← Österreich

{'item': 'W278 2214139-1'}

Obsah (10)Art. 133Art. 132Art. 130Art. 131§§ 3§ 5§ 41§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2021 GeschäftszahlW278 2214139-1 Spruch, W278 2214139-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. HABI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: 1. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom XXXX .2019 erhob der Beschwerdeführer (infolge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde

Art. 132Abs. 2 und §§ 7 ff Vw

GVG wegen Verletzung seiner gesetzlich gewährleisteten Rechte auf Einreise nach Österreich und Aufenthalt im Bundesgebiet, Nichtanhaltung im Transitraum des Flughafens Wien-Schwechat sowie Nichtverbringung in die Türkei. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er türkischer Staatsangehöriger sei, in Österreich geboren sei und ihm zuletzt am XXXX 2018 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis XXXX .2023, erteilt worden sei. Am XXXX .2019 sei er von Istanbul über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich gereist. Bei der Grenzkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion Flughafen Wien-Schwechat sei ihm die Einreise verweigert und ihm ein Informationsblatt in türkischer Sprache ausgehändigt worden, aus dem hervorgegangen sei, dass sein Aufenthaltstitel ungültig geworden und er daher nicht berechtigt sei, sich in Österreich aufzuhalten. Er habe im Transitraum des Flughafens übernachten müssen und sei gezwungen gewesen, am XXXX .2019 in die Türkei auszureisen. Die Organe der Polizeiinspektion seien in Vollziehung des § 20 Abs. 4 NAG und damit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig geworden, woraus sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (infolge: LVwG NÖ) ergebe.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2019 erhob der Beschwerdeführer (infolge: BF) eine Maßnahmenbeschwerde

Artikel 132, Absatz 2 und Paragraphen 7, ff Vw

GVG wegen Verletzung seiner gesetzlich gewährleisteten Rechte auf Einreise nach Österreich und Aufenthalt im Bundesgebiet, Nichtanhaltung im Transitraum des Flughafens Wien-Schwechat sowie Nichtverbringung in die Türkei. Dazu brachte er im Wesentlichen vor, dass er türkischer Staatsangehöriger sei, in Österreich geboren sei und ihm zuletzt am römisch 40 2018 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis römisch 40 .2023, erteilt worden sei. Am römisch 40 .2019 sei er von Istanbul über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich gereist. Bei der Grenzkontrolle durch Organe der Polizeiinspektion Flughafen Wien-Schwechat sei ihm die Einreise verweigert und ihm ein Informationsblatt in türkischer Sprache ausgehändigt worden, aus dem hervorgegangen sei, dass sein Aufenthaltstitel ungültig geworden und er daher nicht berechtigt sei, sich in Österreich aufzuhalten. Er habe im Transitraum des Flughafens übernachten müssen und sei gezwungen gewesen, am römisch 40 .2019 in die Türkei auszureisen. Die Organe der Polizeiinspektion seien in Vollziehung des Paragraph 20, Absatz 4, NAG und damit im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung tätig geworden, woraus sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich (infolge: LVwG NÖ) ergebe. Mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) dem BF eine zweiwöchige Frist zur Klarstellung, ob er die Beschwerde an das BVwG oder das in der Beschwerde genannte LVwG richte.Mit Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019 gewährte das Bundesverwaltungsgericht (infolge: BVwG) dem BF eine zweiwöchige Frist zur Klarstellung, ob er die Beschwerde an das BVwG oder das in der Beschwerde genannte LVwG richte. Mit Schreiben vom XXXX 2019 teilte der BF mit, dass die gegenständliche Beschwerde beim BVwG aus Gründen der prozessualen Vorsicht eingebracht werde. Zwar sei mit demselben Postlauf auch beim LVwG eine Maßnahmenbeschwerde wegen desselben Sachverhalts eingebracht worden, wenn es jedoch der Rechtslage entsprechen sollte, dass die Organe in Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben (Grenzschutz) tätig geworden seien, wären sie im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung eingeschritten, woraus sich die Zuständigkeit des BVwG ergebe.Mit Schreiben vom römisch 40 2019 teilte der BF mit, dass die gegenständliche Beschwerde beim BVwG aus Gründen der prozessualen Vorsicht eingebracht werde. Zwar sei mit demselben Postlauf auch beim LVwG eine Maßnahmenbeschwerde wegen desselben Sachverhalts eingebracht worden, wenn es jedoch der Rechtslage entsprechen sollte, dass die Organe in Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben (Grenzschutz) tätig geworden seien, wären sie im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung eingeschritten, woraus sich die Zuständigkeit des BVwG ergebe. 2. Feststellungen: Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, dem zuletzt am XXXX 2018 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis XXXX .2023, ausgestellt wurde, reiste am XXXX 2019 von Istanbul mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat.Der BF, ein türkischer Staatsangehöriger, dem zuletzt am römisch 40 2018 ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis römisch 40 .2023, ausgestellt wurde, reiste am römisch 40 2019 von Istanbul mit dem Flugzeug nach Wien-Schwechat. Im Zuge der Grenzkontrolle teilten die Organe der Polizeiinspektion Flughafen Wien-Schwechat dem BF mit, dass sein Aufenthaltstitel ungültig sei und hinderten ihn an der Einreise nach Österreich. Der BF verbrachte die Nacht im Transitraum des Flughafens und wurde am XXXX 2019 in die Türkei zurückgewiesen.Im Zuge der Grenzkontrolle teilten die Organe der Polizeiinspektion Flughafen Wien-Schwechat dem BF mit, dass sein Aufenthaltstitel ungültig sei und hinderten ihn an der Einreise nach Österreich. Der BF verbrachte die Nacht im Transitraum des Flughafens und wurde am römisch 40 2019 in die Türkei zurückgewiesen. 3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere der Beschwerde vom XXXX .2019, dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2019, der schriftlichen Stellungnahme des BF vom XXXX 2019 und einem amtswegig eingeholten Fremdenregisterauszug. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Gerichtsakt, insbesondere der Beschwerde vom römisch 40 .2019, dem Mängelbehebungsauftrag vom römisch 40 .2019, der schriftlichen Stellungnahme des BF vom römisch 40 2019 und einem amtswegig eingeholten Fremdenregisterauszug. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Rechtsgrundlagen:

