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{'item': 'W234 2194681-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW234 2194681-1 SpruchW234 2194681-1/47E, W234 2194681-1/47E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas HORVATH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.04.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2020 zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides zu lauten haben:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu lauten haben: „I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.11.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.„I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.11.2013 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen.“römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) stellte erstmals am 29.03.2008 – unter dem Namen XXXX und dem Geburtsdatum XXXX – einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom damaligen Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.07.2008, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Das darauffolgende Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2010, Zl. XXXX , eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war.
  2. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) stellte erstmals am 29.03.2008 – unter dem Namen römisch 40 und dem Geburtsdatum römisch 40 – einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom damaligen Bundesasylamt mit Bescheid vom 15.07.2008, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Das darauffolgende Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2010, Zl. römisch 40 , eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers unbekannt war.
  3. Am 19.11.2013 stellte der Beschwerdeführer – nunmehr unter der im Spruch angeführten Identität – erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass die Fluchtgründe des ersten Antrages nicht ganz wahr gewesen seien. Er habe in Georgien kein Zuhause. In seiner Heimat Ossetien werde er aufgrund seines georgischen Familiennamens gehasst. Seine Lebensgefährtin XXXX und die gemeinsame Tochter XXXX würden zudem in Österreich leben.
  4. Am 19.11.2013 stellte der Beschwerdeführer – nunmehr unter der im Spruch angeführten Identität – erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an, dass die Fluchtgründe des ersten Antrages nicht ganz wahr gewesen seien. Er habe in Georgien kein Zuhause. In seiner Heimat Ossetien werde er aufgrund seines georgischen Familiennamens gehasst. Seine Lebensgefährtin römisch 40 und die gemeinsame Tochter römisch 40 würden zudem in Österreich leben.
  5. In der am 16.05.2017 erfolgten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) führte der Beschwerdeführer aus, dass er der georgischen Volksgruppe angehöre und sich zum georgisch-orthodoxen Glauben bekenne. Er spreche die Sprachen Georgisch, Russisch, Deutsch und Ossetisch. Er habe 2008 in den Niederlanden, 2009 in Deutschland und 2012 in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei nach Österreich gekommen, weil er in Ossetien keine Perspektive mehr gehabt habe. Aufgrund seines georgischen Nachnamens habe ihm jeder gesagt, dass er ihnen aus dem Wege gehen solle. In Georgien habe er weder ein Haus noch ein Grundstück, er sei beim Bruder seines Großvaters in Georgien gemeldet. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer zudem an, dass er 2006 oder 2007 den Militärdienst verweigert habe und dass er deswegen bei einer Rückkehr Probleme bekommen könne.
  6. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesamt einvernommen. Dabei wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen aus der vorherigen Einvernahme.
  7. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III). Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt IV und V). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.06.2017 verloren habe (Spruchpunkte VI und VII). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und es wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkte VIII und IX).
  8. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.06.2017 verloren habe (Spruchpunkte römisch sechs und römisch sieben). Es bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise und es wurde ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkte römisch acht und römisch neun). Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer kein glaubhaftes Vorbringen einer asylrelevanten Verfolgung darzulegen vermocht habe. So habe er stets nur vorgebracht, dass er in Georgien nichts hätte und auch in Ossetien keine Möglichkeit zu leben hätte. Eine Diskriminierung aufgrund des verweigerten Wehrdienstes sei für das Bundesamt nicht glaubhaft, weil es in Georgien die Möglichkeit gebe, einen Wehrersatzdienst zu leisten. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen schweren Raubes liege zudem ein Ausschlussgrund vor.
  9. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2018 Beschwerde in vollem Umfang erhoben. Der Beschwerdeführer habe Georgien aufgrund wiederkehrender Diskriminierungen verlassen; er verfüge dort zudem über keine Lebensgrundlage. Aufgrund des Familienlebens des Beschwerdeführers überwiege sein individuelles Interesse am Verbleib in Österreich das öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung.
  10. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, GZ W234 2194681-1/8E, wurde Spruchpunkt VI (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos aufgehoben.
  11. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2018, GZ W234 2194681-1/8E, wurde Spruchpunkt römisch sechs (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos aufgehoben.
  12. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2019, Ro 2019/18/0001, wurde das Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
  13. Am 09.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtvertretung sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich, seiner bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung, seiner Familiensituation sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Es wurde zudem die ehemalige Lebensgefährtin XXXX als Zeugin zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers – insbesondere zu seinem Verhältnis zur gemeinsamen Tochter XXXX – befragt.
  14. Am 09.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die georgische Sprache eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtvertretung sowie ein Vertreter des Bundesamtes teilnahmen. Dabei wurde der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich, seiner bisherigen Ausbildung und Berufserfahrung, seiner Familiensituation sowie zu seinen Fluchtgründen befragt. Es wurde zudem die ehemalige Lebensgefährtin römisch 40 als Zeugin zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers – insbesondere zu seinem Verhältnis zur gemeinsamen Tochter römisch 40 – befragt.
  15. Am 13.10.2020 nahm das Bundesamt Stellung zum Beschwerdeverfahren und verwies auf eine erneute strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers. Dieser stelle eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es werde daher die Erhöhung der Dauer des Einreiseverbotes auf zehn Jahre beantragt.
  16. Mit Schreiben vom 27.10.2020 nahm die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers dazu Stellung und betonte das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich. Das individuelle Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiege das öffentliche Interesse an seiner Aufenthaltsbeendigung.
  17. Mit Schreiben vom 08.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien (Gesamtaktualisierung vom 02.12.2020) und gab ihnen die Möglichkeit, sich dazu binnen einer Frist von drei Wochen dazu zu äußern. Es erfolgten diesbezüglich keinen Stellungnahmen der Parteien.
  18. Mit Schreiben vom 20.01.2021 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH mit der Vertretung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen: 1.
  20. Zur Person des Beschwerdeführers: 1.1.
  21. Der Beschwerdeführer weist die im Spruch bezeichnete Identität auf. Er ist jedenfalls auch Staatsangehöriger Georgiens, gehört der georgischen Volksgruppe an und bekennt sich zum georgisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprachen sind Georgisch und Ossetisch, zudem spricht er Russisch. Er hat – bis er Georgien 2006 erstmal verließ – abwechselnd im Dorf XXXX , Ossetien, und in der Stadt XXXX gelebt. Damals lebte die Familie von der Landwirtschaft des Großvaters des Beschwerdeführers und der Tischlerei der Familie.1.1.
  22. Der Beschwerdeführer weist die im Spruch bezeichnete Identität auf. Er ist jedenfalls auch Staatsangehöriger Georgiens, gehört der georgischen Volksgruppe an und bekennt sich zum georgisch-orthodoxen Glauben. Seine Muttersprachen sind Georgisch und Ossetisch, zudem spricht er Russisch. Er hat – bis er Georgien 2006 erstmal verließ – abwechselnd im Dorf römisch 40 , Ossetien, und in der Stadt römisch 40 gelebt. Damals lebte die Familie von der Landwirtschaft des Großvaters des Beschwerdeführers und der Tischlerei der Familie. Der Beschwerdeführer hat zwei Deutschkurse der Niveaus A1 sowie A2/B1 besucht, über seine Kenntnisse jedoch keine Prüfungen abgelegt. Der Beschwerdeführer versteht alltägliches Deutsch durchgehend und kann sich – von grammatikalischen Ungereimtheiten abgesehen – gut auf Deutsch ausdrücken. Er wurde am 03.10.2018 nach Georgien abgeschoben und ist seit Mitte Dezember 2018 wieder im Bundesgebiet aufhältig. Vor der Abschiebung war er ab 2006 mit Unterbrechungen (während Aufenthalten in anderen EU-Staaten) bislang in Summe über zehn Jahre in Österreich aufhältig; jedenfalls seit 2012 hielt sich der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet auf. 1.1.
