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{'item': 'I422 2239610-1'}

Obsah (10)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 9§ 52§ 61§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlI422 2239610-1 SpruchI422 2239610-1/4E, I422 2239610-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bunde

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand:römisch eins. Verfahrensgegenstand: Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung einer slowakischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführerin) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 08.01.2021 über sie

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihr

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung einer slowakischen Staatsangehörigen (in Folge Beschwerdeführerin) erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge belangte Behörde) mit angefochtenem Bescheid vom 08.01.2021 über sie

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihr

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung fristgerecht und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Slowakei. Ihre Identität steht fest. Sie wurde in XXXX in der Slowakei geboren, wuchs dort auf und absolvierte in ihrem Herkunftsstaat ihre gesamte Grundschulausbildung. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Sie wurde in römisch 40 in der Slowakei geboren, wuchs dort auf und absolvierte in ihrem Herkunftsstaat ihre gesamte Grundschulausbildung. Über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin ist gesund und erwerbsfähig. Sie ist verheiratet und hat insgesamt vier Kinder. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist slowakischer Staatsangehöriger und ebenfalls in Österreich aufhältig. Er verbüßt gegenwärtig eine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt. Ihr ältester, siebzehnjähriger Sohn, ist bereits verheiratet und lebt in der Slowakei. Ihre drei weiteren Kinder (zwei Töchter geb. 2009 und 2017 sowie ein Sohn geb. 2011) stammen aus der Beziehung zu ihrem Ehegatten und leben seit (spätestens) Juni 2020 in Österreich, wo die beiden älteren Kinder seit dem Schuljahr 2020/2021 die zweite Klasse einer Wiener Volksschule im XXXX Bezirk besuchen. Sie ist verheiratet und hat insgesamt vier Kinder. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist slowakischer Staatsangehöriger und ebenfalls in Österreich aufhältig. Er verbüßt gegenwärtig eine Haftstrafe in einer österreichischen Justizanstalt. Ihr ältester, siebzehnjähriger Sohn, ist bereits verheiratet und lebt in der Slowakei. Ihre drei weiteren Kinder (zwei Töchter geb. 2009 und 2017 sowie ein Sohn geb. 2011) stammen aus der Beziehung zu ihrem Ehegatten und leben seit (spätestens) Juni 2020 in Österreich, wo die beiden älteren Kinder seit dem Schuljahr 2020 aus 2021, die zweite Klasse einer Wiener Volksschule im römisch 40 Bezirk besuchen. In der Slowakei lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mit ihrer Familie in der Wohnung ihrer Mutter. Die Eltern der Beschwerdeführerin, ein Bruder und ihr ältester Sohn leben nach wie vor in der Slowakei. Ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin lebt in Deutschland. Unmittelbar vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet war die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie in Deutschland aufhältig, wo sie die letzten drei Jahre gelebt haben und wo die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft tätig war. Die Beschwerdeführerin reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet. Sie hält sich seit (spätestens) 22.06.2020 im Bundesgebiet auf und ist seit 23.09.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst. Über eine Anmeldebescheinigung verfügt die Beschwerdeführerin nicht. In Österreich weist die Beschwerdeführerin familiäre Anbindungen in Form ihres inhaftierten Ehemannes, den gemeinsamen drei Kindern sowie ihrer Schwiegermutter auf. Im Zeitraum zwischen 08.07.2020 und 24.08.2020 war die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet als Reinigungskraft tätig. Diese Beschäftigung wurde jedoch aufgrund ihrer dort begangenen Straftaten beendet. Gegenwärtig geht die Beschwerdeführerin keiner legalen Beschäftigung nach und ist beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Die Beschwerdeführerin bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und erhält auch sonst keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung. Sie ist mittellos. Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet sichert sich die Beschwerdeführerin durch die die Zuwendungen ihrer Mutter, ihres Bruders und ihrer Schwiegermutter. Zur Betreuung ihrer Kinder hat die Beschwerdeführerin am 14.01.2021 eine Vereinbarung mit der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Wien abgeschlossen, mit der in den nächsten drei Monaten ein Betreuungsplan für die drei minderjährigen Kinder ausgearbeitet wird. Zudem nimmt die Beschwerdeführerin seit Dezember 2020 die Sozialberatung und sozialarbeiterische Unterstützung des Wiener Hilfswerks in Anspruch. Eine berufliche oder soziale Verfestigung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.11.2020, zu XXXX wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 erster Fall StGB, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten Marian B[...] in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.11.2020, zu römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin rechtskräftig wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins, erster Fall StGB, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer 3, 130, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatten Marian B[...] in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) I./ sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 31.07.2020 bis 02.08.2020 ein fremdes unbares Zahlungsmittel nämlich eine Bankomatkarte der XXXX , lautend auf Gloria SCH[...], mit dem Vorsatz verschafft haben, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie aus einem unversperrten Rollcontainer mit einem dort deponierten Schlüssel eine dort befindliche Handkasse öffneten in welcher sich die Bankomatkarte samt Code befand.römisch eins./ sich zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 31.07.2020 bis 02.08.2020 ein fremdes unbares Zahlungsmittel nämlich eine Bankomatkarte der römisch 40 , lautend auf Gloria SCH[...], mit dem Vorsatz verschafft haben, dass sie durch dessen Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, indem sie aus einem unversperrten Rollcontainer mit einem dort deponierten Schlüssel eine dort befindliche Handkasse öffneten in welcher sich die Bankomatkarte samt Code befand. II./ Gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StPO) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert weggenommen und zwarrömisch zwei./ Gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert weggenommen und zwar A./ Gewahrsamsträgern nachgenannter Bankunternehmen durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mittels widerrechtlich erlangtem Zugangscode, nämlich 1./ der Bank XXXX , indem sie1./ der Bank römisch 40 , indem sie a./ am 02.08.2020 in zwei Angriffen EUR 800,-- behoben; b./ am 03.08.2020 EUR 200,-- behoben; 2./ der XXXX BANK, indem sie 2./ der römisch 40 BANK, indem sie a./ am 02.08.2020 EUR 200,-- behoben; b./ am 03.08.2020 in drei Angriffen EUR 800,-- behoben; c./ am 04.08.2020 in drei Angriffen EUR 800,-- behoben; d./ am 05.08.2020 in zwei Angriffen EUR 600,-- behoben; 3./ am 05.08.2020 der XXXX Bank, indem sie in zwei Angriffen EUR 400,-- behoben;3./ am 05.08.2020 der römisch 40 Bank, indem sie in zwei Angriffen EUR 400,-- behoben; 4./ nicht mehr feststellbaren Bankunternehmen, indem sie a./ am 06.08.2020 in zwei Angriffen EUR 800,-- behoben; b./ am 13.08.2020 in zwei Angriffen EUR 800,-- behoben; c./ am 14.08.2020 in zwei Angriffen EUR 800,-- behoben; d./ am 16.08.2020 EUR 501,95 behoben; B./ Nachgenannten, indem sie unversperrte Rollcontainer öffneten und mit einem darin deponierten Schlüssel eine dort befindliche Handkasse öffneten und Bargeld entnahmen, nämlich 1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 23.07.2020 bis 27.07.2020 Gewahrsamsträgern der XXXX EUR 420,--;1./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 23.07.2020 bis 27.07.2020 Gewahrsamsträgern der römisch 40 EUR 420,--; 2./ am 22.08.2020 Dietmar SCH[...] EUR 100,--; C./ zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum 17.06.2020 bis 01.08.2020 Gewahrsamsträgern der S[...] OG einen Laptop der Marke Lenovo im Wert von EUR 300,--; III./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StPO) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, die