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{'item': 'L521 2147758-2'}

Obsah (13)§ 68Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 29§ 53§ 17Art. 144

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlL521 2147758-2 Spruch, L521 2147758-2/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2020 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ II. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2020 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“römisch zwei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2020 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ III. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. IV. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 17.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Sechshauserstraße am der Antragstellung folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am im Spruch angeführten Datum in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des sunnitisch islamischen Glaubens sowie verheiratet. Er habe neun Jahre die Grund- und drei Jahre eine Berufsschule besucht. Zuletzt sei er beschäftigungslos gewesen. Die Eltern, die Ehegattin, die Tochter, zwei Brüder und eine Schwester würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Sechshauserstraße am der Antragstellung folgenden Tag gab der Beschwerdeführer an, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am im Spruch angeführten Datum in Bagdad geboren, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des sunnitisch islamischen Glaubens sowie verheiratet. Er habe neun Jahre die Grund- und drei Jahre eine Berufsschule besucht. Zuletzt sei er beschäftigungslos gewesen. Die Eltern, die Ehegattin, die Tochter, zwei Brüder und eine Schwester würden im Herkunftsland oder einem anderen Drittstaat leben. Zu seinen Ausreisegründen befragt gab er an, wegen der Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten um sein Leben gefürchtet zu haben. Er habe Angst, von den Milizen getötet zu werden.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein einer Vertrauensperson und eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Zur Person legte der Beschwerdeführer insbesondere dar, Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er habe zuletzt gemeinsam mit seiner Familie in einem Haus in Bagdad im Stadtviertel Dora gewohnt und sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, verheiratet sowie Vater einer minderjährigen Tochter. Er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und habe sechs Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und drei Jahre eine Höhere Technische Lehranstalt in Bagdad besucht. Er sei ausgebildeter Elektriker und habe gelernt Fernseh- und Radiogeräte zu reparieren. Sein Vater bzw. seine Familie besitze ein Autohaus. In diesem Unternehmen habe auch er ab Anfang 2008 gearbeitet bis die Unruhen zwischen den sunnitischen und schiitischen Milizen begonnen hätten. Seine Familie habe zudem Dattel- und Orangenplantagen besessen und habe er dort gelegentlich geholfen. Sein Vater habe weiterhin im Autohaus gearbeitet und auf diese Weise in der Vergangenheit und aktuell den Lebensunterhalt der Familie finanziert. Seiner Familie sei es wirtschaftlich gut ergangen. Sein Großvater besitze ein großes Haus, welches er bewohnen könne. Gegenwärtig würden sich seine Eltern, die Ehegattin, die Tochter, zwei Brüder und eine Schwester im Irak aufhalten. Seine Eltern und zwei Brüder würden weiterhin im Stadtviertel Dora leben. Seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter würden zeitweise bei seinen Schwiegereltern in einem schiitisch dominierten Stadtviertel und zeitweise bei seiner Familie im Stadtviertel Dora wohnen. Er stehe mit seiner Ehegattin täglich über Telefon und WhatsApp in Kontakt. Zum Ausreisegrund befragt wiederholte der Beschwerdeführer, von den schiitischen Milizen bedroht zu werden; sein Cousin und sein Bruder seien bereits festgenommen worden. Weitere Angaben zu dem behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer insbesondere eine Kopie seines Reisepasses sowie seinen Personalausweis, ein Berufsschulzeugnis, seine Heiratsurkunde, Kopien der Dokumente seiner Ehegattin und Tochter und die Kopie eines irakischen Gerichtsurteiles vom 04.02.2016, mit dem sein Cousin zum Tode verurteilt worden sei, sowie eine Fotografie, die eine zerstörte Mauer zeigt, vor. Des Weiteren zeigte der Beschwerdeführer ein Video vor, in dem gefällte Dattelpalmen und Rauch zu sehen waren.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2019 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, I403 2147758-1/24E, als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund werde der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer habe sich widersprüchlich verantwortet und insbesondere sein Vorbringen in der Beschwerde maßgeblich gesteigert, indem er erstmals behauptet habe, er und sein Cousin seien im Oktober oder November 2013 von schiitischen Milizen schwer gefoltert worden. Es bestünden ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des sunnitisch islamischen Glaubens im Irak von Gruppenverfolgung bedroht wäre. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bagdad sei möglich und zumutbar. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer stamme aus einer wohlhabenden Familie und verfüge weiterhin über familiäre Anknüpfungspunkte in Bagdad.
  2. Die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019 erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 24.02.2020, E 4069/2019-8, ab. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 31.08.2020, Zl. Ra 2020/19/0232-4, wies dieser die außerordentliche Revision zurück.
  3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in der im Spruch dieser Entscheidung genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. 6. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in der im Spruch dieser Entscheidung genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen.

  1. Mit Note vom 15.07.2020 brachte das belangte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie eine in eventu beabsichtigte Verhängung der Schubhaft aufgrund des Umstandes, wonach er der Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bislang nicht nachgekommen sei, zur Kenntnis und legte die anzuwendenden Rechtsvorschriften dar. Dem Beschwerdeführer wurde darüber hinaus die Beantwortung von Fragen, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben, aufgetragen.
  2. Mit handschriftlich verfassten Schreiben vom 27.07.2020 nahm der Beschwerdeführer zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes sowie zur in eventu beabsichtigten Verhängung der Schubhaft Stellung und brachte vor, ein Restaurant, zwei Fahrzeuge und einen Angestellten zu haben. Aus diesem Grunde könne er daher derzeit nicht ausreisen und würde noch „ein bisschen Zeit“ benötigen.
  3. Am 29.07.2020 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Leoben den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Im Gefolge der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung befragt dar, dass am 25.04.2020 einige - vermummte - Männer in Polizeikleidung in Zivilfahrzeugen zum Haus seiner Familie gekommen seien. Diese hätten seinen Vater mitgenommen und sich nach dem Aufenthaltsort seiner Person und seines Bruders erkundigt. Am 03.06.2020 habe seine Mutter einen Anruf von der Polizei erhalten, dass sein Vater mit vier oder fünf Einschüssen gefunden worden sei. Die Ermittlungen der Polizei gegen „Unbekannt“ bezüglich dieser Entführung würden bis zum heutigen Tag andauern. Er selbst habe keine Ahnung, was das Motiv dieser Männer für die Tötung seines Vaters gewesen sei. Er würde vermuten, dass es um finanzielle Interessen gegangen sei, da seine Familie einige - beliebte - Liegenschaften am Ufer des Tigris besitze. Es habe allerdings zuvor keine Geldforderung gegeben. Sein Bruder befinde sich seit diesem Zeitpunkt im Nordirak und müsse noch einige Dinge erledigen, bevor er - glaublich legal - in die Türkei reise. Er habe bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens erzählt, dass sie wegen ihrer Liegenschaften bedroht worden seien. Sein Vater habe daraufhin unter Hinweis auf schriftliche Unterlagen dargelegt, dass dieser Grund ihnen gehöre, woraufhin diese Männer all ihren Besitz, auch ihre Plantagen, verbrannt hätten. Ob es nun erneut diese Männer gewesen seien, könne er nicht sagen. Seine im Irak bei seinen Schwiegereltern lebende Ehegattin sei noch nie von diesen Männern bedroht worden. Die irakische Polizei sei seit 2015 zweimal bei seiner Ehegattin gewesen und habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Deshalb würde er glauben, dass ein irakischer Festnahmeauftrag bezüglich seiner Person existiere. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er auch entführt und umgebracht werden. Er habe gehört, dass sein Name auf einer Liste der Polizei oder der Regierung stünde, wonach er bei einer Einreise in den Irak sofort festgenommen werden solle.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2020 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, in deutscher Sprache - im Beisein eines ab zwanzig Minuten nach Beginn der Einvernahme anwesenden Dolmetschers für die arabische Sprache - von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter zu seinem neuerlichen Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bei der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben getätigt zu haben. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung getätigten Ausführungen zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung, wobei er nunmehr darlegte, dass am 25.04.2020 zwei uniformierte und vier nicht uniformierte Personen mit einem Zivilfahrzeug zu seinen Eltern nach Hause gekommen seien. Weitere Angaben zu den behaupteten Gründen für die Folgeantragstellung machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer insbesondere eine Kopie einer irakischen Sterbeurkunde samt deutscher Übersetzung seinen Vater betreffend und eine Kopie eines Deutschprüfungszeugnisses - Niveaustufe A2 (Prüfungsdatum: 23.06.2017) vor.
  5. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.08.2020 mit Verfahrensanordnung

§ 29Abs. 3 Z. 4 Asyl

G 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines neuerlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.11. Dem Beschwerdeführer wurde am 19.08.2020 mit Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 über die beabsichtigte Zurückweisung seines neuerlichen Asylantrages wegen entschiedener Sache in Kenntnis gesetzt.

  1. Am 31.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, nochmals in deutscher und arabischer Sprache im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache und einer Rechtsberaterin von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter zur Wahrung des Parteiengehöres niederschriftlich einvernommen. Abgesehen von Ausführungen zur Person, zum Familien- und Privatleben in Österreich und zur Integration tätigte der Beschwerdeführer weitere Angaben zu den behaupteten Gründen für die Folgeantragstellung nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung. Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer auf eine detailliertere Stellungnahme zu den ihm ausgehändigten Länderberichten, da er Kenntnis von der Lage im Irak haben würde.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und

§ 53Abs.

1 FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).13. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und

Paragraph 53, Absatz eins, FPG 2005 wurde wider den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung

§ 52Abs.

1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte - zusammengefasst - fest, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Beweggründe des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gestützt habe. Die neuen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters und einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl stellten sich außerdem als nicht glaubhaft dar. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenfalls nicht wesentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung

Paragraph 52, Absatz eins, , BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte - zusammengefasst - fest, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Beweggründe des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gestützt habe. Die neuen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters und einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl stellten sich außerdem als nicht glaubhaft dar. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenfalls nicht wesentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert.

  1. Gegen den dem Beschwerdeführer am 04.09.2020 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2020 richtet sich die im Wege der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, in der Sache ferner in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten I. bis V. aufzuheben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen sowie die Spruchpunkte VI. bis VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.In dieser wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchzuführen, in der Sache ferner in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. aufzuheben und das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zuzulassen sowie die Spruchpunkte römisch sechs. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Begründend wird nach Darlegung des Verfahrensganges und dem Hinweis, wonach der Bescheid in den Spruchpunkten I. und II. ein anderes Antragsdatum nenne als dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Fall sei, als Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert, dass hinsichtlich der vorgelegten Sterbeurkunde keine weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde vorgenommen worden seien. Insoweit im gegenständlichen Fall zwei widersprüchliche Übersetzungen dieses Dokumentes vorliegen, wäre es Aufgabe und zentrales Element der Beweiswürdigung gewesen, Widersprüchlichkeiten im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu gewichten, entsprechend zu würdigen und die Erwägungsgründe hiefür darzulegen oder eine weitere Übersetzung in Auftrag zu geben. Ferner ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die Ermordung seines Vaters mit den im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründen in Verbindung stünde und hätte es hiebei entsprechender weiterführender Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurft. Weder die letztlich nicht geklärte Formulierung in der Sterbeurkunde des Vaters noch die mangels weiterer Ermittlungen unzutreffende Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Gründe in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbingen im Erstverfahren stünden, vermögen die Zurückweisung in den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheides zu rechtfertigen. Begründend wird nach Darlegung des Verfahrensganges und dem Hinweis, wonach der Bescheid in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. ein anderes Antragsdatum nenne als dies in der Begründung des angefochtenen Bescheides der Fall sei, als Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert, dass hinsichtlich der vorgelegten Sterbeurkunde keine weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde vorgenommen worden seien. Insoweit im gegenständlichen Fall zwei widersprüchliche Übersetzungen dieses Dokumentes vorliegen, wäre es Aufgabe und zentrales Element der Beweiswürdigung gewesen, Widersprüchlichkeiten im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu gewichten, entsprechend zu würdigen und die Erwägungsgründe hiefür darzulegen oder eine weitere Übersetzung in Auftrag zu geben. Ferner ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die Ermordung seines Vaters mit den im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründen in Verbindung stünde und hätte es hiebei entsprechender weiterführender Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurft. Weder die letztlich nicht geklärte Formulierung in der Sterbeurkunde des Vaters noch die mangels weiterer Ermittlungen unzutreffende Feststellung, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Gründe in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbingen im Erstverfahren stünden, vermögen die Zurückweisung in den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu rechtfertigen. Im Hinblick auf seine Situation im Bundesgebiet bringt der Beschwerdeführer vor, seit fünf Jahren und zwei Monaten in Österreich zu leben, seit 2019 keine Grundversorgung mehr zu beziehen und aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Gastronomie selbsterhaltungsfähig zu sein. Er verfüge über eine Mietwohnung, welche er ohne Beihilfen der Gebietskörperschaften finanzieren könne und sei sprachlich, wirtschaftlich/ beruflich und in persönlicher Hinsicht bereits sehr gut integriert. Er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, den er im Laufe seines bisherigen Aufenthaltes immer weiter vergrößern konnte. Seit der letzten Entscheidung im Erstverfahren am 25.09.2019 habe er den von ihm geführten Betrieb und somit seine Einkommensquelle etablieren und seine Deutschkenntnisse weiter verbessern können. In Zusammenschau mit der seither längeren Aufenthaltsdauer begründe dies einen neuen Sachverhalt auch hinsichtlich seines Privatlebens in Österreich im Sinne des Artikels 8 EMRK, der einer eingehenderen Beurteilung durch die belangte Behörde zu unterziehen gewesen wäre. Der Beschwerde ist ein Konvolut an Unterlagen zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers in Österreich angeschlossen.
  2. Die Beschwerdevorlage langte am 22.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.
  3. Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.09.2020 wurde die belangte Behörde aufgefordert, die bezughabenden Vorakte ehestmöglich an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.
  4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, L521 2147758-2/3Z, wurde der Beschwerde

§ 17Abs.

