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{'item': 'G309 2225604-1'}

Obsah (17)§ 6aArt. 133§ 14§ 58§ 7§ 16Art. 130§ 6§ 1§ 17§ 24§ 27§ 28§ 2§ 15§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlG309 2225604-1 SpruchG309 2225604-1/2E, G309 2225604-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 6aAbs.

1 GEG EUR 8,00 offener Gesamtbetrag EUR 2.787,00.“zuzüglich einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8,00 offener Gesamtbetrag EUR 2.787,00.“ Empfänger: Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX Empfänger: Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 IBAN: XXXX IBAN: römisch 40 BIC: XXXX BIC: römisch 40 Verwendungszweck: Gebühren/Kosten XXXX – VNR 1Verwendungszweck: Gebühren/Kosten römisch 40 – VNR 1 B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

, Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 27.03.2014 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eine Feststellungsklage gegen eine beklagte Partei beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) XXXX als Arbeits- und Sozialgericht ein und begehrte darin folgenden Urteilsspruch:
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter am 27.03.2014 im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) eine Feststellungsklage gegen eine beklagte Partei beim Landesgericht für Zivilrechtssachen (ZRS) römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht ein und begehrte darin folgenden Urteilsspruch: „
  3. Es wird zwischen den Streitteilen festgestellt, dass der Kläger ab 01.10.2009 gem. § 49 Abs. 3 des anzuwendenden Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten 2012 in der geltenden Fassung in Verwendungsgruppe B 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 lit. b KV mit einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von EUR 3.381,70, gem. § 68 Abs. 2 KV mit einer monatlichen Klinikzulage von aktuell EUR 518,72 brutto und gem. § 59 KV mit einer Gefahrenzulage von aktuell EUR 67,15 durch die beklagte Partei einzustufen und zu entlohnen ist, und diese Einstufung sowohl den künftigen Vorrückungen, als auch sämtlichen Gehaltszahlungen und kollektivvertraglich zu gewährenden Zulagen zu Grunde zu legen ist;“„
  4. Es wird zwischen den Streitteilen festgestellt, dass der Kläger ab 01.10.2009 gem. Paragraph 49, Absatz 3, des anzuwendenden Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten 2012 in der geltenden Fassung in Verwendungsgruppe B 1 in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, Litera b, KV mit einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von EUR 3.381,70, gem. Paragraph 68, Absatz 2, KV mit einer monatlichen Klinikzulage von aktuell EUR 518,72 brutto und gem. Paragraph 59, KV mit einer Gefahrenzulage von aktuell EUR 67,15 durch die beklagte Partei einzustufen und zu entlohnen ist, und diese Einstufung sowohl den künftigen Vorrückungen, als auch sämtlichen Gehaltszahlungen und kollektivvertraglich zu gewährenden Zulagen zu Grunde zu legen ist;“ Im Rubrum der Klage bewertete der BF sein Klagebegehren mit EUR 21.800,00 (JN/RATG) und mit EUR 750,00 (GGG). In der Klagserzählung wurde ausgeführt, dass dem Kläger (dem BF) somit alleine an Grundentlohnung monatlich EUR 509,88 brutto und an Klinikzulage monatlich EUR 518,72 brutto, bzw. jährlich EUR 14.400,40 brutto entgegen den kollektivvertraglichen Bestimmungen vorenthalten worden seien.
  5. Die Revisorin stellte am 29.04.2019 im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten fest, dass die Gebührenvorschreibung versehentlich unterblieben sei und wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG und 58 Abs. 1 JN sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/16/0033 die Vorschreibung der Pauschalgebühr TP 1 GGG unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 554.117,00 in der Höhe von EUR 9.637,00 angeordnet.
  6. Die Revisorin stellte am 29.04.2019 im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten fest, dass die Gebührenvorschreibung versehentlich unterblieben sei und wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG und 58 Absatz eins, JN sowie das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2014, Ro 2014/16/0033 die Vorschreibung der Pauschalgebühr TP 1 GGG unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von EUR 554.117,00 in der Höhe von EUR 9.637,00 angeordnet.
  7. Mit Lastschriftanzeige vom 13.05.2019 wurden dem BF Pauschalgebühren nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 9.637,00 – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 554.117,00 – vorgeschrieben.
  8. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurde dem BF vom Kostenbeamten des LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.07.2019 eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.637,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 – somit ein Gesamtbetrag von EUR 9.645,00 – vorgeschrieben. 4. Nach erfolgloser Lastschriftanzeige wurde dem BF vom Kostenbeamten des LG für ZRS römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.07.2019 eine Pauschalgebühr in der Höhe von EUR 9.637,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 – somit ein Gesamtbetrag von EUR 9.645,00 – vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage iHv EUR 554.116,80 berechnete sich dabei aus der 10-fachen Jahresleistung von EUR 3.381,70 plus EUR 518,72 plus EUR 67,

