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{'item': 'W108 2225516-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6aArt. 130§ 9§ 6§ 17§ 7§ 64§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW108 2225516-1 Spruch, W108 2225516-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

  1. Im Grundverfahren zur Aktenzahl 41 Cg 19/17b des Handelsgerichtes Wien brachte die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft (Beschwerdeführerin) am 31.01.2017 beim genannten Gericht einen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Klagsführung gegen zwei Klagsgegner ein. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 07.03.2017, AZ 26 Nc 1/17m, wurde der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe in vollem Umfang bewilligt. Mit weiterem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10.03.2017, AZ 26 Nc 1/17m, wurde die Verfahrenshilfe hinsichtlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes für erloschen erklärt und der Beschluss vom 07.03.2017 dahingehend berichtigt, dass der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe zur Einbringung der Klage mit einem Streitwert von EUR 37.000,000 bewilligt wurde. Am 13.03.2017 brachte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht Wien die Klage mit einem Streitwert von EUR 37.000,000 gegen zwei Klagsgegner unter Hinweis auf die gewährte Verfahrenshilfe ein. Die erstbeklagte Partei erhob gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Rechtsmittel des Rekurses. Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.09.2017, AZ 5 R 72/17w, wurde dem Rekurs Folge gegeben und der Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde. Der Revisionsrekurs der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.10.2017, AZ 26 Nc 1/17m, als unzulässig zurückgewiesen. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 28.12.2017, AZ 5 R 187/17g, nicht Folge gegeben. Am 10.04.2018 wurde von der Beschwerdeführerin neuerlich ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
  2. Im Verfahren zur Einhebung im Grundverfahren aufgelaufener Gebühren schrieb die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien mit Bescheid vom 23.07.2018, Zl Jv 3192/18g-33, der Beschwerdeführerin aufgrund der Einbringung der Klage vom 13.03.2017 mit einem Streitwert von EUR 37.000,000 die Bezahlung der Pauschalgebühr nach der Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 491.685,70 zuzüglich der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin eines Betrages von insgesamt EUR 491.693,70, vor.2. Im Verfahren zur Einhebung im Grundverfahren aufgelaufener Gebühren schrieb die Präsidentin des Handelsgerichtes Wien mit Bescheid vom 23.07.2018, Zl Jv 3192/18g-33, der Beschwerdeführerin aufgrund der Einbringung der Klage vom 13.03.2017 mit einem Streitwert von EUR 37.000,000 die Bezahlung der Pauschalgebühr nach der Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) in Höhe von EUR 491.685,70 zuzüglich der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in Höhe von EUR 8,00, sohin eines Betrages von insgesamt EUR 491.693,70, vor. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 zur Geschäftszahl W108 2204161-1/2E als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 zur Geschäftszahl W108 2204161-1/2E als unbegründet abgewiesen wurde. 3. Noch vor Erledigung der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.07.2018 den Nachlass, in eventu die Stundung dieser Gerichtsgebühren. Begründend führte sie aus, dass ihre finanziellen Mittel jedenfalls nicht ausreichen würden, um den vorgeschriebenen Betrag zu entrichten. Die Bilanz der Beschwerdeführerin weise per 31.12.2016 einen Bilanzverlust von EUR 126.219,19 auf. Zudem habe die Beschwerdeführerin infolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Klage im Vertrauen darauf eingebracht, dass es gerade zu keiner Vorschreibung der Pauschalgebühr kommen werde. Da eine rückwirkende Befreiung von der Pauschalgebühr nicht möglich sei, stelle die Entrichtung der Kosten eine sachliche Unbilligkeit und aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine besondere Härte dar. Weiters würden die nunmehr vorgeschriebenen Kosten und Gebühren auch eine besondere Härte im Sinne einer individuellen Unbilligkeit darstellen, da die Beschwerdeführerin bei Eintreibung der Pauschalgebühr voraussichtlich Insolvenz anmelden würde müssen. Für den Fall, dass das Gericht dem Nachlassantrag nicht stattgebe, werde ein Antrag auf Stundung der Gerichtsgebühr gestellt. Die Zahlung eines Betrages von EUR 491.693,70 binnen einer Frist von 14 Tagen sei wesentlich zu kurz bemessen. Um der Beschwerdeführerin eine realistische Chance zu gewähren, die vorgeschriebenen Gebühren entrichten zu können, müsse die Zahlungsfrist jedenfalls verlängert und der Anspruch sohin gestundet werden. Weiters wurde beantragt, den Anträgen aufschiebende Wirkung

§ 9Abs.

3 Satz 2 GEG zuzuerkennen. 3. Noch vor Erledigung der Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 30.07.2018 den Nachlass, in eventu die Stundung dieser Gerichtsgebühren. Begründend führte sie aus, dass ihre finanziellen Mittel jedenfalls nicht ausreichen würden, um den vorgeschriebenen Betrag zu entrichten. Die Bilanz der Beschwerdeführerin weise per 31.12.2016 einen Bilanzverlust von EUR 126.219,19 auf. Zudem habe die Beschwerdeführerin infolge der Bewilligung der Verfahrenshilfe die Klage im Vertrauen darauf eingebracht, dass es gerade zu keiner Vorschreibung der Pauschalgebühr kommen werde. Da eine rückwirkende Befreiung von der Pauschalgebühr nicht möglich sei, stelle die Entrichtung der Kosten eine sachliche Unbilligkeit und aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine besondere Härte dar. Weiters würden die nunmehr vorgeschriebenen Kosten und Gebühren auch eine besondere Härte im Sinne einer individuellen Unbilligkeit darstellen, da die Beschwerdeführerin bei Eintreibung der Pauschalgebühr voraussichtlich Insolvenz anmelden würde müssen. Für den Fall, dass das Gericht dem Nachlassantrag nicht stattgebe, werde ein Antrag auf Stundung der Gerichtsgebühr gestellt. Die Zahlung eines Betrages von EUR 491.693,70 binnen einer Frist von 14 Tagen sei wesentlich zu kurz bemessen. Um der Beschwerdeführerin eine realistische Chance zu gewähren, die vorgeschriebenen Gebühren entrichten zu können, müsse die Zahlungsfrist jedenfalls verlängert und der Anspruch sohin gestundet werden. Weiters wurde beantragt, den Anträgen aufschiebende Wirkung

Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 GEG zuzuerkennen.