1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.17. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2020, L521 2147758-2/3Z, wurde der Beschwerde

Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

  1. In Entsprechung der Aufforderung vom 23.09.2020 langten am 08.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht die Vorakte zur Person des Beschwerdeführers ein.
  2. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2020 wurde dem Beschwerdeführer im Wege der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung mitgeteilt, dass aus den vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde hervorgehe, dass die vom Beschwerdeführer betriebene Lokalität am 28.07.2020 einer Kontrolle durch die Finanzpolizei unterzogen worden sei. Insoweit wurde der Beschwerdeführer ersucht, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieser Erledigung bekannt zu geben, ob bzw. durch welche Behörden Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden seien.
  3. Mit Eingabe vom 05.11.2020 teilte der Beschwerdeführer im Wege der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass mit Ausnahme einer Strafverfügung vom 20.08.2020 wegen der fehlenden Gewerbeanmeldung keine weiteren Verwaltungsstrafverfahren anhängig seien. Hinsichtlich der genannten Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 20.08.2020 erlaube sich der Beschwerdeführer ferner mitzuteilen, dass die gegen ihn verhängte Strafe von EUR 300,00 am 31.08.2020 zwar bezahlt worden sei, er allerdings schon zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei über eine entsprechende Gewerbeberechtigung, welche am 22.07.2020 (erneut) entstanden gewesen sei, verfügt habe. Das freie Gewerbe des Beschwerdeführers sei mit Wirkung vom 22.07.2020 (neuerlich) eingetragen worden, nachdem er bereits zuvor über entsprechende gewerberechtliche Berechtigungen verfügt habe. Um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, habe er sich dennoch dazu entschieden, die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 zu bezahlen. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, am 28.09.2020 die Integrationsprüfung Modul I abgelegt zu haben. Er habe zwar zuvor schon über ein Sprachzeugnis auf dem Deutschniveau A2 verfügt, nun habe er aber die Integrationsprüfung (inklusive Werteprüfung) auf demselben Niveau erfolgreich nachgeholt. Da er über sehr gute Deutschkenntnisse - über das Niveau A2 hinaus - verfüge, sei von seiner Seite beabsichtigt, auch die Integrationsprüfung Modul II zeitnah abzulegen.
  4. Mit Eingabe vom 05.11.2020 teilte der Beschwerdeführer im Wege der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass mit Ausnahme einer Strafverfügung vom 20.08.2020 wegen der fehlenden Gewerbeanmeldung keine weiteren Verwaltungsstrafverfahren anhängig seien. Hinsichtlich der genannten Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Murau vom 20.08.2020 erlaube sich der Beschwerdeführer ferner mitzuteilen, dass die gegen ihn verhängte Strafe von EUR 300,00 am 31.08.2020 zwar bezahlt worden sei, er allerdings schon zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei über eine entsprechende Gewerbeberechtigung, welche am 22.07.2020 (erneut) entstanden gewesen sei, verfügt habe. Das freie Gewerbe des Beschwerdeführers sei mit Wirkung vom 22.07.2020 (neuerlich) eingetragen worden, nachdem er bereits zuvor über entsprechende gewerberechtliche Berechtigungen verfügt habe. Um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, habe er sich dennoch dazu entschieden, die ausgesprochene Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 zu bezahlen. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, am 28.09.2020 die Integrationsprüfung Modul römisch eins abgelegt zu haben. Er habe zwar zuvor schon über ein Sprachzeugnis auf dem Deutschniveau A2 verfügt, nun habe er aber die Integrationsprüfung (inklusive Werteprüfung) auf demselben Niveau erfolgreich nachgeholt. Da er über sehr gute Deutschkenntnisse - über das Niveau A2 hinaus - verfüge, sei von seiner Seite beabsichtigt, auch die Integrationsprüfung Modul römisch zwei zeitnah abzulegen. Der Stellungnahme sind mehrere Unterlagen zur Bescheinigung der Integration des Beschwerdeführers in Österreich angeschlossen.
  5. Mit Note des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2020 wurden dem Beschwerdeführer im Wege der seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertretung aktuelle Länderdokumentationsunterlagen zur Lage im Irak (Länderkundliche Informationen zur Lage in der Republik Irak vom 22.10.2020, Auszug aus dem EASO Bericht „Iraq, Security situation“, vom Oktober 2020, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Irak, Versorgungs- und Sicherheitslage in Bagdad“, vom 07.09.2020 und Kurzinformation der Staatendokumentation „Naher Osten, COVID-19 - aktuelle Lage“, vom 14.08.2020) zur Kenntnisnahme übermittelt und die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 16.12.2020 oder am 17.12.2020 in der Verhandlung mündlich freigestellt.
  6. Mit Eingabe vom 11.12.2020 gab die seinerzeitige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
  7. Mit Telefax vom 14.12.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die bis zur Übermittlung des das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beendenden Erkenntnisses oder Beschlusses an den Beschwerdeführer, jedoch längstens bis 31.12.2020, geltende Bevollmächtigung des Vereines Menschenrechte Österreich bekanntgegeben.
  8. Am 17.12.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, eines Vertreters der ihm beigegebenen und von ihm bis längstens 31.12.2020 bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, die Gründe für seine neuerliche Antragstellung umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand der im Vorfeld übermittelten Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Der Beschwerdeführer brachte im Gefolge der Verhandlung ein aktuelles Unterstützungsschreiben seiner Wohnortgemeinde vom 10.12.2020 in Vorlage. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, er ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer wurde am im Spruch genannten Datum in Bagdad geboren und lebte dort im sunnitisch geprägten Stadtviertel Dora gemeinsam mit seiner Ehegattin und seiner minderjährigen Tochter in einem im Eigentum seines Großvaters stehenden Haus. Seine Muttersprache ist Arabisch, er spricht auch die türkische Sprache in geringem Ausmaß. Seine Ehegattin und seine minderjährige Tochter leben bei seinen Schwiegereltern in einem schiitisch geprägten Stadtviertel am Stadtrand von Bagdad. Ein Bruder befindet sich derzeit in der Türkei und pendelt von dort beruflich in den Nordirak. Weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers halten sich weiterhin im Stadtviertel Dora auf. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Familienmitgliedern im Irak in Kontakt. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Juni 2020 eines gewaltsamen Todes. Die Identität oder das Motiv der Täter waren nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer genoss eine mehrjährige Schulbildung (Grundschule, Hauptschule und Höhere Technische Lehranstalt) auf Maturaniveau und erlangte hiebei auch eine Ausbildung zum Elektriker. Der Beschwerdeführer stammt aus einer wohlhabenden Familie. Vor der Ausreise aus dem Irak war der Beschwerdeführer mehrere Jahre im Unternehmen seines Vaters im Bereich An- und Verkauf von Fahrzeugen erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. In Österreich leben - abgesehen von einem Cousin, dazu soglich - keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Cousin XXXX , geb. XXXX , stellte ebenfalls am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. XXXX , abgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und schließlich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der Cousin des Beschwerdeführers erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. In Österreich leben - abgesehen von einem Cousin, dazu soglich - keine Verwandten des Beschwerdeführers. Der Cousin römisch 40 , geb. römisch 40 , stellte ebenfalls am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 , abgewiesen, es wurde kein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak zulässig sei, und schließlich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Der Cousin des Beschwerdeführers erhob dagegen fristgerecht Beschwerde, das Beschwerdeverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der Beschwerdeführer verfügt außerdem über zwei Schwäger und vier weitere Verwandte seiner Ehegattin in Schweden. 1.

  1. Der Beschwerdeführer reiste im März 2014 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses auf dem Landweg aus dem Irak in die Türkei aus und gelangte schließlich nach einem etwa sechszehnmonatigen Aufenthalt in der Türkei von Istanbul ausgehend schlepperunterstützt Mitte Juli 2015 nach Österreich, wo er am 17.07.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  2. Der Beschwerdeführer führte zu seinem ersten Antrag vom 17.07.2015 zusammengefasst im Wesentlichen wie folgt aus: Die Familie des Beschwerdeführers sei Zielscheibe schiitischer Milizen, welche ihn und seinen Cousin bereits entführt und gefoltert hätten; zudem seien sein Bruder und der Bruder seines Cousins grundlos inhaftiert worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ebenso abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, I403 2147758-1/24E, zugestellt am 25.09.2019, wegen der Unglaubwürdigkeit seiner Person bzw. der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens rechtskräftig abgewiesen, auch subsidiärer Schutz wurde nicht gewährt und die wider den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde

Art. 144

B-VG ein, dieser wurde mit Beschluss vom 12.11.2019, E 4069/2019-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020, E 4069/2019-8, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 31.08.2020, Ra 2020/19/0232-4, wies dieser die außerordentliche Revision zurück.Der Beschwerdeführer brachte in weiterer Folge beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde

Artikel 144

, B-VG ein, dieser wurde mit Beschluss vom 12.11.2019, E 4069/2019-4, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 24.02.2020, E 4069/2019-8, wurde die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Mit Beschluss vom 31.08.2020, Ra 2020/19/0232-4, wies dieser die außerordentliche Revision zurück. 1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Abs. 1 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in der im Spruch dieser Entscheidung genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen.1.4. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG aufgetragen, binnen drei Tagen in der im Spruch dieser Entscheidung genannten Betreuungseinrichtung bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer handelt somit der ihm mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020 aufgetragenen Unterkunftnahme zuwider, zumal der Beschwerdeführer weiterhin in XXXX wohnt. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Der Beschwerdeführer handelt somit der ihm mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2020 aufgetragenen Unterkunftnahme zuwider, zumal der Beschwerdeführer weiterhin in römisch 40 wohnt. 1.

