Obsah (15)
§ 28Art 133§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 51§ 54§ 8§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlG313 2221794-1 Spruch, G313 2221794-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde
§ 66Abs. 1 FPG i
Vm § 55 Abs. 3 NAG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und
§ 70Abs.
3 FPG der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
- Am 29.07.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. 1.
- Im angefochtenen Bescheid wurde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt:1.
- Im angefochtenen Bescheid wurde in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt: „Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu: Sie erfüllen die Voraussetzungen gem. § 51 Abs. 1 NAG nicht. Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach.Sie erfüllen die Voraussetzungen gem. Paragraph 51, Absatz eins, NAG nicht. Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach. Des Weiteren verfügen Sie nicht über ausreichende Existenzmittel um Ihren Unterhalt selbst zu finanzieren und sind Sie bereits zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft geworden. Sie sind zwar bemüht eine neue Arbeitsstelle zu finden, sind aber seit dem Jahr 2016 nicht mehr angestellt worden. Aufgrund Ihres Alters und der Tatsache, dass Sie seit dem Jahr 2016 auf Arbeitssuche sind, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie auch in Zukunft keine Arbeitsstelle finden werden, und somit weiterhin eine Belastung der Gebietskörperschaft sind. (…) Sie befinden sich seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Es leben keine Familienangehörigen von Ihnen im Bundesgebiet, viel mehr lebt Ihre gesamte Familie in Deutschland. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Es sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat.Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Es sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. In Österreich lebt lediglich Ihr Lebenspartner, welcher augenscheinlich auch nicht die benötigten Mittel hat Ihren Unterhalt zu finanzieren, da Sie angaben, dass auch er seit kurzem seine Arbeitsstelle verloren hat. Ihre sechs Kinder leben in Deutschland. Aus Sicht der ha. Behörde bestehen somit keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, und muss dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein höherer Stellenwert zu kommen. Aufgrund der angeführten Gegebenheiten kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Entscheidung zu Ihren Ungunsten auszufallen hat und eine Ausweisung nach Deutschland in Ihrem Fall zulässig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und Ihr (stattdessen offenbar: „Ihnen“) die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 66f) Die belangte Behörde hat sich mit nicht bereits von vornherein außer Acht zu lassenden Angaben der BF im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2019 nicht näher auseinandergesetzt. Im Folgenden wird auszugsweise die auch im angefochtenen Bescheid festgehaltene Niederschrift über die Einvernahme der BF vor dem BFA am 26.06.2019 wiedergegeben: „LA: Sind Sie gesund? Können Sie der Einvernahme folgen? VP: Ich habe Diabetes kann aber folgen. LA: Sie wurden am heutigen Tage zur ha. Behörde geladen um Ihnen das Parteiengehör zu gewähren, da beabsichtigt ist eine Ausweisung gegen Ihre Person zu erlassen. Sie stellten nämlich am 13.02.2017 einen Antrag auf Anmeldebescheinigung mit dem Zweck „Arbeitnehmer“ bei der MA 35, legten jedoch keinen Nachweis einer laufenden Beschäftigung vor. Es wurde zudem auch keine Existenzmittel (stattdessen offenbar: „kein Nachweis für ausreichende Existenzmittel“) vorgelegt. VP: Ich habe seit 6 Jahren meinen Lebensmittelpunkt in Österreich. Ich suche laufend Arbeit für mich. Ich habe jetzt die Chance einen Kurs zur Einzelhandelskauffrau zu machen. Bei den meisten Jobs habe ich zu wenig Berufserfahrung. LA: Wie ist Ihr Familienstand: VP: Ich bin geschieden, habe in Österreich aber einen Lebenspartner. Ich habe 6 Kinder, welche bereits erwachsen sind. LA: Wo lebt Ihre Familie? VP: In Deutschland verstreut. Ich habe fast keinen Kontakt zu ihnen. LA. Leben Familienangehörige von Ihnen in Österreich? VP: Nein. LA: Welche Ausbildungen haben Sie in Deutschland gemacht? VP: Ich habe eine Lehre in der Textilveredelungsindustrie gemacht. Danach war ich Hausfrau und Mutter. LA: Haben Sie in Österreich auch gearbeitet? VP: Ja von 15.09.2012 bis 30.10.2015 bei (…). Derzeit beziehe ich Notstandshilfe. LA: Sind Sie krankenversichert? VP: Ja bei der (…) Gebietskrankenkasse. LA: Haben Sie Vermögenswerte? VP: Nur das vom AMS und die Unterstützung meines Partners. LA: Wie viel zahlen Sie Miete? VP: Das zahlt meine Partner. Das sind glaube ich ca. 400€. LA: In welchen Bereichen haben Sie sich beworben? VP: In Regalbetreuung und Küche. LA: Wann sind Sie zuletzt eingereist? VP: am 30.08.
