GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1 Z 1 B-VG. Mit der Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch vom 26.06.2018 (siehe Punkt 2.), und zwar legte er „aufgrund des Bescheides vom 28.08.2018 die Gebührennote zum tatsächlich entgangenen Einkommen laut Rechtsmittelbelehrung“ in der Höhe von EUR 1.363,20 für entgangene Besichtigungsaufträge (Begutachtung von drei Lastkraftfahrzeugen, Zeitaufwand mindestens acht Stunden, Stundensatz EUR 142,00, zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 227,20) und stellte weiters einen „Antrag auf Sachverständigengebühren“ über einen Betrag in der Höhe von EUR 1.525,00.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen/Anträgen vom 02.10.2018 (eingebracht am 03.10.2018) fristgerecht Beschwerde
Mit der Beschwerde erweiterte der Beschwerdeführer seinen Gebührenanspruch vom 26.06.2018 (siehe Punkt 2.), und zwar legte er „aufgrund des Bescheides vom 28.08.2018 die Gebührennote zum tatsächlich entgangenen Einkommen laut Rechtsmittelbelehrung“ in der Höhe von EUR 1.363,20 für entgangene Besichtigungsaufträge (Begutachtung von drei Lastkraftfahrzeugen, Zeitaufwand mindestens acht Stunden, Stundensatz EUR 142,00, zuzüglich Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 227,20) und stellte weiters einen „Antrag auf Sachverständigengebühren“ über einen Betrag in der Höhe von EUR 1.525,
GVG dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten zur Entscheidung vor.7. In der Folge legte die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 03.10.2018 bzw. 02.10.2018 (siehe Punkt 4.) nach Durchführung der Beschwerdemitteilung
Paragraph 10, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht samt den Verwaltungsakten zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache:
AG ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichtes kann
AG einen geeigneten Bediensteten des Gerichtes mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden.
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz GebAG ist die Zeugengebühr im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichtes zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Der Leiter des Gerichtes kann
Paragraph 20, Absatz eins, dritter Satz GebAG einen geeigneten Bediensteten des Gerichtes mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Zuständig für die Bestimmung der Zeugengebühr
AG ist im vorliegenden Fall, da die Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau hätte stattfinden sollen, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau, nicht aber der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau, in dessen Namen und damit mit Wirkung für diesen der angefochtene Bescheid jedoch erlassen wurde.Zuständig für die Bestimmung der Zeugengebühr
Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz GebAG ist im vorliegenden Fall, da die Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bezirksgericht Krems an der Donau hätte stattfinden sollen, die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau, nicht aber der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau, in dessen Namen und damit mit Wirkung für diesen der angefochtene Bescheid jedoch erlassen wurde. Es liegt daher eine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen (vgl. § 27 VwGVG). Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben.Es liegt daher eine Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen aufzugreifen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Der angefochtene Bescheid ist daher in Stattgabe der Beschwerde aufzuheben. Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau (bzw. die von ihr betraute Kostenbeamtin) wird nunmehr als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die vom Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 26.06.2018 (siehe Punkt I.2.) und vom 02.10.2018 bzw. 03.10.2018 (siehe Punkt I.4.) geltend gemachte Zeugengebühr zu entscheiden haben.Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Krems an der Donau (bzw. die von ihr betraute Kostenbeamtin) wird nunmehr als zuständige Justizverwaltungsbehörde über die vom Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 26.06.2018 (siehe Punkt römisch eins.2.) und vom 02.10.2018 bzw. 03.10.2018 (siehe Punkt römisch eins.4.) geltend gemachte Zeugengebühr zu entscheiden haben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2210115.3.00
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