit zwischen seinem Bruder und dem Sohn verantwortlich gemacht werde.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 13.10.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.03.2019, Zl. W107 2177972-1/13E, als unbegründet abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat jemals einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt gewesen wäre oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. Festgestellt wurde, der BF leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit, befinde sich nicht in medizinischer Behandlung und nehme keine Medikamente. Er sei arbeitsfähig.
  6. In der Folge kam der BF seiner Ausreiseverpflichtung nach Afghanistan nicht nach, sondern reiste nach Frankreich, um der Abschiebung in sein Heimatland zu entgehen. Er wurde nach Österreich rücküberstellt.
  7. Am 10.01.2020 stellt der BF einen Folgeantrag. Seine alten Fluchtgründe seien aufrecht. Er habe aber gesundheitliche Probleme und müsse jetzt dauerhaft medizinisch behandelt werden. Am 31.01.2020 wurde der BF vor dem BFA einvernommen. Er gab an, eine psychische Krankheit und Depressionen zu haben. Er könne aber die Einvernahme durchführen. Er habe medizinische Unterlagen aus Frankreich, wo er in Behandlung gewesen sei. Er nehme auch Medikamente. Er leide an Schlafstörungen, habe Albträume, höre fremde Stimmen und wenn es ein bisschen laut sei, müsse er weinen. Er habe auch Gedächtnisprobleme. Diese Probleme habe er sein einem Jahr. Er sei nach Frankreich gereist und sei dort 3 Monate auf der Straße gewesen und habe vieles erlebt. So habe er diese Krankheit und Depressionen bekommen und sei in Frankreich behandelt worden. Zuvor, in Afghanistan oder Österreich, habe er nie solche Probleme gehabt. Er werde in Afghanistan noch immer gesucht. Er könne nicht dorthin zurück. Er habe vor ca. 1,5 Jahren zuletzt mit seinem Bruder telefoniert, dieser habe ihm gesagt, die Feinde wollten noch immer Rache üben. Sein Bruder sei seither spurlos verschwunden. Seit der letzten Entscheidung habe sich geändert, dass der BF krank geworden sei. Der BF legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen augenscheinlich aus Frankreich vor; Übersetzungen liegen vor (AS 479ff). In Bezug auf wesentliche Informationen zum Gesundheitszustand des BF (so insbesondere Historie der geistigen Probleme, Entwicklungsverlauf, aktueller geistiger Zustand) waren die Übersetzungen mangels Leserlichkeit des Originals nur mit dem Vermerk „unleserlich“ versehen (AS 493); in Bezug auf andere wesentliche Informationen (so Vulnerabilität und Anpassungsstrategien/Belastbarkeit) fehlen Angaben gänzlich (AS 493). Vermerkt ist, dass der BF „nicht stabilisiert“ und von einer psychosozialen Behandlung von zumindest einem Jahr auszugehen sei (AS 493). An anderer Stelle werden dem BF schwere depressive Zustände mit Selbstmordgedanken attestiert (AS 497), bzw. eine depressive Symptomatik (AS 517).
  8. Der BF wurde von der Behörde für 26.08.2020 zur fachärztlichen Untersuchung durch einen FA für Psychiatrie geladen, da der aktuelle psychische Gesundheitszustand des BF ein „wesentliches Kriterium für die Entscheidungsfindung, insbesondere unter dem Blickwinkel von Art 3 EMRK und der Frage einer drohenden realen Gefahr der menschenunwürdigen Behandlung durch eine Überstellung nach Afghanistan“ sei (AS 531).
  9. Der BF wurde von der Behörde für 26.08.2020 zur fachärztlichen Untersuchung durch einen FA für Psychiatrie geladen, da der aktuelle psychische Gesundheitszustand des BF ein „wesentliches Kriterium für die Entscheidungsfindung, insbesondere unter dem Blickwinkel von Artikel 3, EMRK und der Frage einer drohenden realen Gefahr der menschenunwürdigen Behandlung durch eine Überstellung nach Afghanistan“ sei (AS 531). Dem FA wurden folgende Fragen zur Ermittlung zum aktuellen psychischen Gesundheitszustand des BF gestellt (AS 531 ff):
  10. Leidet der Asylwerber derzeit an einer psychischen Beeinträchtigung, insbesondere an einer posttraumatischen Belastungsstörung oder Depression, mit erhöhter Suizidgefahr bzw. der Gefahr einer lebensbedrohlichen Verschlechterung im Fall einer Ausweisung? Wenn ja:
  11. An welcher Art der psychischen Störung leider der BF?
  12. Wie schwer ist das Krankheitsbild tatsächlich ausgeprägt?
  13. Werden seine Aussagen in der Befragung zum Asylverfahren durch die Krankheit beeinträchtigt bzw. beeinflusst?
