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{'item': 'G313 2228750-1'}

Obsah (12)§ 28Art 133§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlG313 2228750-1 Spruch, G313 2228750-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birg

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde

§ 66Abs.

1 FPG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und

§ 70Abs.

3 FPG der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II). 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde

Paragraph 66, Absatz eins, FPG die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 20.02.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF ist Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland. 1.
  5. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides vom 23.01.2020 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.
  6. Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides vom 23.01.2020 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.2.
  7. Folgende Feststellungen wurden getroffen:„(…)1.2.
  8. Folgende Feststellungen wurden getroffen:, „(…) Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Fest steht, dass Sie seit dem 03.02.2009 bis 30.10.2019 durchgehend mit Nebenwohnsitz in Österreich sind. Fest steht, dass Sie seit dem 30.10.2019 mit Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet sind. Fest steht, dass Sie seit dem 01.08.2017 von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle (…), eine monatliche Pension von 146,14 € beziehen. Fest steht, dass Sie nicht nachweisen konnten, dass Sie über ausreichend eigene Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verfügen. Das wird durch Ihren Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherungsanstalt verdeutlicht. Fest steht, dass Sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen sind. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es steht fest, dass Ihr Sohn, (…), in Österreich lebt. Ihr Sohn besitzt eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer).“ (AS 59). 1.2.
  9. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt:1.2.
  10. In der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde nach Wiedergabe von Rechtsgrundlagen Folgendes ausgeführt: „Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht kommt Ihnen zu, solange Sie die genannten Voraussetzungen erfüllen und durch ihren weiteren Aufenthalt und ihr Verhalten keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht zu: Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach. Zudem konnten Sie keine Nachweise über ausreichend eigene Existenzmittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes vorweisen. Das wurde und wird durch Ihren Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherungsanstalt verdeutlicht.

den Bestimmungen des § 53 Abs. 1 NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommen, (§ 51 oder § 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§ 51 oder § 52) ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine nicht.

den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommen, (Paragraph 51, oder Paragraph 52,), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraph 51, oder Paragraph 52,) ist von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine nicht. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

§ 66Abs.