  23. Der Beschwerdeführer besuchte in Georgien neun Jahre lang die Schule und weist praktisch angeeignete Kenntnisse der Berufe des Automechanikers und Tischlers auf. 1.1.
  24. Die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , lebt bei ihrer Mutter, XXXX (der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers), in Österreich. Beide sind russische Staatsangehörige und zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ansonsten hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich entfernte Verwandte, zu welchen kein näherer Kontakt besteht. 1.1.
  25. Die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt bei ihrer Mutter, römisch 40 (der ehemaligen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers), in Österreich. Beide sind russische Staatsangehörige und zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Ansonsten hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet lediglich entfernte Verwandte, zu welchen kein näherer Kontakt besteht. Im Herkunftsstaat leben unter anderem die Eltern sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der Beschwerdeführer regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und unregelmäßig zu den übrigen Verwandten im Herkunftsstaat. Bei seinem letzten Aufenthalt in Georgien von Anfang Oktober bis Mitte Dezember 2018 wohnte der Beschwerdeführer abwechselnd bei seinem Vater in XXXX sowie bei Cousinen seiner Großmutter mütterlicherseits in XXXX , einem Dorf an der Grenze zu Ossetien. Während dieses Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer durch seine Verwandten auch mit Nahrung versorgt. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen ein Haus in XXXX . Die Eltern des Beschwerdeführers würden ihm nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder ein Obdach bieten; die Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sind jedoch nicht dazu in der Lage, den Beschwerdeführer dauerhaft finanziell zu unterstützen.Im Herkunftsstaat leben unter anderem die Eltern sowie zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Bis zu seiner Inhaftierung hatte der Beschwerdeführer regelmäßig telefonischen Kontakt zu seinen Eltern und unregelmäßig zu den übrigen Verwandten im Herkunftsstaat. Bei seinem letzten Aufenthalt in Georgien von Anfang Oktober bis Mitte Dezember 2018 wohnte der Beschwerdeführer abwechselnd bei seinem Vater in römisch 40 sowie bei Cousinen seiner Großmutter mütterlicherseits in römisch 40 , einem Dorf an der Grenze zu Ossetien. Während dieses Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer durch seine Verwandten auch mit Nahrung versorgt. Die Eltern des Beschwerdeführers besitzen ein Haus in römisch 40 . Die Eltern des Beschwerdeführers würden ihm nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder ein Obdach bieten; die Verwandten des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat sind jedoch nicht dazu in der Lage, den Beschwerdeführer dauerhaft finanziell zu unterstützen. 1.1.
  26. Der Beschwerdeführer ist – abgesehen von seiner Suchtmittelabhängigkeit – gesund und er ist arbeitsfähig. Er war in Österreich für acht Monate des Jahres 2015 selbstständig erwerbstätig und bezog in der übrigen Zeit seines Aufenthalts in Österreich Leistungen aus der Grundversorgung. Nahezu jeden Monat wird er von Cousins, die in Frankreich und den USA ansässig sind, im Umfang von Euro 200 finanziell unterstützt. 1.1.
  27. Der Beschwerdeführer unterhält freundschaftliche Beziehungen zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen. Er ist nicht Mitglied in Vereinen und sonstigen Organisationen in Österreich; bis 2010 war der Beschwerdeführer Mitglied in einem Judoklub in Österreich. Abgesehen von zwei Deutschkursen besuchte der Beschwerdeführer in Österreich keine Ausbildungen oder sonstige Kurse. 1.1.
  28. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 29.01.2018, Zl. XXXX wegen schweren Raubes und Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Konkret wurde es zunächst als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter im Frühjahr 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem unbekannten Suchtgifthändler unter Verwendung einer Waffe 43 Säckchen Heroin, 8 Gramm Kokain, 3 Gramm Marihuana und zumindest Euro 300,- an Bargeld weggenommen bzw. abgenötigt hat, indem er das Tatopfer mit einer ausgefahrenen Stahlrute bedrohte und zur Übergabe des Suchtgiftes sowie von Bargeld aufforderte, woraufhin das Tatopfer das Bargeld und das Heroin aushändigte. Ferner wurde es als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer Ende April 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern einen unbekannten Suchtgifthändler mit Gewalt zur Herausgabe eines Bargeldbetrages von Euro 20,- genötigt hat, indem er ihn im Halsbereich gewaltsam fixierte und zur Übergabe des Bargeldes aufforderte, wobei das Tatopfer dieser Aufforderung nachkam und einen Bargeldbetrag von Euro 20,- aushändigte. Bei der Strafbemessung wurden die Faktenmehrheit als erschwerend und das teilweise Geständnis sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt.1.1.
  29. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit rechtskräftigem Urteil vom 29.01.2018, Zl. römisch 40 wegen schweren Raubes und Nötigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Konkret wurde es zunächst als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer mit einem Mittäter im Frühjahr 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem unbekannten Suchtgifthändler unter Verwendung einer Waffe 43 Säckchen Heroin, 8 Gramm Kokain, 3 Gramm Marihuana und zumindest Euro 300,- an Bargeld weggenommen bzw. abgenötigt hat, indem er das Tatopfer mit einer ausgefahrenen Stahlrute bedrohte und zur Übergabe des Suchtgiftes sowie von Bargeld aufforderte, woraufhin das Tatopfer das Bargeld und das Heroin aushändigte. Ferner wurde es als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer Ende April 2017 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern einen unbekannten Suchtgifthändler mit Gewalt zur Herausgabe eines Bargeldbetrages von Euro 20,- genötigt hat, indem er ihn im Halsbereich gewaltsam fixierte und zur Übergabe des Bargeldes aufforderte, wobei das Tatopfer dieser Aufforderung nachkam und einen Bargeldbetrag von Euro 20,- aushändigte. Bei der Strafbemessung wurden die Faktenmehrheit als erschwerend und das teilweise Geständnis sowie die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 05.02.2020, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Es wurde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer am 24.12.2019 versucht hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse alkoholische Getränke im Gesamtwert von EUR 347,92 Gewahrsamsträgern der Firma XXXX mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war; als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie der Umstand berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben ist.Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Favoriten vom 05.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Es wurde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer am 24.12.2019 versucht hat, fremde bewegliche Sachen, nämlich diverse alkoholische Getränke im Gesamtwert von EUR 347,92 Gewahrsamsträgern der Firma römisch 40 mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden war; als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie der Umstand berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben ist. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.09.2020, Zl. XXXX , wegen (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Unter einem wurden sowohl die bedingte Entlassung aus der ersten Freiheitsstrafe als auch die bedingte Nachsicht der zweiten Freiheitsstrafe widerrufen. Es wurde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer Gewahrsamsträgern gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, teils unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung, fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Konkret hat der Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 24.
