RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlI421 2231544-1 Spruch, I421 2231544-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Schreiben der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 10.07.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 19.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht, jedoch trotz Aufforderung keinen Nachweis einer Erwerbstätigkeit erbracht habe. Zumal weder Existenzmittel noch ein umfassender Krankenversicherungsschutz vorliegen würde, seien die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG nicht erfüllt und werde die belangte Behörde um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.
- Mit Schreiben der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, vom 10.07.2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 19.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht, jedoch trotz Aufforderung keinen Nachweis einer Erwerbstätigkeit erbracht habe. Zumal weder Existenzmittel noch ein umfassender Krankenversicherungsschutz vorliegen würde, seien die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG nicht erfüllt und werde die belangte Behörde um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.
- Dem BF wurde ein Schreiben, datiert mit 27.11.2019, seitens der belangten Behörde postalisch übermittelt, mit dem der BF davon in Kenntnis gesetzt werden sollte, dass die Erlassung einer Ausweisung beabsichtigt sei, wobei ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ab Zustellung der Verständigung eingeräumt wurde.
- Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung zugestellt. Eine Behebung durch den BF erfolgte jedoch nicht, weshalb selbiges an die belangte Behörde retourniert wurde, was die belangte Behörde am 10.01.2020 zu einer Hauserhebung veranlasste. Seitens der Landespolizeidirektion XXXX erfolgte mit 01.03.2020 die Mitteilung, dass der BF an eine andere Adresse in XXXX verzogen sei.
- Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung zugestellt. Eine Behebung durch den BF erfolgte jedoch nicht, weshalb selbiges an die belangte Behörde retourniert wurde, was die belangte Behörde am 10.01.2020 zu einer Hauserhebung veranlasste. Seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 erfolgte mit 01.03.2020 die Mitteilung, dass der BF an eine andere Adresse in römisch 40 verzogen sei.
- Dem BF wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur beabsichtigen Ausweisung samt zweiwöchiger Stellungnahmefrist mit Schreiben vom 04.03.2020 an die nunmehrige Adresse zugestellt. Der BF brachte eine solche auch am 16.03.2020 per E-Mail ein.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2020, Zl. XXXX , wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung des BF wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er lediglich einen Tag lang im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei und er weder das Bestehen eines Versicherungsschutzes noch ausreichende Existenzmittel nachzuweisen vermochte.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2020, Zl. römisch 40 , wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung des BF wurde im Wesentlichen damit begründet, dass er lediglich einen Tag lang im Bundesgebiet beschäftigt gewesen sei und er weder das Bestehen eines Versicherungsschutzes noch ausreichende Existenzmittel nachzuweisen vermochte.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die damalige Rechtsvertretung des BF fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.05.
- In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 13.05.2020 in einem Arbeitsverhältnis (freier Dienstvertrag) zur Firma XXXX stehe, zudem weise er einen Kontostand von EUR 966,74 auf und werde sich der BF bemühen, eine entsprechende Krankenversicherung nachzuweisen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die damalige Rechtsvertretung des BF fristgerecht erhobene Beschwerde vom 28.05.
- In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit 13.05.2020 in einem Arbeitsverhältnis (freier Dienstvertrag) zur Firma römisch 40 stehe, zudem weise er einen Kontostand von EUR 966,74 auf und werde sich der BF bemühen, eine entsprechende Krankenversicherung nachzuweisen.
- Mit Schriftsatz vom 29.05.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.06.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Zum Verfahren wurde angemerkt, dass der Arbeitsvertrag, datiert mit 20.05.2020, erst nach der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme unterzeichnet worden sei und der Verdacht bestehe, dass der unterzeichnete Dienstvertrag nur zur Vortäuschung eines Arbeitsverhältnisses eingegangen / ausgestellt worden sei, zumal der BF eine tatsächliche Arbeitswilligkeit ob seiner lediglich eintägigen Beschäftigung am 12.10.2018 nicht erkennen lasse. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige BF ist italienischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht. Er ist seit dem 19.09.2017 durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Im Bundesgebiet ging er am 12.10.2018 einer Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter nach, seit dem 12.05.2020 ist er durchgehend bei der XXXX als freier Dienstnehmer beschäftigt, wobei sich geringfügige und vollversicherungspflichte Beschäftigungen abwechselten und er nunmehr seit 01.12.2020 vollversicherungspflichtig gemeldet ist. In Italien hat der BF seine Matura abgelegt. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist arbeitsfähig. Im Bundesgebiet ging er am 12.10.2018 einer Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter nach, seit dem 12.05.2020 ist er durchgehend bei der römisch 40 als freier Dienstnehmer beschäftigt, wobei sich geringfügige und vollversicherungspflichte Beschäftigungen abwechselten und er nunmehr seit 01.12.2020 vollversicherungspflichtig gemeldet ist. In Italien hat der BF seine Matura abgelegt. In Österreich lebt er zusammen mit seiner Lebensgefährtin XXXX In Österreich lebt er zusammen mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Schreibens der Magistratsabteilung 35, in die Stellungnahme des BF vom 16.03.2020, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz vom 28.05.
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, zudem auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Lebensgefährtin des BF, XXXX Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Schreibens der Magistratsabteilung 35, in die Stellungnahme des BF vom 16.03.2020, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz vom 28.05.