3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Art. 8 EMRK – angesehen werden kann:Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Artikel 8, EMRK – angesehen werden kann: Sie sind offensichtlich nicht in der Lage sich in Österreich selbst zu erhalten. Zudem verfügen Sie selbst nicht über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt von Fremden und auch EU-Bürgern nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden würde und besteht in Ihrem Fall jedoch diese Gefahr. Wie bereits oben ausführlich geschildert verfügen Sie nicht über ein ausreichendes Einkommen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Seit 01.08.2017 beziehen Sie von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle (…), eine monatliche Pension von 146,14 €. Des Weiteren haben Sie einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 63f). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides vom 23.01.2020 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch angeführten Bescheides vom 23.01.2020 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: „§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. (…).“ Die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war kurzgehalten und bestand fallbezogen im Wesentlichen aus den im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen:Die Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war kurzgehalten und bestand fallbezogen im Wesentlichen aus den im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen: „Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht (…) nicht zu: Sie gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach. Zudem konnten Sie keine Nachweise über ausreichend eigene Existenzmittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes vorweisen. Das wurde und wird durch Ihren Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherungsanstalt verdeutlicht. (…) Sie sind offensichtlich nicht in der Lage sich in Österreich selbst zu erhalten. Zudem verfügen Sie selbst nicht über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes. Es besteht ein öffentliches Interesse, dass der Aufenthalt von Fremden und auch EU-Bürgern nicht zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden würde und besteht in Ihrem Fall jedoch diese Gefahr. Wie bereits oben ausführlich geschildert verfügen Sie nicht über ein ausreichendes Einkommen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes. Seit 01.08.2017 beziehen Sie von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle (…), eine monatliche Pension von 146,14 €. Des Weiteren haben Sie einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherungsanstalt gestellt. Da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 63f). Die belangte Behörde stützte sich bei der Begründung der Zulässigkeit der Ausweisung demnach im Wesentlichen darauf, die BF gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und habe keine Nachweise über ausreichende eigene Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes vorweisen können, was durch ihren Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage bei der Pensionsversicherungsanstalt verdeutlicht werde. Dass die BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt hat, wurde ebenso fettgedruckt wie der auf die Ausgleichszulage bezogene Teil im angeführten § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG, wonach EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen.Dass die BF bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Ausgleichszulage gestellt hat, wurde ebenso fettgedruckt wie der auf die Ausgleichszulage bezogene Teil im angeführten Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, wonach EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt sind, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Allein aufgrund des von der BF gestellten Antrages auf Gewährung der Ausgleichszulage kann nicht auf nicht ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geschlossen werden, sind doch für die Beurteilung, ob nicht ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gegeben sind, die Gesamtumstände, im gegenständlichen Fall somit auch ein Erwerbseinkommen des Sohnes der BF, welcher, wie die BF im Zuge ihrer Stellungnahme angab, bei der BF wohnt (AS 49), und, wie im angefochtenen Bescheid festgestellt, im Bundesgebiet über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügt (AS 59), zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist zudem auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen: „Die österreichische Ausgleichszulage hat Sozialhilfecharakter, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll (vgl. EuGH 29.04.2004, Skalka, C-160/02). Die Ausgleichszulage kann als „Sozialhilfeleistung“ (iSd Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie2004/38/EG) angesehen werden. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).“ (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). „Die österreichische Ausgleichszulage hat Sozialhilfecharakter, soweit sie dem Empfänger im Fall einer unzureichenden Rente ein Existenzminimum gewährleisten soll vergleiche EuGH 29.04.2004, Skalka, C-160/02). Die Ausgleichszulage kann als „Sozialhilfeleistung“ (iSd Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie2004/38/EG) angesehen werden. Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, kann einen Anhaltspunkt dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12).“ vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, kann somit nur einen Anhaltspunkt, nicht jedoch einen Beweis dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde daraus, dass die BF seit 01.08.2017 von der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt in Österreich eine monatliche Pension von 146,14 € bezieht und einen Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszulage gestellt hat, darauf geschlossen, dass im gegenständlichen Fall nicht ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes vorliegen, ohne sich näher mit der individuellen Situation der BF auseinandergesetzt zu haben. Es fehlen nähere Ermittlungen zur individuellen Einkommenssituation der BF, wobei unter Bedachtnahme auf die Angabe der BF in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14.01.2020 hinsichtlich ihres in Österreich bei ihr wohnenden Sohnes (AS 25) auch Ermittlungen zur Einkommenssituation des bei ihr in Österreich wohnenden Sohnes, der laut Feststellung im angefochtenen Bescheid (AS 59) bzw. laut dem seitens der belangten Behörde am 23.01.2020 erstellten AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug (AS 41) im Bundesgebiet über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügt, anzustellen sind, um insgesamt auf ausreichende oder nicht ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes schließen zu können. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass anfangs in der Rechtlichen Beurteilung unter den rechtlichen Bestimmungen auch § 53 Abs. 1 NAG wiedergegeben wurde (AS 65). Nach dieser Bestimmung haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass anfangs in der Rechtlichen Beurteilung unter den rechtlichen Bestimmungen auch Paragraph 53, Absatz eins, NAG wiedergegeben wurde (AS 65). Nach dieser Bestimmung haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen, und ist bei Vorliegen der Voraussetzungen von der Behörde eine Anmeldebescheinigung auszustellen. Der nur im Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides festgehaltene Punkt, dass die BF am 25.11.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt hat, ist in der Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides jedoch unberücksichtigt geblieben. Die belangte Behörde hat auf kein der BF zukommendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht geschlossen.

§ 66Abs.