  1. Am 29.07.2020 stellte der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Leoben den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung des verfahrensgegenständlichen zweiten Antrages auf internationalen Schutz anlässlich seiner Erstbefragung am 29.07.2020 aus, dass am 25.04.2020 einige - vermummte - Männer in Polizeikleidung in Zivilfahrzeugen zum Haus seiner Familie gekommen seien. Diese hätten seinen Vater mitgenommen und sich nach dem Aufenthaltsort seiner Person und seines Bruders erkundigt. Am 03.06.2020 habe seine Mutter einen Anruf von der Polizei erhalten, dass sein Vater mit vier oder fünf Einschüssen gefunden worden sei. Die Ermittlungen der Polizei gegen „Unbekannt“ bezüglich dieser Entführung würden bis zum heutigen Tag andauern. Er selbst habe keine Ahnung, was das Motiv dieser Männer für die Tötung seines Vaters gewesen sei. Er würde vermuten, dass es um finanzielle Interessen gegangen sei, da seine Familie einige - beliebte - Liegenschaften am Ufer des Tigris besitze. Es habe allerdings zuvor keine Geldforderung gegeben. Sein Bruder befinde sich seit diesem Zeitpunkt im Nordirak und müsse noch einige Dinge erledigen, bevor dieser - glaublich legal - in die Türkei reise. Er habe bereits im Rahmen seines ersten Asylverfahrens erzählt, dass sie wegen ihrer Liegenschaften bedroht worden seien. Sein Vater habe daraufhin unter Hinweis auf schriftliche Unterlagen dargelegt, dass dieser Grund ihnen gehöre, woraufhin diese Männer all ihren Besitz, auch ihre Plantagen, verbrannt hätten. Ob es nun erneut diese Männer gewesen seien, könne er nicht sagen. Seine im Irak bei seinen Schwiegereltern lebende Ehegattin sei noch nie von diesen Männern bedroht worden. Die irakische Polizei sei seit 2015 zweimal bei seiner Ehegattin gewesen und habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Deshalb würde er glauben, dass ein irakischer Festnahmeauftrag bezüglich seiner Person existiere. Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er auch entführt und umgebracht werden. Er habe gehört, dass sein Name auf einer Liste der Polizei oder der Regierung stünde, wonach er bei einer Einreise in den Irak sofort festgenommen werden solle. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem belangten Bundesamt am 19.08.2020 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine in der Erstbefragung getätigten Ausführungen zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung, wobei er nunmehr darlegte, dass am 25.04.2020 zwei uniformierte und vier nicht uniformierte Personen mit einem Zivilfahrzeug zu seinen Eltern nach Hause gekommen seien. 1.
  2. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid zum verfahrensgegenständlichen Antrag damit, dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Beweggründe des bereits rechtskräftig entschiedenen Asylverfahrens gestützt habe. Die neuen Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit dem Tod seines Vaters und einem gegen ihn bestehenden Haftbefehl stellten sich außerdem als nicht glaubhaft dar. Die allgemeine Lage im Herkunftsstaat habe sich ebenfalls nicht wesentlich zum Nachteil des Beschwerdeführers geändert. Eine glaubhafte oder maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sei nicht eingetreten. 1.
  3. In der Beschwerde wurde zu deren Begründung zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass hinsichtlich der vorgelegten Sterbeurkunde keine weiteren Ermittlungen durch die belangte Behörde vorgenommen worden seien, was eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens begründe. Insoweit im gegenständlichen Fall zwei widersprüchliche Übersetzungen einer irakischen Sterbeurkunde den Vater betreffend vorliegen würden, wäre es Aufgabe und zentrales Element der Beweiswürdigung gewesen, Widersprüchlichkeiten im Rahmen einer schlüssigen Beweiswürdigung zu gewichten, entsprechend zu würdigen und die Erwägungsgründe hiefür darzulegen oder eine weitere Übersetzung in Auftrag zu geben. Ferner ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass die Ermordung des Vaters mit den im Erstverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründen in Verbindung stünde und hätte es hiebei entsprechender weiterführender Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurft. Im Hinblick auf seine Situation im Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer vor, seit fünf Jahren und zwei Monaten in Österreich zu leben, seit 2019 keine Grundversorgung mehr zu beziehen und aus seiner selbständigen Tätigkeit in der Gastronomie selbsterhaltungsfähig zu sein. Er verfüge über eine Mietwohnung, welche er ohne Beihilfen der Gebietskörperschaften finanzieren könne und sei sprachlich, wirtschaftlich/ beruflich und in persönlicher Hinsicht bereits sehr gut integriert. Er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, den er im Laufe seines bisherigen Aufenthaltes immer weiter vergrößern konnte. Seit der letzten Entscheidung im Erstverfahren am 25.09.2019 habe er den von ihm geführten Betrieb und somit seine Einkommensquelle etablieren und seine Deutschkenntnisse weiter verbessern können. In Zusammenschau mit der seither längeren Aufenthaltsdauer begründe dies einen neuen Sachverhalt auch hinsichtlich seines Privatlebens in Österreich im Sinne des Artikels 8 EMRK, der einer eingehenderen Beurteilung durch die belangte Behörde zu unterziehen gewesen wäre. 1.
  4. Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine aktuelle, konkrete und individuelle Gefährdung oder Verfolgung seiner Person durch Angehörige (schiitischer) Milizen oder einer extremistischen Organisation und auch nicht durch Angehörige staatlicher irakischer Behörden. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 29.07.2020 wird keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende individuelle Situation im Rückkehrfall im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, I403 2147758-1/24E, glaubhaft aufgezeigt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines verfahrensgegenständlich zweiten Antrages vom 29.07.2020 weist keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion Bagdad auch nicht einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden Gefährdung oder psychischer und/ oder physischer Gewalt aufgrund seiner Zugehörigkeit zum Islam sunnitischer Prägung ausgesetzt. Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak im Sinne einer Verschlechterung der Lage ist seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, I403 2147758-1/24E, ebenso wenig eingetreten, wie eine maßgebliche Änderung der Rechtslage. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des verfahrensgegenständlich zweiten Antrages auf internationalen Schutz vom 29.07.2020 gebieten würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor. 1.
  5. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Die irakische Hauptstadt Bagdad ist im Luftweg mit Linienflügen (Schwechat - Istanbul oder Doha oder Amman - Bagdad) direkt und gefahrlos erreichbar. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit bestehenden Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherten Existenzgrundlage. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnmöglichkeit im vor seiner Ausreise bewohnten Haus seines Großvaters oder bei in Bagdad lebenden Familienangehörigen. Er verfügt über Schulbildung auf Maturaniveau und Berufserfahrung im familieneigenen Unternehmen im Bereich An- und Verkauf von Fahrzeugen. Dem Beschwerdeführer ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. 1.
  7. Der Beschwerdeführer reiste rechtswidrig in Österreich ein und hält sich seit Mitte Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Vom 17.07.2015 bis zum 25.09.2019 verfügte der Beschwerdeführer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, I403 2147758-1/24E, am 25.09.2019 hielt sich der Beschwerdeführer somit als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwischen dem 25.09.2019 und dem 29.07.2020 verfügte der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und war zur Ausreise verpflichtet. Der Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er ist nicht rückkehrwillig. Ab dem 29.07.2020 kam dem Beschwerdeführer aufgrund seines zweiten Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zu. Seit der Zulassung des Folgeantrages (vgl. OZ 13, S 13) hält sich der Beschwerdeführer wieder rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet auf (VwGH 19.06.2017, Ra 2016/19/0297).1.
  8. Der Beschwerdeführer reiste rechtswidrig in Österreich ein und hält sich seit Mitte Juli 2015 durchgehend in Österreich auf. Vom 17.07.2015 bis zum 25.09.2019 verfügte der Beschwerdeführer über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Asylwerber. Bis zur Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2019, I403 2147758-1/24E, am 25.09.2019 hielt sich der Beschwerdeführer somit als Asylwerber rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Zwischen dem 25.09.2019 und dem 29.07.2020 verfügte der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und war zur Ausreise verpflichtet. Der Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er ist nicht rückkehrwillig. Ab dem 29.07.2020 kam dem Beschwerdeführer aufgrund seines zweiten Asylantrages faktischer Abschiebeschutz zu. Seit der Zulassung des Folgeantrages vergleiche OZ 13, S 13) hält sich der Beschwerdeführer wieder rechtmäßig als Asylwerber im Bundesgebiet auf (VwGH 19.06.2017, Ra 2016/19/0297). Der Beschwerdeführer bezog seit der erstmaligen Antragstellung bis 20.03.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Ab Mitte März 2019/ Anfang April 2019 betrieb der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer in XXXX ein reglementiertes Gewerbe (Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant). Im Mai 2020 meldete er - nach Kündigung seines gewerberechtlichen Geschäftsführers und Zurücklegung des Gastgewerbes - ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ an. Diese Gewerbeberechtigung endete zunächst am 10.06.2020 nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. Zurücklegung des Fortbetriebsrechts. Am 22.07.2020 wurde dieses freie Gewerbe erneut vom Beschwerdeführer angemeldet. Der Beschwerdeführer entnimmt dem Betrieb zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes monatlich etwa EUR 1.000,00 bis EUR 1.500,00 und verfügt über ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von EUR 3.000,
  9. Der Beschwerdeführer bezog seit der erstmaligen Antragstellung bis 20.03.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Ab Mitte März 2019/ Anfang April 2019 betrieb der Beschwerdeführer als Einzelunternehmer in römisch 40 ein reglementiertes Gewerbe (Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant). Im Mai 2020 meldete er - nach Kündigung seines gewerberechtlichen Geschäftsführers und Zurücklegung des Gastgewerbes - ein freies Gewerbe mit dem Wortlaut „Gastgewerbe in der Betriebsart Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nicht alkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ an. Diese Gewerbeberechtigung endete zunächst am 10.06.2020 nach Zurücklegung der Gewerbeberechtigung bzw. Zurücklegung des Fortbetriebsrechts. Am 22.07.2020 wurde dieses freie Gewerbe erneut vom Beschwerdeführer angemeldet. Der Beschwerdeführer entnimmt dem Betrieb zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes monatlich etwa EUR 1.000,00 bis EUR 1.500,00 und verfügt über ein Sparbuch mit einer Einlage in der Höhe von EUR 3.000,
  10. Der Beschwerdeführer besuchte sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache in den Jahren 2015 und 2016 in einer Volksschule in XXXX und bei der Caritas der Diözese Graz-Seckau. Ferner nahm er an einem „Sprach- bzw. Integrationscafe“ teil. Der Beschwerdeführer legte am 23.06.2017 die Sprachprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 und am 28.09.2020 die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen) ab. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache in fortgeschrittenem Ausmaß. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist gut möglich. Der Beschwerdeführer besuchte sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache in den Jahren 2015 und 2016 in einer Volksschule in römisch 40 und bei der Caritas der Diözese Graz-Seckau. Ferner nahm er an einem „Sprach- bzw. Integrationscafe“ teil. Der Beschwerdeführer legte am 23.06.2017 die Sprachprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 und am 28.09.2020 die Integrationsprüfung des Österreichischen Integrationsfonds (bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Sprachniveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen) ab. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache in fortgeschrittenem Ausmaß. Eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist gut möglich. Der seit Oktober 2020 verheiratete Cousin XXXX , geb. XXXX , lebt mit dem Beschwerdeführer „unter der Woche“ in einem gemeinsamen Haushalt und arbeitet im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers. Die Zeit zwischen Sonntag am Abend und Dienstag verbringt der Cousin hingegen bei dessen Ehegattin in Wien. Amtlich gemeldet ist der Cousin an der Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht. Ein über normale soziale Kontakte unter erwachsenen Cousins hinausgehendes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin kann nicht festgestellt werden. Zu den in Schweden lebenden Verwandten der Ehegattin des Beschwerdeführers besteht kein Kontakt.Der seit Oktober 2020 verheiratete Cousin römisch 40 , geb. römisch 40 , lebt mit dem Beschwerdeführer „unter der Woche“ in einem gemeinsamen Haushalt und arbeitet im Gastronomiebetrieb des Beschwerdeführers. Die Zeit zwischen Sonntag am Abend und Dienstag verbringt der Cousin hingegen bei dessen Ehegattin in Wien. Amtlich gemeldet ist der Cousin an der Wohnadresse des Beschwerdeführers nicht. Ein über normale soziale Kontakte unter erwachsenen Cousins hinausgehendes Nahe- und/oder Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Cousin kann nicht festgestellt werden. Zu den in Schweden lebenden Verwandten der Ehegattin des Beschwerdeführers besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt hier über einen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch österreichische Staatsangehörige beziehungsweise in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigte Personen angehören. Der Beschwerdeführer hat im Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren Unterstützungserklärungen seiner Freunde und Bekannten vorgelegt. Der Bürgermeister der Wohnortgemeinde attestiert dem Beschwerdeführer etwa Freundlichkeit, Offenheit, die Aneignung sehr guter Deutschkenntnisse und eine positive Integration in der Gemeinde. Einzelne Unterstützer bescheinigen dem Beschwerdeführer zudem schnelle Lernfähigkeit, Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, ein Bemühen um Integration, Interesse am Leben und den Bräuchen in Österreich, Engagement beim Erwerb der deutschen Sprache, eine zuvorkommende Art und gemeinsam Freizeit sowie Festtage verbracht zu haben. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht allerdings kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Ein ehrenamtliches oder gemeinnütziges Engagement des Beschwerdeführers ist - abgesehen von der aktiven Beteiligung beim Projekt „Flüchtlinge helfen die Biodiversität Europas bewahren“ - nicht feststellbar. Darüber hinaus war und ist der Beschwerdeführer nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; er ist ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er hält sich seit seiner ersten Antragstellung in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.
  12. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Er hält sich seit seiner ersten Antragstellung in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. 1.
  13. Zur gegenwärtigen Lage im Gouvernement Bagdad werden folgende Feststellungen getroffen: Das Gouvernement Bagdad ist das mit ca. 4.555 km² flächenmäßig kleinste Gouvernement des Landes und beherbergt die gleichnamige irakische Hauptstadt Bagdad. In Bagdad lebten 2018 offiziellen Schätzungen zufolge 8,1 Millionen Menschen (die Einwohnerzahl variiert je nach Quelle und Zählweise zwischen 6,6 bis zu 9,7 Millionen Einwohnern). Obwohl Bagdad das kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Einwohnerzahl von allen Gouvernements. 87% der Bevölkerung des Gouvernements leben in der Stadt Bagdad selbst. Die Hauptstadt ist das wichtigste Wirtschaftszentrum des Landes und beherbergt die stark geschützte grüne Zone. Die Stadt Bagdad ist in neun Verwaltungsbezirke gegliedert: Adhamiyah, Karkh, Karada, Khadimiyah, Mansour, Sadr City, Al Rashid, Rasafa und 9 Nissan (‘new Baghdad’). Die restliche Fläche des Gouvernements beherbergt die Verwaltungsbezirke Al Madain, Taji, Tarmiyah, Mahmudiyah und Abu Ghraib, die den sogenannten „Bagdad Belt“ bilden und die Vororte beherbergen. Im Jahr 2019 schätzte das irakisch zentrale Statistikbüro die Einwohnerzahl des Gouvernement Bagdad auf 8.340.711 Menschen, von denen 1.043.279 Menschen in den ländlichen Gebieten des „Bagdad Belt“ und 7.297.432 Menschen in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Die CIA schätzte die Bevölkerung von Bagdad-City im Jahr 2020 auf 7.144.000 Menschen. Obwohl Bagdad das flächenmäßig kleinste Gouvernement im Irak ist, hat es die höchste Anzahl von Einwohnern aller Gouvernements, wobei 87 % davon in den städtischen Gebieten von Bagdad City leben. Das Gouvernement Bagdad hat damit die höchste Bevölkerungsdichte im Irak. Gouvernement und Stadt Bagdad weisen eine gemischte Bevölkerung aus Schiiten und Sunniten mit einer geringeren Anzahl christlicher Gemeinschaften auf. Während die meisten Stadtteile in Bagdad in der Vergangenheit von einer Mischung aus Sunniten und Schiiten bewohnt waren, führte die gewaltsame Säuberung im Zuge der konfessionellen Konflikte insbesondere in den Jahren 2006 und 2007 dazu, dass die Stadt viel stärker religiös geteilt und von den Schiiten dominiert zu sein scheint. In wirtschaftlicher Hinsicht sind der größte Teil der produzierenden Betriebe, der Finanzwirtschaft und der Handelsunternehmungen in und um Bagdad konzentriert. Mindestens die Hälfte der irakischen Großindustrie befindet sich im Gouvernement Bagdad. Das Ölfeld östlich von Bagdad ist 65 Kilometer lang und 11 Kilometer breit und verfügt über eine Reserve von 8 Millionen Barrel Rohöl. Darüber hinaus ist Bagdad über Verkehrswege mit dem Rest des Landes gut verbunden und verfügt mit dem Bagdad International Airport über einen der wichtigsten Flughäfen im Irak. Sicherheit von Verkehrswegen: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) beobachtete die Existenz von improvisierten Kontrollpunkten zusätzlich zu den zahlreichen Sicherheitskontrollpunkten der Regierung in der Stadt Bagdad. OSAC stellte auch fest, dass die Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs zur Internationalen Zone (Grüne Zone) im Dezember 2018 gelockert wurden. Nachdem sich im Oktober 2019 regierungskritische Proteste in Bagdad ausbreiteten, wurde der Zugang zur Internationalen Zone jedoch wieder eingeschränkt. Berichten zufolge kann sich der Einlass zur Internationalen Zone je nach Sicherheitslage schnell ändern, was die diplomatischen Missionen, den privaten Sektor und die Ansässigkeit direkt beeinflusst. Iraq Humanitarian Fund und iMMAP untersuchten die Gefährdung durch Sprengmittel auf Straßen im Gouvernement Bagdad zwischen dem
  14. und
  15. April