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden und nicht dem Bundesfinanzgericht obliegen.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden und nicht dem Bundesfinanzgericht obliegen.

Art. 131Abs.

1 B-VG erkennen in allen anderen Fällen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG erkennen in allen anderen Fällen die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG.

Art. 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. § 7 BFA-VG lautet:Paragraph 7, BFA-VG lautet: „

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

(2)Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. § 9 FPG lautet:Paragraph 9, FPG lautet: „

(1)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2)Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3)Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen

§ 5Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(4)Über Beschwerden gegen Entscheidungen

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

(5)Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“ § 41 FPG lautet:Paragraph 41, FPG lautet: "
(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.
(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn
  1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;
  2. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (§ 26a) oder keine Wiedereinreisebewilligung (§ 27a) erteilt wurde;
  3. gegen sie ein gültiges Einreiseverbot oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot besteht und ihnen kein Visum zur Wiedereinreise (Paragraph 26 a,) oder keine Wiedereinreisebewilligung (Paragraph 27 a,) erteilt wurde;
  4. ein Vertragsstaat mitgeteilt hat, dass ihr Aufenthalt im Gebiet der Vertragsstaaten die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährden würde, es sei denn, sie hätten einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates oder einen von Österreich erteilten Einreisetitel;
  5. sie zwar zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, aber bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass a) ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat gefährden würden; b) sie ohne die hierfür erforderlichen Bewilligungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen; c) sie im Bundesgebiet Schlepperei begehen oder an ihr mitwirken werden;
  6. sie keinen Wohnsitz im Inland haben und nicht über die Mittel zur Bestreitung der Kosten ihres Aufenthaltes und ihrer Wiederausreise verfügen;
  7. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, sie wollten den Aufenthalt im Bundesgebiet zur vorsätzlichen Begehung von Finanzvergehen, mit Ausnahme von Finanzordnungswidrigkeiten, oder zu vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften benützen.
(3)Über die Zulässigkeit der Einreise ist nach Befragen des Fremden auf Grund des von diesem glaubhaft gemachten oder sonst bekannten Sachverhaltes zu entscheiden. Die Zurückweisung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Verwaltungsgericht des Landes festgestellt worden ist." § 42 FPG lautet:Paragraph 42, FPG lautet: „
(1)Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.
(2)Fremden, die mit einem Luft-, Land- oder Wasserfahrzeug eines Beförderungsunternehmers eingereist sind, kann zur Sicherung der Zurückweisung untersagt werden, das Fahrzeug zu verlassen, oder angeordnet werden, sich in ein bestimmtes Fahrzeug, mit dem sie das Bundesgebiet verlassen können, zu begeben.
(3)Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der § 53c Abs. 1 bis 5 VStG.“
(3)Für Fremde, deren Zurückweisung zu sichern ist, gilt für den Aufenthalt an dem dafür bestimmten Ort der Paragraph 53 c, Absatz eins bis 5 VStG.“ Judikatur: Die sich aus § 7 BFA-VG 2014 ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem
  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG 2014 und dem
  3. und
  4. Hauptstück des FrPolG 2005 steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das Vw

G des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. die ErlRV 1618 BlgNR

  1. GP, 15) (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 7).Die sich aus Paragraph 7, BFA-VG 2014 ergebende Zuständigkeit des BVwG für Beschwerden gegen die Modalitäten einer Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück des
  3. Teiles des BFA-VG 2014 und dem
  4. und
  5. Hauptstück des FrPolG 2005 steht im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Abgrenzung der Zuständigkeiten der VwG des Bundes und der Länder: Nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG (insbesondere Bescheidbeschwerden und Maßnahmenbeschwerden) die VwG der Länder, soweit sich aus Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt. Es besteht also eine Generalklausel zugunsten der VwG der Länder.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Vw

G des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemeint ist eine tatsächliche Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vergleiche die ErlRV 1618 BlgNR

  1. GP, 15) vergleiche VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 7). Hinsichtlich der Angelegenheiten des
  2. Hauptstücks des
  3. Teiles des BFA-VG und des
  4. und
  5. Hauptstücks des FPG ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa der Abschiebungen, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt

§ 5BFA-VG den Landespolizeidirektionen.

Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 8).Hinsichtlich der Angelegenheiten des

  1. Hauptstücks des
  2. Teiles des BFA-VG und des
  3. und
  4. Hauptstücks des FPG ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa der Abschiebungen, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - obliegt

Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung vergleiche VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 8). Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Art. 78a ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die Erläuterungen (vgl. ErlRV 1618 BlgNR

