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{'item': 'W274 2225925-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW274 2225925-1 SpruchW274 2225925-1/7E, W274 2225925-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Mit Eingabe an das BM für Inneres (im Folgenden belangte Behörde) begehrte der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) am 01.08.2016 die „Zuerkennung und Nachverrechnung einer Funktions- und Verwendungszulage (A2/5) für die Zeit seiner Dienstzuteilungen und Verwendung als SPOC (Single Point of Contact, Anm. BVwG) XXXX seit dem 06.08.2015“ und brachte vor, er sei gemäß Erlass des BMI vom 06.08.2015, GZ. BMI-PA2000/0464-I/1/c/2015, von seiner Stammdienststelle, der PI XXXX , dem BMI, Abteilung III/9-Schnittstelle LLZ (Landesleitzentrale, Anmerkung BVwG) XXXX , vom 06.08.2015 bis dato zugeteilt. Innerhalb der LPD XXXX sei er von seiner Stammdienststelle EGFA (Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung, Anmerkung BVwG), LLZ, zum Zweck der Gestaltung des organisatorischen Ablaufs der Flüchtlingsunterbringung vom

  1. bis 05.08.2015 zugeteilt gewesen. Mit 01.09.2016 sei er von der Abteilung III/9 in der Landesleitung XXXX mit der Tätigkeit als LL-StV betraut worden. Die Planstelle des SPOC XXXX und die des LL-StV sei mit A2/5 bewertet. Mit Eingabe an das BM für Inneres (im Folgenden belangte Behörde) begehrte der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) am 01.08.2016 die „Zuerkennung und Nachverrechnung einer Funktions- und Verwendungszulage (A2/5) für die Zeit seiner Dienstzuteilungen und Verwendung als SPOC (Single Point of Contact, Anmerkung BVwG) römisch 40 seit dem 06.08.2015“ und brachte vor, er sei gemäß Erlass des BMI vom 06.08.2015, GZ. BMI-PA2000/0464-I/1/c/2015, von seiner Stammdienststelle, der PI römisch 40 , dem BMI, Abteilung III/9-Schnittstelle LLZ (Landesleitzentrale, Anmerkung BVwG) römisch 40 , vom 06.08.2015 bis dato zugeteilt. Innerhalb der LPD römisch 40 sei er von seiner Stammdienststelle EGFA (Einsatz-, Grenz- und Fremdenpolizeiliche Abteilung, Anmerkung BVwG), LLZ, zum Zweck der Gestaltung des organisatorischen Ablaufs der Flüchtlingsunterbringung vom
  2. bis 05.08.2015 zugeteilt gewesen. Mit 01.09.2016 sei er von der Abteilung III/9 in der Landesleitung römisch 40 mit der Tätigkeit als LL-StV betraut worden. Die Planstelle des SPOC römisch 40 und die des LL-StV sei mit A2/5 bewertet. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde „dem Antrag des BF auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom 01.08.2016 für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015“ statt, indem sie ihm eine Ergänzungszulage nach § 36 b Gehaltsgesetz auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 zuerkannte. Für den darüberhinausgehenden Zeitraum 01.01.2016 bis 31.01.2017 wurde der Antrag des BF abgewiesen. Mit dem bekämpften Bescheid gab die belangte Behörde „dem Antrag des BF auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom 01.08.2016 für den Zeitraum 01.09.2015 bis 31.12.2015“ statt, indem sie ihm eine Ergänzungszulage nach Paragraph 36, b Gehaltsgesetz auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 zuerkannte. Für den darüberhinausgehenden Zeitraum 01.01.2016 bis 31.01.2017 wurde der Antrag des BF abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der BF sei seit dem 01.03.1993 im Bundesdienst beschäftigt und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einer Planstelle der Wertigkeit E2b in der Landespolizeidirektion XXXX , PI XXXX , betraut gewesen. Aus Anlass des erhöhten Personalbedarfs im Zuge der stark angestiegenen Zahlen an Asylverfahren sei er mit Erlass des BMI vom 06.08.2015, beginnend mit 06.08.2015, von seiner Stammdienststelle PI XXXX dem BMI, ehemalige Abteilung III/9-Grundversorgung