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{'item': 'W112 2215990-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW112 2215990-1 SpruchW112 2215990-1/54E, W112 2215990-1/54E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 7 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 1 Z 2, 57 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer eins, 8, Absatz eins, Ziffer 2, 57, AsylG 2005 abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und gemäß Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V., VI. und VII. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau XXXX , seinem mj. Sohn XXXX und seiner mj. XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2004 einen Asylantrag. Mit Berufungsbescheid vom 14.06.2005, Zl. XXXX , gewährte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl und stellte gemäß § 12 AsylG 1997 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von russischer Seite als Gegner angesehen bzw. ihm insbesondere eine solche Gegnerschaft oder eine Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner unterstellt werde, zumal er selbst bereits einmal im Oktober 2001 vom russischen Militär für kürzere Zeit angehalten und im Dezember 2003 nach ihm gesucht worden sei, sein Bruder am Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen und seine Frau die tschetschenischen Kämpfer unterstützt habe, indem sie diese mit Essen und Wäsche versorgt habe. Seiner Frau, seinem Sohn und seiner Stieftochter wurde durch Erstreckung Asyl gewährt. 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der RUSSISCHEN FÖDERATION tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau römisch 40 , seinem mj. Sohn römisch 40 und seiner mj. römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.03.2004 einen Asylantrag. Mit Berufungsbescheid vom 14.06.2005, Zl. römisch 40 , gewährte der Unabhängige Bundesasylsenat dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl und stellte gemäß Paragraph 12, AsylG 1997 fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend hielt der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von russischer Seite als Gegner angesehen bzw. ihm insbesondere eine solche Gegnerschaft oder eine Sympathie und tatkräftige Unterstützung für solche Gegner unterstellt werde, zumal er selbst bereits einmal im Oktober 2001 vom russischen Militär für kürzere Zeit angehalten und im Dezember 2003 nach ihm gesucht worden sei, sein Bruder am Tschetschenienkrieg aktiv teilgenommen und seine Frau die tschetschenischen Kämpfer unterstützt habe, indem sie diese mit Essen und Wäsche versorgt habe. Seiner Frau, seinem Sohn und seiner Stieftochter wurde durch Erstreckung Asyl gewährt. Im Jahr XXXX wurde XXXX der jüngere Sohn des Beschwerdeführers, in Österreich geboren; ihm wurde im Familienverfahren Asyl gewährt. Im Jahr römisch 40 wurde römisch 40 der jüngere Sohn des Beschwerdeführers, in Österreich geboren; ihm wurde im Familienverfahren Asyl gewährt. 1.
  3. Mit Urteil vom 06.07.2015, Zl. XXXX , verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Diebstahls nach § 127 StGB und §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 7,- (€ 1.050,-), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Davon sah es 50 Tagessätze zu je € 7,- (€ 350,-) im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nach.1.
  4. Mit Urteil vom 06.07.2015, Zl. römisch 40 , verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je € 7,- (€ 1.050,-), im Nichteinbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Davon sah es 50 Tagessätze zu je € 7,- (€ 350,-) im Nichteinbringungsfall 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nach. 1.
  5. Mit Urteil vom 08.04.2016, Zl. XXXX , verurteilte das Bezirksgericht XXXX den Beschwerdeführer wegen des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten.1.
  6. Mit Urteil vom 08.04.2016, Zl. römisch 40 , verurteilte das Bezirksgericht römisch 40 den Beschwerdeführer wegen des Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten. 1.
  7. Mit Urteil vom 15.03.2017, Zl. XXXX , verurteilte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführerwegen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129, 130, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 1.
  8. Mit Urteil vom 15.03.2017, Zl. römisch 40 , verurteilte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführerwegen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, 130, 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 1.
  9. Am 11.04.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, welches es mit Aktenvermerk vom 21.04.2017 einstellte. Das Bundesamt habe in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer ( XXXX ) und der bislang vergleichsweise leichten Delinquenz des Beschwerdeführers (drei strafgerichtliche Verurteilungen, zuletzt im März 2017) eine Aberkennung des Asylstatus nicht erfolgversprechend angesehen. Am 11.12.2018 setzte das Bundesamt das Aberkennungsverfahren fort, in welchem es den Beschwerdeführer am 25.01.2019 niederschriftliche einvernahm. Die Polizei führte den Beschwerdeführer auf Grund eines Festnahmeauftrages zur Einvernahme vor, weil er den Ladungsbescheid ignorierte und unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschien. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er ausgezeichnet Tschetschenisch und Russisch könne. Er sei weder geistig noch körperlich gesund, weil er an einer schweren Form von XXXX erkrankt gewesen sei, die zwar ausgeheilt sei, aber er müsse alle drei Monate zu Kontrolluntersuchungen gehen. Außerdem nehme er das Medikament XXXX , weil er opiatsüchtig gewesen sei. In ca. 1,5 Monaten bekomme er einen Therapieplatz in XXXX . In Österreich leben seine Ex-Frau und zwei Kinder. Zu den Kindern bestehe regelmäßig Kontakt, aber sie leben nicht mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt. Er sei in keiner Beziehung und lebe seit zwei Wochen alleine in einer neuen Wohnung. Der Beschwerdeführer baue sich aktuell wieder ein Leben auf, weil nach der Scheidung im Jahr XXXX bei ihm alles auseinandergebrochen sei. Derzeit suche er noch Arbeit, wobei er in Österreich früher in XXXX und in XXXX über eine Leasingfirma fünf bis XXXX Jahre lang u.a. als Reifenmonteur gearbeitet habe. Er habe auch auf der Baustelle und bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Er habe Deutschkurse besucht, jedoch keine Deutschprüfung gemacht. Seine Freizeit habe er zuletzt in einem Tageszentrum verbracht; dort gebe es Betreuer und er treffe auch andere Menschen, die sich ebenfalls in einer schwierigen Lebenssituation befinden. In Tschetschenien habe er bis auf einen 65-jährigen Bruder keine familiären oder anderen sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Zuletzt habe er im Jahr 2011 Kontakt mit seinem Bruder gehabt. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er seit 2004 nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen sei, mittlerweile sei ihm bis auf die Sprache alles fremd; er vermute, dass er getötet werde, weil er nicht die Meinung der Regierung teile und wenn er Ungerechtigkeiten sehe, müsse er sie auch ansprechen. In der Russischen Föderation werden Menschen für viel weniger getötet, es sei dort so, wenn einer den anderen merkwürdig anschaue, dann sei das schon ein Grund für Aggression. Ein Motiv für Verfolgung sei auch bereits seine Rückkehr aus Österreich. Als auslösende Gründe für seine Vorstrafen nannte der Beschwerdeführer seinen psychisch schlechten Zustand nach der Scheidung von seiner Frau sowie eine Tablettenabhängigkeit. Er verspreche, nie wieder straffällig zu werden. In weiterer Zukunft hier in Österreich möchte er arbeiten, er würde auch gerne hier einen Beruf erlernen sowie den jüngeren Sohn dabei unterstützen, sich ein Leben aufzubauen.1.
  10. Am 11.04.2017 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, welches es mit Aktenvermerk vom 21.04.2017 einstellte. Das Bundesamt habe in Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer ( römisch 40 ) und der bislang vergleichsweise leichten Delinquenz des Beschwerdeführers (drei strafgerichtliche Verurteilungen, zuletzt im März 2017) eine Aberkennung des Asylstatus nicht erfolgversprechend angesehen. Am 11.12.2018 setzte das Bundesamt das Aberkennungsverfahren fort, in welchem es den Beschwerdeführer am 25.01.2019 niederschriftliche einvernahm. Die Polizei führte den Beschwerdeführer auf Grund eines Festnahmeauftrages zur Einvernahme vor, weil er den Ladungsbescheid ignorierte und unentschuldigt nicht zur Einvernahme erschien. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er ausgezeichnet Tschetschenisch und Russisch könne. Er sei weder geistig noch körperlich gesund, weil er an einer schweren Form von römisch 40 erkrankt gewesen sei, die zwar ausgeheilt sei, aber er müsse alle drei Monate zu Kontrolluntersuchungen gehen. Außerdem nehme er das Medikament römisch 40 , weil er opiatsüchtig gewesen sei. In ca. 1,5 Monaten bekomme er einen Therapieplatz in römisch 40 . In Österreich leben seine Ex-Frau und zwei Kinder. Zu den Kindern bestehe regelmäßig Kontakt, aber sie leben nicht mit dem Beschwerdeführer in einem Haushalt. Er sei in keiner Beziehung und lebe seit zwei Wochen alleine in einer neuen Wohnung. Der Beschwerdeführer baue sich aktuell wieder ein Leben auf, weil nach der Scheidung im Jahr römisch 40 bei ihm alles auseinandergebrochen sei. Derzeit suche er noch Arbeit, wobei er in Österreich früher in römisch 40 und in römisch 40 über eine Leasingfirma fünf bis römisch 40 Jahre lang u.a. als Reifenmonteur gearbeitet habe. Er habe auch auf der Baustelle und bei einer Reinigungsfirma gearbeitet. Er habe Deutschkurse besucht, jedoch keine Deutschprüfung gemacht. Seine Freizeit habe er zuletzt in einem Tageszentrum verbracht; dort gebe es Betreuer und er treffe auch andere Menschen, die sich ebenfalls in einer schwierigen Lebenssituation befinden. In Tschetschenien habe er bis auf einen 65-jährigen Bruder keine familiären oder anderen sozialen Anknüpfungspunkte mehr. Zuletzt habe er im Jahr 2011 Kontakt mit seinem Bruder gehabt. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er seit 2004 nicht mehr in der Russischen Föderation gewesen sei, mittlerweile sei ihm bis auf die Sprache alles fremd; er vermute, dass er getötet werde, weil er nicht die Meinung der Regierung teile und wenn er Ungerechtigkeiten sehe, müsse er sie auch ansprechen. In der Russischen Föderation werden Menschen für viel weniger getötet, es sei dort so, wenn einer den anderen merkwürdig anschaue, dann sei das schon ein Grund für Aggression. Ein Motiv für Verfolgung sei auch bereits seine Rückkehr aus Österreich. Als auslösende Gründe für seine Vorstrafen nannte der Beschwerdeführer seinen psychisch schlechten Zustand nach der Scheidung von seiner Frau sowie eine Tablettenabhängigkeit. Er verspreche, nie wieder straffällig zu werden. In weiterer Zukunft hier in Österreich möchte er arbeiten, er würde auch gerne hier einen Beruf erlernen sowie den jüngeren Sohn dabei unterstützen, sich ein Leben aufzubauen. 1.
  11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2019 (zugestellt am 22.02.2019) erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 14.06.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Den Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannte es ihm nicht zu (Spruchpunkt II.). Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt V.). Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt VII.).1.
  12. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.02.2019 (zugestellt am 22.02.2019) erkannte das Bundesamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid vom 14.06.2005 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.). Den Status des subsidiär Schutzberechtigten erkannte es ihm nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Es erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Es räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.) und erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 der Status des Asylberechtigten auf Grund der Kriegssituation in Tschetschenien zum Zeitpunkt der Ausreise zuerkannt worden sei. Die Lage in seinem Herkunftsstaat habe sich jedoch seit der Asylzuerkennung maßgeblich und nachhaltig geändert. Der Beschwerdeführer müsse nicht mehr befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden, weil es laut den Länderinformationen seit zumindest 2011 keine Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege oder von deren Angehörigen durch staatliche Behörden gebe und es werden auch keine bewaffneten Konflikte mehr in seiner Heimat ausgetragen. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb ihm die Ablaufhemmung einer Aberkennung wegen geänderter Lage im Herkunftsstaat nicht zukomme. Es sei ihm deswegen der Staus des Asylberechtigten von Amts wegen abzuerkennen gewesen. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und könne selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Er beherrsche die zwei Landessprachen, sei in die russische bzw. tschetschenische Gesellschaft integriert und habe Angehörige in der Russischen Föderation. Somit bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr laufe, im russischen Staatsgebiet einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Schließlich sei sein Privat- und Familienleben durch seine Kriminalität erheblich getrübt, es liege auch keine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. 1.
  13. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.2019 (eingebracht am 05.02.2019) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde beim Spruchpunkt VII. zum Einreiseverbot auf eine nicht existente Ziffer (§ 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 0) gestützt habe, daher sei das erlassene Einreiseverbot rechtswidrig. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr schutzbedürftig sei, weil sich die Lage in der tschetschenischen Teilrepublik erheblich verbessert habe, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. So habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen, dass er Angst habe getötet zu werden, weil er vor 15 Jahren nach Europa gekommen sei und hier Asyl erhalten habe. Auch wenn der Fokus der russischen und tschetschenischen Sicherheitskräfte zurzeit auf IS-Kämpfern bzw. Personen, welche im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, liege, bedeute dies keinesfalls, dass Veteranen der Tschetschenienkriege und deren Angehörige dauerhaft und ausnahmslos von staatlicher Verfolgung verschont seien. Schließlich sei der belangten Behörde zu entgegnen, dass sie außer Acht gelassen habe, dass der Beschwerdeführer seit über 14 Jahren in Österreich aufhältig sei, zwei Söhne habe. Mit ihnen stehe er im ständigen Kontakt, der ältere habe ihm auch im Gefängnis besucht. Außerdem habe er immer wieder über Leasingfirmen gearbeitet. In den letzten Jahren habe er auf Grund der Scheidung ein schweres Alkohol- und Drogenproblem gehabt, welches ihn daran gehindert habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht jegliche Integration abzusprechen; es bestehe auch ein schützenswertes Familienleben und der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Verurteilungen reumütig. Er werde vom Verein XXXX betreut, müsse regelmäßig Alkohol- und Drogentest machen und habe sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr zuschulden kommen lassen. Jetzt habe er auch eine eigene kleine Wohnung und durch die Unterstützung durch den Verein XXXX auch seine Finanzen im Griff. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer legte handgeschriebene Briefe der Söhne, Honorarnoten eines Labors und ein Schreiben vom Verein XXXX vor.1.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 04.02.2019 (eingebracht am 05.02.2019) fristgerecht Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich die belangte Behörde beim Spruchpunkt römisch sieben. zum Einreiseverbot auf eine nicht existente Ziffer (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z 0) gestützt habe, daher sei das erlassene Einreiseverbot rechtswidrig. Die Annahme der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr schutzbedürftig sei, weil sich die Lage in der tschetschenischen Teilrepublik erheblich verbessert habe, basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. So habe die belangte Behörde keine Feststellungen zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen, dass er Angst habe getötet zu werden, weil er vor 15 Jahren nach Europa gekommen sei und hier Asyl erhalten habe. Auch wenn der Fokus der russischen und tschetschenischen Sicherheitskräfte zurzeit auf IS-Kämpfern bzw. Personen, welche im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, liege, bedeute dies keinesfalls, dass Veteranen der Tschetschenienkriege und deren Angehörige dauerhaft und ausnahmslos von staatlicher Verfolgung verschont seien. Schließlich sei der belangten Behörde zu entgegnen, dass sie außer Acht gelassen habe, dass der Beschwerdeführer seit über 14 Jahren in Österreich aufhältig sei, zwei Söhne habe. Mit ihnen stehe er im ständigen Kontakt, der ältere habe ihm auch im Gefängnis besucht. Außerdem habe er immer wieder über Leasingfirmen gearbeitet. In den letzten Jahren habe er auf Grund der Scheidung ein schweres Alkohol- und Drogenproblem gehabt, welches ihn daran gehindert habe, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Aus diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer nicht jegliche Integration abzusprechen; es bestehe auch ein schützenswertes Familienleben und der Beschwerdeführer sei bezüglich seiner Verurteilungen reumütig. Er werde vom Verein römisch 40 betreut, müsse regelmäßig Alkohol- und Drogentest machen und habe sich seit seiner Haftentlassung nichts mehr zuschulden kommen lassen. Jetzt habe er auch eine eigene kleine Wohnung und durch die Unterstützung durch den Verein römisch 40 auch seine Finanzen im Griff. Die Rückkehrentscheidung hätte daher für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen. Der Beschwerdeführer legte handgeschriebene Briefe der Söhne, Honorarnoten eines Labors und ein Schreiben vom Verein römisch 40 vor. 1.
