← Österreich

{'item': 'L510 2203565-1'}

Obsah (19)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 7§ 17Art. 130§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 18§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlL510 2203565-1 Spruch, L510 2203565-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.12.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 04.12.2015 gab die bP zu ihrem Fluchtgrund an, die Lage im Irak für Jesiden sei sehr schlecht, es gebe keine Sicherheit mehr in ihrem Dorf. Ganze Dörfer würden verbrannt, Menschen würden in Käfige gesperrt und bei lebendigem Leib verbrannt, Frauen und Mädchen würden vergewaltigt und entführt. Sie habe Angst, durch den IS getötet zu werden (AS 11). Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 26.06.2018 (AS 43ff) brachte die bP zum Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie aus einem Dorf namens XXXX in der Siedlung XXXX komme, was zu Mosul gehöre. Am 03.08.2014, als der IS gekommen sei, als die Tragödie passiert sei, sei sie geflüchtet (AS 47). Sie habe etwa eineinhalb Jahre an der irakisch-türkischen Grenze verbracht, ihre Familie habe ebenfalls in jenem Zeltlager, aber von der bP getrennt, gewohnt. Den Irak verlassen habe sie am 23.11.2015 (AS 49). Die Eltern hätten kein Geld für eine Ausreise gehabt, der Vater habe für die bP Einrichtungsgegenstände des Hauses verkauft. Die IS Milizen hätten die Region der bP angegriffen und die Jesiden getötet. Sie hätten gesagt, dass das Töten von Jesiden halal, also erlaubt, sei (AS 51). Eine konkrete Bedrohung ihrer Person habe es nicht gegeben, hätte es eine solche gegeben, wäre sie sofort getötet worden. Der Vater sei arbeiten gegangen und die Moslems hätten zu ihm gesagt, dass er als Jeside nicht arbeiten dürfe. Es habe Übergriffe gegen den Vater an dessen Arbeitsplatz von Seiten der Moslems gegeben. Sie habe aus Angst getötet zu werden, das Land verlassen (AS 53). Das Geld für die Ausreise habe sie bekommen, als die Familie XXXX verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Fluchtweg gegeben und sie habe ihre Eltern nicht alleine lassen wollen. Im Lager habe sie oft versucht, zur türkischen Grenze zu kommen, dort habe sie die Polizisten gesehen und sei aus Angst umgekehrt. Die Moslems würden die Jesiden unterdrücken und den Jesiden sei durch die Moslems viel angetan worden. Die Moslems hätten sie nicht beschäftigt, als sie arbeiten habe wollen (AS 55). Bevor der IS gekommen sei, sei es den Jesiden besser gegangen, nach den Angriffen hätten sich die Moslems mit dem IS zusammengetan um die Jesiden zu töten. Die Moslems würden die Jesiden töten wollen und der IS werde die Jesiden vernichten (AS 57).Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 26.06.2018 (AS 43ff) brachte die bP zum Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie aus einem Dorf namens römisch 40 in der Siedlung römisch 40 komme, was zu Mosul gehöre. Am 03.08.2014, als der IS gekommen sei, als die Tragödie passiert sei, sei sie geflüchtet (AS 47). Sie habe etwa eineinhalb Jahre an der irakisch-türkischen Grenze verbracht, ihre Familie habe ebenfalls in jenem Zeltlager, aber von der bP getrennt, gewohnt. Den Irak verlassen habe sie am 23.11.2015 (AS 49). Die Eltern hätten kein Geld für eine Ausreise gehabt, der Vater habe für die bP Einrichtungsgegenstände des Hauses verkauft. Die IS Milizen hätten die Region der bP angegriffen und die Jesiden getötet. Sie hätten gesagt, dass das Töten von Jesiden halal, also erlaubt, sei (AS 51). Eine konkrete Bedrohung ihrer Person habe es nicht gegeben, hätte es eine solche gegeben, wäre sie sofort getötet worden. Der Vater sei arbeiten gegangen und die Moslems hätten zu ihm gesagt, dass er als Jeside nicht arbeiten dürfe. Es habe Übergriffe gegen den Vater an dessen Arbeitsplatz von Seiten der Moslems gegeben. Sie habe aus Angst getötet zu werden, das Land verlassen (AS 53). Das Geld für die Ausreise habe sie bekommen, als die Familie römisch 40 verlassen habe. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinen Fluchtweg gegeben und sie habe ihre Eltern nicht alleine lassen wollen. Im Lager habe sie oft versucht, zur türkischen Grenze zu kommen, dort habe sie die Polizisten gesehen und sei aus Angst umgekehrt. Die Moslems würden die Jesiden unterdrücken und den Jesiden sei durch die Moslems viel angetan worden. Die Moslems hätten sie nicht beschäftigt, als sie arbeiten habe wollen (AS 55). Bevor der IS gekommen sei, sei es den Jesiden besser gegangen, nach den Angriffen hätten sich die Moslems mit dem IS zusammengetan um die Jesiden zu töten. Die Moslems würden die Jesiden töten wollen und der IS werde die Jesiden vernichten (AS 57). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

§ 3Abs 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs 1 Asyl

G wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) (AS 87ff).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom BFA

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) (AS 87ff). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt (AS 183). Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Eine besondere Integrationsverfestigung der bP in Österreich bestehe aufgrund des erst kurzen Aufenthaltes nicht (Bescheid, insb. S 77f).

