RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW122 2202835-1 Spruch, W122 2202817-1/9E W122 2202838-1/9E W122 2202832-1/9E W122 2202835-1/9E W122 2202828-1/9E W122 2202824-1/9E W122 2202833-1/8E W122 2202830-1/8E W122 2202827-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan), XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan) und XXXX (geb. XXXX , StA. Afghanistan) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.07.2018, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX wegen §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) AsylG 2005 Stammfassung und §§ 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan), römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan) und römisch 40 (geb. römisch 40 , StA. Afghanistan) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 06.07.2018, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz (AsylG 2005) AsylG 2005 Stammfassung und Paragraphen 46, 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigte in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 19.10.2021 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 19.10.2021 erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Erstbeschwerdeführer (nunmehr „BF1“) und die Zweitbeschwerdeführerin (nunmehr „BF2“) sind verheiratet; sie sind Eltern der zum Einreisezeitpunkt allesamt noch minderjährigen Dritt- bis Neuntbeschwerdeführerinnen (nunmehr „BF3“, „BF4“, „BF5“, „BF6“, „BF7“, „BF8“ und „BF9“). Der BF1 und die BF2 stellten am 04.11.2015 nach illegaler Einreise für sich selbst sowie für die damals noch minderjährigen BF3 bis BF9 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
- Am 05.11.2015 wurden der BF1 und die BF2 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Der BF1 vermeinte, dass er sich in Afghanistan zuletzt in er Provinz Maidan Wardak aufgehalten und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. In Afghanistan herrsche keine Sicherheit und er sehe dort keine Zukunft für seine sieben Töchter. Die schlechte Sicherheitslage sei auch der Grund für die Flucht in den Iran gewesen. Im Iran sei der Aufenthalt seiner Familie nicht legal gewesen, weshalb man ihn festgenommen und abschieben habe wollen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben und das seiner Familie. Die BF2 berief sich ebenfalls auf diese Fluchtgründe. Für die minderjährigen BF3 bis BF9 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die ebenfalls befragten BF3 und BF4 führten auch an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan wegen des Krieges schlecht sei und sie im Iran keine Zukunft gehabt hätten.
- Am 22.11.2017 gab RA Mag. Julian A. MOTAMEDI bekannt, dass er von den BF die Vollmacht erteilt bekommen habe, diese in gegenständlicher Rechtssache zu vertreten.
- Am 15.03.2018 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. In dieser gab der BF1 im Wesentlichen an, dass er Dari und Farsi spreche und er aus der Provinz Maidan Wardak stamme. Er sei verheiratet, gesund und habe sieben Kinder. In seinem Heimaltland habe er drei Jahre die Schule besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet. Aufgrund des Krieges habe er Afghanistan verlassen und danach 15 Jahre illegal im Iran gelebt, wo er als Steinmetz gearbeitet habe. In Afghanistan sei seine Frau immer zu Hause gewesen und er habe auch die Einkäufe erledigt, zumal das nächste Geschäft einige Kilometer vom Dorf entfernt gewesen wäre. Seine Verwandten seien allesamt bereits verstorben. Seine Ehefrau habe Verwandte im Iran. Afghanistan habe er mit der Machtübernahme der Taliban verlassen. In Afghanistan habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei weder verurteilt noch inhaftiert worden noch sei er politisch aktiv gewesen. Gröbere Probleme mit Privatpersonen habe er auch nicht gehabt, jedoch welche aufgrund seiner Religions- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit. Die Taliban würden gegen Hazara vorgehen. In seiner Heimatprovinz würden die Taliban auch gegen die breite Masse der Bevölkerung vorgehen und diese töten. Er sei zwar nicht persönlich bedroht worden, jedoch sei ihre Heimatprovinz aufgrund der Taliban sehr unsicher gewesen, weshalb sich die Familie zur Flucht in den Iran entschieden habe. Im Iran habe er sich 15 Jahre illegal aufgehalten. Nachdem er dort festgenommen und nach Afghanistan abgeschoben worden sei, habe er sich, nach illegaler Wiedereinreise in den Iran, entschlossen auch dieses Land zu verlassen. Ein weiterer Grund sei es gewesen, dass seine Töchter dort nicht in die Schule hätten gehen können. In Afghanistan könnte seine Familie nicht leben, weil er der einzige Mann in einer Familie mit lauter Frauen sei. Seine Frau und seine Kinder hätten dieselben Fluchtgründe wie der BF
- Auch abseits seiner Heimatprovinz sei die Sicherheitslage in Afghanistan schlecht. In Österreich habe er keine Verwandten und beziehe die Grundversorgung. Er sei hier nur ehrenamtlich unterstützend tätig, habe zwei Deutschkurse und einen Integrationskurs besucht. Seine Frau gehe hier einkaufen, wähle ihre Kleidung selbst und mache auch alleine Freizeitaktivitäten. Seine Töchter dürften sich ihre Ehemänner selbst auswählen und er habe kein Problem Alkohol oder Schweinefleisch auszuschenken, zumal er selbst Alkohol trinke. Die BF2 führte aus, dass sie aus der Provinz Maidan Wardak stamme und an Diabetes leide. Seit sechs bis sieben Jahren nehme sie deswegen Medikamente. In Österreich habe sie diesbezüglich regelmäßig Untersuchungen. Ihre Kinder seien gesund, nur die BF5 sei entwicklungsverzögert. Die BF2 habe mit 15 ihren Mann geheiratet. Aus Afghanistan geflohenen seien sie, als die älteste Tochter zwei Jahre alt gewesen sei. Wie die Taliban gekommen seien, hätten sie sich zur Flucht in den Iran entschieden. Eine Flucht innerhalb Afghanistans hätten ihre Schwiegereltern abgelehnt. Persönliche Bedrohungen seien den BF in Afghanistan allerdings nicht widerfahren. Im Iran sei die Situation aufgrund des illegalen Aufenthaltes nicht gut gewesen, sodass die Familie nach Europa weitergezogen sei. In Afghanistan habe sie keine Verwandten mehr. In Österreich passe sie sich an das Leben an und nehme an Deutsch- sowie Integrationskursen teil. Sie sei auch ehrenamtlich als Köchin tätig. Sie habe sich einen Freundeskreis aufgebaut und ziehe sich nun auch westlich an. Ob sie sich für Frauenrechte einsetzen würde, daran habe sie noch nie gedacht. Die Sicherheitslage sei in Afghanistan nach wie vor schlecht. Dass es in Kabul Anlagen für Frauen geben würde, wo diese Freizeitaktivitäten verrichten könnten, wisse sie nicht. Die BF3 berief sich bei den Fluchtgründen auf die ihrer Eltern und führte aus, dass sie in Afghanistan keine Rechte haben würde. Sie müsste dort eine Hausfrau sein, heiraten und würde keine Bildung erhalten. Freizeitaktivitäten mit Freunden oder das Führen einer Beziehung wären dort nicht gestattet. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, habe sie Angst vor einer Zwangsheirat oder einer Steinigung, weil sie in Österreich bereits Geschlechtsverkehr gehabt habe. Sie respektiere die Gesetze in Österreich und habe sich an das Leben, das ihr viele Freiheiten einräumen würde, angepasst. Die ebenso einvernommen BF4 und BF5 führten ebenfalls an, dass sie bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Rechte hätten und sie ihre Freiheiten, die ihnen in Österreich eingeräumt werden würden, nicht aufgeben würden wollen.