  15. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 14.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.
  16. Am 28.05.2019 legte der Beschwerdeführer einen Bericht der Bewährungshilfe vom Verein XXXX vom 20.03.2019 vor. Darin wird berichtet, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 im Rahmen der Bewährungshilfe in einem dreiwöchigen Termin-Rhythmus betreut werde. Er sei stets zuverlässig und während der Gespräche bemüht sowie kooperativ. Er zeige sich auch einsichtig und übernehme Verantwortung für sein Handeln. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer bemüht, ein gesellschaftskonformes Leben abseits von Straffälligkeit zu führen, und weise eine sehr positive Entwicklung auf.1.
  17. Am 28.05.2019 legte der Beschwerdeführer einen Bericht der Bewährungshilfe vom Verein römisch 40 vom 20.03.2019 vor. Darin wird berichtet, dass der Beschwerdeführer seit April 2018 im Rahmen der Bewährungshilfe in einem dreiwöchigen Termin-Rhythmus betreut werde. Er sei stets zuverlässig und während der Gespräche bemüht sowie kooperativ. Er zeige sich auch einsichtig und übernehme Verantwortung für sein Handeln. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer bemüht, ein gesellschaftskonformes Leben abseits von Straffälligkeit zu führen, und weise eine sehr positive Entwicklung auf. Am 04.03.2021 übermittelte das Landesgericht XXXX die Strafakten des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme.Am 04.03.2021 übermittelte das Landesgericht römisch 40 die Strafakten des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme. Mit Eingabe vom 19.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs medizinische Unterlagen und brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern noch weitere medizinische Probleme hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer sei kurz nach Einbringung der Beschwerde XXXX getestet worden. Für eine ausführliche Stellungnahme und Erbringung aktuellere Unterlagen bat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung.Mit Eingabe vom 19.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs medizinische Unterlagen und brachte vor, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verbessert habe, sondern noch weitere medizinische Probleme hinzugekommen seien. Der Beschwerdeführer sei kurz nach Einbringung der Beschwerde römisch 40 getestet worden. Für eine ausführliche Stellungnahme und Erbringung aktuellere Unterlagen bat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Am 06.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner XXXX , zur Verfügbarkeit von HIV-Therapien und zur generellen Stigmatisierung von XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Darin brachte er vor, dass aus der beigelegten ACCORD-Anfragebeantwortung vom Mai 2018 hervorgehe, dass das russische Gesundheitssystem speziell bei der Bekämpfung der XXXX völlig unterversorgt sei, weshalb auch die Zahl der Todesfälle in den letzten Jahren stark ansteige. Da die staatliche Behandlung zu bekommen sehr schwierig und die private Behandlung sehr teuer und in Tschetschenien nicht verfügbar sei, könne bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer drohe ohne adäquate Behandlung an XXXX zu erkranken und daran zu sterben. Zum Privat- und Familienleben brachte er vor, dass er aus seinen Fehlern in der Vergangenheit gelernt habe und sich seit seiner Haftentlassung rechtsschaffen verhalte, sich der Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern normalisiert habe und dass er versuche, trotz gesundheitlicher Probleme eine Arbeitsstelle zu finden. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich.Am 06.04.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seiner römisch 40 , zur Verfügbarkeit von HIV-Therapien und zur generellen Stigmatisierung von römisch 40 in der RUSSISCHEN FÖDERATION sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich. Darin brachte er vor, dass aus der beigelegten ACCORD-Anfragebeantwortung vom Mai 2018 hervorgehe, dass das russische Gesundheitssystem speziell bei der Bekämpfung der römisch 40 völlig unterversorgt sei, weshalb auch die Zahl der Todesfälle in den letzten Jahren stark ansteige. Da die staatliche Behandlung zu bekommen sehr schwierig und die private Behandlung sehr teuer und in Tschetschenien nicht verfügbar sei, könne bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die RUSSISCHE FÖDERATION die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK nicht ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer drohe ohne adäquate Behandlung an römisch 40 zu erkranken und daran zu sterben. Zum Privat- und Familienleben brachte er vor, dass er aus seinen Fehlern in der Vergangenheit gelernt habe und sich seit seiner Haftentlassung rechtsschaffen verhalte, sich der Kontakt zu seiner Ex-Frau und seinen Kindern normalisiert habe und dass er versuche, trotz gesundheitlicher Probleme eine Arbeitsstelle zu finden. Der Beschwerdeführer verfüge damit über ein schützenswertes Familien- und Privatleben in Österreich. Mit Schreiben vom 03.05.2021 übermittelte der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Untersuchung im Rahmen der Erstellung eines medizinischen Gutachtens sowie einen aktuellen Bericht der Bewährungshilfe vom 07.04.
  18. Befangenheitsgründe gegen den Sachverständigen wurden von keiner der Parteien vorgebracht. Am 06.07.2021 übermittelte Dr. XXXX als Sachverständiger aus dem Fachgebiet XXXX das medizinische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer.Am 06.07.2021 übermittelte Dr. römisch 40 als Sachverständiger aus dem Fachgebiet römisch 40 das medizinische Gutachten betreffend den Beschwerdeführer. Am 08.07.2021 übermittelte die Justizanstalt XXXX den Führungsbericht des Beschwerdeführers samt Haftbestätigung und Besucherliste.Am 08.07.2021 übermittelte die Justizanstalt römisch 40 den Führungsbericht des Beschwerdeführers samt Haftbestätigung und Besucherliste. Mit Eingabe vom 08.07.2021 übermittelte das Bundesamt im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme. Darin brachte es vor, dass den einschlägigen Kapiteln des aktuellen Länderinformationsblattes entnommen werden könne, dass sowohl die XXXX als auch die XXXX Erkrankung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelbar sei und die Behandlungskosten für russische Staatsbürger auch übernommen werden. Der Beschwerdeführer habe daher im Rückkehrfall nicht zu befürchten, auf Grund fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder auf Grund fehlenden Zugangs zu diesen Behandlungsmöglichkeiten einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein oder dass er deswegen mit einer aussichtslosen Situation konfrontiert wäre. Das Bundesamt stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.Mit Eingabe vom 08.07.2021 übermittelte das Bundesamt im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme. Darin brachte es vor, dass den einschlägigen Kapiteln des aktuellen Länderinformationsblattes entnommen werden könne, dass sowohl die römisch 40 als auch die römisch 40 Erkrankung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation behandelbar sei und die Behandlungskosten für russische Staatsbürger auch übernommen werden. Der Beschwerdeführer habe daher im Rückkehrfall nicht zu befürchten, auf Grund fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder auf Grund fehlenden Zugangs zu diesen Behandlungsmöglichkeiten einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein oder dass er deswegen mit einer aussichtslosen Situation konfrontiert wäre. Das Bundesamt stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. Am 16.07.2021 langte ebenfalls im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum medizinischen Gutachten von Dr. XXXX ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich die aus dem medizinischen Gutachten resultierenden Erkenntnisse mit den Bedenken bezüglich der raschen Verschlechterung der XXXX , wenn diese unbehandelt bleibe, was unweigerlich zu XXXX und/oder Tod führe, decken.Am 16.07.2021 langte ebenfalls im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum medizinischen Gutachten von Dr. römisch 40 ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass sich die aus dem medizinischen Gutachten resultierenden Erkenntnisse mit den Bedenken bezüglich der raschen Verschlechterung der römisch 40 , wenn diese unbehandelt bleibe, was unweigerlich zu römisch 40 und/oder Tod führe, decken. Am 27.08.2021 brachte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.07.2021 vor, dass es nicht ausreiche, die rein allgemeinen Informationen aus dem Länderinformationsblatt zur RUSSISCHEN FÖDERATION isoliert zu betrachten und wies erneut auf die der Beschwerde beigelegte ACCORD Anfragebeantwortung zur Lage von Personen mit XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION vom Mai 2018 hin. Die belangte Behörde hätte die Punkte wie Behandlungsmöglichkeiten in der RUSSISCHEN FÖDERATION in Bezug auf die XXXX Erkrankung des Beschwerdeführers, Kosten der Behandlung sowie der Medikamente etc., diesbezügliche finanzielle Mittel des Beschwerdeführers und Entfernung der Behandlungseinrichtungen vom Wohnort abklären müssen, um zu einer fundierten Entscheidung zu kommen. Ohne diese Informationen scheine die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine adäquate, leistbare und für ihn zugängliche Behandlung gewährleistet sei und es daher zu keinem faktischen Eingriff in seine geschützte Sphäre iSd Art. 3 EMRK kommen könnte, als rechtswidrig, weil kein ordentliches Ermittlungsverfahren zu all diesen Fragen erfolgt sei.Am 27.08.2021 brachte der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 08.07.2021 vor, dass es nicht ausreiche, die rein allgemeinen Informationen aus dem Länderinformationsblatt zur RUSSISCHEN FÖDERATION isoliert zu betrachten und wies erneut auf die der Beschwerde beigelegte ACCORD Anfragebeantwortung zur Lage von Personen mit römisch 40 in der RUSSISCHEN FÖDERATION vom Mai 2018 hin. Die belangte Behörde hätte die Punkte wie Behandlungsmöglichkeiten in der RUSSISCHEN FÖDERATION in Bezug auf die römisch 40 Erkrankung des Beschwerdeführers, Kosten der Behandlung sowie der Medikamente etc., diesbezügliche finanzielle Mittel des Beschwerdeführers und Entfernung der Behandlungseinrichtungen vom Wohnort abklären müssen, um zu einer fundierten Entscheidung zu kommen. Ohne diese Informationen scheine die Feststellung, dass für den Beschwerdeführer in der RUSSISCHEN FÖDERATION eine adäquate, leistbare und für ihn zugängliche Behandlung gewährleistet sei und es daher zu keinem faktischen Eingriff in seine geschützte Sphäre iSd Artikel 3, EMRK kommen könnte, als rechtswidrig, weil kein ordentliches Ermittlungsverfahren zu all diesen Fragen erfolgt sei. Mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. Darin wiederholte er, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt haben, nicht weggefallen seien. Es sei zu keinen fundamentalen und dauerhaften Veränderungen im Herkunftsstaat gekommen, die die Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.01.2020 zur Situation ehemaliger Widerstandskämpfer und der Lage von Tschetschenen in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Daraus ergebe sich, dass die Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfer nicht weggefallen sei, sondern diese weiterhin bedroht seien bzw. von willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Übergriffen betroffen seien. Der Beschwerdeführer habe zwar selbst nicht an Kämpfen teilgenommen, sei jedoch wegen seines Bruders, der Kämpfer gewesen sei, und seiner damaligen Frau selbst Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zum selben Regime zurückzukehren, von dem damals die staatliche Gewalt gegen ihn ausgegangen sei. Auch die Voraussetzungen für die Aberkennung seines Asylstatus wegen eines besonders schweren Verbrechens liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer kein objektiv und subjektiv besonders schweres Verbrechen begangen habe und nicht gemeingefährlich sei. Er bereue seine Taten aufrichtig und habe seine Tat bereits vor dem Strafgericht reumütig gestanden. Seit seiner Entlassung aus der Haft habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der XXXX verwies der Beschwerdeführer auf die bisherigen Stellungnahmen und brachte ergänzend vor, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mit XXXX in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht fortgesetzt werden könne, weil diese Art der Behandlung dort verboten sei. Die Fortführung der XXXX sei laut medizinischen Gutachten des Dr. XXXX vom 01.07.2021 indiziert und ein kalter Entzug sei mit erheblichen körperlichen Auswirkungen verbunden, die eine unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK darstellen können. Zur Rückkehrentscheidung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit über 17 Jahre in Österreich aufhalte und sich ein Privatleben aufgebaut habe. Die strafgerichtlichen Verurteilungen seien in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, es sei aber zu beachten, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers über vier Jahre zurückliege. Durch das beständige Wohlverhalten des Beschwerdeführers werde das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wieder relativiert. Schließlich leben die Söhne des Beschwerdeführers in Österreich und eine Rückkehrentscheidung würde erheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen.Mit Eingabe vom 22.10.2021 übermittelte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme. Darin wiederholte er, dass die Umstände, die zur Zuerkennung des Asylstatus geführt haben, nicht weggefallen seien. Es sei zu keinen fundamentalen und dauerhaften Veränderungen im Herkunftsstaat gekommen, die die Aberkennung des Asylstatus des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. In diesem Zusammenhang verwies er auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 31.01.2020 zur Situation ehemaliger Widerstandskämpfer und der Lage von Tschetschenen in der RUSSISCHEN FÖDERATION. Daraus ergebe sich, dass die Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfer nicht weggefallen sei, sondern diese weiterhin bedroht seien bzw. von willkürlichen Festnahmen und gewaltsamen Übergriffen betroffen seien. Der Beschwerdeführer habe zwar selbst nicht an Kämpfen teilgenommen, sei jedoch wegen seines Bruders, der Kämpfer gewesen sei, und seiner damaligen Frau selbst Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, zum selben Regime zurückzukehren, von dem damals die staatliche Gewalt gegen ihn ausgegangen sei. Auch die Voraussetzungen für die Aberkennung seines Asylstatus wegen eines besonders schweren Verbrechens liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer kein objektiv und subjektiv besonders schweres Verbrechen begangen habe und nicht gemeingefährlich sei. Er bereue seine Taten aufrichtig und habe seine Tat bereits vor dem Strafgericht reumütig gestanden. Seit seiner Entlassung aus der Haft habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten der römisch 40 verwies der Beschwerdeführer auf die bisherigen Stellungnahmen und brachte ergänzend vor, dass die Behandlung des Beschwerdeführers mit römisch 40 in der RUSSISCHEN FÖDERATION nicht fortgesetzt werden könne, weil diese Art der Behandlung dort verboten sei. Die Fortführung der römisch 40 sei laut medizinischen Gutachten des Dr. römisch 40 vom 01.07.2021 indiziert und ein kalter Entzug sei mit erheblichen körperlichen Auswirkungen verbunden, die eine unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen können. Zur Rückkehrentscheidung gab der Beschwerdeführer an, dass er sich seit über 17 Jahre in Österreich aufhalte und sich ein Privatleben aufgebaut habe. Die strafgerichtlichen Verurteilungen seien in die Interessensabwägung miteinzubeziehen, es sei aber zu beachten, dass die letzte Verurteilung des Beschwerdeführers über vier Jahre zurückliege. Durch das beständige Wohlverhalten des Beschwerdeführers werde das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung wieder relativiert. Schließlich leben die Söhne des Beschwerdeführers in Österreich und eine Rückkehrentscheidung würde erheblich in das Familienleben des Beschwerdeführers eingreifen. Am 27.10.2021 legte der Beschwerdeführer erneut den Bericht der Bewährungshilfe vom 07.04.2021 sowie seinen Therapieplan vom 08.10.2021 vor. 1.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen und die Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie sein volljähriger und sein minderjähriger Sohn als präsente Zeugen einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer legte eine Terminbestätigung von XXXX vom 18.02.2020, seinen Dienstvertrag XXXX vom 04.10.2021 und seinen Scheidungsvergleich, vor.1.
