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{'item': 'L512 2123382-2'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 68§ 53§§ 146Art. 8§ 37§ 6

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlL512 2123382-2 Spruch, L512 2123382-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG 1991, §§ 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005, § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Absatz1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Paragraphen 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46, FPG 2005, Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG 2005 abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 29.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, wozu er am 29.05.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Im Rahmen der Erstbefragung brachte der BF zusammengefasst vor, dass er seine Heimat verlassen habe, da er wegen seiner schiitischen Glaubensrichtung in seiner Heimat von Angehörigen der Taliban verfolgt und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Die Taliban würden behaupten, dass sie keine Muslime seien. Am 24.02.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Nach seinen Ausreisegründen befragt führte der BF aus, dass sein Heimatdorf, welches in den Bergen liege und ausschließlich von Schiiten bewohnt werde, immer wieder von den Taliban und der Regierung angegriffen werde. Nicht weit des Dorfes würden weitere sunnitische Dörfer liegen. Die Sunniten, die dort leben würden, hätten gute Kontakte zu der Regierung und zu den Taliban. Die Grundstücke der Schiiten seien von den Sunniten weggenommen worden. Die Situation im Heimatdorf würde immer gefährlicher werden und würden viele Menschen getötet werden. Viele Menschen seien bereits geflüchtet. Seine Mutter habe aus diesem Grund entschieden, dass der BF zuerst flüchten solle und würde sie auch in Folge seine Brüder in ein sicheres Land schicken. Im Jahr XXXX seien von den Sunniten 9000 Jeri Grundstücke den Schiiten weggenommen worden und seien die Schiiten sodann auf die Straße gegangen um zu protestieren. Die Soldaten der Regierung hätten 13 Schiiten festgenommen und für sechs Monate in Haft genommen. Bei den Auseinandersetzungen sei auch eine alte Frau erschossen worden, weil sie gerade ihr Haus verlassen habe. Auf Nachfrage gab der BF an, dass es auf ihn direkt keine Überfälle gegeben habe, jedoch auf das Dorf mehrmals. Sie würden sich gegen die Taliban verteidigen können, die Dorfbewohner hätten Gewehre mit welchen sie sich verteidigen würden, jedoch würden die Taliban Unterstützung von der Regierung bekommen. Der Senator XXXX sei sehr reich und habe ihnen einige ihrer Grundstücke weggenommen. Im XXXX habe es ein Attentat auf die Stadt gegeben, wo viele Leute ums Leben gekommen seien. Seiner Familie selbst seien keine Grundstücke weggenommen worden, weil diese hauptsächlich im Dorf liegen würden. Die weggenommenen Grundstücke würden etwas außerhalb liegen. Jedoch seien 1,5 Jeri eines Grundstücks durch Minen und Bomben zerstört worden, weswegen dort nichts mehr angebaut werden könne. Als schiitische Paschtune sei es ihm auch nicht möglich in einem anderen Landesteil Pakistans zu leben. Angriffe auf Schiiten gebe es im ganzen Land. Ein religiöser Anführer der Schiiten sei in Islamabad getötet worden. Auch würden Schiiten von der Polizei belästigt und würden ihnen nicht die gleichen Bürgerrechte zugestanden. Oft würde ihnen auch von den Behörden Geld abgenommen werden. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer den Tod. Am 24.02.2016 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen. Nach seinen Ausreisegründen befragt führte der BF aus, dass sein Heimatdorf, welches in den Bergen liege und ausschließlich von Schiiten bewohnt werde, immer wieder von den Taliban und der Regierung angegriffen werde. Nicht weit des Dorfes würden weitere sunnitische Dörfer liegen. Die Sunniten, die dort leben würden, hätten gute Kontakte zu der Regierung und zu den Taliban. Die Grundstücke der Schiiten seien von den Sunniten weggenommen worden. Die Situation im Heimatdorf würde immer gefährlicher werden und würden viele Menschen getötet werden. Viele Menschen seien bereits geflüchtet. Seine Mutter habe aus diesem Grund entschieden, dass der BF zuerst flüchten solle und würde sie auch in Folge seine Brüder in ein sicheres Land schicken. Im Jahr römisch 40 seien von den Sunniten 9000 Jeri Grundstücke den Schiiten weggenommen worden und seien die Schiiten sodann auf die Straße gegangen um zu protestieren. Die Soldaten der Regierung hätten 13 Schiiten festgenommen und für sechs Monate in Haft genommen. Bei den Auseinandersetzungen sei auch eine alte Frau erschossen worden, weil sie gerade ihr Haus verlassen habe. Auf Nachfrage gab der BF an, dass es auf ihn direkt keine Überfälle gegeben habe, jedoch auf das Dorf mehrmals. Sie würden sich gegen die Taliban verteidigen können, die Dorfbewohner hätten Gewehre mit welchen sie sich verteidigen würden, jedoch würden die Taliban Unterstützung von der Regierung bekommen. Der Senator römisch 40 sei sehr reich und habe ihnen einige ihrer Grundstücke weggenommen. Im römisch 40 habe es ein Attentat auf die Stadt gegeben, wo viele Leute ums Leben gekommen seien. Seiner Familie selbst seien keine Grundstücke weggenommen worden, weil diese hauptsächlich im Dorf liegen würden. Die weggenommenen Grundstücke würden etwas außerhalb liegen. Jedoch seien 1,5 Jeri eines Grundstücks durch Minen und Bomben zerstört worden, weswegen dort nichts mehr angebaut werden könne. Als schiitische Paschtune sei es ihm auch nicht möglich in einem anderen Landesteil Pakistans zu leben. Angriffe auf Schiiten gebe es im ganzen Land. Ein religiöser Anführer der Schiiten sei in Islamabad getötet worden. Auch würden Schiiten von der Polizei belästigt und würden ihnen nicht die gleichen Bürgerrechte zugestanden. Oft würde ihnen auch von den Behörden Geld abgenommen werden. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer den Tod. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG (Spruchpunkt IV.) wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG (Spruchpunkt römisch vier.) wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass eine Verfolgung des BF durch die Taliban in seinem Heimatland Pakistan nicht festgestellt werden konnte. Der BF habe lediglich die allgemeine Situation in Pakistan vorgebracht bzw. sich auf die allgemeine Sicherheitslage in seinem Heimatdorf und der Umgebung bezogen. Der BF habe keine gegen ihn gerichtete persönliche Bedrohung oder Verfolgung durch den Staat oder die Taliban vorgebracht, weshalb sich daraus keine persönliche Verfolgung ergeben würde. Auch hinsichtlich des Vorbringens einer Verfolgung aufgrund der schiitischen Glaubensrichtung ausgesetzt zu sein, sei vom BF keine persönliche Verfolgungshandlung vorgebracht worden. Auch hier habe sich der Beschwerdeführer auf die allgemeine Lage der Schiiten und der Situation in seinem Dorf bezogen. Ein fluchtauslösendes Ereignis habe er nicht vorgebracht. Auch ergebe sich aus den Länderfeststellungen, dass es sich bei dem BF nicht um eine besonders gefährdete Person handele, da gezielte Angriffe auf gesellschaftlich höherrangige Personen stattfinden würden. Die Sicherheitslage in der Heimatregion des BF habe sich in der letzten Zeit auf Grund von Friedensgesprächen entspannt. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , erhob der Vertreter des BF mit Schreiben vom 15.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , erhob der Vertreter des BF mit Schreiben vom 15.03.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133Abs 4.

B-VG für nicht zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. I.

  1. Am 24.11.2020 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Am 24.11.2020 stellte der BF den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF im Zuge der Erstbefragung am 24.11.2020 an, dass sein Leben in seinem Heimatland in Gefahr sei. Die Fluchtgründe würden nach wie vor aufrecht bleiben. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat werde er von den Taliban und von Sunniten, die in der Nähe seines Dorfes wohnen, getötet werden. Das Volk des BF habe schon lange einen Krieg gegen diese. Er werde, wenn er nach Pakistan ankomme von der Regierung verhaftet. Der BF korrigierte sein Geburtsdatum und legte eine Kopie seines Reisepasses vor. Dem BF wurden am 04.12.2020 Verfahrensanordnungen

§ 29Abs 3 und § 15a Asyl

G sowie § 29 Abs 3 Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt.Dem BF wurden am 04.12.2020 Verfahrensanordnungen

Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 AsylG 2005 ausgefolgt. Am 18.12.2020 brachte der BF vor einem Organwalter der belangten Behörde in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF sei körperlich und geistig in der Lage an der Einvernahme mitzuwirken. Er sei aufgrund nervlicher Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen und habe Medikamente bekommen. Der BF habe neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da er in Pakistan in Gefahr wäre. Er herrsche dort Krieg. Schiiten und Sunniten würden sich untereinander bekriegen. Dieses Problem habe der BF bereits im ersten Verfahren vorgebracht. Das Problem bestehe noch immer. Er könne zudem nirgendwo in Pakistan leben. Seit der ersten Asylantragstellung habe er Österreich verlassen. Er sei etwa 1 ½ Monate in XXXX gewesen.Seit der ersten Asylantragstellung habe er Österreich verlassen. Er sei etwa 1 ½ Monate in römisch 40 gewesen. Der BF habe in Österreich zw. im Bereich der EU keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich im Jahr 2016 Deutschkurse besucht. Er sei nie von einer gerichtlichen Untersuchung als Zeuge oder Opfer oder von einem zivil- oder strafrechtlichen Gerichtsverfahren oder einer (einstweiligen) gerichtlichen Verfügung in Österreich betroffen gewesen. Der BF legte Unterlagen zur Sicherheitslage in seiner Heimatregion, Bestätigungsschreiben bezüglich Remunerantentätigkeiten, einen Vertrag zur Unterbringung, Verteilvertrag mit XXXX samt Beilagen sowie ein Unterstützungsschreiben vor.Der BF legte Unterlagen zur Sicherheitslage in seiner Heimatregion, Bestätigungsschreiben bezüglich Remunerantentätigkeiten, einen Vertrag zur Unterbringung, Verteilvertrag mit römisch 40 samt Beilagen sowie ein Unterstützungsschreiben vor. I.3. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF hinsichtlich des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Pakistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.)., Begründend führte das BFA aus, die Identität des BF stehe nicht fest, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF an einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit leide. Der BF habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Beurteilung des Sachverhaltes notwendig machen würden. Das Vorbringen sei bereits im Vorverfahren einer Prüfung unterzogen worden bzw. habe der BF keine weiteren glaubwürdigen asylrelevanten Gründe vorgebracht. Der BF verfüge über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zl. XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen schweren Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 2 St

GB (Vergehen des schweren Betruges) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, davon 150 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sohin zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200 Euro verurteilt. Dies deshalb, da er von XXXX bis XXXX als XXXX gearbeitet und gleichzeitig – ohne dies zu melden – Grundversorgung bezogen hat. Der BF sei seiner Rückkehrverpflichtung, die ihm im Rahmen des ersten Asylverfahren auferlegt wurden nicht nachgekommen. Der BF hat der behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet. Der BF hat zudem Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen können.Der BF verfüge über keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Der BF habe keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen schweren Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Vergehen des schweren Betruges) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, davon 150 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sohin zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200 Euro verurteilt. Dies deshalb, da er von römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 gearbeitet und gleichzeitig – ohne dies zu melden – Grundversorgung bezogen hat. Der BF sei seiner Rückkehrverpflichtung, die ihm im Rahmen des ersten Asylverfahren auferlegt wurden nicht nachgekommen. Der BF hat der behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet und diese gröblich missachtet. Der BF hat zudem Mittel zum Unterhalt nicht nachweisen können. I.

  1. Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung erhoben fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. römisch eins.
  2. Der BF bzw. seine gewillkürte Vertretung erhoben fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. I.
  3. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  5. Feststellungen:römisch zwei.
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte seit seiner erstmaligen Einreise nach Österreich bzw. seiner ersten Asylantragstellung 28.06.2015 insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig negativ entschieden. Dem Vorbringen des BF wurde kein Glauben geschenkt bzw. keine Asylrelevanz zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , Zl. XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133Abs 4.

B-VG für nicht zulässig erachtet.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde

Artikel 133Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet.

Begründend wurde zusammengefasst dargelegt, dass eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung nicht festgestellt werden konnte. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Am 24.11.2020 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die dem BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person des BF gelegenen Umstände. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation des BF. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Beim BF handelt es sich um einen männlichen, pakistanischen Staatsbürger, welcher aus dem Distrikt Kurram, der Provinz Khyber Pakhtunkhwa stammt. Der BF spricht die Sprachen Paschtu und Urdu. Er gehört dem moslemischen/schiitischen Glauben und der Volksgruppe der Paschtunen an. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hielt sich seit seiner ersten Asylantragstellung am 28.06.2015 – abgesehen von einem ca. 1 ½ monatigen Aufenthalt in XXXX – in Österreich auf. Der BF hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Es besteht auch zu keinem anderen Angehörigen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung.Der BF möchte offensichtlich sein künftiges Leben in Österreich gestalten. Der BF hielt sich seit seiner ersten Asylantragstellung am 28.06.2015 – abgesehen von einem ca. 1 ½ monatigen Aufenthalt in römisch 40 – in Österreich auf. Der BF hat keine in Österreich aufhältigen Verwandten. Es besteht auch zu keinem anderen Angehörigen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Der BF hat Deutschkurse besucht, jedoch keine Deutschprüfung erfolgreich absolviert. Der BF leistete ab XXXX Remunerantentätigkeiten. Der BF ist in einer Wohneinheit der XXXX XXXX untergebracht, wobei der BF einen Kostenbeitrag in der Höhe von € XXXX pro Monat leisten muss. Der BF schloss mit XXXX am XXXX einen Verteilvertrag ab.Der BF leistete ab römisch 40 Remunerantentätigkeiten. Der BF ist in einer Wohneinheit der römisch 40 römisch 40 untergebracht, wobei der BF einen Kostenbeitrag in der Höhe von € römisch 40 pro Monat leisten muss. Der BF schloss mit römisch 40 am römisch 40 einen Verteilvertrag ab. Der BF nimmt am gesellschaftlichen Leben in einem geringen Ausmaß teil, indem er bspw. Veranstaltungen der XXXX besucht, Angebote eines Spielcafés und Deutschcafés in Anspruch nimmt.Der BF nimmt am gesellschaftlichen Leben in einem geringen Ausmaß teil, indem er bspw. Veranstaltungen der römisch 40 besucht, Angebote eines Spielcafés und Deutschcafés in Anspruch nimmt. Der BF hat im Zeitraum XXXX bis XXXX als XXXX gearbeitet, diesen Job jedoch wieder aufgegeben, zumal ihm der Verdienst zu gering war. Nunmehr arbeitet der BF erneut als XXXX . Er verfügt in Österreich über keinerlei nennenswerte Beziehungen oder Kontakte. Der BF hat im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 gearbeitet, diesen Job jedoch wieder aufgegeben, zumal ihm der Verdienst zu gering war. Nunmehr arbeitet der BF erneut als römisch 40 . Er verfügt in Österreich über keinerlei nennenswerte Beziehungen oder Kontakte. Mit Urteil des Landesgerichtes , Zl. XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wurde der BF wegen schweren Betrugs

§§ 146, 147 Abs. 2 St

GB (Vergehen des schweren Betruges) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, davon 150 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sohin zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200 Euro verurteilt. Der BF hat von XXXX bis XXXX als XXXX gearbeitet und gleichzeitig – ohne dies zu melden – Grundversorgung bezogen hat. Mit Urteil des Landesgerichtes , Zl. römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 , wurde der BF wegen schweren Betrugs

Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (Vergehen des schweren Betruges) zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen, davon 150 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, sohin zu einer Geldstrafe von insgesamt 1.200 Euro verurteilt. Der BF hat von römisch 40 bis römisch 40 als römisch 40 gearbeitet und gleichzeitig – ohne dies zu melden – Grundversorgung bezogen hat. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die den BF treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens (08.10.2020) nicht geändert: Neueste Ereignisse - – Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.8.2019: Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir Indien hat am 5.8.2019 den in der Verfassung festgelegten Sonderstatus (ZO 6.8.2019) der mehrheitlich muslimischen Region (FAZ 6.8.2019) des indischen Teils von Kaschmir per Dekret beendet (ZO 6.8.2019). Unmittelbar darauf hat das Parlament in Delhi die Aufhebung jenes Artikels 370 der indischen Verfassung beschlossen (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumt und vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Der Artikel 370 gewährt der Region eine gewisse Autonomie, wie eine eigene Verfassung, eine eigene Flagge und die Freiheit, Gesetze (BBC 6.8.2019) mit Ausnahme zu Belangen der Außen- wie auch der Verteidigungspolitik (DS 7.8.2019) zu erlassen. Dies stellte einen Kompromiss zwischen der zu großen Teilen muslimischen Bevölkerung und der hinduistischen Führung in Neu-Delhi dar (ARTE 7.8.2019). Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019).Neben dem Artikel 370 wurde auch der Artikel 35A aufgehoben, welcher dem lokalen Parlament erlaubte festzulegen, wer Bürger des Teilstaats ist und wer dort Land besitzen und Regierungsämter ausüben kann (NZZ 5.8.2019)., Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass die hindu-nationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine „Hinduisierung“ des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Damit Unruhen verhindert werden, haben die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen, zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019) und führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019), Medienberichten zufolge wurden bei Razzien im Bundesstaat Jammu und Kashmir mittlerweile mehr als 500 Personen festgenommen (HP 8.8.2019). Pakistan, das ebenfalls Anspruch auf die gesamte Region erhebt (ORF 5.8.2019), verurteilt den Schritt als illegal und richtet durch das pakistanische Militär eine klare Drohung an Indien und kündigt an, den UN-Sicherheitsrat anzurufen (ZO 6.8.2019). Der pakistanische Regierungschef Khan warnt vor den verheerenden Folgen, die eine militärische Auseinandersetzung haben könnte (FAZ 7.8.2019). Kritik an dem Schritt der indischen Regierung kommt auch aus Peking (FAZ 6.8.2019). Chinas Außenminister Hua Chunying hat den Schritt Indiens zur Abschaffung des Sonderstatus Kaschmirs als „nicht akzeptabel“ und „nicht bindend“ bezeichnet (SCMP 7.8.2019). Es gibt vereinzelte Berichte über kleinere Aktionen des Wiederstandes gegen das Vorgehen der Sicherheitskräfte, welche jedoch offiziell nicht bestätigt worden sind (BBC 7.8.2019). Anmerkung: Zuletzt drohte die Situation im Februar 2019 zu eskalieren, nachdem bei einem Selbstmordanschlag dutzende Polizisten in der Region und Hindu-Nationalisten die Bewohner Kaschmirs für das Attentat verantwortlich gemacht haben (ARTE 7.8.2019). Die Krise zwischen Indien und Pakistan spitzte sich daraufhin derart zu, dass es zu gegenseitigen Luftschlägen gekommen war [siehe KI vom 20.2.2019]. Quellen: - ARTE – (7.8.2019): Kaschmir: Eskaliert der Konflikt zwischen Indien und Pakistan erneut? https://www.arte.tv/de/articles/kaschmir-eskaliert-der-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-erneut, Zugriff 8.8.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (6.8.2019): Article 370: What happened with Kashmir and why it matters, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49234708, Zugriff 7.8.2019 - BBC - British Broadcasting Corporation (7.8.2019): Article 370: Kashmiris express anger at loss of special status, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-49261322, Zugriff 8.8.2019 - DS – Der Standard (7.8.2019): Kaschmir-Konflikt: Pakistan weist indische Diplomaten aus, https://www.derstandard.at/story/2000107163187/pakistan-weist-indische-diplomaten-aus-toter-bei-protesten-in-srinagar, Zugriff 8.8.2019 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (7.8.2019): Warnungen aus Islamabad, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kaschmir-konflikt-warnungen-aus-islamabad-16321737.html, Zugriff 8.8.2019 - HP – Huffpost (8.8.2019): India Arrests Over 500 In Kashmir As Pakistan Suspends Railway Service, https://www.huffpost.com/entry/india-arrests-over-500-in-kashmir-as-pakistan-suspends-railway-service_n_5d4c19a7e4b09e729742389e?guccounter=1, Zugriff 9.8.2019 - IT – India Today (6.8.2019): Article 370: China says opposed to Ladakh as Union Territory, https://www.indiatoday.in/india/story/china-reaction-jammu-kashmir-article-370-1577915-2019-08-06, Zugriff 7.8.2019 - NZZ – Neue Züricher Zeitung (5.8.2019): Indien hebt den Autonomiestatus Kaschmirs auf und riskiert, die Spannungen in der Region drastisch zu verschärfen, https://www.nzz.ch/international/kaschmir-indien-provoziert-mit-der-aufhebung-des-sonderstatus-ld.1499966, Zugriff 9.8.2019 - ORF – Österreichischer Rundfunk (5.8.2019): Indien streicht Kaschmirs Sonderstatus, https://orf.at/stories/3132670/, Zugriff 5.8.2019 - SCMP – South China Morning Post (7.8.2019): China calls India’s move to scrap Kashmir’s special status ‘not acceptable’ and not binding, https://www.scmp.com/news/china/diplomacy/article/3021712/china-calls-indias-move-scrap-kashmirs-special-status-not, Zugriff 7.8.2019 - SO – Spiegel Online (4.8.2019): Pakistan bittet Trump um Vermittlung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-nach-terrorwarnung-verlassen-tausende-das-gebiet-a-1280384.html, Zugriff 6.8.2019 - TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi Is Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019- TNYT – The New York Times (6.8.2019): In Kashmir Move, Critics Say, Modi römisch eins s Trying to Make India a Hindu Nation, https://www.nytimes.com/2019/08/06/world/asia/jammu-kashmir-india.html, Zugriff 7.8.2019 - ZO – Zeit Online (7.8.2019): Pakistan weist indischen Botschafter aus, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-08/kaschmir-konflikt-pakistan-indischer-botschafter-ausweisung-hasan, Zugriff 8.8.2019 Sicherheitslage Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vgl. BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019).Im aktuellen Konflikt zwischen Indien und Pakistan demonstrierten beide Staaten, die über Nuklearwaffen verfügen, dass sie bereit sind, die Lage weiter eskalieren zu lassen (Dawn 8.4.2019 vergleiche BMEIA 27.3.2019). Jedoch wird ein Atomkrieg als äußerst unwahrscheinlich gesehen (DW 28.2.2019). Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vgl. PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vgl. Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018).Im Vorfeld der Parlamentswahlen am 25.7.2018 erlebte Pakistan eine Welle von Gewalt mit größeren Anschlägen in verschiedenen Provinzen, für die militante aufständische Gruppierungen die Verantwortung übernahmen. Der Selbstmordanschlag am 13.7.2018 auf eine politische Versammlung in Mastung, Belutschistan, mit 150 Toten war der Anschlag mit den dritt-meisten Todesopfern, der bis dahin jemals in Pakistan verübt wurde (EASO 10.2018 S 18; vergleiche PIPS 7.1.2019 S 43). Am Wahltag waren 370.000 Soldaten und 450.000 Polizisten mit erweiterten Befugnissen im Einsatz, um die Wahllokale zu sichern. Am Wahltag kam es in Belutschistan zu zwei Anschlägen mit Todesopfern auf Wahllokale und es gab regional Zusammenstöße zwischen Anhängern unterschiedlicher Parteien (EUEOM 27.7.2018; vergleiche Dawn 26.7.2018) vorwiegend in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (Dawn 26.7.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiös-konfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019). Tehreek-e-Taliban Pakistan (TTP) und ihre Splittergruppen, insbesondere Jamaatul Ahrar und Hizbul Ahrar, bzw. Gruppen mit ähnlichen Zielen wie lokale Talibanfraktionen, Lashkar-e-Islam und Islamischer Staat führten 2018 171 terroristische Angriffe mit 449 Toten und 769 Verletzten durch. Nationalistische Gruppierungen, vorwiegend belutschische, führten 80 terroristische Angriffe mit 96 Toten und 216 Verletzten durch. Elf terroristische Angriffe mit 50 Toten und 45 Verletzten waren konfessionell motiviert (PIPS 7.1.2019). Das Pakistan Institute for Peace Studies (PIPS) registrierte für die Jahre 2017, 2018 bzw. das erste Quartal 2019 (1.1. bis 31.3.) für gesamt Pakistan sowie die unterschiedlichen Provinzen bzw. Gebiete nachfolgende Zahlen an terroristischen Anschlägen und Todesopfern (Quellenangabe siehe Tabelle; Darstellung BFA Staatendokumentation): Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20). Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vgl. UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vgl. Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Im Februar 2019 eskalierten die Spannungen zwischen Indien und Pakistan im lang anhaltenden Kaschmir-Konflikt (Time 28.2.2019; vergleiche UKFCO 7.3.2019). Der indische Luftangriff vom 26.2., bei dem laut pakistanischen Angaben keine Menschen zu Schaden kamen (Time 28.2.2019) in Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, war seit 1971 der erste Angriff Indiens auf pakistanisches Gebiet außerhalb Kaschmirs (Spiegel 2.3.2019). Am 27.2. wurde ein indisches Kampfflugzeug in pakistanischem Luftraum abgeschossen (Time 28.2.2019). Es kommt zu wiederholten Grenzverletzungen und Militäraktionen zwischen Pakistan und Indien (BMEIA 27.3.2019). Durch Schusswechsel über die Demarkationslinie hinweg werden auf beiden Seiten immer wieder Soldaten und Zivilisten verletzt oder getötet (Standard 2.4.2019; vergleiche Presse 2.3.2019, Reuters 3.3.2019). Nach dem Angriff auf die Militärschule in Peschawar im Dezember 2014 wurde der National Action Plan (NAP) gegen Terrorismus in Kraft gesetzt. Die 20 Punkte des Plans umfassen Maßnahmen sowohl gegen Terrorismus als auch gegen Extremismus.

