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{'item': 'W108 2210115-3'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art 130§ 10§ 6§ 17§ 7§ 20§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW108 2210115-3 Spruch, W108 2210115-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, wurde im zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Krems an der Donau, Zahl 9C 803/13f, vom genannten Bezirksgericht für den 20.06.2018, 09:00 Uhr, zur Vernehmung „als Zeuge“ geladen. Der Beschwerdeführer leistete dieser Ladung Folge. Die Vernehmung des Beschwerdeführers fand in der Folge nicht statt, da die Parteien des bezirksgerichtlichen Verfahrens in der Tagsatzung am 20.06.2018 einen Vergleich schlossen.
  2. Mit einem als „Antrag auf Sachverständigengebühren“ bezeichneten Schriftsatz vom 26.06.2018 begehrte der Beschwerdeführer die Bestimmung der Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe von insgesamt EUR 1.116,00 für Reisekosten (EUR 312,48), Aufenthaltskosten (EUR 49,70) und Entschädigung für Zeitversäumnis (EUR 568,00 [Einkommensentgang 8 Stunden zu je EUR 71,00]) sowie 20 % USt.
  3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, erlassen „für den Präsidenten des Landes- und Bezirksgerichtes Krems an der Donau, Servicecenter“, vom 28.08.2018, Zahl 9C 803/13f, wurde die Zeugengebühr des Beschwerdeführers für den 20.06.2018 in der Höhe von EUR 294,10 bestimmt (Reisekosten: EUR 135,60; Aufenthaltskosten: EUR 44,90; Entschädigung für Zeitversäumnis: 113,60), das Mehrbegehren abgewiesen und angeordnet, dass dem Beschwerdeführer der Betrag von EUR 294,10 vor Rechtskraft des Bescheides zu überweisen sei. Im Kopf des angefochtenen Bescheides ist angeführt: „REPUBLIK ÖSTERREICH Landes- und Bezirksgericht Krems an der Donau Servicecenter“ Die Fertigungsklausel des angefochtenen Bescheides lautet: "Landes- und Bezirksgericht Krems an der Donau, Servicecenter Krems,
  4. August 2018 XXXX , Für den Präsidenten“ römisch 40 , Für den Präsidenten“ Der Bescheid wurde von der in der Fertigungsklausel namentlich angeführten Kostenbeamtin unterschrieben.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen/Anträgen vom 02.10.2018 (eingebracht am 03.10.2018) fristgerecht Beschwerde

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG. Mit der Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch vom 26.06.2018 (siehe Punkt 2.), und zwar legte er „aufgrund des Bescheides vom 28.08.2018 die Gebührennote zum tatsächlich entgangenen Einkommen laut Rechtsmittelbelehrung“ in der Höhe von EUR 1.363,20 für entgangene Besichtigungsaufträge (Begutachtung von drei Lastkraftfahrzeugen, Zeitaufwand mindestens acht Stunden, Stundensatz EUR 142,00, zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 227,20) und stellte weiters einen „Antrag auf Sachverständigengebühren“ über einen Betrag in der Höhe von EUR 1.525,00.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen/Anträgen vom 02.10.2018 (eingebracht am 03.10.2018) fristgerecht Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Mit der Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch vom 26.06.2018 (siehe Punkt 2.), und zwar legte er „aufgrund des Bescheides vom 28.08.2018 die Gebührennote zum tatsächlich entgangenen Einkommen laut Rechtsmittelbelehrung“ in der Höhe von EUR 1.363,20 für entgangene Besichtigungsaufträge (Begutachtung von drei Lastkraftfahrzeugen, Zeitaufwand mindestens acht Stunden, Stundensatz EUR 142,00, zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 227,20) und stellte weiters einen „Antrag auf Sachverständigengebühren“ über einen Betrag in der Höhe von EUR 1.525,

  1. Mit Bescheid vom 05.11.201, 9C 803/13f, wies die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau die in der Beschwerde vom 02.10.2018 bzw. 03.10.2018 (siehe Punkt 4.) enthaltenen Anträge des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Verdienstentganges von EUR 1.363,20 und auf Bestimmung von Sachverständigengebühren von EUR 1.525,00 ab.
  2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019, Zl. W108 2210115-2/3E, stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Behörde zur (inhaltlichen) Erledigung der Beschwerde und der darin enthaltenen Anträge des Beschwerdeführers – somit zur Erlassung des Bescheides vom 05.11.2018 - nicht zuständig gewesen sei, sondern die Beschwerde vom 02.10.2018 bzw. 03.10.2018 (siehe Punkt 4.) gegen den Bescheid vom 28.08.2018 (siehe Punkt 3.) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (gehabt) hätte.
  3. In der Folge legte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2018 bzw. 02.10.2018 (siehe Punkt 4.) nach Durchführung der Beschwerdemitteilung

§ 10Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.7. In der Folge legte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2018 bzw. 02.10.2018 (siehe Punkt 4.) nach Durchführung der Beschwerdemitteilung

Paragraph 10, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass der angefochtene Bescheid vom 28.08.2018 (siehe Punkt 3.) im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau und damit mit Wirkung für diesen erlassen wurde.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang/Sachverhalt bzw. die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Im Kopf des Bescheides ist als bescheiderlassende Justizverwaltungsbehörde das Landes- und Bezirksgericht Krems an der Donau, Servicecenter, angeführt und der Bescheid wurde von der Kostenbeamtin des Landes- und Bezirksgericht Krems an der Donau für den (im Namen des) Präsidenten, sohin des Landesgerichtes Krems an der Donau, unterfertigt. Der Bescheid enthält keinen Hinweis darauf, dass die Kostenbeamtin für die bzw. im Namen der Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Krems an der Donau unterschrieben hat, die Leiterin (Vorsteherin) des Bezirksgerichtes Krems an der Donau ist vielmehr im Bescheid nicht erwähnt. Daraus ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid im Namen des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau und damit mit Wirkung für diesen erlassen wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache:

§ 20Abs. 1 erster Satz Geb

AG ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichtes kann

§ 20Abs. 1 dritter Satz Geb

AG einen geeigneten Bediensteten des Gerichtes mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.

Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz GebAG ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichtes kann

Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz GebAG einen geeigneten Bediensteten des Gerichtes mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Zuständig für die Bestimmung der Zeugengebühr

§ 20Abs. 1 erster Satz Geb

AG ist im vorliegenden Fall, da die Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau hätte stattfinden sollen, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau, nicht aber der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau, in dessen Namen und damit mit Wirkung für diesen der angefochtene Bescheid jedoch erlassen wurde.Zuständig für die Bestimmung der Zeugengebühr

Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz GebAG ist im vorliegenden Fall, da die Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau hätte stattfinden sollen, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau, nicht aber der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau, in dessen Namen und damit mit Wirkung für diesen der angefochtene Bescheid jedoch erlassen wurde. Es liegt daher eine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen (vgl. § 27 VwGVG). Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.Es liegt daher eine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau (bzw. die von ihr betraute Kostenbeamtin) wird nunmehr als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die vom Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 26.06.2018 (siehe Punkt I.2.) und vom 02.10.2018 bzw. 03.10.2018 (siehe Punkt I.4.) geltend gemachte Zeugengebühr zu entscheiden haben.Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau (bzw. die von ihr betraute Kostenbeamtin) wird nunmehr als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die vom Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 26.06.2018 (siehe Punkt römisch eins.2.) und vom 02.10.2018 bzw. 03.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.4.) geltend gemachte Zeugengebühr zu entscheiden haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2210115.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.