  1. Mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) vom 23.10.2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihren Antrag hinsichtlich Angaben der gewünschten Ratenhöhe bzw. Dauer der Stundung zu präzisieren, sowie zur Voraussetzung der Sicherheitsleistung bzw. der nicht gefährdeten Einbringlichkeit entweder eine Sicherheitsleistung anzubieten oder ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber zu erstatten, aus welchen Gründen in diesem besonderen Fall durch die Gewährung einer Ratenzahlung [Stundung] die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet wäre. Weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Fragebogen zu ihren Vermögensverhältnissen übermittelt.
  2. Mit Schriftsatz vom 05.11.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, dass aus ihrer Sicht die Voraussetzungen für einen Nachlass eindeutig vorliegen würden. Dennoch führe sie hinsichtlich der von der belangten Behörde erteilten Aufträge aus, dass sie derzeit aufgrund eingestellter Geschäftstätigkeit keine laufenden Einkünfte habe und somit derzeit nicht im Stande sei, Raten zu bedienen. Die Beschwerdeführerin begehre Stundung der vorgeschriebenen Gerichtgebühren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Grundverfahrens des Handelsgerichtes Wien in eventu bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes zu Jv 3192/18g-
  3. Der Beschwerdeführerin sei es auch nicht möglich, eine Sicherheitsleistung zur Verfügung zu stellen. Wäre die Beschwerdeführerin in der Lage, die entsprechenden Mittel über eine Fremdfinanzierung darzustellen, würde sie die Gebühren entrichten. Die Einbringlichkeit werde durch die Bewilligung des Antrages keinesfalls verschlechtert, da die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme zu entrichtender Bankspesen in geringer Höhe – keine Ausgaben mehr tätige. Die Bewilligung der Stundung würde die Einbringlichkeit erhöhen, da die Beschwerdeführerin bei Obsiegen oder einem Vergleich im Grundverfahren im Stande sei, die Gebühren zu entrichten.
  4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 41 Cg 19/17b des Handelsgerichtes Wien vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 491.693,70

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen oder teilweise nachzulassen, sowie

§ 9Abs.

1 GEG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 23.07.2018 zu Jv 3192/18g-33 bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Grundverfahrens 41 Cg 19/17b des Handelsgerichtes Wien zu stunden, nicht stattgegeben. 6. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die im Grundverfahren 41 Cg 19/17b des Handelsgerichtes Wien vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrage von EUR 491.693,70

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen oder teilweise nachzulassen, sowie

Paragraph 9, Absatz eins, GEG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid der Präsidentin des Handelsgerichtes Wien vom 23.07.2018 zu Jv 3192/18g-33 bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss des Grundverfahrens 41 Cg 19/17b des Handelsgerichtes Wien zu stunden, nicht stattgegeben. Nach Anführung des Verwaltungsgeschehens/Sachverhaltes und der Angaben der Beschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest: Laut Firmenbuchauszug ( XXXX ) werde die Beschwerdeführerin durch die Geschäftsführer XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , vertreten. Gesellschafter seien die XXXX und die XXXX je mit einer Stammeinlage von EUR 17.500,

  1. Laut den aus dem Firmenbuch abgefragten Jahresabschlüssen habe zum 31.12.2014 der Bilanzgewinn EUR 52.715,56, zum 31.12.2015 der Bilanzverlust EUR 71.767,03, zum 31.12.2016 der Bilanzverlust EUR 126.219,19 und zum 31.12.2017 der Bilanzvertust EUR 583.280,97 betragen. Aus der vorgelegten Bilanz der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass sich die Aktiva auf EUR 45.150,51 per 31.12.2015 beliefen. Die beiden Gesellschafterinnen der Antragstellerin, die XXXX und die XXXX , verfügten per 31.12.2015 über ein Aktivvermögen von EUR 284.360,45 und EUR 359.096,
  2. Nach Anführung des Verwaltungsgeschehens/Sachverhaltes und der Angaben der Beschwerdeführerin stellte die belangte Behörde fest: Laut Firmenbuchauszug ( römisch 40 ) werde die Beschwerdeführerin durch die Geschäftsführer römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten. Gesellschafter seien die römisch 40 und die römisch 40 je mit einer Stammeinlage von EUR 17.500,
  3. Laut den aus dem Firmenbuch abgefragten Jahresabschlüssen habe zum 31.12.2014 der Bilanzgewinn EUR 52.715,56, zum 31.12.2015 der Bilanzverlust EUR 71.767,03, zum 31.12.2016 der Bilanzverlust EUR 126.219,19 und zum 31.12.2017 der Bilanzvertust EUR 583.280,97 betragen. Aus der vorgelegten Bilanz der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass sich die Aktiva auf EUR 45.150,51 per 31.12.2015 beliefen. Die beiden Gesellschafterinnen der Antragstellerin, die römisch 40 und die römisch 40 , verfügten per 31.12.2015 über ein Aktivvermögen von EUR 284.360,45 und EUR 359.096,
  4. Rechtlich wurde ausgeführt: Dem beantragten Nachlass der Gebühren in der Höhe von EUR 491.693,70, könne

§ 9Abs.