Einschätzung von PIPS wurden in den vier Jahren, die der Plan nun in Kraft ist, zufriedenstellende Fortschritte im Bereich der Terrorismusbekämpfung erzielt. Die Fortschritte im Bereich der Extremismusbekämpfung werden als nicht zufriedenstellend angesehen (PIPS 7.1.2019 S 89ff). Die Regierung unterhält Deradikalisierungszentren, die „korrigierende religiöse Bildung“, Berufsausbildung, Beratung und Therapie anbieten. Weithin gelobt ist das Sabaoon Rehabilitation Center einer NGO im Swat-Tal, das gemeinsam mit dem Militär gegründet wurde und sich an jugendliche ehemalige Extremisten richtet (USDOS 19.9.2018). Trotz gesetzlicher Regelungen gegen die Finanzierung von Terrorismus, die internationalen Standards entsprechen, werden Gruppen wie Lashkar-e Tayyiba nicht effektiv daran gehindert, in Pakistan Spenden zu lukrieren oder auf ihre finanziellen Mittel zuzugreifen. Auch gibt es Lücken in der Umsetzung der Sanktionen des UN-Sicherheitsrates gegen Al-Qaeda und den Islamischen Staat (USDOS 19.9.2018). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (1.2.2019a): Pakistan: Staatsaufbau und Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/pakistan—innenpolitik/205010, Zugriff 25.2.2019 ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 ● BMEIA – Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich (27.3.2019): Reiseinformation Pakistan, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/pakistan/, Zugriff 3.4.2019 ● Dawn (8.4.2019): India-Pakistan conflict: Experts warn of harmful implications, https://www.dawn.com/news/1474645/india-pakistan-conflict-experts-warn-of-harmful-implications, Zugriff 8.4.2019 ● Dawn (26.7.2018): 'Naya Pakistan' imminent: PTI leads in slow count of 11th general elections vote, https://www.dawn.com/news/1421984/voting-underway-across-pakistan-amid-tight-security-with-only-hours-left-till-polling-ends, Zugriff 3.4.2019 ● Dawn (29.5.2018): Fata’s historic transition, https://www.dawn.com/news/1410706/fatas-historic-transition, Zugriff 19.3.2019 ● DW – Deutsche Welle (28.2.2019): Opinion: India, Pakistan, and the remote but real threat of nuclear war, https://www.dw.com/en/opinion-india-pakistan-and-the-remote-but-real-threat-of-nuclear-war/a-47721752, Zugriff 8.4.2019 ● EASO – European Asylum Support Office (10.2018): EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Pakistan – Sicherheitslage, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/EASO_Pakistan_SecuritySituation_October2018_DE.pdf, Zugriff 12.3.2019 ● EUEOM - European Union Election Observation Mission Islamic Republic of Pakistan (27.7.2018): Preliminary Statement - Positive changes to the legal framework were overshadowed by restrictions on freedom of expression and unequal campaign opportunities, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/eu_eom_pakistan_2018_-_preliminary_statement_on_25_july_elections.pdf, Zugriff 1.4.2019 ● PIPS - Pakistan Institute for Peace Studies (7.1.2018): Pakistan Security Report 2017, https://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2018/03/sr2017.pdf, Zugriff 8.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (9.4.2019): Pakistan Monthly Security Report: March 2019, https://pakpips.com/app/reports/477, Zugriff 9.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (6.2.2019): Pakistan Monthly Security Report: January 2019, https://pakpips.com/app/reports/433, Zugriff 2.4.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.1.2019): Pakistan Security Report 2018, https://pakpips.com/app/reports/396, Zugriff 8.1.2019 ● PIPS – Pak Institute for Peace Studies (7.3.2019): Pakistan Monthly Security Report: February 2019, https://pakpips.com/app/reports/453, Zugriff 2.4.2019 ● Presse, die (2.3.2019): Kaschmir: Sieben Tote bei Schüssen an Grenze von Indien und Pakistan, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5588780/Kaschmir_Sieben-Tote-bei-Schuessen-an-Grenze-von-Indien-und-Pakistan, Zugriff 4.3.2019 ● Reuters (3.3.2019): India-Pakistan border quiet but Kashmir tense amid militancy crackdown, https://www.reuters.com/article/us-india-kashmir-pakistan-idUSKCN1QK093, Zugriff 6.3.2019 ● Spiegel (2.3.2019): "Die roten Linien wurden verschoben", http://www.spiegel.de/politik/ausland/kaschmir-konflikt-zwischen-indien-und-pakistan-die-roten-linien-verschoben-a-1255811.html, Zugriff 2.4.2019 ● Standard, der (2.4.2019): Pakistan meldet mehrere Tote nach Beschuss aus Indien, https://derstandard.at/2000100638494/Pakistan-meldet-mehrere-Tote-nach-Beschuss-aus-Indien-in-Kaschmir, Zugriff 3.4.2019 ● Time (28.2.2019): From Suicide Bombing to Captured Pilot: A Timeline of the Latest Crisis in Kashmir, http://time.com/5541090/india-pakistan-2019-tensions-timeline/, Zugriff 2.4.2019 ● UKFCO – UK Foreign and Commonwealth Office (7.3.2019): Foreign travel advice – Pakistan, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/pakistan, Zugriff 3.4.2019 ● USDOS – US Department of State (19.9.2018): Country Report on Terrorism 2017 - Chapter 1 – Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444941.html, Zugriff 2.4.2019 Grundversorgung Pakistan ist mit ca. 207 Millionen Einwohnern (PBS 2017a) der sechst-bevölkerungsreichste Staat der Erde. Über die Hälfte der Bevölkerung ist unter 25 Jahre alt, der Abhängigenquotient [Bevölkerung bis 14 und ab 65 Jahre / Bevölkerung 15-64 Jahre] liegt bei 65 % (CIA 5.2.2019). Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vgl. GIZ 2.2019a).Der wichtigste Wirtschaftssektor in Pakistan ist der Dienstleistungssektor (Beitrag zum BIP 59 %; der Sektor umfasst u. a. auch den überproportional großen öffentlichen Verwaltungsapparat). Auch der Industriesektor ist von Bedeutung (Beitrag zum BIP 21 %). Der bei weitem wichtigste Exportsektor ist die Textilbranche. Einen dem Industriesektor vergleichbaren Beitrag zum BIP (20 %) leistet die Landwirtschaft, in der jedoch 42 % der arbeitenden Bevölkerung tätig ist. Etwa 60 % der ländlichen Bevölkerung hängen direkt oder indirekt vom landwirtschaftlichen Sektor ab. Die Provinz Punjab gehört unter anderem bei Getreideanbau und Viehzucht zu den weltweit größten Produzenten (AA 5.3.2019; vergleiche GIZ 2.2019a). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vgl. GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (GIZ 2.2019a). Für das Finanzjahr 2019 (Juli 2018 bis Juni 2019) werden Rücküberweisungen von 22 Milliarden US-Dollar erwartet (KT 30.10.2018). Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vergleiche GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten. Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten und Gastarbeitern nach Pakistan belaufen sich gegenwärtig auf ca. 5% des BIP (GIZ 2.2019a). Für das Finanzjahr 2019 (Juli 2018 bis Juni 2019) werden Rücküberweisungen von 22 Milliarden US-Dollar erwartet (KT 30.10.2018).

dem Global Education Monitoring Report 2017/18 der UNESCO stellen sich die Bildungserfolge Pakistans relativ schwach dar. Die Einschulungs- und Alphabetisierungsrate Pakistans zählt zu den niedrigsten der Welt, Lediglich rund 60 Prozent der Bevölkerung (Frauen: 46%) können lesen und schreiben. Nur etwas über zwei Prozent des Bruttosozialprodukts werden in Bildung investiert. Weiterhin bleiben große Diskrepanzen in der Alphabetisierungs- und Bildungspolitik zwischen Provinzen sowie zwischen ländlichen und städtischen Gebieten bestehen. Das pakistanische Bildungssystem spiegelt die anhaltende soziale Ungleichheit in der Gesellschaft wider (GIZ 2.2019b). Zwar hat die aktuelle Regierung die staatlichen Ausgaben für Gesundheit deutlich gesteigert, doch sind sie weiterhin zu niedrig, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die öffentlichen Gesundheitsausgaben betragen 0,92 % des Bruttoinlandsprodukts (GIZ 2.2019b). Das Programm Tameer-e-Pakistan soll Personen bei der Arbeitssuche unterstützen (IOM 2018). Das Kamyab Jawan Programme, eine Kooperation des Jugendprogrammes des Premierministers und der Small and Medium Enterprises Development Authority (SMEDA), soll durch Bildungsprogramme für junge Menschen im Alter zwischen 15 und 29 die Anstellungsmöglichkeiten verbessern (Dawn 11.2.2019). Etwa 7,1 Millionen Arbeitskräfte in Pakistan hatten 2016 Zugang zum Sozialversicherungssystem (HRCP 5.2017). Etwa drei Millionen Personen leben in sklavenähnlichen Beschäftigungsverhältnissen (HRCP 3.2019). Es gibt einen Mangel von zehn Millionen Wohnungen landesweit, was zu Obdachlosigkeit, illegalen Siedlungen und überhöhten Mieten führt (BTN 12.2.2019). Im Oktober 2018 kündigte Premierminister Imran Khan den Bau von fünf Millionen Wohneinheiten für Niedrigverdiener in den kommenden fünf Jahren an. Unter dem staatlichen Programm Naya Pakistan Housing Scheme (Dawn 10.10.2018; vgl. NPHS 13.10.2018) soll ein Haus 1,65 bis 2,1 Millionen Rupien kosten (BTN 12.2.2019). Die Teilnehmer am Programm bezahlen 20 Prozent des Kaufpreises im Voraus und den restlichen Betrag über 20 Jahre (NPHS 6.11.2018; vgl. BTN 12.2.2019) in monatlichen Raten zu ca. 18.500 Rupien, was ungefähr einer monatlichen Miete entspricht. Das Haus geht nach 18 Monaten ins Eigentum des Bewohners über (BTN 12.2.2019). Personen, die bereits ein Haus besitzen, können nicht am Naya Pakistan Housing Scheme teilnehmen (NPHS 13.10.2018). Der Baubeginn für die ersten 135.000 Wohneinheiten wurde für den 17.4.2019 in Islamabad und Belutschistan angekündigt (Dawn 9.4.2019).Es gibt einen Mangel von zehn Millionen Wohnungen landesweit, was zu Obdachlosigkeit, illegalen Siedlungen und überhöhten Mieten führt (BTN 12.2.2019). Im Oktober 2018 kündigte Premierminister Imran Khan den Bau von fünf Millionen Wohneinheiten für Niedrigverdiener in den kommenden fünf Jahren an. Unter dem staatlichen Programm Naya Pakistan Housing Scheme (Dawn 10.10.2018; vergleiche NPHS 13.10.2018) soll ein Haus 1,65 bis 2,1 Millionen Rupien kosten (BTN 12.2.2019). Die Teilnehmer am Programm bezahlen 20 Prozent des Kaufpreises im Voraus und den restlichen Betrag über 20 Jahre (NPHS 6.11.2018; vergleiche BTN 12.2.2019) in monatlichen Raten zu ca. 18.500 Rupien, was ungefähr einer monatlichen Miete entspricht. Das Haus geht nach 18 Monaten ins Eigentum des Bewohners über (BTN 12.2.2019). Personen, die bereits ein Haus besitzen, können nicht am Naya Pakistan Housing Scheme teilnehmen (NPHS 13.10.2018). Der Baubeginn für die ersten 135.000 Wohneinheiten wurde für den 17.4.2019 in Islamabad und Belutschistan angekündigt (Dawn 9.4.2019). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (5.3.2019): Pakistan: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/wirtschaft/204976, Zugriff 21.3.2019 • BTN Marketing Consultants (12.2.2019): The “Naya Pakistan Housing Scheme” and All There Is To Know About It, https://btnconsultants.com.pk/naya-pakistan-housing-scheme-know/, Zugriff 9.4.2019• BTN Marketing Consultants (12.2.2019): The “Naya Pakistan Housing Scheme” and All There römisch eins s To Know About römisch eins t, https://btnconsultants.com.pk/naya-pakistan-housing-scheme-know/, Zugriff 9.4.2019 • CIA - Central Intelligence Agency (5.2.2019): World Factbook - Pakistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/pk.html, Zugriff 21.2.2019 • Dawn (10.10.2018): 'I will steer you out of this difficult time': PM Khan addresses economic uncertainty, https://www.dawn.com/news/1438116, Zugriff 9.4.2019 • Dawn (11.2.2019): Govt aims to create 'a million jobs' for youth under Kamyab Jawan Programme, https://www.dawn.com/news/1463174, Zugriff 15.5.2019 • Dawn (9.4.2019): 135,000 apartments to be built in first phase of Naya Pakistan Housing project: Fawad Chaudhry, https://www.dawn.com/news/1474958, Zugriff 9.4.2019 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2019a): Pakistan – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/pakistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 21.3.2019 • GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2019b): Pakistan – Gesellschaft, https://www.liportal.de/pakistan/gesellschaft/, Zugriff 21.3.2019 • HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019 • HRCP - Human Rights Commision of Pakistan (5.2017): State of Human Rights in 2016, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2017/05/State-of-Human-Rights-in-2016.pdf, Zugriff 21.3.2019 • IOM – International Organization for Migration

