← Österreich

L502 2149509-1

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlL502 2149509-1 Spruch, L502 2149509-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 19.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am 20.06.2015 erfolgte die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
  3. Am 02.02.2016 langte ein Schreiben des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein, mit dem er die Korrektur seiner persönlichen Daten begehrte sowie seinen irakischen Reisepass als Beweismittel vorlegte.
  4. Am 06.07.2016 wurde er beim BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Er brachte mehrere ärztliche Unterlagen in Vorlage. Diese Einvernahme wurde abgebrochen.
  5. Mit Schreiben vom 07.07.2016 beauftragte das BFA einen neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen damit, die Einvernahmefähigkeit des BF festzustellen.
  6. Am 12.08.2016 langte das entsprechende Gutachten beim BFA ein.
  7. Am 03.10.2016 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme zu seinem Antrag auf internationalen Schutz beim BFA statt. Dabei brachte er mehrere Beweismittel in Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihm wurden auch die Länderfeststellungen des BFA zum Herkunftsstaat ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist dazu eingeräumt.
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II). Ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine bis zum 11.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 11.01.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei). Ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine bis zum 11.01.2018 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). 9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2017 wurde ihm von Amts wegen

§ 52BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.9.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.01.2017 wurde ihm von Amts wegen

Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

  1. Am 13.01.2017 langte beim BFA ein den BF betreffender polizeilicher Abschlussbericht ein.
  2. Gegen Spruchpunkt I des ihm durch Hinterlegung mit 06.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 03.03.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte II und III blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft.
  3. Gegen Spruchpunkt römisch eins des ihm durch Hinterlegung mit 06.02.2017 zugestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz einer ehemaligen Vertretung vom 03.03.2017 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Unter einem wurde ein weiterer ärztlicher Befundbericht in Vorlage gebracht.
  4. Mit 09.03.2017 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
  5. Am 18.04.2017 langte dort ein weiterer polizeilicher Abschlussbericht den BF betreffend ein.
  6. Am 19.05.2017 langte im Wege des BFA ein weiterer, den BF betreffender Polizeibericht ein.
  7. Am 31.01.2020 langten mehrere Beweismittel beim BVwG ein, die zum Akt genommen wurden.
  8. Am 07.02.2020 brachte seine ehemalige Vertretung einen psychotherapeutischen Kurzbericht in Vorlage.
  9. Mit Eingabe vom 20.01.2021 gab die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des BF die Vollmachtserteilung durch den BF bekannt.
  10. Das BVwG führte am 22.01.2021 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in dessen Anwesenheit und der seiner Vertreterin durch. Er brachte dabei mehrere Nachweise für seine Integration sowie für seinen Gesundheitszustand in Vorlage. Dabei wurden ihm auch Länderberichte zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeräumt, worauf sowohl seitens des BF als auch seiner Vertretung verzichtet wurde.
