4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: Zu A) Gemäß § 62 Abs. 4 AVG, BGBl. BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 58/2018, der gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde berichtigen. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt BGBl. Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, der gemäß Paragraph 17, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, auch für Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung findet, kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde berichtigen. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG hat durch Beschluss zu erfolgen und bewirkt feststellend, dass das berichtigte Erkenntnis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung geändert wird. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage II. GP, ist die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Nach dem Bericht des Verfassungsausschusses, 30 der Beilage römisch zwei. GP, ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können. Die Anwendbarkeit des § 62 Abs. 4 AVG setzt nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften sind gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten, berichtigungsfähig (VwGH 08.03.1989, Zl 89/03/0013, 0014 und 22.12.1992, Zl. 91/04/0269).Die Anwendbarkeit des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt nach der Rechtsprechung des VwGH einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraussetzt, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit von Bescheiden eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreicht, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können, und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften sind gleichgültig, ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthalten, berichtigungsfähig (VwGH 08.03.1989, Zl 89/03/0013, 0014 und 22.12.1992, Zl. 91/04/0269). Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, Zl. 2002/12/0183). Einem Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid bzw. -beschluss mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinn des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, Zl. 2001/05/0632). Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im nunmehr berichtigten mündlich verkündeten und am Schluss der Verhandlungsschrift vom 03.02.2021 beurkundeten Erkenntnis ein offenkundiges Versehen, indem zufolge eines Schreibfehlers lediglich die ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide ausgesprochen wurde. Tatsächlich umfassen die angefochtenen Bescheide auch die weiteren Spruchpunkte V. und VI., deren Außerkrafttreten ebenso zu verfügen war, weil diese Spruchpunkte auf der nicht mehr existenten Rückkehrentscheidung aufbauen. Aufgrund der Ähnlichkeit der römischen Ziffern blieb dieses Versehen unvermerkt. Dass ein offenkundiger Fehler vorliegt, ergibt sich aus den vorliegenden angefochtenen Bescheiden sowie dem weiteren Inhalt des Spruchs des Erkenntnisses vom 03.02.2021 unzweifelhaft. Es liegt somit ein berichtigungsfähiger Schreibfehler vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht im nunmehr berichtigten mündlich verkündeten und am Schluss der Verhandlungsschrift vom 03.02.2021 beurkundeten Erkenntnis ein offenkundiges Versehen, indem zufolge eines Schreibfehlers lediglich die ersatzlose Aufhebung der Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide ausgesprochen wurde. Tatsächlich umfassen die angefochtenen Bescheide auch die weiteren Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs., deren Außerkrafttreten ebenso zu verfügen war, weil diese Spruchpunkte auf der nicht mehr existenten Rückkehrentscheidung aufbauen. Aufgrund der Ähnlichkeit der römischen Ziffern blieb dieses Versehen unvermerkt. Dass ein offenkundiger Fehler vorliegt, ergibt sich aus den vorliegenden angefochtenen Bescheiden sowie dem weiteren Inhalt des Spruchs des Erkenntnisses vom 03.02.2021 unzweifelhaft. Es liegt somit ein berichtigungsfähiger Schreibfehler vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Zu B)
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berichtigung von Entscheidungen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L521.2198080.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.