  16. Die Analyse ergab Straßen der Kategorie „Primary Risk Road“ (rot) in Tarmiyah, Abu Ghraib und Mahmoudiya und damit überwiegend im Bereich des „Bagdad Belt“. Straßen der Kategorie „Secondary Risk Road“ (orange) wurden in den oben genannten Gebieten sowie in Mada'in und in geringem Ausmaß in einzelnen Vierteln von Bagdad-City definiert. Rückblick: Vom Jahr 2013 an intensivierte der Islamische Staat seine terroristischen Aktivitäten in Bagdad dramatisch. Insbesondere schiitische Ziele in der Stadt Badgda wurden von VBIEDs (Autobomben) angegriffen. Mit dieser Strategie versuchte der Islamische Staat, einerseits die Unfähigkeit der irakischen Behörden und der irakischen Sicherheitskräfte im Hinblick auf die Gewährleistung von Sicherheit zu demonstrieren und anderseits die neuerliche Formierung schiitischer Milizen zu provozieren. Die Angriffe mit VBIEDs setzte sich auch 2014 fort. Die anfängliche Befürchtung im Sommer 2014, dass der Islamische Staat auch die Stadt Bagdad überrennen könnte, verwirklichte sich nicht. Dennoch kam es zu Kämpfen zwischen den Milizen des Islamischen Staates und der irakischen Armee in Zaidan und Abu Ghraib im Westen des Gouvernements (in etwa 20 km Entfernung zum Stadtzentrum). Auch in den Städten al-Mahmudiya und Latifiya südlich der Stadt wurden Schießereien mit Kämpfern des Islamischen Staates gemeldet. Darüber hinaus waren im Jahr 2014 öffentliche Plätze in schiitischen Bezirke in Bagdad weiterhin Ziele regelmäßiger Terroranschläge des Islamischen Staat. Das Vordringen der Milizen des Islamischen Staates über Mossul in den Zentralirak im Juni 2014 führte zur Mobilisierung schiitischer Milizen in Bagdad. Während die irakische Armee in erster Linie die Sicherheit im Zentrum von Bagdad gewährleistete, waren schiitische Milizen hauptsächlich in den Vorstädten und im Bagdad-Belt präsent. Die neuerliche Formierung dieser Milizen weckte bei der sunnitische Minderheit Erinnerungen den die konfessionellen Unruhen in Bagdad in den Jahren 2006 und 2007, als schiitische Milizen konfessionell motivierte Säuberungen zu Lasten der sunnitischen Bevölkerung Bagdads durchführten. Im Laufe des Jahres 2014 gab es zwar neuerlich Berichte über konfessionell motivierte Übergriffe durch schiitische Milizen und es wurden Morde von sunnitischen Zivilisten Angehörigen verschiedener schiitischer Milizen zugerechnet. Die groß angelegten konfessionellen Unruhen und Übergriffe der Jahren 2006 und 2007 wiederholten sich in Bagdad jedoch weder 2014, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Dem Institute for the Study of War zufolge stellte der Islamische Staat im Jahr 2016 die terroristischen Angriffe auf Bagdad mit Autobomben und Selbstmordattentätern zunächst für einige Monate ein, nahm jedoch im April und Mai 2016 diese Taktik wieder auf. Im Zeitraum vom
  17. April 2016 bis zum
  18. Mai 2016 wurden 23 Angriffe mit Autobomben und Selbstmordattentätern registriert. Dabei wurden hauptsächlich Sicherheitskräfte und Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Begräbnisse und Pilger zum Beispiel attackiert. Der Fokus auf Angriffe auf Zivilisten und schiitische Pilger führte dazu, dass bei den Bombenanschlägen in Bagdad im April 2016 zahlreiche Zivilpersonen getötet oder verletzt wurden. Im Mai 2016 zündete der Islamische Staat beispielsweise eine Bombe im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City, wobei 52 Menschen getötet und Dutzende Menschen verletzt wurden. Am
  19. Mai 2016 führte der Islamische Staat in Bagdad drei gleichzeitige Anschläge durch, bei denen 93 Zivilpersonen getötet und viele weitere Menschen verletzt wurden. Im Juli 2016 wurden bei dem Selbstmordbombenanschlag im Verwaltungsbezirk Karada 324 Menschen getötet, als der Islamische Staat eine in einem Lastkraftwagen verborgende Bombe vor einem Einkaufszentrum zündete. Dem Experten Joel Wing zufolge setzte der Islamische Staat seine Angriffe aus den ländlichen Gebieten rund um Bagdad aus auch im Jahr 2017 fort, die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle ging jedoch bereits 2017 von durchschnittlich zwölf Vorfällen auf drei Vorfälle pro Tag zurück. Im Jahr 2017 ereigneten sich letzte größere terroristische Anschlüge des Islamischen Staates auf Märkte und Geschäfte in Bagdad. Zum Beispiel wurden 35 Menschen bei einem Autobombenanschlag im schiitischen Verwaltungsbezirk Sadr City im Januar 2017 getötet. Eine Autobombe vor dem Al-Kindi-Krankenhaus in Bagdad tötete drei Menschen, zwei sich gegen Schiiten richtende Selbstmordanschläge auf einen Markt in Bagdad forderten noch im Januar 2017 28 Todesopfer. Die Zahl terroristischer Angriffe des Islamischen Staates auf Menschenansammlungen in Bagdad ist in der Folge nach dem ersten Quartal 2018 signifikant zurückgegangen (zur aktuellen Sicherheitslage siehe unten). Sicherheitskräfte im Gouvernement Bagdad: Die Einheiten der irakischen Armee in Bagdad unterstehen dem Baghdad Operations Command (BOC), das in zwei Gebiete unterteilt ist, das Karkh Area Command und das Rusafa Area Command. Die Special Forces Division (SFD) des Premierministers ist für die Sicherheit in der grünen Zone und den Schutz des Premierministers verantwortlich und kann vom Verteidigungsministerium, dem BOC, dem Joint Operations Command (JOC) sowie dem Premierminister selbst eingesetzt werden. Die SDF wird auch für Sicherungsaufgaben in Bagdad herangezogen, insbesondere während der schiitischen Pilgerreisen. Dem Karkh Area Command untersteht die
  20. irakische Armeedivision mit verschiedenen Brigaden, die in und außerhalb der Stadt stationiert sind. Zuletzt übernahmen Einheiten der
  21. irakische Armeedivision die Kontrolle über eine Militäreinrichtung in Abu Ghraib, die zuvor von Beratern der Streitkräfte der Internationalen Koalition genutzt wurde. Die dem Rusafa Area Command unterstehende
  22. irakische Armeedivision ist derzeit nicht in Bagdad stationiert. Die Bundespolizei des irakischen Innenministeriums ist in Bagdad durch drei Bundespolizeidivisionen vertreten. Die dem Innenministerium unterstellte paramilitärisch organisierte irakische Bundespolizei (FP) hat in Bagdad mehrere Divisionen stationiert. Die
  23. Federal Police Division sichert den Südwesten, Westen, Südosten und die Kanalzone (östlich der Hauptstadt) von Bagdad. Die
  24. Federal Police Division, die einzige mechanisierte Division der FP in Bagdad, wird hauptsächlich zur Terrorismusbekämpfung in Bagdad und den Bagdad-Belts, zur Sicherung von Pilgerwegen und zu Aufgaben in Zusammenhang mit der Strafverfolgung herangezogen. Die
  25. Federal Police Division deckte das südliche Bagdad und Gebiete südlich der Hauptstadt ab und betreibt das Gefängnis in Karkh. Ergänzend steht westlich von Bagdad die
  26. Brigade der Emergency Response Division (ERD) zur Verfügung. Die Stadt Bagdad und die Vororte werden grundsätzlich von den irakischen Behörden kontrolliert. In der Praxis teilen sich die Behörden jedoch die Verteidigungs- und Strafverfolgungsaufgaben mit den schiitisch dominierten Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), was zu einer „unvollständigen“ oder überlappenden Kontrolle mit diesen Milizen führt. Das BOC ist das am besten ausgestattete Kommando der irakischen Streitkräfte und demnach bei Einsätzen mit einer entsprechenden Stärke vertreten. In der Vergangenheit gelang es schiitische Milizen in Bagdad dennoch, Verbrechen zu verüben, Stützpunkte und Kontrollzonen im nordöstlichen und südlichen Teil des Gouvernement Bagdad zu errichten und es kam in seltenen Fällen sogar zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit den irakischen Sicherheitskräften. Dem Experten Michael Knights zufolge haben PMF-Milizen im Gouvernement Bagdad kein operatives Hauptquartier, es gibt jedoch Stützpunkte im Bagdad-Belt. Berichten zufolge hat die schiitische Miliz Kata'ib Hizbollah eine Kontrollzone in Jurf as-Sakr, 40 Kilometer südwestlich von Bagdad, geschaffen. Die Miliz Kataib Al-Imam Ali versucht, eine Basis im südöstlichen Teil des Bagdad-Belt zu errichten. Asa'ib Ahl Al-Haqq dominiert im nördlichen Teil des Bagdad-Belt. In Bezug auf Bagdad-City berichtet Michael Knights, dass PMF-Milizen in zahlreichen Teilen des Irak über lokale Büros zur Mittelbeschaffung und Rekrutierung verfügen. Die höchste Konzentration solcher Büros ist in Bagdad-City gegeben. Darüber hinaus haben sich PMF-Milizen in Bagdad-City Einflussbereiche geschaffen. In der Palästina-Straße ist die Miliz Kata'ib Hizbollah dominierend, in Sadr City Saraya al-Salam und Asa'ib Ahl al-Haqq, in Karada und Jadiriyah die Badr-Organisatzu und Kata'ib Al-Imam Ali. In diesen Gebieten heben Milizen Steuern von Unternehmen und auf Immobilientransaktionen ein, ferner werden Berichten zufolge im Gouvernement Bagdad von schiitischen Milizen Waffen gelagert. Die unabhängige Nachrichtenagentur Iran Wire veröffentlichte eine am
  27. Mai 2020 aktualisierte Karte, auf der die Präsenz folgender PMU-Gruppen in der Stadt Bagdad gezeigt wurde und stellte die Gesamtzahl von Kämpfern im Irak und in Syrien für jede Gruppe zur Verfügung:  Al-Khorasani Brigaden (3.000 Kämpfer) in Gherai‘at, Al-Bayda’a, und Bo'aitha und dem Hauptquartier in Karada  Saraya al-Salam (nunmehr 7.000 Kämpfer im Rahmen der PMF, zuvor 20.000 Kämpfer unter der Bezeichnung Jaysh Al-Mahdi) mit dem Hauptquartier in Sadr City  Al-Tayyar Al-Risali (2.000 Kämpfer) in A502 and 9 Nissan  Liwa Abu Fadl Al-Abbas (500 Kämpfer) in Safaraat und Al-Saadoon  Kataib Al-Imam Ali (Anzahl der Kämpfer unbekannt) in Al-Mutanabi  Badr-Organisation (10.000 Kämpfer) in Mansour, Suwaib and Al-Rasheed  Saraya Ashoura’a (6.000 Kämpfer) in Abu Nuwas  Asa’ib Ahl Al-Haq (15.000 Kämpfer) am Diyala-Fluss und in Bab Al-Sham  Kata’ib Jund Al-Imam (bestehend aus mehreren Brigaden mit einer unbekannten Anzahl an Kämpfern) Laut einer im September 2019 veröffentlichten Forschungsarbeit waren neben Einheiten der irakischen Armee und der FP im Gouvernement Bagdad die PMF-Brigaden 1, 2, 4, 20, 22, 23, 24, 26, 28, 47 und 110 stationiert. Darüber hinaus entstand im Jahr 2014 getrennt von den PMF-Milizen ein als „Defense Hashd“ bezeichneter loser Zusammenschluss kleinerer Gruppierungen, die in erster Linie in den Gebieten des Bagdad-Belt stationiert und nominell dem Verteidigungsministerium angegliedert sind. Dem Experten Michael Knights zufolge stehen dem Verteidigungsministerium auf diesem Weg sechsundfünfzig Checkpoint-Einheiten zur Verfügung, die vom BOC geführt werden und die in Einrichtungen der irakischen Streitkräfte ausgebildet wurden. Die PMF-Milizen erkennen die Defense Hashd nicht als Teil der Volksmobilisierungseinheiten an. Im März 2020 wurde eine neue Gruppierung namens Usbat Al-Tha'irien (Liga der Revolutionäre) gegründet. Diese Gruppierung hat sich zu tatsächlichen und versuchten Angriffen auf US-Ziele bekannt und veröffentlichte Luftaufnahmen wichtiger US-Einrichtungen im Irak. Damit verfolgt die Gruppierung das Teil, die US-Truppen zu Vergeltungsschlägen zu provozieren, der die Tötung irakischer Zivilisten oder irakischer Sicherheitskräfte zur Folge hat. Auf diese Weise soll öffentlicher Unmut gegen die ausländische Militärpräsenz gefördert werden. Islamischer Staat: Mehrere Quellen berichteten über verstärkte Aktivitäten des Islamischen Staates in Bagdad in den Jahren 2019 und
  28. Ein BBC-Artikel vom 23.12.2019 berichtet, dass sich der Islamische Staat zwei Jahre nach dem Verlust der letzten Territorien neu organisiert. Die BBC zitierte einen hochrangigen kurdischen Beamten der Terrorismusbekämpfung, der davor warnte, dass der Islamische Staat von den politischen Unruhen in der irakischen Hauptstadt Bagdad und dem wachsenden Gefühl der Entfremdung der irakischen Sunniten profitieren würde. Business Insider berichtete, dass der Islamische Staat seit Mitte 2019 in ländlichen Gebieten östlich und nördlich von Bagdad Aktivitäten entfalten würde. Der Experte Joel Wing beobachtete demgegenüber, dass der Islamische Staat zwar im Jahr 2019 den Versuch unternommen habe, in Bagdad-City Fuß zu fassen und es dabei zu mehreren Bombenanschlägen gekommen sei, dann aber der Schwerpunkt der Aktivitäten des Islamischen Staates in ländliche Gebiete verlagert worden sei. Im Mai 2020 stellte das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center (CTC) in einem Bericht fest, dass es aktive Angriffszellen des Islamischen Staates in folgende Gebieten des Gouvernement Bagdad gibt: Tarmiyah; Tadschi/Saab al-Bour; Abu Ghraib/Zaidon; das Latifiyah/ Yusufiyah/ Mahmudiyah-Dreieck; Jurf al-Sakhr; und Jisr Diyala/Madain. Die Quelle fügte hinzu, dass die Zunahme der Aktivitäten des Islamischen Staates rund um Bagdad vor allem im Norden und Westen des Bagdad-Belt stattgefunden habe, wobei im nördlichen Bereich des Bagdad Belt von der Gruppierung Shamal Al-Bagdad Wilayat aktiv ist. Berichten zufolge dient eine dort beheimatete wichtige Durchgangsstraße als Bindeglied zu anderen Gebieten mit Aktivitäten des Islamischen Staates und als Drehscheibe für Kämpfer und Material aus Syrien bzw. aus Anbar. US-geführte internationale Militärpräsenz: Laut einem am 08.01.2020 veröffentlichten Aljazeera-Artikel waren 5.200 US-Soldaten in verschiedenen Stützpunkten im Irak stationiert. Zwei dieser Stützpunkte befanden sich in Bagdad, nämlich Tadschi im Norden und Victory innerhalb des internationalen Flughafens von Bagdad. Letzterer wird als Kommandozentrale und für Aufklärungs- und Kontrollzwecke genutzt. Einem Artikel zufolge, der am 06.07.2020 in der Military Times veröffentlicht wurde, orientieren sich die internationalen Truppen im Irak bei ihren Operationen an den irakischen Sicherheitskräften bei ihrem Kampf gegen den Islamischen Staat und passen ihre Kapazitäten und Aktivitäten entsprechend an. Berichten zufolge soll die Task Force Irak in eine Einheit von Militärberatern umgewandelt werden, die einen zentralen Standort in Bagdad haben wird. Die Zeitung Al-Arab berichtete dazu am 17.07.2020, dass die USA nicht die Absicht haben, den Irak zu verlassen; dennoch sei die Verringerung der Zahl der US Truppen im Irak möglich und Gegenstand von Konsultationen mit der irakischen Regierung. Dem Institute for the Study of War zufolge wurde aufgrund der COVID-19-Pandemie von einigen europäischen Mitglieder der US-geführten Anti-IS-Koalition zwischen dem 25.03.2020 und dem 31.03.2020 angekündigt, Truppen aus dem Irak abzuziehen. Frankreich, die Tschechische Republik und Portugal sollen demnach ihren den vollständigen Rückzug aus dem Irak angekündigt haben, während das Vereinigte Königreich, die Niederlande, Spanien, Italien und Deutschland nur einen teilweisen Abzug ihrer Einheiten ankündigten. Darüber hinaus befahl das Departement of Stat am 25.03.2020 allen Regierungsmitarbeitern im Irak und der Autonomen Region Kurdistan-Irak, den Irak aufgrund der schlechten Sicherheitsbedingungen und eingeschränkten Reisemöglichkeiten infolge von COVID-19 zu verlassen. Rezente Entwicklungen in Bezug auf die Sicherheitslage und deren Auswirkung auf die Zivilbevölkerung: Eine der wichtigsten sicherheitspolitischen Entwicklungen im Irak in den Jahren 2019 und 2020 waren die zunehmenden Spannung zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten. Am 29.12.2019 berichtete die New York Times über US-Luftangriffe, die auf mehrere Positionen der Kata'ib Hizbollah im Irak als Vergeltung für einen Angriff ausgeführt wurden, bei dem ein Amerikaner getötet wurde. Am 02.01.2020 wurde der iranische General Qassim Suleimani, der Kommandeur der Al-Quds-Brigade der iranischen Revolutionsgarde und eine Reihe von vom Iran unterstützten Milizionären, insbesondere der Stabschef des irakischen Komitees der Volksmobilisierungseinheiten (PMC), Abu Mahdi Al-Muhandis, bei einem US-Drohnenangriff auf dem Flughafen von Bagdad getötet. Das irakische Parlament stimmte kurz nach dem Angriff für die Ausweisung aller amerikanischen Soldaten aus dem Irak. Am 08.01.2020 berichtete die New York Times, dass der Iran mehr als 20 ballistische Raketen auf Militärstützpunkte im Irak abgefeuert hatte, auf welchen amerikanische Truppen stationiert waren. Keiner dieser Militärstützpunkte befand sich im Gouvernement Bagdad. Am 24.01.2020 gingen tausende Iraker in Bagdad nach einem Aufruf des schiitischen Kleriker Muqtada Al-Sadr auf die Straße und skandierten antiamerikanische Parolen. Berichten zufolge wurde die Demonstration von Einheiten der Miliz Saraya Al-Salam und anderen PMF-Milizen geschützt. Kata'ib Hizbollah sprach am 29.02.2020 eine „letzte Warnung“ an alle irakischen Unternehmungen und Personen aus, die logistische, diplomatische, sicherheitsbezogene oder wirtschaftliche Verbindungen zu den amerikanischen Streitkräften (im Original: „groups with logistical, diplomatic, security, or economic connections to U.S. forces.“) unterhalten. Diese Unternehmungen und Personen (einschließlich irakischer Transport- und Sicherheitsunternehmen, des irakischen Innenministeriums, des irakischen Verteidigungsministeriums sowie des CTS) sollten ihre (Geschäfts-)Beziehungen bis spätestens 15.03.2020 kündigen bzw. beenden. Maßnahmen für den Fall des Zuwiderhandelns wurden von Kata'ib Hizbollah nicht angekündigt. New Arab berichtete am 13.03.2020 über die Stationierung irakischer Sicherheitskräfte in der Grünen Zone und die Evakuierung von Büros und Einrichtungen schiitischer Milizen in den Stadtviertel Jadiriya, Karrada, Arsat und Palestine Street nach amerikanischen Luftangriffen auf PMF-Basen in Jurf Al-Sakhr im Gouvernement Babil. Dieselbe Quelle berichtete am 14.03.2020, dass Al-Taji-Militärbasis nördlich von Bagdad von 14 Raketen getroffen wurde, was zu drei Verwundeten unter den US-Truppen führte, von denen sich zwei in kritischem Zustand befanden. Am 17.03.2020 bekannte sich die neue Gruppierung Usbat Al-Tha'irien zum Angriff am 14.03.2020 und zwei weiteren Angriffen auf die Al-Taji- Militärbasis. Diese Eskalation zog eine etwa einmonatige Pause im April 2020 nach sich, bevor am 06.05.2020 Stellungen der US-Armee in der Nähe des Flughafens Bagdad angriffen wurden. Die Angriffe setzten sich im Juli 2020 fort, und laut EPIC trafen am 27.07.2020 drei Raketen die Al-Taji-Militärbasis, zwei Raketen trafen den internationalen Flughafen von Bagdad am 30.07.
  29. Zusätzlich zu den oben erwähnten Angriffen dokumentierte das Institute for ther Study of War zwischen dem 08.01.2020 und dem 17.03.2020 sieben Angriffe mit Granaten und Raketen, die auf die Grünen Zone und einige andere Stadtviertel Bagdads ausgeführt wurden. Einige Raketen wurden von Stadtviertel in Bagdad (Al-Amanah, Zafaraniyah und Arab Jabour gestartet. Bei den sieben Angriffen wurde nur ein amerikanischer Staatsangehöriger verletzte, als am