XXXX dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflussten, indem sie nachgenannte Zahlungen via NFC-Funktion mit der unter I./ genannten Bankomatkarte durchführten, und zwarrömisch drei./ gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StPO) mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, die römisch 40 dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch Einwirkung auf den Ablauf des Verarbeitungsvorgangs beeinflussten, indem sie nachgenannte Zahlungen via NFC-Funktion mit der unter römisch eins./ genannten Bankomatkarte durchführten, und zwar 1./ am 02.08.2020 sechs Zahlungen bei der Tabak Trafik in Höhe von EUR 44,--; 2./ bei der Trafik G[...] a./ am 04.08.2020 vier Zahlungen in Höhe von EUR 20,50; b./ am 10.08.2020 neun Zahlungen in Höhe von EUR 47,70; 3./ am 05.08.2020 eine Zahlung bei der Trafik H[...] in Höhe von EUR 77,90; 4./ am 05.08.2020 eine Zahlung beim Unternehmen D[...] in Höhe von EUR 109,98; 5./ am 06.08.2020 vier Zahlungen bei der Trafik D[...] in Höhe von EUR 22,--; 6./ am 06.08.2020 vier Zahlungen bei einer nicht mehr feststellbaren Trafik in Höhe von EUR 43,60; 7./ am 10.08.2020 eine Zahlung bei einer nicht mehr feststellbaren Trafik in Höhe von EUR 4,90; 8./ bei der Trafik S[...] a./ am 10.08.2020 vier Zahlungen in Höhe von EUR 20,--; b./ am 13.08.2020 eine Zahlungen in Höhe von EUR 5,--; Als mildernd wertete das Strafgericht den ordentlichen Lebenswandel und das volle Geständnis, erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde vom 17.12.2020, dem bekämpften Bescheid und der Angaben im Beschwerdeschriftsatz. Ergänzend wurden Auszüge des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Sozialversicherungsträgers und des Strafregisters eingeholt. 2.
  4. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellung zur Person der Beschwerdeführerin, insbesondere ihrer Volljährigkeit und ihrer Identität ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Durch eine dort einliegende Kopie ihres slowakischen Personalausweises ist die Identität der Beschwerdeführerin belegt. Die Feststellungen zum Geburtsort, ihrem Aufwachsen in der Slowakei und zur dortigen Absolvierung der Grundschule und einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung begründen sich ebenso aus ihren Angaben im Administrativverfahren. Auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor der belangen Behörde basieren die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand. Sie bestätigte, dass sie gesund sei und verneinte die Frage nach dem Vorliegen schwerer und lebensbedrohlicher Krankheiten. In Zusammenschau mit ihrem Alter und ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ergibt sich die Feststellung zu ihrer Erwerbsfähigkeit. Glaubhaft werden auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde erachtet, wonach sie seit 2017 verheiratet ist und sie insgesamt vier Kinder hat. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass ihr Ehegatte derzeit eine Haftstrafe verbüßt und deckt sich dies mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil. Aus dem Strafurteil ergibt sich die slowakische Staatsangehörigkeit ihres Ehegatten. Im Zuge ihrer Ausführungen bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass der älteste Sohn rund siebzehn Jahre alt, verheiratet und in der Slowakei wohnhaft sei. Dass ihre drei weiteren minderjährigen Kinder mit ihr in Österreich aufhältig sind und seit dem Schuljahr 2020/2021 hier die Volksschule besuchen ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Schulbesuchsbestätigung und decken sich ihre Angaben auch mit durch eine Einsichtnahme in das ZMR. Glaubhaft werden auch die Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde erachtet, wonach sie seit 2017 verheiratet ist und sie insgesamt vier Kinder hat. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass ihr Ehegatte derzeit eine Haftstrafe verbüßt und deckt sich dies mit dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil. Aus dem Strafurteil ergibt sich die slowakische Staatsangehörigkeit ihres Ehegatten. Im Zuge ihrer Ausführungen bestätigte die Beschwerdeführerin auch, dass der älteste Sohn rund siebzehn Jahre alt, verheiratet und in der Slowakei wohnhaft sei. Dass ihre drei weiteren minderjährigen Kinder mit ihr in Österreich aufhältig sind und seit dem Schuljahr 2020 aus 2021, hier die Volksschule besuchen ergibt sich ebenfalls zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Schulbesuchsbestätigung und decken sich ihre Angaben auch mit durch eine Einsichtnahme in das ZMR. Die Feststellungen zur ihrer Lebenssituation in der Slowakei, ihren dort aufhältigen Familienangehörigen sowie die Feststellungen zur ihrem rund dreijährigen Aufenthalt in Deutschland und ihrer dortigen beruflichen Tätigkeit fußen auf ihren diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin kann kein exakter Einreisezeitpunkt ins Bundesgebiet entnommen werden bzw. wurden dahingehend keinerlei Unterlagen vorgelegt, die diesen belegen würden. Dass sie sich jedoch seit (spätestens) 22.06.2020 im Bundesgebiet aufhält, ergibt sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben. Dies deckt sich zum einen mit einem aktuellen ZMR-Auszug. Demzufolge war die Beschwerdeführerin bereits erstmalig von 28.10.2004 bis 12.09.2005 und danach von 26.09.2006 bis 15.02.2007 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet erfasst. Danach erfolgte eine melderechtliche Erfassung von 22.06.2020 bis zum 03.07.2020 und letztmalig von am 23.09.2020 und ist seither keine Unterbrechung mehr gegeben. Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang zum anderen auch, dass sie laut einem aktuellen SVA-Auszug ab dem 08.07.2020 als Reinigungskraft tätig war, ist davon auszugehen, dass sie tatsächlich seit dem 22.06.2020 im Bundesgebiet aufhältig ist. Gegenüber der belangten Behörde verneinte die Beschwerdeführerin die Frage nach dem Besitz einer Anmeldebescheinigung und wurde auch im Beschwerdeschriftsatz keine derartige vorgelegt. Die Feststellungen zu den familiären Anbindungen an das Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben im Administrativverfahren. Aus einem aktuellen SVA-Auszug ist belegt, dass sie im Zeitraum zwischen 08.07.2020 und 24.08.2020 als Reinigungskraft tätig war. Dass diese Tätigkeit infolge ihrer dort gesetzten Straftaten beendet wurde bestätigte die Beschwerdeführerin auch vor der belangten Behörde. Zuletzt verneinte die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Frage, ob sie derzeit einer legalen Beschäftigung nachgehe und führte sie ergänzend aus, dass sie derzeit beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und auf einen Bescheid vom Arbeitsmarktservice warte, um eine finanzielle Unterstützung zu erhalten. Aus einem aktuellen GVS-Auszug ist zudem belegt, dass sie derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung erhält und bestätigte sie zuletzt auch bei der niederschriftlichen Einvernahme, dass sie auch sonst keinerlei finanzielle staatliche Unterstützung bekomme. Dass sie mittellos ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen, wonach sie gegenwärtig keiner geregelten Arbeit nachgehe und ihr Mann aufgrund seiner Inhaftierung über kein Einkommen verfüge und führte sie auch aus, dass sie seit ihrer Ankunft in Österreich für ihre Unterkunft weder Miete noch Betriebskosten gezahlt haben. Ebenso basieren auf ihren Ausführungen vor der belangten Behörde die Feststellungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes im Bundesgebiet. Die Feststellung über Betreuungsvereinbarung und die Inanspruchnahme einer Sozialberatung, ergeben sich aus der mit Beschwerdeschriftsatz vorgelegten Vereinbarung mit dem Magistrat der Stadt Wien vom 14.01.2021 und der Bestätigung des Wiener Hilfswerkes vom 21.01.
  5. Dass keine Verfestigung sozialer und beruflicher Hinsicht vorliegt, begründet sich einerseits aufgrund ihres erst kurzen Aufenthaltes von rund acht Monaten. Ausführungen oder Unterlagen, aufgrund denen anderslautende Feststellungen zu treffen gewesen wären, wurden weder in ihrer Einvernahme noch im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht. Die Feststellungen zum strafrechtlich relevanten Verhalten der Beschwerdeführerin in Österreich, ihrer Verurteilung und den Strafbemessungsgründen ergeben sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister sowie aus dem im Akt einliegenden Strafurteil.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  7. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  8. Zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  9. Rechtslage:

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

§ 9Abs.

1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Beschwerdeführerin ist slowakische Staatsangehörige und somit EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin sowie ihrer Beschäftigungs- und Mittellosigkeit. Vom weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführerin gehe eine aktuelle und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, zumal ihr delinquentes Verhalten und ihre strafgerichtliche Verurteilung auf ihrer tristen finanziellen Situation fuße und sei ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegeben. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367). Aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von rund acht Monaten ist im gegenständliche Fall der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 S 2 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) heranzuziehen. Die Erfüllung ist aufgrund der vom 25.11.2020 stammenden strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu bejahen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Aufgrund der Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von rund acht Monaten ist im gegenständliche Fall der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, S 2 FPG (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt) heranzuziehen. Die Erfüllung ist aufgrund der vom 25.11.2020 stammenden strafgerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu bejahen, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Gewalt- und Eigentumskriminalität besteht vergleiche VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.). Aber auch nach Würdigung des seit ihrer Einreise im Juni 2020 durch ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose kommt das erkennende Gericht zur Überzeugung, dass von der Beschwerdeführerin permanent eine derart schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Aufenthaltsverbot dem Grunde nach zu rechtfertigen vermag. Zunächst ist hierfür maßgeblich, dass die Beschwerdeführerin bereits rund einen Monat nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Grundlage ihres deliktischen Handelns auf der Grundlage ihre berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft fußt und sie die ihr dabei übertragene Verantwortung zur Begehung von Straftaten missbrauchte. Aber auch der Umstand, dass ihr strafrechtlich relevantes Handeln in der Verschaffung einer beträchtlichen fortlaufenden Einnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes abzielte, belegt ihren Gefährlichkeitscharakter. Im gegenständlichen Fall kommt überdies auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Dem Vorbringen, wonach sie mit ihrem Mann aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation heraus straffällig wurde, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Zunächst ist hierfür maßgeblich, dass die Beschwerdeführerin bereits rund einen Monat nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass die Grundlage ihres deliktischen Handelns auf der Grundlage ihre berufliche Tätigkeit als Reinigungskraft fußt und sie die ihr dabei übertragene Verantwortung zur Begehung von Straftaten missbrauchte. Aber auch der Umstand, dass ihr strafrechtlich relevantes Handeln in der Verschaffung einer beträchtlichen fortlaufenden Einnahme zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes abzielte, belegt ihren Gefährlichkeitscharakter. Im gegenständlichen Fall kommt überdies auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289). Dem Vorbringen, wonach sie mit ihrem Mann aufgrund ihrer tristen finanziellen Situation heraus straffällig wurde, vermag ihr gesetztes Fehlverhalten des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch und des Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nicht zu rechtfertigen vergleiche VwGH 04.10.2006, 2006/18/0284). Aber auch in ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Mittellosigkeit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand, wonach sie beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und sie sich aktiv um eine Beschäftigung bemühe bzw. sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft selbst erhalten könne, kann nicht gefolgt werden. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Fremder, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, initiativ nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint (vgl. VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Derartiges liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.Aber auch in ihrer fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit und ihrer Mittellosigkeit liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weil bei Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiert vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Dem diesbezüglichen Beschwerdeeinwand, wonach sie beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und sie sich aktiv um eine Beschäftigung bemühe bzw. sie sich mit hoher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft selbst erhalten könne, kann nicht gefolgt werden. Hiezu hat bereits der Verwaltungsgerichthof ausgesprochen, dass ein Fremder, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, initiativ nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint vergleiche VwGH 25.09.2020, Ra 2020/19/0132). Derartiges liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe durch das Strafgericht steht einer unter fremdenrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmenden Gefährlichkeitsprognose nicht entgegen (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0174). Somit ist auch durch den Umstand, dass von der verhängten Strafe bedingt nachgesehen wurde, nicht von einer wesentlich verminderten Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ihr Beschwerdevorbringen – wonach sie einsieht, dass sie einen Fehler begangen hat und sich reuig zeigt - wird positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit ihrer Verurteilung vom 25.11.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). Ihr Beschwerdevorbringen – wonach sie einsieht, dass sie einen Fehler begangen hat und sich reuig zeigt - wird positiv gewertet. In diesem Zusammenhang bleibt allerdings anzumerken, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399). Im gegenständlichen Fall ist die Zeit seit ihrer Verurteilung vom 25.11.2020 jedenfalls noch zu wenig weit fortgeschritten, um der Beschwerdeführerin einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0276). In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