  1. Mit dem am 22.07.2019 beim LG für ZRS XXXX als Arbeits- und Sozialgericht elektronisch eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid).
  2. Mit dem am 22.07.2019 beim LG für ZRS römisch 40 als Arbeits- und Sozialgericht elektronisch eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung gegen diesen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid).
  3. Mit Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2019, XXXX, zugestellt am 08.10.2019, wurde der BF zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG - unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 476.109,00 - in der Höhe von EUR 8.701,00 und der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00 – insgesamt also zur Zahlung von EUR 8.709,00 – verpflichtet.
  4. Mit Bescheid des Präsidenten des LG für ZRS römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.10.2019, römisch 40 , zugestellt am 08.10.2019, wurde der BF zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG - unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 476.109,00 - in der Höhe von EUR 8.701,00 und der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00 – insgesamt also zur Zahlung von EUR 8.709,00 – verpflichtet. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

§ 14

GGG bilde der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN die Bemessungsgrundlage. Für die Berechnung der Pauschalgebühren komme § 58 Abs. 1 JN, der auch Klagen auf Leistung von Arbeits- und Dienstbezügen und auf Feststellung allfälliger Prämienansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern erfasse, zur Anwendung. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0161 sei die Bemessungsgrundlage bei einer arbeitsrechtlichen (Leistungs-)Klage mit dem zehnfachen der Jahresleistung des laut Klagebegehren monatlich geforderten Bruttoentgeltes zu errechnen. Es sei weder die im Rubrum der Klage angeführte Bemessungsgrundlage nach § 16 Abs. 1 Z 1 lit. a GGG in der Höhe von EUR 750,00 noch die streitgegenständlichen Differenzbeträge, die sich im Übrigen lediglich aus der Klagserzählung ergeben würden, für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG maßgeblich. Da das Begehren auf unbestimmte Zeit erhoben worden sei, sei

§ 58Abs.

1 JN das Zehnfache der Jahresleistung der im Klagebegehren angeführten Geldbeträge heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 476.109,00 berechne sich nach den im Feststellungsbegehren angeführten Beträgen (EUR 3.381,70 x 12 x 10 plus EUR 518,72 x 12 x 10 plus EUR 67,15 x 12 x 10) und ergebe eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 8.701,00, für die

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG die klagende Partei zahlungspflichtig sei.Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Paragraph 14, GGG bilde der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN die Bemessungsgrundlage. Für die Berechnung der Pauschalgebühren komme Paragraph 58, Absatz eins, JN, der auch Klagen auf Leistung von Arbeits- und Dienstbezügen und auf Feststellung allfälliger Prämienansprüche von Arbeitnehmern gegenüber ihren Arbeitgebern erfasse, zur Anwendung. Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 24.09.2009, 2008/16/0161 sei die Bemessungsgrundlage bei einer arbeitsrechtlichen (Leistungs-)Klage mit dem zehnfachen der Jahresleistung des laut Klagebegehren monatlich geforderten Bruttoentgeltes zu errechnen. Es sei weder die im Rubrum der Klage angeführte Bemessungsgrundlage nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG in der Höhe von EUR 750,00 noch die streitgegenständlichen Differenzbeträge, die sich im Übrigen lediglich aus der Klagserzählung ergeben würden, für die Berechnung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG maßgeblich. Da das Begehren auf unbestimmte Zeit erhoben worden sei, sei