  30. und 27.11.2019 Dachboxen, Sportausrüstung und Werkzeug im Gesamtwert von € 3.917,-- durch Einbruch in einen umschlossenen Raum, indem er die Öse eines Kellerabteils durchtrennte, weggenommen. Ferner hat er mit einem Mittäter Gewahrsamsträgern der XXXX am 18.12.2019 Waren im Gesamtwert von € 484,37, am 08.01.2020 Waren im Gesamtwert von € 1.359,60 und am 15.01.2020 Waren im Gesamtwert von € 1.132,25 weggenommen. Ferner hat er mit einem Mittäter Gewahrsamsträgern der XXXX am 10.3.2020 Waren im Gesamtwert von € 380,53 weggenommen. Schließlich hat er versucht, zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 24.11.2019 und 27.11.2019 stehlenswertes Gut durch Einbruch in einen umschlossenen Raum, wegzunehmen, indem er versuchte, ein (weiteres) Kellerabteil aufzubrechen. Für die Strafbemessung wurden das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd sowie die doppelte Qualifikation, zwei einschlägige Vorstrafen in Österreich und der rasche Rückfall als erschwerend berücksichtigt.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 25.09.2020, Zl. römisch 40 , wegen (teilweise versuchten) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Unter einem wurden sowohl die bedingte Entlassung aus der ersten Freiheitsstrafe als auch die bedingte Nachsicht der zweiten Freiheitsstrafe widerrufen. Es wurde als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer Gewahrsamsträgern gewerbsmäßig sowie als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, teils unter Mitwirkung anderer Mitglieder dieser Vereinigung, fremde bewegliche Sachen in einem € 5.000,-- übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Konkret hat der Beschwerdeführer zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt zwischen 24.
  31. und 27.11.2019 Dachboxen, Sportausrüstung und Werkzeug im Gesamtwert von € 3.917,-- durch Einbruch in einen umschlossenen Raum, indem er die Öse eines Kellerabteils durchtrennte, weggenommen. Ferner hat er mit einem Mittäter Gewahrsamsträgern der römisch 40 am 18.12.2019 Waren im Gesamtwert von € 484,37, am 08.01.2020 Waren im Gesamtwert von € 1.359,60 und am 15.01.2020 Waren im Gesamtwert von € 1.132,25 weggenommen. Ferner hat er mit einem Mittäter Gewahrsamsträgern der römisch 40 am 10.3.2020 Waren im Gesamtwert von € 380,53 weggenommen. Schließlich hat er versucht, zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt zwischen 24.11.2019 und 27.11.2019 stehlenswertes Gut durch Einbruch in einen umschlossenen Raum, wegzunehmen, indem er versuchte, ein (weiteres) Kellerabteil aufzubrechen. Für die Strafbemessung wurden das Geständnis und der teilweise Versuch mildernd sowie die doppelte Qualifikation, zwei einschlägige Vorstrafen in Österreich und der rasche Rückfall als erschwerend berücksichtigt. 1.
  32. Zum Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter: Der Beschwerdeführte wohnte seit der Geburt der Tochter (am XXXX ) mit ihr und der Kindesmutter in einem Haushalt. Nach seiner Inhaftierung von 01.06.2017 bis 01.10.2018 sowie der daran unmittelbar anschließenden Abschiebung nach Georgien teilte sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Mitte Dezember 2018 erneut den Wohnsitz mit seiner Tochter und der Kindesmutter. Seit Juli oder August 2019 übernachtete der Beschwerdeführer nur mehr unregelmäßig in der gemeinsamen Wohnung. Die Partnerschaft mit der Kindesmutter endete im Jänner oder Februar 2020, der Beschwerdeführer verblieb noch bis April 2020 in der Wohnung. Danach besuchte er seine Tochter jeden bis jeden zweiten Tag. Am 29.05.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut inhaftiert und verbüßt eine Freiheitsstrafe bis 29.11.
  33. Seither wurde er weder durch seine Tochter noch die Kindesmutter in Haft besucht, weil die Kindesmutter dies nicht möchte. Seit der Festnahme besteht auch sonst kein Kontakt des Beschwerdeführers zu Tochter, Kindesmutter und sonstigen Angehörigen.Der Beschwerdeführte wohnte seit der Geburt der Tochter (am römisch 40 ) mit ihr und der Kindesmutter in einem Haushalt. Nach seiner Inhaftierung von 01.06.2017 bis 01.10.2018 sowie der daran unmittelbar anschließenden Abschiebung nach Georgien teilte sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr Mitte Dezember 2018 erneut den Wohnsitz mit seiner Tochter und der Kindesmutter. Seit Juli oder August 2019 übernachtete der Beschwerdeführer nur mehr unregelmäßig in der gemeinsamen Wohnung. Die Partnerschaft mit der Kindesmutter endete im Jänner oder Februar 2020, der Beschwerdeführer verblieb noch bis April 2020 in der Wohnung. Danach besuchte er seine Tochter jeden bis jeden zweiten Tag. Am 29.05.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut inhaftiert und verbüßt eine Freiheitsstrafe bis 29.11.
  34. Seither wurde er weder durch seine Tochter noch die Kindesmutter in Haft besucht, weil die Kindesmutter dies nicht möchte. Seit der Festnahme besteht auch sonst kein Kontakt des Beschwerdeführers zu Tochter, Kindesmutter und sonstigen Angehörigen. Bis Februar oder März 2020 trug der Beschwerdeführer mit ca. 150 bis 200 € zum Haushaltseinkommen bei. Seither unterstützte er die Familie durch die Renovierung des Kinderzimmers im Mai
  35. Die mit der Obsorge verbundenen Verpflichtungen wie insbesondere die tägliche Betreuung sowie die Beförderung der Tochter zu diversen Terminen übernimmt schon seit dem dritten Lebensjahr des Kindes alleine die Kindesmutter. Denn der Beschwerdeführer erwies sich für die Kindesmutter als zu unzuverlässig, als dass er mit derlei Aufgaben hätte betraut werden können. Die Beibehaltung des aufgrund der Inhaftierung erfolgten Kontaktabbruchs zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter liegt nach Ansicht der Kindesmutter derzeit im Interesse des Wohles der Tochter, weil sie dieser nicht zumuten will, dass der Beschwerdeführer erneut unvorhersehbar im Leben der Tochter an- und dann wieder abwesend ist. Sollte sich der Beschwerdeführer in Zukunft als nicht mit Drogen in Kontakt stehend und verlässlich erweisen, ist die Kindesmutter offen dafür, dass er wieder Kontakt zur Tochter unterhält und sie bei deren Betreuung unterstützt, rechnet mangels bisheriger Verlässlichkeit jedoch nicht damit. Die Kindesmutter ist jedoch nicht dafür offen, dass der Beschwerdeführer mit ihr und der gemeinsamen Tochter wieder einen Wohnsitz teilt. Tochter und Beschwerdeführer sind einander zugetan; die Tochter vermisst den Beschwerdeführer wegen seiner gegenwärtigen Abwesenheit infolge seines Freiheitsentzuges. Die Kindesmutter wäre dazu bereit, den Beschwerdeführer nach Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Georgien wie in der Russischen Föderation mit der Tochter zu besuchen. Sie wäre dazu einmal pro Jahr finanziell in der Lage. Sie verfügt jedoch über kein gültiges Reisedokument; ihre Versuche, sich durch die Botschaft in Wien einen neuen russischen Reisepass ausstellen zu lassen, sind genauso gescheitert wie ihre Versuche, einen österreichischen Fremdenpass ausgestellt zu bekommen. Derzeit sind ihr Auslandsreisen nach Georgien wie in die Russische Föderation also nicht möglich. 1.