  30. Januar 2020 drei Mörsergranaten die amerikanische Botschaft trafen. Darüber hinaus berichtete EPIC, dass im Juni und Juli 2020 drei Raketenangriffe auf die Grüne Zone Bagdads gerichtet waren, wobei bei einem dieser Angriffe ein Kind verletzt wurde. Das Washington Institute erklärte, dass am 03.06.2020 der Vorsitzende des Komitees der Volksmobilisierungseinheiten über das Büro von Premierminister Mustafa Al-Kadhimi ein Memorandum veröffentlichte, das die Wiederaufnahme des Reformprozesses in Bezug auf die Volksmobilisierungseinheiten/PMF-Milizen beinhaltete. Zu den vorgeschlagenen Änderungen gehörte die Schließung einiger PMF-Büros in den Städten und Streichung von Einheitsnomenklaturen. Nach Angaben des Washington Institute wird das Komitee der Volksmobilisierungseinheiten sein Hauptquartier in Bagdad weiter betreiben und die im Memorandum vertretene Position größeren Milizen, darunter Kata'ib Hizbollah, in die Lage versetzten taktische Einheiten an sensiblen Orten (z.B. in der Nähe des Büros des Premierministers oder sogar innerhalb des republikanischen Palastkomplexes, einem wichtigen Ort für die Regierungstreffen) zu platzieren und damit weiter Druck auf die Regierung auszuüben. Der irakische Premierminister genehmigte am 25.06.2020 eine Angriffsoperation des CTS auf ein Gebäude der Kata'ib Hizbollah im Stadtviertel Dora im Süden Bagdads, das zur Verhaftung von 14 Mitgliedern der Gruppe und der Beschlagnahme von Raketen führte. Die 14 Mitglieder wurden später freigelassen, nachdem Kata'ib Hizbollah Berichten zufolge Druck auf den Premierminister ausübte. Protestbewegung: Eine weitere Entwicklung der Jahre 2019 und 2020 waren Großdemonstrationen in mehreren Städten, insbesondere in Bagdad. In einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 22.11.2019 wird ausgeführt, dass sich am 01.10.2019 Demonstranten auf dem Tahrir-Platz in Bagdad versammelten und politische und soziale Reformen einforderten. Die Demonstration entwickelte sich zu einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit Sicherheitskräften, als die Demonstranten versuchten, in die Grüne Zone einzudringen. Berichten zufolge setzten sich die Proteste in den folgenden Tagen in Bagdad fort, bevor sie auf andere irakische Gouvernements übergriffen. Am 03.10.2019 wurde von der irakischen Regierung eine Ausgangssperre verhängt. Am 07.10.2019 berichtete Reuters über Zusammenstöße zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften im Verwaltungsbezirke Sadr-City, die zu dem Tod von 15 Personen führten. Bis Ende Oktober 2019 wurden die Forderungen der Demonstranten um die Wahrnehmung der politischen Verantwortung für den Verlust von Menschenleben, den Rücktritt der Regierung und Wahl- und Verfassungsreformen erweitert. Als Reaktion auf die Proteste entsandte der damalige irakische Premierminister Abdul Mahdi Ende Oktober 2019 zunächst den CTS, um den Protesten ein Ende zu setzen. Später erteilte das PMF-Kommando seinen Einheiten am 07.12.2019 Anweisungen, dass alle militärischen Aufgaben der PMF dem Joint Operations Command (JOC) unterstellt würden und dass keine PMF-Einheiten in der Nähe von Protestzentren präsent sein sollten. Im Weltbericht von Human Rights Watch von 2019 heißt es zu den Protesten im Jahr 2019, dass die Zusammenstöße mit Sicherheitskräften bei Protesten von Anfang Oktober 2019 bis Dezember 2019 in Bagdad und den südlichen irakischen Städten mindestens 350 Demonstranten das Leben gekostet habe. Berichten zufolge haben Sicherheitskräfte Tränengaspatronen abgefeuert und in einigen Fällen scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt. Amnesty International veröffentlichte am 23.01.2020 einen Bericht, wonach seit Oktober 2019 mehr als 600 Demonstranten getötet wurden. Der Bericht zitierte Aktivisten, die über den vorsätzlichen Einsatz von scharfer Munition und militärischen Tränengas berichteten, was den Tod von Demonstranten nach sich gezogen habe. Zwischen dem 05.03.2020 und 08.03.2020 wurden in Bagdad durch unidentifizierte Sicherheitskräfte drei Demonstranten getötet und 44 verwundet. Der Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zeigte erstmals einen Rückgang der Zahl der Toten und Verletzten unter den Demonstranten auf, der teilweise auf der COVID-19-Situation zurückzuführen ist. Während des Berichterstattungszeitraumes vom 21.02.2020 bis Mai 2020 wurden in Bagdad zehn Demonstranten getötet und 367 verletzt. Einem UNAMI-Bericht vom 23.05.2020 zufolge kam es zu Entführungen von Personen, die an Demonstrationen teilgenommen oder Demonstranten unterstützt haben. Dem Bericht zufolge haben sich solche Vorfälle in der Nähe der Demonstrationsorte oder auf dem Weg von/nach Hause oder zur Arbeit ereignet. Darüber hinaus berichteten entführte Personen, dass ihnen die Augen verbunden und sie zu Orten gebracht worden wären, wo sie verhört und/oder festgehalten wurden. Dabei wurden der Unterstützung von ausländischen Staaten (insbesondere der Vereinigten Staaten) bezichtigt. Die männlichen Befragten teilte mit, dass sie verschiedenen Formen körperlicher Misshandlungen ausgesetzt waren, während die weiblichen Befragten beschrieben, dass sie geschlagen, mit Vergewaltigung bedroht bzw. in intimen Bereichen berührt. In allen bis auf einem Fall erhielten die Entführten während ihrer Entführung keine medizinische Behandlung. Am 26.05.2020 versprach der neue irakische Premierminister Mustafa Al-Kadhimi, Berichten über Gewalt gegen Demonstranten nachzugehen und Untersuchungen einzuleiten. Im März 2020 verlegte das Joint Operations Command (JOC) 40 Militärfahrzeuge in den Verwaltungsbezirk Al-Sadr eingesetzt, um die Ausgangssperre durchzusetzen die von der irakischen Regierung am 17.03.2020 zur Hintanhaltung der Verbreitung von Covid-19 in Bagdad verhängt wurde. Dem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 06.05.2020 zufolge wenden sich die regierungskritischen Proteste in Bagdad und mehreren anderen Standorte seither auch gegen die wirtschaftlichen Auswirkungen der von der Regierung verhängten Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung von Covid-10 stattgefunden haben. Berichten zufolge kam es im Gouvernement Bagdad zu 27.000 Festnahmen wegen Verstoßes gegen die Ausgangssperren. Aktivitäten des Islamischen Staates: Einem im November 2019 veröffentlichten Bericht des UN-Sicherheitsrates zufolge verüben verbliebene Anhänger des Islamischen Staates weiterhin asymmetrische Angriffe gegen Sicherheitskräfte oder die Zivilbevölkerung insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah al-Din. Experte Joel Wing berichtete im Rahmen seines Blogs Musings on Iraq von einer signifikanten Zunahme der Gewalt in den Monaten April und Mai
  31. In Bezug auf Bagdad habe der Islamische Staat im Jahr 2019 die Strategie verfolgt, in die Stadt zurückkehren und war in der Lage, mehrere Bombenanschläge zu verüben. Allerdings habe der Islamische Staat seinen Fokus anschließend wieder auf ländliche Gebiete gelegt, sodass die Zahl der Angriffe in Bagdad deutlich zurückging. Musings on Iraq zufolge führte der Islamische Staat im März 2020 sieben Angriffe durch, im April 2020 keinen und 14 während seiner „Frühjahrsoffensive“ im Mai
  32. Im Juni 2020 sank die Anzahl der vom Islamischen Staat ausgehenden sicherheitsrelevanten Vorfälle auf zwei ab. Dem Institute for the Study of War erweiterte der Islamische Staat seine Unterstützungszone im nördlichen und südwestlichen Bagdad-Belt. Das an der Militärakademie West Point eingerichtete Combating Terrorism Center stellte zuletzt fest, dass seitens des Islamischen Staates im Gouvernement Bagdad und dort überwiegend im Bagdad-Belt in der ersten Hälfte des Jahres 2019 durchschnittlich 11,3 Anschläge pro Monat verübt wurden. In der zweiten Hälfte des Jahres 2019 lag dieser Wert bei 24,3 Anschlägen pro Monat und im ersten Quartal 2020 bei 35,3 Anschlägen pro Monat. Der Durchschnittswert von 67,3 Angriffen pro Monat im Jahr 2017 wird damit freilich bei weitem nicht erreicht. Der primäre Fokus des Islamischen Staat liegt im Jahr 2020 auf Angriffen gegen irakische Sicherheitskräfte, nicht auf Zivilisten. Im aktuellen Jahresbericht der Operation Inherent Resolve (die militärische Intervention der Vereinigten Staaten gegen den Islamischen Staat im Irak und in Syrien) an den Kongress wird in dieser Hinsicht berichtet, dass sich im Gouvernement Bagdad zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.03.2020 etwas mehr als 20 sicherheitsrelevante Vorfälle ereignet hätten, jedoch viele Anschläge nicht von einer bestimmten Gruppierung für sich beansprucht wurden und die Anschläge insgesamt zu wenigen Opfern geführt hätten. Auch der UN-Sicherheitsrat stellte in seinem am 06.05.2020 zur Lage im Irak veröffentlichten Bericht fest, dass die Reste des Islamischen Staates ihre asymmetrischen Angriffe gegen Sicherheitskräfte und Zivilpersonen in mehreren Gouvernements des Irak einschließlich des Gouvernements Bagdad fortsetzen würden. Am 08.02.2020 machte das Institute for the Study of War den Islamischen Staat für fünf Anschläge mit unkonventionellen Sprengvorrichtungen (IEDs) auf öffentliche Orte in Bagdad verantwortlich (ohne dabei von Opfern zu berichten). Am 12.03.2020 berichtete das Institute for the Study of War, dass der Islamische Staat wahrscheinlich hinter sechs Angriffen mit IEDs in Gebieten im Osten, Süden und Norden des Bagdad-Belt stehen würde, bei welchen sieben Zivilisten verletzt wurden. Musings on Iraq zufolge hat die irakische Armee am 02.07.2020 eine Antiterroroperation gegen Zellen des Islamischen Staates in Al-Tarmiya nördlich von Bagdad gestartet. Ein Mitglied des parlamentarischen Ausschusses für Sicherheit und Verteidigung des irakischen Parlaments kritisierte die Operation als willkürliche Verhaftungskampagne, bei welcher die ortsansässige Bevölkerung unter grundlosen Verdächtigungen zu leiden habe und mehr als 50 junge Männer auf demütigende Weise vor den Augen ihrer festgenommen worden seien. Die sunnitische Bevölkerung werde durch derartige Kampagnen geschwächt. Dieselbe Quelle berichtete darüber, dass bei der Operation von Sicherheitskräften ein aus acht Räumen bestehendes unterirdisches Trainingszentrum des Islamischen Staates gefunden wurde. Das Portal National News berichtete über dieselbe Operation und bezeichnete diese als Reaktion auf gesteigerte Aktivitäten des Islamischen Staates im Jahr
  33. Ausgewählte sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad in den Jahren 2019 und 2020:  Am
  34. Mai 2019 forderte Radio Free Europe zufolge ein Selbstmordanschlag des Islamischen Staates auf einem Markt in Sadr City acht Todesopfer und 15 Verletzte.  Nach Angaben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 13.06.2019 ein Selbstmordanschlag auf ein Spirituosengeschäft in Bagdad verübt. Dabei wurden zwei Zivilisten verletzt.  Am 12.08.2019 ereignete sich in den südlichen Außenbezirken Bagdads eine große Explosion in einem Munitionsdepot der PMF. Die bei der Explosion entstandenen Splitter beschädigten zivile Wohnungen in der Nähe des Explosionsortes. Berichte über Tote oder Verletzte liegen nicht vor.  Radio Free Europe berichtete am 07.09.2019, dass vier Bombenanschläge in Geschäftsviertel im Osten, Süden, Westen und Zentrum Bagdads verübt und dabei 14 Personen verletzt wurden. Zu den Anschlägen bekannte sich zunächst niemand.  Am 26.11-2019 wurden Anschläge mit zwei Motorradbomben und einem IED in den Stadtvierteln Al-Sha'ab, Bayaa und Baladiyyat verübt, dabei kamen sechs Menschen ums Leben. Zu den Anschlägen bekannte sich ebenfalls niemand.  Am 20.01.2020 wurden drei bei einer christlichen Hilfsorganisation beschäftigte Franzosen und ein Iraker entführt. Sie wurden am 27.03.2020 freigelassen.  Am 08.02.2020 explodierten fünf IEDs an öffentlichen Orten in Bagdad in den Stadtvierteln Jadida, Bayaa, Jokuk, Hurriya und Qahira. Einer Einschätzung des Institute for the Study of War zufolge wurden die Angriffe wahrscheinlich vom Islamischen Staat durchgeführt.  Am 14.02.2020 wurden sechs Demonstranten auf dem Tahrir-Platz und eine Person in Yarmouk getötet. Eine Leiche wurde in Nahrawan gefunden.  Dem Institute for the Study of War zufolge wurden am 22.02.2020 bei sieben IED Angriffen in Bagdad 13 Menschen verletzt. Die Explosionen fanden in Al-Maalaf, Al-Shaab, Al-Habibi, Al-Mashtal, Al-Zafaraniya und Al-Shula statt und wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Islamischen Staat verübt.  Am 11.04.2020 wurden in Karrada zwei Leichen gefunden.  Am 30.04.2020 griffen Kämpfer des Islamischen Staates Hochspannungsmasten im Osten von Bagdad und im Süden von Baquba an und setzte dabei Leitungen außer Betrieb, was zu Schwierigkeiten bei der Stromversorgung in sechs Provinzen führte.  Am 12.05.2020 wurden drei Mitglieder einer Familie bei einem Angriff von bewaffneten Personen auf ein Haus in Abu Ghraib getötet.  Am 15.05.2020 wurde die Leiche eines jungen Mannes, der zuvor vom Islamischen Staat entführt worden war, erstochen aufgefunden. Am 14.05.2020 wurde die Leiche eines Mädchens aufgefunden gefunden und eine Frau in Neu-Bagdad erstochen.  Iraq Body Count zufolge kam am 19.05.2020 eine Person bei einer IED-Explosion in einem Kleinbus in Mada'in ums Leben, darüber hinaus wurde eine Leiche mit Folterspuren und Schussverletzungen im Tigris gefunden.  Am 09.06.2020 wurden in Al-Binak zwei Frauen durch Schüsse aus einem vorbeifahrenden Fahrzeug getötet, ob die Frauen zufällig oder gezielt angegriffen wurden, ist unklar.  Zwei Frauen wurden laut IBC am
  35. Juni 2020 in Bagdad von bewaffneten Männern getötet.  Iraq Body Count zufolge wurde am 17.06.2020 eine Person in Ur ermordet, eine weitere Person wurde in Sadr City erstochen und drei Leichen wurden an nicht näher bezeichneten Orten in Bagdad gefunden. Ob den Vorfällen kriminelle Handlungen oder terroristische Anschläge zugrunde lagen, geht aus der Quelle nicht hervor.  Iraq Body Count zufolge wurde 24.06.2020 in Bagdad eine Frau von bewaffneten Männern getötet. Ob dem Vorfall eine kriminelle Handlung oder ein terroristischer Anschlag zugrunde lag, geht aus der Quelle nicht hervor.  Am 06.07.2020 ermordeten maskierte Bewaffnete auf Motorrädern den irakischen Sicherheitsanalytiker und Berater des irakischen Präsidenten und Premierministers Husham al-Hashimi vor seinem Haus im Stadtviertel Ziyouna in Bagdad. Das Institute for the Study of War bezeichnet die Kataib Hizbollah als wahrscheinlich verantwortlich für den Anschlag.  Am 24.07.2020 berichtete Al-Monitor, dass ein deutscher Staatsbürger, der in Bagdad entführt wurde, bei einer Operation der irakischen Sicherheitskräfte befreit wurde. Anzahl ziviler Todesopfer: In der nachstehenden Tabelle ist die Zahl der auf bewaffnete Auseinandersetzungen zurückzuführenden sicherheitsrelevanten Vorfälle und der zivilen Opfer im Gouvernement Bagdad (anhand der Daten von UNAMI) für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 aufgeführt (Opfer unter den Sicherheitskräften sowie Opfer krimineller Handlungen werden nicht mitgerechnet). Gouvernement 2019 (Jan-Dez) Summe 2019 (getötet und verletzt) 2020 (Jan-Jul) Summe 2020 (getötet und verletzt) Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Anzahl der Vorfälle Getötete Verletzte Bagdad 42 37 13 50 4 3 5 8 Anzahl von Sicherheitsvorfällen Im selben Bezugszeitraum 01.01.2019 bis zum 31.07.2020 meldete ACLED für das Gouvernement Bagdad insgesamt 42 bewaffnete Auseinandersetzungen, 163 Vorfälle mit Sprengmitteln, 81 Fälle von Gewalt gegen Zivilisten und 107 sicherheitsrelevante Vorfälle in Zusammenhang mit Unruhen („riots“), insgesamt somit 393 sicherheitsrelevante Vorfälle, wobei sich die meisten Vorfälle in den unten angeführten Verwaltungsbezirken ereignet haben. Darüber hinaus wurden 130 Demonstrationen bzw. Proteste im Berichtszeitraum gemeldet. Die Entwicklung aller Arten von Sicherheitsvorfällen während des Berichtszeitraums ist in der nachstehenden Abbildung dargestellt. Der Experte Joel Wing erhebt laufend Daten zu sicherheitsrelevanten Vorfällen im Irak und veröffentlicht diese in zusammengefasster Form, wobei er in seinen Darstellungen auch Opfer unter den Sicherheitskräften (und damit nicht nur zivile Opfer) sicherheitsrelevanter Vorfälle anführt. Im Monat Januar 2020 wurde von Joel Wing 27 Vorfälle in Bagdad verzeichnet, bei denen es 28 Opfer gab. 12 Personen wurden getötet, 16 Personen wurden verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen). Im Februar 2020 berichtet Joel Wing in seinem Blog, dass es bei 25 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad 45 Opfer gab. Zehn Personen wurden getötet und 35 Personen verletzt (Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen). Im März 2020 ereignete sich Joel Wing zufolge 14 sicherheitsrelevante Vorfälle in Bagdad, wobei die Hälfte auf pro-iranische Milizen zurückzuführen war, die Militärbasen bei Bagdad und die Grüne Zone im Zentrum der Stadt mit Raketen attackierten. Acht Personen wurden getötet, 29 Personen verletzt. In Bezug auf den Monat April 2020 dokumentierte Joel Wing lediglich einen sicherheitsrelevanten Vorfall in Bagdad, bei dem es keine Opfer gab. Demgegenüber ereigneten sich im Mai 2020 16 sicherheitsrelevanten Vorfällen mit 42 Opfern in Bagdad. Sieben Personen wurden getötet, 35 Personen verletzt (wobei sich diese Zahl wiederum auf Zivilpersonen und Sicherheitskräfte einschließlich PMF-Milizen bezieht). Das Ende der sogenannten Frühlingsoffensive des Islamischen Staates führte Joel Wing zufolge auch in Bagdad zu einer Abnahme der Zahl von Vorfällen auf in insgesamt 10 im Monat Juni 2020, bei der eine Person getötet und keine Personen verletzt wurden. Für den Monat Juli 2020 berichtet Joel Wing von 13 sicherheitsrelevanten Vorfällen, von denen neun auf Angriffe pro-iranischer Milizen auf amerikanische Einrichtungen zurückzuführen waren. Der Islamische Staat verübte einen Angriff mit einer Haftbombe auf einem Lieferwagen und ermordete einen Brigadekommandanten der irakischen Armee in Tarmiya im Norden Bagdads. Von den 18 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad im Monat August 2020 waren Joel Wing zufolge nahezu alle – nämlich 17 – auf Angriffe pro-iranischen Milizen auf amerikanische Einrichtungen oder die Grüne Zone zurückzuführen sind. Dabei wurden zwei Personen getötet und keine Personen verletzt. Fähigkeit staatlicher Organe, die öffentliche Ordnung und Sicherheit aufrecht zu erhalten: Der Overseas Security Advisory Council (OSAC) stellte fest, dass in Bagdad organisierte Kriminalität, unkontrolliertes Agieren von Milizen und Korruption signifikante Hindernisse für wirtschaftliche Aktivitäten darstellen würden. Dem Bericht zufolge geht von schiitischen Milizen eine Bedrohung für US-Bürger aus. Er behauptete auch, dass solche Gruppierungen Kleinunternehmer einschüchtern (etwa mittels kleiner IEDs), um Schutzgelder zu erpressen. Darüber hinaus wären Milizen und kriminelle Gruppen in Bagdad an der Entführung von Personen zu politischen oder finanziellen Zwecken beteiligt. In Bezug auf die Fähigkeit des der irakischen Sicherheitskräfte, für Ordnung zu sorgen, stellte OSAC fest, dass es den irakischen Sicherheitskräften gelungen sei, Demonstranten am Eindringen in die Grüne Zone zu hindern und sie auf die Ostseite des Tigris zurückzudrängen. AP berichtete am 07.10.2019, dass der irakische Premierminister nach gewaltsamen Zusammenstößen zwischen der irakischen Armee und Demonstranten in Sadr City der Polizei befahl, anstelle der Armee einzuschreiten, um die Lage zu deeskalieren. Darüber hinaus stellte OSAC fest, dass die irakischen Sicherheitskräfte nur begrenzt in der Lage wären, auf sicherheitsrelevante Vorfälle, Terroranschläge und kriminelle Aktivitäten adäquat zu reagieren. Es gäbe außerdem permanente und temporäre Kontrollpunkte in der ganzen Stadt. Infrastrukturschäden und Sprengkörper: Das US-Zentralkommando berichtete über die Entdeckung und Zerstörung von Munitionslagerstätten des Islamischen Staates in verschiedene Gebiete des Iraks, einschließlich des Gouvernement Bagdad. Im Al-Mikaitimat-Gebiet im Unterdistrikt Al-Yusifiya wurde am 28.06.2020 wurde ein Waffenlager entdeckt. Kurz zuvor, am 26.06.2020 explodierte ein Waffendepot der irakischen Bundespolizei am südlichen Stadtrand von Bagdad aufgrund von Hitzeeinwirkung. Dabei wurde eine Person getötet und 29 weitere Personen wurden verletzt. Zusätzlich entdeckten Sicherheitskräfte am 22.07.2020 ein Munitionslager mit zahlreichen Mörsergeschossen westlich von Bagdad und am 28.07.2020 Sprengkörper in der Al-Nabai'i-Wüste nördlich von Bagdad. IOM berichtete zum Zustand der Infrastruktur schon im Jahr 2017, dass die Infrastrukturschäden in allen Sektoren dem Landesdurchschnitt entsprechen würden, dies mit Ausnahme von Straßen, die anscheinend den größten Schaden erlitten haben, insbesondere in den Bezirken Abu Ghraib und Mahmoudiya. Laut Reuters sind Stromausfälle an der Tagesordnung. Die Schäden am Wohnungsbestand im Gouvernement Bagdad wurde auf 337,5 Milliarden IQD (ca. 239,3 Millionen EUR) geschätzt. Erhebliche Wohnschäden wurden hauptsächlich in Abu Ghraib (3 %) und Mahmoudiya (7 %) berichtet. IOM berichtete zur Lage von Rückkehrern aber auch, dass in Bagdad 13.994 Haushalte in nicht-kritische Unterkünfte zurückkehren könnten und nur 1.044 zurückkehrende Familien zunächst in kritischen Unterkünfte (wie zum Beispiel unbewohnbaren Gebäude, informellen Siedlungen und verlassenen religiösen oder Schulgebäude) zurückkehrten mussten. Informationen über zurückgelassene Munition oder nicht explodierte Munition aus Kampfhandlungen liegen für das Gouvernement Bagdad nicht vor. Wirtschaftliche und soziale Lage: Die Versorgung mit Gütern des täglichen Bedarfs ist trotz steigender Preise während der COVID-19-Krise gesichert. Das World Food Programme erhob während der COVID-19-Krise in drei Runden zwischen Mitte April und Ende Mai 2020 Daten zur Funktionalität des Marktes hinsichtlich Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs. Die Analyse der Daten aus Runde 3 der Marktfunktionalität ergab, dass sich die allgemeine Marktfunktionalität im Irak verbessert. Gemessen am Höchstwert von 10, erreicht Bagdad 6,1 auf der Skala und liegt damit im Mittelfeld. Neun Provinzen, insbesondere die kurdischen und die südlichen Provinzen des Irak, verzeichnen eine (zum Teil deutlich) bessere Marktfunktionalität bei Versorgungsgütern des täglichen Bedarfs. Der Markt-Funktionalitäts-Index (MFI) zeigte, dass im April 2020die irakischen Märkte, auf denen Lebensmittel verkauft wurden, im Allgemeinen im ganzen Land funktionsfähig waren. Die Säulen Verfügbarkeit und Widerstandsfähigkeit der MFI wiesen höhere Werte auf (8 bzw. 10), im Vergleich zum Multisektor-Sortiment

