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{'item': 'W116 2235838-1'}

Obsah (13)§§ 28Art 133§ 61§ 62§ 72§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 31§ 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW116 2235838-1 SpruchW116 2235838-1/3E, W116 2235838-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§§ 28Abs. 1 und 2 und § 17 Vw

GVG i.V.m. § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.In Stattgebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird der Antrag des Beschwerdeführers vom 06.03.2020 auf Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich mutmaßlich unrichtiger PERSIS-Eintragungen

Paragraphen 28, Absatz eins und 2 und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war von 28.06.2019 bis zum Ablauf des 30.09.2019 Auslandseinsatz-Vertragsbediensteter des Österreichischen Bundesheeres und damit Soldat im Dienstverhältnis. Konkret leistete er Auslandseinsatz bei COM/KFOR in PRISTINA mit dem temporären Dienstgrad Oberst.
  2. Mit Benachrichtigung vom 17.09.2019 teilte der Vorgesetzte der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) als Einheitskommandant dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn wegen dem Verdacht von zwei näher ausgeführten Pflichtverletzungen

§ 61HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.

2. Mit Benachrichtigung vom 17.09.2019 teilte der Vorgesetzte der entsendeten Einheit AUTCON/KFOR (VdeE) als Einheitskommandant dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn wegen dem Verdacht von zwei näher ausgeführten Pflichtverletzungen

Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde. 3. Mit Benachrichtigung vom 18.09.2019 teilte der VdeE AUTCON/KFOR als Einheitskommandant dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn wegen dem Verdacht einer weiteren näher ausgeführten Pflichtverletzung

§ 61HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.3. Mit Benachrichtigung vom 18.09.2019 teilte der Vde

E AUTCON/KFOR als Einheitskommandant dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn wegen dem Verdacht einer weiteren näher ausgeführten Pflichtverletzung

Paragraph 61, HDG 2014 ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.

  1. Mit Beendigung des Auslandseinsatzes am 26.09.2019 ging die Zuständigkeit zur Fortführung des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Disziplinarverfahrens auf den Kommandanten der Auslandseinsatzbasis (Kdt/AuslEBa) als zuständigen Disziplinarvorgesetzten über.
  2. Mit Schreiben vom 30.09.2019 erstattete der Kdt/AuslEBa gegen den Beschwerdeführer in der Angelegenheit eine Disziplinaranzeige an die Disziplinarkommission für Soldaten beim BMLV, worin ihm neben den drei bereits bestehenden Tatvorwürfen noch eine weitere Pflichtverletzung zur Last gelegt wurde.
  3. Mit Erledigung des Heerespersonalamtes, GZ P770341/65-HPA/2019, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.09.2019 vorzeitig aus dem Dienstverhältnis als AE-VB entlassen.
  4. Mit Schriftsatz vom 21.11.2019 brachte der Beschwerdeführer über seinen bevollmächtigten rechtlichen Vertreter bei der Disziplinarkommission für Soldaten die Anträge auf Löschung des Eintrags eines anhängigen Disziplinarverfahrens im PERSIS und auf Nichteinleitung, in eventu Einstellung des Verfahrens betreffend die Disziplinaranzeige ein.
  5. Mit Schreiben vom 05.02.2020 (AS 247 – 248) teilte der Senatsvorsitzende der DKS dem Beschwerdeführer unter anderem mit, dass eine Disziplinaranzeige zwar zur Einstellung eines in der Sache geführten Kommandantenverfahrens führe, die einmal erfolgte Einleitung jedoch auch für das Kommissionsverfahren wirksam bleibe. Eine Einflussnahme auf Speichervorgänge der Personalverwaltung durch die DKS während eines laufenden Disziplinarverfahrens ohne vorhergehende rechtskräftige Entscheidung sei nicht möglich.
  6. Mit einem an die Zentralsektion des Bundesministeriums für Landesverteidigung per Mail übermittelten Schrieben vom 06.03.2020 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag mittels Bescheid festzustellen (im Original), „A) dass am 30.09.2019 die Eintragung der Beendigung der Kommandantenverfahren, die am 17.09.2019 und 18.09.2019 im ER eingeleitet worden sind, mit Wirksamkeit vom 30.09.2019 im PERSIS durch die AuslEBa erfolgen hätte müssen, B) dass es seit dem 01.10.2019 bis dato kein eingeleitetes Disziplinarverfahren gegen mich gibt, C) dass die am 12.02.2020 erfolgte Speicherung eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens im PERSIS unter „Leistungsfeststlg u. DiszVerfahren“ im Format: 8, Sicht: DR2, welches am 18.09.2019 eingeleitet worden sei, dies mit der Begründung „gem. EB DiszBW zu GZ P770341/71-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2020“ unrichtig, rechtswidrig und daher zu stornieren ist.“Zur Begründung seines Antrags führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das gegen ihn eingeleitete Kommandantenverfahren mit der Erstattung der Disziplinaranzeige in derselben Sache

§ 62Abs.