  36. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.1.
  37. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist sein weiterer Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG
  38. 1.
  39. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das Kindeswohl der Tochter der Fortsetzung des gegenwärtigen Kontaktabbruchs zum Beschwerdeführer derzeit nicht entgegensteht. 1.
  40. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dem Beschwerdeführer drohen in seinem Herkunftsstaat aktuell keinerlei Übergriffe irgendeiner Art ernstlich. Ihm drohen insbesondere keine Konsequenzen aufgrund seines nicht geleisteten Wehrdienstes ernstlich. In den unter der georgischen Staatsgewalt stehenden Landesteilen (d.h. mit Ausnahme der Regionen Abchasien und Südossetien) drohen dem Beschwerdeführer auch keine Diskriminierungen aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit hier relevanter Intensität ernstlich. Bei einer Rückkehr droht der Beschwerdeführer nicht in eine seine Existenz bedrohende Lage zu geraten. 1.
  41. Zur maßgeblichen Situation in Georgien: Als örtliche Gegebenheiten im Herkunftsstaat werden folgende Kapitel des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Georgien in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 02.12.2020 festgestellt: „2 COVID-19 Letzte Änderung: 01.12.2020 Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vgl. WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a).Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vergleiche WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a). Tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen werden von der Regierung auf der Webseite https://stopcov.ge/en/ veröffentlicht (Stop-CoV.ge o.D.). Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind – außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre – zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind – außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre – zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach XXXX ex Wien erlaubt (GCAA 21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 einmal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vgl. VIE 30.11.2020).Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach römisch 40 ex Wien erlaubt (GCAA 21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 einmal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vergleiche VIE 30.11.2020). Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vgl. StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vergleiche StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020).Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vergleiche Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020). Quellen:  Agenda.ge (26.11.2020): Georgian gov’t introduces further coronavirus restrictions until Jan. 31, https://agenda.ge/en/news/2020/3722, Zugriff 30.11.2020  CW - Caucasus Watch (27.11.2020): Council of Europe reports on Abkhazia and Tskhinvali, https://caucasuswatch.de/news/3289.html, Zugriff 30.11.2020  Eurasianet (18.9.2020): Georgia experiences its first wave of COVID-19, https://eurasianet.org/georgia-experiences-its-first-wave-of-covid-19, Zugriff 30.11.2020  F24 – Flightradar24 (30.11.2020): TBS/UGTB Tbilisi International Airport, Georgia - Routes Tbilisi, https://www.flightradar24.com/data/airports/tbs/routes, Zugriff 30.11.2020  GCAA – Georgian Civil Aviation Agency (21.10.2020): News and Statements - 21 Oct. ’20 | Information for Passengers, http://www.gcaa.ge/eng/news.php?id=6285, Zugriff 30.11.2020  Jam News (16.10.2020): Georgia: coronavirus patients from the other side of territorial conflict, https://jam-news.net/coronavirus-georgia-treatment-abkhazia-south-ossetia, Zugriff 30.11.2020  MoF – Ministry of Foreign Affairs of Georgia (o.D.): Regulations for Crossing the Georgian Border in connection with the COVID-19 pandemic, https://mfa.gov.ge/MainNav/CoVID-19-sakitkhebi/sazgvris-kvetis-regulaciebi.aspx?fbclid=IwAR0PQsqZ2jc22Etm9gyMDFzetGwWktKodcpXUVW4Op1HEZImKTEXi4SyUbU&lang=en-US%20%20, Zugriff 30.11.2020  StopCoV.ge (o.D.): Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en/ , Zugriff 30.11.2020  USEMB – U.S. Embassy in Georgia (30.11.2020a): COVID-19 Information for Georgia (November 30), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.11.2020  USEMB – U.S. Embassy in Georgia (30.11.2020b): Measures to control the spread of COVID-19 in Georgia, https://ge.usembassy.gov/u-s-citizen-services/measures-to-control-the-spread-of-covid-19-in-georgia/, Zugriff 30.11.2020  VIE – Flughafen Wien-Schwechat / Vienna International Airport (30.11.2020): Routes - Vienna International Airport (VIE), http://tracker.flightview.com/customersetup/viennaairport/routemapper/, Zugriff 30.11.2020  WOM – Worldometer (30.11.2020): Coronavirus – Georgia, https://www.worldometers.info/coronavirus/country/georgia/, Zugriff 30.11.2020 3 Politische Lage Letzte Änderung: 01.12.2020 In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in XXXX und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in römisch 40 und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019).Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020).Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020); vgl. Jam 26.11.2020.Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020); vergleiche Jam 26.11.