und Bundesbetreuung-Schnittstelle LLZ XXXX , zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2/5 betraut worden. Mit Wirksamkeit vom 01.02.2017 sei er in die Verwendungsgruppe A2 überstellt worden, zum BMI, Referat III/9/A, LL XXXX versetzt und auf einen Arbeitsplatz A2/5 ernannt worden. Der Anspruch auf Funktions- und Verwendungszulage sei zeitraumbezogen zu betrachten. Zu § 75 Abs. 1 GehaltsG idF der zweiten Dienstrechtsnovelle 2015 habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass eine vorläufige oder vorübergehende Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine dauernde Betrauung übergehe, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübe. Für den Folgezeitraum gebühre die Funktions- und Verwendungszulage. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, der BF sei seit dem 01.03.1993 im Bundesdienst beschäftigt und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit einer Planstelle der Wertigkeit E2b in der Landespolizeidirektion römisch 40 , PI römisch 40 , betraut gewesen. Aus Anlass des erhöhten Personalbedarfs im Zuge der stark angestiegenen Zahlen an Asylverfahren sei er mit Erlass des BMI vom 06.08.2015, beginnend mit 06.08.2015, von seiner Stammdienststelle PI römisch 40 dem BMI, ehemalige Abteilung III/9-Grundversorgung und Bundesbetreuung-Schnittstelle LLZ römisch 40 , zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe A2/5 betraut worden. Mit Wirksamkeit vom 01.02.2017 sei er in die Verwendungsgruppe A2 überstellt worden, zum BMI, Referat III/9/A, LL römisch 40 versetzt und auf einen Arbeitsplatz A2/5 ernannt worden. Der Anspruch auf Funktions- und Verwendungszulage sei zeitraumbezogen zu betrachten. Zu Paragraph 75, Absatz eins, GehaltsG in der Fassung der zweiten Dienstrechtsnovelle 2015 habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass eine vorläufige oder vorübergehende Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine dauernde Betrauung übergehe, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübe. Für den Folgezeitraum gebühre die Funktions- und Verwendungszulage. Weitere Voraussetzung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage sei die Verwendung auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe. Mit der Dienstrechtsnovelle 2018 sei § 75 Abs. 1 GehaltsG abgeändert worden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2018 handle es sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass eine Verwendungszulage nur dann gebühre, wenn der Bedienstete auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe jener Besoldungsgruppe verwendet werde, der er angehöre. Eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage sei nicht vorgesehen. Damit habe der Gesetzgeber klargestellt, dass er die Bestimmung des § 75 GehaltsG bereits in der Fassung der zweiten Dienstrechtsnovelle 2015 so verstanden wissen wolle, dass eine Verwendungszulage nur dann zu gewähren sei, wenn der Bedienstete auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner eigenen Besoldungsgruppe verwendet werde. Weitere Voraussetzung der Gebührlichkeit der Verwendungszulage sei die Verwendung auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe. Mit der Dienstrechtsnovelle 2018 sei Paragraph 75, Absatz eins, GehaltsG abgeändert worden. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2018 handle es sich um eine redaktionelle Klarstellung, dass eine Verwendungszulage nur dann gebühre, wenn der Bedienstete auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe jener Besoldungsgruppe verwendet werde, der er angehöre. Eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage sei nicht vorgesehen. Damit habe der Gesetzgeber klargestellt, dass er die Bestimmung des Paragraph 75, GehaltsG bereits in der Fassung der zweiten Dienstrechtsnovelle 2015 so verstanden wissen wolle, dass eine Verwendungszulage nur dann zu gewähren sei, wenn der Bedienstete auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner eigenen Besoldungsgruppe verwendet werde. Da der BF auf einer Planstelle der Verwendungsgruppe E2b ernannt gewesen sei, im antragsgegenständlichen Zeitraum jedoch auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 verwendet worden sei, liege eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendung vor, bei der selbst im Fall einer dauernden Betrauung eine Verwendungszulage nicht zuerkannt werden könne. Sein diesbezüglicher Antrag sei daher abzuweisen. Zum Antrag auf Funktionszulage werde ausgeführt, gemäß § 74 Abs. 1 GehaltsG gebühre dem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach § 143 BDG einer der Funktionsgruppen 1 bis 11 in der Verwendungsgruppe E1 oder einer der Funktionsgruppen 1 bis 7 in der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei. Da der BF im antragsgegenständigen Zeitraum nicht auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 oder E2a, sondern in der Verwendungsgruppe A2 verwendet worden sei, sei auch sein Antrag auf Zuerkennung und Nachverrechnung der Funktionszulage abzuweisen. Zum Antrag auf Funktionszulage werde ausgeführt, gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GehaltsG gebühre dem Beamten der Verwendungsgruppe E1 oder E2a eine ruhegenussfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sei, der nach Paragraph 143, BDG einer der Funktionsgruppen 1 bis 11 in der Verwendungsgruppe E1 oder einer der Funktionsgruppen 1 bis 7 in der Verwendungsgruppe E2a zugeordnet sei. Da der BF im antragsgegenständigen Zeitraum nicht auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E1 oder E2a, sondern in der Verwendungsgruppe A2 verwendet worden sei, sei auch sein Antrag auf Zuerkennung und Nachverrechnung der Funktionszulage abzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ mit dem Antrag, in Abänderung des Bescheides auszusprechen, dass dem BF für den Gesamtzeitraum vom 3.8.2015 bis 31.1.2017 eine Verwendungszulage gemäß § 80 GehG iVm den dort genannten weiteren Bestimmungen gebühre, in eventu, dass er mindestens einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung gemäß diesen Bestimmungen habe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen „inhaltlicher Rechtswidrigkeit“ mit dem Antrag, in Abänderung des Bescheides auszusprechen, dass dem BF für den Gesamtzeitraum vom 3.8.2015 bis 31.1.2017 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 80, GehG in Verbindung mit den dort genannten weiteren Bestimmungen gebühre, in eventu, dass er mindestens einen Anspruch auf Verwendungsabgeltung gemäß diesen Bestimmungen habe. Begründend führte der BF insbesondere aus, bereits für die Zeit vom 06.08.2015 bis 31.01.2017 habe er Leistungen der Wertigkeit A2 erbracht, ohne hierfür irgendeine Abgeltung erhalten zu haben. Die maßgebliche Bestimmung sei § 80 GehG. Es sei richtig, dass § 50 GehG allein nicht auf seinen Fall anwendbar sei, wohl aber iVm § 80 Abs. 1 und
  3. § 80 Abs 4 habe keinen Anwendungsbereich und sei gegenstandslos. Die Gesamtregelung sei unter Berücksichtigung des Gleichheitsrechts zu betrachten. Es sei undenkbar, dass eine Abgeltung für höherwertige Leistungen nur bei vorübergehenden Verwendungen stattfinde, nicht aber bei einer Dauerverwendung. Eine Verpflichtung zur Erbringung höherwertiger Leistungen ohne angemessenes Entgelt würde einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2 EMRK bedeuten. § 46 Abs. 4 BDG könne nur grundrechtskonform ausgelegt werden, ansonsten würde es sich um eine Zwangsverpflichtung zur Zwangsarbeit handeln. Richtigerweise hätte eine Verwendungszulage, zumindest eine Verwendungsabgeltung im Sinne des § 80 GehG bemessen werden müssen.Begründend führte