Paragraph 58, Absatz eins, JN das Zehnfache der Jahresleistung der im Klagebegehren angeführten Geldbeträge heranzuziehen. Die Bemessungsgrundlage in der Höhe von EUR 476.109,00 berechne sich nach den im Feststellungsbegehren angeführten Beträgen (EUR 3.381,70 x 12 x 10 plus EUR 518,72 x 12 x 10 plus EUR 67,15 x 12 x 10) und ergebe eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in der Höhe von EUR 8.701,00, für die

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG die klagende Partei zahlungspflichtig sei.

  1. Mit dem am 05.11.2019 beim Präsidenten des LG für ZRS XXXX eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, unter Vorlage diverser Urkunden, binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 02.10.
  2. Mit dem am 05.11.2019 beim Präsidenten des LG für ZRS römisch 40 eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter, unter Vorlage diverser Urkunden, binnen offener Frist Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 02.10.
  3. Darin brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Bewertung des Feststellungsbegehrens im Hinblick auf das Dienstnehmerentgelt des BF hinsichtlich der Pauschalgebühren-Bemessung strittig sei. § 15 Abs. 3a GGG sei gegenständlich irrelevant, da es um eine wiederkehrende Leistung gehe. Die klagsgegenständliche Bewertung

§ 16Abs. 1 Z 1 lit a GGG mit EUR 750,00 entspreche der ständigen Rechtsprechung des BVw

G. Keinesfalls könne entsprechend der Bestimmung des § 58 Abs. 1 JN von einem Rechtsverhältnis unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer ausgegangen werden. Es sei auch nicht das Arbeitsverhältnis als Ganzes streitgegenständlich, sondern nur teilweise Einstufungsdifferenzen. Der Arbeitsvertrag samt zweier Nachträge sei jedes Mal für einen auf einen konkret bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden, weshalb von einem befristeten Dienstverhältnis auszugehen sei, sodass lediglich die Entgeltdifferenzen von 01.10.2009 bis 08.08.2014 unter Berücksichtigung der Väterkarenz von 15.06.2013 bis 14.06.2014 streitgegenständlich seien. Analog zur ständigen Rechtsprechung für Begehren auf Erhöhung einer Rente, wäre maximal der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung bzw. Einstufungsdifferenz maßgebend, sodass von einer maximalen Höchstbemessungsgrundlage von EUR 42.506,28 auszugehen sei (Differenz an Grundentlohnung jährlich EUR 14.168,76 x 3 = EUR 42.509,28). Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liege gegenständlich nicht vor. Selbst unter der Annahme, dass dies der Fall wäre, sei lediglich von einem Zeitraum von drei Jahren und 10 Monaten auszugehen. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, und vom 10-fachen Jahresbetrag ausgehen, so wäre für die Berechnung nur von der strittigen Differenz auszugehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der BF ein Jahr in Väterkarenz gewesen sei und somit von der jährlichen Gehaltsdifferenz bei einer 9-fachen Jahresleistung auszugehen sei. Darin brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Bewertung des Feststellungsbegehrens im Hinblick auf das Dienstnehmerentgelt des BF hinsichtlich der Pauschalgebühren-Bemessung strittig sei. Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG sei gegenständlich irrelevant, da es um eine wiederkehrende Leistung gehe. Die klagsgegenständliche Bewertung

