Obsah (14)
Art. 133§ 57§ 10§ 3§ 8§ 71§§ 127§ 9§ 52§ 46§ 55§ 133Art. 2Art. 3RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW277 2236582-1 Spruch, W277 2236582-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1.
- Die Beschwerdeführerin XXXX (in der Folge: BF) wurde am XXXX im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter XXXX , stellte als gesetzliche Vertretung für die minderjährige BF am XXXX einen Antrag gem. § 17a AsylG 2005 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 1). 1.
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge: BF) wurde am römisch 40 im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter römisch 40 , stellte als gesetzliche Vertretung für die minderjährige BF am römisch 40 einen Antrag gem. Paragraph 17 a, AsylG 2005 auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (AS 1). 1.
- Am XXXX wurde die Mutter der BF als ihre gesetzliche Vertretung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen und gab hierbei an, dass die BF der Volksgruppe der XXXX sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime angehöre und gesund sei. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und es „sollen alle Gründe gelten, die der Vater der BF in seinem Verfahren angeführt habe“ (AS 27). Die BF sei in Österreich geboren und noch nie in der Russischen Föderation gewesen, oder ebendort verfolgt worden. Es wurden keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht (AS 28). Die Mutter der BF verzichtete auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zur Russischen Föderation und gab an, keine weiteren Gründe (offenkundig gemeint: Fluchtgründe) vorzubringen (AS 29).1.
- Am römisch 40 wurde die Mutter der BF als ihre gesetzliche Vertretung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) einvernommen und gab hierbei an, dass die BF der Volksgruppe der römisch 40 sowie der Religionsgemeinschaft der Muslime angehöre und gesund sei. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe und es „sollen alle Gründe gelten, die der Vater der BF in seinem Verfahren angeführt habe“ (AS 27). Die BF sei in Österreich geboren und noch nie in der Russischen Föderation gewesen, oder ebendort verfolgt worden. Es wurden keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht (AS 28). Die Mutter der BF verzichtete auf eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderberichten zur Russischen Föderation und gab an, keine weiteren Gründe (offenkundig gemeint: Fluchtgründe) vorzubringen (AS 29). 1.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen (AS 51). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und weiters
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt IV.). Schließlich betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.). 1.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen (AS 51). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und weiters
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.). Schließlich betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend zu Spruchpunkt I. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, zumal sie in Österreich geboren worden sei. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sei keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten gewährt worden. Da ihrem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt worden sei, komme ihr dieser Status eben so wenig zu. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK, da ihre Familienangehörigen (Eltern und zwei Geschwister) im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und das Privatleben der BF sich momentan ausschließlich auf ihre Familienangehörigen konzentriere, bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern. Verwiesen wurde auf den Akt des Vaters der BF (IFA: 821320510).Begründend zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, zumal sie in Österreich geboren worden sei. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sei keinem ihrer Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten gewährt worden. Da ihrem Vater der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gewährt worden sei, komme ihr dieser Status eben so wenig zu. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung stelle keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK, da ihre Familienangehörigen (Eltern und zwei Geschwister) im selben Umfang von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen seien und das Privatleben der BF sich momentan ausschließlich auf ihre Familienangehörigen konzentriere, bzw. das Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern. Verwiesen wurde auf den Akt des Vaters der BF (IFA: 821320510). 1.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF unter dem Namen XXXX mit Schriftsatz vom XXXX rechtzeitig und vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher darauf verwiesen wurde, dass ein Familienverfahren vorliege und die Fluchtgründe der BF sich auf jene ihrer Eltern beziehen würden. Es sei in den Länderberichten nicht hinreichend auf die Situation von Säuglingen und Kleinkindern eingegangen worden und seien diese überdies nicht aktuell gewesen. Auch sei das Privat- und Familienleben der BF nicht hinreichend gewürdigt worden, zumal ihre Familienangehörigen seit XXXX in Österreich leben würden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (AS 73). 1.3.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF unter dem Namen römisch 40 mit Schriftsatz vom römisch 40 rechtzeitig und vollinhaltlich das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher darauf verwiesen wurde, dass ein Familienverfahren vorliege und die Fluchtgründe der BF sich auf jene ihrer Eltern beziehen würden. Es sei in den Länderberichten nicht hinreichend auf die Situation von Säuglingen und Kleinkindern eingegangen worden und seien diese überdies nicht aktuell gewesen. Auch sei das Privat- und Familienleben der BF nicht hinreichend gewürdigt worden, zumal ihre Familienangehörigen seit römisch 40 in Österreich leben würden. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung (AS 73). 1.3.
- Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.1.3.
- Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde der BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation XXXX , übermittelt und im Zuge des Parteiengehörs eine Frist zur Stellungnahme bis zum XXXX gewährt.1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der BF das aktuelle Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation römisch 40 , übermittelt und im Zuge des Parteiengehörs eine Frist zur Stellungnahme bis zum römisch 40 gewährt. 1.4.
- Am 11.02.2021 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe zur XXXX seitens des Vaters der BF, XXXX , vorgelegt. Weiters wurde eine Stellungnahme eingebracht, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass den Eltern und den Geschwistern der BF mit Erkenntnis vom XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Erkenntnis zur XXXX aberkannt worden sei. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren nach § 34 Abs. 1 AsylG 2005 vor. 1.4.