  11. Das BVwG erstellte Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des AJ-Web, des Melde- sowie des Strafregisters. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an, erachtet sich selbst jedoch als konfessionslos. Er stammt aus XXXX . Er besuchte im Irak für zumindest zehn Jahre die Schule. Danach ging er bei seinem Vater als Goldschmied in die Lehre und arbeitete zunächst bei diesem im Geschäft mit. Danach betrieb er eine eigene Werkstätte für Gold- und Silberschmuck, ehe er im Jahr 2012 ins Geschäft seines Vaters zurückkehrte und fortan Waren für ihn transportierte. Er stammt aus römisch 40 . Er besuchte im Irak für zumindest zehn Jahre die Schule. Danach ging er bei seinem Vater als Goldschmied in die Lehre und arbeitete zunächst bei diesem im Geschäft mit. Danach betrieb er eine eigene Werkstätte für Gold- und Silberschmuck, ehe er im Jahr 2012 ins Geschäft seines Vaters zurückkehrte und fortan Waren für ihn transportierte. In XXXX leben noch seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder. Seine Mutter bewohnt dort zusammen mit einer seiner Schwestern ein angemietetes Wohnhaus. Eine weitere Schwester hält sich mit ihrem Ehegatten in der Türkei auf. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt im Irak aus einer Erbschaft. Damit unterstützt sie auch die Schwester des BF. Seine Brüder sind arbeitslos und werden ebenfalls von der Mutter unterstützt. Er steht mit seinen Verwandten im Irak in regelmäßigem Kontakt.In römisch 40 leben noch seine Mutter, eine Schwester und zwei Brüder. Seine Mutter bewohnt dort zusammen mit einer seiner Schwestern ein angemietetes Wohnhaus. Eine weitere Schwester hält sich mit ihrem Ehegatten in der Türkei auf. Sein Vater ist verstorben. Seine Mutter bestreitet ihren Lebensunterhalt im Irak aus einer Erbschaft. Damit unterstützt sie auch die Schwester des BF. Seine Brüder sind arbeitslos und werden ebenfalls von der Mutter unterstützt. Er steht mit seinen Verwandten im Irak in regelmäßigem Kontakt. Er verließ den Irak auf illegale Weise zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Juni 2014 und ca. Jänner 2015 und gelangte auf dem Landweg in die Türkei, wo er sich in der Folge bis Mitte Juni 2015 in Istanbul aufhielt. Am 15.06.2015 trat er seine schlepperunterstützte Reise in das Gebiet der europäischen Union an. Er gelangte auf dem Landweg am 18.06.2015 nach Österreich, stellte tags darauf den gg. Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither hier auf. Mit Bescheid des BFA vom 11.01.2017 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigtem bis zum 11.01.2018 erteilt. Er ist ledig und kinderlos. In Österreich lebt ein Cousin von ihm, ansonsten hat er hier keine Verwandten. Er spricht Arabisch als Muttersprache und verfügt über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Er hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen und die Integrationsprüfung bestanden. Zudem hat er beim AMS einen Kompetenzcheck wahrgenommen und hat sich in Österreich ehrenamtlich betätigt. Er ging von 11.04.2017 bis 02.07.2017 und von 16.02.2018 bis 04.05.2018 einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter bei zwei verschiedenen Dienstgebern nach. Von 30.10.2017 bis 12.01.2018 bezog er Arbeitslosengeld. Abgesehen davon bestreitet er seinen hiesigen Lebensunterhalt seit der Antragstellung bis dato durch den Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er leidet an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion und an chronischen Spannungskopfschmerzen. Er befindet sich deswegen in medikamentöser Behandlung und wurde psychotherapeutisch behandelt. Auch aktuell wartet er auf eine psychotherapeutische Behandlung. Eine gravierende Erkrankung konnte jedoch nicht festgestellt werden. Er wird ärztlicherseits als minderbegabt beurteilt. Wenngleich seine Konzentrationsfähigkeit und seine intellektuellen Leistungen deshalb vermindert sind, ist er dennoch zu schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben fähig. Auch seine Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  14. Er hat den Irak nicht aufgrund individueller Verfolgung durch die Terrormiliz Islamischer Staat (IS) verlassen und ist im Falle einer Rückkehr in den Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung durch den IS oder durch schiitische Milizen ausgesetzt. 1.3.
  15. Das Gouvernement Ninewa (auch Ninive) mit dessen Hauptstadt XXXX liegt im Nord- und Nordwestirak und ist das flächenmäßig drittgrößte Gouvernement im Irak. Die Stadt XXXX hat etwa 1,6 Millionen Einwohner, das Gouvernement etwa 3,8 Millionen. In Ninewa sind etliche ethnische Gruppen angesiedelt, wobei sunnitische Araber die Mehrheit darstellen. XXXX ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt und verfügt über Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil, Dohuk und auch nach Syrien und in die Türkei. Im August 2019 wurden noch mehrere Kontrollpunkte in Ninewa von schiitischen Milizen besetzt. Dies führte des Öfteren zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der irakischen Armee, die deren Kontrollpunkte übernehmen wollte.1.3.