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG mit EUR 750,00 entspreche der ständigen Rechtsprechung des BVwG. Keinesfalls könne entsprechend der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, JN von einem Rechtsverhältnis unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer ausgegangen werden. Es sei auch nicht das Arbeitsverhältnis als Ganzes streitgegenständlich, sondern nur teilweise Einstufungsdifferenzen. Der Arbeitsvertrag samt zweier Nachträge sei jedes Mal für einen auf einen konkret bestimmten Zeitraum abgeschlossen worden, weshalb von einem befristeten Dienstverhältnis auszugehen sei, sodass lediglich die Entgeltdifferenzen von 01.10.2009 bis 08.08.2014 unter Berücksichtigung der Väterkarenz von 15.06.2013 bis 14.06.2014 streitgegenständlich seien. Analog zur ständigen Rechtsprechung für Begehren auf Erhöhung einer Rente, wäre maximal der dreifache Jahresbetrag der Erhöhung bzw. Einstufungsdifferenz maßgebend, sodass von einer maximalen Höchstbemessungsgrundlage von EUR 42.506,28 auszugehen sei (Differenz an Grundentlohnung jährlich EUR 14.168,76 x 3 = EUR 42.509,28). Ein in einem Geldbetrag bestehender Streitgegenstand liege gegenständlich nicht vor. Selbst unter der Annahme, dass dies der Fall wäre, sei lediglich von einem Zeitraum von drei Jahren und 10 Monaten auszugehen. Würde man der Argumentation der belangten Behörde folgen, und vom 10-fachen Jahresbetrag ausgehen, so wäre für die Berechnung nur von der strittigen Differenz auszugehen. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der BF ein Jahr in Väterkarenz gewesen sei und somit von der jährlichen Gehaltsdifferenz bei einer 9-fachen Jahresleistung auszugehen sei.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der Justizverwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.11.2019 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
  3. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: XXXX und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Justizverwaltungsaktes und des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Verfahrens zur GZ: römisch 40 und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Mit der vorliegenden Beschwerde wird im Wesentlichen nur die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühren und damit die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bekämpft.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der geltenden Fassung, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der geltenden Fassung, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte geregelt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 leg. cit.) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, leg. cit.) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchteil A): Teilstattgebung der Beschwerde Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), BGBl. Nr. 288/1962 in der geltenden Fassung, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, in der geltenden Fassung, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden.

§ 2Z 1 lit.

a Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 in der geltenden Fassung, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der geltenden Fassung, wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, begründet.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 15Abs.

3a GGG ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG ist ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage, so bildet - ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach Paragraph 56, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm – dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage.

§ 16Abs.

1 Z 1a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage 750 Euro bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins a, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage 750 Euro bei Streitigkeiten über die Dienstbarkeit der Wohnung und über das Ausgedinge sowie bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit in diesen Fällen nicht ein Geldbetrag – sei es in einem Leistungs- oder in einem sonstigen Begehren, etwa einem Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren – Gegenstand der Klage ist.

§ 54Abs.

1 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895 in der geltenden Fassung, ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

Paragraph 54, Absatz eins, Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111 aus 1895, in der geltenden Fassung, ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.

§ 58Abs.

1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Aus folgenden Gründen war spruchgemäß zu entscheiden: Im gegenständlichen Fall ist zu klären, welcher Betrag als Bemessungsgrundlage für das Feststellungsbegehren (Wert des Streitgegenstandes) anzusetzen ist, um in Folge die Höhe der Pauschalgebühren ermitteln zu können. Grundsätzlich bildet

§ 14

GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vor.Grundsätzlich bildet

Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen vor. Wie auch bereits in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, kommt die Bestimmung des § 15 Abs. 3a GGG nicht zur Anwendung, da Gegenstand des Feststellungsbegehrens eine wiederkehrende Leistung ist.Wie auch bereits in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde, kommt die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG nicht zur Anwendung, da Gegenstand des Feststellungsbegehrens eine wiederkehrende Leistung ist. Dem Vorbringen des BF, wonach die Bemessungsgrundlage

§ 16Abs.