- Am 16.03.2018 gab die rechtsfreundliche Vertretung der BF eine schriftliche Stellungnahme ab, in der insbesondere auf die Situation der BF2 als westlich orientierte Frau und die Situation von Mädchen in Afghanistan dazu führen müsste, dass den BF der Status des Asylberechtigten gewährt werde. Neben der Anführung zahlreicher Länderberichte und höchstgerichtlicher Judikatur wurde noch eine von der Gerichtsabteilung W140 des BVwG in Auftrag gegebene „Gutachterlicher Stellungnahme“ über die Situation afghanischer Rückkehrer beigefügt.
- Mit oben genannten Bescheiden vom 06.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde festgehalten, dass die BF keine individuelle Gefährdung im Sinne der GFK für das Verlassen ihres Herkunftsstaates vorgebracht hätten. Sie hätten Afghanistan lediglich verlassen, weil das individuelle Sicherheitsgefühl durch das Vorrücken der Taliban beeinträchtigt gewesen sei. Der damals, im Jahr 2000, stattgefundene Krieg sei mittlerweile beendet, wobei den BF schon während des Krieges eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden sei. Die Angaben für das Verlassen des Heimatlandes seien zwar glaubhaft und nachvollziehbar gewesen, jedoch würde eine schwierige allgemeine Lage keine Gefährdung im Sinne der GFK darstellen.
- Mit oben genannten Bescheiden vom 06.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihnen keine Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde festgehalten, dass die BF keine individuelle Gefährdung im Sinne der GFK für das Verlassen ihres Herkunftsstaates vorgebracht hätten. Sie hätten Afghanistan lediglich verlassen, weil das individuelle Sicherheitsgefühl durch das Vorrücken der Taliban beeinträchtigt gewesen sei. Der damals, im Jahr 2000, stattgefundene Krieg sei mittlerweile beendet, wobei den BF schon während des Krieges eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden sei. Die Angaben für das Verlassen des Heimatlandes seien zwar glaubhaft und nachvollziehbar gewesen, jedoch würde eine schwierige allgemeine Lage keine Gefährdung im Sinne der GFK darstellen. Die BF2 habe auch keine westliche Orientierung darlegen können. Ihr in Österreich gelebter Lebensstil stelle keinen nachhaltigen Bruch mit den derzeit in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Werten dar. Einerseits habe sie im Iran keine Einschränkungen verspürt, andererseits sei sie auch in Österreich vorwiegend Hausfrau. Hier hat sich ihr Verhalten lediglich an die ortsüblichen Normen angepasst. Eine tiefergehende Änderung der inneren Wertehaltung sei nicht ersichtlich gewesen. Die von der BF2 angeführte Diabeteserkrankung sei laut Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation vom 18.11.2014 und 30.03.2018 auch in Afghanistan behandelbar. Hierfür benötigte Medikamente wären in Kabul ebenfalls erhältlich. Auch bezüglich der BF3 wurde festgehalten, dass Ihr in Österreich gelebter Lebensstil keinen nachhaltigen Bruch mit den derzeit in Afghanistan verbreiteten gesellschaftlichen Werten darstellen würde. Neben den auch für BF2 getätigten Ausführungen wurde auch angeführt, dass Mädchen in Afghanistan der Zugang zur Bildung ermöglich werde und eine Zwangsheirat nur über die Eltern arrangiert werde. Den Länderberichten sei auch zu entnehmen gewesen, dass nach wie vor Gewalt gegen Frauen existent sei, diese sich aber hauptsächlich auf häusliche Gewalt beziehen würde. Eine staatliche Verfolgung der BF3 aufgrund des Verlustes ihrer Jungfräulichkeit sei sehr unwahrscheinlich, zumal sich die Situation der Frauen seit dem Ende des Talibanregimes merklich verbessert habe. BF4 bis BF9 wären weder aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau noch aufgrund ihrer Minderjährigkeit in Afghanistan einer asylrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Eine Gruppenverfolgung der Hazara sei ebenfalls nicht gegeben. Die Sicherheitslage habe sich in der Heimatprovinz der BF mittlerweile so gebessert, dass eine Rückkehr dorthin seitens der belangten Behörde als zumutbar erachtet werden könne. Jedenfalls zumutbar sei eine Rückkehr nach Kabul. Trotz des längeren Aufenthalts im Iran sei den BF eine Resozialisierung in Afghanistan zumutbar, weil der BF1 aufgrund seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitserfahrung auch in der Lage wäre, die Familie zu versorgen. Für den Ausspruch der Rückkehrentscheidung hätten die öffentlichen Interessen überwogen.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2018 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2018 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG für die BF angeordnet.
- Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2018 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 09.07.2018 wurde ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG für die BF angeordnet.
- Mit Schreiben vom 30.07.2018 erhoben die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung vollumfängliche Beschwerde gegen die spruchgegenständlichen Bescheide wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Es wurde eingewandt, dass die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht verletzt habe, weil diese nahezu gänzlich außer Acht gelassen habe, dass den BF2 bis BF9 aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen gewesen sei. Diesbezüglich wurde insbesondere auf westlichen Orientierung und das selbstbestimmte Leben der BF2 bis BF9 nicht ausreichend Bezug genommen, zumal die weiblichen BF in ihrer mündlichen Einvernahme vorgebracht hätten, dass sie in Österreich ein freies Leben fernab des afghanischen Frauenbildes führen würden. Der BF3 drohe in Afghanistan auch eine Verfolgung, weil sie in Österreich eine voreheliche Beziehung geführt habe, bei der sie ihre Jungfräulichkeit verloren hätte. Selbst der BF1 sei bei einer Rückkehr einer asylrechtlichen Gefährdung wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer ausgesetzt. Seine westliche Orientierung würde zur einer Verfolgung aus religiösen Gründen führen, sodass ein asylrechtlich relevanter Sachverhalt vorliegen würde, den die belangte Behörde nicht ausreichend ermittelt hätte. Jedenfalls sei den BF aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan subsidiärer Schutz zuzuerkennen.
- Am 02.08.2018 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 12.10.2020 legte die rechtsfreundliche Vertretung der BF ein Konvolut an Integrationsunterlagen aller BF zur Kenntnisnahme vor.
- Am 19.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die BF und ihre rechtfreundliche Vertretung persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der Behörde nahm nicht teil. Nachdem die BF angaben, keine Einwände gegen den Dolmetscher zu haben und sie diesen gut verstehen wurden, wurde das Beweisverfahrens eröffnet. Nach einer Belehrung der BF, wahrheitsgemäße Aussagen zu tätigen, vermeinte die BF3 auf Deutsch, den Pflichtschulabschluss absolviert zu haben und die Deutsch B1 Prüfung gemacht und bestanden zu haben. Sie habe zwei Jahre lang die HLW besucht und gehe seit September in ein Abendgymnasium. Im Zuge der weiteren Befragung gab die BF3 an, ledig zu sein, wobei sie aber seit fast zwei Jahren in einer Beziehung sei. Ihr Partner sei ein Afghane, der anerkannter Flüchtling sei. Er lebe in Deutschland und hätte sie schon in Österreich besucht. Sie habe diesen über Instagram kennengelernt. Ihre Eltern hätten kein Problem damit gehabt, zumal sie schon einmal vor zwei oder drei Jahren mit einem Österreicher eine Beziehung gehabt hätte. Dies sei ihr erster Freund gewesen. Sie habe nie ein Kopftuch getragen. Sie sei afghanische Staatsangehörige, habe keine Kinder. Ihre Religion sei der Islam und sie gehöre der schiitischen Glaubensrichtung an. Sie sei in Maidan Wardak geboren worden und Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Sie habe Afghanistan verlassen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass es damals Krieg gegeben habe und die Paschtunen Probleme mit den Hazara gehabt hätten. Deshalb seien sie in den Iran gegangen und sie spreche daher kaum Dari. Sie verwies darauf, es in Afghanistan ein Problem sei, wenn man nicht verheiratet sei, aber eine Beziehung führe. Sie sei keine Jungfrau mehr und wolle ihren Freund vielleicht nicht heiraten. In Österreich sei dies kein Problem, aber in Afghanistan müsse man heiraten. Ihres Wissens nach, habe sie in Afghanistan keine Verwandten mehr. Seitdem sie in Österreich sei, schminke sie sich und kaufe sich diese Produkte regelmäßig selbst. Sie verstehe unter Freiheiten und Rechten der Frau auch, dass sie kein Kopftuch trage, sie anziehe, was sie wolle, sie in die Schule gehen oder auch mit mir unbekannten Männern Kontakt aufnehmen dürfe. Sie könne mit Freundinnen hinausgehen, shoppen, Schwimmen gehen oder einfach bis spät am Abend ausgehen. Bezüglich ihrer Herkunft, wisse sie nur, dass sie in der Provinz Maidan Wardak geboren worden und sie Hazara sei. Ihr Freund habe sich nicht für ihren Herkunftsort interessiert, so wie sie sich nicht für seinen Herkunftsort in Afghanistan interessiert hätte. Die wirtschaftliche Situation ihrer Familie in Afghanistan sei in Ordnung gewesen. Ihr Vater sei ein Bauer gewesen. Danach habe er im Iran als Steinmetz gearbeitet. Ihre Mutter habe keine Schule besucht. Sie könne nur auf Deutsch lesen und schreiben. Ihren Freund werde sie eventuell zu Weihnachten wiedersehen. Sie habe B1-Prüfung auf Deutsch geschafft und für B2 habe sie schon mehr als die Hälfte gelernt, wobei die Prüfung noch ausstehe. Sie sei derzeit auch Schülerin in einem Abendgymnasium, habe ein Praktikum in einem Kindergarten gemacht und schon als Dolmetscherin ausgeholfen. Mit ihren Freunden unternehme sie alterstypische Aktivitäten. Sie reiste illegal in das Bundesgebiet ein, sei unbescholten und beziehe Grundversorgung. Bezüglich ihrer Flucht aus Afghanistan könne sie sich nur auf die Erzählungen ihrer Eltern