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 203ff).
  2. Mit Schreiben vom 03.11.2020 stellte die bP einen Fristsetzungsantrag samt Antrag auf Verfahrenshilfe (OZ 6).
  3. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2020 wurde dem Antrag auf Verfahrenshilfe zur Stellung des Fristsetzungsantrages der bP bewilligt (OZ 8).
  4. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2020, Fr 2020/18/0038-4, eingelangt beim BVwG vom 23.11.2020, wurde der Fristsetzungsantrag der bP dem BVwG zugestellt und das BVwG aufgefordert, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen (OZ 9).
  5. Am 11.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP, eine Vertretung der bP erschient nicht, eine Verhandlung durch. Das BFA blieb unentschuldigt fern. Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt gemacht, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und wurde auch in der mündlichen Verhandlung den Berichten nicht entgegen getreten.
  6. Mit 14.01.2021 übermittelte die bP dem BVwG ihren Reisepass. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  8. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die Identität der bP ergibt sich aus ihren bisherigen Angaben im Verfahren. Die Variante der Schreibweise ihres Familiennamens ergibt sich aus der beim BVwG nunmehrigen erstmaligen Vorlage ihres Reisepasses. Die bP ist Staatsangehörige des Irak, sie ist Jeside und Kurde (AS 47) und gehört dem Stamm der XXXX an; dieser ist im Herkunftsort der bP ansässig (VHS, S 7).Die bP ist Staatsangehörige des Irak, sie ist Jeside und Kurde (AS 47) und gehört dem Stamm der römisch 40 an; dieser ist im Herkunftsort der bP ansässig (VHS, S 7). Sie kommt ursprünglich aus dem Ort Risala, der etwa XXXX von Mossul entfernt liegt (VHS, S 5) und ging dort neun Jahre lang zur Schule (VHS, S 5). Sie war in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern, indem sie im Baubereich und in der Gastronomie arbeitete (VHS, S 5). Sie kommt ursprünglich aus dem Ort Risala, der etwa römisch 40 von Mossul entfernt liegt (VHS, S 5) und ging dort neun Jahre lang zur Schule (VHS, S 5). Sie war in der Lage, im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern, indem sie im Baubereich und in der Gastronomie arbeitete (VHS, S 5). Im August 2014 verließ die bP ihren Heimatort und lebte danach in Baracken in einem Flüchtlingslager in Dohouk. Die Familie der bP verließ den Heimatort zu einem späteren Zeitpunkt und lebte auch einige Zeit lang im Flüchtlingslager. Die bP verlieb etwa acht bis zwölf Monate dort (VHS, S 7). Den Irak verließ die bP Ende November 2015, Anfang Dezember 2015 reiste die bP in Österreich ein (AS 7). Im Irak leben nach wie vor zwei Brüder und eine Schwester der bP. Zu diesen hat die bP derzeit keinen Kontakt (VHS, S 6). Aktuell liegen keine relevanten behandlungsbedürftigen Krankheiten vor (VHS, S 3, 10). Sie ist zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in Österreich auf staatliche Zuwendungen angewiesen (GVS, OZ 10; VHS, S 5). Abgelegte Deutschprüfungen wurden nicht nachgewiesen, die bP hat jedoch Deutschkurse absolviert (Beilage zur VHS) und kann sich auf Deutsch verständigen (VHS, S 6). Strafrechtliche Verurteilungen liegen in Österreich nicht vor. In Österreich leben der Vater, die Stiefmutter sowie drei Brüder der bP. Mit dem Bruder XXXX , sowie Vater und Stiefmutter lebt die bP seit November 2018 im gemeinsamen Haushalt (VHS, S 4, ZMR). In Österreich leben der Vater, die Stiefmutter sowie drei Brüder der bP. Mit dem Bruder römisch 40 , sowie Vater und Stiefmutter lebt die bP seit November 2018 im gemeinsamen Haushalt (VHS, S 4, ZMR). In Österreich beschäftigt sich die bP mit den Kindern ihres Bruders, unterstützt den anderen Bruder bei Arztgängen, da dieser an Diabetes leidet und nicht gut Deutsch kann (VHS, S 5). Ein Abhängigkeitsverhältnis der Familienmitglieder von der bP ergibt sich dadurch nicht. Ein Jahr lang arbeitete die bP ehrenamtlich zehn Stunden wöchentlich für die Diakonie (VHS, S 5 und Beilage) und sie besuchte einen eintägigen Berufsorientierungskurs (VHS, S 4). Die bP hat in Österreich keinen Freundeskreis. 1.
  9. Zu den Familienmitgliedern der beschwerdeführenden Partei: Dem Vater der bP, XXXX , wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zahl XXXX , der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt (OZ 13, 17).Dem Vater der bP, römisch 40 , wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zahl römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt (OZ 13, 17). Die leibliche Mutter der bP starb im Jahr 2015 eines natürlichen Todes (Einvernahme des Bruders XXXX vom 09.11.2016, OZ 16).Die leibliche Mutter der bP starb im Jahr 2015 eines natürlichen Todes (Einvernahme des Bruders römisch 40 vom 09.11.2016, OZ 16). Der Stiefmutter der bP, XXXX (die Ehefrau des Vaters der bP), wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zahl XXXX , der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt (OZ 13, 18).Der Stiefmutter der bP, römisch 40 (die Ehefrau des Vaters der bP), wurde mit Bescheid des BFA vom 04.12.2018, Zahl römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt (OZ 13, 18). Dem leiblichen Bruder der bP, XXXX , wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zahl XXXX , der Status eines Asylberechtigten „originär“ zuerkannt (OZ 13, 16).Dem leiblichen Bruder der bP, römisch 40 , wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016, Zahl römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten „originär“ zuerkannt (OZ 13, 16). Dem leiblichen Bruder der bP, XXXX , wurde mit Entscheidung des BFA vom 24.10.2016, Zahl XXXX , der Status eines Asylberechtigten „originär“ zuerkannt (OZ 20).Dem leiblichen Bruder der bP, römisch 40 , wurde mit Entscheidung des BFA vom 24.10.2016, Zahl römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten „originär“ zuerkannt (OZ 20). Dem leiblichen Bruder der bP, XXXX , wurde mit Entscheidung des BFA vom 18.01.2017, Zahl XXXX , der Status eines Asylberechtigten „originär“ zuerkannt (OZ 13, 19).Dem leiblichen Bruder der bP, römisch 40 , wurde mit Entscheidung des BFA vom 18.01.2017, Zahl römisch 40 , der Status eines Asylberechtigten „originär“ zuerkannt (OZ 13, 19). Zwei weitere leibliche Brüder sowie eine leibliche Schwester der bP leben nach wie vor im Irak. Eine leibliche Schwester der bP lebt in Deutschland (VHS, S 5). 1.
  10. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die von der bP vorgebrachten Fluchtgründe werden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat, konkret ihre Herkunftsregion Mossul, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer glaubhaften, asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder einer realen Gefahr von Leib und/oder Leben ausgesetzt wäre. 1.
  11. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Im Juni 2014 startete der sog. Islamische Staat Irak (IS) oder Da'esh, einen erfolgreichen Angriff auf Mossul, die zweitgrößte Stadt des Irak. Der IS übernahm daraufhin die Kontrolle über andere Gebiete des Irak, einschließlich großer Teile der Provinzen Anbar, Salah al-Din, Diyala und Kirkuk. Im Dezember 2017 erklärte Premierminister Haider al-Abadi den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die irakischen Streitkräfte die letzten Gebiete, die noch immer an der Grenze zu Syrien unter ihrer Kontrolle standen, zurückerobert hatten. Der IS führt weiterhin kleine Angriffe vorwiegend auf Regierungstruppen und Sicherheitspersonal an Straßenkontrollpunkten aus. Am
  12. September 2017 hat die kurdische Regionalregierung (KRG) ein unverbindliches Referendum über die Unabhängigkeit der kurdischen Region im Irak sowie über umstrittene Gebiete, die unter Kontrolle der KRG stehen, abgehalten. Das Referendum wurde für verfassungswidrig erklärt. Bei den nationalen Wahlen im Mai 2018 gewann keine Partei die Mehrheit, obwohl die meisten Stimmen und Sitze an die Partei des schiitischen Klerikers Muqtada al-Sadr gingen, ein ehemaliger Anti-US-Milizenführer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018, S. 6). Genaue, aktuelle offizielle demographische Daten sind nicht verfügbar. Die letzte Volkszählung wurde 1987 durchgeführt. Das US-Außenministerium schätzt die Bevölkerung im Irak auf rund 39 Millionen. Araber (75 Prozent) und Kurden (15 Prozent) bilden die beiden wichtigsten ethnischen Gruppen. Andere Ethnien sind Turkmenen, Assyrer, Yazidis, Shabak, Beduinen, Roma und Palästinenser. 97 Prozent der Bevölkerung sind Muslime. Schiiten machen 55 bis 60 Prozent der Bevölkerung aus und umfassen Araber, Shabak und Faili-Kurden. Der Rest der Bevölkerung besteht hauptsächlich aus Sunniten, einschließlich der sunnitischen Araber, die schätzungsweise 24 Prozent der Gesamtbevölkerung des Irak ausmachen. Die meisten Kurden sind auch Sunniten und machen etwa 15 Prozent der nationalen Bevölkerung aus. Die schiitischen Gemeinden leben in den meisten Gebieten des Irak, konzentrieren sich jedoch im Süden und Osten. Die Mehrheit der Bevölkerung von Bagdad sind Schiiten, insbesondere Vororte wie Sadr City, Abu Dashir und Al Dora. Sunniten leben hauptsächlich im Westen, Norden und im Zentralirak. Die Anzahl der in Bagdad als gemischt betrachteten Gebiete nimmt ab. In einigen Bezirken Bagdads gibt es immer noch bedeutende sunnitische Gemeinden, darunter Abu Ghraib. Die Bezirke A'adamia, Rusafa, Za'farania, Dora und Rasheed haben kleinere Gebiete sunnitischer Gemeinschaften. Gemischte sunnitische-schiitische Gemeinden leben in den Bezirken Rusafa und Karada, kleinere gemischte Gemeinden auch in den Bezirken Doura, Rasheed, Karkh, Mansour und Kadhimiya (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018, S. 7). Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechte einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre und Unabhängigkeit der Justiz. Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Zugehörigkeit, der Nationalität, der Herkunft, der Hautfarbe, der Religion, der Meinung, des wirtschaftlichen oder sozialen Status. Die Verfassung macht den Islam zur offiziellen Religion des Staates. Es garantiert die Glaubens- und Religionsfreiheit für alle Personen, einschließlich Christen, Yazidis und Sabäer-Mandäer. Auf der Scharia beruhende Regelungen verbieten zwar eine Konversion vom islamischen Glauben, doch ist keine Strafverfolgung hierfür bekannt. Nach irakischem Recht wird ein Kind unter 18 Jahren automatisch zum Islam konvertiert, wenn auch einer seiner nicht-muslimischen Eltern konvertiert ist. Nach der Absetzung von Saddam Hussein und der (von Sunniten dominierten) Ba'ath-Partei aus der Regierung fühlten sich viele Sunniten ausgegrenzt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 09.10.2018, S. 9,14, 16). Im dritten Quartal 2019 wurden in der Provinz Ninawa (in welcher Mossul liegt) 65 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 38 Toten erfasst (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Irak,
  13. Quartal 2019: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) 26.02.2020). Der IS hat im April 2020 eine neue Gewaltoffensive gestartet, die in der dritten Woche des Mai ihren Höhepunkt erreichte. Es wurden dabei die gleich hohe Anzahl von Attacken wie zuletzt zur selben Zeit
  14. In der vierten Mai-Woche gingen die Attacken wieder zurück (Musings on Iraq, 01.06.2020). Die Gewalt im Irak erreichte in der vierten Juniwoche einen Tiefpunkt. Die Angriffe des Islamischen Staates waren dort einstellig. Vom
  15. bis