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, zudem auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Lebensgefährtin des BF, römisch 40 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Ob des im Zuge der Wohnsitzmeldung vorgelegten Personalausweises mit der Nummer XXXX , ausgestellt am 08.11.2016, steht die Identität des BF und damit auch seine Staatsangehörigkeit fest. Im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF wird ersichtlich, dass selbiger als authentisch bzw. echt klassifiziert wurde. Ob des im Zuge der Wohnsitzmeldung vorgelegten Personalausweises mit der Nummer römisch 40 , ausgestellt am 08.11.2016, steht die Identität des BF und damit auch seine Staatsangehörigkeit fest. Im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des BF wird ersichtlich, dass selbiger als authentisch bzw. echt klassifiziert wurde. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet kann auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden. Der Umstand, wonach der BF an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, war einerseits aus seiner seit nunmehr Mai 2020 durchgehenden beruflichen Tätigkeit abzuleiten, andererseits ergibt sich Gegenteiliges auch weder im Zuge der schriftlichen Stellungnahme des BF vom 16.03.2020 (AS 24), noch aus seiner Beschwerde vom 28.05.2020 (AS 61 ff). Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet samt Ausmaß waren dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF zu entnehmen. Hinsichtlich seiner in Italien absolvierten Matura kann auf die schriftliche Stellungnahme des BF vom 16.03.2020 verwiesen werden (AS 24). Der Umstand, dass der BF mit seiner Lebensgefährtin Martina LI zusammenlebt, war einerseits den Ausführungen des BF im Zuge seiner schriftlichen Stellungnahme zu entnehmen (AS 24), andererseits finden diese auch in den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF und der Martina LI ihre Deckung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 18.02.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG gilt ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger. Der BF als Staatsangehöriger von Italien ist EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. 3.
- Rechtslage Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:Der mit "Ausweisung" betitelte Paragraph 66, FPG lautet: § 66
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
- November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Gemäß § 55 Abs 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs
- Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. § 51 Abs 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet: Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 Abs 1 und 2 Z 1-3 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer eins -, 3, NAG lautet: § 53
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.Paragraph 53,
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 51 Abs 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach § 51 Abs 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
- nach § 51 Abs 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel; 3.
- Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Der BF ist seit 12.05.2020 durchgehend als freier Dienstnehmer bei der XXXX erwerbstätig. Der BF ist seit 12.05.2020 durchgehend als freier Dienstnehmer bei der römisch 40 erwerbstätig. Es ist daher zu prüfen, ob er den Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 NAG erfüllt. Eine kumulative Erfüllung der Z 1 und der Z 2 ist dabei nicht erforderlich, dem stehen schon der eindeutige Wortlaut sowohl des § 51 Abs 1 NAG als auch des Art 7 Abs 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (arg.: "oder") entgegen (siehe dazu etwa auch EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 75, wo es heißt: "Die Richtlinie 2004/38 unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art 7 Abs 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art 7 Abs 1 Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen."). Um als "Arbeitnehmer" im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH, 29.09.2011, 2009/21/0386, Punkt 3.
- der Entscheidungsgründe; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, u.a. mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn. 19 ff; siehe aus der letzten Zeit etwa auch EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16, Rn. 19 ff). Dass für den Arbeitnehmerbegriff nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht, stellte der Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Judikaten bereits fest, wobei im gegenständlichen Fall der BF nachweislich nicht nur geringfügig beschäftigt ist, sondern sich bereits in der Vergangenheit geringfügige mit vollversicherungspflichtigen Zeiten bei der XXXX abwechselten, wobei der BF – wie dem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person zu entnehmen war – nunmehr seit 01.12.2020 vollversicherungspflichtig tätig ist. Es ist daher zu prüfen, ob er den Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt. Eine kumulative Erfüllung der Ziffer eins und der Ziffer 2, ist dabei nicht erforderlich, dem stehen schon der eindeutige Wortlaut sowohl des Paragraph 51, Absatz eins, NAG als auch des Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (arg.: "oder") entgegen (siehe dazu etwa auch EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 75, wo es heißt: "Die Richtlinie 2004/38 unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Artikel 7, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen."). Um als "Arbeitnehmer" im Sinn der genannten Bestimmungen zu gelten, muss lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH, 29.09.2011, 2009/21/0386, Punkt 3.
- der Entscheidungsgründe; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, u.a. mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 4.2.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn. 19 ff; siehe aus der letzten Zeit etwa auch EuGH 19.7.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16, Rn. 19 ff). Dass für den Arbeitnehmerbegriff nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht, stellte der Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Judikaten bereits fest, wobei im gegenständlichen Fall der BF nachweislich nicht nur geringfügig beschäftigt ist, sondern sich bereits in der Vergangenheit geringfügige mit vollversicherungspflichtigen Zeiten bei der römisch 40 abwechselten, wobei der BF – wie dem Sozialversicherungsdatenauszug zu seiner Person zu entnehmen war – nunmehr seit 01.12.2020 vollversicherungspflichtig tätig ist. Demzufolge kommt dem BF entsprechend § 51 Abs 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Selbiges wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (VwGH, 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0264).Demzufolge kommt dem BF entsprechend Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Selbiges wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (VwGH, 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0264). Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG liegen daher zum aktuellen Zeitpunkt vor und erweist sich die Ausweisung nunmehr als rechtswidrig. Das Argument der belangten Behörde, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF sein Arbeitsverhältnis nur zur Vortäuschung eines Arbeitsverhältnisses eingegangen sei, entfaltet damit keine Entscheidungsrelevanz und erscheint selbiges im Übrigen ob der knapp 9-monatigen durchgehenden Beschäftigung des BF bei der XXXX als obsolet. Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG liegen daher zum aktuellen Zeitpunkt vor und erweist sich die Ausweisung nunmehr als rechtswidrig. Das Argument der belangten Behörde, wonach der Verdacht bestehe, dass der BF sein Arbeitsverhältnis nur zur Vortäuschung eines Arbeitsverhältnisses eingegangen sei, entfaltet damit keine Entscheidungsrelevanz und erscheint selbiges im Übrigen ob der knapp 9-monatigen durchgehenden Beschäftigung des BF bei der römisch 40 als obsolet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I421.2231544.1.00