  20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.12.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin teilnahmen und die Ex-Frau des Beschwerdeführers sowie sein volljähriger und sein minderjähriger Sohn als präsente Zeugen einvernommen wurden. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer legte eine Terminbestätigung von römisch 40 vom 18.02.2020, seinen Dienstvertrag römisch 40 vom 04.10.2021 und seinen Scheidungsvergleich, vor. Die Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „Eröffnung der Verhandlung […] R befragt den BF, ob er physisch und psychisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Beschwerdeverhandlung zu folgen und die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten bzw. ob irgendwelche Hinderungsgründe vorliegen[:] BF: Ich fühle mich geistig und körperlich in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen. […] Befragung des BF: R: Geben Sie für das Protokoll Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Staatsbürgerschaft an! BF: XXXX , geb. XXXX , geboren in XXXX , das ist ein Bezirk von XXXX , Tschetschenische Republik, StA Russ. Föderation. BF: römisch 40 , geb. römisch 40 , geboren in römisch 40 , das ist ein Bezirk von römisch 40 , Tschetschenische Republik, StA Russ. Föderation. R: Ihrem Bekannten XXXX waren Sie laut Strafakt unter dem Namen XXXX bekannt. Wie heißen Sie wirklich?R: Ihrem Bekannten römisch 40 waren Sie laut Strafakt unter dem Namen römisch 40 bekannt. Wie heißen Sie wirklich? BF: Mein Name ist XXXX , ich bin zu Hause geboren, nicht im Krankenhaus, wir waren 8 Brüder und 1 Schwester, meine Schwester wollte einen Mann namens XXXX heiraten, der ist gestorben. Meine Schwester bat meine Mutter um den Namen XXXX für mich. Meine Mutter sagte, dann macht mein[em] Vater sicher Stress, mein Vater war Gastarbeiter in Russland. Mein Vater kam und gab mir den Namen XXXX , aber XXXX bleibt im Pass. BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin zu Hause geboren, nicht im Krankenhaus, wir waren 8 Brüder und 1 Schwester, meine Schwester wollte einen Mann namens römisch 40 heiraten, der ist gestorben. Meine Schwester bat meine Mutter um den Namen römisch 40 für mich. Meine Mutter sagte, dann macht mein[em] Vater sicher Stress, mein Vater war Gastarbeiter in Russland. Mein Vater kam und gab mir den Namen römisch 40 , aber römisch 40 bleibt im Pass. R: Hr. XXXX nennt Sie XXXX , nicht XXXX , woher kommt das?R: Hr. römisch 40 nennt Sie römisch 40 , nicht römisch 40 , woher kommt das? BF: Das weiß ich nicht. R: Dh. Ihr Rufname ist XXXX ?R: Dh. Ihr Rufname ist römisch 40 ? BF: Ja. In der Schule hat mich die Lehrerin immer XXXX genannt.BF: Ja. In der Schule hat mich die Lehrerin immer römisch 40 genannt. R: Sie reisten 2004 als XXXX jähriger nach Österreich ein. Geben Sie Ihren Lebenslauf vor der Ausreise an: Wo lebten Sie von wann bis wann, welche Ausbildung machten Sie wo und wo gingen Sie welcher Erwerbsarbeit nach!R: Sie reisten 2004 als römisch 40 jähriger nach Österreich ein. Geben Sie Ihren Lebenslauf vor der Ausreise an: Wo lebten Sie von wann bis wann, welche Ausbildung machten Sie wo und wo gingen Sie welcher Erwerbsarbeit nach! BF: Als ich in dem Alter war, in dem ich die Ausbildung bekommen sollte und arbeiten sollte, ist die Sowjetunion zerfallen, das ist das erste, was passiert ist. Das zweite war, dass Dudaev an die Macht kam, er sagte, dass die Tschetschenische Republik jetzt frei ist, das dritte was passiert ist, ist der Krieg, der begonnen hat. Von 1994 bis
  21. Dann haben die russ. Truppen für 3 Jahre Tschetschenien verlassen, ich bekam dann eine Möglichkeit zu heiraten. Erst dann konnte ich arbeiten gehen, die einzige Arbeitsmöglichkeit gab es auf Baustellen. Es war alles wie eine einzige Ruine. Wir mussten zuerst den Schutt entfernen. Damals habe ich nur 8.000 oder 9.000 Rubel verdient, das reichte nicht einmal für die Milch für das Kind, das war aber kein Grund für uns, das Land zu verlassen. R: Von wann bis wann lebten Sie, welche Ausbildung haben Sie wo gemacht? BF: Ich habe die Hauptschule gemacht von 6 bis 16/17 Jahren, ich habe 10 Klassen abgeschlossen, in XXXX . In Russland muss eigentlich jeder gesunde Mann mit 18 zum Bundesheer. Aufgrund des Zerfallens der Sowjetunion hatte [ich] eine Untersuchung, zur Armee wurde ich nicht mehr einberufen.BF: Ich habe die Hauptschule gemacht von 6 bis 16/17 Jahren, ich habe 10 Klassen abgeschlossen, in römisch 40 . In Russland muss eigentlich jeder gesunde Mann mit 18 zum Bundesheer. Aufgrund des Zerfallens der Sowjetunion hatte [ich] eine Untersuchung, zur Armee wurde ich nicht mehr einberufen. R wiederholt nochmals die Frage. BF: Ich hatte eine eigene Wohnung in XXXX . Vorher lebte ich mit den Eltern auch im Dorf XXXX . Mein Vater hat ein Haus gebaut gehabt, ich hatte 8 Geschwister. Weil wir so viele waren, brauchten wir viel Platz zum Leben. Ich habe 1997 geheiratet, nach drei Monaten habe ich eine Wohnung gekauft. XXXX ist der Vater gestorben und das Haus war nicht fertig gebaut, ich habe immer dem älteren Bruder geholfen, ich machte das, was ich machen konnte. Ich bin nicht arbeiten gegangen, mit der Arbeit war es schwer. BF: Ich hatte eine eigene Wohnung in römisch 40 . Vorher lebte ich mit den Eltern auch im Dorf römisch 40 . Mein Vater hat ein Haus gebaut gehabt, ich hatte 8 Geschwister. Weil wir so viele waren, brauchten wir viel Platz zum Leben. Ich habe 1997 geheiratet, nach drei Monaten habe ich eine Wohnung gekauft. römisch 40 ist der Vater gestorben und das Haus war nicht fertig gebaut, ich habe immer dem älteren Bruder geholfen, ich machte das, was ich machen konnte. Ich bin nicht arbeiten gegangen, mit der Arbeit war es schwer. R: Ist Ihr Vater 1990 oder XXXX gestorben?R: Ist Ihr Vater 1990 oder römisch 40 gestorben? BF. Ich glaube XXXX , ich bin nicht sicher.BF. Ich glaube römisch 40 , ich bin nicht sicher. R: Wie geht es Ihrer Mutter, wo und wovon lebt Sie? BF: Sie ist 2013 verstorben. Das war für mich eine sehr traurige Nachricht. Ich war ihr jüngstes Kind. R: Waren Sie jetzt 8 oder 9 Geschwister? BF: 8 Brüder und 1 Schwester. R: Waren Sie auf der Beerdigung Ihrer Mutter? BF: Nein, 2004 kam ich nach Ö und habe das Land noch nicht für 1 Stunde verlassen. BF: Geben Sie Ihre Geschwister an, wo sie leben und wie sie ihren Lebensunterhalt bestreiten! BF: Der älteste Bruder heißt XXXX , er war Arzt am Krankenhaus XXXX , er ist gestorben, er hat sich beim Turnen verletzt, er ist nicht deswegen gestorben, sondern weil er versucht hat, ein 9[-]jähriges Kind zu retten, das ertrunken wäre, obwohl er frisch operiert war, er hatte eine Blutvergiftung. Darüber wurde in der Zeitung berichtet, mein Neffe, sein Sohn, ist 8 Monate älter als ich. Der Bruder starb, als ich fünf war. Sein Sohn war damals XXXX . BF: Der älteste Bruder heißt römisch 40 , er war Arzt am Krankenhaus römisch 40 , er ist gestorben, er hat sich beim Turnen verletzt, er ist nicht deswegen gestorben, sondern weil er versucht hat, ein 9[-]jähriges Kind zu retten, das ertrunken wäre, obwohl er frisch operiert war, er hatte eine Blutvergiftung. Darüber wurde in der Zeitung berichtet, mein Neffe, sein Sohn, ist 8 Monate älter als ich. Der Bruder starb, als ich fünf war. Sein Sohn war damals römisch 40 . XXXX ist der zweite Bruder, der gestorben ist. Er wurde von einem Pferd getreten. Das war im Gebiet XXXX , ich glaube, es war XXXX . römisch 40 ist der zweite Bruder, der gestorben ist. Er wurde von einem Pferd getreten. Das war im Gebiet römisch 40 , ich glaube, es war römisch 40 . Als drittes starb meine Schwester, sie hatte Diabetes, sie war lange krank, sie starb 2 Jahre nach XXXX .Als drittes starb meine Schwester, sie hatte Diabetes, sie war lange krank, sie starb 2 Jahre nach römisch 40 . Der nächste Bruder heißt XXXX mit Nachnamen und XXXX mit Vornamen. Er starb a[n] Herzinsuffizienz, als er starb, kam am nächsten Tag sein Sohn zur Welt, XXXX starb 1 Jahr nach meinem Vater, ich glaube, da[s]s war
  22. Sein Sohn wurde ebenfalls XXXX genannt. Der nächste Bruder heißt römisch 40 mit Nachnamen und römisch 40 mit Vornamen. Er starb a[n] Herzinsuffizienz, als er starb, kam am nächsten Tag sein Sohn zur Welt, römisch 40 starb 1 Jahr nach meinem Vater, ich glaube, da[s]s war
  23. Sein Sohn wurde ebenfalls römisch 40 genannt. XXXX war älter als ich, er war mir altersmäßig am nächsten, er war ein guter Freund für mich. Er ist im Krieg gestorben XXXX am Anfang des
  24. Krieges. Eine Kugel aus einer Haubitze hat ihn ins Herz getroffen. Er war sofort tot. Das war zwei Monate nach Kriegsausbruch. römisch 40 war älter als ich, er war mir altersmäßig am nächsten, er war ein guter Freund für mich. Er ist im Krieg gestorben römisch 40 am Anfang des
  25. Krieges. Eine Kugel aus einer Haubitze hat ihn ins Herz getroffen. Er war sofort tot. Das war zwei Monate nach Kriegsausbruch. XXXX ist an Lungenkrebs gestorben, ich erhielt die Nachricht, als ich schon hier war, er rauchte bereits mit 9 Jahren. Er hat deswegen immer mit meinem Vater gestritten. römisch 40 ist an Lungenkrebs gestorben, ich erhielt die Nachricht, als ich schon hier war, er rauchte bereits mit 9 Jahren. Er hat deswegen immer mit meinem Vater gestritten. Ich habe einen Bruder, seit 2013 mag ich nicht mehr telefonieren, er heißt XXXX , er lebt in XXXX . Ich will mit ihm nicht mehr telefonieren, es ist eine Familienangelegenheit, meine Mutter hat ein Grundstück gekauft, falls eines der Kinder zurückkommt. Er hat mein Grundstück ei[n]getauscht gegen ein Fahrzeug XXXX . Seit 2013 habe ich gar keinen Kontakt zu ihm, ich weiß nicht, wo und wie er lebt. Ich habe nur gehört, dass er den Leuten dort hilft. Er ist ein sehr gutmütiger Mensch, er hat das Auto nicht für sich, sondern für einen Verwandten der
  26. Linie gekauft.Ich habe einen Bruder, seit 2013 mag ich nicht mehr telefonieren, er heißt römisch 40 , er lebt in römisch 40 . Ich will mit ihm nicht mehr telefonieren, es ist eine Familienangelegenheit, meine Mutter hat ein Grundstück gekauft, falls eines der Kinder zurückkommt. Er hat mein Grundstück ei[n]getauscht gegen ein Fahrzeug römisch 40 . Seit 2013 habe ich gar keinen Kontakt zu ihm, ich weiß nicht, wo und wie er lebt. Ich habe nur gehört, dass er den Leuten dort hilft. Er ist ein sehr gutmütiger Mensch, er hat das Auto nicht für sich, sondern für einen Verwandten der
  27. Linie gekauft. XXXX habe ich noch vergessen, der war ein Rebell gegen jeden und alle. Er ist gestorben im Krieg, in diesem Krieg. Er wurde im
  28. tschetschenischem Krieg umgebracht. Er wurde erschossen, aber er hatte keine Waffe in der Hand. Seine Waffe war sein Mundwerk. Er hat die Wahhabiten und die Regierung gehasst, nein, sie hassen ihn. römisch 40 habe ich noch vergessen, der war ein Rebell gegen jeden und alle. Er ist gestorben im Krieg, in diesem Krieg. Er wurde im
  29. tschetschenischem Krieg umgebracht. Er wurde erschossen, aber er hatte keine Waffe in der Hand. Seine Waffe war sein Mundwerk. Er hat die Wahhabiten und die Regierung gehasst, nein, sie hassen ihn. R: Was ist mit dem Bruder in XXXX ?R: Was ist mit dem Bruder in römisch 40 ? BF: Das war XXXX hat ihn zurückgebracht nach Tschetschenien, er war in XXXX , er hatte eine Frau und keine Kinder. BF: Das war römisch 40 hat ihn zurückgebracht nach Tschetschenien, er war in römisch 40 , er hatte eine Frau und keine Kinder. R: Wo und wovon lebt die Witwe Ihres Bruders XXXX ?R: Wo und wovon lebt die Witwe Ihres Bruders römisch 40 ? BF: Sie war noch sehr jung, sie war 21 Jahre alt, er war auch sehr jung, er war
  30. Sie lebt bei ihrem Vater. R: Laut Gutachten konsumieren Sie seit 1997 XXXX . Dh, Sie haben bereits in TSCHETSCHENIEN XXXX konsumiert, stimmt das? R: Laut Gutachten konsumieren Sie seit 1997 römisch 40 . Dh, Sie haben bereits in TSCHETSCHENIEN römisch 40 konsumiert, stimmt das? BF: Ich glaube, ich habe sogar früher damit angefangen. R: Wo war die Wohnung, die sie zur Finanzierung der Ausreise verkauften? BF: Das war meine Wohnung in XXXX , diese habe ich gekauft, als ich geheiratet habe. Es war ja sehr wenig Platz im Elternhaus, weil da viele Leute lebten.BF: Das war meine Wohnung in römisch 40 , diese habe ich gekauft, als ich geheiratet habe. Es war ja sehr wenig Platz im Elternhaus, weil da viele Leute lebten. R: Was ist mit Ihrem Elternhaus jetzt? BF: Soviel ich weiß, lebt die Frau des Bruders, der aufgrund des Herzinfarktes gestorben ist, mit zwei Kindern dort. Der ältere Bruder sollte dort leben, ich hoffe, er ist noch am Leben, ich meine XXXX . Deswegen wollte ich die zwei Fragen verbinden. Meine Mutter hat den Vorschlag der Schwiegertochter gemacht, dass sie hierbleiben und die Kinder großziehen kann, der Bruder, der im Krieg ins Herz getroffen wurde, hatte eine junge Frau mit
  31. Auch ihr hat die Mutter angeboten, im Haus zu bleiben. Sie sagte, es ist eine sehr nette Familie, ich würde gerne bleiben, aber ihr Vater hat es nicht zugelassen. Sie lebt in XXXX in einer anderen Straße, der Sohn von XXXX wurde auch XXXX genannt und lebte einmal da und einmal dort. Er wurde am
  32. Tag nach dem Tod seines Vaters geboren. BF: Soviel ich weiß, lebt die Frau des Bruders, der aufgrund des Herzinfarktes gestorben ist, mit zwei Kindern dort. Der ältere Bruder sollte dort leben, ich hoffe, er ist noch am Leben, ich meine römisch 40 . Deswegen wollte ich die zwei Fragen verbinden. Meine Mutter hat den Vorschlag der Schwiegertochter gemacht, dass sie hierbleiben und die Kinder großziehen kann, der Bruder, der im Krieg ins Herz getroffen wurde, hatte eine junge Frau mit