(3)und den Preisen
(4). Etwa 4,6 % der befragten Haushalte im Irak wiesen einen unzureichenden Nahrungsmittelkonsum auf. Dies entspricht in etwa dem Wert von Bagdad. Im Vergleich dazu lag der Prozentsatz der Haushalte mit unzureichendem Konsum im April noch bei 7%. Die Konsummuster verbesserten sich während des Fastenmonats Ramadan, weil religiöse Wohltätigkeitsorganisationen Hilfe leisteten. Etwa 19% der Befragten im gesamten Irak gaben an, dass die Hauptquelle für ihr Getreide das PDS, humanitäre Hilfe oder andere Systeme der sozialen Sicherheit sind. 1.
  1. Zur aktuellen Lage im Irak werden schließlich folgende (allgemeinen) Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:
  2. Aktuelle Ereignisse 20.07.2020: Am 19.07.20 landeten drei Raketen in der Grünen Zone in Bagdad; genauere Informationen über Art und Größe liegen nicht vor, Opfer wurden nicht gemeldet. Es bekannte sich keine Gruppe zu dem Anschlag, der aber allgemein im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen der Regierung und vom Iran gestützten Milizen gesehen wird. Es ist der zweite Angriff seit einem umfangreichen Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen die Kata`ib Hizbollah am 26.06.20 und erfolgte während eines Besuches des iranischen Außenministers Mohammad Javad Zarif. Am 17.07.20 starb der Brigadegeneral und Kommandant der
  3. Brigade der irakischen Armee Ali Hameed Ghayda bei einem Anschlag nördlich von Bagdad. Der IS übernahm die Verantwortung und bezeichnete es als einen Vergeltungsschlag für diverse Operationen der irakischen Armee gegen IS-Stellungen in den letzten Monaten, die den Codenamen „Helden des Irak“ tragen. Erst kurz zuvor wurde der Beginn der vierten Phase der Operation mit Schwerpunkt in Diyala angekündigt. Mehrere Brigaden der irakischen Armee wurden im Rahmen der vierten Phase der Operation „Helden des Irak“ in Regionen verlegt, deren legitime Kontrolle zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der Autonomen Region Kurdistan (KRG) umstritten sind. Von Seiten der KRG gab es Statements, dass diese Bewegungen nicht abgesprochen gewesen seien, während die Armeeführung öffentlich betonte, dass jede Form von Truppenbewegung in umstrittenen Gebieten mit den kurdischen Behörden koordiniert werde. 27.07.2020: In der Nacht vom 26.
  4. auf den 27.07.20 kam es erneut zu Eskalationen bei Demonstrationen in Bagdad. In der Nähe des Tahrir-Platzes kam es nach einer weitgehenden Blockade der Straße durch Demonstranten zum Einsatz von Tränengas und ausweislich von Videos in sozialen Medien eventuell auch zum Einsatz scharfer Munition. Bisher ist die Nachrichtenlage nicht eindeutig. Die türkische Militäroperation „Adlerklaue“ gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) im Nordirak läuft weiterhin. Am 27.07.20 kam es zu einem Luftangriff auf zwei Fahrzeuge in der Nähe von Dohuk, bei dem die beiden Insassen, laut türkischem Militär PKK-Angehörige, getötet wurden. Die Kollateralschäden der Offensive sind in ihren Auswirkungen lokal teilweise beträchtlich, mehrere Dörfer wurden wegen des Bombardements verlassen, bisher sind seit Anfang Juni 2020 fünf zivile Todesfälle bestätigt. In mindestens einem Fall sorgte das Bobardement in der Provinz Erbil nach einem Angriff am 12.07.20 für einen fünftägigen Waldbrand mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden. Laut Angaben aus dem türkischen Verteidigungsministerium sind türkische Einheiten bis zu 40 Kilometer tief in irakisches Gebiet eingedrungen. Die Zahl und Reichweite der Luftschläge der Türkei sind nach übereinstimmenden Angaben beider Seiten deutlich ausgeprägter als bei früheren türkischen Militäroperationen. 03.08.2020: Premierminister Kadhimi hat nach den Unruhen der vorangegangenen zwei Wochen am 31.07.20 Neuwahlen angekündigt, die er auf den 06.06.21 terminierte. Vorausgegangen war eine Reihe von Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, bei denen es zu Toten kam. Diese Vorfälle sollen nun untersucht werden. Kadhimi war als Übergangspremier eingesetzt worden, um unter anderem genau solche Zusammenstöße, die sich seit Oktober 2019 ereignen, zu beenden und Neuwahlen zu organisieren. Der Fatih-Block im irakischen Parlament, der größte schiitisch dominierte Block, hat am 02.08.20 zwar Einverständnis mit den Wahlen signalisiert, bevorzugt jedoch ein früheres Wahldatum im April
  5. 24.08.2020: Irakischen Militärangaben vom 18.08.20 zufolge wurden bei einer Sicherheitsoperation in den Qarachogh Mountains, nahe der Stadt Makhmour etwa 60 km südöstlich von Mosul (Provinz Ninive), 10 IS-Kämpfer getötet. Die USA haben mehr als zwei Jahre nach dem verkündeten Sieg über den IS am 23.08.20 den Militärstützpunkt Tadschi, nördlich von Bagdad, an die irakischen Sicherheitskräfte übergeben. Tadschi wurde seit 2014 insbesondere zur Ausbildung irakischer Soldaten genutzt. Derzeit sind noch rund 5.000 US-Soldaten in Irak stationiert. Die USA wollen Angaben der irakischen Regierung zufolge ihre Truppen innerhalb von drei Jahren abziehen. Am Abend des 21.08.20 haben Demonstranten in der südirakischen Stadt Basra versucht, ein Regionalbüro des Parlaments in Brand zu setzen. Sicherheitskräfte konnten das Feuer jedoch rechtzeitig löschen. Die Polizei sei Sicherheitsquellen zufolge