  16. Das Gouvernement Ninewa (auch Ninive) mit dessen Hauptstadt römisch 40 liegt im Nord- und Nordwestirak und ist das flächenmäßig drittgrößte Gouvernement im Irak. Die Stadt römisch 40 hat etwa 1,6 Millionen Einwohner, das Gouvernement etwa 3,8 Millionen. In Ninewa sind etliche ethnische Gruppen angesiedelt, wobei sunnitische Araber die Mehrheit darstellen. römisch 40 ist ein wichtiger regionaler Verkehrsknotenpunkt und verfügt über Straßenverbindungen nach Bagdad, Kirkuk, Erbil, Dohuk und auch nach Syrien und in die Türkei. Im August 2019 wurden noch mehrere Kontrollpunkte in Ninewa von schiitischen Milizen besetzt. Dies führte des Öfteren zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit der irakischen Armee, die deren Kontrollpunkte übernehmen wollte. 1.3.
  17. Der Herrschaft des IS über Ninewa gingen jahrelang gewalttätiger Extremismus und organisiertes Verbrechen verschiedener militanter Gruppierungen voraus, wobei manche davon Vorläufer des IS waren und andere deren Gegner. Die Vorherrschaft in Ninewa war aufgrund der vielfältigen ethnischen Zusammensetzung stets umstritten. Dennoch gilt Ninewa als Zentrum des sunnitisch-arabischen Nationalismus im Irak und war einst das Zentrum von Al-Qaida. XXXX wurde im Juni 2014 vom IS übernommen und besetzt. Angriffe des IS haben im August 2014 innerhalb weniger Wochen knapp eine Million Menschen vertrieben. Die Übernahme XXXX durch den IS und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus großen Teilen des Gouvernements im August 2014 führte zu großflächigen Angriffen des IS auf die Minderheitsgemeinschaften in Ninewa. Die Schlacht zur Befreiung XXXX dauerte mehr als neun Monate und der Sieg über den IS wurde erst Anfang Juli 2017 verkündet. Die Schlacht um XXXX sowie insbesondere die Rückeroberung der historischen Stadt XXXX stellte die schwerste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis dato dar. Es kam dabei zu zahlreichen zivilen Todesopfern und einer großflächigen Zerstörung der Stadt. Auch nach deren Niederlage setzt der IS weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte in Ninewa. Der IS nutzt dünn besiedelte Gebiete, um sich zu verstecken und anzugreifen und versucht weiterhin in ländlichen Gebieten rund um die Städte Fuß zu fassen. römisch 40 wurde im Juni 2014 vom IS übernommen und besetzt. Angriffe des IS haben im August 2014 innerhalb weniger Wochen knapp eine Million Menschen vertrieben. Die Übernahme römisch 40 durch den IS und der Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus großen Teilen des Gouvernements im August 2014 führte zu großflächigen Angriffen des IS auf die Minderheitsgemeinschaften in Ninewa. Die Schlacht zur Befreiung römisch 40 dauerte mehr als neun Monate und der Sieg über den IS wurde erst Anfang Juli 2017 verkündet. Die Schlacht um römisch 40 sowie insbesondere die Rückeroberung der historischen Stadt römisch 40 stellte die schwerste Konfrontation zwischen dem IS und den irakischen Regierungstruppen während des gesamten Konflikts von 2014 bis dato dar. Es kam dabei zu zahlreichen zivilen Todesopfern und einer großflächigen Zerstörung der Stadt. Auch nach deren Niederlage setzt der IS weiterhin asymmetrische Angriffe gegen irakische Sicherheitskräfte in Ninewa. Der IS nutzt dünn besiedelte Gebiete, um sich zu verstecken und anzugreifen und versucht weiterhin in ländlichen Gebieten rund um die Städte Fuß zu fassen. Seit Juli 2020 steht die Mehrheit des Gouvernements Ninewa unter der Kontrolle der irakischen Zentralregierung. Andere Teile von Ninewa werden von der KRG kontrolliert. Die bedeutendsten Sicherheitskräfte in Ninewa sind die irakischen Sicherheitskräfte, gefolgt von mehreren PMF’s sowie den kurdischen Sicherheitskräften und diesen zurechenbaren Milizen. Die irakische Armee ist in Ninewa stark vertreten. Auch die lokale Polizei ist innerhalb des Gouvernements tätig. Teile des