1 Z 1 lit. a GGG von EUR 750,00 heranzuziehen sei, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung des BF ist nicht auf seine Bewertung, sondern auf den Geldbetrag abzustellen, auf den die Feststellung gerichtet ist. Dem Vorbringen des BF, wonach die Bemessungsgrundlage

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GGG von EUR 750,00 heranzuziehen sei, kann nicht gefolgt werden. Entgegen der Meinung des BF ist nicht auf seine Bewertung, sondern auf den Geldbetrag abzustellen, auf den die Feststellung gerichtet ist. Auch in den Fällen, in denen beispielsweise einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zugrunde liegt, soll nicht der in § 16 Abs. 1 Z 1 GGG genannte Betrag, sondern der in der Feststellungsklage aufscheinende Geldbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Wenn nämlich der Klage – in welcher Form auch immer – ein Geldbetrag zugrunde liegt, ist dieser Geldbetrag für die Gebührenbemessung maßgeblich, unabhängig davon, ob es sich um ein Leistungs-, ein Feststellung-, ein Unterlassungs- oder ein sonstiges Begehren handelt. Auch in den Fällen, in denen beispielsweise einem vor dem Arbeitsgericht anhängig gemachten Feststellungsbegehren eine Geldsumme zugrunde liegt, soll nicht der in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG genannte Betrag, sondern der in der Feststellungsklage aufscheinende Geldbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Wenn nämlich der Klage – in welcher Form auch immer – ein Geldbetrag zugrunde liegt, ist dieser Geldbetrag für die Gebührenbemessung maßgeblich, unabhängig davon, ob es sich um ein Leistungs-, ein Feststellung-, ein Unterlassungs- oder ein sonstiges Begehren handelt. Im gegenständlichen Feststellungsbegehren bilden Geldbeträge den Gegenstand der Klage, sodass die Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 nach § 16 Abs. 1 Z 1 GGG nicht maßgebend ist. Im Übrigen wird dazu auf die ausführliche Begründung im Bescheid der belangten Behörde verwiesen.Im gegenständlichen Feststellungsbegehren bilden Geldbeträge den Gegenstand der Klage, sodass die Bemessungsgrundlage von EUR 750,00 nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, GGG nicht maßgebend ist. Im Übrigen wird dazu auf die ausführliche Begründung im Bescheid der belangten Behörde verwiesen. Da die gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen somit nicht zur Anwendung kommen, ist

§ 14

GGG Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Da die gerichtsgebührenrechtlichen Sonderbestimmungen somit nicht zur Anwendung kommen, ist

Paragraph 14, GGG Bemessungsgrundlage der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

§ 54Abs.

1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Daher ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr ebenfalls der Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Anbringung der Klage.

Paragraph 54, Absatz eins, JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend. Daher ist Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr ebenfalls der Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Anbringung der Klage.

§ 58Abs.