  42. Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weit verbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Gemäß OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weit verbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020); vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020).In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020); vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Laut Gesetz muss die Zentrale Wahlkommission bis spätestens
  43. Dezember 2020 das endgültige Wahlergebnisse bekannt geben und das neue Parlament muss spätestens zehn Tage nach der offiziellen Bekanntgabe der Wahlergebnisse zusammentreten. Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020). Stand Ende November 2020 ist es weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben. Im Extremfall könnte die politische Krise nur durch vorgezogene Neuwahlen im Frühling 2021 gelöst werden (Jam 26.11.2020). Quellen:  civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 9.3.2020  CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019  DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019  EN – Euronews (2.11.2020): Georgia’s ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020  Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls , Zugriff 30.11.2020  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020  Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020  KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert? in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  44.  KP – Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020  KP – Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
  45. Seiten 1,
  46.  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia  Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019  RFE/RL– Radion Free Europe/Radion Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 2.12.2019  Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 4 Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. (EDA 23.3.202013.8.2019; vgl. BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vgl. EDA 23.3.2020).Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. (EDA 23.3.202013.8.2019; vergleiche BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vergleiche EDA 23.3.2020). Die EU unterstützt durch dieArbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU- Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen:  BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (13.5.2020): Reiseinformation Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reise information/land/georgien/ , Zugriff 10.6.2020  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_repor t_georgia.pdf , Zugriff 30.1.2019  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html , Zugriff 23.3.2020  MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych Rzeczypospolitej Polskiej (25.5.2020): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja , Zugriff 10.6.2020 […] 4.2 Südossetien Letzte Änderung: 02.09.2020 Südossetien – amtliche Bezeichnung in Georgien auch: Region Tskhinvali – hat eine Fläche von ca. 3.900 km² (gov.ge o.D.) und eine Bevölkerung von ca. 53.000 (Jam 20.2.2016). Große Teile Südossetiens wurden nach dem Ende eines Bürgerkriegs 1992 de facto unabhängig. Der Krieg im Jahr 2008 führte zum Einmarsch russischer Truppen und zur Vertreibung der zuvor noch bestehenden georgischen Regierungspräsenz sowie etlicher ethnischer Georgier. Nur Russland und eine Handvoll anderer Staaten haben seither die Unabhängigkeit Südossetiens anerkannt. Das Territorium bleibt fast vollständig von Russland abhängig und Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf die Politik und die Regierungsführung aus (FH FH 4.3.2020s). Im März 2019 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates erneut große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen. Dagegen ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori [Leningor] lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 19.10.2019, vgl. FH 4.3.2020s). Die südossetischen de facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 11.3.2020).Im März 2019 drückte eine Resolution des UN-Menschenrechtsrates erneut große Besorgnis über die Menschenrechtssituation in Südossetien aus, wobei insbesondere Entführungen, willkürliche Festnahmen, Verletzung von Eigentumsrechten, das Fehlen muttersprachlichen Schulunterrichts, mangelnde Freizügigkeit und Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft und Verweigerung des Rückkehrrechts für die geflüchtete georgische Bevölkerung genannt werden. Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet bewertet werden, um diese zur Abwanderung zu bewegen. Dagegen ist die Anwesenheit der im Gebiet von Akhalgori [Leningor] lebenden Georgier gegenwärtig akzeptiert (AA 19.10.2019, vergleiche FH 4.3.2020s). Die südossetischen de facto-Behörden verweigern den meisten wegen des Konflikts von 2008 vertriebenen ethnischen Georgiern die Rückkehr nach Südossetien und erlauben den meisten internationalen Organisationen keinen regelmäßigen Zugang nach Südossetien zur Leistung humanitärer Hilfe (USDOS 11.3.2020). Die russische ’Grenzverfestigung’ (borderization) der administrativen Grenze (ABL) geht weiter, sodass Anrainer von ihren Gemeinden bzw. Lebensgrundlagen getrennt werden (USDOS 11.3.2020, vgl. AI 7.2019). Die Dorfbewohner - einige leben in den ärmsten Teilen des Landes verlieren Zugang zu Weiden, Ackerland und Obstgärten, zu Wasserquellen und Brennholz. Sie sind von ihren Verwandten und Einkommensgrundlagen ebenso abgeschnitten wie vom kulturellen und sozialen Leben. Jedes Jahr werden Hunderte von Menschen willkürlich festgehalten, während sie versuchen, die ABL zu überqueren (AI 7.2019).Die russische ’Grenzverfestigung’ (borderization) der administrativen Grenze (ABL) geht weiter, sodass Anrainer von ihren Gemeinden bzw. Lebensgrundlagen getrennt werden (USDOS 11.3.2020, vergleiche AI 7.2019). Die Dorfbewohner - einige leben in den ärmsten Teilen des Landes verlieren Zugang zu Weiden, Ackerland und Obstgärten, zu Wasserquellen und Brennholz. Sie sind von ihren Verwandten und Einkommensgrundlagen ebenso abgeschnitten wie vom kulturellen und sozialen Leben. Jedes Jahr werden Hunderte von Menschen willkürlich festgehalten, während sie versuchen, die ABL zu überqueren (AI 7.2019). Die Parlamentswahlen fanden im Juni 2019 statt. Trotz besserer Gesetze konnten sich viele Regierungskritiker und Anhänger der Opposition nicht zur Kandidatur anmelden, was der Regierungspartei half, ihre Dominanz im Parlament aufrechtzuerhalten. Moskau übt einen entscheidenden Einfluss auf Politik und Regierungsführung aus und schränkt die Möglichkeiten politischer Parteien erheblich ein, sich außerhalb eines engen politischen Spektrums frei zu betätigen (FH 4.3.2020s). Die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit zwischen Südossetien und Georgien wurden 2019 verschärft. Wie in den vergangenen Jahren wurden Dutzende georgischer Bürger von südossetischen Grenzschutzbeamten in der Nähe der administrativen Grenze zum Rest Georgiens festgehalten und gegen Zahlung einer Geldstrafe freigelassen. Im Gegensatz zu vorangegangenen Jahren wurden die Grenzübergänge zu Kerngeorgien 2019 ohne Vorankündigung für längere Zeit geschlossen (FH 4.3.2019s). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, Die Redefreiheit wird unterdrückt und ein Klima von Angst und Einschüchterung ist weit verbreitet (AI 8.4.2020). Die lokalen Medien stehen weitgehend unter Kontrolle der Behörden, Selbstzensur ist weit verbreitet und gegen kritische Medien werden häufig Verläumdungsklagen eingebracht. Aufgrund des erheblichen russischen Einflusses auf die Innenpolitik und Entscheidungsfindung arbeitet die Regierung Südossetiens nicht transparent. Behörden-Korruption ist weit verbreitet. Ein systematischer Zugang diese zu bekämpfen besteht nicht. Die Justiz ist nicht unabhängig. Sie unterliegt politischer Einflussnahme und Manipulation und dient zur Bestrafung vermeintlicher politischer Gegner. Körperliche Übergriffe und schlechte Bedingungen sind Berichten zufolge in Gefängnissen und Haftanstalten weit verbreitet (FH 4.3.2019s). Die Bewohner demonstrieren gelegentlich gegen Umweltzerstörung, das schleppende Tempo des Wiederaufbaus nach dem Krieg und seltener gegen politische Missstände. Die Versammlungsfreiheit ist jedoch stark eingeschränkt. Teilnehmer an nicht genehmigten Versammlungen laufen Gefahr, angeklagt zu werden (FH 4.3.2019s). Die Mehrheit der Bevölkerung sind orthodoxe Christen. Es gibt aber auch eine beträchtliche muslimische Gemeinschaft. Ein Teil des Eigentums der georgisch-orthodoxen Kirche wird von der südossetisch-orthodoxen Kirche kontrolliert. Der Oberste Gerichtshof Südossetiens hat im Jahr 2017 die Zeugen Jehovas als extremistische Organisation verboten (FH 4.3.2019s). Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde Anfang April 2020 die Grenze zu Russland auch für den Güterverkehr geschlossen und somit Südossetien effektiv vom Rest der Welt isoliert (Eurasianet 19.4.2020; vgl. Sputnik 10.4.2020, 4.4.2020). Die Sperre bleibt bis zum