  33. Auch ihr hat die Mutter angeboten, im Haus zu bleiben. Sie sagte, es ist eine sehr nette Familie, ich würde gerne bleiben, aber ihr Vater hat es nicht zugelassen. Sie lebt in römisch 40 in einer anderen Straße, der Sohn von römisch 40 wurde auch römisch 40 genannt und lebte einmal da und einmal dort. Er wurde am
  34. Tag nach dem Tod seines Vaters geboren. R: Sie hatten einen Inlandspass ausgestellt 2002, welcher Pass wurde Ihnen 2004 ausgestellt? BF: Das war der gleiche Pass, ich habe nur ein zweites Foto hinzugefügt. D: Es ist so, dass man in gewissen Abständen ein neues Foto dazu kleben muss, weil sich das Aussehen verändert. BF: Ich glaube, dass ca. alle 5 Jahre ein neues Foto aufgeklebt wird, ich bekam den Pass mit
  35. D: Nach Durchsicht des Aktes: Der Inlandsreisepass ist am 7.2.2002 ausgestellt; der Pass mit Serie XXXX wurde am 20.01[.]2004 ausgestellt. D: Nach Durchsicht des Aktes: Der Inlandsreisepass ist am 7.2.2002 ausgestellt; der Pass mit Serie römisch 40 wurde am 20.01[.]2004 ausgestellt. Das ist eine andere Seriennummer als der Inlandsreisepass, es gibt noch einen Passstempel der durchgestrichen ist und einen rechteckigen Siegelabdruck mit dem Inhalt: Mitteilungen über früher ausgestellte Pässe, Serie XXXX Ausstellungsbehörde: Abt. f. Innere Angelegenheiten Grosny, Monat unlesbar, Jahr: 1992Das ist eine andere Seriennummer als der Inlandsreisepass, es gibt noch einen Passstempel der durchgestrichen ist und einen rechteckigen Siegelabdruck mit dem Inhalt: Mitteilungen über früher ausgestellte Pässe, Serie römisch 40 Ausstellungsbehörde: Abt. f. Innere Angelegenheiten Grosny, Monat unlesbar, Jahr: 1992 R: Wo ist Ihr Auslandsreisepass? BF: Ich hatte nicht einmal den Inlandspass. R: Die Kopien liegen im Asylakt, wo ist Ihr Inlandsreisepass hingekommen? BF. Ich weiß es [nicht], aber ich hatte keinen Auslandsreisepass. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe die Wohnung verloren, meine Sachen wurden von dort weggebracht, da waren viel Spielzeug von meinem Sohn, er erinnert sich noch daran, es waren alle Dokumente. R: Ich fasse zusammen: Ihre Dokumente sind bei der Delogierung verloren gegangen. BF: Wenn man es kurz sagt, ist es richtig. R: Sie gaben an, dass Sie Ihren russ. Auslandpass an der tschechischen Grenze weggeworfen haben, wieso? BF: Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern. Ich hatte aber sicher keinen Auslandspass, vielleicht war das der Pass meiner Frau, ich hatte keine Möglichkeit zur Ausstellung eines Passes. Ich wüsste gar nicht, wie ich so einen Pass machen könnte. Es ist wirklich so. Ich hatte keine andere Möglichkeit. R: Wann und wie haben Sie XXXX geheiratet?R: Wann und wie haben Sie römisch 40 geheiratet? BF: 2005, nein, ich korrigiere
  36. R: Sehe ich es richtig, dass Ihre Heiratsurkunde vom XXXX , ausgestellt in GROSNY, sohin einen Monat vor der Ausreise aus ihrem Heimatort am 07.02.2004 ausgestellt wurde?R: Sehe ich es richtig, dass Ihre Heiratsurkunde vom römisch 40 , ausgestellt in GROSNY, sohin einen Monat vor der Ausreise aus ihrem Heimatort am 07.02.2004 ausgestellt wurde? BF: Ich wusste, dass es notwendig ist. Sie ist 6 Jahre älter als ich, sie hatte ein anderes Kind, wir waren darüber informiert, wir dachten, man würde uns nicht glauben, dass wir Mann und Frau sind. Wir haben uns sehr verliebt und dann geheiratet, das wissen alle. R: Wie heißt das andere Kind, das sie hatte? BF XXXX R: Wie heißt die Tochter Ihrer Frau?BF römisch 40 R: Wie heißt die Tochter Ihrer Frau? BF: XXXX , ich habe immer gehört, sie heißt XXXX .BF: römisch 40 , ich habe immer gehört, sie heißt römisch 40 . R: Ist das das Mädchen, das mit Ihnen eingereist ist? BF: Ja, ich konnte sie nicht auf der Straße lassen, sie war seit ihrem
  37. Lebensjahr bei mir, seitdem ich ihre Mutter geheiratet habe. R: Haben Sie sie adoptiert? BF: Ja natürlich, ich habe mich an ihrem Leben beteiligt. R: Sie sprechen aber immer nur von Ihren Söhnen, von Ihrer Tochter erzählen Sie im ganzen Akt nichts. BF: Sie ist schon erwachsen und hat 3 Kinder. Meine Kinder sind immer im Abstand von 10 Jahren geboren: XXXX . BF: Sie ist schon erwachsen und hat 3 Kinder. Meine Kinder sind immer im Abstand von 10 Jahren geboren: römisch 40 . R: Wo lebt XXXX ?R: Wo lebt römisch 40 ? BF: Sie wohnt in XXXX , sie hat eine eigene Wohnung, einen Führerschein und arbeitet in einer Leasingfirma als Sekretärin, sie wollte heute hierherkommen, hat aber niemanden für die Kinder, das jüngste ist 5 Jahre alt. BF: Sie wohnt in römisch 40 , sie hat eine eigene Wohnung, einen Führerschein und arbeitet in einer Leasingfirma als Sekretärin, sie wollte heute hierherkommen, hat aber niemanden für die Kinder, das jüngste ist 5 Jahre alt. R: Sind Sie seit XXXX jemals in die Russische Föderation zurückgekehrt?R: Sind Sie seit römisch 40 jemals in die Russische Föderation zurückgekehrt? BF: Ich habe dieses Land nicht einmal für 1 Stunde verlassen. R: Ist XXXX die Stieftochter, von der Sie erzählt haben?R: Ist römisch 40 die Stieftochter, von der Sie erzählt haben? BF: Ja. R: Im Strafakt sprachen Sie von einem
  38. Kind, meinen Sie damit wieder XXXX ?R: Im Strafakt sprachen Sie von einem
  39. Kind, meinen Sie damit wieder römisch 40 ? BF: Ja, sie kommt immer zu mir. ich habe gebeten, dass mein jüngster Sohn nicht ins Gefängnis kommt, um mich zu besuchen, ich habe gesagt, man soll ihm sagen, ich bin im Krankenhaus, damit er mich dort nicht sieht. R: Haben Sie sonst noch Kinder, außer XXXX ?R: Haben Sie sonst noch Kinder, außer römisch 40 ? BF: Nein. R: Mit Bescheid vom 20.09.2004 wies das Bundesamt Ihren Asylantrag ab, stellte fest, dass Ihre Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in die Russische Föderation zulässig ist und wies Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Sie erhoben dagegen Berufung, der der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 14.06.2005 Folge gab und Ihnen gemäß § 7 AsylG 1997 Asyl gewährte. Der UBAS stellte fest, dass Sie als Fluchtgrund im Wesentlichen den Krieg in TSCHETSCHENIEN angegeben haben. Ihr Bruder habe auf Seite der TSCHETSCHENEN gekämpft und sei nun tot, Ihre Frau habe verletzte Zivilisten und TSCHETSCHENISCHE Widerstandskämpfer mit Essen versorgt und deren Wäsche gewaschen. Sie seien im OKTOBER 2001 gemeinsam mit anderen vom russischen Militär festgenommen und 2,5 Tage angehalten und währenddessen auch geschlagen worden. Fluchtauslösendes Ereignis sei gewesen, dass im DEZEMBER 2003 maskierte Männer in Ihr Heimatdorf gekommen seien und nach Ihnen gesucht haben. Sie werden als Angehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe von staatlicher RUSSISCHER Seite aus politischen Gründen als Gegner angesehen bzw. werde Ihnen dies zumindest unterstellt. Dies stelle eine individuelle Verfolgung iSd GFK dar. Die russischen Behörden konnten in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION auf Sie zugreifen, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand nicht. Der Bescheid wurde Ihnen am 16.06.2005 zugestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Mit Bescheid vom 20.09.2004 wies das Bundesamt Ihren Asylantrag ab, stellte fest, dass Ihre Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in die Russische Föderation zulässig ist und wies Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Sie erhoben dagegen Berufung, der der Unabhängige Bundesasylsenat mit Berufungsbescheid vom 14.06.2005 Folge gab und Ihnen gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährte. Der UBAS stellte fest, dass Sie als Fluchtgrund im Wesentlichen den Krieg in TSCHETSCHENIEN angegeben haben. Ihr Bruder habe auf Seite der TSCHETSCHENEN gekämpft und sei nun tot, Ihre Frau habe verletzte Zivilisten und TSCHETSCHENISCHE Widerstandskämpfer mit Essen versorgt und deren Wäsche gewaschen. Sie seien im OKTOBER 2001 gemeinsam mit anderen vom russischen Militär festgenommen und 2,5 Tage angehalten und währenddessen auch geschlagen worden. Fluchtauslösendes Ereignis sei gewesen, dass im DEZEMBER 2003 maskierte Männer in Ihr Heimatdorf gekommen seien und nach Ihnen gesucht haben. Sie werden als Angehöriger der TSCHETSCHENISCHEN Volksgruppe von staatlicher RUSSISCHER Seite aus politischen Gründen als Gegner angesehen bzw. werde Ihnen dies zumindest unterstellt. Dies stelle eine individuelle Verfolgung iSd GFK dar. Die russischen Behörden konnten in der gesamten RUSSISCHEN FÖDERATION auf Sie zugreifen, eine innerstaatliche Fluchtalternative bestand nicht. Der Bescheid wurde Ihnen am 16.06.2005 zugestellt. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich habe viel darüber nachgedacht, man suchte wirklich intensiv nach mir. Man hat sogar meinen Freund, den ich seit den
  40. Lebensjahr kenne, involviert. Er arbeitete bei er Polizei. Wir standen damals trotzdem in Kontakt, obwohl er bei der Polizei gearbeitet hat. Ich war Zeuge einer Straftat und war so unvorsichtig, dass ich darüber erzählt habe. Ich habe gegenüber vom Dorfrat gelebt, dort wo die Wahlen durchgeführt werden. R: Über Ihr Fluchtvorbringen wurde bereits geurteilt, stimmt das, was ich verlesen habe? BF: Ja. R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie heute in die RF zurückkehren würden? BF[:] Ich glaube nichts Gutes. R: Was meinen Sie damit? BF: Heutzutage wird so eine schmutzige Praxis praktiziert, dass man alte Streitsachen und so hochleben lässt, zB wegen Frauen oder so. Ich hätte genug davon. Bei mir ging es immer ums Prinzip. R: Warum sollte Ihnen wer konkret was antun? BF: XXXX , ich meine jetzt nicht den Rebellen, sondern einen Polizisten, bei der Polizeirayonsabteilung in XXXX , er war als operativer Beamter, ein höherer Beamter, ehrlich gesagt, kenne ich seine Beweggründe überhaupt nicht.BF: römisch 40 , ich meine jetzt nicht den Rebellen, sondern einen Polizisten, bei der Polizeirayonsabteilung in römisch 40 , er war als operativer Beamter, ein höherer Beamter, ehrlich gesagt, kenne ich seine Beweggründe überhaupt nicht. R: Warum sollte Ihnen dieser XXXX etwas tun, in welcher Beziehung stehen Sie zu ihm?R: Warum sollte Ihnen dieser römisch 40 etwas tun, in welcher Beziehung stehen Sie zu ihm? BF: Mein Cousin hat seine Frau und seine 2 Kinder verlassen, er ist zu einer anderen Frau gegangen. Ich war sehr dagegen. Die 2 Kinder waren wie zwei Engel. Mir taten die Kinder sehr leid, ich wollte unbedingt, dass er zurückkommt. Sie war eine enge Bekannte von XXXX . BF: Mein Cousin hat seine Frau und seine 2 Kinder verlassen, er ist zu einer anderen Frau gegangen. Ich war sehr dagegen. Die 2 Kinder waren wie zwei Engel. Mir taten die Kinder sehr leid, ich wollte unbedingt, dass er zurückkommt. Sie war eine enge Bekannte von römisch 40 . R: Das muss vor der Ausreise gewesen sein, oder? BF: Ja, das war vor der Ausreise. R: Warum sollte Ihnen XXXX jetzt deswegen etwas tun?R: Warum sollte Ihnen römisch 40 jetzt deswegen etwas tun? BF: Ich glaube nicht, dass er mir jetzt noch etwas antun wird. Ich weiß, dass es jedenfalls ein Zusammentreffen geben wird bzw. Streit, nicht nur mit ihm, es gibt dort viele Leute, die Tatsache gerne ausleben, dass dort die die Gesetze machen, die die Waffe in der Hand haben. Es gibt dort keine richtigen Gesetze, das Wort von Ramsan Kadyrov ist Gesetz. R: Was würde passieren, wenn Sie an einen anderen Ort in der RF ziehen würden? BF: Auch nichts Gutes. Ich erkläre auch warum: Ich kenne die russ. Bürokratie, nach meiner Ausreise gab es zweimal eine Volkszählung. Bevor ich einen Pass bekomme, werde ich es wahrscheinlich schaffen, 2mal zu sterben. R: Warum sollten Sie keinen Pass bekommen? BF: Hier ist es leichter, dort heißt es, bringe diese und jene Bestätigung, bringe eine Bestätigung, dass du diese Bestätigung bereits gebracht hast. Wenn ich es auch durch ein Wunder schaffe, diesen Pass zu bekommen, wird es noch dauern, bis ich es schaffe, mich mit dem russ. Gesundheitssystem auszukennen. Die Russen selbst, die dort leben, kennen sich nicht aus. Ich habe mir gestern 3 oder 4 Filme angeschaut, es ist eine Katastrophe. Es ist ein Wahnsinn mit den großen Themen. Es geht so schnell zurück in die Diktatur. Es gibt ein Internetmedium, das übersetzt „Regen“ heißt, die haben eine Dokumentation über Navalny gemacht, ich bekam Angst. R: Sind Sie in Ö exilpolitisch tätig? BF: Ich interessiere mich dafür, Politik hat mich immer interessiert. R: Tun Sie auch etwas, sind Sie in einer Partei, demonstrieren Sie? BF: Ja, wenn ich es für richtig halte, beteilige ich mich auch an Demonstrationen. R: An welchen Demos haben Sie sich beteiligt? BF: In XXXX vor 2 Monaten, zuvor gab es eine Demo wg. Covid, dann haben 2 oder 3 Polizisten einen österr. Staatsbürger gebeten, ….BF: In römisch 40 vor 2 Monaten, zuvor gab es eine Demo wg. Covid, dann haben 2 oder 3 Polizisten einen österr. Staatsbürger gebeten, …. R: Ging es in der Demo um russ. Politik? BF: Nein, absolut nicht, da ging es nur um Covid, ich beschäftige mich überhaupt nicht mit der russ. Politik. R: Sind Sie journalistisch tätig? BF: Nein, aber ich würde sicher Resultate erzielen, hätte ich das gemacht. R: Arbeiten Sie in einer NGO? BF: Nein. Ich habe keinen eigenen Sender oder so, ich weiß aber, dass solche Leute, die einen Sender haben, von der russ. Seite verfolgt werden. Ich habe keinen. R: Während des Asylverfahrens lebten Sie in XXXX und in XXXX bis 09.08.2006, danach bis 06.08.2007 in XXXX . Anschließend bis 19.09.2016 in XXXX – an sechs verschiedenen Adressen. Warum sind Sie so oft umgezogen?R: Während des Asylverfahrens lebten Sie in römisch 40 und in römisch 40 bis 09.08.2006, danach bis 06.08.2007 in römisch 40 . Anschließend bis 19.09.2016 in römisch 40 – an sechs verschiedenen Adressen. Warum sind Sie so oft umgezogen? BF: Das