Gouvernements stehen unter dem Einfluss pro-iranischer Milizen unter der Kontrolle der Badr-Organisation. Die Gebiete um Tal Afar, Sinjar und die Ninive-Ebene stehen unter der gemeinsamen Kontrolle der irakischen Armee und der Badr-Organisation. Seit Dezember 2019 sind die PMF’s in zahlreichen Gebieten in Ninewa aktiv, darunter Tal Safuk, XXXX , West-Ninewa, Zummar, Rabia, Al-Sakar, Ninewa Plains und in der Gegend um Sinjar. Neben der Badr-Organisation sind auch die Asa'ib Ahl al-Haq und die Kataeb Hisbollah in Ninewa ansässig und haben erheblichen Einfluss auf mehrere kleinere lokale Gruppierungen dort. Ihre begrenzte Präsenz dort hindert sie jedoch daran das Territorium direkt zu kontrollieren.Teile des Gouvernements stehen unter dem Einfluss pro-iranischer Milizen unter der Kontrolle der Badr-Organisation. Die Gebiete um Tal Afar, Sinjar und die Ninive-Ebene stehen unter der gemeinsamen Kontrolle der irakischen Armee und der Badr-Organisation. Seit Dezember 2019 sind die PMF’s in zahlreichen Gebieten in Ninewa aktiv, darunter Tal Safuk, römisch 40 , West-Ninewa, Zummar, Rabia, Al-Sakar, Ninewa Plains und in der Gegend um Sinjar. Neben der Badr-Organisation sind auch die Asa'ib Ahl al-Haq und die Kataeb Hisbollah in Ninewa ansässig und haben erheblichen Einfluss auf mehrere kleinere lokale Gruppierungen dort. Ihre begrenzte Präsenz dort hindert sie jedoch daran das Territorium direkt zu kontrollieren. 1.3.
  18. Im Jahr 2019 kam es zu mehreren Luftangriffen der irakischen Streitkräfte und internationaler Koalitionen auf vermutliche IS-Angehörige. Zudem kam es zu mehreren militärischen Bodenangriffen der irakischen Streitkräfte und der PMF gegen den IS, aber auch zu mehreren Angriffen des IS auf die irakischen Sicherheitskräfte und die Zivilbevölkerung. Auch in Ninewa kam es zu Demonstrationen gegen Korruption sowie zu Protesten von Anhängern einer PMF-Brigade gegen den Befehl, XXXX und die Ninewa-Ebene zu verlassen. Die ISF und PMF, die Ninewa kontrollieren, werden beschuldigt, durch Machtmissbrauch illegale Einnahmen zu erzielen. Im Februar 2020 kam es zu Demonstrationen zahlreicher Einwohner der Ninewa-Ebene gegen die Anwesenheit der PMF in der Region. Die Demonstranten, darunter Araber, Kurden, Shabaks, Yeziden, Christen und Turkmenen, beschuldigten die Milzen die Vertreibungen fortzusetzen sowie der Einhebung illegaler Steuern. Auch in Ninewa kam es zu Demonstrationen gegen Korruption sowie zu Protesten von Anhängern einer PMF-Brigade gegen den Befehl, römisch 40 und die Ninewa-Ebene zu verlassen. Die ISF und PMF, die Ninewa kontrollieren, werden beschuldigt, durch Machtmissbrauch illegale Einnahmen zu erzielen. Im Februar 2020 kam es zu Demonstrationen zahlreicher Einwohner der Ninewa-Ebene gegen die Anwesenheit der PMF in der Region. Die Demonstranten, darunter Araber, Kurden, Shabaks, Yeziden, Christen und Turkmenen, beschuldigten die Milzen die Vertreibungen fortzusetzen sowie der Einhebung illegaler Steuern. Während die Präsenz des IS im Jahr 2018 eher schwach war, kam es in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu einem plötzlichen Anstieg von dessen Angriffen. Die Angriffsrate war auch noch im ersten Quartal 2020 erhöht, wobei die Zahl der Angriffe deutlich geringer ausfiel als im Jahr
  19. Im Jahr 2013 zählte Ninewa 278 Angriffe pro Monat, drei Viertel davon in XXXX . Im März 2020 waren es hingegen lediglich 31 Angriffe. Auch die von Joel Wing 2019 und 2020 verzeichneten Vorfälle lag zwischen 9 und 25 Angriffen pro Monat. Von den Angriffen sind mehrheitlich Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen, es gibt jedoch auch zivile Opfer. Typische Hotspots für IS-Aktivitäten waren die Tigris River Valley-Gebiete südlich von XXXX und im Allgemeinen die ländlichen Gebiete.Während die Präsenz des IS im Jahr 2018 eher schwach war, kam es in der zweiten Jahreshälfte 2019 zu einem plötzlichen Anstieg von dessen Angriffen. Die Angriffsrate war auch noch im ersten Quartal 2020 erhöht, wobei die Zahl der Angriffe deutlich geringer ausfiel als im Jahr