- LA: Wie verbringen Sie den Alltag hier in Österreich? Was machen Sie in Ihrer Freizeit? VP: Im Moment haben wir keine Freizeit, da die Schwester meines Partners seit 4 Wochen im Spital liegt. Die hat einen behinderten Sohn. Zurzeit läuft ein Verfahren bezüglich der Sachwalterschaft, dass mein Lebenspartner diese übernimmt, da seine Schwester dies nicht mehr machen kann. Aber alleine schafft mein Partner das mit ihm nicht. Der Sohn wohnt derzeit bei uns bis geklärt wurde, ob er bei uns bleiben kann oder es besser wäre, wenn er in ein behindertengerechtes Wohnen kommen sollte. LA: Und sonst immer? VP: nach Arbeit suchen. LA: Haben Sie jegliche Beweise dafür? VP: Ja ich habe einen Nachweis über Bewerbungsaktivitäten. (…) LA: Stehen Sie in einem Abhängigkeitsverhältnis zu jemanden hier in Österreich? VP: Nein. Nur dass mein Lebensgefährte mich unterstützt. Er ist derzeit leider auch arbeitslos, aufgrund eines Bandscheibenvorfalles. Er wird am 17.12.2019 wegen einer Bandscheibenoperation stationär aufgenommen. Was danach passiert, kann ich nicht sagen. LA: Was sind Ihre Gründe, um in Österreich zu bleiben? VP: Hier zu arbeiten und zu leben. Und weil ich hier meinen Partner habe. In Deutschland habe ich nichts. Nur meine Kinder die sind aber auch schon erwachsen. (…).“
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
§ 28Abs. 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)§ 28 VwGVG Anm11).
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).
dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.2.1. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.“ § 55 Abs. 3 NAG lautet wie folgt:Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet wie folgt: „§55. (…)
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
§§ 51
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
§ 54Abs.
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
§ 8VwGVG gehemmt.“
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet in Absatz 1 auszugsweise wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet in Absatz 1 auszugsweise wie folgt: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder (…).“ 3.2.
- Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, die BF befinde sich seit dem Jahr 2012 durchgehend in Österreich und sei seit dem Jahr 2016 auf Arbeitssuche. Die BF verfüge nicht über ausreichend Existenzmittel um ihren Unterhalt selbst zu finanzieren und sei bereits eine Belastung der Gebietskörperschaft geworden. Daraufhin wurde wörtlich festgehalten: „Sie sind zwar bemüht eine neue Arbeitsstelle zu finden, sind aber seit dem Jahr 2016 nicht mehr angestellt worden. Aufgrund Ihres Alters und der Tatsache, dass Sie seit dem Jahr 2016 auf Arbeitssuche sind, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie auch in Zukunft keine Arbeitsstelle finden werden, und somit weiterhin eine Belastung der Gebietskörperschaft sind.“ (AS 65) Die belangte Behörde ging demnach davon aus, dass die BF „bemüht ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden“, schloss jedoch „aufgrund Ihres Alters und der Tatsache, dass sie seit dem Jahr 2016 auf Arbeitssuche ist, darauf, dass sie auch in Zukunft keine Arbeitsstelle finden wird und „somit weiterhin eine Belastung der Gebietskörperschaft ist“, ohne sich zuvor näher mit der individuellen Situation der um Arbeit bemühten BF vor dem Hintergrund von § 66 Abs. 1, 1.Teilsatz FPG auseinandergesetzt zu haben, besagt diese Bestimmung doch, dass EWR-Bürger ausgewiesen werden können, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.Die belangte Behörde ging demnach davon aus, dass die BF „bemüht ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden“, schloss jedoch „aufgrund Ihres Alters und der Tatsache, dass sie seit dem Jahr 2016 auf Arbeitssuche ist, darauf, dass sie auch in Zukunft keine Arbeitsstelle finden wird und „somit weiterhin eine Belastung der Gebietskörperschaft ist“, ohne sich zuvor näher mit der individuellen Situation der um Arbeit bemühten BF vor dem Hintergrund von Paragraph 66, Absatz eins, eins Punkt T, e, i, l, s, a, t, z, FPG auseinandergesetzt zu haben, besagt diese Bestimmung doch, dass EWR-Bürger ausgewiesen werden können, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die belangte Behörde hat zunächst nicht geprüft, ob die am 30.08.2012 eingereiste BF zur Arbeitssuche in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist. Der seitens der belangten Behörde am Tag der Ausfertigung des Bescheides am 26.06.2019 ausgedruckte AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug, wonach