  41. Mal wurde uns dieses Quartier zugewiesen, das war ein Asylheim. R wiederholt die Frage. BF: Wir haben uns privat eine Wohnung genommen, es waren verschiedene Leute, sie machten der heranwachsen[d]en Tochter viele Komplimente. Wir mussten mit 390 Euro für vier Leute alles bezahlen. Wir haben den Asylpass bekommen, unsere Situation besserte sich und wir nahmen eine Wohnung eine Station vor XXXX . Dann lernte ich eine sehr nette Frau der XXXX kennen, Fr. XXXX , ihr Mann war Gymnasiumsdirektor…BF: Wir haben uns privat eine Wohnung genommen, es waren verschiedene Leute, sie machten der heranwachsen[d]en Tochter viele Komplimente. Wir mussten mit 390 Euro für vier Leute alles bezahlen. Wir haben den Asylpass bekommen, unsere Situation besserte sich und wir nahmen eine Wohnung eine Station vor römisch 40 . Dann lernte ich eine sehr nette Frau der römisch 40 kennen, Fr. römisch 40 , ihr Mann war Gymnasiumsdirektor… R wiederholt die Frage. BF: Die Tochter wollte heiraten, ich mache alles für sie, für die Kinder, damit sie einen Beruf erlernen. Meine Tochter kam mit einem jungen Mann um zu heiraten nach XXXX , sie hat hinter meinem Rücken mit meiner Frau geredet, dass XXXX besser ist. BF: Die Tochter wollte heiraten, ich mache alles für sie, für die Kinder, damit sie einen Beruf erlernen. Meine Tochter kam mit einem jungen Mann um zu heiraten nach römisch 40 , sie hat hinter meinem Rücken mit meiner Frau geredet, dass römisch 40 besser ist. R: Sie wollen mir also erzählen, Sie gingen nach XXXX , weil Ihre Frau und Tochter das wollten?R: Sie wollen mir also erzählen, Sie gingen nach römisch 40 , weil Ihre Frau und Tochter das wollten? BF: Ja. R: Warum sind Sie in XXXX 6mal umgezogen?R: Warum sind Sie in römisch 40 6mal umgezogen? BF: Wir hatten das
  42. Mal kurz eine Wohnung, ich fand sofort Arbeit. Dann kam das
  43. Kind zur Welt und wir zogen in eine 3-Zimmer-Wohnung gegenüber. Dann nahmen wir in der XXXX eine weitere Wohnung, das war etwas weit weg von den Kindern. Der Älteste konnte alleine kommen, der jüngste noch nicht.BF: Wir hatten das
  44. Mal kurz eine Wohnung, ich fand sofort Arbeit. Dann kam das
  45. Kind zur Welt und wir zogen in eine 3-Zimmer-Wohnung gegenüber. Dann nahmen wir in der römisch 40 eine weitere Wohnung, das war etwas weit weg von den Kindern. Der Älteste konnte alleine kommen, der jüngste noch nicht. R: Meinen Sie damit, dass Sie alleine in eine neue Wohnung gezogen sind? BF: Ja. Ich habe dann von der XXXX eine gute Wohnung bekommen, die nur 100 Meter von meinen Kindern entfernt war. Jede Woche kam mein kleiner Sohn zu mir am Freitag und b[lieb] bis Sonntag, mein ältester kommt, wann er will.BF: Ja. Ich habe dann von der römisch 40 eine gute Wohnung bekommen, die nur 100 Meter von meinen Kindern entfernt war. Jede Woche kam mein kleiner Sohn zu mir am Freitag und b[lieb] bis Sonntag, mein ältester kommt, wann er will. R: Warum haben Sie die Wohnung von der XXXX aufgegeben und sind weiter gezogen?R: Warum haben Sie die Wohnung von der römisch 40 aufgegeben und sind weiter gezogen? BF: Unter mir wohnte eine schwarze Witwe. R: Was heißt „schwarze Witwe“? BF: Sie ist neidisch auf andere Menschen, weil sie selbst keine Kinder hat. Sie hat mich bei der XXXX angezeigt, weil sie auf meine Kinder eifersüchtig war. Es waren nur Probleme mit der XXXX wegen der Nachbarin.BF: Sie ist neidisch auf andere Menschen, weil sie selbst keine Kinder hat. Sie hat mich bei der römisch 40 angezeigt, weil sie auf meine Kinder eifersüchtig war. Es waren nur Probleme mit der römisch 40 wegen der Nachbarin. R: Wohin sind Sie gezogen, als Sie von der XXXX weg mussten?R: Wohin sind Sie gezogen, als Sie von der römisch 40 weg mussten? BF: Ich war obdachlos. Ich habe das Arbeitslosengeld verloren, vielleicht, weil ich nicht geduscht, schlecht angezogen und keine Lust auf die Termine hatte. Dann habe ich die XXXX bekommen. BF: Ich war obdachlos. Ich habe das Arbeitslosengeld verloren, vielleicht, weil ich nicht geduscht, schlecht angezogen und keine Lust auf die Termine hatte. Dann habe ich die römisch 40 bekommen. R: Laut Kurzbrief der LPD XXXX waren Sie nach der Scheidung in die XXXX gezogen, nächtigten aber unangemeldet bei Ihrem Bekannten XXXX . Warum?R: Laut Kurzbrief der LPD römisch 40 waren Sie nach der Scheidung in die römisch 40 gezogen, nächtigten aber unangemeldet bei Ihrem Bekannten römisch 40 . Warum? BF: Ich wohnte kurze Zeit bei ihm, er ist dann verschwunden. R: Laut Ihrer Eingabe vom 10.12.2018 wurden Sie 2014 delogiert. Warum? BF: Ich weiß nicht, wann das war, das war wirklich
  46. Ich wurde angezeigt von der Nachbarin darunter. R: Bis XXXX waren Sie nicht erwerbstätig. Was haben Sie 2005 – 2009 gemacht?R: Bis römisch 40 waren Sie nicht erwerbstätig. Was haben Sie 2005 – 2009 gemacht? BF: Ich habe gearbeitet als Reifenmonteur seit 2008 oder
  47. 2008 war das, weil da bin ich nach XXXX gekommen. Vor 2008 war ich eine Station außerhalb von XXXX und habe dort bei einem Fleischhauer gearbeitet, XXXX . Kurze Zeit war ich bei XXXX . Es ist sehr lustig, wie ich meinen Deutschkurs verloren habe.BF: Ich habe gearbeitet als Reifenmonteur seit 2008 oder
  48. 2008 war das, weil da bin ich nach römisch 40 gekommen. Vor 2008 war ich eine Station außerhalb von römisch 40 und habe dort bei einem Fleischhauer gearbeitet, römisch 40 . Kurze Zeit war ich bei römisch 40 . Es ist sehr lustig, wie ich meinen Deutschkurs verloren habe. R: Welche Aus- und Fortbildung haben Sie in Österreich gemacht? BF: Ich habe einen Staplerführerschein gemacht. Ich habe 2mal einen Deutschkurs gewährt bekommen, aber ihn zweimal verloren. Nach 1 Woche bekam ich eine Arbeitsstelle, ich kann lesen, aber ich verstehe nicht so gut, ich zeigte den Brief meiner Lehrerin, sie sagte, das ist eine Arbeitsstelle, ich muss reagieren. Sie haben einen kräftigen Arbeiter gebraucht, nach 1 Woche kam der Arbeiter, den ich offenbar vertreten habe, zurück und ich musste wieder gehen. Ich wollte wieder zum Deutschkurs zurück, da sagte man mir, dass ich schon abgemeldet wurde. Das zweite Mal haben sie das gleiche gemacht. R: Haben Sie jemals einen Deutschkurs abgeschlossen? BF: Nein. R: Wie lernten Sie Deutsch? BF: Mit den Kindern und Bekannten. R: Können Sie in Deutsch lesen und schreiben oder sich nur verbal verständlich machen? BF: Ich schreibe wie ich spreche. R hält fest, dass sich BF auf Deutsch verständlich machen kann, aber grammatikalisch falsch spricht. R: 25.11.2009 – 02.04.2010, 11.08.2010 – 13.08.2010, 23.09.2010 – 29.10.2010, 11.11.2010 -27.01.2012 und 10.04.2013 – 16.04.2013 haben Sie für die XXXX gearbeitet. Was haben Sie da gearbeitet?R: 25.11.2009 – 02.04.2010, 11.08.2010 – 13.08.2010, 23.09.2010 – 29.10.2010, 11.11.2010 -27.01.2012 und 10.04.2013 – 16.04.2013 haben Sie für die römisch 40 gearbeitet. Was haben Sie da gearbeitet? BF: Da habe ich als Reifenmonteur gearbeitet. R: Von 06.08.2012 bis 02.10.2015 haben Sie immer wieder tageweise, dies aber meistens auch nur geringfügig, für XXXX gearbeitet. Was haben Sie da gearbeitet?R: Von 06.08.2012 bis 02.10.2015 haben Sie immer wieder tageweise, dies aber meistens auch nur geringfügig, für römisch 40 gearbeitet. Was haben Sie da gearbeitet? BF: In XXXX gibt es ein Eisenwerk, XXXX , es gab eine große Maschine, wenn die Maschine kaputt war, dann kostete das der Firma 2.000 bis 3.000 Euro pro Stunde. Wir wurden dann gerufen und haben diese Maschine gewaschen. BF: In römisch 40 gibt es ein Eisenwerk, römisch 40 , es gab eine große Maschine, wenn die Maschine kaputt war, dann kostete das der Firma 2.000 bis 3.000 Euro pro Stunde. Wir wurden dann gerufen und haben diese Maschine gewaschen. R: Sie haben also als Maschinenreiniger gearbeitet? BF: Das heißt Kraftreiniger. R: Sehe ich es richtig, dass Sie seit 02.10.2015 nicht mehr gearbeitet haben und Ihren Lebensunterhalt durch Notstandshilfe und Überbrückungshilfe bestreiten? BF: Ja, 2016 war ich in Haft, 2015 hatte ich keine Arbeit. R: Nach der Haftentlassung? BF: Nach dem Gefängnis habe ich bei der Firma XXXX gearbeitet, ich habe das AMS um Arbeit ersucht und man gab mir diese Arbeit. Das war eine Arbeit, um Leute zu adaptieren für eine weitere Arbeit. BF: Nach dem Gefängnis habe ich bei der Firma römisch 40 gearbeitet, ich habe das AMS um Arbeit ersucht und man gab mir diese Arbeit. Das war eine Arbeit, um Leute zu adaptieren für eine weitere Arbeit. R: War das eine Integrationsmaßnahme auf dem Arbeitsmarkt? BF: Ja. R: Was haben Sie außer XXXX noch gemacht?R: Was haben Sie außer römisch 40 noch gemacht? BF: Die Chefin für XXXX hat Arbeit für mich gefunden, weil ich immer um Arbeit ersuch[t]e. Es war eine Ortschaft, wo es weder einen Zug- noch eine Busverbindung gab, die Arbeitsstelle befand sich zwischen 2 Dörfern. BF: Die Chefin für römisch 40 hat Arbeit für mich gefunden, weil ich immer um Arbeit ersuch[t]e. Es war eine Ortschaft, wo es weder einen Zug- noch eine Busverbindung gab, die Arbeitsstelle befand sich zwischen 2 Dörfern. R: Ich sehe seit Oktober 2015 keine Erwerbstätigkeit mehr von Ihnen? BFV legt vor: Terminbestätigung XXXX 18.2.2020Terminbestätigung römisch 40 18.2.2020 Dienstvertrag XXXX seit 4.10.2021Dienstvertrag römisch 40 seit 4.10.2021 R: Was ist Ihre jetzige Tätigkeit? BF: Ich arbeite jetzt in einem XXXX . Das ist eine schwere Arbeit in 3 Schichten, aber ich arbeite trotzdem.BF: Ich arbeite jetzt in einem römisch 40 . Das ist eine schwere Arbeit in 3 Schichten, aber ich arbeite trotzdem. R: Sie hatten bei der Beschuldigteneinvernahme 2017 € 10.000 [Schulden] bei Versandhäusern. Warum haben Sie so viel Schulden? BF: Als wir uns scheiden ließen, [sind] kleine Schulden übrig geblieben. Wir haben etwas vom Katalog bestellt, die Schulden sind dann auf 10.000 Euro angewachsen. Ich habe vielleicht 1.000 Euro geschuldet, aber die Schulden wuchsen an. R: Bei der Festnahme hatten Sie eine Mitgliedskarte bei XXXX . Warum, wenn Sie eh kein Geld haben?R: Bei der Festnahme hatten Sie eine Mitgliedskarte bei römisch 40 . Warum, wenn Sie eh kein Geld haben? BF: Das war mein Fehler, ich habe jetzt damit aufgehört. R: Haben Sie Ihre Schulden bezahlt? BF: Nein, noch nicht. R: Wie viele Schulden haben Sie aktuell? BF: Ich wollte zur Schuldenberatung gehen. R wiederholt die Frage. BF: Ich weiß es gar nicht. R: Was ist Ihr Familienstand? BF: Ich bin geschieden, aber ich verstehe mich mit meiner Exfrau, ich habe nicht noch einmal geheiratet. R: Wann und wie haben Sie sich von Ihrer Exfrau scheiden lassen? BF: 2013 sind wir zusammen gesessen, es war ohne Streit. Zuerst hat mir der Vorschlag gefallen, aber ich wusste nicht, wie gefährlich das war, welchen Fehler ich gemacht habe. Ich habe es nach 2 oder 3 Wochen verstanden. R: Sind Sie gerichtlich geschieden, wenn ja, seit wann? BF: Ja, seit
  49. BFV legt vor: Scheidungsvergleich. R: Im Strafverfahren gaben Sie immer wieder als größten Fehler an, ihre Familie verlassen zu haben. Laut SV-Gutachten vom 15.05.2017 hat aber Ihre Frau Sie 2014 wegen Ihrer XXXX verlassen. Was sagen Sie dazu?R: Im Strafverfahren gaben Sie immer wieder als größten Fehler an, ihre Familie verlassen zu haben. Laut SV-Gutachten vom 15.05.2017 hat aber Ihre Frau Sie 2014 wegen Ihrer römisch 40 verlassen. Was sagen Sie dazu? BF: Ich weiß nicht, wer das geschrieben hat, Sie können meine Frau befragen. Bei uns zu Hause gab es nie das Thema Drogen. Die Frau wollte arbeiten und mehr frei sein, ich war nicht dagegen, ich dachte, dass das für mich auch ein Plus ist, aber es war für mich ein großer Fehler. R: Ihre Frau war bei der Scheidung in einem Frauenhaus untergebracht, kam es zu körperlicher Gewalt? BF: Nein, es gab keine Gewalt, aber es hat sich herausgestellt, dass es nicht so einfach ist, sich scheiden zu lassen, man brauchte einen Grund. Die Richterin fragte immer, warum wir uns scheiden lassen, was der Grund dafür ist. Ich hätte damals zu einem Psychologen gehen sollen, jetzt verstehe ich das auch selber, wie ich mich richtig verhalten hätte sollen. R: Ihre Tochter war bei der Scheidung 23 Jahre alt. Beschreiben Sie mir Ihre Beziehung seit der Scheidung zu Ihrer Tochter? BF: Nicht gut, weil wie ich sie aufforderte eine Ausbildung zu machen, sie geheiratet hat. Ich sagte dann, lebe mit ihm und sie hat sich von ihm scheiden lassen. Dann sagte ich, ich wollte, dass sie mit ihrem Ehemann zumindest das Kind großzieht, so wie wir das gemacht haben, aber sie wollte das Kind alleine großziehen. R: Wie ist die Beziehung zu Ihrer Tochter aktuell? BF: Ganz normal, verbringen gemeinsam die Zeit und haben alles andere schon vergessen. R: Ist Ihre Tochter gesund und die Kinder? BF: Ja, alle. R: Wovon lebt Ihre Tochter? BF: Sie arbeitet als Sekretärin in einer Leasingfirma. R: Wer schaut auf die Kinder, wenn sie arbeitet? BF: Die Tochter von ihr ist ja auch schon groß, 1 Jahr älter als mein jüngster Sohn. Sie passt auf die Kinder auf. Sie lebt auch nicht so weit weg von meiner