der BF insbesondere aus, bereits für die Zeit vom 06.08.2015 bis 31.01.2017 habe er Leistungen der Wertigkeit A2 erbracht, ohne hierfür irgendeine Abgeltung erhalten zu haben. Die maßgebliche Bestimmung sei Paragraph 80, GehG. Es sei richtig, dass Paragraph 50, GehG allein nicht auf seinen Fall anwendbar sei, wohl aber in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins und 3, Paragraph 80, Absatz 4, habe keinen Anwendungsbereich und sei gegenstandslos. Die Gesamtregelung sei unter Berücksichtigung des Gleichheitsrechts zu betrachten. Es sei undenkbar, dass eine Abgeltung für höherwertige Leistungen nur bei vorübergehenden Verwendungen stattfinde, nicht aber bei einer Dauerverwendung. Eine Verpflichtung zur Erbringung höherwertiger Leistungen ohne angemessenes Entgelt würde einen Verstoß gegen Artikel 4, Absatz 2, EMRK bedeuten. Paragraph 46, Absatz 4, BDG könne nur grundrechtskonform ausgelegt werden, ansonsten würde es sich um eine Zwangsverpflichtung zur Zwangsarbeit handeln. Richtigerweise hätte eine Verwendungszulage, zumindest eine Verwendungsabgeltung im Sinne des Paragraph 80, GehG bemessen werden müssen. Die belangte Behörde legte den Akt samt Stellungnahme dem BVwG so vor, dass er am 29.11.2019 dort einlangte. Im Wesentlichen verwies die belangte Behörde auf eine vor Antragstellung geänderte Rechtslage, nach der besoldungsgruppenübergreifende Verwendungs- und Funktionszulagen nicht mehr zuerkannt werden könnten. Allfällige Höherwertigkeiten besoldungsgruppenübergreifender Verwendungen könnten folglich nur mehr über die Verwendungs-/Funktionsabgeltungen nach § 80 GehG, der nicht geändert worden sei, geltend gemacht werden.Die belangte Behörde legte den Akt samt Stellungnahme dem BVwG so vor, dass er am 29.11.2019 dort einlangte. Im Wesentlichen verwies die belangte Behörde auf eine vor Antragstellung geänderte Rechtslage, nach der besoldungsgruppenübergreifende Verwendungs- und Funktionszulagen nicht mehr zuerkannt werden könnten. Allfällige Höherwertigkeiten besoldungsgruppenübergreifender Verwendungen könnten folglich nur mehr über die Verwendungs-/Funktionsabgeltungen nach Paragraph 80, GehG, der nicht geändert worden sei, geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist teilweise berechtigt: Folgender Sachverhalt steht fest: Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Stammdienststelle befindet sich innerhalb des Planstellenbereiches des Bundesministeriums für Inneres. Am 01.03.1993 wurde er in den Bundesdienst aufgenommen und war im August 2015 in der Verwendungsgruppe E2b. Mit Wirkung vom 06.08.2015 wurde er zunächst mit Erlaß des BMI vom 6.8.2015, GZ BMI-PA2000/0464-I/1/c/2015, bis 31.12.2015 von seiner Stammdienststelle, der PI XXXX , dem BMI, Abteilung III/9-Schnittstelle LLZ XXXX (Wertigkeit A2/ Funktionsgruppe 5), dienstzugeteilt. Mit Erlaß des BMI vom 15.12.2015, GZ BMI-PA2000/0826-I/1/c/2015 wurde diese Zuteilung zunächst bis 31.3.2016, mit Erlaß des BMI vom 17.3.2016, GZ BMI-PA2000/0163-I/1/c/2016, bis 30.6.2016, mit Erlaß des BMI vom 15.6.2016, GZ BMI-PA2000/0398-I/1/c/2016, bis
  4. September 2016, mit Erlaß des BMI vom 12.9.2016, GZ BMI-PA2000/0644-I/1/c/2016, bis 31.12.2016 und mit Erlaß des BMI vom 13.12.2016, GZ BMI-PA2000/0933-I/1/c/2016, bis zum 31.3.2017 verlängert.Mit Wirkung vom 06.08.2015 wurde er zunächst mit Erlaß des BMI vom 6.8.2015, GZ BMI-PA2000/0464-I/1/c/2015, bis 31.12.2015 von seiner Stammdienststelle, der PI römisch 40 , dem BMI, Abteilung III/9-Schnittstelle LLZ römisch 40 (Wertigkeit A2/ Funktionsgruppe 5), dienstzugeteilt. Mit Erlaß des BMI vom 15.12.2015, GZ BMI-PA2000/0826-I/1/c/2015 wurde diese Zuteilung zunächst bis 31.3.2016, mit Erlaß des BMI vom 17.3.2016, GZ BMI-PA2000/0163-I/1/c/2016, bis 30.6.2016, mit Erlaß des BMI vom 15.6.2016, GZ BMI-PA2000/0398-I/1/c/2016, bis