§ 9

BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können.In weiterer Folge bleibt zu prüfen, ob die

Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende gewichtigte Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen allenfalls nicht zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes führen können. Infolge ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist die Beschwerdeführerin ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. E

  1. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass ihre Schwiegermutter in Österreich lebt und sie die Beschwerdeführerin bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet unterstützt. Allerdings lässt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales ableiten und wurde derartiges in der Beschwerde auch nicht behauptet. Was das Familienleben zu ihrem inhaftierten Ehegatten und ihren gemeinsamen drei Kindern betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die minderjährigen Kinder bei der Beschwerdeführerin verbleiben und das Familienleben in der Slowakei weitergeführt wird. Dem Ehegatten ist es nach dessen Enthaftung möglich, in die Slowakei nachzuziehen und das Familienleben dort wieder gemeinsam fortzuführen. Bis dahin ist es der Beschwerdeführerin möglich, den Kontakt zu ihrem Ehegatten telefonisch aufrecht zu halten. Ebenso wird den Kindern der persönliche Besuch des Vaters in der Justizanstalt nicht gänzlich verunmöglicht. Auch wenn es mit einer größeren organisatorischen Herausforderung verbunden ist, können die Kinder ihren Vater gemeinsam mit der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin (oder einem anderen Familienangehörigen) besuchen. Was das Kindeswohl betrifft, ist des Weiteren anzumerken, dass eben das Vorhandensein jener Kinder die Beschwerdeführerin selbst als auch ihren inhaftierten Ehegatten nicht von der Begehung der Straftaten abhielten und sie durch ihr strafrechtlich relevantes Verhalten eine Inhaftierung und eine damit verbundene Trennung von den Kindern bewusst in Kauf nahmen. Den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin nunmehr auf das Kindeswohl zu stützen, greift daher zu kurz. Infolge ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen weist die Beschwerdeführerin ein Familienleben im Bundesgebiet auf. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, MRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche E
  2. Jänner 2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152). Durchaus lässt das erkennende Gericht nicht außer Acht, dass ihre Schwiegermutter in Österreich lebt und sie die Beschwerdeführerin bei ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet unterstützt. Allerdings lässt sich weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren noch im Beschwerdeverfahren das Bestehen eines von der Judikatur geforderten zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsmerkales ableiten und wurde derartiges in der Beschwerde auch nicht behauptet. Was das Familienleben zu ihrem inhaftierten Ehegatten und ihren gemeinsamen drei Kindern betrifft, ist zunächst anzumerken, dass die minderjährigen Kinder bei der Beschwerdeführerin verbleiben und das Familienleben in der Slowakei weitergeführt wird. Dem Ehegatten ist es nach dessen Enthaftung möglich, in die Slowakei nachzuziehen und das Familienleben dort wieder gemeinsam fortzuführen. Bis dahin ist es der Beschwerdeführerin möglich, den Kontakt zu ihrem Ehegatten telefonisch aufrecht zu halten. Ebenso wird den Kindern der persönliche Besuch des Vaters in der Justizanstalt nicht gänzlich verunmöglicht. Auch wenn es mit einer größeren organisatorischen Herausforderung verbunden ist, können die Kinder ihren Vater gemeinsam mit der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin (oder einem anderen Familienangehörigen) besuchen. Was das Kindeswohl betrifft, ist des Weiteren anzumerken, dass eben das Vorhandensein jener Kinder die Beschwerdeführerin selbst als auch ihren inhaftierten Ehegatten nicht von der Begehung der Straftaten abhielten und sie durch ihr strafrechtlich relevantes Verhalten eine Inhaftierung und eine damit verbundene Trennung von den Kindern bewusst in Kauf nahmen. Den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin nunmehr auf das Kindeswohl zu stützen, greift daher zu kurz. Schon aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund acht Monaten bestehen zwar erste Ansätze eines Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, welche auf eine maßgebliche bzw. außergewöhnliche Integration schließen lassen würden (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260).Schon aufgrund der Aufenthaltsdauer von rund acht Monaten bestehen zwar erste Ansätze eines Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Es sind jedoch keine Umstände hervorgekommen, welche auf eine maßgebliche bzw. außergewöhnliche Integration schließen lassen würden vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260). Demgegenüber verfügt Beschwerdeführerin nach wie vor über Bindungen an die Slowakei. Sie wurde dort geboren, wuchs dort auf, besuchte dort die Grundschule und spricht nach wie vor Slowakisch. Bis zu ihrer Ausreise lebte die Beschwerdeführerin mit den Kindern auch in der Slowakei. Eine vollkommene Entwurzelung der Beschwerdeführerin ist somit nicht gegeben. Die volljährige, gesunde Beschwerdeführerin ist erwerbs- und arbeitsfähig. Sie sollte durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung die Sicherung ihres Lebensunterhaltes in der Slowakei bewerkstelligen können. Es ergaben sich im gegenständlichen Fall somit im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Slowakei in eine aussichtslose oder existenzgefährdende Situation gerät, zumal sie auch dort über ein familiäres Netz in Form ihrer Familie verfügt und sie diese bereits unterstützen. Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Art 8 Abs.