2 GEG nicht stattgegeben werden: Es liege keine sachliche bedingte Unbilligkeit vor. Es seien bloß Umstände gegeben, die jede in gleicher Situation befindliche Partei treffe, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Die Beschwerdeführerin habe nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rekursfrist der beklagten Parteien nicht abgewartet, sondern am 13.03.2017 die Klage wegen EUR 37.000.000,00 eingebracht, nur dadurch seien die Gerichtsgebühren entstanden. In der Rekursentscheidung zu 5 R 72/17w vom 22.09.2017 sei vom Oberlandesgericht Wien ausgeführt worden, dass die Prozessführung mutwillig sei. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müsse. Es könne nicht sein, dass die durch einen Fehler einer Partei entstandenen Gerichtsgebühren nachgelassen und dadurch auf die Allgemeinheit überwälzt würden. Eine die Behörde zum Nachlass berechtigende besondere Härte könne nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenschuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen würden. Lägen Fehlleistungen vor, die der Gebührenschuldner zu vertreten habe, bestehe kein Raum für einen Nachlass. Das Nachsichtsverfahren habe nicht den Zweck, Fehler des Gebührenpflichtigen zu berichtigen. Allfällige Fehler des Vertreters müsse sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen.Rechtlich wurde ausgeführt: Dem beantragten Nachlass der Gebühren in der Höhe von EUR 491.693,70, könne

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werden: Es liege keine sachliche bedingte Unbilligkeit vor. Es seien bloß Umstände gegeben, die jede in gleicher Situation befindliche Partei treffe, nämlich die Vorschreibung der gesetzlich vorgesehenen Pauschalgebühr nach dem GGG. Die Beschwerdeführerin habe nach Bewilligung der Verfahrenshilfe die Rekursfrist der beklagten Parteien nicht abgewartet, sondern am 13.03.2017 die Klage wegen EUR 37.000.000,00 eingebracht, nur dadurch seien die Gerichtsgebühren entstanden. In der Rekursentscheidung zu 5 R 72/17w vom 22.09.2017 sei vom Oberlandesgericht Wien ausgeführt worden, dass die Prozessführung mutwillig sei. Der angestrebte Nachlass der Gerichtsgebühr käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw. Gebührenbegünstigung gleich, deren Statuierung jedoch dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben müsse. Es könne nicht sein, dass die durch einen Fehler einer Partei entstandenen Gerichtsgebühren nachgelassen und dadurch auf die Allgemeinheit überwälzt würden. Eine die Behörde zum Nachlass berechtigende besondere Härte könne nicht allein aus Umständen abgeleitet werden, die die Entstehung der Gebührenschuld möglicherweise als unbillig erscheinen lassen würden. Lägen Fehlleistungen vor, die der Gebührenschuldner zu vertreten habe, bestehe kein Raum für einen Nachlass. Das Nachsichtsverfahren habe nicht den Zweck, Fehler des Gebührenpflichtigen zu berichtigen. Allfällige Fehler des Vertreters müsse sich die Beschwerdeführerin zurechnen lassen. Auch eine persönliche Unbilligkeit, eine besondere Härte im Sinne des Vorliegens individueller Gründe, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtwerbers gefährden würde, sei nicht zu erkennen. Ein Nachlass komme nur bei tatsächlichem Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht. Aus der Formulierung „besondere Härte" sei ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln müsse und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtige. Vor diesem Hintergrund sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme der beiden Gesellschafterinnen XXXX und XXXX bzw. der Geschäftsführer XXXX und XXXX möglich sein müsse, die Gerichtsgebühren – allenfalls in Teilbeträgen über eine längere Zeit – zu begleichen. Hinzu trete, dass ein Nachlass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage komme, wenn die finanzielle Situation des Antragstellers so schlecht sei, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte. Ein Sanierungseffekt bei Nachlass sei von der Beschwerdeführerin weder dargelegt worden, noch könne davon ausgegangen werden, dass der Erlass der Gerichtsgebühren mit Blick auf die dargestellten immer steigenden Bilanzverluste der letzten Jahre einen positiven (sanierenden) Effekt auf die finanzielle Situation hätte. Auch eine persönliche Unbilligkeit, eine besondere Härte im Sinne des Vorliegens individueller Gründe, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtwerbers gefährden würde, sei nicht zu erkennen. Ein Nachlass komme nur bei tatsächlichem Vorliegen einer besonderen Härte in Betracht. Aus der Formulierung „besondere Härte" sei ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln müsse und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtige. Vor diesem Hintergrund sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin unter Zuhilfenahme der beiden Gesellschafterinnen römisch 40 und römisch 40 bzw. der Geschäftsführer römisch 40 und römisch 40 möglich sein müsse, die Gerichtsgebühren – allenfalls in Teilbeträgen über eine längere Zeit – zu begleichen. Hinzu trete, dass ein Nachlass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht in Frage komme, wenn die finanzielle Situation des Antragstellers so schlecht sei, dass die Gewährung des Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte. Ein Sanierungseffekt bei Nachlass sei von der Beschwerdeführerin weder dargelegt worden, noch könne davon ausgegangen werden, dass der Erlass der Gerichtsgebühren mit Blick auf die dargestellten immer steigenden Bilanzverluste der letzten Jahre einen positiven (sanierenden) Effekt auf die finanzielle Situation hätte. Auch dem Antrag auf Stundung sei

§ 9Abs.