igt mit den Demonstranten verfahren, obwohl einige von ihnen Benzinbomben und Steine auf die Sicherheitskräfte geworfen hätten. Anlass für die Ausschreitungen sei die Tötung von zwei Aktivisten in Basra in der vorangegangenen Woche gewesen. Der Gouverneur von Basra hat als Folge der gewaltsamen Proteste strengere Sicherheitsmaßnahmen angekündigt. Am 19.08.20 wurden in der südirakischen Stadt Basra ein irakischer Aktivist und seine Verlobte von Unbekannten erschossen. Das Opfer, hatte die regierungsfeindlichen Proteste in Irak unterstützt und umfassende Reformen, z.B. gegen die Korruption, für die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen sowie für mehr Beschäftigungsmöglichkeiten gefordert. Nur einige Stunden zuvor war ebenfalls in Basra eine andere Aktivistin erschossen worden. Am 15.08.20 erließ das Higher Committee for Health and National Safety in Iraq die Anweisung, die tägliche Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr morgens bis auf Weiteres zu verlängern. Massenansammlungen sollen verhindert werden. Durch die neuen Weisungen wird auch das Reisen zwischen den Provinzen untersagt, ausgenommen seien lediglich Notfälle. Die meisten neuen Fälle wurden aus der Provinz Bagdad gemeldet, gefolgt von den Provinzen Basra und Ninive. 31.08.2020: Jüngsten UN-Angaben zufolge sind in Irak und Syrien mehr als 10.000 Kämpfer aktiv, die sich in kleinen Zellen zwischen beiden Ländern bewegen. UNHCR zufolge lag die Zahl der infizierten Personen am 29.08.20 bei 227.