(2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019 • KT - Khaleej Times (30.10.2018): Pakistan remittances may hit $22 billion in 2018-19, https://www.khaleejtimes.com/business/economy/Pakistan-remittances-may-hit-$22-billion-in-2018-19-, Zugriff 9.4.2019 • NPHS – Naya Pakistan Housing Scheme (13.10.2018): Who is eligible to apply for Naya Pakistan Housing Scheme?, http://nphp.pk/who-is-eligible-to-apply-for-naya-pakistan-housing-scheme/, Zugriff 9.4.2019 • NPHS – Naya Pakistan Housing Scheme (6.11.2018): Buyers must pay 20pc upfront to join PM housing scheme, http://nphp.pk/buyers-must-pay-20pc-upfront-to-join-pm-housing-scheme/, Zugriff 9.4.2019 • PBS - Pakistan Bureau of Statistics
(2017a): Press Release on Provisional Results of 6th Population and Housing Census – 2017, http://www.statistics.gov.pk/assets/publications/Population_Results.pdf, Zugriff 1.4.2019 Sozialbeihilfen Die Provinzen sind für die Einhebung und Verteilung von Zakat und Ushr zuständig. Die Mittel sind für die Unterstützung bedürftiger Muslime vorgesehen und sollen die extreme Armut in Übereinstimmung mit den Regeln des Islam reduzieren. Ein Teil des Wertes von elf verschiedenen Vermögensarten wird durch Banken, Firmen und anderen Finanzinstitutionen verpflichtend eingehoben. Die Vergabe der Geldmittel erfolgt an die Zakat-Kommitees

Bevölkerungszahl der Distrikte und die Auszahlung des Zakat wird auf lokaler Ebene entschieden (Gov PJ o.D.). Mit einer Verfassungsänderung im Jahr 2010 wurde die Gesetzgebung im Arbeits- und Sozialbereich vom Bund an die Provinzen übertragen. Einige Provinzen haben bereits Gesetze dazu erlassen, dabei jedoch wichtige Bereiche vom ehemaligen Bundesgesetz übernommen. Das frühere Bundesgesetz bleibt in Provinzen gültig, die noch keine entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen haben (ILO 2017). Pensionsberechtigt sind Männer ab 60 und Frauen ab 55 Jahren mit mindestens 15 Beitragsjahren. Im Pensionssystem sind Angestellte von Unternehmen mit mehr als fünf Personen erfasst (USSSA 3.2017). Die Pensionsberechtigung ist auf den formellen Sektor beschränkt (HRCP 3.2019). In Pakistan kommen 2,3 % der Bevölkerung im Pensionsalter in den Genuss von Alterspension (ILO 2017). Es gibt Berichte, dass im formellen Sektor die Pensionsauszahlung verspätet erfolgt (HRCP 3.2019). Bei Mutterschaft wird 12 Wochen lang durch den Arbeitgeber das volle Gehalt bezahlt (ILO 2017; vgl. USSSA 3.2017). Bei Mutterschaft wird 12 Wochen lang durch den Arbeitgeber das volle Gehalt bezahlt (ILO 2017; vergleiche USSSA 3.2017). Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen den Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2017; vgl. ILO 2017).Es gibt keine Arbeitslosenunterstützung (ILO 2017). Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern bezahlen den Gehalt der letzten 30 Tage des Dienstverhältnisses multipliziert mit der Dauer des Dienstverhältnisses in Jahren als Abfindung (USSSA 3.2017; vergleiche ILO 2017). Der staatliche Wohlfahrtsverband überprüft an Hand spezifischer Kriterien, ob eine Person für den Eintritt in das Sozialversicherungssystem geeignet ist. Die Sozialversicherung ist mit einer Beschäftigung im privaten oder öffentlichen Sektor verknüpft (IOM 2018). Das Benazir Income Support Program und das Pakistan Bait-ul-Mal vergeben ebenfalls Unterstützungsleistungen (USSSA 3.2017). Pakistan Bait-ul-Mal ist eine autonome Behörde, die Finanzierungsunterstützung an Notleidende, Witwen, Waisen, Invalide, Kranke und andere Bedürftige vergibt. Eine Fokussierung liegt auf Rehabilitation, Bildungsunterstützung, Unterkunft und Verpflegung für Bedürftige, medizinische Versorgung für mittellose kranke Menschen, der Aufbau kostenloser medizinischer Einrichtungen, Berufsweiterbildung sowie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau von selbständigen Unternehmen (PBM o.D). Das Benazir Income Support Programme zielt auf verarmte Haushalte insbesondere in abgelegenen Regionen ab. Durch Vergabe von zinsfreien Krediten an Frauen zur Unternehmensgründung, freie Berufsausbildung, Versicherungen zur Kompensation des Verdienstausfalles bei Tod oder Krankheit des Haupternährers und Kinderunterstützungsgeld sollen insbesondere Frauen sozial und ökonomisch ermächtigt werden (ILO 2017). Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). Quellen: • Edhi (o.D.): About Edhi Foundation, https://edhi.org/about-us/, Zugriff 26.3.2019 • Gov PJ – Government of the Punjab (o.D., letztes Referenzdatum 2018): Zakat & Ushr Department - Overview & Functions, https://zakat.punjab.gov.pk/overview, Zugriff 26.3.2019 • HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019 • ILO – International Labour Organization