1 GEG der Erfolg zu versagen: Für eine Stundung müssten zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung; fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass es ihr nicht möglich sei, eine Sicherheitsleistung zur Verfügung zu stellen. Da die Beschwerdeführerin keine Sicherheitsleistung angeboten habe und angesichts der von ihr angeführten ungünstigen wirtschaftlichen Lage auch die Einbringung der Gerichtsgebühren gefährdet wäre, seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Stundung nicht gegeben. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Dabei sei es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt werde oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben wäre. Überdies werde die Einbringlichkeit der Gerichtsgebühren von der Partei im Falle einer Stundung vom Obsiegen im Grundverfahren abhängig gemacht. Auch dem Antrag auf Stundung sei

Paragraph 9, Absatz eins, GEG der Erfolg zu versagen: Für eine Stundung müssten zwei Tatbestandsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein, nämlich die besondere Härte und die mangelnde Gefährdung der Einbringung oder die Sicherheitsleistung; fehle nur eine dieser beiden Voraussetzungen, könne die Stundung nicht bewilligt werden. Die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, dass es ihr nicht möglich sei, eine Sicherheitsleistung zur Verfügung zu stellen. Da die Beschwerdeführerin keine Sicherheitsleistung angeboten habe und angesichts der von ihr angeführten ungünstigen wirtschaftlichen Lage auch die Einbringung der Gerichtsgebühren gefährdet wäre, seien die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Stundung nicht gegeben. Die Stundung einer Abgabe, deren Einbringung gefährdet sei, komme nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht. Dabei sei es unerheblich, ob die Gefährdung erst durch die Stundung herbeigeführt werde oder ob sie bereits vor einer solchen Maßnahme gegeben wäre. Überdies werde die Einbringlichkeit der Gerichtsgebühren von der Partei im Falle einer Stundung vom Obsiegen im Grundverfahren abhängig gemacht. 7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie zusammengefasst Folgendes ausführte:7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie zusammengefasst Folgendes ausführte: Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, insbesondere zu den aktuell vorliegenden finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend festgestellt. Die Aussagen zum Bilanzgewinn und –Verlust seien als rechnerische Größe nicht aussagekräftig, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin darzulegen. Zudem gehe die belangte Behörde rechtlich verfehlt von Zuschusspflichten der XXXX , der XXXX , sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus, für die es keine rechtliche Grundlage gebe. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass ein Abwarten mit der Einbringung der Klage bis zum Ablauf der Rekursfrist der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht möglich sei, da § 65 Abs. 2 ZPO normiere, dass der Beschluss über den (Verfahrenshilfe-)Antrag dem Gegner frühestens erst mit der Klage zugestellt werden dürfe und die Rekursfrist erst mit Zustellung an den Gegner ausgelöst werde. Im gegenständlichen Fall liege eine ungleiche und unbillige Betroffenheit und sohin besondere Härte zulasten der Beschwerdeführerin vor, da die Klage nach genehmigter Verfahrenshilfe im Vertrauen drauf eingebracht worden sei, dass es gerade zu keiner Vorschreibung der Pauschalgebühr komme. Jedenfalls treffe es nicht zu, dass ein Fehler der Partei dazu geführt habe, dass die Gerichtsgebühren entstanden seien und daher ein Nachlass nicht zulässig sei. Der Vertrauensschutz für die Beschwerdeführerin müsse so weit gehen, dass sie auf Basis einer einmal genehmigten Verfahrenshilfe die intendierte Klagsführung zumindest in die Wege leiten könne, ohne befürchten zu müssen, ex post ihrer Existenz beraubt zu werden, was in weiterer Folge durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden Prozesssperre auch das Ende der Rechtsdurchsetzung bedeuten würde. Letztlich würde sich auch die Frage eines Amtshaftungsanspruches gegen das die Verfahrenshilfe in erster Instanz genehmigende Gericht stellen, weshalb auch klar ein öffentliches Interesse an der Gewährung des Nachlasses gegeben sei. Sodann übersehe die belangte Behörde auch, dass der Sanierungseffekt sehr wohl dargelegt worden sei, alleine die Führung des anhängigen Verfahrens würde eine zumindest mittelbare Sanierung gewährleisten, ein Obsiegen oder Vergleich im Grundverfahren würde zu einer vollständigen Rehabilitation der Beschwerdeführerin führen. Die belangte Behörde habe