  16. Juni 2020 wurden in den Medien im Irak insgesamt 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Einer davon war ein Raketenangriff auf den Internationalen Flughafen Bagdad von pro-iranischen Gruppen, die hoffen, inmitten der amerikanisch-irakischen Verhandlungen um eine neue Sicherheitsvereinbarung, eine Nachricht an die USA zu senden. Das waren nur 9 Vorfälle des Islamischen Staates. Dies war die niedrigste Zahl seit 8 Vorfällen in der zweiten Woche im November
  17. Gewalt trat nur in vier Provinzen auf. Es gab jeweils einen Vorfall in Kirkuk und Salahaddin, zwei in Bagdad und sechs in Diyala. 8 Menschen starben und 13 wurden verwundet. Das waren 2 Hashd al-Shaabi und 6 Polizisten, die ihr Leben verloren haben, zusammen mit 5 Polizisten und 8 Hashd, die verletzt wurden. Die Sicherheitskräfte waren weiterhin das Hauptziel der Militanten. Jetzt versucht der IS, seine militärische Dominanz über die ländlichen Gebiete, in denen er arbeitet, durch Einschüchterung der Armee, Polizei und Hashd zu behaupten. Alle Opfer gab es in Salahaddin mit 10 und Diyala mit
  18. Anbar bleibt ein Schwerpunkt der Regierung. In der vergangenen Woche gab es 7 Sicherheitsoperationen. In der folgenden Woche gab es gerade eine in der Wüstenregion Nukhaib im Süden an der Grenze zu Nadschaf. Die Provinz sieht relativ wenig aufständische Aktivitäten, ist aber die Hauptschmuggelroute des IS. Es gab zwei Zwischenfälle in Bagdad. Neben dem Raketenangriff warf ein Polizist zwei Granaten auf sein Haus im Adhamiya Distrikt im Norden. Im Juni wurden fast alle Angriffe, 8 von 10, im Gouvernement der Hauptstadt von proiranischen Gruppen durchgeführt, die Raketen in Bereichen abfeuerten, in denen amerikanisches Personal untergebracht ist. Dies führte dazu, dass die Regierung die Büros der Kataib Hisbollah überfiel, die dafür verantwortlich gemacht wurde. Diyala ist die Hauptbasis für den Aufstand im Irak. Es war diesen Monat relativ ruhig, weil die Regierungstruppen anwesend waren. Während der Woche gab es sechs Vorfälle, die meisten in diesem Monat. Dazu gehörten zwei Städte im Waqf-Becken, welche von Mörsern getroffen wurden, zwei Angriffe auf Kontrollpunkte, ein Angriff auf ein Dorf und es wurde ein Polizist erschossen. All dies geschah im Muqdadiya Bezirk in der Mitte. Die Regierung startete außerdem sechs Operationen im Norden, Süden, Nordosten und Zentrum. Die Hälfte davon war auf wenige Dörfer beschränkt, während die anderen größere Regionen abdeckten. Die Kerngebiete des Islamischen Staates in Muqdadiya und Khanaqin wurden jede Woche durchsucht, was erklärt, warum die Vorfälle relativ gering waren. Die stetigen Operationen in letzter Zeit haben dazu geführt, dass nicht so viele Angriffe wie üblich ausgeführt werden konnten. Im südlichen Makhmour-Distrikt von Erbil gab es eine Sicherheitsoperation. Seit einigen Monaten trifft der IS diesen Bereich, weil es ein umstrittenes Gebiet ist und es Lücken in der Berichterstattung zwischen den irakischen Streitkräften und Peshmerga gibt. Die dritte Phase der Heroes of Iraq-Kampagne begann Anfang der Woche in Salahaddin. Vier verschiedene Bereiche in der Mitte und im Osten waren betroffen. Es wurden mehrere IEDs entdeckt, die 2 Hashd töteten und 8 weitere verwundeten. Es gab keine Zwischenfälle in Kirkuk oder Ninewa und keine Regierungsaktivitäten. Dies war ein weiteres Zeichen dafür, dass sich der IS im Juni reduzierte. Der Rückgang der Ereignisse im Juni zeigt, dass der Aufstand militärisch immer noch sehr begrenzt ist und große Operationen nicht lange aufrechterhalten werden können. Die Regierung war auch sehr aggressiv (Musings on Iraq,
  19. Juni 2020 ). Die Gewalt im Irak ist auf ein sehr niedriges Niveau zurückgekehrt. In der dritten Woche in Folge gab es kaum Vorfälle. Das kam nachdem der Islamische Staat von April bis Mai eine neue Offensive angekündigt hatte, bei der die Angriffe auf das Niveau von 2018 stiegen. Die Regierung startete auch eine aggressive Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die auch die Operationen der Aufständischen niedrig gehalten haben. Vom
  20. bis
  21. Juni wurden in den Medien nur 16 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war die gleiche Zahl wie in der Woche zuvor. Zwei von den Vorfällen waren pro-iranische Gruppen, die Raketen auf Ziele in Bagdad abfeuerten, in denen Amerikaner untergebracht waren, sowie ein Dritter, bei welchem Raketen entdeckt wurden, bevor sie ins Leben gerufen wurden. Diese Art von Angriffen entstand, als die irakische Regierung Gespräche über eine neue Sicherheitsvereinbarung mit den Vereinigten Staaten aufgenommen hat. Teheran versucht die Botschaft zu senden, dass die Amerikaner jederzeit ins Visier genommen werden können und das Land verlassen sollten. Damit blieben 13 Vorfälle durch den IS wahrscheinlich, gegenüber 12 in der Woche zuvor und 17 in der ersten Juniwoche. Die Vorfälle verteilten sich auf nur fünf Provinzen, eine in Kirkuk, vier in Bagdad und Diyala, zwei in Ninewa und fünf in Salahaddin. Diese führten zu 11 Todesfällen und 19 Verwundeten. 1 Zivilist, 4 irakische Sicherheitskräfte (ISF) und 6 Hashd al-Shaabi kamen ums Leben, weitere 5 Sicherheitskräfte, 7 Zivilisten und 7 Hashd wurden verletzt. Salahaddin hatte mit 19 die meisten Verluste, gefolgt von 6 in Diyala, 4 in Ninewa und 1 in Bagdad. Obwohl die Verluste gering waren, litten die Sicherheitskräfte mehr als die Zivilbevölkerung darunter, was in den letzten zwei Monaten eine entscheidende Veränderung war. Es scheint, dass der IS versucht, die militärische Überlegenheit gegenüber den ländlichen Gebieten, in denen sie tätig sind, zu etablieren, indem sie danach streben die Polizei, Armee und Hashd einzuschüchtern. Seit der IS letztes Jahr sein letztes Stück Territorium in Syrien verloren hat, zieht er Männer und Material aus dem Land in den Irak, weitgehend über Anbar. Als Reaktion darauf tätigt die Regierung ständige Sicherheitsoperationen in den großen unbewohnten Gebieten der Provinz. Dort gab es sieben solche während der Woche durch die Wüstengebiete, die Grenze und das Hit-Viertel. In Diyala gab es während der Woche vier Zwischenfälle. Eine Militärpatrouille wurde von einem IED getroffen, eine Gruppe von Zivilisten wurde angegriffen, ein IS-Scharfschütze tötete einen Hashd und verwundete einen Soldaten, alles im Bezirk Muqdadiya im Zentrum. Ein Infiltrationsversuch wurde im Bezirk Khanaqin im Nordosten vereitelt. Diese Provinz ist das Zentrum der IS-Aktivitäten im Irak, weshalb es regelmäßig zu einer hohen Anzahl von Vorfällen kommt. 3 Personen, die Wochen zuvor entführt worden waren, wurden von den Sicherheitskräften in einem Dorf im Bezirk Daquq im Süden von Kirkuk gerettet. Der IS wurde nie aus der südlichen Region des Gouvernements vertrieben, weshalb sich dort fast alle Vorfälle ereignen. In Ninewa führten zwei IEDs, die sich gegen Zivilisten richteten, zu insgesamt vier Verwundeten. Beide ereigneten sich im Bezirk Qayara südlich von Mosul. Salahaddin war das gewalttätigste Gebiet im Irak. Es gab fünf Vorfälle, darunter IEDs, die auf einen Armeekonvoi und eine Hashd-Patrouille abzielten. Der Anführer von Hashd wurde ermordet und es wurde auf einen Kontrollpunkt geschossen. Das größte Ereignis war jedoch ein Angriff auf ein Hashd-Hauptquartier im Samarra Bezirk, der 6 Opfer hinterließ. Der IS hat in den letzten Wochen seine Aktivitäten in der Provinz stark aufgenommen. Als Antwort gab es eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, drei im Osten, eine im Westen von Samarra im Zentrum und die letzte in Yathrib im Süden (Musings on Iraq,
  22. Juni 2020). Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019). Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019). In Bagdad wurde ein neues deutsch-irakisches Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019). Bis Ende April 2020 wurden etwa 4,7 Millionen Personen im Irak gezählt, die nach Vertreibung an ihren gewöhnlichen Wohnsitz rückkehrten; diese verteilten sich auf 8 Gouvernements, 38 Distrikte und über 2.000 Orte. In den Monaten März und April 2020 wurden über 44.000 neue Rückkehrer registriert. Diese Anzahl ist niedriger als zuletzt, was auf die von den Behörden erlassenen Mobilitätbeschränkungen aufgrund des Coronavirus zurückzuführen ist. Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Anbar, Ninewa und Salah al-Din gezählt. Die Gesamtzahl der gezählten Binnenvertriebenen belief sich im März und April 2020 auf etwa 1,4 Millionen Personen, aufgeteilt auf 18 Gouvernements, 104 Bezirke und knapp 3.000 Orte. Trotz des kontinuierlichen Rückgangs von Binnenvertriebenen (etwa -9.600 Personen im Vergleich zur Zählung in den Monaten Jänner und Februar 2020) wurden in den Monaten März und April 2020 knapp 2.700 neue Binnenvertriebene gezählt, welche überwiegend bereits zum zweiten Mal vertrieben wurden. 60% der in den Monaten März und April 2020 gezählten Binnenvertriebenen stammten aus dem Gouvernement Ninewa (die meisten aus Mossul, Sinjar und Al-Ba’aj), jeweils 11% stammten aus den Gouvernements Salah al-Din und Anbar (Displacement Tracking Matrix, Iraq Master List Report 115, March-April 2020). Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den Gesamtirak im Lauf des Monats Juli 2019 82 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 83 Tote und 119 Verletzten verzeichnet. 18 Tote gingen auf Leichenfunde von Opfern des IS im Distrikt Sinjar im Gouvernement Ninewa zurück, wodurch die Zahl der tatsächlichen gewaltsamen Todesfälle im Juli auf 65 reduziert werden kann. Es war der zweite Monat in Folge, in dem die Vorfallzahlen wieder zurückgingen. Dieser Rückgang wird einerseits auf eine großangelegte Militäraktion der Regierung in vier Gouvernements zurückgeführt [Anm.: „Operation Will of Victory“; Anbar, Salah ad Din, Ninewa und Diyala, siehe oben], wobei die Vorfallzahlen auch in Gouvernements zurückgingen, die nicht von der Offensive betroffen waren. Der Rückgang an sicherheitsrelevanten Vorfällen wird auch mit einem neuerlichen verstärkten Fokus des IS auf Syrien erklärt (Joel Wing 5.8.2019). Mossul feiert kulturelles Comeback: Ein Park in Mossul. Hier bildete der sog. „Islamische Staat“ (IS) einst Kindersoldaten aus. Nun haben sich tausende Menschen versammelt – für ein Bücherfestival mit Musik, Theater und Tischen voll Bücher, die für die Einwohner der Stadt gesammelt wurden. Die Kultur ist zurück in der zweitgrößten Stadt des Irak. Und das „Ich bin Iraker – ich lese“-Festival ist nur eine von vielen Kulturveranstaltungen. Das Motto des Festivals ist an eine traditionelle arabische Redewendung angelehnt: „Ägypter schreiben, Libanesen publizieren, Iraker lesen.