die BF bei einem Dienstgeber in Österreich vom 15.09.2012 bis 30.11.2012 einer geringfügigen Beschäftigung, dann vom 01.12.2012 bis 31.12.2012 einer (Mehrzeit-)Beschäftigung, darauf vom 01.01.2013 bis 30.06.2013 wieder einer geringfügigen und vom 01.07.2013 bis 30.10.2015 einer (Mehrzeit-) Beschäftigung nachgegangen ist, bei einem anderen Dienstgeber in Österreich vom 04.12.2012 bis 04.02.2013 beschäftigt war (AS 45) und vom 05.10.2016 bis 12.10.2016 bei einem weiteren Dienstgeber im Bundesgebiet einer Beschäftigung nachgegangen ist (AS 43), blieb im angefochtenen Bescheid unberücksichtigt. Es wurde ohne auf ihre vorherige Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet Bezug genommen zu haben bezüglich der Einkommenssituation der BF nur festgestellt, dass die BF seit dem 12.10.2016 im Bundesgebiet keiner laufenden Beschäftigung mehr nachgeht und seit dem 22.08.2018 laufend Notstandshilfe bezieht. (AS 59) Der von der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA als Beweis für ihre Arbeitssuche angeführte und vorgelegte, „Nachweis über Bewerbungsaktivitäten“, den die BF laut diesbezüglichem Hinweis auf dem Nachweis dem AMS bei jedem Termin vorzulegen hatte, enthält eine Auflistung verschiedener Stellenbewerbungen der BF – vom 01.03.2019, 05.03.2019, 08.03.2019, 12.03.2019, 18.03.2019, 21.03.2019, 25.03.2019, 30.03.2019, 03.04.2019, 06.04.2019, 10.04.2019, 13.04.2019 (AS 37), auf welche laut Eintragung in die Liste jeweils entweder keine Rückmeldung oder eine Absage gefolgt war, wurde von der belangten Behörde ebenso außer Acht gelassen, wie die Angabe der BF vor dem BFA, laufend Arbeit für sich zu suchen und nunmehr die Chance zu haben, einen Kurs zur Einzelhandelskauffrau zu absolvieren (AS 31). Die belangte Behörde hielt fest, die BF verfüge nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, und führte an: „Sie sind zwar bemüht eine neue Arbeitsstelle zu finden, sind aber seit dem Jahr 2016 nicht mehr angestellt worden. Aufgrund Ihres Alters und der Tatsache, dass Sie seit dem Jahr 2016 auf Arbeitssuche sind, muss die Behörde davon ausgehen, dass Sie auch in Zukunft keine Arbeitsstelle finden werden, und somit weiterhin eine Belastung der Gebietskörperschaft sind.“ (AS 65) Die Angaben der BF in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA über eine Unterstützung durch ihren Lebensgefährten (AS 31, 32), der auch die Miete in Höhe von € 400,- bezahle (AS 33), eine Krankenversicherung der BF bei einer Gebietskrankenkasse und eine Beschäftigung der BF bei einem Dienstgeber im Bundesgebiet von 15.09.2012 bis 30.10.2015 wurden von der belangten Behörde unberücksichtigt gelassen. Die aktuelle finanzielle Situation der BF wäre jedoch auch im Hinblick auf ihre Angabe vor dem BFA befragt danach, ob sie Vermögenswerte habe, „nur das vom AMS und die Unterstützung meines Partners“ (AS 31), ihre Angabe befragt danach, wieviel Miete sie bezahle, „das zahlt mein Partner; das sind glaube ich ca. 400€“ und ihre Angabe befragt nach einem Abhängigkeitsverhältnis zu jemandem in Österreich, „nein; nur, dass mein Lebensgefährte mich unterstützt; er ist derzeit leider auch arbeitslos, aufgrund eines Bandscheibenvorfalles; er wird am 17.12.2019 wegen einer Bandscheibenoperation stationär aufgenommen; was danach passiert kann ich nicht sagen“ (AS 33), näher zu beleuchten gewesen. Ohne nähere Ermittlungen zur Einkommenssituation der BF und zur Einkommenssituation ihres Lebensgefährten konnte die belangte Behörde jedenfalls nicht davon ausgehen, dass die BF nicht über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verfügt (AS 65) und ihr Lebensgefährte aufgrund der Angabe der BF, ihr Lebenspartner habe seit kurzem seine Arbeitsstelle verloren, „augenscheinlich auch nicht die benötigten Mittel hat ihren Unterhalt zu finanzieren“ (AS 67). Die belangte Behörde kam zum Ergebnis, der BF komme das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht zu. Daraufhin wurde § 66 Abs. 2 FPG wiedergegeben. Unter Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Gesichtspunkte – „insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat“ – war eine Interessensabwägung durchzuführen.Daraufhin wurde Paragraph 66, Absatz 2, FPG wiedergegeben. Unter Berücksichtigung der in Paragraph 66, Absatz 2, FPG angeführten Gesichtspunkte – „insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, Alter, Gesundheitszustand, familiäre und wirtschaftliche Lage, soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat“ – war eine Interessensabwägung durchzuführen. Im angefochtenen Bescheid wurde festgehalten: (…) Sie befinden sich seit dem Jahr 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Es leben keine Familienangehörigen von Ihnen im Bundesgebiet, viel mehr lebt Ihre gesamte Familie in Deutschland. Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung und beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen. Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Es sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Art. 8 EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat.Es ergaben sich auch keine auf eine Inklusion hindeutenden konkreten Initiativen, wie z.B. Kursbesuche, Vereinstätigkeit oder Absolvierung einer speziellen Ausbildung. Es sind somit zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, sodass allein aus diesem Grund angesichts der Judikatur zum Artikel 8, EMRK nicht davon auszugehen ist, dass bei Ihnen eine Aufenthaltsverfestigung in Österreich stattgefunden hat. In Österreich lebt lediglich Ihr Lebenspartner, welcher augenscheinlich auch nicht die benötigten Mittel hat Ihren Unterhalt zu finanzieren, da Sie angaben, dass auch er seit kurzem seine Arbeitsstelle verloren hat. Ihre sechs Kinder leben in Deutschland. Aus Sicht der ha. Behörde bestehen somit keine familiären Bindungen im Bundesgebiet, und muss dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein höherer Stellenwert zu kommen. Aufgrund der angeführten Gegebenheiten kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Entscheidung zu Ihren Ungunsten auszufallen hat und eine Ausweisung nach Deutschland in Ihrem Fall zulässig ist. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und Ihr (stattdessen offenbar: „Ihnen“) die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 65f) Eine allumfassende Interessensabwägung liegt mangels dafür nötiger maßgeblicher Ermittlungen und Feststellungen zu vorhandenen privaten bzw. familiären Bindungen der BF diesbezüglich nicht vor. Es wäre bei der Interessensabwägung neben der Berücksichtigung der durchgehenden Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet seit dem Jahr 2012 vor allem auch auf die familiäre Lage der BF Bedacht zu nehmen gewesen. Die belangte Behörde hielt fest, dass in Österreich „lediglich“ der Lebenspartner der BF lebt, hat diese Bezugsperson der BF jedoch insofern als nicht berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkt in Österreich abgetan, als sie anführte, dass dieser augenscheinlich auch nicht die benötigten Mittel hat ihren Unterhalt zu finanzieren, habe die BF doch angegeben, dass auch er seit kurzem seine Arbeitsstelle verloren hat. Dann wurde darauf hingewiesen, dass die sechs Kinder der BF in Deutschland leben, und daraufhin geschlossen, dass „keine familiären Bindungen im Bundesgebiet“ bestehen und „dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ein höherer Stellenwert zukommen muss“. (AS 67) Die belangte Behörde hätte sich jedoch davor näher mit einem zwischen der BF und ihrem in Österreich lebenden Lebensgefährten bestehenden Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis auseinandersetzen müssen, um einen derartigen Schluss ziehen zu können. Es wäre dabei auf die Angaben der BF vor dem BFA hinsichtlich eines Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrem Lebensgefährten, der sie unterstütze, Bedacht zu nehmen gewesen, und die Intensität ihrer Beziehung näher zu beleuchten gewesen, dies auch vor dem Hintergrund ihrer im Folgenden wiedergegebenen Angabe befragt danach, wie sie den Alltag in Österreich gestalte und was sie in ihrer Freizeit mache: „Im Moment haben wir keine Freizeit, da die Schwester meines Partners seit 4 Wochen im Spital liegt. Die hat einen behinderten Sohn. Zurzeit läuft ein Verfahren bezüglich der Sachwalterschaft, dass mein Lebenspartner diese übernimmt, da seine Schwester dies nicht mehr machen kann. Aber alleine schafft mein Partner das mit ihm nicht. Der Sohn wohnt derzeit bei uns bis geklärt wurde, ob er bei uns bleiben kann oder es besser wäre, wenn er in ein behindertengerechtes Wohnen kommen sollte.