  1. Juli aufrecht. Südossetische Staatsbürger, die von Russland nach Hause zurückkehren wollen, müssen zuerst einen Antrag beim südossetischen Konsulat in Nordossetien [Wladikawkas] stellen. Darüber hinaus haben die südossetischen Behörden die Grenze zu Georgien vollständig geschlossen (RES 6.7.2020; vgl. IWPR 30.5.2020).Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde Anfang April 2020 die Grenze zu Russland auch für den Güterverkehr geschlossen und somit Südossetien effektiv vom Rest der Welt isoliert (Eurasianet 19.4.2020; vergleiche Sputnik 10.4.2020, 4.4.2020). Die Sperre bleibt bis zum
  2. Juli aufrecht. Südossetische Staatsbürger, die von Russland nach Hause zurückkehren wollen, müssen zuerst einen Antrag beim südossetischen Konsulat in Nordossetien [Wladikawkas] stellen. Darüber hinaus haben die südossetischen Behörden die Grenze zu Georgien vollständig geschlossen (RES 6.7.2020; vergleiche IWPR 30.5.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  AI – Amnesty International (8.4.2020): South Ossetia/Tskhinvali Region: Persecution of Journalists who speak out [EUR 56/2112/2020], https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR562112 2020ENGLISH.pdf, Zugriff 20.4.2020  AI – Amnesty International: Georgia: Behind barbed wire (7.2019): Human rights toll of ’borderization’ in Georgia [EUR 56/0581/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2012567/EUR5605812019 ENGLISH.PDF , Zugriff am 20.8.2019  Eurasianet (19.4.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/dashboard-cor onavirus-in-eurasia , Zugriff 20.4.2020  FH – Freedom House (4.3.2020s): Freedom in the World 2020 - South Ossetia, https://freedomh ouse.org/country/south-ossetia/freedom-world/2020, Zugriff 16.6.2020  gov.ge – Government of Georgia (o.D.): http://www.gov.ge/index.php?lang_id=GEO&sec_id=214 , Zugriff 17.1.2020  IWPR – Institute for War & Peace Reporting (30.5.2020): South Ossetia Grapples with Covid-19, https://iwpr.net/global-voices/south-ossetia-grapples-covid-19 , Zugriff 5.6.2020  Jam News (20.2.2016): How many people live today in South Ossetia?, https://jam-news.net/how -many-people-live-today-in-south-ossetia/ , Zugriff 17.1.2020  RES - Staatliche Nachrichtenagentur ’Res’ der Republik Südossetien (6.7.2020): Выздоровели все 85: в Южной Осетии не выявлено новых случаев заболевания коронавирусом, http://co minf.org/node/1166530895 , Zugriff 10.7.2020  Sputnik News Južnaja Osetija (10.4.2020): Граница Южной Осетии с Россией будет закрыта до 1 мая, https://sputnik-ossetia.ru/South_Ossetia/20200410/10401609/Granitsa-Yuzhnoy-Osetii -s-Rossiey-budet-zakryta-do-1-maya-.html , Zugriff 20.4.2020  Sputnik News Južnaja Osetija (4.4.2020): Южная Осетия полностью прекратила дорожное сообщение с Россией, https://sputnik-ossetia.ru/South_Ossetia/20200404/10371566/YuzhnayaOsetiya-polnostyu-prekratila-dorozhnoe-soobschenie-s-Rossiey.html , Zugriff 20.4.2020  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices:  Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf , Zugriff 12.3.2020 5 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 19.10.2019). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 10.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020 6 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 11.3.2020). Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.202013.3.2019).Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.202013.3.2019). Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10.pdf, Zugriff 30.1.2020  Eurasianet (19.4.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/dashboard-coronavirus-in-eurasia, Zugriff 20.4.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/worl d-report/2020/country-chapters/georgia , Zugriff 17.1.2020  SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us# , Zugriff 22.8.2019  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-R EPORT.pdf , Zugriff 12.3.2020 […] 8 Korruption Letzte Änderung: 02.09.2020 In Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Korruption hat Georgien seine Antikorruptionsstrategie und den mit den Verpflichtungen der EU-Assoziationsagenda im Einklang stehenden Aktionsplan weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019; vgl. SWP 5.2020).In Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Korruption hat Georgien seine Antikorruptionsstrategie und den mit den Verpflichtungen der EU-Assoziationsagenda im Einklang stehenden Aktionsplan weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019; vergleiche SWP 5.2020). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 10.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; SWP 5.2020). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 10.3.2020; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 10.3.2020).Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 10.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; SWP 5.2020). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 10.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 10.3.2020). Im ’Corruption Perceptions Index 2019’ von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 44 von 180 Ländern (TI 31.1.2020). (2018: 58 Punkte und Rang 41 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019). Das Land steht vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer 2018 von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 5.2019). Quellen:  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.o rg/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf , Zugriff 9.6.2020  TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO , Zugriff 22.8.2019  TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020  TI - Transparency International (29.15.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_check s_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 5.3.2020  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 9 NGOs und Menschrechtsaktivisten Letzte Änderung: 02.09.2020 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit durchführen. Sie werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 19.10.2019). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten ’Watchdog’-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte (FH 10.3.2020). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen aus dem Ausland spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützten Nationalen Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BS 29.4.2020). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 10.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10.pdf, Zugriff 30.1.2020  BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 10.6.2020  FH – Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020 10 Ombudsperson Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur „Beseitigung aller Formen der Diskriminierung“ wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae [Anm.: eine unbeteiligte Partei, der es gestattet ist, zu wichtigen Fragen eines anhängigen Rechtsstreits Stellung zu nehmen] bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017). Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Befugnisse, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen, die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage, die vom Menschenrechtsausschuss des Parlaments diskutiert werden. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf zehn. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution der Ombudsperson (AA 19.10.2019). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10.pdf, Zugriff 30.1.2020  ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-ofGeorgia-131, Zugriff 26.8.2019  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 11 Wehrdienst und Rekrutierungen Letzte Änderung: 02.09.2020 Es besteht eine zwölfmonatige Wehrpflicht, die sowohl bei den Streitkräften als auch bei der Polizei oder anderen Behörden abgeleistet werden kann. Zwangsrekrutierungen gibt es nicht. Diskriminierung anhand von Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung ist nicht feststellbar. Es besteht der Eindruck, dass die georgischen Streitkräfte vorrangig ethnische Georgier mit georgisch-orthodoxer Religion als Zeit- und Berufssoldaten rekrutieren. Das Verteidigungsministerium hat aber angekündigt, spezielle Programme zur Integration ethnischer Minderheiten aufzulegen, um die Basis für Rekrutierungen künftig zu verbreitern. Fahnenflüchtige werden gemäß den gesetzlichen Vorgaben strafrechtlich verfolgt. Ihnen drohen Gefängnisstrafen von drei bis zehn Jahren (AA 19.10.2019). Die Stellung erfolgt zweimal im Jahr - im Frühjahr und im Herbst. Drei Regierungsbehörden rekrutieren Wehrpflichtige für ihre Bedürfnisse: das Verteidigungsministerium, das Innenministerium und das Ministerium für Justizvollzug. Nur 25% der Wehrpflichtigen kommen in die Armee. Der Rest dient als Polizeiwachmann oder in der Bewachung von Gefängnissen. Die Betroffenen erhalten fast keine militärische Ausbildung und dienen, einschließlich der Bewachung von privaten Einrichtungen, entweder unbezahlt oder für ein symbolisches Gehalt von GEL 75 (ca. EUR 23) (JAMnews 4.9.2018). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10.pdf, Zugriff 30.1.2020  JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 26.8.2019 11.1 Wehrersatzdienst Letzte Änderung: 02.09.2020 Gemäß der Verfassung und der Gesetze sind alle männlichen Bürger im Alter von 18 bis 27 Jahren verpflichtet, sich der 12-monatigen Wehrpflicht in der Armee zu unterziehen. Das Gesetz sieht Ausnahmen aus bestimmten Gründen vor. Insbesondere sind dies: gesundheitliche Probleme, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen von mittlerer Schwere, Erbringung von alternativen Dienstleistungen sowie das Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden muss (JAMnews 4.9.2018). Gemäß Kapitel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (OSCE 31.7.2019; vgl. GE-Pr 17.9.1997). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, können Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen oder Einrichtungen der Landwirtschaft; kommunale Dienstleistungen sowie im Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen oder zu saisonalen Erntearbeiten eingesetzt werden können (OSCE 31.7.2019).Gemäß Kapitel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (OSCE 31.7.2019; vergleiche GE-Pr 17.9.1997). Laut Artikel 5 des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, können Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen oder Einrichtungen der Landwirtschaft; kommunale Dienstleistungen sowie im Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage eines Regierungsbeschlusses Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen oder zu saisonalen Erntearbeiten eingesetzt werden können (OSCE 31.7.2019). Quellen:  GE-Pr – President of Georgia Eduard Shevardnadze (17.9.1997): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf, Zugriff 10.6.2020  JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 26.8.2019  OSCE – Organization for Security and Co-operation in Europe (31.7.2019): Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/forum-for-security-cooperation/427691?download=true, Zugriff 26.8.2019 11.2 Wehrdienstverweigerung/Desertion Letzte Änderung: 02.09.2020 Laut Artikel 389 des Strafgesetzbuches wird das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren bestraft. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (LO 29.9.2016). Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist, oder er Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat. Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld, die notwendigen Verbindungen in der militärischen Melde- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem vertrauten Priester hat. Laut Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 614, Anm.] aufschieben, was jedoch nur bis zum 25. Lebensjahr möglich ist. Danach wird das fiktive Studium zum effektivsten Weg, um dem Wehrdienst zu entgehen. Tatsächlich abgeleistet wird der Wehrdienst von den Ärmsten, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAMnews 4.9.2018). Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, den Militärdienst zu vermeiden. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, das besagt, dass Priester und Ordensleute das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen. Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 20.000 junge Menschen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen, und es ihnen damit ermöglichen, den Militärdienst zu verschieben (RFE/RL 3.5.2019; vgl. DF 18.12.2018). Unglücklich mit Girchis Schritt, schlugen die Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 eine Änderung des Gesetzes vor, die die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher urteilte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018).Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, den Militärdienst zu vermeiden. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, das besagt, dass Priester und Ordensleute das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen. Laut eigenen Angaben sollen bislang etwa 20.000 junge Menschen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen, und es ihnen damit ermöglichen, den Militärdienst zu verschieben (RFE/RL 3.5.2019; vergleiche DF 18.12.2018). Unglücklich mit Girchis Schritt, schlugen die Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 eine Änderung des Gesetzes vor, die die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher urteilte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018). Quellen:  DF – Deutschlandfunk (18.12.2018): Kirche statt Kalaschnikow, https://www.deutschlandfunk.de/wehrpflicht-in-georgien-kirche-statt-kalaschnikow.795.de.html?dram:article_id=436262, Zugriff 10.6.2020  JAMnews (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection? https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/, Zugriff 26.8.2019  LO - legislation-online (29.9.2016): Criminal Code Of Georgia 1999, amended 2016, http://www.le gislationline.org/documents/id/16049, Zugriff 26.8.2019  RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (3.5.2019): Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army, https://www.rferl.org/a/georgian-draft-dodgers-find-loophole-in-god-to-avoid-a rmy/29918668.html, Zugriff 26.8.2019  SSS - Sakartvelos Sakonstituzio Sasamartlo - Verfassungsgerichtshof von Georgien (3.7.2018): №1/2/671, https://web.archive.org/web/20191103132805/http://constcourt.ge/uploads/other/3/3746.doc, Zugriff 10.6.2020 12 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 02.09.2020 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 19.10.2019) Im Jahr 2019 wurde das Anti-Diskriminierungsgesetz und der Arbeitnehmerschutz verbessert. Sexuelle Belästiigung wurde als Vergehen in relevante Gesetze aufgenommen. Die Justiz erfüllte 2019 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Verfahrensrechte für Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2020). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020). Minderheitengruppierungen haben Schwierigkeiten die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit auszuüben. Es kommt dabei zur Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10.pdf, Zugriff 30.1.2020  HRC – Human Rights Centre
(2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/ad min/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf , Zugriff 10.6.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/worl d-report/2020/country-chapters/georgia , Zugriff 17.1.2020 13 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert. Rechtliche Auseinandersetzungen um den Besitz von Fernsehsendern schüren weiterhin die politische Kontroverse über eine mögliche politische Einmischung in den Medienpluralismus und die Justiz (EC 30.1.2019, vgl. RWB 2019).Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch polarisiert. Rechtliche Auseinandersetzungen um den Besitz von Fernsehsendern schüren weiterhin die politische Kontroverse über eine mögliche politische Einmischung in den Medienpluralismus und die Justiz (EC 30.1.2019, vergleiche RWB 2019). Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger können dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben, obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze die Freiheiten zuweilen nicht ausreichend. Im Laufe des Jahres 2019 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußerten weiterhin ihre Besorgnis über die Lage der Medien und den politischen Einfluss. Straftaten gegen Medienschaffende, Bürgerreporter und Medienunternehmen sind selten. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt und einzelne NGOs geben an, dass Journalisten von der Polizei gezielt angegriffen wurden (USDOS 11.3.2020). Die Bürger genießen im allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 10.3.2020, vgl. USDOS 11.3.2020).Die Bürger genießen im allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in der Online-Kommunikation. Allerdings haben Watchdog-Gruppen in den letzten Jahren Bedenken geäußert, dass verschiedene sicherheitsrelevante Gesetze die staatlichen Behörden befähigen, Überwachung und Datenerfassung ohne eine angemessene unabhängige Aufsicht vorzunehmen (FH 10.3.2020, vergleiche USDOS 11.3.2020). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber die Eigentümer bestimmen immer noch häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt gegen Journalisten kommt seltener vor, obwohl häufig von Drohungen berichtet wird. Laut „Reporter ohne Grenzen“ rangiert Georgien im „World Press Freedom Index 2019“ auf Platz 60 von 180 Ländern und verbesserte sich um einen Rang im Vergleich zu 2018 (RWB 2019). Quellen:  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.o rg/country/georgia/freedom-world/2020 , Zugriff 11.3.2020  RWB – Reporter Without Border