- Am 11.02.2021 wurde eine Vollmachtsbekanntgabe zur römisch 40 seitens des Vaters der BF, römisch 40 , vorgelegt. Weiters wurde eine Stellungnahme eingebracht, welcher im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass den Eltern und den Geschwistern der BF mit Erkenntnis vom römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und mit Erkenntnis zur römisch 40 aberkannt worden sei. Im gegenständlichen Fall liege ein Familienverfahren nach Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 vor. Die Fluchtgründe und Beschwerden der Eltern seien vollinhaltlich auf das Verfahren der BF anzuwenden. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Art 8 EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Es umfasse jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung und Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben würden; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gebe. Der Begriff des Familienlebens seit nicht auf Familien beschränkt, die sich auf Heirat gründen, sondern schließe auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen würden. Als Kriterium hierfür komme etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsamen Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen ins Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marcks, EuGRZ 1979).Die Fluchtgründe und Beschwerden der Eltern seien vollinhaltlich auf das Verfahren der BF anzuwenden. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK schütze das Zusammenleben der Familie. Es umfasse jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung und Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben würden; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gebe. Der Begriff des Familienlebens seit nicht auf Familien beschränkt, die sich auf Heirat gründen, sondern schließe auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen würden. Als Kriterium hierfür komme etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsamen Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen ins Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marcks, EuGRZ 1979). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens in Art 8 EMRK sei nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielswese auch die Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982,311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983,215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorläge. Es könne nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK bestehe, vielmehr sei dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK setze daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssten eine gewisse Intensität aufweisen. So sei etwa darauf abzustellen, ob die betreffende Personen zusammengelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig seien (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet werde, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebe).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens in Artikel 8, EMRK sei nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielswese auch die Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982,311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983,215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorläge. Es könne nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehe, vielmehr sei dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setze daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssten eine gewisse Intensität aufweisen. So sei etwa darauf abzustellen, ob die betreffende Personen zusammengelebt hätten, ein gemeinsamer Haushalt vorliege oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig seien vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet werde, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebe). Die minderjährige BF sei in Österreich geboren. Im Falle einer Rückkehr wäre sie mit einem unbekannten Umfeld konfrontiert. Das Kindeswohl sei in der Begründung nicht miteinbezogen worden. Wie in der Beschwerde vom XXXX erwähnt worden sei, würden die Länderinformationen nicht auf die Situation von Säuglingen bzw. Kinder in der Russischen Föderation eingehen. Der Aufenthaltsstatus der Eltern und Geschwister in Österreich sei noch ungeklärt. Die Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern falle jedenfalls in den Schutzbereich des Art 8 EMRK und sei als gewichtiges Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich zu bewertenDie minderjährige BF sei in Österreich geboren. Im Falle einer Rückkehr wäre sie mit einem unbekannten Umfeld konfrontiert. Das Kindeswohl sei in der Begründung nicht miteinbezogen worden. Wie in der Beschwerde vom römisch 40 erwähnt worden sei, würden die Länderinformationen nicht auf die Situation von Säuglingen bzw. Kinder in der Russischen Föderation eingehen. Der Aufenthaltsstatus der Eltern und Geschwister in Österreich sei noch ungeklärt. Die Beziehung zu ihren Eltern und Geschwistern falle jedenfalls in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK und sei als gewichtiges Interesse der BF an einem Verbleib in Österreich zu bewerten
- Verfahren der Mutter, XXXX , des Vaters, XXXX , des Bruders, XXXX , und der Schwester, XXXX , der BF
- Verfahren der Mutter, römisch 40 , des Vaters, römisch 40 , des Bruders, römisch 40 , und der Schwester, römisch 40 , der BF 2.
- Die Eltern der BF, XXXX und XXXX , sowie ihr Bruder XXXX reisten gemeinsam am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.2.
- Die Eltern der BF, römisch 40 und römisch 40 , sowie ihr Bruder römisch 40 reisten gemeinsam am römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. 2.1.1 Am selben Tag stellten sie Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkte I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte II.) abgewiesen wurden. Weiters wurden sie
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).2.1.1 Am selben Tag stellten sie Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen wurden. Weiters wurden sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.). 2.1.2. Gegen diese Bescheide erhoben sie fristgerecht Beschwerden. Weiters wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71AVG gestellt.2.1.2.
Gegen diese Bescheide erhoben sie fristgerecht Beschwerden. Weiters wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG gestellt. 2.1.
- Am XXXX wurde die Schwester der BF, XXXX , im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde für diese durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin am XXXX ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren der Schwester der BF wurde vom BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesetzt.2.1.
- Am römisch 40 wurde die Schwester der BF, römisch 40 , im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde für diese durch ihre Mutter als ihre gesetzliche Vertreterin am römisch 40 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren der Schwester der BF wurde vom BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ausgesetzt. 2.1.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurden die Beschwerden der Eltern und des Bruders der BF hinsichtlich
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte I.).
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtige bis zum XXXX erteilt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Eltern und des Bruders vom XXXX wurde
§ 71Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da die angefochtenen Bescheide XXXX rechtmäßig zugestellt, und die Beschwerden somit am XXXX innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - und somit fristgerecht – eingebracht worden seien.2.1.4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 wurden die Beschwerden der Eltern und des Bruders der BF hinsichtlich
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtige bis zum römisch 40 erteilt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Eltern und des Bruders vom römisch 40 wurde
Paragraph 71, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1997 als unzulässig zurückgewiesen, da die angefochtenen Bescheide römisch 40 rechtmäßig zugestellt, und die Beschwerden somit am römisch 40 innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist - und somit fristgerecht – eingebracht worden seien. Die Ausreisegründe der Mutter der BF hätten sich im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Mannes gestützt. Für den Bruder der BF seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die behaupteten Fluchtgründe des Vaters der BF, wonach er im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, weil XXXX , seien aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft. Hingegen sei aber keinesfalls gesichert, dass er eine ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Erkrankungen erhalten könne. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, respektive XXXX , könne sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Familienangehörigen der BF in eine derart prekäre Lage geraten würden, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Ausreisegründe der Mutter der BF hätten sich im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Mannes gestützt. Für den Bruder der BF seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die behaupteten Fluchtgründe des Vaters der BF, wonach er im Herkunftsstaat Probleme gehabt habe, weil römisch 40 , seien aufgrund zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten unglaubhaft. Hingegen sei aber keinesfalls gesichert, dass er eine ausreichende medizinische Betreuung für seine diversen Erkrankungen erhalten könne. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation, respektive römisch 40 , könne sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die Familienangehörigen der BF in eine derart prekäre Lage geraten würden, die eine unmenschliche bzw. eine erniedrigende Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. 2.1.5. Das Verfahren der Schwester der BF wurde vor dem BFA fortgesetzt und ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom XXXX bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt II.), sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).2.1.5. Das Verfahren der Schwester der BF wurde vor dem BFA fortgesetzt und ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des BFA vom römisch 40 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wurde ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Ausgeführt wurde, dass die Schwester der BF keiner Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen und auch den restlichen Familienangehörigen kein Asylstatus zuerkannt worden sei. Dem Vater, XXXX , sei jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der gleiche Schutzstatus sei daher auch der Schwester der BF im Zuge des Familienverfahrens zuzuerkennen.Ausgeführt wurde, dass die Schwester der BF keiner Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt gewesen und auch den restlichen Familienangehörigen kein Asylstatus zuerkannt worden sei. Dem Vater, römisch 40 , sei jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden. Der gleiche Schutzstatus sei daher auch der Schwester der BF im Zuge des Familienverfahrens zuzuerkennen. 2.2. Am XXXX stellten die Familienangehörigen der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, welche mit nicht näher begründeten Bescheiden des BFA vom XXXX
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 bis zum XXXX verlängert wurden.2.2. Am römisch 40 stellten die Familienangehörigen der BF einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen, welche mit nicht näher begründeten Bescheiden des BFA vom römisch 40
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum römisch 40 verlängert wurden. 2.3. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , wurde der Vater der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch
§§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 St
GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.2.3. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , wurde der Vater der BF wegen dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch
Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. 2.
- Am XXXX beantragten die Familienangehörigen der BF (Eltern und Geschwister) erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte.2.
- Am römisch 40 beantragten die Familienangehörigen der BF (Eltern und Geschwister) erneut die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte. 2.4.
- Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Vaters der BF und der Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigte im Rahmen des Familienverfahrens, wurde gegen sämtliche Familienmitglieder der BF ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet. 2.4.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , wurde den Familienangehörigen der BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die zuletzt mit Bescheiden des BFA vom XXXX erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden den Familienangehörigen der BF
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt II.).