4 HDG 2014 ex lege eingestellt sei. Aufgrund dieser Disziplinaranzeige habe die Disziplinarkommission nun mit Bescheid zu entscheiden, ob gegen ihn ein Einleitungsbeschluss zu erlassen sei. Er habe bei der Disziplinarkommission bereits mehrmals beantragt, den rechtswidrigen Zustand hinsichtlich der PERSIS-Speicherung zu beenden und die Einstellung der Verfahren zu speichern. Diese Anträge seien bis zum 05.02.2020 ignoriert worden. Die Disziplinarkommission habe auch bis dato keinen Einleitungsbeschluss erlassen. Ein Disziplinarverfahren im Kommissionsverfahren sei jedoch erst ab Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses eingeleitet. Er sei deswegen bereits an die Gruppe Pers herangetreten. Nach Vorsprache bei einem namentlich genannten Mitarbeiter der Pers A am 03.02.2020 sei die von ihm gewünschte Berichtigung im PERSIS zwar durchgeführt und ein rechtmäßiger Datenbestand hergestellt worden. Eine Einschau in das PERSIS am 03.03.2020 habe jedoch ergeben, dass ein am 18.09.2019 eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingetragen gewesen sei. Die Speicherung sei am 12.02.2020 mit Verweis auf eine Einsichtsbemerkung der Abteilung DiszBW durchgeführt worden. Die Eintragung im PERSIS diene dazu den Berechtigten ersichtlich zu machen, ob und wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, wie lange dieses gedauert habe und aus welchen Grund es eingeleitet worden sei. Die gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren seien zunächst rechtskonform gespeichert worden. Mit der Erstattung der Disziplinaranzeige wegen der zugrundeliegenden Pflichtverletzungen seien diese Disziplinarverfahren jedoch ex lege eingestellt und ab diesem Zeitpunkt sei gegen ihn kein Disziplinarverfahren mehr anhängig gewesen. Dies hätte im PERSIS gespeichert werden müssen. Es habe daher bis 03.02.2020 ein unrichtiger Datenbestand im PERSIS bestanden. Auch der am 12.02.2020 neu hergestellte Datenbestand sei unrichtig, weil es aufgrund der gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige noch kein eingeleitetes Disziplinarverfahren geben würde; ein Einleitungsbeschluss sei noch nicht gefasst worden. Die vom BVwG in einem zitierten Erkenntnis behauptete Kontinuität eines Disziplinarverfahrens beginnend mit der Einleitung durch den Einheitskommandanten widerspreche dem Wortlaut und der Ratio des Gesetztes und beziehe sich ausschließlich auf die Frage der Wahrung der Verjährungsfrist.C) dass die am 12.02.2020 erfolgte Speicherung eines eingeleiteten Disziplinarverfahrens im PERSIS unter „Leistungsfeststlg u. DiszVerfahren“ im Format: 8, Sicht: DR2, welches am 18.09.2019 eingeleitet worden sei, dies mit der Begründung „gem. EB DiszBW zu GZ P770341/71-MilKdo W/Kdo/ErgAbt/2020“ unrichtig, rechtswidrig und daher zu stornieren ist.“, Zur Begründung seines Antrags führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass das gegen ihn eingeleitete Kommandantenverfahren mit der Erstattung der Disziplinaranzeige in derselben Sache