berufen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde sie sicher gesteinigt werden. Sie würde alle Rechte verlieren, die sie hier als Frau habe. So müsste sie z.B. wieder das Kopftuch tragen und könne nicht mehr mit unbekannten Männern Kontakt haben und nicht ihren Ehemann frei wählen. Aufgrund der Sicherheit könnte sie nicht hinausgehen oder die Schule besuchen. Sie wolle nicht wie afghanische Frauen leben und Kinder bekommen. Sie möchte studieren, einen guten Job haben und selbst Geld verdienen. Selbständigkeit sei ihr wichtig, damit sie keinen Mann nach Geld fragen müsse. Ihre Mutter verwalte das Geld im Haushalt. Sie erhalte Taschengeld zur freien Verfügung. Ihren Eltern mache es nichts aus, wenn ihr Freund zu ihnen nach Hause komme. Es würde ihnen auch nichts ausmachen, wenn sie einen Christen heiraten würde. So wie sie sich kleide, könne sie in Afghanistan nicht leben (Anm.: Die BF3 trägt einen Knielangen grauen Rock, schwarze Strümpfe, ein schwarzes hochgeschlossenes langärmliges Shirt, zusammengebundene längere Haare und ist geschminkt. Sie trägt Ohrschmuck und eine Halskette.). Sie wolle sich auch nicht wie eine afghanische Frau kleiden. Das Kopftuch habe sie hier gleich abgelegt, weil ihr das besser gefalle. Wenn ihre Familie schwimmen gehe, trage ihre Schwestern und ihre Mutter auch einen Bikini. Den Haushalt würden alle gemeinsam führen.So wie sie sich kleide, könne sie in Afghanistan nicht leben Anmerkung, Die BF3 trägt einen Knielangen grauen Rock, schwarze Strümpfe, ein schwarzes hochgeschlossenes langärmliges Shirt, zusammengebundene längere Haare und ist geschminkt. Sie trägt Ohrschmuck und eine Halskette.). Sie wolle sich auch nicht wie eine afghanische Frau kleiden. Das Kopftuch habe sie hier gleich abgelegt, weil ihr das besser gefalle. Wenn ihre Familie schwimmen gehe, trage ihre Schwestern und ihre Mutter auch einen Bikini. Den Haushalt würden alle gemeinsam führen. In Österreich sei sie schon bei einer afghanischen Familie zu Besuch gewesen, wo die Kinder noch ein Kopftuch getragen hätten. Sie sei zwar schief angeschaut worden und habe sich schlecht gefühlt, aber mittlerweile sei ihr das egal. Die BF2 trug zur Befragung eine weiße Bluse, rötlich gefärbte Haare, ist geschminkt und trägt Schmuck an Finger, Ohr und Hals. Es gehe ihr gut, aber sie leide an Diabetes und nehme jeden Tag zwei Medikamente ein. Ein Medikament davon benötige sie wegen ihres Herzens. Sie sei afghanische Staatsangehörige, verheiratet und habe sieben Töchter. Sie gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitische Muslima. Probleme, die sie als Hazara in Afghanistan gehabt hatte, seien allgemeiner Natur gewesen. Mit ihren Töchtern rede sie des Öfteren in ihrer Muttersprache Dari, damit sie diese nicht vergessen. Sie habe nur eine dreijährige Schulbildung erhalten. In Afghanistan gebe es nach wie vor keine Sicherheit. Die BF2 und ihr Mann hätten in Afghanistan keine weiteren Verwandten mehr. Sie stamme aus Maidan Wardak, ein Gebiet, wo Hazara wohnen würden. Sie habe dort 25 Jahre in einem kleinen Dorf gelebt. Die BF2 vermeinte, dass sie dort gelebt habe, bis die Taliban gekommen wären. Sie könne sich noch an die Kapelle und den Mullah dieser erinnern. Dort sei sie in die Schule gegangen und auch mit ihrem Mann gewesen, wenn es eine Veranstaltung gegeben habe. Den genauen Weg dorthin, könne sie nicht mehr beschreiben, weil sie 20 Jahre nicht mehr dort gelebt habe. Er dauerte aber in etwa zehn bis 15 Minuten. Darauf aufmerksam gemacht, dass sich ihr gesamtes Verfahren und das Ihrer Familie auf die Annahme stütze, dass sie Staatsangehörige von Afghanistan wären, die BF2 aber nicht in der Lage wäre eine Erinnerung des Weges, den Sie regelmäßig abgeschritten habe, darzustellen, vermeinte die BF2, dass die nach ihrer Eheschließung nicht mehr so oft dorthin gehen habe dürfen und es schon lange zurückliege, dass sie dort gewesen wäre. An ihren Nachbarn könne sie sich namentlich erinnern, den Weg vom Elternhaus zum Haus Ihres Mannes könne sie nicht wirklich beschreiben. Bei ihrer Hochzeit sei der Mullah anwesend gewesen. Sie könne sich nur mehr an ihre Trauzeugen erinnern und daran, dass viele Dorfbewohner zu ihnen gekommen wären. Von ihrem Haus aus habe man nur landschaftliche Grundstücke gesehen. In ihrem Heimatdorf habe sie auch nur zwei Bekannte gehabt. Wenn sie einen Arzt benötigt hätte, sei dieser nach Hause gekommen. Ihre Tochter sei auch zu Hause auf die Welt gekommen. Die Flucht in den Iran habe in diversen Wägen mit einer Plane stattgefunden. Die wirtschaftliche Situation sei in Afghanistan durchschnittlich gewesen. Sie habe den Haushalt geführt und ihr Mann habe gearbeitet. Sie spreche Deutsch auf dem Niveau A1 und habe bereits die A2 Prüfung abgelegt. Wenn sie diesen schaffen sollte, werde sie den B1-Kurs besuchen. Sie habe in Österreich schon ehrenamtlich gearbeitet und Freundschaften geschlossen. Verwandte habe sie hier nicht. Sie sei illegal eingereist und beziehe Grundversorgung. Alleine wegen ihrer Töchter sei sie froh, dass sie hier sein könne. Sie sei jetzt 45 Jahre alt und habe Afghanistan wohl vor ca. 17 Jahren verlassen, aber genau wisse sie dies nicht mehr. Sie habe in einer sehr ruhigen Gegend gelebt, bis die Taliban gekommen wären. Es habe dann Krieg und Unsicherheit gegeben, weshalb sie Afghanistan verlassen hätten. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei für sie sehr schwierig. Sie habe sieben Töchter und als Hazara hätte die Familie keine Sicherheit. Ihre Kinder könnten auch nicht mehr das jetzt gewohnte Leben weiterführen, in die Schule gehen und einen guten Beruf finden. Sie habe auch Angst davor, dass ihre Töchter dort vergewaltigt werden würden. Es gebe auch sehr viele Probleme mit den Terrorattentaten. Die Familie müsse mit € 700,-15 Tage lang auskommen. Es gebe sonst nur noch zusätzlich Geld für Kleidung. Das Konto in Österreich laufe auf ihren Namen. Für die große Familie müsse man alle zwei bis drei Tage einkaufen gehen. Dieser Einkauf mache dann ca. € 50,- oder € 60,- aus. Ihre Tochter helfe ihr bei der Kontoverwaltung. Frauen hätten eine sehr schwierige Situation in Afghanistan, weil sie kein Wahlrecht und keine Meinungsäußerungsfreiheit haben würden. Hier könne die BF2 ihr Leben genießen, weil sie hier selbst das Geld verwalte, Radfahren oder in ein Café gehe oder am Abend mit ihren Freundinnen hinausgehe. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit und keine Freiheit. Hier wolle sie sehr gerne ihre Deutschkenntnisse verbessern und im Bereich des Altersheims arbeiten und die diesbezügliche Ausbildung machen. In Afghanistan könne sie nur als Hausfrau zuhause bleiben und müsse sich um den Haushalt kümmern. Wenn es in Afghanistan Ruhe und Sicherheit für sie und ihre Kinder gäbe, würde sie sicher nach Afghanistan zurückkehren. An einem anderen Ort in Afghanistan als ihrem Heimatort könnte sie auch nicht leben, weil die Lage der Frauen an jedem Ort des Landes gleich wäre. Sie dachte immer, dass das Haus in Afghanistan ihrem Schwiegervater gehört hätte, sie glaube aber, dass ihnen dies vom Arbeitgeber ihres Mannes zur Verfügung gestellt worden sei. Ihren im Iran lebenden Verwandten gehe es gut. Die Kinder würden je nach ihrem Alter und den Bedürfnissen ein gestaffeltes Taschengeld bekommen. Sie gehe auch gerne mit der Familie ins Schwimmbad, auch wenn sie selbst nicht gut schwimmen könne. In Österreich würden die Gesetze die Frauen schützen und niemand würde hier Frauen schikanieren. Über Frauenrechte habe sie bis jetzt noch nicht nachgedacht. Sie ersuche, hierbleiben zu können, damit ihren Töchtern diese Chance nicht weggenommen werde, um in Freiheit leben zu können. In Afghanistan hätten Söhne einen höheren Stellenwert als hier. Eine Tochter würde ministrieren, weil sie dies gerne habe. Eine Tochter habe ehrenamtlich gedolmetscht und jetzt wieder einen Freund. Sie habe kein Problem, wenn Ihre Töchter einen Christen heiraten würden. Ein Kopftuch trage sie nicht mehr, seitdem sie in Österreich sei. Dies sei nicht von heute auf morgen passiert, weil sie dies so gewohnt gewesen sei, selbst wenn sie das Tragen des Kopftuchs nicht gemocht hätte. In Afghanistan habe sie den ganzen Körper bedecken müssen. Die BF2 sei in Österreich ebenfalls im Sozialmarkt ehrenamtlich tätig. Der danach einvernommene BF1 gab an, vollkommen gesund zu sein. Seine Identität könne er durch eine Tazkria belegen, die in seinem Heimatdorf ausgestellt worden sei und die sich beim BFA befinde. Er sei 51 Jahre alt, verheiratet und habe sieben Kinder. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und ein schiitischer Moslem. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es Probleme mit den Paschtunen. Seine Muttersprache sei Dari. Zu sonstigen im Heimatland lebenden entfernten Verwandten, habe er keinen Kontakt. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt XXXX und dem Dorf XXXX . Er sei drei oder vier Jahre lang in der Schule in der Moschee gegangen, danach habe er als Bauer gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei gut gewesen.Der danach einvernommene BF1 gab an, vollkommen gesund zu sein. Seine Identität könne er durch eine Tazkria belegen, die in seinem Heimatdorf ausgestellt worden sei und die sich beim BFA befinde. Er sei 51 Jahre alt, verheiratet und habe sieben Kinder. Er sei afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und ein schiitischer Moslem. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe es Probleme mit den Paschtunen. Seine Muttersprache sei Dari. Zu sonstigen im Heimatland lebenden entfernten Verwandten, habe er keinen Kontakt. Seine Familie stamme ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, Distrikt römisch 40 und dem Dorf römisch 40 . Er sei drei oder vier Jahre lang in der Schule in der Moschee gegangen, danach habe er als Bauer gearbeitet. Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan sei gut gewesen. Er spreche Deutsch auf dem Niveau A1 und habe keine Arbeit in Österreich. Zuletzt habe er eine Prüfung nach einem Deutschkurs abgelegt. Er sei illegal nach Österreich eingereist. Er würde gerne hierbleiben, damit seine Töchter hier eine Ausbildung erhalten würden und arbeiten könnten. Die Familie lebe aus Mitteln der der Grundversorgung. Afghanistan habe er verlassen, als vor 20 Jahren die Taliban das Gebiet angegriffen hätten. Er sei dann 15 Jahre lang im Iran gewesen und jetzt seit ca. fünf Jahren in Österreich. Der Krieg sei auch sein Fluchtgrund gewesen. Seitdem er in Österreich sei, finde er es nicht mehr in Ordnung, dass Mädchen früh heiraten. Er selbst habe in seinem Heimatdorf geheiratet und seine Frau sei damals 16 Jahre alt gewesen. Der Mullah habe die Eheschließung im Haus bei seinen Eltern durchgeführt. Wer seine Trauzeugen gewesen wären, wisse er nicht mehr. Auf Nachfrage beschrieb der BF1 den Weg von seinem Haus bis zur Moschee dahingehend, dass diese ungefähr 10-15 Minuten entfernt gewesen sei. Es habe keine Straßen oder Straßennamen gegeben. Ein schmaler Weg habe zur Moschee geführt. Wegen seiner Töchter werde er auf keinen Fall nach Afghanistan zurückkehren. Die Taliban oder die bewaffneten Personen würden mit Sicherheit seine Töchter mitnehmen. Nach einigen undetaillierten Antworten auf Fragen zu seinem Heimatort, hielt der erkennende Richter fest, dass der BF1 der Frage nach der detaillierten Wegbeschreibung zwischen dem Wohnort und der Moschee wiederholt aus dem Weg gegangen sei. Wenn er einem Freund den Weg beschreiben müsste, dann würde er ihm sagen, er solle geradeaus gehen und die Moschee liege auf der rechten oder linken Seite. Es gäbe ja keine Gassen, sodass dieser sich verlaufen würde. Es sei ja nur ein Dorf. Nachdem der BF1 erneut einer Frage, diesmal zum Freitagsgebet, auswich, gab er an, dass er manchmal hingegangen sei, er aber nicht regelmäßig in der Moschee gewesen sei. Danach führte der BF1 aus, bis jetzt immer die Wahrheit gesagt zu haben. Sein Haus habe seinem Arbeitgeber gehört und sein Dorf habe aus 200 bis 300 Häuser bestanden. Diese wären aber sehr weit auseinandergelegen. Dass seine Frau gesagt habe, es habe ungefähr 10 Häuser in diesem Dorf gegeben, vermeinte der BF, dass es immer kleine Dörfer gegeben habe und ein bisschen weiter entfernt, habe es wieder so ein kleines Dorf gegeben. Nach Belehrung durch den Rechtsvertreter vermeinte der BF1, dass er beim besten Willen keine genauen Angaben machen könne, wie oft er oder seine Frau in die Moschee gegangen wären. Manchmal täglich, manchmal weniger häufig. Es habe auch unterschiedliche Wege zur Moschee gegeben. Einer habe auch über eine Brücke geführt. Seine Tochter sei in ihrem Haus in Afghanistan zur Welt gekommen. Wer damals aller dort anwesend gewesen sei, wisse er nicht mehr. In seinem Dorf habe es nichts Spezifisches gegeben, was es nur in diesem Dorf geben würde. Wenn er in Afghanistan diese Probleme nicht gehabt hätte, wäre er nicht ausgereist. Diese Probleme, nämlich den Krieg, habe er seit 40 Jahren, denn seit seiner Kindheit würde dort Krieg herrschen. Wegen des Krieges könne er auch nicht in einer anderen Stadt Afghanistans leben. Die Moschee sei klein gewesen, man hätte sie auch als Kapelle bezeichnen können. Sie sei blau gewesen. Er wurde danach darauf aufmerksam gemacht, dass seine Frau die Farbe Grün genannt habe. Der BF vermeinte, nicht zu wissen, ob dieser eine Meter Farbe, der Rest sei cremefarben gewesen, blau oder grün gewesen sei. Eine Tochter ministriere, weil sie das möge und sie mit ihren Freundinnen dorthin gehe. Durch diese sei sie auch dazu gekommen. Mit dem Freund der ältesten Tochter habe er kein Problem. Er hätte auch kein Problem, wenn diese einen Christen heiraten würde, zumal sie schon einen österreichischen Freund gehabt hätte. Der Rechtsvertreter beantragte jedoch die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Überprüfung der Echtheit der vor dem BFA vorgelegten Tazkira, um zu bewiesen, dass der BF tatsächlich aus dem von ihm angegebenen Ort stammen würde. Rechtlich ergebe sich daraus, dass den BF der Status der Asylberechtigten aufgrund der aktuellen Lage sowie dessen westliche Orientierung zuzuerkennen sei. Der erkennende Richter leistete dem Beweisantrag keine Folge, da hinreichend bekannt wäre, dass afghanische Urkunden fälschungsanfällig seien bzw. es der weit verbreiteten Praxis entspräche, wonach unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden bestätigt werden würden. Danach wurde die BF4 befragt. Sie sei gesund und habe mit einem Freund eine Beziehung. Er wohne in Wien und besuche sie manchmal. Sie übernachte auch ab und zu bei ihm. Die BF4 habe keine Kinder uns sei afghanische Staatsangehörige, wobei sie der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Ihre Muttersprache sei Farsi und sie sei in Teheran geboren worden. Im Iran sei sie in einer afghanischen Schule gewesen. In Österreich habe sei den Pflichtschulabschluss und die polytechnische Schule gemacht. Danach habe die HLW besucht. Nachdem die dritte Klasse nicht positiv gewesen sei, habe sie sich für das Abendgymnasium angemeldet. Sie wolle eine Hebamme werden, wofür sie unbedingt die Matura brauche. Sie habe keine Arbeit, weil sie nicht arbeiten dürfe. Mit ihren Freundinnen unternehme sie alterstypische Aktivitäten. Ihr jetziger Freund sei ihre erste Beziehung. Die BF4 sei illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sie wolle hierbleiben, weil man hier frei sei, sie kein Kopftuch trage und mache, was ich wolle. Die Kultur sei hier ganz anders. Egal was man hier anziehe, man würde nicht von der Polizei deswegen aufgehalten werden. Ihr Unterhalt werde von den Mitteln der Grundversorgung bestritten. Ihre Fluchtgründe wären es gewesen, dass sie im Iran keine Dokumente gehabt hätten. Nachdem ihr Vater von der Polizei verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben wurde, habe die Familie, nach dessen Rückkehr, den Iran verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre ihre Zukunft zerstört, weil sie ihrem Berufswunsch nicht mehr nachgehen könne. Sie glaube, dass Männer und Frauen in Österreich faktisch völlig gleichgestellt seien. Dass sich in Österreich manche Politiker und Politikerinnen für die Rechte der Frauen ganz besonders einsetzen, wisse sie nicht. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde sie ihre Freiheiten verlieren, sie wieder einen Schleier bzw. einen Dschador tragen müssen. Einen Freund dürfe sie in Afghanistan auch nicht haben. Studieren wäre in Afghanistan unmöglich. Was die Sicherheit betreffen würde, wisse man nie, ob man wegen Terrorattentaten überhaupt wieder zurückkehre, wenn man das Haus verlasse. Seitdem sie in Österreich sei, trage sie kein Kopftuch. Sie habe die österreichische Kultur kennengelernt und trage keinen Schleier mehr, weil sie das so möge. Mit hohen Schuhen, einem Hosenanzug und offenen Haaren, könne sie wohl in Afghanistan nicht hinausgehen. Männer würden sie dann komisch anschauen und auch ansprechen, wobei eine sexuelle Belästigung nicht auszuschließen sei. Sie wolle ihren Kleidungsstil aber nicht ändern, weil sie dies so gewohnt sei. In Afghanistan müsse man sich anders anziehen, weil die Kultur eine andere sei. Ihren Freund habe sie im Vorjahr im Prater kennengelernt. Ihre Eltern hätten kein Problem damit. Mit ihrem Vater oder ihrer Mutter habe sie kürzere, aber keine ernsthaften Gespräche über das Kopftuch und dessen Bedeutung geführt. Ihren Hosenanzug trage sie zum ersten Mal. Sie hatte diesen vor drei Wochen mit den Kleidungsgutscheinen besorgt. Danach wurde die BF5 einvernommen. Sie gab an, gesund zu sein und im Iran in eine Volksschule gegangen zu sein. Sie sei Angehörige der Volksgruppe der Hazara und eine schiitische Muslimin. Sie spreche Farsi und Deutsch. Sie habe weder zu in Afghanistan noch im Iran lebenden Verwandten Kontakt. Sie spreche durchschnittlich Deutsch und habe in Österreich drei Mal ein Praktikum gemacht. Sie gehe derzeit in eine polytechnische Schule. Mit ihren Freunden gehen sie gerne ins Kino. Freiheit bedeute für sie, dass sie arbeiten und studieren dürfe und sie leben könne, wo sie wolle. Warum es Freiheit gebe, wisse sie nicht. Sie trage kein Kopftuch. In ihr Heimatland wolle sie nicht mehr zurück, weil es dort Krieg gäbe und sie als Frau benachteiligt werde und sie auch nicht studieren könne. Im Iran hätte sie keine Zukunft gehabt, in Österreich könne sie all ihren Träumen nachgehen und ihre Freiheit genießen. In Österreich dürfe sie, im Gegensatz zum Iran, studieren und arbeiten. Wenn ein Mann sie wegen ihres Kleidungsstils ohrfeigen würde, dann würde sie diesen anzeigen. Das Kopftuch habe sie nach ihrer Ankunft in Österreich abgelegt, weil sie so sein habe wollen, wie die österreichischen Mädchen. Auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde sie das Kopftuch nicht mehr tragen wollen. Die danach einvernommene BF6 gab an, gesund zu sein und in die erste Klasse eines Realgymnasiums zu gehen. Sie spreche Farsi und Deutsch. Identitätsbezeugende Dokumente habe die BF6 nicht. Sie sei Afghanin, wisse aber nicht, aus welchem Ort sie stamme. Mit ihren Freunden unternehme sie alterstypische Aktivitäten. Sie würde die Freiheit und die Möglichkeit der Ausbildung mögen. Sie wolle ihren Traumberuf erreichen. Sie müsse kein Kopftuch tragen und könne hier alles machen, was sie wolle. Die Freiheit komme aus Österreich. Sie habe sich noch nie überlegt, welche Nachteile die Freiheit hätte haben können. Sie habe dieselben Fluchtgründe, wie ihre Geschwister. Über Afghanistan wisse sie nur das, was sie darüber gehört habe. Das Gesetz sei wichtiger als die Religion. Würde sie von einem Burschen geschlagen werden, würde sie das zuerst mit ihrer Lehrkraft oder ihren Eltern besprechen. Sie trage kein Kopftuch, weil ihr das nicht gefalle und sie frei sein möchte. Sie kleide sich hier auch, wie sie wolle. Dies würde sie in Afghanistan nicht können. Danach folgte der Schluss der Verhandlung, wobei der Richter gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG das die Beschwerden in Spruchpunkt I. abweisende und in Spruchpunkt II. stattgebende Erkenntnis der BF samt wesentlicher Entscheidungsgründe verkündete. Ebenso erfolgte die mündliche Verkündung des Spruchpunkt III., dass den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.10.2021 erteilt werde sowie die Rechtsmittelbelehrung. Eine unterschriebene Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wurde dem Vertreter der belangten Behörde zugestellt.Danach folgte der Schluss der Verhandlung, wobei der Richter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG das die Beschwerden in Spruchpunkt römisch eins. abweisende und in Spruchpunkt römisch zwei. stattgebende Erkenntnis der BF samt wesentlicher Entscheidungsgründe verkündete. Ebenso erfolgte die mündliche Verkündung des Spruchpunkt römisch drei., dass den BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.10.2021 erteilt werde sowie die Rechtsmittelbelehrung. Eine unterschriebene Ausfertigung des Verhandlungsprotokolls wurde dem Vertreter der belangten Behörde zugestellt.