(2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 26.3.2019 • IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019 • NRSP - National Rural Support Programme (o.D.b): About NRSP, http://www.nrsp.org.pk/about.html, Zugriff 26.3.2019 • PBM - Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.): Pakistan Bait-ul-Mal, http://www.pbm.gov.pk/pbm.html, Zugriff 26.3.2018 • USSSA – US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, S 187ff, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/ssptw16asia.pdf, Zugriff 22.2.2019 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert (AA 13.3.2019). In Islamabad und Karatschi ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem hohen Niveau und damit auch teuer (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018). Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vgl. HRCP 18.4.2018).Im Verhältnis gibt es einen Arzt für 957 Personen, ein Krankenhausbett für 1.500-1.600 Personen und einen Zahnarzt für 9.730 Personen. Das relative Verhältnis des medizinischen Personals zur Bevölkerungszahl hat sich in den vergangenen Jahren leicht verbessert (HRCP 3.2019; vergleiche HRCP 18.4.2018). Das Gesundheitswesen fällt vorwiegend in die Zuständigkeit der Provinzen. In der Organisation wird zwischen Primär-, Sekundär- und Tertiärversorgung unterschieden. Die Primärversorgung erfolgt in Basic Health Units (BHU) und Rural Health Centers mit einem Einzugsbereich von 25.000 bis 100.000 Menschen. Die Sekundärversorgung erfolgt in Tehsil Head Quarters und District Head Quarters mit einem Einzugsbereich von 500.000 bis 3 Millionen Menschen. Diese Einrichtungen bieten eine große Zahl ambulanter und stationärer Behandlungen an. Der tertiäre Sektor bietet eine hoch spezialisierte stationäre Versorgung; in der Regel werden Patienten vom primären und sekundären Einrichtungen überwiesen (IJARP 10.2017). Zugänglichkeit und Leistbarkeit für Gesundheitsdienste sind insbesondere für die ländliche Bevölkerung problematisch, da es einen ernsten Mangel an qualifiziertem Gesundheitspersonal und unzureichende Finanzierung der primären Versorgungsebene gibt (IJARP 10.2017). Eine ständig steigende Bevölkerungszahl in Zusammenhang mit ineffizienter und missbräuchlicher Verwendung ohnehin beschränkter finanzieller Mittel werden als Hauptgründe für den relativ schlechten Zustand des Gesundheitswesens gesehen (SBP 1.2018). Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji et al 2016). Ebenso suchen viele Menschen traditionelle Heiler (Hakims), Homöopathen und Quacksalber auf (RPHS 19.6.2016). Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vergleiche HRCP 3.2019). Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji et al 2016). Ebenso suchen viele Menschen traditionelle Heiler (Hakims), Homöopathen und Quacksalber auf (RPHS 19.6.2016). Mehr als 15 Millionen Menschen in Pakistan leiden an einer psychischen Erkrankung, jedoch gibt es nur fünf staatliche psychiatrische Krankenhäuser und es gibt weniger als 300 qualifizierte Psychiater, die in Pakistan praktizieren. In konservativen Regionen ist eine psychische Erkrankung mit einem sozialen Stigma verbunden (BBC 29.9.2016). 73 % der Bevölkerung sind ohne staatliche Krankenversicherung; 57 % in den Städten und 83 % am Land (ILO 2017). Es gibt staatliche Sozialleistungen für Angestellte in Betrieben mit mehr als fünf Mitarbeitern und bis zu einem Gehalt von 15.000 Rupien pro Monat (18.000 in Punjab) sowie für von ihnen abhängige Personen. Ausgenommen von den Sozialleistungen sind Mitarbeiter in Familienbetrieben und Selbständige. Für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und der Eisenbahn sowie Mitglieder der Armee, der Polizei und der örtlichen Verwaltung gibt es eigene Systeme. Begünstigte erhalten allgemeinmedizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausbehandlungen und Krankentransporte. Während der Krankheit wird 75 % des Gehalts weiterbezahlt (100 % bei Tuberkulose und Krebs; in den Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa generell 50 % Gehaltsfortzahlung). Die Begünstigung setzt sich bei Beendigung des Dienstverhältnisses für sechs Monate oder für die Dauer der Krankheit (je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt) fort (USSSA 3.2017). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Die nichtstaatliche Entwicklungshilfeorganisation Aga Khan Development Network betreibt landesweit 450 Kliniken, fünf Krankenhäuser sowie ein Universitätskrankenhaus in Karatschi und fördert zahlreiche Projekte auf lokaler Ebene, um den Zugang zur Grundversorgung zu verbessern (AKDN o.D.). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt Deutschland (13.3.2019): Länderinformationen – Pakistan – Reise- und Sicherheitshinweise, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/PakistanSicherheit_node.html#doc344284bodyText7, Zugriff 3.4.2019 • AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 • AKDN – Aga Khan Development Network (o.D.): Pakistan – Health, https://www.akdn.org/where-we-work/south-asia/pakistan/health-pakistan, Zugriff 22.2.2019 • BBC (29.9.2016): Why Pakistan's poor seek mental health cure at shrine, https://www.bbc.com/news/world-asia-37495538, Zugriff 22.2.2019 • HRCP – Human Rights Commission of Pakistan (3.2019): State of Human Rights in 2018, http://hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2019/04/State-of-Human-Rights-in-2018-English-1.pdf, Zugriff 23.4.2019 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan (18.4.2018): State of Human Rights in 2017, http://hrcp-web.org/publication/wp-content/uploads/2018/04/State-of-Human-Rights-in-2017.pdf, Zugriff 10.4.2019 • IJARP – International Journal of Advanced Research and Publications (10.2017): Healthcare System of Pakistan, http://www.ijarp.org/published-research-papers/oct2017/Healthcare-System-Of-Pakistan.pdf, Zugriff 22.2.2019 • ILO – International Labour Organization
(2017): World Social Protection Report 2017–19 - Universal social protection to achieve the Sustainable Development Goals, https://www.ilo.org/wcmsp5/groups/public/---dgreports/---dcomm/---publ/documents/publication/wcms_604882.pdf, Zugriff 26.3.2019 • Kujri Zohra, Zahra Shaheen Premani, Yasmin Mithani
(2016): Analysis of the Health Care System of Pakistan: Lessons Learnt and Way Forward, https://pdfs.semanticscholar.org/178f/79039bb1c5cb826d957d27825f8a692020c9.pdf, Zugriff 22.2.2019 • PBM – Pakistan Bait-ul-Mal (o.D.): How To Get Assistance, http://www.pbm.gov.pk/forms.html, Zugriff 22.2.2019 • RPHS – Research in Pharmacy and Health Sciences (19.6.2016): Health Care System in Pakistan – a Review, https://www.researchgate.net/publication/321376296_Health_Care_System_in_Pakistan_A_review, Zugriff 22.2.2019 • SBP – State Bank of Pakistan (1.2018): State of Health Sector in Pakistan, http://www.sbp.org.pk/publications/staff-notes/State-of-Health-Sector-in-Pakistan-(06-04-2018).pdf, Zugriff 22.2.2019 • USSSA – US Social Security Administration (3.2017): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2016, S 187ff, https://www.ssa.gov/policy/docs/progdesc/ssptw/2016-2017/asia/ssptw16asia.pdf, Zugriff 22.2.2019 Rückkehr Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance
(1979)oder gegen den Passport Act, 1974. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 10.2018). Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 21.8.2018). [Ungeachtet anderer Bedrohungslagen; vgl. andere relevante Abschnitte des LIB; Anm.] hält die Österreichische Botschaft Islamabad fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalist/innen und Menschenrechtsaktivist/innen. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).[Ungeachtet anderer Bedrohungslagen; vergleiche andere relevante Abschnitte des LIB; Anm.] hält die Österreichische Botschaft Islamabad fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalist/innen und Menschenrechtsaktivist/innen. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Rückkehrer erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegraton Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 21.8.2018). Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweilige Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen geboten. Es gibt verschiedene Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a). Die der Österreichischen Botschaft in der Vergangenheit seitens der im Rückkehrbereich tätigen NGO WELDO mitgeteilten Probleme – wie etwa angespannte Familiensituation aufgrund finanzieller Notlagen, schleppende Berufsreintegration und unzureichendes Einkommen oder Fehlen psychosozialer Betreuung – wurden in einem rezenten Gespräch mit Vertretern der International Organization for Migration (IOM) nicht bestätigt. Auch das von WELDO kritisierte Fehlen psychosozialer Betreuung der Rückkehrenden bestehe laut IOM nicht (ÖB 10.2018). IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 10.2018; vgl. IOM o.D.).IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 10.2018; vergleiche IOM o.D.). IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen – erhalten können (IOM 2018). Quellen: • AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (21.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik PAKISTAN (Stand: August 2018), https://www.ecoi.net/en/file/local/1442726/4598_1536328003_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-islamischen-republik-pakistan-stand-august-2018-21-08-2018.pdf, Zugriff 21.2.2019 • IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt Pakistan 2018, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Pakistan_DE.pdf, Zugriff 21.3.2019 • IOM – International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration (AVRR), https://pakistan.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration-avrr, Zugriff 21.2.2019 • ÖB – Österreichische Botschaft Islamabad (10.2018): Asylländerbericht Pakistan [Arbeitsversion] • WELDO (o.D.a): About Us, http://www.weldo.org/about-us.php, Zugriff 26.3.2019 • WELDO (o.D.b): ERIN (Specific Action), http://www.weldo.org/erin.php, Zugriff 26.3.2019 Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ihrem Herkunftsstaat Pakistan wurden bisher 539.387 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 494.578 wiedergenesen sind und 11.514 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://coronavirus.jhu.edu/map.html, abgerufen am 28.01.2021). Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind (https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus---Haeufig-gestellte-Fragen.html, abgerufen am 28.01.2021). II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  4. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im gegenständlichen Fall ist anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen. Der BF führte zur Begründung seines Folgeantrages aus, dass seine Asylgründe, die er im Erstverfahren vorbrachte, weiterhin aufrecht seien. Der BF erklärte unmissverständlich in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, er sei in Pakistan in Gefahr. Es herrsche Krieg. Schiiten und Sunniten bekriegen sich untereinander. Diese Ausreisegründe habe er bereits im ersten Verfahren vorgebracht. Die Probleme bestehen jedoch noch immer. Folglich stützt sich der BF – wie das BFA schlüssig darlegte - auf Fluchtgründe, die im ersten Asylverfahren als nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubwürdig gewertet wurden. Diese Folgerung wird auch dadurch unterstützt, dass der BF klar und deutlich im Rahmen seiner Erstbefragung am 24.11.2020 anführte, dass seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht bleiben würden. Einen neuen Sachverhalt brachte der BF nicht vor. Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar verdeutlicht, dass der BF durch seine im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel keine neuen (glaubhaften) Tatsachen geltend machen konnte. Zum einen muss darauf verwiesen werden, dass der vorgelegte Internetbericht mit XXXX , die Fotos mit XXXX datiert sind und zum anderen keinen konkreten Bezug zum BF aufweisen. Der BF scheint weder in dem Internetartikel namentlich auf, noch ist er auf einem Foto zu sehen. Vielmehr ist auf einem Foto eine nicht identifizierbare männliche Person abgebildet. Die belangte Behörde hat zu Recht diesen Beweismitteln insofern die Beweiskraft abgesprochen, dass diese nicht dazu geeignet waren, einen „glaubhaften Kern“ des Vorbringens des BF aufzuzeigen.Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar verdeutlicht, dass der BF durch seine im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel keine neuen (glaubhaften) Tatsachen geltend machen konnte. Zum einen muss darauf verwiesen werden, dass der vorgelegte Internetbericht mit römisch 40 , die Fotos mit römisch 40 datiert sind und zum anderen keinen konkreten Bezug zum BF aufweisen. Der BF scheint weder in dem Internetartikel namentlich auf, noch ist er auf einem Foto zu sehen. Vielmehr ist auf einem Foto eine nicht identifizierbare männliche Person abgebildet. Die belangte Behörde hat zu Recht diesen Beweismitteln insofern die Beweiskraft abgesprochen, dass diese nicht dazu geeignet waren, einen „glaubhaften Kern“ des Vorbringens des BF aufzuzeigen. Soweit im Beschwerdeschreiben gerügt wurde, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren vorliege, kann diese Ansicht nicht geteilt werden. Es wird festgestellt, dass nach Ansicht des ho. Gerichts die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinandergesetzt und auch die vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindende allgemeine Lage mit jener, welche dem BF bei Erlassung des Erkenntnisses im Erstverfahren vorfand, verglichen. Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung der belangten Behörde dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgekommen wären. Vom BF wurde es unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch die belangte Behörde ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken, korrespondiert. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach das BFA seinen Ermittlungspflichten nicht in einem ausreichenden Maß nachgekommen sei bzw. auf das individuelle Vorbringen nicht eingegangen wäre, kann nicht gefolgt werden. Das Protokoll der Einvernahme vor dem BFA vermittelt den Eindruck, dass der zuständige Organwalter den BF objektiv zu seinem behaupteten Herkunftsstaat und seinem Fluchtvorbringen befragt und den BF mit entscheidungswesentlichen Fragen konfrontiert hat. Bei Betrachtung der gegenständlichen Niederschrift kann der Vorwurf einer mangelhaften Befragung daher nicht nachvollzogen werden. Zu bedenken ist, dass in einem Großteil der Asylverfahren die mündliche Aussage eines Asylwerbers, das einzige unmittelbare Beweismittel darstellt, um das zentrale Element des Fluchtvorbringens zu erforschen. Nicht auf ein Unterbleiben von Ermittlungsschritten kann sich der BF dann berufen, wenn der maßgebende Sachverhalt von Amts wegen vollständig ermittelt und festgestellt wurde. Im konkreten Fall konnte der entscheidungsrelevante Sachverhalt durch Angaben des BF erhoben werden. Wenn bemängelt wird, dass die belangte Behörde den BF zu seinen vorgebrachten nervlichen Problemen nicht befragt hat, wird verkannt, dass der BF von sich aus vorbrachte, dass er in der Vergangenheit in ärztlicher Behandlung war und medikamentös behandelt wurde. Er habe diesbezüglich keine ärztlichen Unterlagen. Welche weiteren Fragen bzw. Umstände diesbezüglich noch weiters sachverhaltserheblich sein sollten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Das BFA hat die nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Der Gesundheitszustand des BF wurde zudem bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Art. 3 MRK zu gewärtigen ist, berücksichtigt.Wenn bemängelt wird, dass die belangte Behörde den BF zu seinen vorgebrachten nervlichen Problemen nicht befragt hat, wird verkannt, dass der BF von sich aus vorbrachte, dass er in der Vergangenheit in ärztlicher Behandlung war und medikamentös behandelt wurde. Er habe diesbezüglich keine ärztlichen Unterlagen. Welche weiteren Fragen bzw. Umstände diesbezüglich noch weiters sachverhaltserheblich sein sollten, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Das BFA hat die nachvollziehbare Schlussfolgerung gezogen, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Der Gesundheitszustand des BF wurde zudem bei der Frage, ob im Fall der Rückführung eine Verletzung des Artikel 3, MRK zu gewärtigen ist, berücksichtigt. Ebenso wurde der Umstand, dass der BF einen Verteilvertrag mit XXXX samt Beilagen vorlegte, bei der für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung

Art. 8

MRK miteinbezogen.Ebenso wurde der Umstand, dass der BF einen Verteilvertrag mit römisch 40 samt Beilagen vorlegte, bei der für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmenden Interessenabwägung

Artikel 8, MRK miteinbezogen.

Wenn erstmals im Beschwerdeschreiben angeführt wird, dass dem BF aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich eine westliche Gesinnung zumindest unterstellt wird, handelt es sich um ein Vorbringen, welches der BF vor der belangten Behörde nie vorbrachte. Folglich liegt ein neues Sachverhaltsvorbringen vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH vom

  1. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Wenn erstmals im Beschwerdeschreiben angeführt wird, dass dem BF aufgrund seiner Asylantragstellung im Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich eine westliche Gesinnung zumindest unterstellt wird, handelt es sich um ein Vorbringen, welches der BF vor der belangten Behörde nie vorbrachte. Folglich liegt ein neues Sachverhaltsvorbringen vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH vom
  2. Juni 2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Wenn in der Beschwerde in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des BFA vorgebracht wird, die belangte Behörde habe dem BF über die beabsichtigte Beweiswürdigung (Unglaubhaftigkeit des Vorbringens und Vorliegen entschiedener Sache) nicht in Kenntnis gesetzt, wodurch ein Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör vorliege, wird dadurch kein Verfahrensmangel geltend gemacht. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089) bezieht sich das Recht auf Parteiengehör auf den von der Behörde

§ 37

AVG§ 37 AVG - 01.01.1999 bis ...§ 37 AVG - 01.02.1991 bis 31.12.1998§ 37 AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991 festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher

§ 37i

Vm § 45 Abs. 3 AVG§ 45 AVG - 01.02.1991 bis ...§ 45 AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991 das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet (vgl. das VwGh vom

  1. Oktober 2014, 2013/08/0087VwGH 2013/08/0087 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2013/08/0087 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2013/08/0087 - Erkenntnis (RS 1) , mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 24, mwH). Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG§ 45 AVG - 01.02.1991 bis ...§ 45 AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst (vgl. etwa die VwGh vom
  2. Februar 2010, 2008/18/0411VwGH 2008/18/0411 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2008/18/0411 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 2008/18/0411 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2008/18/0411 - Erkenntnis (RS 1) , vom
  3. April 2011, 2010/08/0091VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 5) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 1) , und vom
  4. Jänner 2013, 2011/23/0432VwGH 2011/23/0432 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2011/23/0432 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2011/23/0432 - Erkenntnis (RS 1) ; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 25f, mwN aus der hg. Judikatur).Wenn in der Beschwerde in Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des BFA vorgebracht wird, die belangte Behörde habe dem BF über die beabsichtigte Beweiswürdigung (Unglaubhaftigkeit des Vorbringens und Vorliegen entschiedener Sache) nicht in Kenntnis gesetzt, wodurch ein Verstoß gegen das Recht auf Parteiengehör vorliege, wird dadurch kein Verfahrensmangel geltend gemacht. Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0089) bezieht sich das Recht auf Parteiengehör auf den von der Behörde

Paragraph 37, AVG§ 37 AVG - 01.01.1999 bis ...Paragraph 37, AVG - 01.02.1991 bis 31.12.1998§ 37 AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991 festzustellenden maßgebenden Sachverhalt. Den Parteien ist daher

Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG§ 45 AVG - 01.02.1991 bis ...Paragraph 45, AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991 das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vorzuhalten, das sind insbesondere all jene rechtserheblichen Tatsachen, die das zuständige Organ als erwiesen erachtet vergleiche das VwGh vom