  14. Ist die Erkrankung therapierbar?
  15. Wie wird eine derartige Erkrankung in Österreich behandelt?
  16. Ergibt sich bei dem vorliegenden Krankheitsbild eine längere Behandlungsbedürftigkeit?
  17. Wenn ja, wie lange besteht erfahrungsgemäß eine Behandlungsbedürftigkeit?
  18. Würde eine Abschiebung das Krankheitsbild des Asylwerbers verändern? Wenn ja, wie?
  19. Welche Begleitmaßnahmen wären für eine Überstellung nach Afghanistan erforderlich?
  20. Wäre eine Wartezeit zur weiteren medizinischen Betreuung in Afghanistan aus ärztlicher Sicher vertretbar? Der BF erschien trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung am 26.08.2020 unentschuldigt nicht zur Untersuchung (Aktenvermerk vom 26.08.2020, AS 559).
  21. Mit Bescheid vom 01.10.2020, dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 19.10.2020, wurde der Antrag des BF Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Unter Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
  22. Mit Bescheid vom 01.10.2020, dem BF zugestellt durch Hinterlegung am 19.10.2020, wurde der Antrag des BF Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Laut Feststellungen leide der BF „an keiner lebensbedrohenden Erkrankung“, er gebe an, an Depressionen zu leiden und entsprechende Medikamente zu benötigen; seiner Ladung zur psychiatrischen Untersuchung sei er nicht nachgekommen. In Afghanistan seien Therapie und Medikamente für Depressionserkrankungen erhältlich, es ergebe sich „aufgrund der vorliegenden innerstaatlichen Fluchtalternative keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft“. Laut Feststellungen zur Rückkehrsituation/Subjektive Kriterien lägen im Fall des BF keine gefahrenerhöhenden Umstände vor, die bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen wären. Er leide an keiner Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würde, es gebe Behandlungsmöglichkeiten und der BF habe Angehörige in Kabul, von denen er Unterstützung bekommen könnte. Er sei gesund und volljährig und verfüge über Arbeitserfahrung. Es sei keine Gefahr, dass der BF bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten könne.
  23. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht die zulässige Beschwerde. Beantragt wird, den psychischen Zustand des BF durch ein Gutachten abzuklären, da die Behörde diesbezüglich ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Der BF sei von der Situation überfordert gewesen und deshalb nicht zum Untersuchungstermin erschienen. Er sei auf der Suche nach einer regelmäßigen Therapiemöglichkeit und habe Anfang Oktober eine Überweisung zur weiteren Abklärung erhalten. Das Vorhandensein von Therapiemöglichkeiten sei mangels Diagnose nicht möglich zu bejahen. Aufgrund der Covid-19 Pandemie und seiner psychischen Erkrankung wäre es dem BF nicht möglich, eine Arbeit und eine Wohnung zu finden und könne sich Behandlung und Betreuung nicht finanzieren. Wenn das BFA davon ausgehe, dass der BF von seinen Schwestern unterstützt werden könne übersehe das BFA, dass der BF keinen Kontakt zu seinen Schwestern habe und keine Unterstützung von ihnen erhalten könne. Beantragt wird weiters die Einholung eines Gutachtens der länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Frederike Stahlmann, zu den Beweisthemen Beurteilung der Situation von Rückkehrern, wirtschaftliche und sozioökonomische Situation, sowie Versorgungslage, unter besonderer Berücksichtigung der Ausbreitung des SARS-CoV-2 Erregers und der aktuell hohen Anzahl an Rückkehrern zum Beweis dafür, dass der BF in Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und Versorgungslage bei einer Rückkehr in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage kommen würde. Schließlich wird argumentiert, dass der BF aufgrund seiner politischen Einstellung gegen die Taliban sowie wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Personen mit psychischen Erkrankungen asylrelevant bedroht sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen: Zu A): 1.
  24. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3
  2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):Paragraph 28, Absatz 3,
  3. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3,
  4. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend, wie folgt, festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063): Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