  20. Im Jahr 2013 zählte Ninewa 278 Angriffe pro Monat, drei Viertel davon in römisch 40 . Im März 2020 waren es hingegen lediglich 31 Angriffe. Auch die von Joel Wing 2019 und 2020 verzeichneten Vorfälle lag zwischen 9 und 25 Angriffen pro Monat. Von den Angriffen sind mehrheitlich Angehörige der Sicherheitskräfte betroffen, es gibt jedoch auch zivile Opfer. Typische Hotspots für IS-Aktivitäten waren die Tigris River Valley-Gebiete südlich von römisch 40 und im Allgemeinen die ländlichen Gebiete. Der fehlende Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Wasser, Strom, Bildung) ist eine Herausforderung für die ländlichen Gebiete in der Ninewa-Ebene und Sinjar. Im Jahr 2019 schätzte IOM, dass der Wiederaufbau noch Jahre dauern würde. Rückkehrende Bewohner dieser Gebiete stellten fest, dass ein großer Teil ihrer Habseligkeiten, einschließlich ihres Viehs, zerstört oder gestohlen wurde. (Quelle: EASO, Security Situation Iraq – Country of Origin Information Report; Oktober 2020)
  21. Beweiswürdigung: 2.
  22. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des vom BFA eingeholten neurologisch-psychologischen Sachverständigengutachtens, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der sonstigen im Zuge des Verfahrens vorgelegten Beweismittel, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einsichtnahme in den Bericht von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober 2020 sowie die Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters, des AJ-Web und des Grundversorgungsdatensystems. 2.
  23. Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren auf der Grundlage des vorgelegten irakischen Reisepasses feststellbar. Die Feststellungen der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und zur sunnitischen Religionsgemeinschaft stützen sich auf die entsprechenden Angaben des BF schon während des erstinstanzlichen Verfahrens. Aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung war zudem zu gewinnen, dass er sich selbst als „religionslos“ erachtet. Die Feststellungen zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des BF im Herkunftsstaat vor der Ausreise sowie in Österreich im Gefolge derselben, zum Reiseverlauf zwischen dem Irak und Österreich, zu den Lebensumständen seiner Verwandten, zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit, zum Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und Arbeitslosengeld, zu seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und seinen sonstigen Integrationsbemühungen ergaben sich in unstrittiger Weise aus einer Zusammenschau seiner persönlichen Angaben im Verlauf des gg. Verfahrens, dem Inhalt der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie aus den vom BVwG eingeholten Informationen der genannten Datenbanken. Dass er inzwischen über alltagstaugliche Deutschkenntnisse verfügt, war aufgrund seiner hiesigen Erwerbstätigkeit und der von ihm ergriffenen Spracherwerbsmaßnahmen in Verbindung mit dem mehr als fünfjährigen Aufenthalt in Österreich festzustellen, zumal daraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb resultiert. Es konnte nicht festgestellt werden, wann er den Herkunftsstaat genau verließ. Während er noch in der Erstbefragung angab, dass er den Irak etwa im Jänner 2015 verlassen habe, gab er in der Einvernahme vor dem BFA am 03.10.2016 zunächst an, dass er den Irak im Juni 2014 verlassen hätte und räumte schließlich ein, dass er sich an keinen genauen Ausreisezeitpunkt erinnern könne. Auch in der mündlichen Verhandlung konnte er den konkreten Ausreisezeitpunkt nicht angeben, weshalb dieser letztlich nicht genau festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur Einvernahmefähigkeit sowie zur Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf dem vom BFA eingeholten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachten und der vom BF vorgelegten medizinischen Befunde. 2.3.
  24. Anlässlich seiner Erstbefragung am 20.06.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass er als Goldtransporteur für einen Christen gearbeitet hätte. Nach der Übernahme XXXX durch den IS sei er für zwei Tage von dessen Mitgliedern verhaftet, geschlagen und mittels Elektroschocker misshandelt worden. Sie hätten gedroht ihn zu töten, weil er für einen Christen gearbeitet habe. Aus Angst um sein Leben habe er den Irak verlassen.2.3.