2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist.Angesichts des zuvor aufgezeigten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass das gegen sie erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig und zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch die Beschwerdeführerin) auch dringend geboten ist. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437).Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten, als die gegenläufigen privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche VwGH 06.12.2019, Ra 2019/18/0437). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Keineswegs wird verkannt, dass es sich um die erste strafgerichtliche Verurteilung der Beschwerdeführerin handelt und ihr die Strafe bedingt nachgesehen wurde und dass ihr bisher ordentlicher Lebenswandel und ihr volles Geständnis vom Strafgericht mildernd berücksichtigt wurden. Ebensowenig wird außer Acht gelassen, dass ihre Schwiegermutter in Österreich aufhält und ihr Ehegatte eine zweijährige Haftstrafe im Bundesgebiet verbüßt. Im gegenständlichen Fall erscheint die gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes von drei Jahren bei einem höchstzulässigen Maß von zehn Jahren angesichts des konkreten Fehlverhaltens der Beschwerdeführer angemessen und ist auch mit dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten in Einklang zu bringen. Des Weiteren erweist sich die Dauer von drei Jahren als erforderlich um der von ihr ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung wirksam zu begegnen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nicht zu beanstanden und als unbegründet abzuweisen. Der Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nicht zu beanstanden und als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person der Beschwerdeführerin ausgehenden, erheblichen Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. 3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und wurde die aufschiebende Wirkung in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu Recht aberkannt.Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht von der Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass ihre sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist und wurde die aufschiebende Wirkung in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu Recht aberkannt. 4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt sind und auch bei einem positiven Eindruck der Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG, zumal die Beschwerdeführerin auch kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet hat (vgl. VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068).Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen eindeutig geklärt sind und auch bei einem positiven Eindruck der Beschwerdeführerin bei einer mündlichen Verhandlung keine weitere Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, unterbleibt eine Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal die Beschwerdeführerin auch kein ergänzendes klärungsbedürftiges Tatsachenvorbringen erstattet hat vergleiche VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und auch für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbotes vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367; 19.12.2019, Ra 2019/21/0276; ua.). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage , iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2239610.1.00

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