Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Abs 1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 54 Abs 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind.
NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist:Paragraph 54, Absatz eins, NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind.
Paragraph 57, NAG gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt. Damit setzt Österreich die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) um, die in diesem Zusammenhang näher zu betrachten ist: Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet vorliegen. Der Beschwerdeführer ehelichte 30.01.2019 in Ägypten eine österreichische Staatsangehörige, welche zuvor ihr Freizügigkeitsrecht in Deutschland in Anspruch nahm. Anschließend ließen sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ab 01.03.2019 im gemeinsamen Wohnsitz in Österreich nieder, wobei dieser nur bis 12.04.2019 Bestand hatte. Seither liegt unstrittig kein Familienleben mehr vor. Der belangten Behörde ist daher dahingehend beizupflichten, dass dem Beschwerdeführer mangels tatsächlichem Vorhandensein eines Ehelebens kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukommt. Auf die Sonderkonstellation des § 54 Abs 5 NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe, nicht berufen (vgl. EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Auf die Sonderkonstellation des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005, Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft betreffend, kann sich der Fremde bei aufrechter Ehe, nicht berufen vergleiche EuGH 16.7.2015, K. Singh ua, C-218/14). Soll ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist
Abs 3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen. Zudem normiert § 9 BFA-VG, dass, wenn durch eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Soll ein begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, ist
Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftssaat zu berücksichtigen. Zudem normiert Paragraph 9, BFA-VG, dass, wenn durch eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im Sinne der durchzuführenden individuellen Abwägung der betroffenen Interessen ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im März 2019 nunmehr annährend zwei Jahre im Bundesgebiet aufhält. Er war während seines Aufenthaltes zunächst für über ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, geht jedoch mittlerweile keiner Erwerbstätigkeit mehr nach, sondern bestreitet seinen Lebensunterhalt aus Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Er hat beginnende Deutschkenntnisse vorzuweisen, jedoch musste ihm bewusst gewesen sein, dass sein Aufenthaltsstatus mit der Trennung von seiner Ehefrau bereits wenige Wochen nach seiner Einreise nicht mehr gegeben war. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, hinsichtlich eines vierjährigen Aufenthaltes). Eine derart außergewöhnliche Integration kann in der - zwischenzeitlich auch nicht mehr vorhandenen - Erwerbstätigkeit und in dem Erwerb beginnender Deutschkenntnisse nicht erkannt werden, zumal sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines Aufenthaltes auch bewusst gewesen sein muss. Liegt - wie im vorliegenden Fall - eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 18.9.2019, Ra 2019/18/0212, hinsichtlich eines vierjährigen Aufenthaltes). Eine derart außergewöhnliche Integration kann in der - zwischenzeitlich auch nicht mehr vorhandenen - Erwerbstätigkeit und in dem Erwerb beginnender Deutschkenntnisse nicht erkannt werden, zumal sich der Beschwerdeführer der Unsicherheit seines Aufenthaltes auch bewusst gewesen sein muss. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer Bezugspunkte zu seinem Herkunftsstaat auf, in dem er aufgewachsen ist, die Landessprache spricht und den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass er sich rasch wieder in Ägypten, wo seine Familie lebt, eingliedern wird können. Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Insofern im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen würden, weil „im Sinne des § 26 NAG ein Zweckänderungsverfahren möglich sein muss“, so ist dem entgegen zu halten, dass eine solche Antragstellung persönlich bei der Behörde zu erfolgen hat (§ 19 Abs 1 NAG), was der Beschwerdeführer jedoch nicht getan hat. Eine amtswegige Zweckänderung ist nicht vorgesehen und unabhängig davon wäre eine Antragstellung zudem vom Ausland möglich (§ 21 Abs 1 NAG). Ungeachtet dessen wären die ausschließlich auf die Verlängerung oder Zweckänderung von Aufenthaltstiteln abstellenden §§ 24 bis 26 NAG nicht anzuwenden, wenn - wie im Beschwerdefall - die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an die Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt wird (vgl. VwGH 17.11.2011; 2009/21/0378).Insofern im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für eine Ausweisung nicht vorliegen würden, weil „im Sinne des Paragraph 26, NAG ein Zweckänderungsverfahren möglich sein muss“, so ist dem entgegen zu halten, dass eine solche Antragstellung persönlich bei der Behörde zu erfolgen hat (Paragraph 19, Absatz eins, NAG), was der Beschwerdeführer jedoch nicht getan hat. Eine amtswegige Zweckänderung ist nicht vorgesehen und unabhängig davon wäre eine Antragstellung zudem vom Ausland möglich (Paragraph 21, Absatz eins, NAG). Ungeachtet dessen wären die ausschließlich auf die Verlängerung oder Zweckänderung von Aufenthaltstiteln abstellenden Paragraphen 24 bis 26 NAG nicht anzuwenden, wenn - wie im Beschwerdefall - die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Anschluss an die Dokumentation eines gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts beantragt wird vergleiche VwGH 17.11.2011; 2009/21/0378). 3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. In Ermangelung einer im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gelegenen raschen Ausreisenotwendigkeit hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Recht einen Durchsetzungsaufschub im Ausmaß von einem Monat erteilt. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Nach § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd § 21 Abs 7 BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272).Nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei Vorliegen der dort umschriebenen Voraussetzungen - trotz Vorliegens eines Antrags - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Von einem geklärten Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen kann allerdings im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des oder der Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm oder ihr einen persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 16.10.2019, Ra 2018/18/0272). Die im gegenständlichen Fall wesentlichen Feststellungen sind unbestritten, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und die Trennung nach nur wenigen Wochen des Zusammenlebens. Die in der Beschwerde vorgebrachten Integrationsmerkmale im Bundesgebiet wurden dem gegenständlichen Verfahren als Feststellungen zugrunde gelegt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor und konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Ausweisung von Drittstaatsangehörigen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Ausweisung von Drittstaatsangehörigen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I408.2239476.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.