§ 57Asyl
G wurde ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen diese
§ 10Abs. 1 Z 5 i
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.4.2. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , wurde den Familienangehörigen der BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die zuletzt mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte wurden den Familienangehörigen der BF
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 57, AsylG wurde ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und gegen diese
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Vater der BF während seines Aufenthaltes in Österreich hinreichend medizinisch versorgt worden sei und sein Gesundheitszustand soweit stabilisiert habe werden können, dass er in Österreich einer Arbeit nachgehen habe können. Sohin würden die im XXXX festgestellten Gefahren im Falle einer Rückkehr aktuell nicht mehr vorliegen und hätten auch weitere Gründe für die Beibehaltung des subsidiären Schutzes nicht festgestellt werden können. Für die Mutter und die Geschwister der BF bestehe im Falle einer Rückkehr nach Russland ebenso keine Gefahr und liege im Ergebnis kein Grund vor, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern bzw. weiter subsidiären Schutz zu gewähren. Der Beweiswürdigung ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Vater der BF während seines Aufenthaltes in Österreich hinreichend medizinisch versorgt worden sei und sein Gesundheitszustand soweit stabilisiert habe werden können, dass er in Österreich einer Arbeit nachgehen habe können. Sohin würden die im römisch 40 festgestellten Gefahren im Falle einer Rückkehr aktuell nicht mehr vorliegen und hätten auch weitere Gründe für die Beibehaltung des subsidiären Schutzes nicht festgestellt werden können. Für die Mutter und die Geschwister der BF bestehe im Falle einer Rückkehr nach Russland ebenso keine Gefahr und liege im Ergebnis kein Grund vor, die befristete Aufenthaltsberechtigung zu verlängern bzw. weiter subsidiären Schutz zu gewähren. Der Vater der BF werde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation in der Lage sein für den Lebensunterhalt seiner Familie aufzukommen. Die BF würden in der Russischen Föderation mehrere nahe Verwandte haben, von denen sie im Bedarfsfall Unterstützung (zum Beispiel finanzielle Hilfeleistungen oder Unterkunft) erwarten können. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass kein nennenswerter Freundes- oder Bekanntenkreis im Bundesgebiet hervorgekommen sei und auch sonst keine integrationsfestigenden Maßnahmen gesetzt worden seien, weshalb keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegen würde.Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass kein nennenswerter Freundes- oder Bekanntenkreis im Bundesgebiet hervorgekommen sei und auch sonst keine integrationsfestigenden Maßnahmen gesetzt worden seien, weshalb keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegen würde. 2.4.
- Gegen diese Bescheide brachten die Familienangehörigen der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , als unbegründet abgewiesen wurden. 2.4.
- Gegen diese Bescheide brachten die Familienangehörigen der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, welche mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurden. Festgestellt wurde, dass die persönliche Situation des Vaters der BF sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom XXXX insofern maßgeblich geändert habe, als dieser wegen seines gebesserten gesundheitlichen bzw. psychischen Zustandes nunmehr dazu in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie, allenfalls mit der nun auch möglichen finanziellen Unterstützung durch seine Angehörigen im Heimatland, bestreiten können werde. Auch die medizinische Versorgungslage sowie die Arbeitsmarktsituation in XXXX bzw. der Russischen Föderation habe sich wesentlich und nachhaltig verbessert. Er leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei grundsätzlich arbeitsfähig. Die Mutter und die Geschwister der BF seien gesund. Weiters wurde die Verurteilung des Vaters der BF festgestellt. Festgestellt wurde, dass die persönliche Situation des Vaters der BF sich verglichen mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom römisch 40 insofern maßgeblich geändert habe, als dieser wegen seines gebesserten gesundheitlichen bzw. psychischen Zustandes nunmehr dazu in der Lage sei, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen und er den Lebensunterhalt für sich und seine Familie, allenfalls mit der nun auch möglichen finanziellen Unterstützung durch seine Angehörigen im Heimatland, bestreiten können werde. Auch die medizinische Versorgungslage sowie die Arbeitsmarktsituation in römisch 40 bzw. der Russischen Föderation habe sich wesentlich und nachhaltig verbessert. Er leide an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen und sei grundsätzlich arbeitsfähig. Die Mutter und die Geschwister der BF seien gesund. Weiters wurde die Verurteilung des Vaters der BF festgestellt. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich durch die massiven Ungereimtheiten in den Angaben der Eltern der BF das Bild ergebe, dass ihr Vater betreffend die Ereignisse in Tschetschenien nicht nur in seinem Asylverfahren, sondern auch in den Gesprächen mit der Psychotherapeutin „völlig unwahre Angaben gemacht bzw. Dinge erzählt“ habe, die nicht der Wahrheit entsprechen können. Unabhängig davon, haben sich seine psychischen Leiden nunmehr wesentlich verbessert, zumal er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben habe, keinen Arzt regulär zu besuchen. Auch die generelle Situation am Arbeitsmarkt habe sich zum Positiven verbessert. Aufgrund der dargelegten Umstände könne kein reales Risiko erkannt werden, dass die Familie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation konkret bedroht sein werde, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Die Mutter der BF habe zudem eingestanden, sich schon vor Jahren – wie der Vater auch – einen russischen Reisepass besorgt zu haben und zur Familie nach XXXX gereist zu sein. Bei den Geschwistern der BF handle es sich um gesunde Kinder im Alter von XXXX Jahren, welche in der Obhut ihrer Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, dort die Aufnahme in ein enges verwandtschaftliches Netz finden können und gleichermaßen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten haben würden, sodass keine besondere aus der Minderjährigkeit resultierende Vulnerabilität zu erkennen gewesen sei.Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass sich durch die massiven Ungereimtheiten in den Angaben der Eltern der BF das Bild ergebe, dass ihr Vater betreffend die Ereignisse in Tschetschenien nicht nur in seinem Asylverfahren, sondern auch in den Gesprächen mit der Psychotherapeutin „völlig unwahre Angaben gemacht bzw. Dinge erzählt“ habe, die nicht der Wahrheit entsprechen können. Unabhängig davon, haben sich seine psychischen Leiden nunmehr wesentlich verbessert, zumal er in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben habe, keinen Arzt regulär zu besuchen. Auch die generelle Situation am Arbeitsmarkt habe sich zum Positiven verbessert. Aufgrund der dargelegten Umstände könne kein reales Risiko erkannt werden, dass die Familie bei einer Rückkehr in die Russische Föderation konkret bedroht sein werde, in eine die Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Die Mutter der BF habe zudem eingestanden, sich schon vor Jahren – wie der Vater auch – einen russischen Reisepass besorgt zu haben und zur Familie nach römisch 40 gereist zu sein. Bei den Geschwistern der BF handle es sich um gesunde Kinder im Alter von römisch 40 Jahren, welche in der Obhut ihrer Eltern in den Herkunftsstaat zurückkehren, dort die Aufnahme in ein enges verwandtschaftliches Netz finden können und gleichermaßen Zugang zu Bildungsmöglichkeiten haben würden, sodass keine besondere aus der Minderjährigkeit resultierende Vulnerabilität zu erkennen gewesen sei. Rechtlich wurde schließlich beurteilt, dass sich die individuelle Situation des Vaters der BF soweit verändert habe, als es ihm nunmehr möglich sein werde, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation am Erwerbsleben teilzunehmen und – allenfalls mit Unterstützung seiner in der Heimat aufhältigen Angehörigen bzw. durch das Beziehen von Sozialleistungen – den Lebensunterhalt der Familie zu erwirtschaften. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, der Vertrautheit mit den Gebräuchen in der Russischen Föderation und der dortigen Sozialisierung der Eltern der BF, sowie der grundsätzlichen Möglichkeit, als russische Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, könne kein Risiko erkannt werden, dass die Familienangehörigen der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Auch befänden sich die minderjährigen Geschwister der BF in einem jungen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensalter und beherrschen ihre Muttersprache XXXX , welche auch in Österreich im Familienverband gesprochen werde, sodass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern und ein Übergang zum Leben im dortigen Familienverband keine unüberwindbare Hürde darstellen würde.Rechtlich wurde schließlich beurteilt, dass sich die individuelle Situation des Vaters der BF soweit verändert habe, als es ihm nunmehr möglich sein werde, nach einer Rückkehr in die Russische Föderation am Erwerbsleben teilzunehmen und – allenfalls mit Unterstützung seiner in der Heimat aufhältigen Angehörigen bzw. durch das Beziehen von Sozialleistungen – den Lebensunterhalt der Familie zu erwirtschaften. Aufgrund der grundsätzlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, der Vertrautheit mit den Gebräuchen in der Russischen Föderation und der dortigen Sozialisierung der Eltern der BF, sowie der grundsätzlichen Möglichkeit, als russische Staatsbürger Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems in Anspruch zu nehmen, könne kein Risiko erkannt werden, dass die Familienangehörigen der BF nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden. Auch befänden sich die minderjährigen Geschwister der BF in einem jungen mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Lebensalter und beherrschen ihre Muttersprache römisch 40 , welche auch in Österreich im Familienverband gesprochen werde, sodass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit ihren Eltern und ein Übergang zum Leben im dortigen Familienverband keine unüberwindbare Hürde darstellen würde. Die herangezogenen Länderberichte ließen zudem nicht entnehmen, dass in der Russischen Föderation ( XXXX ) eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrsche, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei ebenso wie medizinische Grundversorgung und die sichere Erreichbarkeit auf dem Land- und Luftweg gewährleistet. Unter Zugrundelegung der Feststellungen zum Herkunftsstaat könne sohin gesamtbetrachtend nicht mehr angenommen werden, dass die Familienangehörigen der BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat – wo sie über familiären Anschluss verfügen – in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Da die Mutter und Geschwister der BF ihren Status nach den Bestimmungen über das Familienverfahren vom Vater abgeleitet hätten und sie überdies keiner individuellen Gefährdung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in ihrem Herkunftsstaat unterliegen, lägen auch in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 vor.Die herangezogenen Länderberichte ließen zudem nicht entnehmen, dass in der Russischen Föderation ( römisch 40 ) eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrsche, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sei ebenso wie medizinische Grundversorgung und die sichere Erreichbarkeit auf dem Land- und Luftweg gewährleistet. Unter Zugrundelegung der Feststellungen zum Herkunftsstaat könne sohin gesamtbetrachtend nicht mehr angenommen werden, dass die Familienangehörigen der BF nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat – wo sie über familiären Anschluss verfügen – in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären. Da die Mutter und Geschwister der BF ihren Status nach den Bestimmungen über das Familienverfahren vom Vater abgeleitet hätten und sie überdies keiner individuellen Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in ihrem Herkunftsstaat unterliegen, lägen auch in ihrem Fall die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor. 2.4.
- Dagegen erhoben die Familienangehörigen der BF rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Beantragt wurde die Bewilligung der Verfahrenshilfe. 2.4.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes XXXX wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt III.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen hat, noch ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten auseinandergesetzt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten könne dem nicht entgegengetreten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege. 2.4.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes römisch 40 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Behandlung der Beschwerde abgelehnt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten (Spruchpunkt römisch drei.). Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Bundesverwaltungsgericht weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen hat, noch ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen sind, die eine vom Verfassungsgerichtshof aufzugreifende Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würden. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Parteien in ihren Rechten auseinandergesetzt. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten könne dem nicht entgegengetreten werden, wenn das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege. 2.4.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX erhoben die Eltern und Geschwister der BF beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision
§ 133Abs. 1 Z 1 B-VG. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 30 Abs. 2 Vw
GG. 2.4.6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom römisch 40 erhoben die Eltern und Geschwister der BF beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision
Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. 2.4.6.
- Mit Beschluss des VwGH vom XXXX , wurde den Revisionen der Eltern und der Geschwister der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.4.6.
- Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 , wurde den Revisionen der Eltern und der Geschwister der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin 1.1.
- Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der XXXX und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. 1.1.
- Die BF ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der römisch 40 und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. 1.1.
- Sie ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und lebt mit ihrer Mutter, XXXX , ihrem Vater, XXXX , ihrem Bruder, XXXX , und ihrer Schwester, XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Ihre Mutter stellte als ihre gesetzliche Vertreterin am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.1.1.
- Sie ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und lebt mit ihrer Mutter, römisch 40 , ihrem Vater, römisch 40 , ihrem Bruder, römisch 40 , und ihrer Schwester, römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Ihre Mutter stellte als ihre gesetzliche Vertreterin am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Die BF ist gesund. Sie zählt zu keiner vulnerablen Gruppe im Hinblick auf die vorherrschende COVID-19 Pandemie. 1.1.
- Die Familienangehörigen der BF leben im Bundesgebiet und verfügen über keine Aufenthaltsberechtigung. Der Vater der BF ist wegen des Vergehens des Einbruchdiebstahls strafgerichtlich verurteilt worden. 1.1.4.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX und mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde den Familienangehörigen der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt sowie befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtige bis zum XXXX erteilt.1.1.4.
- Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 und mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde den Familienangehörigen der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt sowie befristete Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtige bis zum römisch 40 erteilt. 1.1.4.
- Zuletzt wurden die Aufenthaltsberechtigungen der Familienangehörigen der BF als subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheiden des BFA vom XXXX verlängert.1.1.4.
- Zuletzt wurden die Aufenthaltsberechtigungen der Familienangehörigen der BF als subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 verlängert. 1.1.4.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , wurde den Familienangehörigen der BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die mit Bescheiden des BFA vom XXXX zuletzt erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte entzogen. 1.1.4.
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , wurde den Familienangehörigen der BF der zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und die mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 zuletzt erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte entzogen. 1.1.4.
- Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.1.4.
- Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 1.1.4.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.1.1.4.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die Behandlung der dagegen eingebrachten Beschwerde abgelehnt, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 1.1.4.
- Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX erhoben die der Eltern und die Geschwister der BF eine außerordentliche Revision
§ 133Abs.
1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VwGH vom XXXX wurde den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.1.4.6. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom römisch 40 erhoben die der Eltern und die Geschwister der BF eine außerordentliche Revision
Paragraph 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof. Beantragt wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VwGH vom römisch 40 wurde den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Zu den Fluchtgründen Die BF war bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht in ihrem Herkunftsstaat, der Russischen Föderation, und zu keinem Zeitpunkt ihres Lebens einer individuellen Verfolgung ausgesetzt. Die BF hat keine eigenen Fluchtgründe. Die Mutter hat als ihre gesetzliche Vertreterin keine Fluchtgründe sowie konkreten Rückkehrbefürchtungen vorgebracht und verwies auf die Fluchtgründe des Vaters der BF, welche mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX als nicht glaubhaft qualifiziert wurden. Die BF hat keine eigenen Fluchtgründe. Die Mutter hat als ihre gesetzliche Vertreterin keine Fluchtgründe sowie konkreten Rückkehrbefürchtungen vorgebracht und verwies auf die Fluchtgründe des Vaters der BF, welche mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als nicht glaubhaft qualifiziert wurden. Die BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
- Zur Rückkehrsituation der BF Der BF ist eine Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar. Eine individuelle Gefährdung liegt nicht vor. Ihren Eltern, ihrem Bruder und der Schwester wurde der subsidiäre Schutz aberkannt, da sich sowohl ihre individuelle Lage (insbesondere jene des Vaters), als auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, gebessert haben, sowie die seinerzeitigen Gründe für die Gewährung somit nicht mehr vorliegen. Im Falle einer Rückkehr würde sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. würde ihr nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ist sie nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe aufgrund ihres Säuglingsalters sowie sonstige Gründe, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation ausschließen, liegen nicht vor. 1.
- Zur entscheidungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Dem belangten Bescheid ist der Verweis auf das im Verfahren des Vaters der BF ( XXXX ) zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom XXXX zu entnehmen. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zur Russischen Föderation vom XXXX mit der zuletzt eingefügten Information am XXXX wurde der BF übermittelt sowie eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Eine substantiierte Stellungnahme hierzu ist nicht eingelangt.Dem belangten Bescheid ist der Verweis auf das im Verfahren des Vaters der BF ( römisch 40 ) zitierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) vom römisch 40 zu entnehmen. Das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zur Russischen Föderation vom römisch 40 mit der zuletzt eingefügten Information am römisch 40 wurde der BF übermittelt sowie eine Frist zur Stellungnahme gewährt. Eine substantiierte Stellungnahme hierzu ist nicht eingelangt. Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Länderberichten zur Lage im Herkunftsstaat der Russischen Föderation ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.4.
- Sicherheitslage in Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). 1.4.
- Allgemeine Menschenrechtslage/Tschetschenien NGOs beklagen weiterhin schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen zumeist Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation). 1.4.
- Grundversorgung Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 2.2020a, vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozioökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 18.3.2020).Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 2.2020a, vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozioökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wiederaufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 18.3.2020). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] (Chechenstat
(2019): Официальная статистика (Amtliche Statistiken), landesweit bei RUB 48.453 [ca. EUR 686] im zweiten Quartal 2019 (GKS.ru (16.8.2019): Среднемесячная номинальная начисленная заработная плата (durchschnittliches monatliches Gehalt). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei RUB 14.135 [ca. EUR 200] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 11.553 [ca. EUR 163], für Pensionisten bei RUB 8.894 [ca. EUR 126] und für Kinder bei RUB 10.585 [ca. EUR 150] (RIA Nowosti (23.7.2019): Минтруд рассчитал величину прожиточного минимума за I квартал 2019 года (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet).Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] (Chechenstat
(2019): Официальная статистика (Amtliche Statistiken), landesweit bei RUB 48.453 [ca. EUR 686] im zweiten Quartal 2019 (GKS.ru (16.8.2019): Среднемесячная номинальная начисленная заработная плата (durchschnittliches monatliches Gehalt). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] (Chechenstat 2019), landesweit im ersten Halbjahr 2019 bei RUB 14.135 [ca. EUR 200] (GKS 30.7.2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] (Chechenstat 2019). Landesweit lag das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 11.553 [ca. EUR 163], für Pensionisten bei RUB 8.894 [ca. EUR 126] und für Kinder bei RUB 10.585 [ca. EUR 150] (RIA Nowosti (23.7.2019): Минтруд рассчитал величину прожиточного минимума за römisch eins квартал 2019 года (Das Arbeitsministerium hat das Existenzminimum für das erste Quartal 2019 berechnet). 1.4.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM 2018). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Da dieses Modell aktuell die Renten nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Rentenreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Renteneintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Rentenreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Renteneintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Rente gehen (GIZ 2.2020c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020). Personen im Rentenalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Altersrente. Dies gilt auch für Rückkehrende. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht erforderlich. Zu erhaltende Leistungen werden ebenfalls in der Erstberatung diskutiert (IOM 2018). Seit dem Jahr 2010 werden Renten, die geringer als das Existenzminimum für Rentner sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie alte Menschen. Staatliche Zuschüsse werden durch die Pensionskasse bestimmt (IOM 2017). Das europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden: - Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern); - Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]); - Familien mit geringem Einkommen; - Studenten, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a). Familienbeihilfe: Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei RUB 3.120 (ca. EUR 44). Bei einem zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei RUB 6.131 (ca. EUR 87). Der maximale Betrag liegt bei RUB 22.120 (ca. EUR 313) (IOM 2018). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums. Ab 2020 soll der Kreis der berechtigten Familien erweitert werden (Russland Analysen 21.2.2020a). Mutterschaft: Mutterschaftsurlaub kann man bis zu 140 Tage beantragen und erhält weiterhin 100% des Lohnes (70 Tage vor der Geburt, 70 Tage danach). Im Falle von Mehrlingsgeburten kann dieser auf 194 Tage erhöht werden. Das Minimum der Mutterschaftshilfe liegt bei 100% des gesetzlichen Mindestlohns bis zu einem Maximum im Vergleich zu einem 40 Stunden Vollzeitjob. Der Mindestbetrag der Mutterschutzhilfe liegt bei RUB 9.489 (ca. EUR 130) und der Maximalbetrag bei RUB 61.375 (ca. EUR 840) (IOM 2018). Weiters gibt es landesweite Pauschalzahlungen für die Geburt und die medizinische Registrierung vor der
- Schwangerschaftswoche und seit 2020 Lohnersatzzahlungen von 40% in den ersten drei Jahren der Elternzeit. Mütter haben auch Anspruch auf zwei zusätzliche bezahlte Urlaubstage bis zum
- Lebensjahres des Kindes. Bezüglich Betreuungseinrichtungen von Kindern ist zu sagen, dass die Gebühren dafür niedrig sind und hohe Vergünstigungen bei zunehmender Kinderanzahl bieten. Obwohl das Angebot von Betreuungseinrichtungen regional variiert, gibt es im Allgemeinen ein breites Versorgungsnetz (Russland Analysen 21.2.2020b). Mutterschaftskapital: Zu den bedeutendsten Positionen der staatlichen Beihilfe zählt das Mutterschaftskapital, in dessen Genuss Mütter mit der Geburt ihres zweiten Kindes kommen. Dieses Programm wurde 2007 aufgelegt und wird russlandweit umgesetzt. Der Umfang der Leistungen ist beträchtlich – innerhalb von zehn Jahren stiegen sie inflationsbereinigt von RUB 250.000 auf 453.026, also von EUR 4.152 auf mehr als EUR 7.500 (RBTH 22.4.2017). Ab dem 1.1.2020 wird das Mutterschaftskapital in Russland erhöht. Familien, in denen das zweite Kind geboren wird, erhalten RUB 470.000 (ca. EUR 6.100) statt der derzeitigen 453.