Paragraph 62, Absatz 4, HDG 2014 ex lege eingestellt sei. Aufgrund dieser Disziplinaranzeige habe die Disziplinarkommission nun mit Bescheid zu entscheiden, ob gegen ihn ein Einleitungsbeschluss zu erlassen sei. Er habe bei der Disziplinarkommission bereits mehrmals beantragt, den rechtswidrigen Zustand hinsichtlich der PERSIS-Speicherung zu beenden und die Einstellung der Verfahren zu speichern. Diese Anträge seien bis zum 05.02.2020 ignoriert worden. Die Disziplinarkommission habe auch bis dato keinen Einleitungsbeschluss erlassen. Ein Disziplinarverfahren im Kommissionsverfahren sei jedoch erst ab Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses eingeleitet. Er sei deswegen bereits an die Gruppe Pers herangetreten. Nach Vorsprache bei einem namentlich genannten Mitarbeiter der Pers A am 03.02.2020 sei die von ihm gewünschte Berichtigung im PERSIS zwar durchgeführt und ein rechtmäßiger Datenbestand hergestellt worden. Eine Einschau in das PERSIS am 03.03.2020 habe jedoch ergeben, dass ein am 18.09.2019 eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingetragen gewesen sei. Die Speicherung sei am 12.02.2020 mit Verweis auf eine Einsichtsbemerkung der Abteilung DiszBW durchgeführt worden. , Die Eintragung im PERSIS diene dazu den Berechtigten ersichtlich zu machen, ob und wann ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, wie lange dieses gedauert habe und aus welchen Grund es eingeleitet worden sei. Die gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren seien zunächst rechtskonform gespeichert worden. Mit der Erstattung der Disziplinaranzeige wegen der zugrundeliegenden Pflichtverletzungen seien diese Disziplinarverfahren jedoch ex lege eingestellt und ab diesem Zeitpunkt sei gegen ihn kein Disziplinarverfahren mehr anhängig gewesen. Dies hätte im PERSIS gespeichert werden müssen. Es habe daher bis 03.02.2020 ein unrichtiger Datenbestand im PERSIS bestanden. Auch der am 12.02.2020 neu hergestellte Datenbestand sei unrichtig, weil es aufgrund der gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige noch kein eingeleitetes Disziplinarverfahren geben würde; ein Einleitungsbeschluss sei noch nicht gefasst worden. Die vom BVwG in einem zitierten Erkenntnis behauptete Kontinuität eines Disziplinarverfahrens beginnend mit der Einleitung durch den Einheitskommandanten widerspreche dem Wortlaut und der Ratio des Gesetztes und beziehe sich ausschließlich auf die Frage der Wahrung der Verjährungsfrist. 10. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMLV vom 16.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der angezeigten Pflichtverletzungen gem. § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 die Einleitung des Kommissionsverfahren verfügt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstmals am 15.06.2020 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde ein. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2020, W116 2128829-1/3E, teilweise insofern stattgegeben, als hinsichtlich zwei der vier gegen ihn erhobenen Vorwürfe gem. § 72 Abs. 2 Z 1 HDG 2014 ein Kommissionsverfahren nicht eingeleitet und das Verfahren

§ 72Abs. 2 i

Vm. § 62 Abs. 3 Z 3 HDG 2014 eingestellt wurde. Hinsichtlich der beiden weiteren Anschuldigungspunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.10. Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim BMLV vom 16.03.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der angezeigten Pflichtverletzungen gem. Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 die Einleitung des Kommissionsverfahren verfügt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten rechtlichen Vertreter des Beschwerdeführers erstmals am 15.06.2020 nachweislich zugestellt. Mit Schriftsatz vom 16.06.2020 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine Beschwerde ein. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2020, W116 2128829-1/3E, teilweise insofern stattgegeben, als hinsichtlich zwei der vier gegen ihn erhobenen Vorwürfe gem. Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, HDG 2014 ein Kommissionsverfahren nicht eingeleitet und das Verfahren

Paragraph 72, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, Ziffer 3, HDG 2014 eingestellt wurde. Hinsichtlich der beiden weiteren Anschuldigungspunkte wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 11. Mit schriftlicher Erledigung vom 16.09.2020, GZ: S90361/56-DiszBW/2020

