RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlI419 1437558-3 Spruch, I419 1437558-3/11Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erke
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer beantragte 2012 mit den angeführten Aliasdaten internationalen Schutz. Das BAA wies den Antrag betreffend beide Status ab und den Beschwerdeführer nach Katar aus, was mangels Beschwerde am 10.10.2012 rechtskräftig wurde.
- Einen Folgeantrag von 2013 wies das BAA wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer wieder nach Katar aus, wogegen dieser Beschwerde erhob. Der AsylGH hob die Entscheidung am 10.09.2013 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurück.
- Mit dem nun bekämpften Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt III).
- Mit dem nun bekämpften Bescheid erließ das BFA wider den Beschwerdeführer ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei) und aberkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch drei). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 12 AsylG 2005 genießt ein Asylwerber zunächst nur faktischen Abschiebeschutz, sein Aufenthaltsrecht entsteht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 erst mit der Zulassung des Asylverfahrens, sodass fallbezogen der Beschwerdeführer sich nach Abweisung seines ersten Asylantrags zunächst nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt.Nach Paragraph 12, AsylG 2005 genießt ein Asylwerber zunächst nur faktischen Abschiebeschutz, sein Aufenthaltsrecht entsteht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 erst mit der Zulassung des Asylverfahrens, sodass fallbezogen der Beschwerdeführer sich nach Abweisung seines ersten Asylantrags zunächst nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer war dann aber ab 2015 während seiner 2018 geschiedenen Ehe begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG kann nach der Rechtsprechung auch dann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden, wenn ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zukommt.Der Beschwerdeführer war dann aber ab 2015 während seiner 2018 geschiedenen Ehe begünstigter Drittstaatsangehöriger. Ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG kann nach der Rechtsprechung auch dann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige erlassen werden, wenn ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht (mehr) zukommt. Vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 bleibt nach seinem zweiten Satz ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt. Es kann – jedenfalls für das vorliegende Teilerkenntnis – dahinstehen, ob der wegen der erteilten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weiterhin rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 mwN) als ein solches Aufenthaltsrecht „auf Grund anderer Bundesgesetze“ anzusehen ist, weil jedenfalls der faktische Abschiebeschutz nicht aufgehoben wurde.Vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Aufenthaltsrechts nach Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AsylG 2005 bleibt nach seinem zweiten Satz ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt. Es kann – jedenfalls für das vorliegende Teilerkenntnis – dahinstehen, ob der wegen der erteilten Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts weiterhin rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 mwN) als ein solches Aufenthaltsrecht „auf Grund anderer Bundesgesetze“ anzusehen ist, weil jedenfalls der faktische Abschiebeschutz nicht aufgehoben wurde. Nach § 12a Abs. 2 Z. 1 BFA-VG kann das BFA – unter den Voraussetzungen der Z. 2 f – den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, wenn gegen diesen (u. a.) ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht, er einen Folgeantrag gestellt hat (und liegt kein Fall des fehlenden Abschiebeschutzes nach zurückweisenden Entscheidungen gemäß Abs. 1 vorliegt).Nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG kann das BFA – unter den Voraussetzungen der Ziffer 2, f – den faktischen Abschiebeschutz eines Fremden aufheben, wenn gegen diesen (u. a.) ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht, er einen Folgeantrag gestellt hat (und liegt kein Fall des fehlenden Abschiebeschutzes nach zurückweisenden Entscheidungen gemäß Absatz eins, vorliegt). Da das BFA bisher weder über den Asylfolgeantrag entschieden noch die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes verfügt hat, kann der vorliegend bekämpfte Bescheid derzeit jedenfalls schon aus diesem Grund nicht vollzogen werden. Damit ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei diesem Verfahrensstand aber nicht vereinbar. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG durch eine mit dem faktischen Abschiebeschutz nicht konforme Maßnahme mit Blick auf die zwischenzeitlich zweimal verhängte Schubhaft nicht von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG durch eine mit dem faktischen Abschiebeschutz nicht konforme Maßnahme mit Blick auf die zwischenzeitlich zweimal verhängte Schubhaft nicht von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I419.1437558.3.00