den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, insbesondere zu den aktuell vorliegenden finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin nicht hinreichend festgestellt. Die Aussagen zum Bilanzgewinn und –Verlust seien als rechnerische Größe nicht aussagekräftig, um die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin darzulegen. Zudem gehe die belangte Behörde rechtlich verfehlt von Zuschusspflichten der römisch 40 , der römisch 40 , sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus, für die es keine rechtliche Grundlage gebe. Weiters übersehe die belangte Behörde, dass ein Abwarten mit der Einbringung der Klage bis zum Ablauf der Rekursfrist der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag nicht möglich sei, da Paragraph 65, Absatz 2, ZPO normiere, dass der Beschluss über den (Verfahrenshilfe-)Antrag dem Gegner frühestens erst mit der Klage zugestellt werden dürfe und die Rekursfrist erst mit Zustellung an den Gegner ausgelöst werde. Im gegenständlichen Fall liege eine ungleiche und unbillige Betroffenheit und sohin besondere Härte zulasten der Beschwerdeführerin vor, da die Klage nach genehmigter Verfahrenshilfe im Vertrauen drauf eingebracht worden sei, dass es gerade zu keiner Vorschreibung der Pauschalgebühr komme. Jedenfalls treffe es nicht zu, dass ein Fehler der Partei dazu geführt habe, dass die Gerichtsgebühren entstanden seien und daher ein Nachlass nicht zulässig sei. Der Vertrauensschutz für die Beschwerdeführerin müsse so weit gehen, dass sie auf Basis einer einmal genehmigten Verfahrenshilfe die intendierte Klagsführung zumindest in die Wege leiten könne, ohne befürchten zu müssen, ex post ihrer Existenz beraubt zu werden, was in weiterer Folge durch Einleitung eines Insolvenzverfahrens und der damit einhergehenden Prozesssperre auch das Ende der Rechtsdurchsetzung bedeuten würde. Letztlich würde sich auch die Frage eines Amtshaftungsanspruches gegen das die Verfahrenshilfe in erster Instanz genehmigende Gericht stellen, weshalb auch klar ein öffentliches Interesse an der Gewährung des Nachlasses gegeben sei. Sodann übersehe die belangte Behörde auch, dass der Sanierungseffekt sehr wohl dargelegt worden sei, alleine die Führung des anhängigen Verfahrens würde eine zumindest mittelbare Sanierung gewährleisten, ein Obsiegen oder Vergleich im Grundverfahren würde zu einer vollständigen Rehabilitation der Beschwerdeführerin führen. Es lägen auch individuelle Gründe, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härten erscheinen ließen, nämlich das bestehende Insolvenzrisiko für die Beschwerdeführerin. Schließlich leide das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Ermittlungsverfahren auch an erheblichen Verfahrensmängeln, insoweit als die beantragten Beweismittel nicht aufgenommen worden seien, die Zahlungsfrist von 14 Tagen jedenfalls zu kurz bemessen sei, die belangte Behörde zur beantragten Ratenzahlung überhaupt nicht Stellung genommen habe und auch nicht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abgesprochen habe. 8. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Somit ergeben sich folgende Bilanzgewinne bzw. Bilanzverluste der Beschwerdeführerin: Zum 31.12.2014: Bilanzgewinn EUR 52.715,56 Zum 31.12.2015: Bilanzverlust EUR 71.767,03 Zum 31.12.2016: Bilanzverlust EUR 126.219,19 Zum 31.12.2017: Bilanzverlust EUR 583.280,97 Die Beschwerdeführerin hat Schulden bei der XXXX und der XXXX in Höhe von EUR 162.067,54. Demgegenüber steht ein Bankguthaben von EUR 3.790,54. Die beiden Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX , wiesen per 31.12.2015 ein Aktivvermögen von EUR 359.096,77 bzw. EUR 284.360,45 auf.Die Beschwerdeführerin hat Schulden bei der römisch 40 und der römisch 40 in Höhe von EUR 162.067,54. Demgegenüber steht ein Bankguthaben von EUR 3.790,54. Die beiden Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 , wiesen per 31.12.2015 ein Aktivvermögen von EUR 359.096,77 bzw. EUR 284.360,45 auf. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 31.07.2018, dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 22.09.2017, der aufgetragenen Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 05.11.2018, dem angefochtenen Bescheid sowie der Beschwerde. Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, den im Akt einliegenden jeweiligen Jahresabschlüssen der Beschwerdeführerin und deren eigenem Vorbringen. Die Beschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass die Feststellungen der belangten Behörde diesbezüglich unrichtig wären und hat sich dies auch sonst nicht ergeben. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1. Zum beantragten Nachlass der Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