(2019): Georgia - Pluralist but not yet independent, Media independence, the final frontier; https://rsf.org/en/georgia, Zugriff 26.8.2019  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 14 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 02.09.2020 Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 19.10.2019). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Bei Versammlungen wird versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten zu ergreifen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen radikale Gruppen Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft und ihre Anhänger daran hinderten, ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit auszuüben. In diesen Fällen reagierte der Staat unterschiedlich auf die gewalttätigen Gruppen, die unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts versuchten, die Rechte anderer grob und gewaltsam zu verletzen. Bei den Protesten im Juni 2019 wurde von der Polizei übermäßige Gewalt angewendet. Im Vorfeld hat die Polizei nicht in klarer und verständlicher Weise vor dem Einsatz von Spezialausrüstung gewarnt, und es wurde den Demonstranten keine angemessene Frist eingeräumt, um der Aufforderung zur Auflösung der Kundgebung nachzukommen (PD 2.4.2020). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10.pdf, Zugriff 30.1.2020  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien – Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunfts-laenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.8.2019  BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 10.6.2020  PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender’s Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng /akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 […] 16 Todesstrafe Letzte Änderung: 02.09.2020 1997 wurde die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 19.10.2019, vgl. AI 21.4.2020: 54).1997 wurde die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 19.10.2019, vergleiche AI 21.4.2020: 54). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.am nesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.6.2020 17 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch-Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenischapostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 10.6.2020; vgl. CIA 10.6.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und rund 3% Anhänger der Armenisch-Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenischapostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 10.6.2020; vergleiche CIA 10.6.2020). In den Hochlagen des Kaukasus haben sich heidnische und vorchristliche Rituale bis heute erhalten, wobei die Menschen Christentum und Heidentum parallel praktizieren (Independent 15.8.2015). In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich und ein ungleiches Umfeld seit Jahren ein Problem. Die Reaktion auf religiös motivierte Hassverbrechen hat sich seitens des Innenministeriums 2019 verbessert (PD 2.4.20202.4.2019; vgl. HRC 2020).In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich und ein ungleiches Umfeld seit Jahren ein Problem. Die Reaktion auf religiös motivierte Hassverbrechen hat sich seitens des Innenministeriums 2019 verbessert (PD 2.4.20202.4.2019; vergleiche HRC 2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Büro der Ombudsperson mit Vertretern von 22 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z.B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen (AA 19.10.2020). Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 10.6.2020; vgl. FH 10.3.2020). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 10.6.2020), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019; vgl. OC 22.5.2020).Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 10.6.2020; vergleiche FH 10.3.2020). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 10.6.2020), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019; vergleiche OC 22.5.2020). NGOs berichten, dass die Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, verbessert haben und die entsprechenden Gesetze korrekt angewandt würden. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2019 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, dieselbe Zahl wie 2018. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2019 55 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 14 im Jahr zuvor. (USDOS 10.6.2020). Religiöse Minderheiten – darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime – haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 10.3.2020). Im Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie ab März 2020 erhielt die Georgisch-Orthodoxe Kirchengemeinschaft Privilegien, die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften versagt blieben (KP 11.5.2020). Trotz Versammlungsverboten, die auch religiöse Veranstaltungen umfasste, wurden in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien in beengten und überfüllten Verhältnissen gefeiert. Andere georgische Religionsgemeinschaften haben hingegen den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten eingeschränkt und Zeremonien ohne Publikum durchgeführt (GIP 2.4.2020; vgl. OC 9.4.2020). Nach einer Einigung zwischen der orthodoxen Kirche und dem Staat wurde das Osterfest in den Kirchen unter Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Gläubgen, unter polizeilicher Überwachung, durchgeführt. Um die nächtliche Ausgangssperre nicht zu verletzen, mussten Gläubige vor 21 Uhr in der Kirche erscheinen und bis 6 Uhr Früh bleiben (Agenda 19.4.2020; vgl. Reuters 19.4.2020). Nach Angaben des Patriarchats wurden während der Liturgie alle Anweisungen des Gesundheitsministeriums befolgt. Es gibt jedoch Berichte, dass Gläubige in einzelnen Kirchen die Maßnahmen zur sozialen Distanzierung nicht eingehalten haben und dass manche Geistliche keinen Nasen-Mundschutz trugen (Jam 20.4.2020).Im Zusammenhang mit der Eindämmung der COVID-19-Pandemie ab März 2020 erhielt die Georgisch-Orthodoxe Kirchengemeinschaft Privilegien, die anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften versagt blieben (KP 11.5.2020). Trotz Versammlungsverboten, die auch religiöse Veranstaltungen umfasste, wurden in georgisch-orthodoxen Kirchen weiterhin Zeremonien in beengten und überfüllten Verhältnissen gefeiert. Andere georgische Religionsgemeinschaften haben hingegen den Zutritt der Gläubigen zu den Gebetsstätten eingeschränkt und Zeremonien ohne Publikum durchgeführt (GIP 2.4.2020; vergleiche OC 9.4.2020). Nach einer Einigung zwischen der orthodoxen Kirche und dem Staat wurde das Osterfest in den Kirchen unter Einhaltung eines Mindestabstands zwischen den Gläubgen, unter polizeilicher Überwachung, durchgeführt. Um die nächtliche Ausgangssperre nicht zu verletzen, mussten Gläubige vor 21 Uhr in der Kirche erscheinen und bis 6 Uhr Früh bleiben (Agenda 19.4.2020; vergleiche Reuters 19.4.2020). Nach Angaben des Patriarchats wurden während der Liturgie alle Anweisungen des Gesundheitsministeriums befolgt. Es gibt jedoch Berichte, dass Gläubige in einzelnen Kirchen die Maßnahmen zur sozialen Distanzierung nicht eingehalten haben und dass manche Geistliche keinen Nasen-Mundschutz trugen (Jam 20.4.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/201 9042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10.pdf, Zugriff 30.1.2020  Agenda.ge (19.4.2020): Georgia celebrates Easter today, https://agenda.ge/en/news/2020/1207, Zugriff 20.4.2020  CIA – Central Intelligence Agency (10.6.2020): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 16.6.2020  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020  GIP – Georgian Institute of Politics / Salome Kandelaki (2.4.2020): Orthodox drama: Covid-19 vs. Dogma, http://gip.ge/orthodox-drama-covid-19-vs-dogma/, Zugriff 20.4.2020  HRC – Human Rights Centre
(2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/ad min/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020  Independent, the (15.8.2015): Beer and blood sacrifices: Meet the Caucasus pagans who worship ancient deities, https://www.independent.co.uk/news/world/europe/beer-and-blood-sacrifices-meet-the-caucasus-pagans-who-worship-ancient-deities-10451756.html, Zugriff 24.4.2020  Jam News (20.4.2020): Easter in Georgia: patriarch praches ’even during a pandemic, life and death are in the hands of the Almighty’, https://jam-news.net/easter-in-georgia-patriarch-praches-even-during-a-pandemic-life-and-death-are-in-the-hands-of-the-almighty, Zugriff 23.4.2020  KP – Kaukasische Post (11.5.2020): Ein Machtkampf hinter den Kulissen? in: Kaukasische Post, Ausgabe April 2020, Seite 1-2  OC Media (9.4.2020): Georgian Orthodox Church remains unyielding as Easter celebrations approach, https://oc-media.org/georgian-orthodokh-church-remains-unyielding-as-easter-celebrations-approach/, Zugriff 20.4.2020  OC Media (22.5.2020): Georgian parliament paves the way for swathes of forestland to be handed to Orthodox Church, https://oc-media.org/georgian-parliament-paves-the-way-for-swathes-of-fore stland-to-be-handed-to-orthodox-church/ , Zugriff 16.6.2020  PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender’s Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020  Reuters (19.4.2020): Hundreds of parishioners attend Orthodox Easter Vigil in Georgia, https://www.reuters.com/article/us-health-coronavirus-georgia-easter/hundreds-of-parishioners-attend-orthodox-easter-vigil-in-georgia-idUSKBN2200Y3, Zugriff 20.4.2020  TDI – Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission’s Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin, Zugriff 27.8.2019  USDOS – US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/06/GEORGIA-2019-INTERNATIONAL-RELIGIOUS-FREEDOM-REPORT.pdf, Zugriff 16.6.2020 […] 20 Bewegungsfreiheit Letzte Änd

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