  1. Mehr als 30 % dieser Fälle waren in Bagdad zu verzeichnen, gefolgt von Basra, Kerbala und Sulaimaniyah. Die Zahl der bisherigen Todesfälle wird mit 6.891 angegeben. Trotz der Warnung irakischer Gesundheitsbehörden, dass die Feiern wegen der Ausbreitung des Coronavirus eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen, feierten am 30.08.20 hunderttausende Muslime das schiitische Aschura-Fest, vor allem in der Stadt Kerbala. 21.09.2020: Am 19.09.20 wurden bei einer Sicherheitsoperation gegen IS-Kämpfer in der Provinz Salahaddin, etwa 280 km nördlich von Bagdad nahe der Stadt Shirqat, vier IS-Kämpfer getötet. Weiterhin wurden mehrere Verstecke zerstört sowie Waffen, Munition und sonstige Ausrüstung beschlagnahmt. Bei der Sicherheitsoperation wurde auch ein Mitglied der Sicherheitskräfte getötet und vier weitere verletzt. Angaben des irakischen Gesundheitsministeriums vom 20.09.20 zufolge liegt die Gesamtzahl der Infektionen bei 319.035, davon sind 253.591 genesen. Die Zahl der Todesopfer liegt bei 8.
  2. In der Region Kurdistan-Irak liegt die Gesamtzahl der Infektionen bei 41.002 (Stand: 20.09.20), von denen etwa 26.400 genesen sind. Die Zahl der Todesopfer durch das Coronavirus wird mit 1.519 angegeben. 28.09.2020: Am 24.09.20 führte die US-geführte Koalition Luftangriffe gegen Verstecke von IS-Kämpfern in abgelegenen Gebieten im Südosten der Provinz Kirkuk durch. Dabei wurden eine Höhle und drei weitere Verstecke zerstört. Ebenfalls am 24.09.20 gaben irakische Streitkräfte den Beginn einer neuen Sicherheitsoperation gegen den IS in den Wüstengebieten nördlich von Bagdad, in den Gebieten zwischen den Provinzen Salahaddin und Diyala, bekannt. Am 27.09.20 haben irakische Sicherheitskräfte in der Provinz Diyala, im Distrikt Baquba, drei IS-Kämpfer gefangen genommen. Angaben der irakischen Sicherheitskräfte zufolge hatten sich die IS-Kämpfer in das Gebiet mit der Absicht der Reorganisation von Schläferzellen eingeschlichen. Angaben des Gesundheitsministeriums vom 27.09.20 zufolge ist die Zahl der Infektionen auf 349.450 angestiegen. Die Zahl der Genesenen liegt bei 280.673, die Zahl der Todesopfer liegt bei 8.
  3. In der Region Kurdistan-Irak lag am 27.09.20 die Zahl der registrierten Fälle bei 45.731, von denen 29.422 genesen sind. Die Zahl der Todesopfer wird mit 1.671 angegeben. Am stärksten betroffen ist die Provinz Erbil. Angaben der WHO vom 20.09.20 zufolge sind aufgrund von COVID-19 fast 50 % der Krankenhauskapazität erreicht. 05.10.2020: Irakische Sicherheitskräfte führen weiterhin Militäraktionen gegen IS-Positionen durch. So wurden im Rahmen der Operation „Al-Jazirah Lions“ irakischen Angaben vom 01.10.20 zufolge nordwestlich von Bagdad drei IS-Kämpfer getötet sowie Munition, Raketenwerfer und sonstige Ausrüstungsgegenstände sichergestellt. Am 02.10.20 nahmen irakische Sicherheitskräfte zwei IS-Kämpfer in Bagdad gefangen. Am 03.10.20 nahmen irakischen Sicherheitskräfte mindestens 25 mutmaßliche IS-Kämpfer in der Provinz Ninive gefangen. In der Provinz Diyala wurden mindestens zwei IS-Kämpfer getötet sowie mehrere Verstecke zerstört. Am 01.10.20, ein Jahr nach Beginn einer Welle von Protesten gegen die Regierung, gab es in Bagdad, Basra, Dhi Qar, Muthanna, Maysan, Wasit und Kirkuk Demonstrationen. Viele der Protestierenden brachten ihre Frustration darüber zum Ausdruck, dass ihre Forderungen von der Regierung nicht erfüllt wurden. Ihre Hauptforderungen waren eine neue Regierung, vorgezogene Wahlen, politische Reformen, die Bekämpfung der Korruption und die strafrechtliche Verfolgung derjenigen, die für den Tod von Demonstranten verantwortlich waren. Bisher wurde aber nur eine neue Regierung gebildet. Premierminister Mustafa al-Kazemi hat für Juni 2021 Neuwahlen angekündigt. Insgesamt haben sich die Proteste im Laufe des Sommers verändert. Es gibt nur sehr wenige Demonstrationen bezüglich der Politik. Die meisten beziehen sich auf wirtschaftliche Fragen, wie Arbeitsplätze und die Nichtbezahlung von Beamten durch die Regierung. Am 01.10.20 verstarb das geistliche Oberhaupt der Jesiden, Baba Scheich, im Alter von 87 Jahren in einem Krankenhaus in Erbil (Kurdistan-Irak), in das er wegen Nieren- und Herzproblemen eingeliefert worden war. 12.10.2020: Bei einer Militäroperation gegen IS-Kämpfer im Westen der Provinz Anbar am 07.10.20 wurden sechs IS-Kämpfer getötet und ein weiterer verhaftet sowie zwei Verstecke zerstört. Ebenfalls am 07.10.20 gaben irakische Sicherheitskräfte bekannt, dass sie den als Al-Raqawi bekannten Terroristen während einer Sicherheitsoperation in der Provinz Ninive festgenommen haben. Er stand auf der Fahndungsliste der irakischen Sicherheitskräfte. Am 10.10.20 nahmen die „Iraqi Counter-Terrrorism Forces“ eigenen Angaben zufolge in Kirkuk ein hochrangiges Mitglied des IS gefangen. Am 06.10.20 stürmten Demonstranten erneut mehrere Büros politischer Parteien in der südlichen Provinz Dhi Qar und setzten einige Gebäude in Brand. Es entstand Sachschaden. Zu welcher Partei die betroffenen Büros gehören, wurde nicht bekannt. Am 10.10.20 demonstrierten mehrere Dutzend Menschen in Karbala und blockierten die Straße nach Bagdad. Sie forderten bessere staatliche Dienstleistungen, darunter mehr Sicherheit auf den Straßen. Näheres wurde nicht bekannt. 26.10.2020: Am 25.10.20 kam es erneut zu Protesten gegen die derzeitigen politischen Eliten des Landes, das System der Machtverteilung, die Präsenz des Irans in der irakischen Politik und die Gewaltanwendung durch die Sicherheitskräfte. Dabei kam es zu umfangreichen Zusammenstößen mit den Sicherheitskräften, wobei auch Tränengas eingesetzt wurde. Am Tag zuvor hatte Premierminister Kadhimi eine Rede gehalten, in der er sowohl Protestierende als auch Sicherheitskräfte zur Mäßigung aufrief und letztere dazu ermahnte, keine tödliche Gewalt anzuwenden. Gegendemonstranten, überwiegend Anhänger proiranischer Parteien, warfen der Protestbewegung vor, im Interesse der USA zu agieren. In den zwischen der Autonomen Region Kurdistan und der irakischen Zentralregierung umstrittenen Gebieten kommt es nach wie vor verstärkt zu Sicherheitsproblemen, die überwiegend IS-Zellen zugeschrieben werden. So wurden in der Nähe Kirkuks am 17.10.20 drei Männer, ehemalige Peshmerga, in einer abgelegenen Region bei der Suche nach einer entlaufenen Kuh erschossen und ihr Wagen in Brand gesetzt. Im Kreis Makhmour fuhr ein Wagen mit fünf Mitgliedern einer Familie auf eine improvisierte Sprengfalle. Vier der fünf Insassen des Autos starben. 02.11.2020: Bei der jüngsten Sicherheitsoperation gegen Kämpfer des IS haben kurdische Peshmerga, unterstützt von der US-geführten Koalition, in den „Qarachogh Mountains“, außerhalb des Bezirks Makhmour südlich von Erbil, 13 Höhlen durchsucht, die vermutlich von IS-Kämpfern als Verstecke genutzt wurden. Einzelheiten der Operation wurden noch nicht bekannt. Der IS hat seine Terroranschläge in den umstrittenen Gebieten der Provinzen Diyala und Kirkuk verstärkt. So griffen am Abend des 29.10.2020 IS-Kämpfer eine Stellung der PMF-Milizen/Hashd al-Shaabi im Distrikt Khanaqin, Provinz Diyala, an. Bei der bewaffneten Auseinandersetzung wurden mindestens zwei Angehörige der Hashd al-Shaabi verletzt. Die IS-Kämpfer konnten fliehen. Ebenfalls in der Provinz Diyala, in der Stadt Miqdadiya, griffen IS-Kämpfer am Abend des 27.10.2020 den Stamm der Bani Kaab an und töteten einen Stammesführer und vier seiner Familienangehörigen. Mindestens zwei weitere Personen wurden verletzt. Am 01.11.2200 kam es erneut zu Anti-Regierungsprotesten. In Bagdad forderten die Demonstranten die Auflösung der Regierung und des Parlaments. Ähnliche Demonstrationen wurden auch aus Karbala und

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