2 GEG:3.3.1. Zum beantragten Nachlass der Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz 2, GEG: 3.3.1.1.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. 3.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH

  1. 1996, 93/17/0265;
  2. 1998, 98/17/0180;
  3. 2002, 2001/17/0176;
  4. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der „besonderen Härte“ kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH
  5. 1996, 93/17/0265;
  6. 1998, 98/17/0180;
  7. 2002, 2001/17/0176;
  8. 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN).

§ 64Abs.

1 ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

Paragraph 64, Absatz eins, ZPO kann die Verfahrenshilfe für einen bestimmten Rechtsstreit und ein nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen: 1. die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

  1. a)der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren
  2. b)der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;
  3. c)der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;
  4. d)der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;
  5. e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;
  6. e)der Kosten eines Kurators, die die Partei nach Paragraph 10, zu bestreiten hätte; […] Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Abs. 1 mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Abs. 1 Z 1 Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand (Abs. 3).Soweit die Verfahrenshilfe bewilligt wird, treten die Befreiungen und Rechte nach Absatz eins, mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden sind. Die Befreiungen nach Absatz eins, Ziffer eins, Buchstaben b bis e können wirksam noch bis zur Entrichtung dieser Kosten und Gebühren beantragt werden. Gleiches gilt für die Befreiung von der Gebühr für den Kinderbeistand (Absatz 3,). Nach § 68 Abs. 2 ZPO ist die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im § 64 Abs. 1 Z 1 genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen. Nach Paragraph 68, Absatz 2, ZPO ist die Verfahrenshilfe so weit zur Gänze oder zum Teil zu entziehen als sich herausstellt, dass die seinerzeit angenommenen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind. In diesem Fall hat die Partei die im Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Beträge, von deren Bestreitung sie einstweilen befreit gewesen ist, insoweit zu entrichten bzw. zu ersetzen. 3.3.1.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde gegen den den Nachlass versagenden Bescheid einerseits zusammengefasst vor, dass die Vorschreibung der gegenständlichen Gerichtsgebühr sachlich unbillig sei, da die Klage nach genehmigter Verfahrenshilfe im Vertrauen darauf eingebracht worden sei, dass es gerade zu keiner Vorschreibung der Pauschalgebühr komme, anderseits auch, dass die Vorschreibung individuell unbillig sei, da ein eminentes Insolvenzrisiko für die Beschwerdeführerin bestehe. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde nicht im Recht: 3.3.1.3. Zur behaupteten sachlichen Unbilligkeit: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde liegt im vorliegenden Fall keine „besondere Härte“ infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung vor. Dies ergibt sich schon vor dem Hintergrund der Regelung des § 68 Abs. 3 ZPO wonach die (zunächst gewährte) Verfahrenshilfe rückwirkend entzogen werden kann. In diesem Fall sind die angefallenen Gerichtsgebühren nachzuzahlen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen einen „Vertrauensschutz“ im Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenshilfe und der Einbringung einer Klage entschieden hat. Eine Entziehung der Verfahrenshilfe kann u.a bei einer bereits von Anfang an vorliegenden Mutwilligkeit stattfinden. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Wien in der Erhebung einer Klage mit einem Streitwert von EUR 37.000.000,00 genau eine solche Mutwilligkeit festgestellt und dies in seiner Entscheidung über den Rekurs betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe (GZ 5 R 72/17w) vom 22.09.2017 festgehalten (vgl. S.20 ff). Es kann daher gerade nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Verfahrenshilfe zunächst genehmigt wurde, der Beschluss in Folge eines Rekurses jedoch im Sinne der Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe abgeändert wurde und die Gerichtsgebühren der Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurden, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Vielmehr hat er Fälle wie den vorliegenden durch die Schaffung des § 68 ZPO explizit so geregelt. Eine sachliche Unbilligkeit in der Einbringung der Gerichtsgebühren liegt daher nicht vor.Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde liegt im vorliegenden Fall keine „besondere Härte“ infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung vor. Dies ergibt sich schon vor dem Hintergrund der Regelung des Paragraph 68, Absatz 3, ZPO wonach die (zunächst gewährte) Verfahrenshilfe rückwirkend entzogen werden kann. In diesem Fall sind die angefallenen Gerichtsgebühren nachzuzahlen. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber sich bewusst gegen einen „Vertrauensschutz“ im Zusammenhang mit der Gewährung von Verfahrenshilfe und der Einbringung einer Klage entschieden hat. Eine Entziehung der Verfahrenshilfe kann u.a bei einer bereits von Anfang an vorliegenden Mutwilligkeit stattfinden. Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht Wien in der Erhebung einer Klage mit einem Streitwert von EUR 37.000.000,00 genau eine solche Mutwilligkeit festgestellt und dies in seiner Entscheidung über den Rekurs betreffend die Gewährung der Verfahrenshilfe (GZ 5 R 72/17w) vom 22.09.2017 festgehalten vergleiche S.20 ff). Es kann daher gerade nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall, in welchem die Verfahrenshilfe zunächst genehmigt wurde, der Beschluss in Folge eines Rekurses jedoch im Sinne der Abweisung der beantragten Verfahrenshilfe abgeändert wurde und die Gerichtsgebühren der Beschwerdeführerin vorgeschrieben wurden, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Vielmehr hat er Fälle wie den vorliegenden durch die Schaffung des Paragraph 68, ZPO explizit so geregelt. Eine sachliche Unbilligkeit in der Einbringung der Gerichtsgebühren liegt daher nicht vor. 3.3.1.4. Zur behaupteten individuellen Unbilligkeit: Auch individuelle Gründe, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen, sind nicht gegeben: Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass das Nachlassverfahren nicht den Zweck hat, vorher unterlaufene Fehler des Gebührenpflichtigen zu beseitigen. Liegen Fehlleistungen vor, die der Gebührenschuldner selbst zu vertreten hat, besteht kein Raum für einen Nachlass. Dazu kommt noch, dass gerade im Bereich des Gerichtsgebührenrechts aufgrund der dort geltenden formalen Betrachtungsweise nicht darauf Bedacht zu nehmen ist, ob Parteien (warum auch immer) unnötiger- und überflüssigerweise Akte setzen, die Tatbestände der Gerichtsgebühren verwirklichen (VwGH 25.09.1997, 97/16/0367). Das Oberlandesgericht Wien führt in der oben zitierten Entscheidung aus, dass „im vorliegenden Fall der angestrebte Prozesserfolg im Sinne eines Zuspruches von EUR 37 Mio überaus zweifelhaft ist. Das betrifft sowohl das Vorbringen zur Höhe als auch zum Grund des Anspruches.