  5. September 2016, mit Erlaß des BMI vom 12.9.2016, GZ BMI-PA2000/0644-I/1/c/2016, bis 31.12.2016 und mit Erlaß des BMI vom 13.12.2016, GZ BMI-PA2000/0933-I/1/c/2016, bis zum 31.3.2017 verlängert. Mit Wirkung vom 01.02.2017 wurde der BF auf zum BMI, Ref III/9/a, Landesleitung XXXX , versetzt, auf eine Planstelle A2/5 ernannt und ausgesprochen, dass mit Wirksamkeit dieser Maßnahme die Zuteilung zum BMI beendet sei. Mit Wirkung vom 01.02.2017 wurde der BF auf zum BMI, Ref III/9/a, Landesleitung römisch 40 , versetzt, auf eine Planstelle A2/5 ernannt und ausgesprochen, dass mit Wirksamkeit dieser Maßnahme die Zuteilung zum BMI beendet sei. Eine "Dauerverwendung" bereits ab dem Zeitpunkt der Zuteilung 06.08.2015 lag nicht vor. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der Aktenlage und sind – abgesehen von der Qualifikation der Verwendung bis zur Überstellung in A2/5 - unstrittig. Die zeitlichen Begrenzungen der Zuteilungen ergeben sich aus den in den Feststellungen genannten jeweiligen Betrauungsakten (Erlässen), aus denen sich jeweils unmißverständlich – auch aus dem Empfängerhorizont des BF - Befristungen ergeben. Rechtlich folgt: Laut Spruch des bekämpften Bescheides wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung und Auszahlung einer „Funktions- bzw. Verwendungszulage“ für den Zeitraum 1.9.2015 bis 31.12.2015 stattgegeben, allerdings eine „Ergänzungszulage“ nach § 36b GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 zuerkannt und der Antrag für den verbleibenden Zeitraum 1.1.2016 bis 31.1.2017 zur Gänze abgewiesen. Eine Begründung für den stattgebenden Teil des Bescheides ist nicht ersichtlich. Die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß § 74 Abs 1 GehG scheitere an der Verwendung des BF in A2 anstatt in E1 oder E2a, jene einer Verwendungszulage an der Neufassung des § 75 Abs 1 GehG, die auch für die Vergangenheit eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage ausschließe. Laut Spruch des bekämpften Bescheides wurde dem Antrag des BF auf Zuerkennung und Auszahlung einer „Funktions- bzw. Verwendungszulage“ für den Zeitraum 1.9.2015 bis 31.12.2015 stattgegeben, allerdings eine „Ergänzungszulage“ nach Paragraph 36 b, GehG auf einen Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 zuerkannt und der Antrag für den verbleibenden Zeitraum 1.1.2016 bis 31.1.2017 zur Gänze abgewiesen. Eine Begründung für den stattgebenden Teil des Bescheides ist nicht ersichtlich. Die Zuerkennung einer Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz eins, GehG scheitere an der Verwendung des BF in A2 anstatt in E1 oder E2a, jene einer Verwendungszulage an der Neufassung des Paragraph 75, Absatz eins, GehG, die auch für die Vergangenheit eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage ausschließe. Der BF verweist in der zur Gänze erhobenen Beschwerde auf die von Anfang an angelegte Dauerverwendung des BF in A2/5, eine vorzunehmende systematische Interpretation des § 75 Abs 1 GehaltsG im Zusammenhang mit § 80 GehaltsG sowie ein gleichheitswidriges Ergebnis durch die Rechtsansicht der belangten Behörde. Der BF verweist in der zur Gänze erhobenen Beschwerde auf die von Anfang an angelegte Dauerverwendung des BF in A2/5, eine vorzunehmende systematische Interpretation des Paragraph 75, Absatz eins, GehaltsG im Zusammenhang mit Paragraph 80, GehaltsG sowie ein gleichheitswidriges Ergebnis durch die Rechtsansicht der belangten Behörde. Dazu ist auszuführen: Im Zeitraum vom 6.8.2015 (dem ersten Tag der Zuteilung) bis zum Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, in Kraft getreten am 1.7.2018, lautete die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des § 75 GehG, idF BGBl. I Nr. 164/2015, welche die Überschrift Verwendungszulage trägt, wie folgt:

(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt …Im Zeitraum vom 6.8.2015 (dem ersten Tag der Zuteilung) bis zum Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,, in Kraft getreten am 1.7.2018, lautete die maßgebliche gesetzliche Bestimmung des Paragraph 75, GehG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, welche die Überschrift Verwendungszulage trägt, wie folgt:,
(1)Der Beamtin oder dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn sie oder er dauernd auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese Verwendungsgruppe ernannt zu sein. Die Verwendungszulage bemisst sich nach der Verwendungsgruppe, in welche die Beamtin oder der Beamte ernannt ist, sowie ihrer oder seiner Gehaltsstufe und beträgt … Erst mit der Dienstrechts-Novelle 2018 wurde § 75 Abs 1 insoferne eingeschränkt, als die Verwendungszulage nur mehr Beamten gebührt, die auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werden, ohne in diese ernannt zu sein.Erst mit der Dienstrechts-Novelle 2018 wurde Paragraph 75, Absatz eins, insoferne eingeschränkt, als die Verwendungszulage nur mehr Beamten gebührt, die auf einem Arbeitsplatz der nächsthöheren Verwendungsgruppe des Exekutivdienstes verwendet werden, ohne in diese ernannt zu sein. Die Argumentation, die sich aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur
  1. Dienstrechts-Novelle 2018 ergebende diesbezügliche „redaktionelle Klarstellung“, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage nicht (mehr) vorgehsehn sei, gelte rückwirkend auch für die
  2. Dienstrechts-Novelle 2015, ist nicht überzeugend: Der Gesetzgeber sah keine rückwirkende Wirkung vor, ansonsten hätte er dies im Gesetz festgehalten. Die gesetzliche Klarstellung wirkt ex nunc. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zu 257 2225923 des BVwG wurde durch den VwGH im Rahmen der Zurückweisung der Revision zu Ra 2020/12/0023 vom 22.9.2020 nicht in Zweifel gezogen. In seinem Erkenntnis vom 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015, führte der VwGH bereits aus, dass weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Norm (§ 75 Gehaltsgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 64/2015) den Anspruch auf Verwendungszulage ausschließen.Die Argumentation, die sich aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zur
  3. Dienstrechts-Novelle 2018 ergebende diesbezügliche „redaktionelle Klarstellung“, dass eine besoldungsgruppenübergreifende Verwendungszulage nicht (mehr) vorgehsehn sei, gelte rückwirkend auch für die
  4. Dienstrechts-Novelle 2015, ist nicht überzeugend: Der Gesetzgeber sah keine rückwirkende Wirkung vor, ansonsten hätte er dies im Gesetz festgehalten. Die gesetzliche Klarstellung wirkt ex nunc. Die diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zu 257 2225923 des BVwG wurde durch den VwGH im Rahmen der Zurückweisung der Revision zu Ra 2020/12/0023 vom 22.9.2020 nicht in Zweifel gezogen. In seinem Erkenntnis vom 06.06.2018, GZ. Ro 2017/12/0015, führte der VwGH bereits aus, dass weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Norm (Paragraph 75, Gehaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2015,) den Anspruch auf Verwendungszulage ausschließen. Auf Grund der Zeitraumbezogenheit der Ansprüche des BF (maßgeblich ist der Zeitpunkt des geltend gemachten Anspruchs, nicht der Bescheiderlassung oder des gegenständlichen Erkenntnisses – siehe VwGH 9.9.2016 Ro 2015/12/0025) ist die Rechtslage im Zeitraum 6.8.2015 bis 31.1.2017 maßgeblich. Der VwGH führte zur Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" bzw. "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, mit Erkenntnis vom 15.12.2010, Zl. 2009/12/0194, aus, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht (Hinweis E vom
  5. Juli 1997, 95/12/0076, und E vom