  1. Oktober 2014, 2013/08/0087VwGH 2013/08/0087 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2013/08/0087 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2013/08/0087 - Erkenntnis (RS 1) , mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 24, mwH). Die Beweiswürdigung im Sinn des Paragraph 45, Absatz 2, AVG§ 45 AVG - 01.02.1991 bis ...Paragraph 45, AVG 1950 - 01.09.1950 bis 31.01.1991, also die Frage, aus welchen Gründen die Behörde welchen Beweismitteln zu folgen gedenkt, zählt aber nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Die Behörde ist auch nicht gehalten, die Partei zu der von ihr vertretenen Rechtsansicht anzuhören, ihr also mitzuteilen, welche Vorgangsweise sie in rechtlicher Hinsicht auf Grund des als maßgeblich festgestellten Sachverhaltes ins Auge fasst vergleiche etwa die VwGh vom
  2. Februar 2010, 2008/18/0411VwGH 2008/18/0411 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2008/18/0411 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 2008/18/0411 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2008/18/0411 - Erkenntnis (RS 1) , vom
  3. April 2011, 2010/08/0091VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 5) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 4) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 3) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2010/08/0091 - Erkenntnis (RS 1) , und vom
  4. Jänner 2013, 2011/23/0432VwGH 2011/23/0432 - Erkenntnis (Volltext) VwGH 2011/23/0432 - Erkenntnis (RS 2) VwGH 2011/23/0432 - Erkenntnis (RS 1) ; vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 25f, mwN aus der hg. Judikatur). Insoweit die neuerliche Antragstellung des BF unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde im Erstverfahren umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan zugrunde gelegt wurden, welche nach wie vor aktuell sind. Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Soweit der Gesundheitszustand des BF Berücksichtigung finden muss, ist darauf zu verweisen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren angab, er sei aufgrund nervlicher Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet bzw. arbeitsunfähig wäre. Der BF arbeitet als XXXX in Österreich. Der BF könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der BF könnte zudem Unterstützung durch NGO´s in Anspruch nehmen. Eine medizinische Grundversorgung ist in Pakistan gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten.Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in der Person des BF liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden (wie bspw. eine schwere Krankheit), die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Soweit der Gesundheitszustand des BF Berücksichtigung finden muss, ist darauf zu verweisen, dass der BF im gegenständlichen Verfahren angab, er sei aufgrund nervlicher Probleme in ärztlicher Behandlung gewesen. Es gibt jedoch keine Hinweise, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet bzw. arbeitsunfähig wäre. Der BF arbeitet als römisch 40 in Österreich. Der BF könnte bei seiner Rückkehr den Lebensunterhalt selbst bestreiten. Der BF könnte zudem Unterstützung durch NGO´s in Anspruch nehmen. Eine medizinische Grundversorgung ist in Pakistan gewährleistet. Es liegen daher nach wie vor keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, bei seiner Rückkehr in eine existenzielle Notlage zu geraten. Im Beschwerdeschreiben wird pauschal vorgebracht, dass eine Rückkehr für den BF nicht möglich und unzumutbar sei, ohne dies jedoch näher zu begründen und etwaiges auszuführen. Die Erläuterungen zur Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative und Rückkehrmöglichkeiten beschränken sich auf die Zitierung von gerichtlichen Entscheidungen und Literatur, beziehen sich jedoch nicht auf den BF konkret. Soweit im Beschwerdeschreiben erstmals dargelegt wird, dass der BF nicht wisse, wo sich seine Familie aufhält und ob seine Familienangehörigen noch leben, hat der BF diesen Umstand vor der belangten Behörde nicht vorgebracht. Es handelt sich folglich um ein neues Sachverhaltsvorbringen, welches von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Pakistan wird auf die, dem im gegenständlichen Bescheid beinhaltende, der Akte beigeschlossenen bzw. in den Bescheiden und im Erkenntnis enthaltenen Feststellungen der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen. In diesem Kontext ist darauf zu verweisen, dass sich - wie vom BFA zutreffend festgestellt - bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine solchen Hinweise ergaben, dass sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen, bereits abgeschlossenen Erstverfahrens die maßgebliche allgemeine Lage in Pakistan zum Nachteil des BF geändert hätte. Das BFA legte seinem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den BF betrifft – im Vergleich zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom XXXX im Vorverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hatDas BFA legte seinem Bescheid aktuelle Feststellungen zur Lage in Pakistan zugrunde, aus denen sich ergibt, dass die allgemeine Situation in Pakistan – soweit sie den BF betrifft – im Vergleich zu den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom römisch 40 im Vorverfahren im Wesentlichen unverändert geblieben ist und sich die maßgebliche Lage in Pakistan für den BF nicht geändert hat Bezogen auf den vorliegenden Fall hat bereits das das BFA bzw. das Bundesverwaltungsgericht in den im Vorverfahren ergangenen Entscheidungen, die nicht unproblematische Rückkehrbedingungen, vor allem die Sicherheitslage, aber auch die COVID-19 Situation berücksichtigt. Sofern im Beschwerdeschreiben dargelegt wird, dass die Länderfeststellungen nur allgemein gehalten seien und sich nicht mit der Situation des BF verfassen, kann dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es wurden umfassende Feststellungen über die Sicherheitslage in Pakistan, die Grundversorgung, Sozialbeihilfen, medizinische Versorgung und die Rückkehrbedingungen getroffen, somit jene Bereiche die den BF betreffen. Zudem wurde seitens des BF nicht dargelegt, welche Themenbereiche von der belangten Behörde nicht ermittelt wurden. Das BFA hat zudem eine Befragung bzw. Ermittlungen bezüglich der privaten und familiären Verhältnisse des BF in Österreich durchgeführt, im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung Feststellungen dazu getroffen und eine Gegenüberstellung der vom BF in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung vorgenommen. Das BFA kam nachvollziehbar zum Ergebnis, dass es zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes gekommen ist. Zu den Erläuterungen des BF im Beschwerdeschreiben, dass er über einen breiten Bekanntenkreis in Österreich verfüge, ist anzumerken, dass der BF dies in seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2020 nicht vorbrachte. Er wurde dahingehend befragt, ob er in Österreich gut integriert sei. Darauf erklärte der BF, er habe Deutschkurse besucht und möchte Unterlagen vorlegen. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um ein Bestätigungsschreiben bezüglich Remunerantentätigkeiten, einen Vertrag zur Unterbringung, einen Verteilvertrag mit XXXX samt Beilagen sowie ein Unterstützungsschreiben. Daraus kann kein umfassender Bekanntenkreis abgeleitet werde. Der BF erwähnte auch niemanden, zu dem er eine enge Beziehung hat. Auch im Erstverfahren – somit erst vor einigen Monaten – wurde festgestellt, dass der BF in Österreich über keinerlei nennenswerte Beziehungen oder Kontakte verfügt.Zu den Erläuterungen des BF im Beschwerdeschreiben, dass er über einen breiten Bekanntenkreis in Österreich verfüge, ist anzumerken, dass der BF dies in seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.12.2020 nicht vorbrachte. Er wurde dahingehend befragt, ob er in Österreich gut integriert sei. Darauf erklärte der BF, er habe Deutschkurse besucht und möchte Unterlagen vorlegen. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um ein Bestätigungsschreiben bezüglich Remunerantentätigkeiten, einen Vertrag zur Unterbringung, einen Verteilvertrag mit römisch 40 samt Beilagen sowie ein Unterstützungsschreiben. Daraus kann kein umfassender Bekanntenkreis abgeleitet werde. Der BF erwähnte auch niemanden, zu dem er eine enge Beziehung hat. Auch im Erstverfahren – somit erst vor einigen Monaten – wurde festgestellt, dass der BF in Österreich über keinerlei nennenswerte Beziehungen oder Kontakte verfügt. Im gegenständlichen Fall wurden die seitens des BF getätigten Äußerungen zu seinen Integrationsschritten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern seitens der belangten Behörde als wahr unterstellt, es wurden zudem keine weiteren Beweismittel vorgelegt und kein ergänzender glaubhafter Sachverhalt vorgetragen, sodass letztlich der für den BF günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289).Im gegenständlichen Fall wurden die seitens des BF getätigten Äußerungen zu seinen Integrationsschritten im Bundesgebiet in ihrem objektiven Aussagekern seitens der belangten Behörde als wahr unterstellt, es wurden zudem keine weiteren Beweismittel vorgelegt und kein ergänzender glaubhafter Sachverhalt vorgetragen, sodass letztlich der für den BF günstigste Sachverhalt, wie er sich darstellen würde, wenn sich das Gericht im Rahmen einer Verhandlung einen positiven Eindruck verschafft hätte, der rechtlichen Beurteilung unterzogen, weshalb auch in Bezug auf die Rückkehrentscheidung keine Verhandlung durchzuführen war vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. Oktober 2016, Ra 2016/21/0289). Soweit in der Beschwerde schließlich noch darauf hingewiesen wird, das BVwG müsste sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen müssen, wird übersehen, dass es im vorliegenden Fall nur um eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der Rückkehrentscheidung vom XXXX geht. Dass insoweit ein persönlicher Eindruck vom BF Relevantes ergeben würde, ist der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nicht zu entnehmen. Folglich war von einer Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.Soweit in der Beschwerde schließlich noch darauf hingewiesen wird, das BVwG müsste sich einen persönlichen Eindruck vom BF verschaffen müssen, wird übersehen, dass es im vorliegenden Fall nur um eine Änderung der Verhältnisse gegenüber der Rückkehrentscheidung vom römisch 40 geht. Dass insoweit ein persönlicher Eindruck vom BF Relevantes ergeben würde, ist der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA nicht zu entnehmen. Folglich war von einer Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen. Die Identität des BF konnte in Ermangelung der Vorlage unbedenklicher nationaler Identitätsdokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Abstammung, zur Konfession und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine in diesen Punkten gleichbleibenden Angaben während der Verfahren. Der festgestellte Besuch von Deutschkursen beruht auf den Sachvortrag des BF in seinen beiden Verfahren. Dass der BF Remunerantentätigkeiten leistete, in einer Wohneinheit der XXXX untergebracht ist, einen Verteilvertrag mit XXXX abgeschlossen hat und am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, wird durch diesbezügliche Bestätigungsschreiben, Unterlagen und den Angaben des BF bestätigt.Dass der BF Remunerantentätigkeiten leistete, in einer Wohneinheit der römisch 40 untergebracht ist, einen Verteilvertrag mit römisch 40 abgeschlossen hat und am gesellschaftlichen Leben teilnimmt, wird durch diesbezügliche Bestätigungsschreiben, Unterlagen und den Angaben des BF bestätigt. II.
  7. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  8. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. § 68 AVGZu Spruchpunkt I: Abweisung der Beschwerde gem. Paragraph 68, AVG II.3.2. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch zwei.3.2. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). „Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa das Begehren der Gewährung von internationalem Schutz), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). , „Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Besch

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