§ 18Abs. 1 Asyl

G 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. 1.2. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Es liegen keine aussagekräftigen, aktuellen Beweismittel zu einer allfälligen psychischen Erkrankung des BF vor, die eine aktuelle Diagnose, auch zu Ausmaß und Therapiebedürftigkeit einer allfälligen Erkrankung, erlauben würden, vor; aus den aus Frankreich vorgelegten Dokumenten ergeben sich allenfalls erste Hinweise auf eine (damals bestehende) depressive Erkrankung unbekannten Ausmaßes. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF von der Behörde zur psychiatrischen Untersuchung geladen wurde, dort aber nicht erschienen ist. Der BF sei damals mit der Ladung „überfordert“ gewesen. Gem. § 15 Abs. 1 Z 2 AslyG 2005 haben Asylwerber tatsächlich die Pflicht, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist zwar im Verfahren und bei der Entscheidungsfindung zu würdigen: So ist

§ 18Abs. 3 Asyl

G 2005 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auf die Mitwirkung eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich jedoch nicht, dass die belangte Behörde das Vorliegen irgendeiner Form einer psychischen Erkrankung beim BF grundsätzlich die Glaubwürdigkeit versagt, welche psychische Erkrankung vorliegt, und in welchem Ausmaß, bzw. ob auch eine Therapiebedürftigkeit vorliegt, wurde jedoch nicht erhoben. Insgesamt ist die belangte Behörde nicht davon entbunden, den psychischen Gesundheitszustand des BF, etwa durch eine neuerliche Ladung zur psychiatrischen Untersuchung und/oder durch die Aufforderung zur Vorlage von diesbezüglichen aktuellen ärztlichen Unterlagen, zu ermitteln. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der BF von der Behörde zur psychiatrischen Untersuchung geladen wurde, dort aber nicht erschienen ist. Der BF sei damals mit der Ladung „überfordert“ gewesen. Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, AslyG 2005 haben Asylwerber tatsächlich die Pflicht, bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist zwar im Verfahren und bei der Entscheidungsfindung zu würdigen: So ist

Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005 im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auf die Mitwirkung eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich jedoch nicht, dass die belangte Behörde das Vorliegen irgendeiner Form einer psychischen Erkrankung beim BF grundsätzlich die Glaubwürdigkeit versagt, welche psychische Erkrankung vorliegt, und in welchem Ausmaß, bzw. ob auch eine Therapiebedürftigkeit vorliegt, wurde jedoch nicht erhoben. Insgesamt ist die belangte Behörde nicht davon entbunden, den psychischen Gesundheitszustand des BF, etwa durch eine neuerliche Ladung zur psychiatrischen Untersuchung und/oder durch die Aufforderung zur Vorlage von diesbezüglichen aktuellen ärztlichen Unterlagen, zu ermitteln. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde insbesondere zum psychischen Gesundheitszustand des BF fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention bzw. der EMRK ausgesetzt ist. In Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) ist auf die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442, Rz 19ff), wonach Personen mit geistiger Behinderung, maßbeglich abhängig vom Ausmaß der geistigen Behinderung, in Afghanistan möglicherweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte drohen könnte, sodass eine nunmehr vorliegende asylrelevante Bedrohung des BF zumindest nicht von vornherein auszuschließen ist. In Bezug auf die Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) ist auf die rezente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (VwGH 14.02.2019, Ra 2018/18/0442, Rz 19ff), wonach Personen mit geistiger Behinderung, maßbeglich abhängig vom Ausmaß der geistigen Behinderung, in Afghanistan möglicherweise mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte drohen könnte, sodass eine nunmehr vorliegende asylrelevante Bedrohung des BF zumindest nicht von vornherein auszuschließen ist. In Bezug auf Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass die Entscheidung die genaue Ermittlung des gesamten gesundheitlichen Zustandes des BF und nach Feststellungen dazu auch der Frage erfordert, ob der BF durch eine Überstellung in seinen Herkunftsstaat einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, wobei auch die Auswirkungen der gegenwärtigen CORONA-Pandemie mit einzubeziehen wären. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides ist anzumerken, dass die Entscheidung die genaue Ermittlung des gesamten gesundheitlichen Zustandes des BF und nach Feststellungen dazu auch der Frage erfordert, ob der BF durch eine Überstellung in seinen Herkunftsstaat einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist, wobei auch die Auswirkungen der gegenwärtigen CORONA-Pandemie mit einzubeziehen wären. Erst nach Vorliegen einer aktuellen Diagnose zum psychischen Gesundheitszustand des BF wird das BFA schließlich erheben können, ob im Herkunftsstaat falls nötig eine ausreichende Gesundheitsversorgung und Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind. Eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Gesundheitszustand des BF durch entsprechende Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen ist im gegenständlichen Asylverfahren bis dato nicht erfolgt. Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt. Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre.Von der in Paragraph 28, VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Ladung mehrerer Parteien keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß zu entnehmen ist, sollte eine ernsthafte Prüfung eines Antrages und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen, da dies nicht nur eine „Delegierung“ der Aufgaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht bedeuten, sondern auch den in der Rechtsordnung bewusst vorgesehenen Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann auch – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sinngemäß zu entnehmen ist, sollte eine ernsthafte Prüfung eines Antrages und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jedenfalls nicht erst bei der Beschwerdeinstanz beginnen, da dies nicht nur eine „Delegierung“ der Aufgaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an das Bundesverwaltungsgericht bedeuten, sondern auch den in der Rechtsordnung bewusst vorgesehenen Instanzenzug zur bloßen Formsache degradieren würde. In Anbetracht dieser Verfahrensmängel kann a priori auch nicht ausgeschlossen werden, dass bei Vermeidung der genannten Verfahrens- bzw. Ermittlungsmängel in der Sache ein anderes, für den BF günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. 1.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs.

2 Z 1 leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann eine Verhandlung entfallen, wenn u.a. bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W231.2177972.2.00

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