  25. Anlässlich seiner Erstbefragung am 20.06.2015 brachte der BF zu seinen Antragsgründen befragt vor, dass er als Goldtransporteur für einen Christen gearbeitet hätte. Nach der Übernahme römisch 40 durch den IS sei er für zwei Tage von dessen Mitgliedern verhaftet, geschlagen und mittels Elektroschocker misshandelt worden. Sie hätten gedroht ihn zu töten, weil er für einen Christen gearbeitet habe. Aus Angst um sein Leben habe er den Irak verlassen. Anlässlich seiner zweiten Einvernahme vor dem BFA am 03.10.2016 gab er an, dass sein gesamtes Vermögen „weg“ sei, und wiederholte, dass er vom IS für zwei Tage festgenommen worden sei und man „alles Mögliche mit ihm gemacht“ habe. Er habe sich jedoch befreien können. Er sei vor dem IS geflohen, dessen Mitglieder ihn für tot gehalten hätten. Es gebe keine Sicherheit im Irak und sei er sowohl vor dem IS als auch vor der irakischen Regierung geflohen. Außerdem sei sein Vater vom IS getötet worden. In der Beschwerde wurden die Angaben des BF in seiner Einvernahme wiederholt und geringfügig ergänzt. 2.3.
  26. Im Hinblick auf die vom BF geäußerte ehemalige Bedrohung durch den IS war aus Sicht des erkennenden Gerichts vor allem darauf abzustellen, dass sich die Lage gegenüber dem Jahr 2014 maßgeblich geändert hat, zumal die irakischen Sicherheitskräfte schon Ende 2017 den Sieg über den IS erklärten und sich dessen Aktivitäten inzwischen vor allem auf Anschläge aus dem Untergrund beschränken. Im Lichte dessen entbehrten seine Befürchtungen in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge IS-Zellen weiterhin in XXXX seien und deshalb die Situation aktuell noch schlimmer sei als früher (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), einer entsprechenden Tatsachengrundlage und war schon deshalb eine drohende aktuelle individuelle Verfolgung des BF durch Mitglieder des IS im Falle seiner Rückkehr zu verneinen.2.3.
  27. Im Hinblick auf die vom BF geäußerte ehemalige Bedrohung durch den IS war aus Sicht des erkennenden Gerichts vor allem darauf abzustellen, dass sich die Lage gegenüber dem Jahr 2014 maßgeblich geändert hat, zumal die irakischen Sicherheitskräfte schon Ende 2017 den Sieg über den IS erklärten und sich dessen Aktivitäten inzwischen vor allem auf Anschläge aus dem Untergrund beschränken. Im Lichte dessen entbehrten seine Befürchtungen in der mündlichen Verhandlung, denen zufolge IS-Zellen weiterhin in römisch 40 seien und deshalb die Situation aktuell noch schlimmer sei als früher (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls), einer entsprechenden Tatsachengrundlage und war schon deshalb eine drohende aktuelle individuelle Verfolgung des BF durch Mitglieder des IS im Falle seiner Rückkehr zu verneinen. Im Hinblick auf den in der mündlichen Verhandlung vom BF gewonnenen Eindruck bestätigte sich für das Gericht zwar dessen etwas reduzierte intellektuelle Leistungsfähigkeit sowie Konzentrationsfähigkeit, weshalb bei der Würdigung seiner teils widersprüchlichen und unschlüssigen Angaben zu den seiner Ausreise vorangegangenen Ereignissen auch auf diesen Umstand Bedacht genommen wurde. Nichtsdestotrotz fielen aus Sicht des erkennenden Gerichts einige so gravierende Ungereimtheiten zur von ihm behaupteten Entführung bzw. Festnahme durch Mitglieder des IS auf, dass dennoch erhebliche Zweifel am Tatsachengehalt der konkret von ihm dargestellten Fluchtgründe zu Tage traten. So fiel auf, dass er zunächst vor dem BFA vermeinte, dass nur er selbst nach dem Besuch von IS-Mitgliedern in seinem Elternhaus mitgenommen worden sei, weil er ihnen den Mittelfinger gezeigt habe. Davon abweichend gab er kurz darauf an, dass auch der Rest seiner Familie mitgenommen worden sei. Ausgehend davon erhellte es jedoch nicht, weshalb er dann unmittelbar danach vermeinte, er könne die Geschichte seiner Eltern nicht detailliert wiedergeben, wenn diese doch zumindest zu Beginn mit dem BF zusammen mitgenommen worden seien (AS 144). Vor dem BVwG hingegen meinte er wiederum, dass doch nur er vom IS mitgenommen worden sei. Auch den Grund für seine Mitnahme änderte er ab, indem er vermeinte, sie (gemeint die Mitglieder des IS) hätten davon gesprochen, dass dies eine islamische Stadt sei, und wer kein Moslem sei, der müsse die Christensteuer bezahlen. Von