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{'item': 'I414 2239135-1'}

Obsah (12)Art. 133§ 70§ 53a§§ 51§ 66§ 67Art 28§ 9§ 52§ 61§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlI414 2239135-1 SpruchI414 2239135-1/4E, I414 2239135-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen die Beschwerdeführerin wurde durch das BFA nach zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Vergehen des (schweren) gewerbsmäßigen Diebstahls ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 30.12.2020 erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde

§ 70Abs.

3 FPG nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Gegen die Beschwerdeführerin wurde durch das BFA nach zwei rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen wegen der Vergehen des (schweren) gewerbsmäßigen Diebstahls ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot mit Bescheid vom 30.12.2020 erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde

Paragraph 70, Absatz 3, FPG nicht erteilt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.01.2021, womit die Straftaten eingestanden wurden, zugleich aber auf Art. 28 der Freizügigkeitsrichtlinie und insbesondere auf dessen Abs. 3 lit a hingewiesen wurde. Voraussetzung für eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, die einen besonderen Schweregrad aufweist. Ein solcher sei durch die Vergehen des Diebstahls nicht gegeben und werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben.Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 19.01.2021, womit die Straftaten eingestanden wurden, zugleich aber auf Artikel 28, der Freizügigkeitsrichtlinie und insbesondere auf dessen Absatz 3, Litera a, hingewiesen wurde. Voraussetzung für eine Ausweisung der Beschwerdeführerin sei eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, die einen besonderen Schweregrad aufweist. Ein solcher sei durch die Vergehen des Diebstahls nicht gegeben und werde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langten am 01.02.2021 vollständig in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie ist kinderlos, verwitwet und führt eine Lebensgemeinschaft mit einem zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Slowaken. Das Paar lebt seit Mai 2013 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin selbst weist seit dem 30.07.2014 einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Österreich auf und ist zum Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG in Österreich berechtigt.Die volljährige Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Sie ist kinderlos, verwitwet und führt eine Lebensgemeinschaft mit einem zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Slowaken. Das Paar lebt seit Mai 2013 in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin selbst weist seit dem 30.07.2014 einen durchgehenden Hauptwohnsitz in Österreich auf und ist zum Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG in Österreich berechtigt. Aktuell befindet sie sich nach zweimaliger Verurteilung durch das LG Korneuburg in Strafhaft. Sie wurde am 04.02.2020 und am 18.08.2020 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 12 und 14 Monaten wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Der ersten Verurteilung zu GZ XXXX liegt zu Grunde, dass sie I. im Zeitraum von 29.03.2019 bis 31.10.2019, II. am 19.11.2019 und III. am 20.12.2019 drei unterschiedlichen Frauen, bei denen sie als Raumpflegerin zuhause gearbeitet hatte, Schmuckstücke in Wert von ca. EUR 6.000,-- und Bargeld in Höhe von EUR 220,--, Bargeld in Höhe von EUR 2.000,-- und Schmuck aus einer Schatulle, die sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete, in Wert von ca. EUR 7.000,-- mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dadurch hat sie die Vergehen nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 2 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB begangen. Mildernd wertete das Landesgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, erschwerend hingegen, dass es mehrere Opfer gab und dass eine Vertrauensstellung und die Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer ausgenutzt worden sind.Aktuell befindet sie sich nach zweimaliger Verurteilung durch das LG Korneuburg in Strafhaft. Sie wurde am 04.02.2020 und am 18.08.2020 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen in der Dauer von 12 und 14 Monaten wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen und des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls verurteilt. Der ersten Verurteilung zu GZ römisch 40 liegt zu Grunde, dass sie römisch eins. im Zeitraum von 29.03.2019 bis 31.10.2019, römisch zwei. am 19.11.2019 und römisch drei. am 20.12.2019 drei unterschiedlichen Frauen, bei denen sie als Raumpflegerin zuhause gearbeitet hatte, Schmuckstücke in Wert von ca. EUR 6.000,-- und Bargeld in Höhe von EUR 220,--, Bargeld in Höhe von EUR 2.000,-- und Schmuck aus einer Schatulle, die sie mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete, in Wert von ca. EUR 7.000,-- mit dem Vorsatz wegnahm, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Dadurch hat sie die Vergehen nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 2 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB begangen. Mildernd wertete das Landesgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, erschwerend hingegen, dass es mehrere Opfer gab und dass eine Vertrauensstellung und die Wehr- und Hilflosigkeit der Opfer ausgenutzt worden sind. Der zweiten Verurteilung vom 18.08.2020 zu GZ XXXX liegt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin noch vor Strafantritt der ersten Verurteilung (18.06.2020, Fußfessel) zwischen 26.05.2020 und 16.06.2020 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Gesamtwert von EUR 945,--, jeweils aus der Geldbörse einer Frau in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Landesgericht stellte weiters fest, dass es der Beschwerdeführerin in Kenntnis ihrer kriminellen Vorgeschichte darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Tathandlungen wie die inkriminierten Taten für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einnahmequelle, nämlich einen nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlichen Betrag von über EUR 400,- zu erschließen. Sie hat dadurch neuerlich das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 erster Fall StGB begangen. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Schadenswiedergutmachung mildern berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, der besonders rasche Rückfall, die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses und die Begehung unter Ausnutzung der Hilflosigkeit des Opfers aus.Der zweiten Verurteilung vom 18.08.2020 zu GZ römisch 40 liegt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin noch vor Strafantritt der ersten Verurteilung (18.06.2020, Fußfessel) zwischen 26.05.2020 und 16.06.2020 gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld im Gesamtwert von EUR 945,--, jeweils aus der Geldbörse einer Frau in mehreren Angriffen mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Das Landesgericht stellte weiters fest, dass es der Beschwerdeführerin in Kenntnis ihrer kriminellen Vorgeschichte darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Tathandlungen wie die inkriminierten Taten für einen Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einnahmequelle, nämlich einen nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlichen Betrag von über EUR 400,- zu erschließen. Sie hat dadurch neuerlich das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall StGB begangen. Bei der Strafzumessung wurden das reumütige Geständnis, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Schadenswiedergutmachung mildern berücksichtigt. Erschwerend wirkten sich die einschlägige Vorstrafe, der besonders rasche Rückfall, die Ausnutzung eines Vertrauensverhältnisses und die Begehung unter Ausnutzung der Hilflosigkeit des Opfers aus. Die Beschwerdeführerin spricht Rumänisch und zur alltäglichen Verständigung ausreichend Deutsch. Sie sicherte sich ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit und brachte zuletzt rund EUR 1.400,-- ins Verdienen. Bis zur Inhaftierung am 20.08.2020 ging sie der Erwerbstätigkeit nach. Zu ihrer Familie in Rumänien pflegt sie keinen Kontakt. Entscheidungsmaßgebliche private oder soziale Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin zum Herkunftsstaat haben sich nicht ergeben.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Strafregister eingeholt. Ergänzend wurde Einsicht in den Polizeibericht (AS 3ff) und in die Strafurteile des LG Korneuburg zu GZ XXXX (AS 51ff) und XXXX (AS 123ff) genommen, aus denen sich die begangenen Straftaten, die Tathergänge und die Strafzumessungsgründe ergeben.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Insbesondere wurden auch Auszüge aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Strafregister eingeholt. Ergänzend wurde Einsicht in den Polizeibericht (AS 3ff) und in die Strafurteile des LG Korneuburg zu GZ römisch 40 (AS 51ff) und römisch 40 (AS 123ff) genommen, aus denen sich die begangenen Straftaten, die Tathergänge und die Strafzumessungsgründe ergeben. Feststellungen zur Identität und zu ihrem bisherigen Aufenthalt sowie den rechtlichen Grundlagen dafür ergeben sich aus dem IZR in Zusammenschau mit den im ZMR angeführten Wohnsitzen in Österreich. Aus letzterem ist auch der gemeinsame Haushalt mit dem Partner ersichtlich. Dessen Aufenthaltsstatus ergibt sich aus einer IZR-Abfrage zu seiner Person. Die sonstigen Feststellungen zur Person, zu ihren Lebensumständen in Österreich, der Erwerbstätigkeit und den fehlenden Anknüpfungen zu Rumänien ergeben sich aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin nach Parteiengehör vom 11.09.
  3. Diese Angaben wurden vom BFA in den Feststellungen übernommen und sind unbestritten geblieben. Der Strafantritt ergibt sich aus der Verständigung der Justizanstalt (AS 81). Die Beschwerdeführerin gibt selbst an, zunächst eine Fußfessel gehabt zu haben (AS 109). Aus dem Auszug aus dem AJ-Web ist eine Erwerbstätigkeit bis 20.08.2020 ersichtlich und aus dem ZMR die Verbringung in die Justizanstalt an diesem Tag.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Rechtslage:

§ 53aAbs.

1 und Abs. 2 NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen. Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr; Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

§ 66Abs.

1 FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Art 28Abs.

2 und 3 RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Artikel 28

, Absatz 2 und 3 RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) darf der Aufnahmemitgliedstaat gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen. Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall: § 67 Abs. 1 FPG 2005 enthält also zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 enthält also zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262). Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und hält sich somit länger als zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) kommt daher als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2004 durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und hält sich somit länger als zehn Jahre im Bundesgebiet auf. Der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) kommt daher als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(

  1. r)Merkmale" bedarf.). Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden kann, wenn er "mehrfach Probezeiten bestanden" hat, er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden ist, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen ist, bedingt entlassen werden ist und vor hat, seine Drogensucht behandeln zu lassen. Dem Sachverhalt lagen insgesamt acht strafgerichtliche Verurteilungen zu Grunde, wobei der Fremde wegen mehrfachen Körperverletzungen und Suchtmitteldelikten, Verleumdung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, schweren Betrugs und schwerer Nötigung verurteilt wurde (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG 2005 soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(
  2. r)Merkmale" bedarf.). Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise entschieden, dass nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden kann, wenn er "mehrfach Probezeiten bestanden" hat, er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden ist, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen ist, bedingt entlassen werden ist und vor hat, seine Drogensucht behandeln zu lassen. Dem Sachverhalt lagen insgesamt acht strafgerichtliche Verurteilungen zu Grunde, wobei der Fremde wegen mehrfachen Körperverletzungen und Suchtmitteldelikten, Verleumdung, Widerstands gegen die Staatsgewalt, schweren Betrugs und schwerer Nötigung verurteilt wurde vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248). Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Art. 28 Abs. 3 dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden, bzw. ob von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden kann (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung aller genannten Umstände zu prüfen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin unter den Ausdruck "schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" im Sinne von Artikel 28, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38 oder den Ausdruck "zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie fällt und ob mit der in Aussicht genommenen Abschiebung die genannten Voraussetzungen beachtet werden, bzw. ob von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden kann vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091). In Hinblick auf diese Erwägungen ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Art und die Schwere der begangenen strafbaren Handlungen zeigen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls zu den Tatzeitpunkten eine Verbundenheit mit rechtlich geschützten Werten fehlte. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich ihre Taten gegen mehrere Opfer richtete, sie Vertrauensverhältnisse und deren Wehr- oder Hilfslosigkeit ausnutzte und es zu einem sehr raschen Rückfall kam. Demgegenüber steht, dass die Beschwerdeführerin zumindest den Schaden wiedergutmachte, zuletzt ein reumütiges Geständnis ablegte und sich auch in ihrer Stellungnahme nach Parteiengehör sowie in der Beschwerde einsichtig und reumütig zeigte. Im Gegensatz zum zuvor zitierten Sachverhalt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248) verspürt die Beschwerdeführerin nun erstmals das Haftübel und beschränken sich ihre Taten auf Eigentumsdelikte. Es wird nicht verkannt, dass es zu mehreren Angriffen kam und es sich teilweise um EUR 5.000,-- übersteigende (Wert)Beträge handelt, dennoch weist die von der Beschwerdeführerin ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit keinen "besonders hohen Schweregrad" auf. Der EuGH hält nämlich fest, dass es dafür "besonders schwerwiegende(