“ (AS 33) Bezüglich des behinderten Neffen ihres Lebensgefährten wäre seitens der belangten Behörde in der Einvernahme der BF vor dem BFA am 26.06.2019 näher nachzufragen bzw. zu ermitteln gewesen, wie der Tagesablauf mit dem nunmehr bei ihnen wohnenden behinderten Neffen konkret abläuft, welcher Unterstützungs-, Beaufsichtigungs- und Betreuungsmaßnahmen dieser konkret bedarf und wieweit die BF ihren Lebensgefährten dabei unterstützt. Bei nunmehr aktuellen diesbezüglichen Ermittlungen ist von Interesse, welchen Ausgang das zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 26.06.2019 anhängig gewesene Sachwalterschaftsverfahren genommen hat und ob der Lebensgefährte Sachwalter seines behinderten Neffen geworden ist und sein Neffe weiterhin bei ihnen wohnhaft ist. Diesbezüglich weitergehende Ermittlungen und Feststellungen sind nötig, um aufgrund einer von der BF benötigten Unterstützung bei der Betreuung des behinderten Neffen ihres Lebensgefährten gegebenenfalls auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen zu können. Aufgrund der zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 26.06.2019 laut BF für 17.12.2019 geplant gewesenen Bandscheibenoperation ihres Lebensgefährten sind nunmehr auch Ermittlungen hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes ihres Lebensgefährten und einer von der BF auch diesbezüglich benötigten Unterstützung anzustellen. Es fehlen nähere Ermittlungen und Feststellungen zu einem zwischen dem BF und ihrem in Österreich lebenden Lebensgefährten bestehenden Abhängigkeitsverhältnis und Naheverhältnis, wobei auch die Hervorhebung ihres Lebensgefährten befragt danach, was ihre Gründe für einen weiteren Verbleib in Österreich seien, zu berücksichtigen sein wird, gab die BF als weitere Bleibegründe doch Folgendes an: „Hier zu arbeiten und zu leben. Und weil ich hier meinen Partner habe. In Deutschland habe ich nichts. Nur meine Kinder die sind aber auch schon erwachsen.“ (AS 33). Hinsichtlich der zwischen der BF und ihrem Lebensgefährten bestehenden Beziehung wird auch auf folgende VwGH-Rechtsprechung hingewiesen, auf welche bei der Prüfung einer zwischen ihnen bestehenden Nahebeziehung Bedacht zu nehmen sein wird: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
- September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527)“„Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen („marriage-based relationships“) beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen („de facto family ties“), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom
- September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen – etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder – äußern können vergleiche dazu etwa das Urteil des EGMR vom
- November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96). (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0527)“ Die BF gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2019 an, sie habe seit sechs Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich, sei geschieden, habe in Deutschland sechs Kinder, zu ihrer in Deutschland verstreuten Familie fast keinen Kontakt, und in Österreich einen Lebenspartner (AS 31). Mit diesen Angaben hat sich die belangte Behörde nicht näher auseinandergesetzt. Nach Angabe der BF vor dem BFA, sechs bereits erwachsene Kinder zu haben, und nach Antwort auf die Frage, wo ihre Familie lebe, diese sei in Deutschland verstreut und sie habe fast keinen Kontakt zu ihren Familienangehörigen dort, wäre eine weiterführende Frage dazu, zu welchen ihrer Familienangehörigen in Deutschland sie Kontakt und auf welche Weise und wie oft sie zu diesen Kontakt habe, hilfreich gewesen, um sich ein Bild von der Intensität der Beziehung der BF zu ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen machen zu können. Eine nähere Befragung der BF in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 26.06.2019 zu ihrer Angabe, seit sechs Jahren ihren Lebensmittelpunkt in Österreich zu haben (AS 31), wäre zudem notwendig gewesen, um zu erfahren, was für die laut ihrer Angabe vor dem BFA zuletzt am 30.08.2012 in das österreichische Bundesgebiet eingereiste BF der Auslöser für die Verlegung ihres Lebensmittelpunktes nach Österreich gewesen ist. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall fehlen nähere Ermittlungen und Feststellungen zur individuellen (Einkommens-) Situation und zu private und familiäre Bindungen der BF. Die unter Punkt 3.2.
- angeführten fehlenden Ermittlungen und Feststellungen sind seitens der belangten Behörde nachzuholen, um hinreichend begründet auf die Zulässigkeit bzw. Verhältnismäßigkeit der Ausweisung oder ein einer Ausweisung entgegenstehendes berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben in Österreich schließen zu können. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.2.
- Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.2.5. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2221794.1.00