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{'item': 'I407 2225572-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlI407 2225572-1 SpruchI407 2225572-1/26E, I407 2225572-1/26E Schriftliche Ausfertigung des am 15.01.2021 mündlich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, , Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 30.06.2019 beantragte Herr XXXX (i.F. Beschwerdeführer) mit Vordruck des Sozialministeriumsservice (i.F. belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses samt der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“.
  2. Am 30.06.2019 beantragte Herr römisch 40 (i.F. Beschwerdeführer) mit Vordruck des Sozialministeriumsservice (i.F. belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses samt der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel“.
  3. In der Folge wurde von der belangten Behörde ein Gutachten von Dr. M N, einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Orthopädie, vom 03.09.2019 eingeholt, in welchem folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB % 1 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag bei fortgeschrittenen Abnützungen HWS-LWS mit BS Vorfällen, zusätzlich Gonarthrose bds. bei Instabilität nach Kreuzbandplastik; als Analgeticum Proxen mehrmals im Monat, Lordose- und Nackenkissen beim Sitzen 02.02.03 60 2 Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom - leichte Verlaufsform Migräne ohne Anfalls-Prophylaxe, ca. 3 Anfälle pro Jahr 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht den GdB nicht, da es von geringer funktioneller Relevanz ist.
  4. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine: eine kurze Gehstrecke kann bewältigt werden, das Ein-/Aussteigen in/aus ÖFFIS ist möglich und der Transport in ÖFFIS ist nicht mit Gefahren für den Antragssteller verbunden.
  5. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein.
  6. Das Gutachten wurde von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 16.09.2019 zur Kenntnis gebracht.
  7. Mit Schreiben vom 23.09.2019 nahm der Beschwerdeführer mit näherer Begründung Stellung im Rahmen des Parteiengehörs.
  8. Am 07.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % festgesetzt.
  9. Mit Bescheid vom 02.10.2019 wurde der Antrag auf Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, sei dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Zuge der Bescheiderstellung eine Bestätigung des Amtsarztes Dr. A F vorgelegt habe, wonach er nur ca. 100m weit gehen könne. Ein Eingehen auf seine Argumente aus der Begründung der belangten Behörde sei für ihn nicht ersichtlich. Auch das Stehen oder Sitzen an einer Haltestelle oder im öffentlichen Verkehrsmittel sei für ihn ein Problem. Dies stelle für ihn eine „Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit“ dar. Er habe mit Ausstellungsdatum 21.11.2018 die begehrte Zusatzeintragung erhalten. Jetzt sei es für ihn nicht schlüssig, warum der Antrag abgelehnt werden soll, zudem sich weder Befundung lt. MR noch sein Schmerzbild geändert hätten. Er rechne damit, dass er in den nächsten Wochen für längere Zeit in den Krankenstand müsse. Er wolle auch noch festhalten, dass ihn die Feststellung im ärztlichen Gutachten „Gesamtmobilität-Gangbild: unauffällig“ verwundert habe, da er immer wieder diesbezüglich gefragt werde.
  11. Mit Schreiben vom 20.11.2019 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  12. Am 16.02.2020 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht im Wege der belangten Behörde, dass er bis auf weiteres dienstunfähig sei und der Dienstgeber wahrscheinlich ein Pensionierungsverfahren einleiten werde.
  13. Über Aufforderung des Gerichts legte der Beschwerdeführer am 03.08.2020 ein Gutachten des Dr. K B, Facharzt für Neurologie vom 27.07.2020 vor, das im Auftrag der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter Eisenbahnen und Bergbau erstellt worden ist.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht bestellte mit Beschluss vom 04.08.2020 Dr S F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie als Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens über den Beschwerdeführer. Der vom Gericht bestellt Sachverständige erstellte am 03.09.2020 nach persönlicher Untersuchung Befund und Gutachten, welches dem Beschwerdeführer am 27.10.2020 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 10.11.2020 zum Parteiengehör Stellung. Er übermittelte einen Befundbericht von Dr. T G vom 15.01.2020, welcher dem vom Gericht bestellten Sachverständigen übermittelt wurde.
  15. Am 15.01.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Beschwerdeverhandlung in Gegenwart des Beschwerdeführers und des Sachverständigen statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde gegenständliches Erkenntnis mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt) Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: 1.
  17. Der Beschwerdeführer ist am 10.01.1958 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Dem Beschwerdeführer wurde am 07.10.2019 ein Behindertenpass ausgestellt. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 60 % festgesetzt. 1.
  18. Beim Beschwerdeführer bestehen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und eine Polyneuropathie. 1.
  19. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport im Verkehrsmittel sind dem Beschwerdeführer möglich. Des Weiteren kann er auch kurze Wegstrecken ohne Hilfsmittel und Unterbrechung zurücklegen. 1.
  20. Der Beschwerdeführer ist nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind. Bei dem Beschwerdeführer besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder der körperlichen Belastbarkeit.
  21. Beweiswürdigung 2.
  22. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers sowie zum Pass ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und sind unstrittig. 2.