“ […] Kunst und Kultur haben unter dem IS stark gelitten. Statuen von Dichtern und Schriftstellern wurden niedergerissen, Kunstwerke und Musikinstrumente zerstört und die Universitätsbibliothek in Brad gesteckt – viele wertvolle Bände sind für immer verloren. Bücher wurden verboten, nicht-religiöse Kunst war tabu. Musiker und andere Künstler kamen ums Leben. Marwan Tariq unterrichtet an der Universität von Mossul. Er findet auch, dass Fortschritte gemacht wurden. „Die Situation nach Daesh ist schon besser als vor ihrer Ankunft“ Tariq war einer der ersten, der den stark bombardierten Campus der Universität wieder betrat, nachdem der IS im vergangenem Jahr verjagt worden war. Der Schaden in seinem Institut war gewaltig. „Alles, was eine Verbindung zur Kunst hatte, wurde zerstört: Klaviere, Uds (arabische Lauten), Gitarren, aber auch Gemälde und Skulpturen“, berichtet er (Mossul feiert kulturelles Comeback, qantara.de, 10.09.2018). Zur Situation der Jesiden Aus dem Bericht der der Schweizer Eidgenossenschaft zum Thema „Lage der jesidischen Bevölkerung in Ninawa“ vom 16.01.2020 ergibt sich: Kernaussage Die Sicherheitslage hat sich seit dem Angriff und der systematischen Verfolgung durch die sunnitische Organisation «Islamischer Staat» (IS) im August 2014 signifikant verändert, bleibt aber volatil. Die letzten vom IS kontrollierten Territorien der Provinz Ninawa wurden im Herbst 2017 zurückerobert. Allerdings gibt es insbesondere im letzten Halbjahr Anzeichen auf erstarkende Schläferzellen des IS, die sporadisch Anschläge auch auf Jesiden verübt haben. Die türkische Intervention in Nordsyrien hat den Druck auf die türkisch-kurdische PKK im irakischen Sinjar erhöht und die ohnehin komplexen Machtverhältnisse, zu denen auch jesidische Parteien und Milizen gehören, belastet. Momentan wird das jesidische Gebiet in Sinjar hauptsächlich von lokalen Milizen, die unter dem Schirm der Hashd stehen, gesichert. In einzelnen Regionen sind zudem zentralirakische Sicherheitskräfte, Peshmerga-Kämpfer und die PKK präsent. Die kleinen jesidischen Gemeinden von Bahzani und Bashiqa sind mit überwiegender Mehrheit in ihren Heimatort zurückgekehrt. Anders sieht es aus für die jesidische Bevölkerungsmehrheit von Sinjar. Diese sind nur in relativ geringer Anzahl zurückgekehrt. Eine große Anzahl jesidischer Binnenvertriebener (IDP) lebt nach wie vor in der Autonomen Region Kurdistan, größtenteils in einem informellen Setting, ohne die Absicht, in naher Zukunft zurückzukehren. Siedlungsgebiet im Nordwest-Irak Verlässliche Zahlen zur jesidischen Bevölkerung im Irak gibt es nicht. Der irakische Zensus von 1965 hatte 70’000 Personen als Jesiden erfasst, womit sie knapp ein Prozent der Gesamtbevölkerung von acht Millionen ausmachten. Wegen des starken Drucks der «Arabisierungs-politik» wurden unter Saddam Hussein Jesiden und Kurden dazu gedrängt, sich als Araber zu deklarieren und ihren Kindern arabische oder irakische Namen zu geben. Minority Rights Group schätzte 2017, dass ihre Zahl vor dem Angriff des IS im August 2014 bei etwa 500'000 lag. Eher hoch scheint daher eine aktuelle Schätzung, die von 550'000 jesidischen Personen im Irak ausgeht Mehrere Faktoren sind dafür verantwortlich, dass die Gesamtlage im spirituell bedeutsamen, historischen Siedlungsgebiet der jesidischen Bevölkerung im Nordwest-Irak komplex ist: Es liegt zunächst in einer geostrategisch bedeutenden Grenzregion, durch die wichtige Verkehrswege nach Syrien und in die Türkei führen. Grosse Teile des Raumes, in dem auch die Mehrheit der jesidischen Bevölkerung lebt, gehört weiter zu den sogenannt umstrittenen Gebieten, auf welche aufgrund der gemischten Bevölkerung und wegen der bedeutenden Erdölfelder sowohl die irakische Zentralregierung wie auch die Regierung der Autonomen Region Kurdistan Anspruch erheben. Formal untersteht das Gebiet der zentralirakischen Regierung; de facto wurde es aber von 2003 bis im Sommer 2014 vom Sicherheitsapparat der Kurdistan Democratic Party (KDP) kontrolliert. Seit Herbst 2017 sind die Peshmerga zurückgedrängt und an ihrer Stelle zentralirakische Sicherheitsorgane und lokale Einheiten der Hashd al-Shaabi präsent. Drittens haben die staatliche Politik der «Arabisierung» seit Jahrzehnten, aber vor allem unter Saddam Hussein, und die Ausbreitung des kurdischen Einflusses nach 2003 die religiöse und ethnische Zusammensetzung der Bevölkerung stark verändert. Die Provinz Ninawa, insbesondere ihr nördlicher und östlicher Teil, weist die grösste Vielfalt ethnischer und religiöser Minderheiten im Irak auf. In der Ebene um Mosul sowie in der Region des Sinjar-Gebirges leben neben sunnitischen und schiitischen Arabern und Kurden auch Turkmenen, Shabak, Kakai, Assyrer, Mandäer und Jesiden. Die Provinzhauptstadt Mosul und den Süden der Provinz bewohnen mehrheitlich sunnitische Araber. Jesiden ebenso wie Kurden in Sinjar (ab Mitte 1960er Jahre) und später in Shekhan (ab Mitte 1970er Jahre) wurden Ziel eines «Modernisierungsprojekts». Die aus den von den Behörden zerstörten Dörfern im Gebirge geflohene Hirtenbevölkerung wurde in neu gebaute, besser kontrollierbare, an den Hauptstrassen gelegene Kollektivstädte (mujamma’at) entlang der nördlichen und südlichen Flanke des Gebirges zwangsumgesiedelt. Zu diesen Kollektivstädten gehören u. a. Sinjar, Shekhan, Siba Sheikh Khidir und Qahtaniya. Damit wurde ihnen ihre Lebensgrundlage entzogen und sie wurden von ihrer traditionellen Lebensweise entfremdet. Die meisten Jesiden in und um Sinjar wurden dadurch von staatlicher Fürsorge abhängig. Binnenvertriebene in der Autonomen Region Kurdistan Während der Arabisierungspolitik flohen viele Kurden und Jesiden in die kurdischen Gebiete der heutigen Autonomen Region Kurdistan und leben dort bis heute grösstenteils in Flüchtlingslagern. Andererseits war die Zwangsumsiedlung in mujamma’at für zahlreiche jesidische Familien der erste Schritt einer Abwanderung in die Städte, insbesondere nach Bagdad, Mosul, Dohuk und Zakho. Mit der Etablierung einer Flugverbotszone über dem kurdischen Gebiet im Nordirak durch den UNO-Sicherheitsrat 1991 wurde die jesidische Gemeinde im Irak zweigeteilt. Sinjar und Shekhan – mit Ausnahme des nördlichen Teils und des Lalish-Tals – blieben unter zentraler irakischer Verwaltung. Schätzungen zufolge kamen nur ca. zehn Prozent der irakischen Jesiden unter kurdische Verwaltung. Die unter dem Kurdistan Regional Government (KRG) lebenden Jesiden erhielten mehr Freiheiten als diejenigen unter der irakischen Zentralregierung, die weiterhin assimiliert wurden. Militärische Akteure Irakische Armee Die Irakische Armee war durch den Kampf gegen den IS in Ninawa im August 2014 bereits stark geschwächt und in Sinjar nicht mehr präsent. Erst mit der Rückeroberung Mosuls vom IS im Sommer und dem Vorstoss der Zentralregierung im Herbst 2017 rückte sie, gemeinsam mit der Hashd, wieder in die jesidischen Siedlungsgebiete in Sinjar vor. Ein schmaler Landstreifen und die Hauptstrasse entlang der syrischen Grenze im Distrikt Sin-jar sind seit Herbst 2017 wieder unter Kontrolle der irakischen Armee. Die PKK kann die Grenze frei passieren. Sicherheitsapparat der KDP Die Peshmerga der KDP hatten im Vorfeld des IS-Angriffs auf Sinjar am
  23. August 2014 trotz Zusicherung ihres Schutzes ohne Vorwarnung das Feld geräumt und zuvor noch verhindert, dass sich die dort wohnhaften Jesiden zur Selbstverteidigung bewaffnen. Viele Jesidinnen und Jesiden betrachten die Peshmerga deswegen als Betrüger, die sie dem IS schutzlos ausgeliefert haben. Berichten zufolge haben Asayesh-Sicherheitskräfte der KDP in der IRK Kinder misshandelt, die sie verdächtigten, Mitglied PKK-affiliierter Milizen (gewesen) zu sein. Familien von Kinder-soldaten PKK-affiliierter Milizen wurden von den kurdischen Behörden aus den Flüchtlingslagern in der IRK vertrieben. Im Vorfeld des kurdischen Unabhängigkeitsreferendums, im ersten Halbjahr 2017, wurden auch Angehörige jesidischer Hashd-Mitglieder aus den Flüchtlingslagern nach Sinjar deportiert: Gemäss Human Rights Watch deportierte die Sicherheitspolizei Asayesh mehrere aus Sinjar geflüchtete jesidische Familien von Dohuk in ihre Herkunftsdörfer zurück. Grund dafür war, dass sich einzelne Familienmitglieder einer jesidischen Miliz innerhalb der Hashd (Kata’ib Ezidkhan) angeschlossen hatten. Zum Zeitpunkt dieser Deportationen hatte die Hashd diese jesidischen Dörfer erst gerade vom IS zurückerobert und diese waren noch weitgehend zerstört und vermint. Weiteren Familien wurde Deportation angedroht. Hashd al-Schaabi / Popular Mobilisation Units PMU Die Popular Mobilisation Units PMU, auch Popular Mobilisation Force PMF oder Hashd al-Shaabi genannt, ist ein loser Zusammenschluss unterschiedlicher, mehrheitlich schiitischer Milizen. Aktuell wird sie von Falih al-Fayyadh angeführt. Die Hashd wurde als Generalmobil- machung im Juni 2014 durch eine Fatwa von Ayatollah Ali al-Sistani, dem Oberhaupt der irakischen Schiiten, gegründet. Anlass dazu war die Eroberung Mosuls durch den IS und dessen Vorrücken in Richtung Bagdad. Einzelne Fraktionen waren bereits zuvor als illegale Milizen aktiv und wurden mit der Formierung der Hashd in diese integriert, andere wurden erst unter ihr gebildet. Im Höhepunkt des Kriegs gegen den IS 2016 wurde sie vom irakischen Parlament offiziell anerkannt, lose unter den Schirm der irakischen Sicherheitskräfte gebracht, formell dem Kommando des irakischen Premierministers unterstellt, und ihre Kämpfer erhielten ihr Salär von der Regierung. Die Hashd agierte weiterhin relativ autonom von der irakischen Regierung. Sie hatte eine zentrale Rolle im Sieg gegen den IS inne. Einzelne Fraktionen – darunter ihre grössten und am besten organisierten wie die Asa’ib Ahl al-Haqq, die Badr Organisation oder die Kata’ib Hezbollah – unterstehen dem direkten Einfluss Irans, andere sind einzelnen Befehlshabern oder der irakischen Zentralregierung gegenüber loyal. Die USA haben vermehrt Druck auf Irak ausgeübt, die Hashd in den staatlichen Sicherheits-apparat zu integrieren und stärker zu kontrollieren, um damit Irans Einfluss zu schwächen.89 Ayatollah al-Sistani hat diese Forderung unterstützt. Bereits 2016 hatte der damalige Premierminister Haider al-Abadi erfolglos versucht, die Hashd als separate Körperschaft direkt unter der Kontrolle des Premierministers in die staatliche Organisation zu integrieren. Am
  24. Juli 2019 unternahm sein Nachfolger Adel Abdul Mahdi einen zweiten Versuch und erliess ein Dekret, dem zufolge alle Fraktionen der PMU bis zum
  25. Juli 2019 ihre politischen und militärischen Verbindungen kappen, ihre Hauptquartiere, Büros und Checkpoints schliessen und sich vollständig in die irakischen Sicherheitskräfte integrieren sollten. Anführer einzelner Fraktionen sagten darauf, dass sie sich weigern würden, diesem Befehl nachzukommen. Nach einem Treffen mit dem iranischen Präsidenten Hassan Rohani kommunizierte Mahdi Ende Juli 2019, die Integration der Milizen brauche mehr Zeit und es sei nicht beabsichtigt, die Hashd aufzulösen. Stattdessen soll sie als separate Einheit unter Regierungskontrolle fungieren. Dieser zweite Versuch war somit ebenfalls erfolglos. Inzwischen hat die Hashd zahlreiche lokale Milizen absorbiert, darunter auch die von den USA mitfinanzierten Tribal Mobilization Forces TMF (Hashd al-Ashairi) der Provinzen Anbar und Ninawa. Es gibt keine offiziellen Zahlen, aber Schätzungen zufolge umfasst die Hashd 50- 60 Fraktionen unterschiedlichen ethno-religiösen Hintergrunds mit etwa 100’000-130'000 Mitgliedern. Darunter befinden sich auch jesidische Einheiten wie das Lalish Battalion und die Ezidkhan Brigades. Einzelne Fraktionen der Hashd sind nicht nur militärisch, sondern auch wirtschaftlich und politisch einflussreich. Mehrere aktuelle oder ehemalige Befehlshaber sind (aktuelle oder ehemalige) Parlamentsabgeordnete. Mit der Rückeroberung von IS-Territorien wurden diese oft geplündert, lokale Industrien übernommen, Schutzgelder erpresst und Checkpoints aufgestellt. Organisation «Islamischer Staat» IS: Die vom Islamischen Staat ab dem
  26. August 2014 an den Jesiden systematisch verübte Gewalt, die über knapp fünf Jahre anhielt – Zwangskonversion und Ermordung der Männer, Entführung, Missbrauch, Radikalisierung und Versklavung der Frauen und Kinder etc. – wurde von der UNO als Genozid eingestuft und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bezeichnet. Im Herbst 2017 wurden die letzten IS-Zellen in der Provinz Ninawa von der irakischen Armee und der Hashd zurückerobert. Im März 2019 wurde das letzte Gebiet unter IS-Kontrolle, Baghuz in der syrischen Provinz Deirez-Zor an der irakischen Grenze, von den Syrian Democratic Forces SDF mit Unterstützung der USA zurückerobert. Damit wurde das «Kalifat» territorial vernichtet und der IS militärisch besiegt. Zurückgekehrte Im Distrikt Sinjar lebten Ende Juli 2019