Familie, meine Exfrau hilft. R: Ihr Sohn XXXX war bei der Scheidung 15 Jahre alt. Wie haben Sie bei Ihrer Scheidung die Obsorge geregelt?R: Ihr Sohn römisch 40 war bei der Scheidung 15 Jahre alt. Wie haben Sie bei Ihrer Scheidung die Obsorge geregelt? BF: Das war sehr schwer. Er war beharrlich dagegen bei der Mutter zu sein, er stand auf meiner Seite, er beschuldigte seine Mutter, dass sie gegangen ist, das war sehr schwer, ihn zu überzeugen. Nach 1 Monat sah ich meine Exfrau und mir liefen die Tränen runter. R wiederholt die Frage. BF: Ich habe das entschieden. R: Wie haben Sie die Obsorge geregelt? BF: Die Frau bekam die Obsorge. Die Richterin stellte sich auf die Seite der Frau. R: Wie lange nach der Scheidung lebte Ihr Sohn bei Ihnen? BF: Fast 2 Monate lang. R: Und nach diesen 2 Monaten? BF: Ich überzeugte ihn, zu seiner Mutter zu ziehen. Ich habe meinen Fehler erst zwei oder drei Wochen später erkannt. R: Beschreiben sie Ihre Beziehung zu Ihrem Sohn XXXX , seit der zur Mutter gezogen ist, wie oft sehen Sie ihn, wie viel Unterhalt zahlen Sie?R: Beschreiben sie Ihre Beziehung zu Ihrem Sohn römisch 40 , seit der zur Mutter gezogen ist, wie oft sehen Sie ihn, wie viel Unterhalt zahlen Sie? BF: Er ist noch immer auf meiner Seite. Es war auch sehr schwer, ihn zu überzeugen, zu seiner Mutter zu ziehen und dass seine Mutter ein wunderbarer Mensch ist und sie absolut nicht schuld an der Scheidung ist, sondern [dass sie] unsere gemeinsame Entscheidung war. Wir haben ein sehr gutes freundschaftliches Verhältnis, das ist wie mit zwei Freunden, nicht wie Vater und Sohn. R wiederholt die Frage. BF: Ich spielte immer eine große Rolle im Leben meiner Kinder, außer der Situation, als ich damals verhaftet wurde, aber das dauerte nicht lange, weil ich sehr bald eine Ausgangsmöglichkeit erhalten habe. Ich wurde auch nach 13 Monaten entlassen. R wiederholt die Frage. BF: Sehr gut, er muss jetzt zB im Februar in XXXX kämpfen.BF: Sehr gut, er muss jetzt zB im Februar in römisch 40 kämpfen. R: Wieso muss Ihr Sohn in XXXX kämpfen im Februar?R: Wieso muss Ihr Sohn in römisch 40 kämpfen im Februar? BF: Mein Sohn betreibt XXXX , das ist noch schlimmer als boxen.BF: Mein Sohn betreibt römisch 40 , das ist noch schlimmer als boxen. R: Das trifft zu, XXXX gilt als Rekrutierungsfeld des IS. R: Das trifft zu, römisch 40 gilt als Rekrutierungsfeld des IS. BF: Nein, ich schaue sehr streng, dass nichts in diese Richtung geht. (Im Zuge der Rückübersetzung: Mein Sohn hat begonnen einen Bart zu tragen, ich habe ihm nach dem Bart gefragt, aber er sagte, dass er sonst wie ein Kind aussieht. Diese falsche Ideologie würde ich niemals in mein Haus lassen). R: Welche Schule hat Ihr Sohn gemacht, welchen Beruf hat er gelernt? BF: Eine normale Schule: Volks- und Hauptschule, ich glaube, auch eine HTL. R: Sie wissen nicht, welche Schule Ihr Sohn gemacht hat? BF: Ich weiß es schon, das ist ein Fehler von ihm, er hat seine Mutter angelogen und ihr gesagt, er geht ins Gymnasium, dabei ging er in die HTL. Ich wollte unbedingt, dass er Zahnarzt wird. R: Wie sieht die Beziehung zu Ihrem Sohn XXXX praktisch aus?R: Wie sieht die Beziehung zu Ihrem Sohn römisch 40 praktisch aus? BF: Er ist jede Woche zwei-, dreimal bei mir. Er muss sowieso die Mutter abholen, die in XXXX arbeitet, e[s] ist nicht so schwer, zu mir zu kommen. BF: Er ist jede Woche zwei-, dreimal bei mir. Er muss sowieso die Mutter abholen, die in römisch 40 arbeitet, e[s] ist nicht so schwer, zu mir zu kommen. R: Wieviel Unterhalt haben Sie Ihrer Ex-Frau für die Kinder gezahlt? BF: Offiziell nichts, aber ich habe ja gearbeitet und habe meine Bankomatkarte meiner Exfrau gegeben. R: Wovon haben Sie dann gelebt, wenn Ihre Exfrau die Bankomatkarte hatte? BF: Sie hat sich mein Geld nicht aneignet. R: Wie kamen Sie an Ihr Geld, wenn Ihre Exfrau die Bankomatkarte hatte? BF: Es wurde das bezahlt, was notwendig war. Meine Exfrau gab mir das Geld, das nötig war für Strom, etc. Nach Rückübersetzung: Mein Lohn kommt auf das Konto meiner Exfrau, weil ich ihr vertraue. Ich bekomme am
  50. Tag zB 500 Euro, um Strom und Miete zu bezahlen. R: Bezog Ihre Frau Unterhaltsvorschuss? BF: Nein, offiziell nicht. R: Man kann nicht inoffiziell vom Staat Unterhaltsvorschuss bekommen. BF: Ja, hat sie. R: Laut AV vom 29.06.2017 hatte ihr Sohn weder Ihre Nummer, noch wusste er, wo Sie wohnen. Wie kann er Sie dann regelmäßig besucht haben? BF: Er hat meine Telefonnummer. Ich sagte ihm nur, er soll diese Nummer niemanden geben. R: Warum soll er dann gegenüber der Polizei angeben, er wisse nicht, wo Sie wohnen? BF: Ich sagte ihm, er soll die Telefonnummer niemanden geben, aber ich sagte nicht, dass er sie der Polizei nicht geben soll, vielleicht hat er das missverstanden. R: Mit Urteil vom 06.07.2015 wurden Sie vom XXXX wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls zu einer Geldstrafe iHv 150 Tagessätzen verurteilt, wobei die Strafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen bedingt nachgesehen wurde. Sie haben versucht am 12.06.2014 beim XXXX 2 PARFUMS im Wert von € 134,9 zu stehlen, am 04.10.2014 beim XXXX einen SPIELZEUGPANZER. Sie haben am 19.02.2015 beim XXXX einen Akkuschrauber im Wert von € 149 gestohlen. Das Geständnis und die Unbescholtenheit wurden strafmildernd gewertet, die mehrfache Tatbegehung erschwerend. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Mit Urteil vom 06.07.2015 wurden Sie vom römisch 40 wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls zu einer Geldstrafe iHv 150 Tagessätzen verurteilt, wobei die Strafe im Ausmaß von 50 Tagessätzen bedingt nachgesehen wurde. Sie haben versucht am 12.06.2014 beim römisch 40 2 PARFUMS im Wert von € 134,9 zu stehlen, am 04.10.2014 beim römisch 40 einen SPIELZEUGPANZER. Sie haben am 19.02.2015 beim römisch 40 einen Akkuschrauber im Wert von € 149 gestohlen. Das Geständnis und die Unbescholtenheit wurden strafmildernd gewertet, die mehrfache Tatbegehung erschwerend. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Das ist für mich sehr schmerzhaft, mich daran zu erinnern. R: Die bedingte Nachsicht wurde wide[r]rufen. Die Geldstrafe wurde als uneinbringlich gelöscht, die Hereinbringung von € 660 war ergebnislos geblieben. Warum haben Sie die Geldstrafe nicht bezahlt? BF: Ich bekam damals schon Tagessätze vorgeschrieben und dachte, es ist besser, wenn ich es absitze. R: Ihre Meldeadresse in XXXX wurde am 04.01.2016 amtlich abgemeldet. Warum?R: Ihre Meldeadresse in römisch 40 wurde am 04.01.2016 amtlich abgemeldet. Warum? BF: Ich erkläre das gerade. Die Frau von unten richtete ein Schreiben gegen mich. Der Mann vom Gericht hat wirklich sehr gut für mich gekämpft. Der Gerichtsvollzieher hat XXXX angerufen, das ist der von der Genossenschaft. Der hat 40 Minuten mit ihm diskutiert, trotzdem wurde ich delogiert. BF: Ich erkläre das gerade. Die Frau von unten richtete ein Schreiben gegen mich. Der Mann vom Gericht hat wirklich sehr gut für mich gekämpft. Der Gerichtsvollzieher hat römisch 40 angerufen, das ist der von der Genossenschaft. Der hat 40 Minuten mit ihm diskutiert, trotzdem wurde ich delogiert. R: Aus dem Akt ergibt sich ein anderer Grund für die Abmeldung. Sie wurden vom XXXX am 15.07.2016 zum Strafantritt binnen eines Monats aufgefordert, kamen dem aber nicht nach. Die Vermittlung einer gemeinnützigen Tätigkeit durch Ihren Bewährungshelfer scheiterte, weil er sie nicht erreichen konnte. Sie konnten trotz mehrmaliger Versuche auch nicht von der Polizei zum Strafantritt vorgeführt wurden. Ihr Quartiergeber teilte mit, dass Sie an Ihrer Meldeadresse schon lange nicht mehr leben. Daher wurden Sie amtlich abgemeldet. Sie wurden zur Fahndung ausgeschrieben. Am 16.12.2016 konnten Sie festgenommen werden. Warum haben Sie die Freiheitsstrafe nicht angetreten?R: Aus dem Akt ergibt sich ein anderer Grund für die Abmeldung. Sie wurden vom römisch 40 am 15.07.2016 zum Strafantritt binnen eines Monats aufgefordert, kamen dem aber nicht nach. Die Vermittlung einer gemeinnützigen Tätigkeit durch Ihren Bewährungshelfer scheiterte, weil er sie nicht erreichen konnte. Sie konnten trotz mehrmaliger Versuche auch nicht von der Polizei zum Strafantritt vorgeführt wurden. Ihr Quartiergeber teilte mit, dass Sie an Ihrer Meldeadresse schon lange nicht mehr leben. Daher wurden Sie amtlich abgemeldet. Sie wurden zur Fahndung ausgeschrieben. Am 16.12.2016 konnten Sie festgenommen werden. Warum haben Sie die Freiheitsstrafe nicht angetreten? BF: Ich wusste ehrlich gesagt gar nichts davon. Es sind zwei verschiedene Dinge, von denen wir sprechen, die Wohnung, die mir gehörte war in der XXXX . Die Wohnung, von der ich erzählt habe war bei diesem Freund.BF: Ich wusste ehrlich gesagt gar nichts davon. Es sind zwei verschiedene Dinge, von denen wir sprechen, die Wohnung, die mir gehörte war in der römisch 40 . Die Wohnung, von der ich erzählt habe war bei diesem Freund. R: In der XXXX waren Sie nie gemeldet, was ist die Wohnung mit der „schwarzen Witwe“?R: In der römisch 40 waren Sie nie gemeldet, was ist die Wohnung mit der „schwarzen Witwe“? BF: Ich habe die Nummer vergessen in der XXXX war ich nur einmal gemeldet.BF: Ich habe die Nummer vergessen in der römisch 40 war ich nur einmal gemeldet. R: Von welcher Wohnung reden Sie? BF: Die Wohnung, die ich selber gemietet habe, war in der XXXX BF: Die Wohnung, die ich selber gemietet habe, war in der römisch 40 R: Dort wurden Sie nicht wegen einer „schwarzen Witwe“ abgemeldet, sondern, weil sie wg. polizeilichen Erhebungen dort nicht gemeldet waren, von welcher Wohnung wurden Sie jetzt delogiert, von der XXXX ?R: Dort wurden Sie nicht wegen einer „schwarzen Witwe“ abgemeldet, sondern, weil sie wg. polizeilichen Erhebungen dort nicht gemeldet waren, von welcher Wohnung wurden Sie jetzt delogiert, von der römisch 40 ? BF: Nein. R: 2014 waren Sie aber sonst nirgendwo gemeldet. BF: Aus der XXXX zog ich selbst aus.BF: Aus der römisch 40 zog ich selbst aus. R: Die XXXX teilte mit, dass sie auch dort verschuldet von der Arbeit in der Haft abgelöst wurden, da sie zu langsam und unzuverlässig waren. Wo lag da das Problem?R: Die römisch 40 teilte mit, dass sie auch dort verschuldet von der Arbeit in der Haft abgelöst wurden, da sie zu langsam und unzuverlässig waren. Wo lag da das Problem? BF: Ja, ich kann mich daran erinnern. Es war sehr schwer wegen dem Entzug. Ich habe das dem Arzt erklärt. R: Von 04.01.2016 bis 14.04.2016 hatten Sie keine Meldeadresse in Österreich. Wo waren Sie? BF: Da war ich obdachlos. R: Laut ZMR sind Sie am 14.04.2016 aus dem Nicht-EU-Raum zugezogen. Erklären Sie mir das BF: Das ist absolut nicht richtig. Ich habe keine einzige Stunde dieses Land verlassen. R: Sie wurden [m]it Urteil vom 08.04.2016 in Abwesenheit wegen versuchten Diebstahls beim XXXX am 22.12.2015 zu einer Freiheitsstrafe von DREI Monaten verurteilt und die Probezeit des Urteils vom 06.07.2015 wurde auf FÜNF Jahre verlängert. Sie haben beim XXXX 4 Jacken, 9 Unterhosen, Damenschuhe, Damenwintersneaker, Hausschuhe, 4 T-Shirts, ein Badetuch, ein Frottiertuch, Pflaster, 8 Stück Seife und Shampoo, 8 Pkg Süßigkeiten, 1 Ledergeldbörse, 1 Stablampe, 1 Videotürspion, 1 Dual-Led-Leuchtmittel, zwei Thermohosen 1 Paar Thermosocken im Wert von € 419,82 zu stehlen versucht. Es wurde mildernd gewertet, dass es beim Versuch blieb, erschwerend der rasche Rückfall und die einschlägige Vorstrafe. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Sie wurden [m]it Urteil vom 08.04.2016 in Abwesenheit wegen versuchten Diebstahls beim römisch 40 am 22.12.2015 zu einer Freiheitsstrafe von DREI Monaten verurteilt und die Probezeit des Urteils vom 06.07.2015 wurde auf FÜNF Jahre verlängert. Sie haben beim römisch 40 4 Jacken, 9 Unterhosen, Damenschuhe, Damenwintersneaker, Hausschuhe, 4 T-Shirts, ein Badetuch, ein Frottiertuch, Pflaster, 8 Stück Seife und Shampoo, 8 Pkg Süßigkeiten, 1 Ledergeldbörse, 1 Stablampe, 1 Videotürspion, 1 Dual-Led-Leuchtmittel, zwei Thermohosen 1 Paar Thermosocken im Wert von € 419,82 zu stehlen versucht. Es wurde mildernd gewertet, dass es beim Versuch blieb, erschwerend der rasche Rückfall und die einschlägige Vorstrafe. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ich lernte eine Frau kennen. R: Es ist trotzdem kein Grund, stehlen zu gehen. BF: Ich weiß es. Das ist ein großer schwarzer Punkt für mich. R: Vor allem Sie haben dabei Ihren Sohn mitgenommen. BF: Nein, mein Sohn war nicht bei mir. R: Der Ladendedektiv hat sie betreten, als Sie bei der unbesetzten Kassa vorbeigingen, zum Windfang gingen, wo es einen Pyrotechnikstand gab und ihr Sohn war auch dort. BF: Ich schwöre, das war kein Diebstahl. Sie haben sofort die Polizei gerufen und geguckt. R: Sie haben im Geschäft alle Waren in 2 mitgebrachte große Einkaufstaschen verstaut, sind an der unbesetzten Kassa vorbei mit den beiden Taschen und waren schon am Windfang beim Eingang als Sie der Ladendedektiv betreten hat. Die Waren kosteten 400 Euro, sie hatten 100, was soll das sonst gewesen sein? BF: Das war nicht damals, als mein Sohn bei mir war. R: Doch. BF: Ich habe, als mein Sohn mit mir zusammen war, einen Panzer in der Hand gehabt. R: Sie wurden auch wg. Diebstahls eines Spielzeugpanzers verurteilt, ich wusste nicht, dass Ihr Sohn auch da dabei war. BF: Mit den Taschen war es wirklich so, aber mit dem Panzer war es nicht. R: Warum schenken Sie Ihrem 4jährigen Sohn einen Spielzeugpanzer, wenn Sie aus einem Kriegsgebiet geflohen sind? BF: Ich schenkte es ihm nicht, ich hatte es nur in der Hand, ich gab ihm etwas Anderes. Ich habe vergessen, dass ich dieses Spielzeug in der Hand hatte und dort saß die Kassiererin. Kinder spazieren im Geschäft herum, es war wirklich kein Diebstahl. R: Sie wurden rechtskräftig verurteilt. In der Verhandlung am 25.01.2017 gaben Sie an, auf das Angebot, gemeinnützige Arbeit zu leisten, verzichten und lieber eine Ersatzfreiheitsstrafe absitzen wollen. Warum wollen Sie lieber ins Gefängnis gehen als arbeiten? BF: Man hat mir die Versicherungskarte gesperrt, ich spürte schon, dass ich sehr krank bin, weil ich sehr abgenommen hatte und ich hatte auch starken Husten. Ich verstand gleich, dass ich ein Lungenproblem habe. Meine einzige Chance war die Polizei, ich habe der Polizei auch gedankt. R: Dh., Sie haben sich einsperren lassen, damit Sie behandelt werden? BF: Ich hatte keine andere Möglichkeit, ich wäre fast gestorben. Meine Frau sagte, Gott sei Dank haben sie dich festgenommen, weil der Winter so kalt war. R: Das LG XXXX verurteilte Sie mit Urteil vom 15.03.2017 wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Sie haben am 12.12.2016 Dr. XXXX eine Handkasse, einen Arztstempel, Blankorezepte, Suchtgiftvignetten und Suchtgiftampullen in unbekanntem Wert durch Aushebeln eines Fensters und Einsteigen in die Ordinationsräumlichkeiten gestohlen, am 29.06.2016 XXXX aus einer unversperrten Gartenhütte Geschirr und Elektrogeräte im Wert von € 2.108,50, XXXX am 09.12.2016 zwei Herrenkappen im Wert von € 50 durch Einschlagen der beifahrerseitigen Seitenscheibe, am 08.12.2016 XXXX einen unbekannten Wertträger durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW (Versuch), am 14.09.2016 der XXXX eine Sonnenbrille im Wert von € 60, am 06.10.2016 der XXXX Spirituosen im Wert von € 47 und drei Parfums im Wert von € 59,97, am 24.11.2016 beim XXXX 9 Parfums im Wert von € 179,91 und am 29.11.2016 2 Parfums im Wert von € 39,98 und 2 Flaschen Whisky im Wert von € 53,
  51. Das Geständnis wurde mildernd, die beiden einschlägigen Vorstrafen wurden erschwerend gewertet. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Das LG römisch 40 verurteilte Sie mit Urteil vom 15.03.2017 wegen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Sie haben am 12.12.2016 Dr. römisch 40 eine Handkasse, einen Arztstempel, Blankorezepte, Suchtgiftvignetten und Suchtgiftampullen in unbekanntem Wert durch Aushebeln eines Fensters und Einsteigen in die Ordinationsräumlichkeiten gestohlen, am 29.06.2016 römisch 40 aus einer unversperrten Gartenhütte Geschirr und Elektrogeräte im Wert von € 2.108,50, römisch 40 am 09.12.2016 zwei Herrenkappen im Wert von € 50 durch Einschlagen der beifahrerseitigen Seitenscheibe, am 08.12.2016 römisch 40 einen unbekannten Wertträger durch Einschlagen der Seitenscheibe des PKW (Versuch), am 14.09.2016 der römisch 40 eine Sonnenbrille im Wert von € 60, am 06.10.2016 der römisch 40 Spirituosen im Wert von € 47 und drei Parfums im Wert von € 59,97, am 24.11.2016 beim römisch 40 9 Parfums im Wert von € 179,91 und am 29.11.2016 2 Parfums im Wert von € 39,98 und 2 Flaschen Whisky im Wert von € 53,
  52. Das Geständnis wurde mildernd, die beiden einschlägigen Vorstrafen wurden erschwerend gewertet. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Ehrlich gesagt, es war Winter, ich musste irgendwo schlafen, ich trinke selber ja gar nichts. Ich hatte einen Bekannten, der gerne Alkohol getrunken hat, ich brachte ihm den Alkohol, wenn ich ihm das gegeben habe, konnte ich mich für eine Nacht retten. Das Parfum habe ich für die Frau, die ich dort kennenlernte, gestohlen. Das einzige, was ich genommen habe, war Essen für mich. R: Sie sagen, Sie trinken gar nichts, lt SV-GA haben Sie seit dem
  53. Lebensjahr Erfahrungen mit Alkohol bekommen und in weiterer Folge unregelmäßig XXXX konsumiert, Kontrollverlust lag nicht vor. R: Sie sagen, Sie trinken gar nichts, lt SV-GA haben Sie seit dem
  54. Lebensjahr Erfahrungen mit Alkohol bekommen und in weiterer Folge unregelmäßig römisch 40 konsumiert, Kontrollverlust lag nicht vor. BF: Ich meinte, ich war nicht alkoholabhängig, getrunken habe ich schon. R: Laut Gutachten vom 15.05.2017 sind Sie abhängig von XXXX , zudem an XXXX erkrankt. Bei XXXX liegt ein schädlicher Gebrauch vor. Es fanden sich deutliche Hinweise für soziale Verwahrlosung und Vernachlässigung sozialer Normen und anderer Interessen, eine stationäre Therapie war nötig. Was sagen Sie zu dem Gutachten?R: Laut Gutachten vom 15.05.2017 sind Sie abhängig von römisch 40 , zudem an römisch 40 erkrankt. Bei römisch 40 liegt ein schädlicher Gebrauch vor. Es fanden sich deutliche Hinweise für soziale Verwahrlosung und Vernachlässigung sozialer Normen und anderer Interessen, eine stationäre Therapie war nötig. Was sagen Sie zu dem Gutachten? BF: Man gewährte mir eine Therapie, ich fuhr auch dorthin. Ich war dort ca. 2 Wochen lang. Ich sagte schon, dass ich meine Kinder lange nicht gesehen habe, ich ging runter und fragte, ob ich zumindest für 3 Tage nach Hause gehen kann, man sagte, es wäre nicht möglich. Ich wartete noch einige Tage und dann hielt ich es nicht mehr aus und ich bin von dort aus eigener Initiative weggefahren, ich fuhr nach XXXX .BF: Man gewährte mir eine Therapie, ich fuhr auch dorthin. Ich war dort ca. 2 Wochen lang. Ich sagte schon, dass ich meine Kinder lange nicht gesehen habe, ich ging runter und fragte, ob ich zumindest für 3 Tage nach Hause gehen kann, man sagte, es wäre nicht möglich. Ich wartete noch einige Tage und dann hielt ich es nicht mehr aus und ich bin von dort aus eigener Initiative weggefahren, ich fuhr nach römisch 40 . R: Was war der Grund, dass Sie die Therapie abgebrochen haben? BF: Ich wollte mich wirklich behandeln lassen, aber ich wollte die Kinder sehen und dann wieder zurückkommen. R: Der Grund für den Abbruch waren nur die Kinder? BF: ich wollte sie nur sehen. R: Warum sind Sie dann nicht nach 3 Tagen wieder zur Therapie zurückgekehrt? BF: Weil man mir keine Erlaubnis gegeben hat, ich habe die Therapiestelle freiwillig verlassen. R: Mit Aktenvermerk vom 21.04.2017 stellte das Bundesamt das Aberkennungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 24.05.2017 wurde Ihnen Strafaufschub bis 12.12.2018 bewilligt, um eine stationäre Therapie bei XXXX zu machen, die Aufnahme war am XXXX . Sie traten die Therapie an, brachen Sie aber am 19.06.2017 ab und waren unbekannten Aufenthalts. Am 23.06.2017 wurden sie zur Fahndung ausgeschrieben. Der Strafaufschub wurde am 08.08.2017 widerrufen. Sie wurden am 11.09.2017 in XXXX beim Bahnhof polizeilich betreten und festgenommen. In der Beschwerde vom 12.09.2017 gaben Sie an, sie hätten die Zeit genützt, um sich um Ihre Kinder zu kümmern. Es ist also nicht so, dass Sie versucht haben, wieder in die Therapie aufgenommen zu werden, abgemeldet wurden Sie erst, nachdem Sie bereits länger unbekannten Aufenthalts waren und nach Ihnen gefahndet wurde.R: Mit Aktenvermerk vom 21.04.2017 stellte das Bundesamt das Aberkennungsverfahren ein. Mit Beschluss vom 24.05.2017 wurde Ihnen Strafaufschub bis 12.12.2018 bewilligt, um eine stationäre Therapie bei römisch 40 zu machen, die Aufnahme war am römisch 40 . Sie traten die Therapie an, brachen Sie aber am 19.06.2017 ab und waren unbekannten Aufenthalts. Am 23.06.2017 wurden sie zur Fahndung ausgeschrieben. Der Strafaufschub wurde am 08.08.2017 widerrufen. Sie wurden am 11.09.2017 in römisch 40 beim Bahnhof polizeilich betreten und festgenommen. In der Beschwerde vom 12.09.2017 gaben Sie an, sie hätten die Zeit genützt, um sich um Ihre Kinder zu kümmern. Es ist also nicht so, dass Sie versucht haben, wieder in die Therapie aufgenommen zu werden, abgemeldet wurden Sie erst, nachdem Sie bereits länger unbekannten Aufenthalts waren und nach Ihnen gefahndet wurde. BF: Ich hatte keine Möglichkeit zurück zu XXXX zu kommen, um die Therapie fortzusetzen, ich bin zu XXXX gegangen. Es ist eine andere Therapie, ich habe mit XXXX und einem anderen Betreuer geredet, sie schrieben, dass sie keinen Platz haben. Sie sagten mir, ich bin auf einer Warteliste.BF: Ich hatte keine Möglichkeit zurück zu römisch 40 zu kommen, um die Therapie fortzusetzen, ich bin zu römisch 40 gegangen. Es ist eine andere Therapie, ich habe mit römisch 40 und einem anderen Betreuer geredet, sie schrieben, dass sie keinen Platz haben. Sie sagten mir, ich bin auf einer Warteliste. R: Sehe ich es richtig, dass Sie nie wieder eine stationäre Entzugstherapie gemacht haben? BF: Ja. R: Ihrer Beschwerde gab das OLG nicht Folge. Sie hatten angegeben, dass der Grund für den Abbruch gewesen sei, dass der Leiter der Therapiestation vor allen Bewohnern erwähnt habe, dass Sie XXXX haben und deswegen haben sich die anderen distanziert. Das OLG stellte fest, dass das ein nichtiger Grund war, die Therapie abzubrechen. Zudem haben Sie sich nach dem Abbruch nicht an das Gericht gewandt, sich nicht angemeldet und keine Therapie gemacht. Dass Sie sich um Ihre Kinder gekümmert haben, glaubte Ihnen auch das OLG nicht. Sie mussten die Strafhaft fortsetzen. Möchten Sie dazu etwas angeben?R: Ihrer Beschwerde gab das OLG nicht Folge. Sie hatten angegeben, dass der Grund für den Abbruch gewesen sei, dass der Leiter der Therapiestation vor allen Bewohnern erwähnt habe, dass Sie römisch 40 haben und deswegen haben sich die anderen distanziert. Das OLG stellte fest, dass das ein nichtiger Grund war, die Therapie abzubrechen. Zudem haben Sie sich nach dem Abbruch nicht an das Gericht gewandt, sich nicht angemeldet und keine Therapie gemacht. Dass Sie sich um Ihre Kinder gekümmert haben, glaubte Ihnen auch das OLG nicht. Sie mussten die Strafhaft fortsetzen. Möchten Sie dazu etwas angeben? BF: Das war auch so. Nur ich und ein Kollege schliefen in einem Doppelzimmer, sonst hatte jeder ein eigenes Zimmer. Eine Stunde am Tag haben wir uns zusammengesetzt und gesprochen und da steht er auf und erzählt das von mir. […] Ich habe sonst nichts dazu zu sagen. R: Mit Beschluss vom 19.12.2017 wurde ihre bedingte Entlassung abgelehnt. Mit Beschluss vom 10.04.2018 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft entlassen. Bewährungshilfe wurde angeordnet und Weisungen wurden erteilt: Sie mussten eine Suchtberatung XXXX in Anspruch nehmen und Alkoholabstinenz halten und mittels Laborkontrollen nachweisen. Sie gaben an, nach der Entlassung bei ihrer Familie wohnen zu können und bei der Firma XXXX arbeiten zu können. Sie haben nach der Haftentlassung nicht mehr gearbeitet und warum hätte Ihre Ex-Frau Sie bei sich wohnen lassen sollen?R: Mit Beschluss vom 19.12.2017 wurde ihre bedingte Entlassung abgelehnt. Mit Beschluss vom 10.04.2018 wurden Sie bedingt aus der Strafhaft entlassen. Bewährungshilfe wurde angeordnet und Weisungen wurden erteilt: Sie mussten eine Suchtberatung römisch 40 in Anspruch nehmen und Alkoholabstinenz halten und mittels Laborkontrollen nachweisen. Sie gaben an, nach der Entlassung bei ihrer Familie wohnen zu können und bei der Firma römisch 40 arbeiten zu können. Sie haben nach der Haftentlassung nicht mehr gearbeitet und warum hätte Ihre Ex-Frau Sie bei sich wohnen lassen sollen? BF: Ich sagte nicht, dass ich bei der Familie leben werde. Ich sagte, dass ich meiner Familie meine Aufmerksamkeit schenken werde. Ich rief bei der Firma XXXX an und sie sagte, sie haben keine Arbeit. Er hat erfahren, dass ich im Gefängnis war und das hat sich negativ au[f] unsere Beziehung ausgewirkt.BF: Ich sagte nicht, dass ich bei der Familie leben werde. Ich sagte, dass ich meiner Familie meine Aufmerksamkeit schenken werde. Ich rief bei der Firma römisch 40 an und sie sagte, sie haben keine Arbeit. Er hat erfahren, dass ich im Gefängnis war und das hat sich negativ au[f] unsere Beziehung ausgewirkt. R: Es wurde eine Wohnsitznahme in der Notschlafstätte XXXX angeordnet, Sie suchten um die Änderung der Weisung an, diese wurde nicht geändert, aber Sie zogen aus, gingen nach XXXX , ohne sich abzumelden und auch ohne die Adresse angeben zu wollen, wo Sie sich aufgehalten haben und wurden am 18.09.2018 wegen Nichteinhaltens der Weisung förmlich ermahnt, auch, weil Sie beim Alkoholtest durchgefallen sind. Was sagen Sie dazu?R: Es wurde eine Wohnsitznahme in der Notschlafstätte römisch 40 angeordnet, Sie suchten um die Änderung der Weisung an, diese wurde nicht geändert, aber Sie zogen aus, gingen nach römisch 40 , ohne sich abzumelden und auch ohne die Adresse angeben zu wollen, wo Sie sich aufgehalten haben und wurden am 18.09.2018 wegen Nichteinhaltens der Weisung förmlich ermahnt, auch, weil Sie beim Alkoholtest durchgefallen sind. Was sagen Sie dazu? BF: Bevor ich von dort wegging, kam zu mir ein Bewährungshelfer von XXXX , er sagte, dass es schon eine Wohnung gibt, ich muss es schaffen, Arbeit zu finden und in 2 Monaten kann ich in eine eigene Wohnung. Ich habe in XXXX in der JA gearbeitet, ich habe bezahlt und dachte, dass ich wirklich diese Wohnung bekomme. Ich versuchte, für mich etwas in XXXX zu finden. Ich bin ein paar Wochen in XXXX spazieren gegangen und dann zurückgekommen, ich glaube, es war ein bisschen länger (gute 3 Wochen). Dann ging ich wieder in die Notschlafstelle in XXXX Ich habe verstanden, dass ich keine andere Möglichkeit habe und so spare ich Geld. Es ist sehr schwer, nach der Haft auf eigenen Füßen zu stehen.BF: Bevor ich von dort wegging, kam zu mir ein Bewährungshelfer von römisch 40 , er sagte, dass es schon eine Wohnung gibt, ich muss es schaffen, Arbeit zu finden und in 2 Monaten kann ich in eine eigene Wohnung. Ich habe in römisch 40 in der JA gearbeitet, ich habe bezahlt und dachte, dass ich wirklich diese Wohnung bekomme. Ich versuchte, für mich etwas in römisch 40 zu finden. Ich bin ein paar Wochen in römisch 40 spazieren gegangen und dann zurückgekommen, ich glaube, es war ein bisschen länger (gute 3 Wochen). Dann ging ich wieder in die Notschlafstelle in römisch 40 Ich habe verstanden, dass ich keine andere Möglichkeit habe und so spare ich Geld. Es ist sehr schwer, nach der Haft auf eigenen Füßen zu stehen. R: Nachdem Sie von 16.12.2016 bis 04.06.2018 abgesehen der Zeit von