(1)teilte das Bundesministerium für Landesverteidigung dem Beschwerdeführer zu seinem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung mit, dass mit der Disziplinaranzeige an die DKS die gegen ihn eingeleiteten Kommandantenverfahren ex lege als beendet gelten, nicht jedoch die Disziplinarverfahren per se. Da er bereits Beschwerde gegen den mittlerweile erlassenen Einleitungsbeschluss eingebracht habe, wäre der gegenständliche Feststellungsantrag zurückzuweisen, zumal das BVwG auch über das Vorliegen eines Disziplinarverfahrens entscheide. Die von ihm begehrte Löschung des Disziplinarverfahrens („Kommandantenverfahrens“) im PERSIS sei daher weder rechtlich vorgesehen noch zulässig.
  1. Mit schriftlicher Eingabe vom 07.09.2020 brachte der Beschwerdeführer über seinen rechtlichen Vertreter die gegenständliche Säumnisbeschwerde hinsichtlich seines Antrags auf Feststellungsbescheid vom 06.03.2020 beim Bundesministerium für Landesverteidigung ein, weil in der Angelegenheit bislang noch kein Bescheid erlassen worden sei.
  2. Mit Schreiben vom 02.10.2020 legte das Bundesministerium für Landesverteidigung die gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung vor. Es wurde darin mitgeteilt, dass von der geforderten Erlassung eines Bescheides Abstand genommen werde, zumal an den Beschwerdeführer bereits zum wiederholten Mal erschöpfende Rechtsauskunft ergangen sei. Am 07.01.2021 langten jene verfahrensrelevante Akten des Bundesministeriums für Landesverteidigung beim Bundesverwaltungsgericht ein, welche bei der ursprünglichen Aktenvorlage zwar als Beilage angeführt, jedoch aus Versehen nicht beigeschlossen waren. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. FeststellungenDer hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hier auf die oben unter Punkt I. getroffenen Ausführungen verwiesen.
  4. Feststellungen, Der hier entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde im Verfahrensgang vollständig wiedergegeben. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hier auf die oben unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen verwiesen.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten sowie aus dem in der Gerichtsabteilung W116 aufliegenden Gerichtsakt betreffend das mit Erkenntnis vom 28.12.2020, W116 2128829-1/3E, abgeschlossene Beschwerdeverfahren hinsichtlich dem gegen Beschwerdeführer in der Sache ergangenen Einleitungsbeschluss.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist hier der Fall, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aufgrund der eindeutigen Aktenlage feststeht. Es sind auch keine Umstände hervorgetreten, zu deren weiteren Klärung eine mündliche Erörterung notwendig erscheinen würde.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hinsichtlich der gegebenen Verdachtslage aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnung durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) § 8 VwGVG lautet:Paragraph 8, VwGVG lautet: Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde § 8.

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8,

(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
  1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
  2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung am 06.03.2020 beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingebracht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 07.09.2020 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist

§ 73Abs.

1 AVG daher bereits verstrichen. Die belangte Behörde reagierte schließlich auf den Antrag des Beschwerdeführers mit der oben unter Punkt I.12. dargestellten schriftlichen Erledigung vom 16.09.2020, GZ: S90361/56-DiszBW/2020

(1), worin sie ihm nach kurzen rechtlichen Erwägungen mitteilte, dass der gegenständliche Feststellungsantrag zurückzuweisen wäre. Dieses formlos und allgemein gehaltene Schreiben kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht als Bescheid, sondern nur als allgemeine Mitteilung einer Rechtsansicht gewertet werden. Über den Feststellungsantrag wurde nicht mit Bescheid abgesprochen. 2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union., Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung am 06.03.2020 beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingebracht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 07.09.2020 war die sechsmonatige Entscheidungsfrist

Paragraph 73, Absatz eins, AVG daher bereits verstrichen. , Die belangte Behörde reagierte schließlich auf den Antrag des Beschwerdeführers mit der oben unter Punkt römisch eins.12. dargestellten schriftlichen Erledigung vom 16.09.2020, GZ: S90361/56-DiszBW/2020