2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Gesichtspunkte fanden in der nur kurzgehaltenen Begründung der belangten Behörde keine Berücksichtigung bzw. konnten mangels konkreter Feststellungen dazu gar keine Berücksichtigung finden. Die in Paragraph 66, Absatz 2, FPG angeführten Gesichtspunkte fanden in der nur kurzgehaltenen Begründung der belangten Behörde keine Berücksichtigung bzw. konnten mangels konkreter Feststellungen dazu gar keine Berücksichtigung finden. Bezüglich des Schlusssatzes in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, „da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden“, wird darauf hingewiesen, dass seitens der belangten Behörde keine allumfassende Interessensabwägung durchgeführt wurde bzw. mangels konkreter Feststellungen zu den in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Gesichtspunkten, wie etwa zu Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, zu ihrer familiären und wirtschaftlichen Lage und zum Ausmaß ihrer Bindung zum Herkunftsstaat, gar nicht durchgeführt werden konnte.Bezüglich des Schlusssatzes in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, „da die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist, war spruchgemäß zu entscheiden“, wird darauf hingewiesen, dass seitens der belangten Behörde keine allumfassende Interessensabwägung durchgeführt wurde bzw. mangels konkreter Feststellungen zu den in Paragraph 66, Absatz 2, FPG angeführten Gesichtspunkten, wie etwa zu Dauer ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet, zu ihrer familiären und wirtschaftlichen Lage und zum Ausmaß ihrer Bindung zum Herkunftsstaat, gar nicht durchgeführt werden konnte. Seitens der belangten Behörde wurden nur einseitig öffentliche Interessen berücksichtigt, was aus der Ausführung nach Angabe, die BF verfüge nicht über Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, „es bestehe im gegenständlichen Fall die Gefahr, dass der Aufenthalt der BF zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft werden würde“, hervorgeht (AS 65). Wenn die belangte Behörde nach weitergehenden auch die Einkommenssituation ihres über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügenden Sohnes betreffenden Ermittlungen zum Schluss kommen sollte, die BF sollte ausgewiesen werden, wird sie unter Berücksichtigung der in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Gesichtspunkte – insbesondere die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet, ihr Alter und ihren Gesundheitszustand, ihre familiäre und wirtschaftliche Lage, ihre soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß ihrer Bindung zum Herkunftsstaat – eine Interessensabwägung durchzuführen haben.Wenn die belangte Behörde nach weitergehenden auch die Einkommenssituation ihres über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer verfügenden Sohnes betreffenden Ermittlungen zum Schluss kommen sollte, die BF sollte ausgewiesen werden, wird sie unter Berücksichtigung der in Paragraph 66, Absatz 2, FPG angeführten Gesichtspunkte – insbesondere die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet, ihr Alter und ihren Gesundheitszustand, ihre familiäre und wirtschaftliche Lage, ihre soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß ihrer Bindung zum Herkunftsstaat – eine Interessensabwägung durchzuführen haben. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellten Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet, bestehend aus Nebenwohnsitzmeldungen von 03.02.2009 bis 30.10.2019 und einer Hauptwohnsitzmeldung seit 30.10.2019, nur Indiz und nicht Beweis für einen während dieser Meldezeit tatsächlichen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sein können. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die polizeiliche Meldung zwar ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, aber keine notwendige Voraussetzung dafür ist (vgl. VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011; VwGH 28.02.2013, 2010/10/0004).Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet wird darauf hingewiesen, dass die im angefochtenen Bescheid festgestellten Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet, bestehend aus Nebenwohnsitzmeldungen von 03.02.2009 bis 30.10.2019 und einer Hauptwohnsitzmeldung seit 30.10.2019, nur Indiz und nicht Beweis für einen während dieser Meldezeit tatsächlichen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet sein können. Diesbezüglich wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach die polizeiliche Meldung zwar ein wesentliches Indiz für das Bestehen eines inländischen Hauptwohnsitzes, aber keine notwendige Voraussetzung dafür ist vergleiche VwGH 17.10.2017, Ro 2016/01/0011; VwGH 28.02.2013, 2010/10/0004). Ermittlungen und konkrete Feststellungen zur Intensität der Beziehung der BF zu ihrem in Österreich lebenden Sohn bzw. zu ihren individuellen privaten und familiären Verhältnissen fehlen, sind aufgrund ihrer Angaben im Zuge der zum schriftlichen Parteivorhalt des BFA abgegebenen schriftlichen Stellungnahme, „2009 eingereist – Zweck Arbeitsstelle“, „Sohn wohnt bei mir in Österreich (…)“, „seit 2009 wohnhaft in (…) – siehe Mietvertrag“, „in Deutschland ein altes Haus – unbewohnt – Schwester – im September verstarb der Lebenspartner und ich war wieder in Deutschland betreffend der Beerdigung“ (AS 49), unbedingt notwendig, um aufgrund dieser Feststellungen eine alle privaten Interessen der BF berücksichtigende Interessensabwägung durchführen zu können. 3.3. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2228750.1.00

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