“ (S. 14). … „Überdies würde ein derart hoher Streitwert …. von einer wirtschaftlich denkenden Partei nicht eingeklagt ….“ . ... „Ausgehend von diesem Standpunkt wäre wirtschaftlich eine Teileinklagung angezeigt …. .“ (S. 21f). Vor diesem Hintergrund ist das Entstehen der Gebührenschuld von EUR 491.685,70 der Beschwerdeführerin bzw. dem ihr zuzurechnenden Rechtsvertreter anzulasten. Hätte die Beschwerdeführerin, wie eine wirtschaftlich denkende Partei, zumindest zunächst nur einen Teilbetrag eingeklagt, wäre die Gerichtsgebührenschuld in wesentlich geringer Höhe entstanden. Wie oben ausgeführt, hat das Nachsichtsverfahren nicht den Zweck, Fehler des Gebührenpflichtigen zu berichtigen. Auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin kann in der Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühr keine besondere Härte erblickt werden. Wie (bereits von der belangten Behörde) festgestellt, verfügen die beiden Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin ( XXXX und XXXX ) über ein Aktivvermögen von EUR 359.096,77 bzw. EUR 284.360,45. Weshalb die Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sein sollten, zur Begleichung der angelaufenen Gerichtsgebühr beizutragen, wird von der Beschwerdeführerin weder konkret behauptet noch durch Vorlage von Beweis-/Bescheinigungsmitteln untermauert. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sich die belangte Behörde mit „buchhalterischen Zahlen wie Bilanzgewinn Bilanzverlust begnügt habe und dies jedenfalls zu wenig sei“ bleibt im Ergebnis unkonkret und zeigt die Beschwerdeführerin damit auch mangels Vorlage weiterer Unterlagen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde auf. Auch angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin kann in der Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühr keine besondere Härte erblickt werden. Wie (bereits von der belangten Behörde) festgestellt, verfügen die beiden Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin ( römisch 40 und römisch 40 ) über ein Aktivvermögen von EUR 359.096,77 bzw. EUR 284.360,45. Weshalb die Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet sein sollten, zur Begleichung der angelaufenen Gerichtsgebühr beizutragen, wird von der Beschwerdeführerin weder konkret behauptet noch durch Vorlage von Beweis-/Bescheinigungsmitteln untermauert. Auch der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass sich die belangte Behörde mit „buchhalterischen Zahlen wie Bilanzgewinn Bilanzverlust begnügt habe und dies jedenfalls zu wenig sei“ bleibt im Ergebnis unkonkret und zeigt die Beschwerdeführerin damit auch mangels Vorlage weiterer Unterlagen keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor der belangten Behörde auf. Selbst wenn die Gesellschafterinnen der Beschwerdeführerin nicht verpflichtet wären, zur Begleichung der angelaufenen Gerichtsgebühr beizutragen, würde, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, durch den Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühr auch kein Sanierungseffekt bei der Beschwerdeführerin eintreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt ein Nachlass dann nicht in Frage, wenn die finanzielle Situation des Antragstellers so schlecht ist, dass die Gewährung eines Nachlasses keinen Sanierungseffekt hätte (VwGH 20.06.2005, 2004/17/0276 und 19.12.2002, 2002/16/0194). Zum Vorbringen in der Beschwerde, der (mittelbare) Sanierungseffekt würde dadurch eintreten, dass die Beschwerdeführerin das Verfahren vor dem Handelsgericht Wien weiterführen könnte, der endgültige Sanierungseffekt durch ein Obsiegen oder einen Vergleich in genanntem Verfahren, ist auszuführen, dass ein Prozesserfolg (bzw. ein für die Beschwerdeführerin vorteilhafter Vergleich) nicht nur äußert ungewiss, sondern im Gegenteil – wie das Oberlandesgericht Wien festgestellt hat – sowohl hinsichtlich des Grundes als auch der Höhe des Anspruches nach überaus zweifelhaft ist. Es ist auch angesichts der festgestellten Vermögensverhältnisse nicht davon auszugehen, dass eine nachhaltige Änderung der Existenzgefährdung durch den Nachlass der Gerichtsgebühr eintritt. Aus dem oben Ausgeführten folgt, dass ein Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühr auch aus individuellen Gründen nicht in Frage kommt. 3.3.1.5. Zum behaupteten Vorliegen eines öffentlichen Interesses Ein öffentliches Interesse am Nachlass einer vorgeschriebenen Gerichtsgebühr kann nur in jenen Fällen gegeben sein, in welchen dieses Interesse unmittelbar am Nachlass der Gebühr besteht (VwGH 12.11.1981, 15/1346/80; 17.11.1983, 82/15/0148-0151; 11.06.1987, 86/16/0041; 15.03.1989, 88/16/0119; 18.10.2005, 2005/17/0200, 24.09.2009, 2008/16/0049). An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im § 9 Abs. 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren übersteigt (Dokalik, Gerichtsgebühren13, IV GEG § 9 E 95).An der Einhebung von Abgaben besteht an sich ein öffentliches Interesse, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden; dies gilt insbesondere auch für die Einhebung von Gerichtsgebühren. Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss – um einen Nachlass zu rechtfertigen – im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren übersteigt (Dokalik, Gerichtsgebühren13, römisch vier GEG Paragraph 9, E 95). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass aufgrund der letztlich nicht bewilligten Verfahrenshilfe sich auch die Frage eines Amtshaftungsanspruches gegen das die Verfahrenshilfe in erster Instanz genehmigende Gericht stellen würden, weshalb ein öffentliches Interesse an der Gewährung des Nachlasses gegeben sei. Hierzu ist auszuführen, dass im Nachsichtsverfahren kein Raum dafür besteht, die Behauptung der zahlungspflichtigen Partei, ihre Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden zu überprüfen; selbst ein allfälliger Amtshaftungsanspruch vermag daran nichts zu ändern, weil das öffentliche Interesse nicht am Nachlass bestünde, sondern daran, dass die zahlungspflichtige Partei bei Gewährung des Nachlasses auf die Führung eines Amtshaftungsverfahrens verzichten würden (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Es besteht sohin im vorliegenden Fall auch kein öffentliches Interesse am Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühr. 3.3.1.6. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld

§ 9Abs.

2 GEG zu versagen, rechtswidrig wäre.3.3.1.6. Nach dem Gesagten liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines vollen bzw. teilweisen Nachlasses der vorgeschriebenen Gebühren nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den (teilweisen) Nachlass der Gebührenschuld

Paragraph 9, Absatz 2, GEG zu versagen, rechtswidrig wäre. 3.3.2. Zur eventualiter beantragten Stundung der Gerichtsgebühren

§ 9Abs.

1 GEG3.3.2. Zur eventualiter beantragten Stundung der Gerichtsgebühren

Paragraph 9, Absatz eins, GEG 3.3.2.1.

§ 9Abs.

1 GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird.3.3.2.1.

Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Die in § 9 Abs. 1 GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen.Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen (Vorliegen einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen und mangelnde Gefährdung der Einbringung durch Stundung bzw Sicherheitsleistung) müssen kumulativ vorliegen. Im Verfahren über eine Stundung von Gerichtsgebühren ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller Umstände darzutun, auf die die Stundung gestützt werden kann, und jene Umstände, die den Stundungsantrag rechtfertigen, konkret darzulegen. Der Stundungswerber muss initiativ darlegen, warum die zwingende Voraussetzung der Stundung, dass die Einbringung der Gebühr für ihn mit einer besonderen Härte verbunden wäre, in seinem Fall vorliegen soll. Ihm obliegt es auch, das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzulegen (VwGH 21.09.2005, 2005/16/0191; VwGH 26.01.2004, 2003/17/0335; VwGH 23.11.2005, 2005/16/0197, VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung

§ 9Abs.

1 GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094).Eine Gefährdung der Einbringlichkeit (die einer Stundung bzw. Ratengewährung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG entgegensteht) ist insbesondere bei einer Überschuldung des Abgabepflichtigen gegeben. Bei einer bestehenden gegenwärtigen Notlage kann ein Antrag auf Zahlungserleichterungen nur zum Erfolg führen, wenn der Abgabepflichtige glaubhaft macht, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch die beantragte Zahlungserleichterung nicht gefährdet ist. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen (VwGH 18.05.2000, 2000/17/0094). Von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn im Fall der Gewährung der beantragten Ratenzahlung begründet zu befürchten wäre, dass der Antragsteller auch zur Leistung dieser Raten nicht in der Lage sein würde (Dokalik, Gerichtsgebühren13, IV GEG § 9 E 102).Von einer Gefährdung der Einbringlichkeit ist jedenfalls dann auszugehen, wenn im Fall der Gewährung der beantragten Ratenzahlung begründet zu befürchten wäre, dass der Antragsteller auch zur Leistung dieser Raten nicht in der Lage sein würde (Dokalik, Gerichtsgebühren13, römisch vier GEG Paragraph 9, E 102). 3.3.2.

  1. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde zu Unrecht davon aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit der beantragten Ratenzahlung auseinandergesetzt hat (vgl. Seite 17 des angefochtenen Bescheides; siehe auch oben Punkt I.6.). Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder bescheinigt, dass die Einbringlichkeit der Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wäre, noch eine Sicherheit geleistet. Im Schriftsatz vom 05.11.2018 wurde lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine Sicherheitsleistung zur Verfügung zu stellen. 3.3.2.
  2. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde zu Unrecht davon aus, dass sich die belangte Behörde nicht mit der beantragten Ratenzahlung auseinandergesetzt hat vergleiche Seite 17 des angefochtenen Bescheides; siehe auch oben Punkt römisch eins.6.). Die Beschwerdeführerin hat jedoch weder bescheinigt, dass die Einbringlichkeit der Forderung durch die Stundung nicht gefährdet wäre, noch eine Sicherheit geleistet. Im Schriftsatz vom 05.11.2018 wurde lediglich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, eine Sicherheitsleistung zur Verfügung zu stellen. Eine Gefährdung der Einbringlichkeit, die einer Stundung bzw. Ratengewährung entgegensteht, bringt die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 05.11.2018 selbst (!) vor, indem sie ausführt, dass sie derzeit aufgrund eingestellter Geschäftstätigkeit keine laufenden Einkünfte habe und somit derzeit nicht im Stande sei, Raten zu bedienen. 3.3.2.
  3. Die in § 9 Abs.1 GEG umschriebenen Voraussetzungen liegen daher nicht vor, weshalb weder eine Stundung/Ratenzahlung noch die Verlängerung der Zahlungsfrist in Betracht kommt. Eine Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung (vgl. VwGH 18.09.2000, 2000/17/0094) der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin eine Zahlungserleichterung

§ 9Abs.

1 GEG nicht zu gewähren, ist sohin nicht zu erkennen. 3.3.2.3. Die in Paragraph 9, Absatz eins, GEG umschriebenen Voraussetzungen liegen daher nicht vor, weshalb weder eine Stundung/Ratenzahlung noch die Verlängerung der Zahlungsfrist in Betracht kommt. Eine Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung vergleiche VwGH 18.09.2000, 2000/17/0094) der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin eine Zahlungserleichterung

Paragraph 9, Absatz eins, GEG nicht zu gewähren, ist sohin nicht zu erkennen. 3.3.2.

  1. Überdies kommt die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch mangels eines Rechtschutzinteresses nicht in Betracht. Denn abgesehen davon, dass das angestrebte Verfahrensziel (Stundung bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Gebührenvorschreibungsverfahren) erreicht ist, wurde der Beschwerdeführerin die beantragte Zahlungserleichterung faktisch gewährt, zumal keine Betreibungsschritte gesetzt wurden. 3.3.
  2. Das zuletzt Ausgeführte gilt im Ergebnis auch für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dem mangels Betreibungsschritten

§ 9Abs.

3 Satz 2 GEG faktisch entsprochen wurde (Dokalik, Gerichtsgebühren13, IV GEG § 9 Anm. 5). Die Beschwerdeführerin ist sohin durch die Unterlassung des Abspruches über die aufschiebende Wirkung als nicht beschwert anzusehen.3.3.3. Das zuletzt Ausgeführte gilt im Ergebnis auch für den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, dem mangels Betreibungsschritten

Paragraph 9, Absatz 3, Satz 2 GEG faktisch entsprochen wurde (Dokalik, Gerichtsgebühren13, römisch vier GEG Paragraph 9, Anmerkung 5). Die Beschwerdeführerin ist sohin durch die Unterlassung des Abspruches über die aufschiebende Wirkung als nicht beschwert anzusehen. 3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren nach dem GEG], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt, die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde wurde nicht substantiiert bekämpft und es wurde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2225516.1.00

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