1 JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen.

Paragraph 58, Absatz eins, JN ist als Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache, sofern es sich um Ansprüche auf Unterhalts- oder Versorgungsbeträge und auf Zahlung von Renten wegen Körperbeschädigung oder Tötung eines Menschen handelt, das Dreifache der Jahresleistung, bei bestimmter Dauer aber der Gesamtbetrag der künftigen Bezüge, jedoch in keinem Fall mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung anzunehmen. Wobei das Gerichtsgebührengesetz – nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH – bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 10.03.1988, 87/16/0106; VwGH 27.10.1988, 87/16/0083; VwGH 23.02.1989, 88/16/0117, AnwBl 1989/3164; VwGH 20.04.1989, 88/16/0215, AnwBl 1989/3198; VwGH 20.04.1989, 88/16/0034, AnwBl 1989/3247; VwGH 24.05.1991, 90/16/0035, AnwBl 1991/3986; VwGH 31.10.1991, 90/16/0175, AnwBl 1992/4119; VwGH 12.11.1997, 97/16/0198; VwGH 26.04.2001, 2000/16/0771; VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469; VwGH 21.09.2005, 2003/16/0510; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024, ÖstZB 2008/294, 383; uva.).Wobei das Gerichtsgebührengesetz – nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH – bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 10.03.1988, 87/16/0106; VwGH 27.10.1988, 87/16/0083; VwGH 23.02.1989, 88/16/0117, AnwBl 1989/3164; VwGH 20.04.1989, 88/16/0215, AnwBl 1989/3198; VwGH 20.04.1989, 88/16/0034, AnwBl 1989/3247; VwGH 24.05.1991, 90/16/0035, AnwBl 1991/3986; VwGH 31.10.1991, 90/16/0175, AnwBl 1992/4119; VwGH 12.11.1997, 97/16/0198; VwGH 26.04.2001, 2000/16/0771; VwGH 13.05.2004, 2003/16/0469; VwGH 21.09.2005, 2003/16/0510; VwGH 18.09.2007, 2007/16/0024, ÖstZB 2008/294, 383; uva.). In der Klage wird die Feststellung begehrt, dass der BF ab 01.10.2009 mit einem monatlichen Bruttoentgelt in der Höhe von EUR 3.381,70, mit einer monatlichen Klinikzulage von EUR 518,72 brutto und mit einer Gefahrenzulage von EUR 67,15 einzustufen und zu entlohnen ist. Da das Begehren des BF in der Klage auf unbestimmte Zeit erhoben wurde, ist

§ 58Abs.

1 JN das Zehnfache der Jahresleistung der in der Klage angeführten Geldbeträge heranzuziehen. Da für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Einbringung der Klage abzustellen sowie an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen ist, führt das Beschwerdevorbringen, wonach von einem befristeten Arbeitsverhältnis auszugehen sei nicht zum Erfolg, da das Bestehen eines solchen im maßgeblichen Zeitpunkt – der Klagseinbringung – weder aus der Klage noch sonst ersichtlich gewesen ist. Ebenso wenig ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die Zeit der Väterkarenz abzuziehen, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Da das Begehren des BF in der Klage auf unbestimmte Zeit erhoben wurde, ist

Paragraph 58, Absatz eins, JN das Zehnfache der Jahresleistung der in der Klage angeführten Geldbeträge heranzuziehen. Da für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Wert des Streitgegenstandes im Zeitpunkt der Einbringung der Klage abzustellen sowie an formale äußere Tatbestände anzuknüpfen ist, führt das Beschwerdevorbringen, wonach von einem befristeten Arbeitsverhältnis auszugehen sei nicht zum Erfolg, da das Bestehen eines solchen im maßgeblichen Zeitpunkt – der Klagseinbringung – weder aus der Klage noch sonst ersichtlich gewesen ist. Ebenso wenig ist für die Berechnung der Bemessungsgrundlage die Zeit der Väterkarenz abzuziehen, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. In der Beschwerde wurde außerdem vorgebracht, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sei, dass nicht das Arbeitsverhältnis als Ganzes, sondern nur teilweise Einstufungsdifferenzen streitgegenständlich seien, sodass nur vom begehrten Differenzbetrag an Gehalt auszugehen sei. Daher sei nicht der Betrag von monatlich EUR 3.381,70 sondern die begehrte Differenz von monatlich EUR 509,88 für die Berechnung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf folgenden Rechtssatz des VwGH zu § 58 Abs. 1 JN auch berechtigt.Dieses Vorbringen ist im Hinblick auf folgenden Rechtssatz des VwGH zu Paragraph 58, Absatz eins, JN auch berechtigt. "Da sowohl aus dem Prozessvorbringen als auch aus den ergangenen Entscheidungen der mit der Angelegenheit befassten Gerichte ganz eindeutig hervorgeht, dass Streitgegenstand immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension um einen bestimmten gleich bleibenden Betrag war, ist in Anlehnung an die vom Kläger zu Recht ins Treffen geführte, einen gleich gelagerten Fall betreffende E des OGH vom