  1. GP, 15) beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, sodass sie unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG fällt (vgl. VfGH E
  2. Juni 2015, G 193/2014 ua). Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des
  3. Hauptstücks des
  4. Teiles des BFA-VG 2014 und des
  5. und
  6. Hauptstücks des FrPolG 2005 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 9).Die von den Sicherheitsbehörden, zu denen auch die Landespolizeidirektionen zählen, nach den Artikel 78 a, ff B-VG besorgte Sicherheitsverwaltung ist zwar nach der herrschenden Meinung, auf die sich auch die Erläuterungen vergleiche ErlRV 1618 BlgNR
  7. GP, 15) beziehen, keine mittelbare, aber auch keine unmittelbare Bundesverwaltung, sodass sie unter die Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG fällt vergleiche VfGH E
  8. Juni 2015, G 193 aus 2014, ua). Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden aber bei der Vollziehung von Angelegenheiten des
  9. Hauptstücks des
  10. Teiles des BFA-VG 2014 und des
  11. und
  12. Hauptstücks des FrPolG 2005 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig vergleiche VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 9). Die Sicherheitsverwaltung ist kein Verfassungsbegriff, sondern einfachgesetzlich in § 2 Abs. 2 SPG 1991 definiert; danach gehört zur Sicherheitsverwaltung unter anderem die Fremdenpolizei. Dieser Begriff ist mit dem in Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand "Fremdenpolizei" nicht deckungsgleich: So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG 1991 insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei iSd § 2 Abs. 2 SPG 1991, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG zuzuordnen sind. Nunmehr wurden in § 2 Abs. 2 FrPolG 2005 mit dem FNG 2014 und dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert; aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind nicht mehr Fremdenpolizei iSd FrPolG
  13. Der Begriff der Fremdenpolizei nach § 2 Abs. 2 SPG 1991 ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören ua aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung iSd SPG
  14. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht § 88 Abs. 1 SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 10).Die Sicherheitsverwaltung ist kein Verfassungsbegriff, sondern einfachgesetzlich in Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 definiert; danach gehört zur Sicherheitsverwaltung unter anderem die Fremdenpolizei. Dieser Begriff ist mit dem in Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG enthaltenen Kompetenztatbestand "Fremdenpolizei" nicht deckungsgleich: So zählten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SPG 1991 insbesondere auch die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, deren Sicherung etwa durch Schubhaft und deren Durchsetzung durch Abschiebung zur Fremdenpolizei iSd Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991, obwohl diese Angelegenheiten kompetenzrechtlich Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG zuzuordnen sind. Nunmehr wurden in Paragraph 2, Absatz 2, FrPolG 2005 mit dem FNG 2014 und dem FNG-Anpassungsgesetz 2014 die Angelegenheiten der Fremdenpolizei durch eine abschließende Aufzählung neu definiert; aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" sind nicht mehr Fremdenpolizei iSd FrPolG
  15. Der Begriff der Fremdenpolizei nach Paragraph 2, Absatz 2, SPG 1991 ist vor dem Hintergrund dieser geänderten einfachgesetzlichen Rechtslage zu verstehen; demnach gehören ua aufenthaltsbeendende Maßnahmen und Angelegenheiten des "Schubwesens" nicht (mehr) zur Fremdenpolizei und damit auch nicht (mehr) zur Sicherheitsverwaltung iSd SPG
  16. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht vergleiche VwGH 17.11.2016, Ro 2016/21/0016, Rn. 10). Für den gegenständlichen Fall ist Folgendes festzuhalten: Der BF begründete seine Beschwerde damit, dass er durch die in Beschwerde gezogenen Amtshandlungen im Rahmen der Grenzkontrolle am Flughafen Wien-Schwechat zu Unrecht an der Einreise gehindert worden sei, im Transitraum des Flughafens angehalten worden und gegen seinen Willen gezwungen gewesen sei, in die Türkei auszureisen. Aus der oben zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG entscheidet. Rechtsgrundlage für die Erlassung von Maßnahmen zur Hinderung an der Einreise und Zurückweisung, gegen die sich die Beschwerde des BF richten, sind jedoch die im