einer angeblich von ihm gezeigten abwertenden Geste sprach er hingegen nicht mehr (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Zwar gab er grundsätzlich während des gesamten Verfahrens an, dass er für zwei Tage vom IS festgehalten und dabei auch gefoltert worden sei, allerdings fiel auf, dass er zunächst vor dem BFA vermeinte, er könne und wolle sich nicht mehr erinnern, was der IS genau mit ihm gemacht habe (AS 142), wohingegen er wenig später doch ausführliche Angaben dazu machte. Er meinte, er sei an der Decke aufgehängt, mit einer Kalaschnikow auf den Kopf und mit einem Schlagstock auf die Hand und in den Bauchbereich geschlagen sowie mittels Elektroschocker gefoltert worden. Seiner Schilderung nach seien seine Verletzungen so schlimm gewesen, dass seine Peiniger ihn für tot gehalten hätten (AS 145). Ausgehend davon erhellte für das erkennende Gericht – ebenso wie schon für das BFA – aber nicht, weshalb er im Flüchtlingslager, in welches er sich letztlich retten habe können, lediglich mit Schmerztabletten versorgt und er auch in der Türkei lediglich mit Tabletten behandelt worden sei (AS 143ff). Es stellte sich auch als fragwürdig dar, dass er – trotz seiner schweren Verletzungen – eigenen Angaben zufolge aus der Gefangenschaft des IS ausbrechen und nach seinem Ausbruch einen bzw. eineinhalb Tage zu Fuß bis zu einem Flüchtlingslager gehen habe können. Seiner Darstellung, dass er durch ein Fenster vom Ort seiner Anhaltung ausgebrochen und von dort aus geflohen sei, stand wiederum entgegen, dass er zuvor in der Einvernahme angab, er habe XXXX verlassen, als Christen vertrieben worden seien (AS 143). Auch seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung, der zufolge er aus XXXX weggegangen sei, nachdem der IS einmarschiert sei, was er mit etwa Oktober 2014 datierte (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), legte nahe, dass er nicht aus dem Stande einer allfälligen Festhaltung floh, sondern XXXX aufgrund der allgemeinen Geschehnisse verließ, um dem Konflikt zwischen dem IS und den irakischen Sicherheitskräften zu entgehen.Seiner Darstellung, dass er durch ein Fenster vom Ort seiner Anhaltung ausgebrochen und von dort aus geflohen sei, stand wiederum entgegen, dass er zuvor in der Einvernahme angab, er habe römisch 40 verlassen, als Christen vertrieben worden seien (AS 143). Auch seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung, der zufolge er aus römisch 40 weggegangen sei, nachdem der IS einmarschiert sei, was er mit etwa Oktober 2014 datierte (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls), legte nahe, dass er nicht aus dem Stande einer allfälligen Festhaltung floh, sondern römisch 40 aufgrund der allgemeinen Geschehnisse verließ, um dem Konflikt zwischen dem IS und den irakischen Sicherheitskräften zu entgehen. Diese Darstellung vermochte weder die belangte Behörde noch das erkennende Gericht davon zu überzeugen, dass die angebliche Festhaltung und Folterung des BF durch Mitglieder des IS tatsächlich stattfand. Dass sein Vater zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 2015 und 2016 von Mitgliedern des IS getötet wurde, sohin zu einem Zeitpunkt zu dem sich der BF bereits in Österreich befand, war grundsätzlich denkmöglich, allerdings war daraus nichts für eine allfällige individuelle Verfolgungsgefahr des BF zu gewinnen. 2.3.
  28. Soweit er in der mündlichen Verhandlung nunmehr auf eine drohende Verfolgung durch schiitische Milizen verwies, so war dem einerseits entgegenzuhalten, dass er sich dabei lediglich auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezog, ohne einen Bezug zu seiner individuellen Lage herzustellen, indem er bloß meinte, er habe Angst vor „den Milizen und der Regierung“ (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Andererseits decken sich die Angaben des BF, denen zufolge in XXXX „die Milizen bzw. die Iraner“ regieren würden, nicht mit den Länderinformationen, denen zufolge die irakischen Sicherheitskräfte der wichtigste Akteur in der Herkunftsregion des BF sind, wenngleich Milizen dort ebenfalls agieren.2.3.