  23. Die Feststellungen zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten des Dr. S F, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 03.09.2020 und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Senats in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In seinem Gutachten vom 03.09.2020 stellte Dr. S F insbesondere fest, dass die bei dem Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen zu keiner Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen und begründete dies umfassend und nachvollziehbar. Hinsichtlich der körperlichen Funktionseinschränkung stellte der Gutachter fest, dass die festgestellten Funktionseinschränkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel in angemessener Zeit zurückgelegt werden könne. Zur Schmerzlinderung stünden laut den Ausführungen des Gutachters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch interventionelle Verfahren und ein breites Spektrum von Schmerzmedikamenten zur Verfügung. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen würden das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht zulassen. Insbesondere stünde auch unter Hinweis auf das von im Auftrag der Sozialversicherung durchgeführte Gutachten fest, dass keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen, welche Auswirkungen auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel haben. Bei dem Beschwerdeführer bestünden insbesondere keine erheblichen Einschränkungen neurologischer Funktionen, welche Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätten. Das Gutachten steht mit den allgemeinen Gesetzen der Logik in Einklang, ist schlüssig und vollständig und ihm wurde nicht (auf derselben fachlichen Ebene) entgegen getreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat diese Gutachten unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde. Im Übrigen wäre es jedoch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen (vgl. VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt bzw. vermochte das von dem Beschwerdeführer nachgereichte Gutachten von Dr. K B und die vorgelegten Befunde von Dr T G das eingeholte Sachverständigengutachten nicht zu entkräften, zumal auch in jenen Gutachten kein in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevante Funktionseinschränkung belegt wurde. Im Übrigen wäre es jedoch dem Beschwerdeführer frei gestanden, das im Auftrag der Behörde bzw. des Gerichtes erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften bzw. zu widerlegen zu versuchen vergleiche VwGH vom 26.02.2008, Zl. 2005/11/0210). Dies ist im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgt bzw. vermochte das von dem Beschwerdeführer nachgereichte Gutachten von Dr. K B und die vorgelegten Befunde von Dr T G das eingeholte Sachverständigengutachten nicht zu entkräften, zumal auch in jenen Gutachten kein in Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel relevante Funktionseinschränkung belegt wurde. 2.
  24. Dass der Beschwerdeführer nicht hochgradig sehbehindert, blind oder taubblind ist und bei ihm keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder der körperlichen Belastbarkeit bestehen, ergibt sich aus dem Gutachten, das die belangte Behörde eingeholt hat und ist unstrittig.
  25. Rechtliche Beurteilung 3.
  26. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht §§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BVwGG lauten wie folgt: Einzelrichter §
  27. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Senate § 7.

(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.Paragraph 7,
(1)Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen. § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:Paragraph 45, Absatz 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung, lauten wie folgt:
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden. Die §§ 1, 17, 28 Abs. 1 und 2 und 58 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 und 58 Absatz eins und 2 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG) lauten wie folgt: §
  1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
  2. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 58.
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 58,
(1)Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt. 3.
  1. Zu Spruchpunkt A) – Abweisung der Beschwerde 3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt: ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs BEHINDERTENPASS § 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. … § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, lautet wie folgt:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, lautet wie folgt: Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. 3.2.
  3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an ihrer Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche ua. VwGH vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186, oder vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128). Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass weder die Polyneuropathie des Beschwerdeführers noch die Einschränkung der Wirbelsäule eine wesentliche Auswirkung auf das sichere Ein- und Aussteigen beziehungsweise auf die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln haben. Außerdem ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke ohne Unterbrechung aus eigener Kraft möglich. Das Ermittlungsverfahren hat des Weiteren ergeben, dass bei dem Beschwerdeführer keine schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems vorliegen und er weder blind noch hochgradig sehbehindert oder taubblind ist. Zur Frage, ob bei dem Beschwerdeführer eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:Zur Frage, ob bei dem Beschwerdeführer eine erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Folgendes ausgeführt ist: Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen-hochgradige Rechtsherzinsuffizienz-Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen, -hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie-COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie-mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden-Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie, -mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Bei dem Beschwerdeführer liegt jedenfalls keine dieser ausdrücklich angeführten Einschränkungen vor. Auch wurde keines der sonst bei dem Beschwerdeführer festgestellten Leiden als „erheblich“ oder „schwer“ eingestuft, weshalb keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit besteht. Zur Frage, ob bei dem Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 2013/495, zu § 1 Abs. 2 Z. 3 Folgendes ausgeführt ist:Zur Frage, ob bei dem Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vorliegen, ist auszuführen, dass nach den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. römisch zwei Nr. 2013/495, zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Folgendes ausgeführt ist: Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapiefrakträres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson erforderlich. Bei dem Beschwerdeführer liegt jedenfalls kein solches Krankheitsbild vor und wurde die Persönlichkeitsstörung darüber hinaus nicht als erheblich oder schwer eingestuft. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" im Behindertenpass nicht vorliegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision § 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG lautet wie folgt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eindeutige Rechtsvorschriften stützen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I407.2225572.1.00

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