gewissen Schätzungen noch 90'000 Personen im Vergleich zu über 200'000 vor dem Krieg.

den Zahlen der International Organisation for Migration IOM vom April 2019, die nicht nach Ethnie oder Religionszugehörigkeit unterscheiden, gibt es landesweit noch rund 1,7 Mio. IDP versus rund 4,3 Mio. Zurückgekehrte. Insgesamt stammen 53 % aller IDP, resp. gut 857'000 Personen, aus den vier Distrikten Mosul (317'000 resp. 20 %), Sinjar (296'000 resp. 18 %), Tel-Afar (129'000 resp. 8 %) und Al-Ba’aj (115'000 resp. 7 %) der Provinz Ninawa. Die jesidischen IDP aus Bashiqa waren bis Februar 2018 zu einer überwiegenden Mehrheit zurückgekehrt. Kommentar/Bewertung Die radikal-sunnitische Organisation «Islamischer Staat» (IS) ist militärisch geschlagen und kontrolliert im Irak kein Territorium mehr. Sie scheint nicht in der Lage, die jesidische Bevölkerung weiterhin systematisch zu verfolgen, reklamiert aber zahlreiche Anschläge in Ninawa für sich. Dabei ist nicht klar, ob es sich um angeordnete Aktionen einer weiterhin schlagkräftigen Untergrund-Organisation handelt oder ob Sympathisanten autonom gehandelt haben. Vor allem auch kurdische Akteure versuchen, mit dem Hinweis auf mutmaßliche Schläferzellen und ein mögliches Wiedererstarken des IS die eigene Verhandlungsposition zu stärken. Die Sicherheitslage im Norden des Irak bleibt komplex und volatil. Sie ist geprägt von einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure, gegenseitigem Misstrauen und unterschiedlichen Konfliktlinien. Die jesidische Bevölkerung laviert zwischen verschiedenen Blöcken und hat zahlreiche eigene Organisationen und Milizen gebildet, die tendenziell auf mehr Selbstbestimmung ausgerichtet sind. Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum stieß der schiitisch dominierte Zentralstaat nach Norden vor, der Konflikt zwischen der Kurdischen Regionalregierung und der Zentralregierung um die sogenannten «umstrittenen Gebiete» bleibt aber ungelöst. COVID-19 – Aktuelle Lage im Irak Laut worldometers.info, Stand 16.02.2021, gibt es im Irak 649.982 Coronavirus-Fälle. Es gibt 13.192 Todesfälle. 609.800 Personen sind wieder genesen. Derzeit herrscht ein Reiseverbot von und nach Österreich und alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen. Eine Ausnahme gilt für irakische Staatsangehörige. Diese müssen sich nach Ankunft aus den genannten Ländern einer 14-tägigen Quarantäne und danach einem PCR-Test unterziehen. Die Kosten des Tests sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Alle Ministerien arbeiten bis auf weiteres mit 50% Kapazität. Ab dem 18.02 wird die nächtliche Ausgangssperre wiedereingeführt: Von 20:00 – 05:00 Uhr dürfen Einwohner ihre Häuser/ Wohnungen nicht verlassen. Diese Regelung gilt bis zum 04.03.