  29. Soweit er in der mündlichen Verhandlung nunmehr auf eine drohende Verfolgung durch schiitische Milizen verwies, so war dem einerseits entgegenzuhalten, dass er sich dabei lediglich auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat bezog, ohne einen Bezug zu seiner individuellen Lage herzustellen, indem er bloß meinte, er habe Angst vor „den Milizen und der Regierung“ (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Andererseits decken sich die Angaben des BF, denen zufolge in römisch 40 „die Milizen bzw. die Iraner“ regieren würden, nicht mit den Länderinformationen, denen zufolge die irakischen Sicherheitskräfte der wichtigste Akteur in der Herkunftsregion des BF sind, wenngleich Milizen dort ebenfalls agieren. Auch meinte er zwar, dass sein Name „überall geschrieben“ stehe. Mangels weiterer Präzisierung dieses Umstandes erhellte für das erkennende Gericht jedoch weder, wo sein Name angeführt sein sollte, noch aus welchem Grund und von wem konkret dies geschehen wäre, weshalb seine diesbezüglichen Ausführungen der nötigen Glaubhaftigkeit entbehrten und davon auszugehen war, dass er im Falle seiner Rückkehr von niemandem gesucht wird. In diesem Zusammenhang galt es zudem zu bedenken, dass sich sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister, die ebenfalls Sunniten sind, problemlos in XXXX aufhalten können, ohne dass sie dort Probleme mit Milizen hätten, weshalb auch im Falle des BF zu erwarten ist, dass er dorthin zurückkehren könnte, ohne Opfer individueller Verfolgung durch Mitglieder schiitischer Milizen zu werden.In diesem Zusammenhang galt es zudem zu bedenken, dass sich sowohl seine Mutter als auch seine Geschwister, die ebenfalls Sunniten sind, problemlos in römisch 40 aufhalten können, ohne dass sie dort Probleme mit Milizen hätten, weshalb auch im Falle des BF zu erwarten ist, dass er dorthin zurückkehren könnte, ohne Opfer individueller Verfolgung durch Mitglieder schiitischer Milizen zu werden. Dass dem BF daher im Falle seiner Rückkehr tatsächlich Verfolgung durch schiitische Milizen drohen würde, stellte sich bloß als unsubstantiierte Behauptung ohne konkrete Tatsachengrundlage dar. 2.3.
  30. Insgesamt betrachtet fehlte sohin dem Vorbringen des BF zu den von ihm geäußerten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen eine substantiierte Tatsachengrundlage. Eine individuelle Verfolgung vor der Ausreise oder die Gefahr einer solchen bei einer Rückkehr konnte er damit nicht glaubhaft darlegen. 2.
  31. Die vom BVwG getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak stützen sich auf die Seiten 118 bis 137 des Berichts von EASO zur Sicherheitslage im Irak vom Oktober
  32. Die Länderfeststellungen stellen sich in den für die gg. Entscheidung wesentlichen Aspekten als ausreichend und tragfähig dar. In der Beschwerde fand sich kein entgegenstehendes substantielles Vorbringen. Auch in der mündlichen Verhandlung wurde den herangezogenen Länderinformationen, trotz eingeräumter Möglichkeit hierzu, nicht entgegengetreten.
  33. Rechtliche Beurteilung: Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw

G über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 132Abs.

1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Art. 135Abs. 1 B-VG i

Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden,

  1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,. Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

§ 3Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des Asyl

G 2005 idgF.Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

§ 7Abs.

1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheides des Bundesamtes. Zu A) 1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann. Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

§ 3Abs. 2 Asyl

G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). 2. Das erkennende Gericht kam auf der Grundlage seiner Beweiswürdigung und der darauf gestützten Feststellungen zum Ergebnis, dass der BF die von ihm behauptete Bedrohung durch den IS oder schiitische Milizen nicht glaubhaft machen konnte. 3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.3. Die Beschwerde war daher zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 4. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L502.2149509.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.