(1), worin sie ihm nach kurzen rechtlichen Erwägungen mitteilte, dass der gegenständliche Feststellungsantrag zurückzuweisen wäre. Dieses formlos und allgemein gehaltene Schreiben kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedoch nicht als Bescheid, sondern nur als allgemeine Mitteilung einer Rechtsansicht gewertet werden. Über den Feststellungsantrag wurde nicht mit Bescheid abgesprochen. Nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat jedoch jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, selbst dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. In diesem Fall hat die Partei ein subjektives Recht darauf, dass über die Zurückweisung bescheidmäßig abgesprochen wird (vgl. VwGH 89/12/0074 v. 17.02.1993, vgl. weiters Hengstschläger/Leeb, AVG
(2009), § 73 Rz 9 mit weiterer Judikatur). Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Parteistellung selbst und die Antragsbefugnis strittig sind, maßgeblich ist alleine, dass der Antragsteller - wie im gegenständlichen Verfahren - behauptet, Partei zu sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG
(2009), § 73 Rz 21).Nach der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hat jedoch jede Partei des Verwaltungsverfahrens Anspruch auf die Erlassung eines Bescheides, selbst dann, wenn der Antrag als unzulässig zurückzuweisen wäre. In diesem Fall hat die Partei ein subjektives Recht darauf, dass über die Zurückweisung bescheidmäßig abgesprochen wird vergleiche VwGH 89/12/0074 v. 17.02.1993, vergleiche weiters Hengstschläger/Leeb, AVG
(2009), Paragraph 73, Rz 9 mit weiterer Judikatur). Dieses Recht besteht auch dann, wenn die Parteistellung selbst und die Antragsbefugnis strittig sind, maßgeblich ist alleine, dass der Antragsteller - wie im gegenständlichen Verfahren - behauptet, Partei zu sein vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG
(2009), Paragraph 73, Rz 21). Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall von einer durch die belangte Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt nämlich nicht, dass Ermittlungsverzögerungen durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wären. Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers vom 06.03.2020 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. Es ist daher über den Antrag selbst zu entscheiden.Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes ausgeführt (VwGH vom 19.09.2012, 2012/01/0008 und vom 10.10.2016, Ra 2014/17/0014):Das Bundesverwaltungsgericht geht im vorliegenden Fall von einer durch die belangte Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien des "überwiegenden Verschuldens" erfüllt. Es ergibt sich aus dem Akteninhalt nämlich nicht, dass Ermittlungsverzögerungen durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht gewesen wären. Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers vom 06.03.2020 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist. Es ist daher über den Antrag selbst zu entscheiden., Zur Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem Folgendes ausgeführt (VwGH vom 19.09.2012, 2012/01/0008 und vom 10.10.2016, Ra 2014/17/0014): „Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
  1. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom
  2. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).“„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom
  4. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).“ „Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl VwGH vom
  5. März 2015, 2011/07/0247). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl VwGH vom
  6. August 2012, 2008/17/0245 sowie vom
  7. November 2008, 2008/17/0163). Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (vgl VwGH
  8. April 2013, 2010/11/0089). Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf. Im vorliegenden Fall wurde die gesonderte bescheidmäßige Feststellung des konkreten Ausmaßes der Referenzfläche 2014 begehrt. Es besteht weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids. Das konkrete Ausmaß der Referenzfläche für das Jahr 2014 ist letztlich im Verfahren über den Mehrfachantrag Flächen 2014 auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie zu prüfen und zu entscheiden.“Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer zusammengefasst die bescheidmäßige Feststellung, dass die Eintragung des gegen ihn im Einsatz eingeleiteten Disziplinarverfahrens (Kommandantenverfahren) im Personalinformationssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung ab dem 01.10.2019 zu Unrecht bestanden habe, weil das Kommandantenverfahren aufgrund der in derselben Sache gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige vom 30.09.2019

§ 62Abs.

4 HDG 2014 ab diesem Zeitpunkt ex lege als eingestellt gelte. Darüber hinaus beantragte er die Feststellung, dass es ab dem 01.10.2019 kein gegen ihn eingeleitetes Kommandantenverfahren gegeben habe. „Die Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom

  1. März 2015, 2011/07/0247). Für einen Feststellungsbescheid ist dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist vergleiche VwGH vom
  2. August 2012, 2008/17/0245 sowie vom
  3. November 2008, 2008/17/0163). Eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, kann nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden vergleiche VwGH
  4. April 2013, 2010/11/0089). Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf. Im vorliegenden Fall wurde die gesonderte bescheidmäßige Feststellung des konkreten Ausmaßes der Referenzfläche 2014 begehrt. Es besteht weder eine unionsrechtliche, noch eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage für die gesonderte Festsetzung der Referenzfläche mittels Feststellungsbescheids. Das konkrete Ausmaß der Referenzfläche für das Jahr 2014 ist letztlich im Verfahren über den Mehrfachantrag Flächen 2014 auf Gewährung einer einheitlichen Betriebsprämie zu prüfen und zu entscheiden.“, Im gegenständlichen Fall beantragte der Beschwerdeführer zusammengefasst die bescheidmäßige Feststellung, dass die Eintragung des gegen ihn im Einsatz eingeleiteten Disziplinarverfahrens (Kommandantenverfahren) im Personalinformationssystem des Bundesministeriums für Landesverteidigung ab dem 01.10.2019 zu Unrecht bestanden habe, weil das Kommandantenverfahren aufgrund der in derselben Sache gegen ihn erstatteten Disziplinaranzeige vom 30.09.2019