  1. August 1993, 2 Ob 44/93, EF Slg 72.805, in diesem besonders gelagerten Fall ungeachtet des überflüssigerweise auf die vom Kläger angestrebte Gesamtsumme formulierten Feststellungsbegehrens auch dieses nur als auf die strittige Differenz bezogen zu verstehen. Der dreifache Jahresbetrag ist daher nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen (vgl. VwGH 19.12.2002, Zl. 2002/16/0235).“"Da sowohl aus dem Prozessvorbringen als auch aus den ergangenen Entscheidungen der mit der Angelegenheit befassten Gerichte ganz eindeutig hervorgeht, dass Streitgegenstand immer nur die vom Kläger begehrte Erhöhung seiner monatlichen Pension um einen bestimmten gleich bleibenden Betrag war, ist in Anlehnung an die vom Kläger zu Recht ins Treffen geführte, einen gleich gelagerten Fall betreffende E des OGH vom
  2. August 1993, 2 Ob 44/93, EF Slg 72.805, in diesem besonders gelagerten Fall ungeachtet des überflüssigerweise auf die vom Kläger angestrebte Gesamtsumme formulierten Feststellungsbegehrens auch dieses nur als auf die strittige Differenz bezogen zu verstehen. Der dreifache Jahresbetrag ist daher nur vom strittigen monatlichen Differenzbetrag zu errechnen vergleiche VwGH 19.12.2002, Zl. 2002/16/0235).“ Der Judikatur des VwGH folgend, ist daher im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes vom begehrten Differenzbetrag auszugehen, zumal zwar nicht aus dem Urteilsbegehren, sehr wohl aber aus der Klagserzählung ersichtlich ist, dass nur die vom BF begehrte Differenz an Gehalt den Streitgegenstand bildet. Daher ist ein Betrag in der Höhe von monatlich EUR 509,88 anstelle des Gesamtbetrages von monatlich EUR 3.381,70 für die Berechnung heranzuziehen. Das widerspricht auch nicht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, zumal sich die begehrte Differenz eindeutig aus der einen Teil der Klage bildenden Klagserzählung ergibt. Aufgrund der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 14 GGG iVm. § 58 JN und Bezug nehmend auf die oben angeführten Ausführungen hat die Berechnung der Pauschalgebühr wie folgt zu erfolgen:Aufgrund der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 14, GGG in Verbindung mit Paragraph 58, JN und Bezug nehmend auf die oben angeführten Ausführungen hat die Berechnung der Pauschalgebühr wie folgt zu erfolgen: (EUR 509,88 x 12= EUR 6.118,56) + (EUR 518,72 x 12 = EUR 6.224,64) + (EUR 67,15 x 12= EUR 805,80) = EUR 13.149,00 x 10 = EUR 131.490,00 (Wert des Streitgegenstandes) Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, kommen im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der Tarifpost 1 GGG in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl II 2013/280, zur Anwendung: Wie im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt wurde, kommen im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der Tarifpost 1 GGG in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren, BGBl römisch zwei 2013/280, zur Anwendung: Der Wert des Streitgegenstandes iHv EUR 131.490,00 fällt dabei in folgende Kategorie: über 70.000 EURO bis 140.000 EURO = 2.779,00 EURO Pauschalgebühr Der angefochtene Bescheid ist somit - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass der BF für Pauschalgebühren von EUR 2.779,00 sowie für die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00 – insgesamt EUR 2.787,00 – zahlungspflichtig ist. Der angefochtene Bescheid ist somit - in teilweiser Stattgebung der Beschwerde - dahingehend abzuändern, dass ausgesprochen wird, dass der BF für Pauschalgebühren von EUR 2.779,00 sowie für die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00 – insgesamt EUR 2.787,00 – zahlungspflichtig ist. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§24Vw

GVG entfallen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint. Zudem hat auch keine der Verfahrensparteien eine mündliche Verhandlung beantragt. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G309.2225604.1.00

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