- Dies teilte der Minister für Arbeit und soziale Sicherheit mit (Russland Capital (7.6.2019): Das Mutterschaftskapital wird auf 470.000 Rubel erhöht, Zugriff 18.3.2020). Man bekommt das Geld allerdings erst drei Jahre nach der Geburt ausgezahlt und die Zuwendungen sind an bestimmte Zwecke gebunden. So etwa kann man von den Geldern Hypothekendarlehen tilgen, weil das zur Verbesserung der Wohnsituation beiträgt. In einigen Regionen darf der gesamte Umfang des Mutterkapitals bis zu 70% der Wohnkosten decken. Aufgestockt werden die Leistungen durch Beihilfen in den Regionen (RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, Zugriff 18.3.2020). Die Höhe des Mutterschaftskapital entspricht etwa einem durchschnittlichen Jahresgehalt und bisher profitierten über fünf Millionen Familien davon. Das Mutterschaftskapital soll laut Putin bis Ende 2026 fortgeführt werden und auf die Geburt des ersten Kindes ausgeweitet werden (Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, Zugriff 4.2.2020). Das Mutterschaftskapital muss nicht versteuert werden und ist status- und einkommensunabhängig (Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, Zugriff 4.2.2020). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt RUB 850 (EUR 12) und die Maximalhöhe RUB 4.900 (EUR 70). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, Zugriff 18.3.2020). Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen: BürgerInnen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an (min. 12%). Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Im Jahr 2018 lag dieser Zuschuss bei RUB 453.026 (ca. EUR 6.618). Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei RUB 3.200 (EUR 45) (IOM 2018). 1.4.5. Krankenversicherung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020, vgl. ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung aufgrund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020, vergleiche ÖB Moskau 12.2018). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu notfallmäßiger medizinischer Versorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Fälle von Diskriminierung aufgrund von Religion oder ethnischer Herkunft bezüglich der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen sind nicht bekannt (ÖB Moskau 12.2019). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert, sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, Zugriff 19.3.2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, Zugriff 19.3.2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, Zugriff 19.3.2020). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vgl. Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, Zugriff 19.3.2020).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018, vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, Zugriff 19.3.2020). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018, vergleiche Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, Zugriff 19.3.2020). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, Zugriff 19.3.2020). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel
- Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vgl. AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 19.3.2020).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel
- Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS 1.2015, vergleiche AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 19.3.2020). 1.4.5.
- Medizinische Versorgung/Tschetschenien Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, Zugriff 19.3.2020). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören ua. Kinder unter drei Jahren. Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vgl. GIZ 2.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studenten, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015, vergleiche GIZ 2.2020c, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden (BDA CFS 31.3.2015). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). 1.4.
- Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Sehr schwere Krankheitsverläufe treten nach einer Infektion am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. In der Russischen Föderation sind bislang 4,012,710 Personen an Covid-19 erkrankt und insgesamt 78,134 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 422,572 an Covid-19 erkrankt und 7,984 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8 712 000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). 1.4.6.
- Die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlechter als in der Russischen Föderation. 1.
- Zum Privat- und Familienleben im Bundesgebiet Die BF ist am XXXX im Bundesgebiet geboren und lebt mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern, welche ebenfalls minderjährig sind, im gemeinsamen Haushalt. Die BF ist am römisch 40 im Bundesgebiet geboren und lebt mit ihren Eltern und ihren zwei Geschwistern, welche ebenfalls minderjährig sind, im gemeinsamen Haushalt. Die BF ist im ersten Lebensjahr. Eine Integration bzw. ein ausgeprägtes Privatleben im Bundegebiet liegt altersentsprechend nicht vor. Den Eltern und den Geschwistern wurde die bis XXXX geltende befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen, sie verfügen gegenwärtig über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Den Eltern und den Geschwistern wurde die bis römisch 40 geltende befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen, sie verfügen gegenwärtig über keinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF und dem Verfahren ihrer Familienangehörigen 2.1.
- Die Identität der BF ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und wurde durch das BFA nicht bestritten (AS 7). Die weiteren Namen „ XXXX “ sind der Geburtsurkunde unter der Blattzeile „Sonstige Namen“ zu entnehmen (AS 7).2.1.
- Die Identität der BF ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und wurde durch das BFA nicht bestritten (AS 7). Die weiteren Namen „ römisch 40 “ sind der Geburtsurkunde unter der Blattzeile „Sonstige Namen“ zu entnehmen (AS 7). 2.1.
- Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörig der BF ergibt sich aus der Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin, ihrer Mutter, vor dem BFA am XXXX (AS 27) und dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. 2.1.
- Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörig der BF ergibt sich aus der Einvernahme der gesetzlichen Vertreterin, ihrer Mutter, vor dem BFA am römisch 40 (AS 27) und dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt. 2.1.
- Ebenso ergibt sich die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF aus dem unstrittigen Akteninhalt (AS 27). Die BF leidet an keinen Erkrankungen, aufgrund derer sie im Hinblick auf die COVID-19 Pandemie zu einer vulnerablen Gruppe zählen würde. 2.1.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen der BF ergeben sich aus Auszügen aus dem IZR zu den IFA-Zahlen: XXXX . Die Feststellung zur Straffälligkeit des Vaters der BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung des XXXX .2.1.
- Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus der Familienangehörigen der BF ergeben sich aus Auszügen aus dem IZR zu den IFA-Zahlen: römisch 40 . Die Feststellung zur Straffälligkeit des Vaters der BF ergibt sich aus der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung des römisch 40 . 2.1.4.
- Die Feststellungen zu den ihnen gewährten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtige bis zum XXXX ergeben sich weiters aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX bzw. dem Bescheid des BFA vom XXXX . 2.1.4.
- Die Feststellungen zu den ihnen gewährten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtige bis zum römisch 40 ergeben sich weiters aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 bzw. dem Bescheid des BFA vom römisch 40 . 2.1.4.
- Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen der BF bis XXXX , sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich weiters aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX . Die Ablehnung der Behandlung der dagegen eingebrachten Erkenntnisbeschwerde ergibt sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX Hieraus ergibt sich auch, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist ( XXXX ). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom XXXX ist dem Akteninhalt der Eltern und Geschwister der BF zu entnehmen ( XXXX ). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX , wurde den Revisionen der Eltern und der Geschwister der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.1.4.
- Die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung der Familienangehörigen der BF bis römisch 40 , sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte ergibt sich weiters aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 . Die Ablehnung der Behandlung der dagegen eingebrachten Erkenntnisbeschwerde ergibt sich aus dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 Hieraus ergibt sich auch, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden ist ( römisch 40 ). Die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof vom römisch 40 ist dem Akteninhalt der Eltern und Geschwister der BF zu entnehmen ( römisch 40 ). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom römisch 40 , wurde den Revisionen der Eltern und der Geschwister der BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
- Zu den Fluchtgründen Die Feststellung, wonach die BF seit ihrer Geburt am XXXX „noch nie“ im Herkunftsstaat war und auch niemals einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war, ergibt sich insbesondere aus den Angaben ihrer Mutter als gesetzliche Vertretung in der Befragung vor dem BFA am XXXX (AS 27, 28). Weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde wurden eigene Fluchtgründe der BF vorgebracht. Auch in der am XXXX eingebrachten Stellungnahme wurden keine eigenen Fluchtgründe der BF vorgebracht, die „Fluchtgründe und Beschwerden“ der Eltern seien „vollinhaltlich auf das Verfahren der BF anzuwenden“ (OZ 7). Soweit hierbei auf die Fluchtgründe des Vaters der BF verwiesen wird ist dem zu entgegnen, dass seine Fluchtgründe mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , als nicht glaubhaft erachtet wurden. Die Ausreisegründe der Mutter der BF haben sich im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Mannes gestützt. Für den Bruder und die Schwester der BF sind keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die Erkenntnisse der Eltern und der Geschwister der BF sind in Rechtskraft erwachsen.Die Feststellung, wonach die BF seit ihrer Geburt am römisch 40 „noch nie“ im Herkunftsstaat war und auch niemals einer individuellen Verfolgung ausgesetzt war, ergibt sich insbesondere aus den Angaben ihrer Mutter als gesetzliche Vertretung in der Befragung vor dem BFA am römisch 40 (AS 27, 28). Weder in der Einvernahme, noch in der Beschwerde wurden eigene Fluchtgründe der BF vorgebracht. Auch in der am römisch 40 eingebrachten Stellungnahme wurden keine eigenen Fluchtgründe der BF vorgebracht, die „Fluchtgründe und Beschwerden“ der Eltern seien „vollinhaltlich auf das Verfahren der BF anzuwenden“ (OZ 7). Soweit hierbei auf die Fluchtgründe des Vaters der BF verwiesen wird ist dem zu entgegnen, dass seine Fluchtgründe mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , als nicht glaubhaft erachtet wurden. Die Ausreisegründe der Mutter der BF haben sich im Wesentlichen auf die Behauptungen ihres Mannes gestützt. Für den Bruder und die Schwester der BF sind keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Die Erkenntnisse der Eltern und der Geschwister der BF sind in Rechtskraft erwachsen. Neue, weitere Fluchtgründe wurden im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht und sind vor dem Hintergrund der unter II.1.4 zitierten Länderberichte nicht objektivierbar, weshalb der diesbezüglichen Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid zu folgen ist. Neue, weitere Fluchtgründe wurden im gegenständlichen Verfahren auch nicht vorgebracht und sind vor dem Hintergrund der unter römisch zwei.1.4 zitierten Länderberichte nicht objektivierbar, weshalb der diesbezüglichen Beurteilung des BFA im angefochtenen Bescheid zu folgen ist. 2.
- Zur Rückkehrsituation der BF Den Familienangehörigen der BF wurde der subsidiäre Schutz aberkannt, da sich sowohl ihre individuelle Lage (insbesondere jene des Vaters), als auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, gebessert haben und die seinerzeitigen Gründe für die Gewährung somit nicht mehr vorliegen. In Zusammenschau mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Vaters der BF und vor dem Hintergrund der nach aktuellen Länderberichten bestehenden Möglichkeit eines Bezuges von Sozialleistungen sowie der Überwindung des Kriegszustandes in XXXX (s. II.1.4.1.), ergibt sich, dass die BF in der Russischen Föderation in keine existenzbedrohende Lage geraten würde. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der minderjährigen BF im Familienverband mit den Eltern und den Geschwistern besteht sohin keine (individuelle) Gefährdung, weshalb auch in diesem Zusammenhang der Beweiswürdigung des BFA zu folgen ist. Den Familienangehörigen der BF wurde der subsidiäre Schutz aberkannt, da sich sowohl ihre individuelle Lage (insbesondere jene des Vaters), als auch die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, gebessert haben und die seinerzeitigen Gründe für die Gewährung somit nicht mehr vorliegen. In Zusammenschau mit der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten des Vaters der BF und vor dem Hintergrund der nach aktuellen Länderberichten bestehenden Möglichkeit eines Bezuges von Sozialleistungen sowie der Überwindung des Kriegszustandes in römisch 40 (s. römisch zwei.1.4.1.), ergibt sich, dass die BF in der Russischen Föderation in keine existenzbedrohende Lage geraten würde. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat der minderjährigen BF im Familienverband mit den Eltern und den Geschwistern besteht sohin keine (individuelle) Gefährdung, weshalb auch in diesem Zusammenhang der Beweiswürdigung des BFA zu folgen ist. Sofern sich -wie in dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme vom XXXX vorgebracht-die Länderberichte zur Russischen Föderation nicht auf die Lage von Säuglingen und Kindern im Herkunftsstaat beziehen würde, ist dem zu entgegnen, dass nicht im Ansatz dargelegt wurde, dass und weshalb Säuglinge oder Kleinkinder allein aufgrund dieser Eigenschaft bzw. des minderjährigen Alters in der Russischen Föderation, XXXX , in asylrelevanter Weise Bedrohung zu fürchten hätten. Sofern sich -wie in dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme vom römisch 40 vorgebracht-die Länderberichte zur Russischen Föderation nicht auf die Lage von Säuglingen und Kindern im Herkunftsstaat beziehen würde, ist dem zu entgegnen, dass nicht im Ansatz dargelegt wurde, dass und weshalb Säuglinge oder Kleinkinder allein aufgrund dieser Eigenschaft bzw. des minderjährigen Alters in der Russischen Föderation, römisch 40 , in asylrelevanter Weise Bedrohung zu fürchten hätten. Eine Verfolgung aufgrund der bloßen Eigenschaft als Säugling oder Kleinkind ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar, zumal, wie zuvor dargelegt, auch kein eigenes Fluchtvorbringen der BF vorgebracht wurde oder substantiiert dargelegt wurde, weshalb Kindern dieses Alters eine Verfolgung drohen würde. Den herangezogenen Länderberichten lässt sich zudem nicht entnehmen, dass in der Russischen Föderation ( XXXX ) eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte erwarten ließe.Den herangezogenen Länderberichten lässt sich zudem nicht entnehmen, dass in der Russischen Föderation ( römisch 40 ) eine derart exzeptionelle, prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, vor deren Hintergrund bereits die bloße Anwesenheit auf dem Staatsterritorium eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte erwarten ließe. 2.
- Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat 2.4.
- Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus den im Länderinformationsblatt wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Im gegenständlichen Fall wurden im belangten Bescheid die Situation im Herkunftsstaat mittels Verweis auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX betreffend den Vater zitierten und festgestellten Länderberichte mit Stand XXXX festgestellt. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert wird, diese Quellen im belangten Bescheid nicht aktuell seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht der BF die aktuellen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat vom XXXX , zur Stellungnahme übermittelte und diese für das gegenständliche Verfahren heranzogen hat. Aus dem Vorbringen in dem Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme vom XXXX dass die zitierten Länderberichte nicht die Situation von Säuglingen und Kleinkindern in der Russischen Föderation berücksichtigen würde, ist ohne diesbezüglich weitere Angaben oder Vorlage von Länderberichten kein Inhalt abzuleiten, welcher als substantiiertes Entgegentreten zu den Länderberichten gewertet werden kann.Im gegenständlichen Fall wurden im belangten Bescheid die Situation im Herkunftsstaat mittels Verweis auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 betreffend den Vater zitierten und festgestellten Länderberichte mit Stand römisch 40 festgestellt. Soweit in der Beschwerde in diesem Zusammenhang moniert wird, diese Quellen im belangten Bescheid nicht aktuell seien, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht der BF die aktuellen Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat vom römisch 40 , zur Stellungnahme übermittelte und diese für das gegenständliche Verfahren heranzogen hat. Aus dem Vorbringen in dem Beschwerdeschriftsatz und in der Stellungnahme vom römisch 40 dass die zitierten Länderberichte nicht die Situation von Säuglingen und Kleinkindern in der Russischen Föderation berücksichtigen würde, ist ohne diesbezüglich weitere Angaben oder Vorlage von Länderberichten kein Inhalt abzuleiten, welcher als substantiiertes Entgegentreten zu den Länderberichten gewertet werden kann. 2.4.
- Zur aktuellen Covid-19 Pandemie Aus einem Vergleich der unter II.1.4.
- festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (s. II.1.4.6.1.).Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.4.
- festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen - in Relation zur Bevölkerungszahl - niedriger ist als jene im Bundesgebiet (s. römisch zwei.1.4.6.1.). 2.
- Zum Privat- und Familienleben im Bundesgebiet Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus den Angaben ihrer gesetzlichen Vertretung in der Einvernahme vor dem BFA (AS 26-28). Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom XXXX , dass der Begriff des „Familienlebens“ nicht auf Familien beschränkt sei, die sich auf Heirat gründen, sondern auch andere de facto Beziehungen einschließe, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen würden, sowie vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens in Art 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst sei, sondern auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorläge und das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet werde, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebe, sowie weiters darauf abzustellen sei, ob die betreffende Personen zusammengelebt hätten bzw. ob sie (finanziell) voneinander abhängig seien, wird aus folgendem Grund nicht näher eingegangen: Die BF hat das erste Lebensjahr noch nicht vollendet und lebt mit ihren Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Von einer finanziellen Abhängigkeit der BF im Säuglingsalter zu ihren Eltern ist auszugehen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der BF ergeben sich aus den Angaben ihrer gesetzlichen Vertretung in der Einvernahme vor dem BFA (AS 26-28). Auf das Vorbringen in der Stellungnahme vom römisch 40 , dass der Begriff des „Familienlebens“ nicht auf Familien beschränkt sei, die sich auf Heirat gründen, sondern auch andere de facto Beziehungen einschließe, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen würden, sowie vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens in Artikel 8, EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst sei, sondern auch zwischen Eltern und erwachsenen Kindern unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorläge und das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet werde, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebe, sowie weiters darauf abzustellen sei, ob die betreffende Personen zusammengelebt hätten bzw. ob sie (finanziell) voneinander abhängig seien, wird aus folgendem Grund nicht näher eingegangen: Die BF hat das erste Lebensjahr noch nicht vollendet und lebt mit ihren Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt. Von einer finanziellen Abhängigkeit der BF im Säuglingsalter zu ihren Eltern ist auszugehen. Bezugnehmend auf ein etwaiges Privatleben im Bundesgebiet ist im Hinblick auf das geringe Alter der BF davon auszugehen, dass sich ihr Privatleben auf ihre Familienangehörigen und das altersbedingte Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern beschränkt.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zum Spruchteil A) 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. 3.1.1.
- Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." 3.1.1.
- Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen." Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.1.
- Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389).3.1.1.
- Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). 3.1.1.
- Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.1.1.
- Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.1.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, für die BF seitens ihrer gesetzlichen Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sie sich auf jene ihres Vaters stützt, welche bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom XXXX als unglaubhaft qualifiziert wurden. Zumal die Mutter und die Geschwister keine glaubhaften, eigenen Fluchtgründe vorbrachten und auch deren Asylgründe rechtskräftig abgewiesen wurden, lassen sich auch von diesen Familienangehörigen keine Fluchtgründe auf die BF ableiten. Auch unter dem Aspekt des Vorliegens eines Familienverfahrens haben sich sohin keine Elemente einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ergeben.3.1.1.
- Umgelegt auf den gegenständlichen Fall folgt daraus, dass, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, für die BF seitens ihrer gesetzlichen Vertretung keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sie sich auf jene ihres Vaters stützt, welche bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichtes vom römisch 40 als unglaubhaft qualifiziert wurden. Zumal die Mutter und die Geschwister keine glaubhaften, eigenen Fluchtgründe vorbrachten und auch deren Asylgründe rechtskräftig abgewiesen wurden, lassen sich auch von diesen Familienangehörigen keine Fluchtgründe auf die BF ableiten. Auch unter dem Aspekt des Vorliegens eines Familienverfahrens haben sich sohin keine Elemente einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung ergeben. Auch in der Beschwerde wurde kein eigenes Vorbringen erstattet und ist sohin nicht erkennbar, von wem konkret eine aktuelle Verfolgungshandlung und weshalb eine Verfolgungsgefahr gegen sie ausgehen könnte. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen hervorgekommen, dass die BF in der Russischen Föderation nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wäre, welche als asylrelevant zu qualifizieren sind. Eine Verfolgung in der Russischen Föderation aufgrund des Säuglingsalters der BF ist auszuschließen. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten durch das BFA ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.1.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides 3.1.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation und im Speziellen in XXXX aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eine