  3. Hauptstück des FPG geregelten §§ 41 bis 45c FPG.Aus der oben zitierten Rechtsprechung geht hervor, dass das BVwG über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG entscheidet. Rechtsgrundlage für die Erlassung von Maßnahmen zur Hinderung an der Einreise und Zurückweisung, gegen die sich die Beschwerde des BF richten, sind jedoch die im
  3. Hauptstück des FPG geregelten Paragraphen 41 bis 45 c FPG. Während die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Angelegenheiten des FPG nur nach dem 7.,
  4. und
  5. Hauptstück des FPG für das BFA einschreiten und laut der zitierten Rechtsprechung damit in Vollziehung der unmittelbaren Bundesverwaltung und nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig werden, obliegt der Vollzug des u.a.
  6. Hauptstückes des FPG den Landespolizeidirektionen als Sicherheits- und Fremdenpolizeibehörden, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Angelegenheiten auch für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig werden (§§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 1 FPG).Während die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Angelegenheiten des FPG nur nach dem 7.,
  7. und
  8. Hauptstück des FPG für das BFA einschreiten und laut der zitierten Rechtsprechung damit in Vollziehung der unmittelbaren Bundesverwaltung und nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig werden, obliegt der Vollzug des u.a.
  9. Hauptstückes des FPG den Landespolizeidirektionen als Sicherheits- und Fremdenpolizeibehörden, wobei die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in diesen Angelegenheiten auch für die jeweilige Landespolizeidirektion tätig werden (Paragraphen 3, Absatz eins und 5 Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer eins, FPG). Aus dieser taxativen Aufzählung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst nur einen Teil der Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als dem BFA zuordenbar regeln wollte. § 47 BFA-VG stellt klar, in welchem Rahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbare Zwangsgewalt ausüben dürfen und impliziert damit auch, in welchem Rahmen diese für das BFA tätig werden. Daraus folgt, dass in all jenen Angelegenheiten, die nicht als dem BFA zuordenbar geregelt werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion tätig werden.Aus dieser taxativen Aufzählung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bewusst nur einen Teil der Handlungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als dem BFA zuordenbar regeln wollte. Paragraph 47, BFA-VG stellt klar, in welchem Rahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unmittelbare Zwangsgewalt ausüben dürfen und impliziert damit auch, in welchem Rahmen diese für das BFA tätig werden. Daraus folgt, dass in all jenen Angelegenheiten, die nicht als dem BFA zuordenbar geregelt werden, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag der Landespolizeidirektion tätig werden. Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Z 1 FPG, dass die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden, die der BF in seiner Beschwerde beanstandet, ausdrücklich unter den Begriff der Fremdenpolizei fällt und damit im Sinne des § 2 Abs. 2 SPG zur Sicherheitsverwaltung zählt, sodass als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde § 88 Abs. 1 SPG 1991 in Betracht kommt, für die das LVwG zuständig ist, bei dem der BF seinen Angaben zufolge ohnehin bereits eine gleichlautende Beschwerde eingebracht hat.Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, dass die Verhinderung der rechtswidrigen Einreise von Fremden, die der BF in seiner Beschwerde beanstandet, ausdrücklich unter den Begriff der Fremdenpolizei fällt und damit im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, SPG zur Sicherheitsverwaltung zählt, sodass als Rechtsgrundlage für die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991 in Betracht kommt, für die das LVwG zuständig ist, bei dem der BF seinen Angaben zufolge ohnehin bereits eine gleichlautende Beschwerde eingebracht hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0287 bis 0288-8, über eine Beschwerde betreffend die Zurückweisung an einer Grenzkontrollstelle gegen ein Erkenntnis eines LVwG inhaltlich entschieden hat, ohne dessen Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da der VwGH