  6. September 1996, 95/12/0253). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (Hinweis E vom
  7. September 2003, 2000/12/0049, sowie E vom
  8. September 2005, 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den §§ 74 und 78 GehG 1956 vgl. auch das E vom
  9. Mai 2004, 2003/12/0137). Diese Aussagen gelten gleichermaßen für die Abgrenzung zwischen Funktionszulage gemäß § 30 GehG 1956 und Funktionsabgeltung gemäß § 37 leg. cit. Anderes könnte im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 36b GehG 1956 gelten.In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, GehG 1956 hat der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen, dass eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in Paragraph 34, GehG 1956 geregelte Zulage) übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen (Hinweis E vom
  10. September 2003, 2000/12/0049, sowie E vom
  11. September 2005, 2001/12/0047; für die Frage der Abgrenzung zwischen Funktionszulage und Funktionsabgeltung nach den Paragraphen 74 und 78 GehG 1956 vergleiche auch das E vom
  12. Mai 2004, 2003/12/0137). Diese Aussagen gelten gleichermaßen für die Abgrenzung zwischen Funktionszulage gemäß Paragraph 30, GehG 1956 und Funktionsabgeltung gemäß Paragraph 37, leg. cit. Anderes könnte im unmittelbaren Anwendungsbereich des Paragraph 36 b, GehG 1956 gelten. Hierzu hat der VwGh jüngst mit Erkenntnis vom 22.09.2020, Zl. Ra 2020/12/0023, ausgesprochen, dass es für die Frage des Vorliegens einer (von Beginn an) dauerhaft zugewiesenen Verwendung - entgegen der Ansicht des BF - nicht auf allfällige Intentionen und Absichten der Dienstbehörde ankommt, sondern auf die nach der herrschenden Weisungslage vor oder spätestens anlässlich der Zuweisung der höherwertigen Arbeitsplatzaufgaben bestehende und nach außen erkennbare Befristung der Betrauung abzustellen ist. Wie festgestellt, lag im Zeitraum ab 6.8.2015 zunächst keine dauernde Verwendung vor, weil sich schon aus der für den BF erkennbaren ersten befristeten Zuteilung und den sich daran anschließenden befristeten Verlängerungen – offenbar auf Grund der unsicheren Bedarfssituation – eben keine für den BF erkennbare dauernde Zuteilung ergab. Dem hält der BF auch keine begründeten Argumente entgegen sondern behauptet lediglich in der Beschwerde, die Verwendung sei von Anfang an auf Dauer angelegt gewesen. Die Voraussetzungen für die Ernennung auf den späteren Arbeitsplatz, an den er schließlich versetzt worden sei, hätten daher bereits am 06.08.2015 vorgelegen. Ihm wäre deswegen schon ab diesem Zeitpunkt eine Verwendungszulage zugestanden. Da aber bereits in den entsprechenden Betrauungsakten die zeitlichen Begrenzungen zum Ausdruck gebracht wurden, ist von einer von vornherein bestehenden zeitlichen Begrenzung auszugehen. § 75 GehG ist mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "dauernden Verwendung daher nicht ab dem Zeitpunkt der Zuteilung anzuwenden. Da aber bereits in den entsprechenden Betrauungsakten die zeitlichen Begrenzungen zum Ausdruck gebracht wurden, ist von einer von vornherein bestehenden zeitlichen Begrenzung auszugehen. Paragraph 75, GehG ist mangels Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der "dauernden Verwendung daher nicht ab dem Zeitpunkt der Zuteilung anzuwenden. Wenngleich eine dauernde Verwendung des BF von Anfang an nicht vorgehsehen war, so liegt doch entsprechend der dargestellten Rechtslage jedenfalls ab einer Verwendung von 6 Monaten, sohin seit dem 6.2.2016, ein Dauercharakter der Verwendungen, ein sog „Umschlagen“, vor (siehe dazu auch VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0059; 13.9.2017, Ra 2016/12/0044). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes: Die Tätigkeit wurde vom BF am 6.8.2015 aufgenommen. Die sechsmonatige Frist endet daher am 6.2.