  3. r)Merkmale" bedarf (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09). Die Beschwerdeführerin hat durch die widerrechtliche Erlangung eines Schlüssels und durch die Gewerbsmäßigkeit qualifizierte Diebstähle begangen, ein besonders schwerwiegendes Merkmals kann aber nicht erblickt werden. Selbstverständlich ist das Ausnutzen von Vertrauensverhältnissen nicht zu bagatellisieren und wurde dieses Verhalten bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insgesamt blieb es aber bei der Begehung von Vergehen, die Taten wären beispielsweise bei gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstählen oder bei Übersteigen der Wertgrenze von EUR 300.000,-- als Verbrechen zu werten. Der vorgesehene Strafrahmen wurde bei beiden Verurteilungen nicht ausgeschöpft. Bei der ersten Verurteilung begnügte sich das Strafgericht mit einem Drittel der möglichen drei Jahre, bei der zweiten Verurteilung sah man eine Verurteilung zu knapp unter der Hälfte des möglichen Rahmens für schuld- und tatangemessen.Im Gegensatz zum zuvor zitierten Sachverhalt (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248) verspürt die Beschwerdeführerin nun erstmals das Haftübel und beschränken sich ihre Taten auf Eigentumsdelikte. Es wird nicht verkannt, dass es zu mehreren Angriffen kam und es sich teilweise um EUR 5.000,-- übersteigende (Wert)Beträge handelt, dennoch weist die von der Beschwerdeführerin ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit keinen "besonders hohen Schweregrad" auf. Der EuGH hält nämlich fest, dass es dafür "besonders schwerwiegende(
  4. r)Merkmale" bedarf vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09). Die Beschwerdeführerin hat durch die widerrechtliche Erlangung eines Schlüssels und durch die Gewerbsmäßigkeit qualifizierte Diebstähle begangen, ein besonders schwerwiegendes Merkmals kann aber nicht erblickt werden. Selbstverständlich ist das Ausnutzen von Vertrauensverhältnissen nicht zu bagatellisieren und wurde dieses Verhalten bereits bei der Strafzumessung berücksichtigt. Insgesamt blieb es aber bei der Begehung von Vergehen, die Taten wären beispielsweise bei gewerbsmäßig schweren Einbruchsdiebstählen oder bei Übersteigen der Wertgrenze von EUR 300.000,-- als Verbrechen zu werten. Der vorgesehene Strafrahmen wurde bei beiden Verurteilungen nicht ausgeschöpft. Bei der ersten Verurteilung begnügte sich das Strafgericht mit einem Drittel der möglichen drei Jahre, bei der zweiten Verurteilung sah man eine Verurteilung zu knapp unter der Hälfte des möglichen Rahmens für schuld- und tatangemessen. Vor dem Hintergrund des oben zitierten Vergleichsbeispiels ist im gegenständlichen Fall auch zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Geständnis schuld- und tateinsichtig zeigt und durch Schadenswidergutmachung Verantwortung für die begangenen Taten übernimmt. Die Beschwerdeführerin hat sich auch davor nichts zu Schulden kommen lassen und finanzierte sich ihren Aufenthalt durch Erwerbstätigkeit. Somit kann trotz der Verwirklichung der ihr zur Last gelegten Straftaten über einen maßgeblichen Zeitraum im gegenständlichen Fall noch nicht von „außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der von ihr begangenen Straftat gesprochen werden. Überdies ist

§ 9

BFA-VG angesichts des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts der Beschwerdeführerin seit ihrer erstmaligen Einreise, ihres privaten Umfeldes und ihrer seit über fünfzehn Jahren bestehenden beruflichen Verankerung am Arbeitsmarkt und der fehlenden familiären Anbindung in Rumänien von einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK durch das Aufenthaltsverbot auszugehen.Überdies ist