  1. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Schulen sind geschlossen. Ministerien sind mit Mindestkapazität wieder geöffnet, Maskenpflicht für alle. Geschäfte, Restaurants, Einkaufszentren, Clubs, Cafés und Sportzentren sind geöffnet, Maskenpflicht für alle. Ab 15.02 sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. Moscheen sind geschlossen. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Abruf 16.02.2021).
  2. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuelle Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche der Rechtsvertretung wie bereits ausgeführt übermittelt wurden. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Es wird diesbezüglich auf die in den Feststellungen zitierten Fundstellen der jeweiligen Angaben der bP hingewiesen. Soweit die bP in der Verhandlung zunächst angab, nie einen Job gehabt zu haben und kein Geld verdient zu haben (VHS, S 5), so gab sie über Vorhalt ihrer eigenen Angaben gegenüber dem BFA an, zwar keinen Beruf erlernt zu haben, jedoch im Baubereich und im Restaurantbereich gearbeitet zu haben, weshalb die Feststellung getroffen wurde, dass die bP im Irak in der Lage war, ihre Existenz zu sichern. 2.
  3. Zu den Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei Die getroffenen Feststellungen zu den Familienangehörigen der bP in Österreich und zu deren zuerkannten Status der Asylberechtigten basieren auf den eingeholten Bescheiden bzw. Aktenvermerken des BFA, wobei auf die zitierten Fundstellen verwiesen wird. Dass die leibliche Mutter der bP 2015 eines natürlichen Todes gestorben ist, ist den diesbezüglichen Angaben des Bruders der bP entnommen. Dass die bP neben ihren Geschwistern in Österreich auch noch drei Geschwister im Irak und eine Schwester in Deutschland hat, ist den diesbezüglich glaubhaften Angaben der bP im Rahmen der mündlichen Verhandlung entnommen. 2.
  4. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Im Verfahren ergaben sich erhebliche Widersprüche im Kernvorbringend der bP, wie folgend zusammengefasst an Beispielen dargelegt wird: Die bP führte aus, dass am 03.08.2014 die Katastrophe passiert sei, als der IS das Haus der Familie abgebrannt habe, weshalb die Familie an jenem Tag ihre Heimat verlassen hätte (AS 47, VHS, S 7). Diese Angabe der bP ist nicht glaubhaft, da die bP selbst in der Verhandlung angab, dass es stimme, dass der Vater (wie auch die ganze restliche Familie) bis Oktober 2018 an derselben Adresse gewohnt habe (VHS, S 9) und die bP auch selbst angab, dass ihr Bruder XXXX bis 2015 in jenem Haus gewohnt habe (VHS, S 7). Es ist somit nicht glaubhaft, dass das Haus der Familie im August 2018 abgebrannt ist. Weiters ist nicht glaubhaft, dass das Haus zu einem anderen Zeitpunkt abgebrannt wurde, zumal die bP angab, nicht zu wissen, was nach Oktober 2018 mit dem Haus passiert sei (VHS, S 9). Ein Angriff des IS auf das Haus der Familie der bP konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden. Die bP führte aus, dass am 03.08.2014 die Katastrophe passiert sei, als der IS das Haus der Familie abgebrannt habe, weshalb die Familie an jenem Tag ihre Heimat verlassen hätte (AS 47, VHS, S 7). Diese Angabe der bP ist nicht glaubhaft, da die bP selbst in der Verhandlung angab, dass es stimme, dass der Vater (wie auch die ganze restliche Familie) bis Oktober 2018 an derselben Adresse gewohnt habe (VHS, S 9) und die bP auch selbst angab, dass ihr Bruder römisch 40 bis 2015 in jenem Haus gewohnt habe (VHS, S 7). Es ist somit nicht glaubhaft, dass das Haus der Familie im August 2018 abgebrannt ist. Weiters ist nicht glaubhaft, dass das Haus zu einem anderen Zeitpunkt abgebrannt wurde, zumal die bP angab, nicht zu wissen, was nach Oktober 2018 mit dem Haus passiert sei (VHS, S 9). Ein Angriff des IS auf das Haus der Familie der bP konnte daher nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist im Übrigen nicht glaubhaft, dass der Bruder XXXX lediglich bis 2015 im Haus der Familie gewohnt hat (wie es die bP angab), sondern zumindest bis Dezember 2018 (wie es der Vater der bP angab), da die bP, als sie mit diesen voneinander abweichenden Angaben in der Verhandlung konfrontiert wurde, entschuldigend angab, dass sie mit ihrem Vater keinen Kontakt hatte (VHS, S 7). Tatsächlich jedoch wohnt die bP mit ihrem Vater im selben Haushalt. Es ist im Übrigen nicht glaubhaft, dass der Bruder römisch 40 lediglich bis 2015 im Haus der Familie gewohnt hat (wie es die bP angab), sondern zumindest bis Dezember 2018 (wie es der Vater der bP angab), da die bP, als sie mit diesen voneinander abweichenden Angaben in der Verhandlung konfrontiert wurde, entschuldigend angab, dass sie mit ihrem Vater keinen Kontakt hatte (VHS, S 7). Tatsächlich jedoch wohnt die bP mit ihrem Vater im selben Haushalt. Dass die Familie, wie es die bP angab, gemeinsam im Sommer 2014 ihren Heimatort verlassen hätte, kann weiters deshalb nicht als glaubhaft qualifiziert werden, da der Vater der bP in dessen Einvernahme (OZ 17) angab, bis 2017 als LKW-Fahrer gearbeitet zu haben und auch danach noch im selben Haus gewohnt zu haben (OZ 17). Zur Lage der jesidischen Familie der bP ist festzuhalten, dass der Bruder XXXX der bP – der ebenso wie die bP Jeside ist - nach den Angaben der bP bis 2015, nach den Angaben des Vaters bis 2018 im Haus der Familie gewohnt habe (VHS, S 7). Die bP gab in der Verhandlung auch an, dass sie von jenem Bruder im Jahr 2015 bis in die Türkei begleitet worden sei, dass dieser jedoch wieder in den Irak zurückgereist sei, da er kein Geld gehabt habe (VHS, S 8). Nach der Rückkehr in den Irak, habe dieser Bruder sodann, nach den Angaben des Vaters, bis 2018 im Haus der Familie gelebt. Dieses Verhalten des Bruders der bP spricht dafür, dass die Lage der jesidischen Familie der bP in deren Herkunftsregion sicher genug ist, sodass jener Bruder der bP – obwohl er bereits in der Türkei war – wieder dorthin zurückkehren konnte. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass jener Bruder auch nicht in eine andere Region des Irak gegangen ist, sondern wieder zurück an seinen Herkunftsort. Dieses Verhalten ist nur in jenem Fall nachvollziehbar, in dem jener Bruder die Sicherheit seiner Person in seinem Herkunftsort als gewährleistet empfunden hat, da er ansonsten entweder in der Türkei verblieben wäre, ein Flüchtlingslager aufgesucht hätte oder sich in einer anderen Region im Irak niedergelassen hätte (vgl. Angaben zur allgemeinen Lage der Jesiden Punkt 1.4.).Zur Lage der jesidischen Familie der bP ist festzuhalten, dass der Bruder römisch 40 der bP – der ebenso wie die bP Jeside ist - nach den Angaben der bP bis 2015, nach den Angaben des Vaters bis 2018 im Haus der Familie gewohnt habe (VHS, S 7). Die bP gab in der Verhandlung auch an, dass sie von jenem Bruder im Jahr 2015 bis in die Türkei begleitet worden sei, dass dieser jedoch wieder in den Irak zurückgereist sei, da er kein Geld gehabt habe (VHS, S 8). Nach der Rückkehr in den Irak, habe dieser Bruder sodann, nach den Angaben des Vaters, bis 2018 im Haus der Familie gelebt. Dieses Verhalten des Bruders der bP spricht dafür, dass die Lage der jesidischen Familie der bP in deren Herkunftsregion sicher genug ist, sodass jener Bruder der bP – obwohl er bereits in der Türkei war – wieder dorthin zurückkehren konnte. Es ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass jener Bruder auch nicht in eine andere Region des Irak gegangen ist, sondern wieder zurück an seinen Herkunftsort. Dieses Verhalten ist nur in jenem Fall nachvollziehbar, in dem jener Bruder die Sicherheit seiner Person in seinem Herkunftsort als gewährleistet empfunden hat, da er ansonsten entweder in der Türkei verblieben wäre, ein Flüchtlingslager aufgesucht hätte oder sich in einer anderen Region im Irak niedergelassen hätte vergleiche Angaben zur allgemeinen Lage der Jesiden Punkt 1.4.). Seitens des BVwG ist dazu festzuhalten, dass die bP in Kernpunkten ihres Fluchtvorbringens in sich widersprüchliche Angaben tätigte und zudem ihre Angaben in Widerspruch zu den Angaben ihrer Angehörigen stehen, sodass sie persönlich als nicht glaubwürdig zu würdigen war. Das Fluchtvorbringen war unglaubhaft und nicht geeignet, der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt zu werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die bP im gesamten Verfahren keine Verfolgung ihrer Person aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit aufzeigen konnte. Vielmehr brachte die bP lediglich durchgehend allgemein gehaltene Fluchtmotive an, indem sie auf die allgemeine Lage der jesidischen Minderheit verwies. Auf Befragen ob gegen die bP persönlich vorgegangen worden sei, gab die bP unter anderem an, dass sie sich als Jeside nicht frei bewegen könnte und nicht arbeiten könnte, dass sie Angst um ihr Leben gehabt hätte. Im Allgemeinen würden alle Jesiden „die gleichen Probleme“ haben. Die bP konnte somit im Ergebnis keine asylrechtliche relevante Bedrohung darlegen. Zudem führte die bP demgegenüber andererseits wiederum aus, dass sie sehr wohl im Irak gearbeitet hat, was ihren derartigen Angaben widersprach. Hinsichtlich einer etwaigen Gruppenverfolgung der jesidischen Bevölkerung wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Abschießend wird auch noch festgehalten, dass die bP nicht vorbrachte, Probleme mit ihrem Stamm zu haben oder gehabt zu haben. 2.
  5. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht konkret und substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.
  6. Rechtliche Beurteilung Zu A)