§ 41Vw

GG zur amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verpflichtet ist, wenn sich die Revision (wie in der zitierten Entscheidung) als zulässig erweist (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN), ist im gegenständlichen Fall ebenfalls von einer Zuständigkeit des LVwG auszugehen.Im Übrigen ist festzuhalten, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0287 bis 0288-8, über eine Beschwerde betreffend die Zurückweisung an einer Grenzkontrollstelle gegen ein Erkenntnis eines LVwG inhaltlich entschieden hat, ohne dessen Unzuständigkeit wahrzunehmen. Da der VwGH

Paragraph 41, VwGG zur amtswegigen Wahrnehmung der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes verpflichtet ist, wenn sich die Revision (wie in der zitierten Entscheidung) als zulässig erweist vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2018/08/0004, mwN), ist im gegenständlichen Fall ebenfalls von einer Zuständigkeit des LVwG auszugehen. Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des BVwG zurückzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist, der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt erscheint und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Vielmehr ging der BF selbst offenbar von einer Zuständigkeit des LVwG aus, weil er dort eine gleichlautende Beschwerde einbrachte und ausdrücklich darauf hinwies, dass die handelnden Organe in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes tätig geworden seien.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, weil die Beschwerde zurückzuweisen ist, der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt erscheint und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorliegen. Vielmehr ging der BF selbst offenbar von einer Zuständigkeit des LVwG aus, weil er dort eine gleichlautende Beschwerde einbrachte und ausdrücklich darauf hinwies, dass die handelnden Organe in Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes tätig geworden seien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen sowohl auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als auch auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W278.2214139.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.