Paragraph 62, Absatz 4, HDG 2014 ab diesem Zeitpunkt ex lege als eingestellt gelte. Darüber hinaus beantragte er die Feststellung, dass es ab dem 01.10.2019 kein gegen ihn eingeleitetes Kommandantenverfahren gegeben habe. Zunächst ist vorauszuschicken, dass die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides gesetzlich nicht vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist daher zu prüfen, ob die Erlassung eines solchen Bescheides allenfalls im öffentlichen Interesse liegt oder sie insofern im Interesse des Beschwerdeführers liegt, als sie für ihn ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Für das allfällige Vorliegen eines öffentlichen Interesses an der Erlassung eines solchen Bescheides gibt es weder Anhaltspunkte, noch hat der Beschwerdeführer derartiges geltend gemacht. Damit bleibt die Klärung der Frage, ob ein solcher Bescheid für den Beschwerdeführer allenfalls ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Davon wäre laut VwGH dann auszugehen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommen würde, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass es sich bei einem Feststellungsbescheid lediglich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, der dann nicht in Frage kommt, wenn die Rechtsfrage in einem anderen Verwaltungsverfahren zu entscheiden ist. Auch diese Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen hinsichtlich der hier beantragten Feststellungen nicht vor. Die Rechtsfrage, ob die gegen den Beschwerdeführer erfolgte Einleitung des Kommandantenverfahrens auch noch nach der Erstattung der Disziplinaranzeige und der damit

§ 62abs.

4 HDG 2014 verbundenen ex lege Einstellung des Kommandantenverfahrens fortwirkte und damit rechtlichen Bestand hatte, oder ob diese dadurch allenfalls restlos beseitigt worden ist, war als wesentliche Vorfrage für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Einleitungsbeschlusses bzw. einer allfälligen Verjährung ausschließlich in dem ab diesem Zeitpunkt anhängigen Kommissionsverfahren zu klären, was auch der Fall war. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (24.01.2008, 2005/09/0105) ausgeführt, dass auch nach einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des § 62 Abs. 4 HDG 2002 von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist. Auch diese Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen hinsichtlich der hier beantragten Feststellungen nicht vor. Die Rechtsfrage, ob die gegen den Beschwerdeführer erfolgte Einleitung des Kommandantenverfahrens auch noch nach der Erstattung der Disziplinaranzeige und der damit

Paragraph 62, abs. 4 HDG 2014 verbundenen ex lege Einstellung des Kommandantenverfahrens fortwirkte und damit rechtlichen Bestand hatte, oder ob diese dadurch allenfalls restlos beseitigt worden ist, war als wesentliche Vorfrage für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit eines Einleitungsbeschlusses bzw. einer allfälligen Verjährung ausschließlich in dem ab diesem Zeitpunkt anhängigen Kommissionsverfahren zu klären, was auch der Fall war. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission eingehend mit dieser Frage auseinandergesetzt und unter Verweis auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (24.01.2008, 2005/09/0105) ausgeführt, dass auch nach einer Anzeigeerstattung und der damit verbundenen ex-lege-Einstellung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, HDG 2002 von einer Kontinuität des einmal eingeleiteten Disziplinarverfahrens auszugehen ist. Aufgrund der Subsidiarität des Rechtsbehelfs Feststellungsbescheid war das Bundesministeriums für Landesverteidigung zur bescheidmäßigen Feststellung, ob gegen den Beschwerdeführer ab dem 01.10.2020 noch ein Disziplinarverfahren eingeleitet war, jedenfalls unzuständig. Zudem ist nicht ersichtlich, welches Recht oder Rechtsverhältnis des Beschwerdeführers mit einer bescheidmäßigen Feststellung, ob die Eintragung eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens im Personalinformationssystem während einem bestimmten (und seit Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses jedenfalls bereits abgeschlossenem) Zeitraum zu Recht oder Unrecht bestanden hat, für die Zukunft klargestellt und welche Rechtsgefährdung des Beschwerdeführers damit beseitigt werden soll. Der vorliegende Antrag auf bescheidmäßige Feststellung war somit insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter A) zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W116.2235838.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.