  13. Gemäß § 6
(3)GehG werden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten ... wirksam. ... Gemäß Paragraph 6,
(3)GehG werden Änderungen des Monatsbezuges mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten ... wirksam. ... Somit ist der erste mögliche Anspruch einer Verwendungszulage am 1.3.2016 (August 2015 bis Februar 2016 = 6 Monate) gegeben, weshalb der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern war, dass dem am 1.8.2016 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung und Auszahlung einer Verwendungszulage dem Grunde nach für den Zeitraum vom 1.3.2016 bis zum 31.1.2017 stattzugeben ist. Da der BF im relevanten Zeitraum Exekutivbeamter war, sind auf ihn die Bestimmungen des Abschnitts VII, §§ 72ff GehG, anzuwenden. Die vom BF – im Beschwerdeantrag ohnehin nicht mehr angesprochenene – Funktionszulage im Exekutivdienst ist im § 74 geregelt und beschränkt sich auf die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a, denen der BF nicht angehörte. Bei eingeteilten Beamten kommt eine Hervorhebung einzelner Verwendungen durch eine Funktionszulage – generell - nicht in Betracht (Zach Koblizek, Gehaltsgesetz, § 75 Anmerkung 2). Von diesem Grundsatz wird auch durch § 74 Abs 5 GehG nicht abgegangen. Da der BF im relevanten Zeitraum Exekutivbeamter war, sind auf ihn die Bestimmungen des Abschnitts römisch sieben, Paragraphen 72 f, f, GehG, anzuwenden. Die vom BF – im Beschwerdeantrag ohnehin nicht mehr angesprochenene – Funktionszulage im Exekutivdienst ist im Paragraph 74, geregelt und beschränkt sich auf die Verwendungsgruppen E 1 und E 2a, denen der BF nicht angehörte. Bei eingeteilten Beamten kommt eine Hervorhebung einzelner Verwendungen durch eine Funktionszulage – generell - nicht in Betracht (Zach Koblizek, Gehaltsgesetz, Paragraph 75, Anmerkung 2). Von diesem Grundsatz wird auch durch Paragraph 74, Absatz 5, GehG nicht abgegangen. Da dem BF eine – primär von ihm beantragte – Verwendungszulage zuerkannt wird, ist auf das – im Übrigen unzutreffende - Eventualvorbringen hinsichtlich einer Verwendungsabgeltung nicht mehr einzugehen. Darüber hinaus lautete der Antrag vom 1.8.2016 ausdrücklich auf Zuerkennung einer Funktions- oder Verwendungszulage. Dieser Antrag ist auch Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Der nunmehrige Eventualantrag ist daher nicht Teil des Spruches des angefochtenen Bescheides, sodass es dem Verwaltungsgericht verwehrt wäre, über diesen abzusprechen. Weiters wurde – ohne jeden Anhaltspunkt im Akt – der Anspruch bereits ab 3.8.2015 geltend gemacht. Im Ergebnis hat die belangte Behörde dem BF daher im Zeitraum vom 1.3.2016 bis 31.1.2017 zu Unrecht eine Verwendungszulage nicht zuerkannt. Insoferne war der Bescheid abzuändern. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und auch von keiner Partei eine mündliche Verhandlung begehrt wurde. Zwar erstatte der BF insoferne sachverhaltsbezogenes Vorbringen, als er ausführt, die höherwertige Verwendung sei von Anfang an auf Dauer angelegt gewesen. Dazu ist der BF neuerlich darauf zu verweisen, dass es nach Ansicht des VwGH für die Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und einer Dauerverwendung maßgeblich ist, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme – ausgehend vom Empfängerhorizont – erkennbar ist (VwGH 22.9.2020 Ra 2020/12/0023). Eine solche Erkennbarkeit ergibt sich evident aus den jeweiligen Erlässen als Betrauungsakten. Auf allfällige Absichten oder Intentionen der Behörde kann es insoferne nicht ankommen. Der Sachverhalt ist daher auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt es auch nicht an einschlägiger Rechtsprechung, eine uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen ist nicht ersichtlich. Zudem wurde die hier vertretene Rechtsansicht vom VwGH erst am 22.09.2020 zu Ra 2020/12/0023 in einem vergleichbaren Fall bestätigt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt es auch nicht an einschlägiger Rechtsprechung, eine uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfragen ist nicht ersichtlich. Zudem wurde die hier vertretene Rechtsansicht vom VwGH erst am 22.09.2020 zu Ra 2020/12/0023 in einem vergleichbaren Fall bestätigt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2225925.1.01

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