Paragraph 9, BFA-VG angesichts des rechtmäßigen Inlandsaufenthalts der Beschwerdeführerin seit ihrer erstmaligen Einreise, ihres privaten Umfeldes und ihrer seit über fünfzehn Jahren bestehenden beruflichen Verankerung am Arbeitsmarkt und der fehlenden familiären Anbindung in Rumänien von einem unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK durch das Aufenthaltsverbot auszugehen. Es ist im gegenständlichen Fall insbesondere hinsichtlich der Verurteilung in Bezug auf die verwirklichten Straftatbestände, der für die von ihr verwirklichten Taten festgesetzten Strafhöhe in Relation zur möglichen Strafhöhe, in Gegenüberstellung der Intensität ihrer sozialen kulturellen und familiären Bindungen zu Österreich, sohin die Annahme gerechtfertigt, dass derzeit die "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Art 28 Abs. 3 der RL 2004/38 nicht vorliegen und somit auch nicht von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit der Republik Österreich

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG gesprochen werden kann.Es ist im gegenständlichen Fall insbesondere hinsichtlich der Verurteilung in Bezug auf die verwirklichten Straftatbestände, der für die von ihr verwirklichten Taten festgesetzten Strafhöhe in Relation zur möglichen Strafhöhe, in Gegenüberstellung der Intensität ihrer sozialen kulturellen und familiären Bindungen zu Österreich, sohin die Annahme gerechtfertigt, dass derzeit die "zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit" im Sinne des Artikel 28, Absatz 3, der RL 2004/38 nicht vorliegen und somit auch nicht von einer nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der Sicherheit der Republik Österreich

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG gesprochen werden kann. Dabei wird auch nicht verkannt, dass sich die Beschwerdeführerin derzeit noch in Haft befindet, es darf aber auch nicht darauf vergessen werden, dass im gegenständlichen Fall insbesondere das private Umfeld für die Reintegration der Beschwerdeführerin, nach deren Haftentlassung, allenfalls vorzeitig, unabdingbar ist und würde die Verhängung eines Aufenthaltsverbots dieser Reintegration zuwiderlaufen. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen die Beschwerdeführerin somit nicht vorliegen, ist der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde zu beheben. Sollte diese in Zukunft wieder straffällig werden, wird die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen sie neuerlich zu prüfen sein, insbesondere bei einem entsprechend schwerwiegenden Rückfall. In seiner jüngsten Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof (E 29.09.2020, Ra 2020/21/0196) fest, dass die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) der Rechtslage widerspricht. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt nämlich gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden zieht somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG 2005 nach sich.In seiner jüngsten Rechtsprechung hält der Verwaltungsgerichtshof (E 29.09.2020, Ra 2020/21/0196) fest, dass die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG 2005 gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) der Rechtslage widerspricht. Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt nämlich gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden zieht somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG 2005 nach sich.

§ 66Abs.

3 FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin als rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hat, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Damit ist derselbe und wortgleiche Gefährdungsmaßstab anzuwenden, wie in § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG und wurde dieser wie oben dargelegt verneint. Somit kommt auch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht.

Paragraph 66, Absatz 3, FPG ist die Erlassung einer Ausweisung gegen die Beschwerdeführerin als rumänische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hat, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch ihren Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Damit ist derselbe und wortgleiche Gefährdungsmaßstab anzuwenden, wie in Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG und wurde dieser wie oben dargelegt verneint. Somit kommt auch eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nicht in Betracht. Da das Aufenthaltsverbot zu beheben und keine Ausweisung zu verfügen war, waren auch die darauf aufbauenden bzw. anknüpfenden Spruchpunkte II. (Durchsetzungsaufschub) und III. (Aberkennung aufschiebende Wirkung) zu beheben.Da das Aufenthaltsverbot zu beheben und keine Ausweisung zu verfügen war, waren auch die darauf aufbauenden bzw. anknüpfenden Spruchpunkte römisch zwei. (Durchsetzungsaufschub) und römisch drei. (Aberkennung aufschiebende Wirkung) zu beheben. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik des Vorliegens einer "nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung“ in Bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 24.01.2019, Ra 2018/21/0248) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit setzte sich das erkennende Gericht ausführlich mit der Thematik des Vorliegens einer "nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung“ in Bezug auf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091; 24.01.2019, Ra 2018/21/0248) auseinander. Dabei weicht die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2239135.1.00

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