  55. – 20.6.2017, als Sie in Therapie waren, und von 20.06.2017 bis 31.08.2017, als S[ie] unbekannten Aufenthalts waren, in Strafhaft waren, waren Sie bis 07.01.2019 in der Notschlafstelle XXXX . Von 07.01.2019 bis 20.10.2020 hatten Sie eine Wohnung in der XXXX Sehe ich es richtig, dass das eine Übergangswohnung vom Verein XXXX war, in der Sie wegen der COVID-Pandemie länger wohnen konnten?R: Nachdem Sie von 16.12.2016 bis 04.06.2018 abgesehen der Zeit von
  56. – 20.6.2017, als Sie in Therapie waren, und von 20.06.2017 bis 31.08.2017, als S[ie] unbekannten Aufenthalts waren, in Strafhaft waren, waren Sie bis 07.01.2019 in der Notschlafstelle römisch 40 . Von 07.01.2019 bis 20.10.2020 hatten Sie eine Wohnung in der römisch 40 Sehe ich es richtig, dass das eine Übergangswohnung vom Verein römisch 40 war, in der Sie wegen der COVID-Pandemie länger wohnen konnten? BF: Das war eine Betriebswohnung, ich durfte wg. Covid eineinhalb statt nur ein Jahr bleiben. R: Seit 23.10.2020 sind Sie im XXXX gemeldet. Damit endete Ihre Wohnbetreuung durch den Verein XXXX . Haben Sie dort eine eigene Wohnung oder ist das ein Schlafplatz?R: Seit 23.10.2020 sind Sie im römisch 40 gemeldet. Damit endete Ihre Wohnbetreuung durch den Verein römisch 40 . Haben Sie dort eine eigene Wohnung oder ist das ein Schlafplatz? BF: Ich habe dort ein Zimmer. R: Laut Bewährungshilfebericht vom 17.10.2018 haben Sie die Therapie bei XXXX in Anspruch genommen und wieder regelmäßigen Kontakt mit Ihren Kindern. Haben Sie seit 2013 keinen gehabt?R: Laut Bewährungshilfebericht vom 17.10.2018 haben Sie die Therapie bei römisch 40 in Anspruch genommen und wieder regelmäßigen Kontakt mit Ihren Kindern. Haben Sie seit 2013 keinen gehabt? BF: Natürlich gab es Kontakt. Ich habe nur den Kontakt zu meinem kleinsten Kind temporär nicht gehabt, als ich im Gefängnis war. R: Dieser Sohn, XXXX , war der einzige, der Sie in der Haft besuchte; Ihr anderer Sohn und Ihre Stieftochter nie. Warum?R: Dieser Sohn, römisch 40 , war der einzige, der Sie in der Haft besuchte; Ihr anderer Sohn und Ihre Stieftochter nie. Warum? BF: Und XXXX R: Nein, außer XXXX war niemand bei Ihnen ich habe die Besucherliste gelesen.BF: Und römisch 40 R: Nein, außer römisch 40 war niemand bei Ihnen ich habe die Besucherliste gelesen. BF: Der Exmann von XXXX war auch in XXXX . Wenn sie bei XXXX eingetragen war, ist sie auch zu mir gekommen.BF: Der Exmann von römisch 40 war auch in römisch 40 . Wenn sie bei römisch 40 eingetragen war, ist sie auch zu mir gekommen. R: Weswegen sitzt Ihr Ex-Schwiegersohn? BF: Mich hat das absolut nicht interessiert, ich war ja gegen diese Ehe. R: Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie nicht wissen, warum er einsitzt, wenn sie 1,5 Jahre in derselben JA eingesperrt sind. BF: Er hat eine Bank ausgeraubt und dafür 10 Jahre bekommen. R: Im Verfahren gaben sie an, eine sehr gute Beziehung zu XXXX , der Freundin von XXXX zu haben, ist sie jetzt seine Freundin oder Ihre Stieftochter oder beides?R: Im Verfahren gaben sie an, eine sehr gute Beziehung zu römisch 40 , der Freundin von römisch 40 zu haben, ist sie jetzt seine Freundin oder Ihre Stieftochter oder beides? BF: XXXX ist der leibliche Bruder von XXXX . Er hat eine gute Beziehung zu ihr, XXXX ist die Schwester von XXXX . BF: römisch 40 ist der leibliche Bruder von römisch 40 . Er hat eine gute Beziehung zu ihr, römisch 40 ist die Schwester von römisch 40 . R: Ist XXXX unbescholten?R: Ist römisch 40 unbescholten? BF: Verurteilt wurde er nicht, aber er musste Schmerzensgeld zahlen. R: Warum? BF: Ich sage ihm immer, wenn du kämpfst, musst du im Ring, nicht auf der Straße kämpfen, ich bin seit fast 20 Jahren hier und habe hier noch keinen Menschen beleidigt. Er kann seine Fäuste nicht bei sich halten. R: XXXX ist wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung vorbestraft. Was sagen Sie dazu?R: römisch 40 ist wegen Körperverletzung und gefährlicher Drohung vorbestraft. Was sagen Sie dazu? BF: Wahrscheinlich stimmt das, man sagte ihm, dass er diesem Mann eine gewisse Summe zahlen muss. R: Es wurde strafgerichtlich verurteilt, waren Sie da nicht dabei? BF: Natürlich war ich dabei, wenn ich nicht dabei gewesen wäre, hätte er eine normale Haftstrafe bekommen. Man wollte aus meinem Sohn XXXX einen Organisator einer Gang machen: Ich und meine Banditen standen an der XXXX …BF: Natürlich war ich dabei, wenn ich nicht dabei gewesen wäre, hätte er eine normale Haftstrafe bekommen. Man wollte aus meinem Sohn römisch 40 einen Organisator einer Gang machen: Ich und meine Banditen standen an der römisch 40 … R: Verurteilt ist er nicht wegen organisierter Kriminalität. Wie ist Ihre Beziehung zu Ihrem Sohn XXXX seit Ihrer Scheidung?R: Verurteilt ist er nicht wegen organisierter Kriminalität. Wie ist Ihre Beziehung zu Ihrem Sohn römisch 40 seit Ihrer Scheidung? BF: Sie ist wirklich ausgezeichnet. R: Was heißt ausgezeichnet, beschreiben Sie mir das. BF: Letztes Wochenende war er beispielsweise bei mir, wir sind den ganzen Tag spazieren gegangen, wir gingen ins Geschäft, wir gingen ins Handyshop, was es Neues gibt zu kaufen. R: Es war Lockdown. BF: Natürlich nicht, in XXXX gibt es 2 Handygeschäfte, die sind von morgens bis abends geöffnet.BF: Natürlich nicht, in römisch 40 gibt es 2 Handygeschäfte, die sind von morgens bis abends geöffnet. R: Wie sieht die Beziehung generell zu Ihrem Sohn aus, wie oft übernachtet er bei Ihnen? BF: Voriges Mal wollte er bleiben. R: Was heißt das? BF: Er musste nicht in die Schule, ich musste nicht am Sonntag in der
  57. Schicht arbeiten, wir hatten Zeit, deshalb blieb er bei mir. R: Warum hätte er am 22.
  58. nicht in die Schule gehen müssen oder meinen Sie, er hätte wegen des Lockdowns nicht in die Schule müssen, dann hätte er aber Homeschooling machen müssen. BF: Nein, er und seine Mutter sind erkrankt. R: Wenn Ihr Sohn in Quarantäne war, dann bei Ihrer Frau auch in Quarantäne war, dann kann er doch nicht zu Ihnen ins Wohnheim gehen. BF: Er ist nicht krank zu mir gekommen. R: Wenn er in Quarantäne war, dann muss er zu Hause bleiben, egal, ob er krank ist oder nicht. BF: Ich konnte ja nicht sagen, komm nicht. R: Sie wissen schon, dass eine Verletzung der Quarantänebestimmungen eine Verwaltungsstrafe ist? BF: Natürlich weiß ich das, aber ich bin geimpft. Auch mein Sohn ist geimpft, trotzdem hat ihn die Krankheit getroffen. R: Mit Beschluss vom 20.11.2018 wurde Ihnen antragsgemäß aufgetragen eine Therapie bei XXXX zu machen, die Weisung, zu XXXX zu gehen, blieb trotzdem aufrecht. Sehe ich es richtig, dass Sie nie wieder eine stationäre Therapie gemacht haben?R: Mit Beschluss vom 20.11.2018 wurde Ihnen antragsgemäß aufgetragen eine Therapie bei römisch 40 zu machen, die Weisung, zu römisch 40 zu gehen, blieb trotzdem aufrecht. Sehe ich es richtig, dass Sie nie wieder eine stationäre Therapie gemacht haben? BF: Nein, der Coronavirus hat alles kaputt gemacht. R: Sie nehmen laut Bewährungshilfe bei der Drogenberatung XXXX Ihre Beratungstermine regelmäßig wahr. Seit wann werden Sie wegen XXXX behandelt?R: Sie nehmen laut Bewährungshilfe bei der Drogenberatung römisch 40 Ihre Beratungstermine regelmäßig wahr. Seit wann werden Sie wegen römisch 40 behandelt? BF: August 2018, glaube ich, nein,
  59. R: Sehe ich es richtig, dass Sie wegen XXXX keine Behandlung mehr brauchen?R: Sehe ich es richtig, dass Sie wegen römisch 40 keine Behandlung mehr brauchen? BF: Ich hatte eine Behandlung, nachgefragt: alle drei Monate bekomme ich einen neuen Termin…. R: Das ist wg. XXXX , brauchen Sie wegen XXXX eine Behandlung?R: Das ist wg. römisch 40 , brauchen Sie wegen römisch 40 eine Behandlung? BF: Nein. R: Können Sie einschätzen, wann Sie sich angesteckt haben? BF: Mein Arzt hat mich schon oft gefragt, wann es war, aber ich kann es nicht sagen. R: Sie gaben an, dass Ihre Frau nichts von Ihrer Infektion weiß – von welcher? Und Ihre Kinder? BF: XXXX weiß sie, auch von XXXX . Meine Kinder wissen auch von XXXX Bescheid. BF: römisch 40 weiß sie, auch von römisch 40 . Meine Kinder wissen auch von römisch 40 Bescheid. R: XXXX ist ansteckend, man muss auf die strikte Vermeidung von Übertragungsmöglichkeiten achten (kein gemeinsamer Gebrauch von Zahnbürsten, Rasierern, Nagelzeug und Handtüchern). R: römisch 40 ist ansteckend, man muss auf die strikte Vermeidung von Übertragungsmöglichkeiten achten (kein gemeinsamer Gebrauch von Zahnbürsten, Rasierern, Nagelzeug und Handtüchern). BF: Ich kann mich daran erinnern, ich wurde diesbezüglich beraten und halte mich streng daran. Auch bezüglich meiner Kinder. R: Wie organisieren Sie dann den Aufenthalt Ihres Sohnes bei Ihnen, wenn Sie nur 1 Zimmer haben? BF: Mein Sohn schläft auf dem Bett, ich schlafe auf einem Sessel, wo ich mich zurücklehnen kann. Als ich meinen
  60. Lohn bekommen habe… R: Ich will jetzt wissen, wie Sie die Aufenthalte Ihres Sohnes organisieren? BF: Ich habe es gesagt. R: Ihre Ex-Frau und Ihre beiden Söhne waren in Quarantäne wegen COVID 19, Sie nicht. Sie waren also nicht Kontaktperson. Stimmt das? BF: Sie leben in XXXX , ich in XXXX . Ich arbeite zudem auch 3 Schichten. BF: Sie leben in römisch 40 , ich in römisch 40 . Ich arbeite zudem auch 3 Schichten. R: Wie erklären Sie mir jetzt, wie Ihr Sohn trotz Quarantäne zu Ihnen nach XXXX gekommen ist?R: Wie erklären Sie mir jetzt, wie Ihr Sohn trotz Quarantäne zu Ihnen nach römisch 40 gekommen ist? BF: Er wollte zu mir kommen und mein älterer Sohn hat ihn mit dem Auto gebracht. Ich sprach die ganze Zeit über d[en] letzten Samstag. R: Vorhalt: letzten Samstag hätte Ihr Sohn am Montag in die Schule gehen müssen oder Homeschooling machen müssen, auch im Lockdown. BF: Er ging in die Schule und hatte auch Zusatzunterricht, aber am Samstag gab es keinen Unterricht. R: Sie sind weiterhin auf XXXX . Ist das korrekt?R: Sie sind weiterhin auf römisch 40 . Ist das korrekt? BF: Ja. Ich will die ganze Zeit aufhören, aber die Ärzte warten ab, weil mein Organismus sowieso schwach ist, das ist nicht die richtige Zeit dafür. R: Sind Sie gegen COVID 19 geimpft? BF: Ja, ich bin 2mal geimpft. R: Sie ersuchten am 10.12.2018 das Bundesamt um Ausstellung eines Duplikats des Asylbescheides. Das Aberkennungsverfahren wurde fortgesetzt. Sie wurden zur Einvernahme am 25.01.2019 geladen. Warum befolgten Sie die Ladung nicht? BF: Ich hatte bei XXXX einen Betreuer, ich ging mit ihm nach XXXX um meinen Pass zu bekommen, weil mein alter Pass abgelaufen ist, nach der Freilassung.BF: Ich hatte bei römisch 40 einen Betreuer, ich ging mit ihm nach römisch 40 um meinen Pass zu bekommen, weil mein alter Pass abgelaufen ist, nach der Freilassung. R wiederholt die Frage. BF: Ich dachte, es ist keine Einvernahme, ich rief dort an und fragte, ob man mir ein Duplikat schicken kann. Um den Pass zu bekommen, hätte ich den Asylbescheid gebraucht, so sagte man mir das. Ich hatte keine Dokumente mehr und ich dachte keine einzige Minute daran, dass noch eine Einvernahme stattfinden wird. R: Sie haben eine Ladung bekommen. BF: Ich wusste wirklich nicht, dass es eine Ladung zu einer Einvernahme ist. R: Sie wurden noch am selben Tag polizeilich zur Einvernahme vorgeführt. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? Gab es Probleme? BF: Bitte um Entschuldigung, ich möchte diese Frage nicht beantworten, es gibt keinen Unterschied in welchem Land man ist. Gegen die Leute, die die Macht haben, ist es besser, wenn man nichts sagt, es gab aber schon Probleme. R: Welche Probleme gab es? BF: Ich möchte diese Frage nicht beantworten. R: Dann wird festgestellt, dass es keine Probleme gab. BF: Vor dem Beginn der Einvernahme sagte der Kommissar XXXX zu mir, verlasse das Land freiwillig, oder ich mache dir das Leben zur Hölle. Der D ist mein Zeuge, er wollte das nicht in die russ. Sprache übersetzen und sagte zu mir, du hast das eh verstanden. BF: Vor dem Beginn der Einvernahme sagte der Kommissar römisch 40 zu mir, verlasse das Land freiwillig, oder ich mache dir das Leben zur Hölle. Der D ist mein Zeuge, er wollte das nicht in die russ. Sprache übersetzen und sagte zu mir, du hast das eh verstanden. R: Warum haben Sie dann keine Anzeige gemacht? BF: Ich war zuerst als völlig gesunder Mensch, danach begannen alle gesundheitlichen Probleme. R: Die Einvernahme war 2019, Ihre Su[cht]problematik besteht doch schon viel länger. BF: Davor waren nur die Probleme mit der Lunge. R: Es ist relativ eindeutig, wobei man sich mit XXXX anstecken kann, das hat doch nicht[s] mit einer Einvernahme zu tun.R: Es ist relativ eindeutig, wobei man sich mit römisch 40 anst

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