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Zu Spruchpunkt I. Zu Spruchpunkt römisch eins. Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter: 1. § 3 AsylG1. Paragraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.,

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
  13. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag war nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen.Der Antrag war nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des erkennenden Richters die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Die bP vermochte nämlich, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzutun. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041). Eine Gruppenverfolgung der jesidischen Bevölkerung in der Provinz Ninawa besteht insofern aktuell nicht, als der Islamische Staat (IS) in diesem Gebiet keine Herrschaftsgewalt mehr ausübt. So geht auch aus den festgestellten Länderberichten hervor, dass die letzten vom IS kontrollierten Territorien der Provinz Ninawa im Herbst 2017 zurückerobert wurden. Weiters ist den Länderberichten zu entnehmen, dass im März 2019 das letzte Gebiet unter IS-Kontrolle, Baghuz in der syrischen Provinz Deirez-Zor an der irakischen Grenze, von den Syrian Democratic Forces SDF mit Unterstützung der USA zurückerobert wurde, womit das „Kalifat“ territorial vernichtet und der IS militärisch besiegt worden ist. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass der IS laut Länderberichten zahlreiche Anschläge in Ninawa für sich reklamiert hat und die Sicherheitslage im Herkunftsgebiet der bP, insbesondere in der Provinz Ninawa, angespannt ist. Dennoch kann im Lichte der Länderfeststellungen keine Gruppenverfolgung der jesidischen Bevölkerung im besagten Gebiet festgestellt werden. Aufgrund der länderkundlichen Informationen zum Herkunftsstaat der bP ist davon auszugehen, dass es keinen maßgeblichen Hinweis auf eine systematische Verfolgung von Angehörigen der jesidischen Gemeinschaft im gesamten Staatsgebiet des Irak gibt. Die schwierige allgemeine Lage von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein ist nicht geeignet, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen die bP gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Seit der Vertreibung des Islamischen Staates ist eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Jesiden im Irak nicht mehr gegeben und kann aktuell eine Gruppenverfolgung von Jesiden im Irak nicht festgestellt werden. Die bloße Zugehörigkeit zur jesidischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht

§ 18Asyl

G 2005 geht nämlich nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht

Paragraph 18, AsylG 2005 geht nämlich nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter: 1. § 8 AsylG 1. Paragraph 8, AsylG

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(5)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“„
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während entsprechend des 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom
  4. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  5. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
  6. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  7. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von Paragraph 8, AsylG folgende Leitlinien: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Artikel 15 der RICHTLINIE 2011/95/EU lautet: VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ Ernsthafter Schaden Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art 15 lit a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist. Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom
  8. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn. 30.Zur letztgenannten Voraussetzung (Litera c,) des Artikel 15, der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom
  9. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.
  10. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art 3 MRK gestützt sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, MRK gestützt sind.
  11. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist es der bP nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die bP hat im Verfahren keine relevanten Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.Im gegenständlichen Fall ist es der bP nicht gelungen ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die bP hat im Verfahren keine relevanten Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation im Irak ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Fall auch nicht, dass der Beschwerdeführer aus einem Ort rund XXXX von Mosul stammt. Auch wenn Mosul einst das Zentrum des IS befand und der Westteil der Stadt durch die Rückeroberung völlig zerstört wurde bzw. der Wiederaufbau schleppend vorangeht, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine vollkommene Zerstörung des Herkunftsortes der bP und ein Entzug jeglicher Existenzgrundlagen nicht behauptet wurde. Im Gegenteil, aus den getroffenen Länderfeststellungen leitet sich ab, dass die Region rund um Mosul zu einer "gewissen" Normalität zurückkehrt. Überdies verfügt die bP im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und gehört einer Sippe an, welche Vorort etabliert ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt wäre. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation im Irak ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt im gegenständlichen Fall auch nicht, dass der Beschwerdeführer aus einem Ort rund römisch 40 von Mosul stammt. Auch wenn Mosul einst das Zentrum des IS befand und der Westteil der Stadt durch die Rückeroberung völlig zerstört wurde bzw. der Wiederaufbau schleppend vorangeht, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass eine vollkommene Zerstörung des Herkunftsortes der bP und ein Entzug jeglicher Existenzgrundlagen nicht behauptet wurde. Im Gegenteil, aus den getroffenen Länderfeststellungen leitet sich ab, dass die Region rund um Mosul zu einer "gewissen" Normalität zurückkehrt. Überdies verfügt die bP im Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte und gehört einer Sippe an, welche Vorort etabliert ist. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr völlig auf sich allein gestellt wäre. Es wird für die bP auch möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal es sich bei ihr um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handelt, der vor seiner Ausreise in der Bauwirtschaft und der Gastronomie gearbeitet hat. Es wäre der bP zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden, wobei hier auf kriminelle Aktivitäten nicht verwiesen wird. Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bP ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bP ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann. Auch aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 im Irak, der Zahl der Infektionen, des typischen Krankheitsverlaufes, der persönlichen Umstände der bP (insbesondere deren Alter und Gesundheitszustand) sowie des Umstandes, dass der irakische Staat auf die Situation reagiert, kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art 2 bzw. Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls könnte dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, sich in Quarantäne zu begeben bzw. eine befristete Ausgangssperre einzuhalten, abgeleitet werden.Auch aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 im Irak, der Zahl der Infektionen, des typischen Krankheitsverlaufes, der persönlichen Umstände der bP (insbesondere deren Alter und Gesundheitszustand) sowie des Umstandes, dass der irakische Staat auf die Situation reagiert, kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls könnte dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, sich in Quarantäne zu begeben bzw. eine befristete Ausgangssperre einzuhalten, abgeleitet werden. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Irak gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der bP in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der bP in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die bP im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art 3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat der bP) zu beachten (VfGH v. 26.06.2020, Zl. E 1558/2020-12).Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 3, EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat der bP) zu beachten (VfGH v. 26.06.2020, Zl. E 1558/2020-12). Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. Zu Spruchpunkt III. Zu Spruchpunkt römisch drei. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen 1.

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt wird.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt wird. 1.1. Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des sub

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.