- Mit Schreiben vom 29.10.2020 beantragten die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG fristgerecht die Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse vom 19.10.2020.
- Mit Schreiben vom 29.10.2020 beantragten die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG fristgerecht die Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse vom 19.10.
- Die BF legten im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: ● Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen und an einem Werte- und Orientierungskurs betreffend BF1 und Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen betreffend BF2, BF3 ● ÖSD-Zertifikat A1 betreffend BF1 (nicht bestanden) und BF2 (bestanden), ÖSD-Sprachzertifikat A2 und B1 betreffend BF3 ● Tazirka samt Übersetzung des BF1 ● Zahlreiche Referenzschreiben der BF ● Bestätigungen über Praktikum und Durchführen ehrenamtlicher Dolmetschertätigkeiten betreffend BF3 ● Bestätigungen für die Durchführung gemeinnütziger Tätigkeiten betreffend BF1 und BF2 ● Bestätigung über die Inanspruchnahme des psychosozialen Dienstes und Teilnahme an diesbezüglichen Gruppenkursen seitens BF1 und BF2 ● Zahlreiche Unterlagen und Bilder über die schulischen Leistungen der BF7 ● Zahlreiche Schulzeugnisse betreffend BF3, BF4, BF6 und BF8 ● Zahlreiche Bilder, die die BF bei ihren Aktivitäten in Österreich zeigen II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
- Zum sozialen Hintergrund der BF: 1.
- Zur Person der BF: Der BF1 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , die BF2 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , die BF3 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , die BF4 führt den Namen XXXX geboren am XXXX , die BF5 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , die BF6 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , die BF7 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , die BF8 führt den Namen XXXX , geboren am. XXXX , und die BF9 führt den Namen XXXX , geboren am XXXX . Sie sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.Der BF1 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die BF2 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die BF3 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die BF4 führt den Namen römisch 40 geboren am römisch 40 , die BF5 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die BF6 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die BF7 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , die BF8 führt den Namen römisch 40 , geboren am. römisch 40 , und die BF9 führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 . Sie sind afghanische Staatsangehörige, der Volksgruppe der Hazara zugehörig und bekennen sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Herkunftsprovinz der BF konnte nicht bestimmt werden. Es wird festgestellt, dass die BF nach ihrer Ausreise aus Afghanistan 15 Jahre im Iran gelebt haben bzw. die BF, ab der BF4, im Iran geboren wurden. Die BF haben in Afghanistan nur mehr spärlich weitschichtige Verwandte, zu denen keinen Kontakt besteht. Der BF1 und die BF2 haben in Afghanistan geheiratet und sind Eltern der BF3 bis BF9., die zum Zeitpunkt der Antragstellung allesamt minderjährig gewesen sind. BF3 und BF4 sind zum Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig. Die BF stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.11.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der BF1 und die BF2 haben in Afghanistan nur eine rudimentäre Schulbildung erhalten. Ihre Muttersprache ist Dari. Der BF1 hat in Afghanistan als Landwirt gearbeitet und im Iran Berufserfahrung als Steinmetz gesammelt, die BF2 war im Haushalt tätig. In Österreich haben beide mehrere Deutsch- und Integrationskurse besucht sowie Sprachprüfungen abgelegt. So konnte der BF1 und BF2 ein Sprachzertifikat ÖSD A1 vorlegen, wobei das des BF1 allerdings „nicht bestanden“ aufweist. BF1 und BF2 sind in der Lage, in einfachen Situationen des Alltagslebens auf elementarer Basis auf Deutsch zu kommunizieren. Beide waren in Österreich auch gemeinnützig tätig. Die BF3 hat in Österreich den Pflichtschulabschluss und die Deutsch B1 Prüfung bestanden. Sie hat zwei Jahre lang die HLW besucht und geht seit September in ein Abendgymnasium. Sie ist in der Lage, bei klarer Standardsprache über vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. zu reden. Darüber hinaus kann er über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. Sie hat Praktika absolviert und war ehrenamtlich als Dolmetscherin tätig. Die BF4 hat ebenfalls den Pflichtschulabschluss und die polytechnische Schule gemacht sowie die HLW besucht. Derzeit ist für das Abendgymnasium angemeldet, um die Matura nachzuholen. Die minderjährigen BF5 bis BF9 besuchten allesamt die Schule, wobei die BF5 in eine polytechnische Schule geht und bereits drei Mal ein Praktikum gemacht hat. Die BF6 geht in die erste Klasse eines Realgymnasiums. Die BF4 und minderjährigen BF weisen durch den Besuch der Schule entsprechende Deutschkenntnisse auf. Alle BF sind gesund und leiden im Entscheidungszeitpunkt an keinen schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankungen. Die BF2 ist wegen Diabetes auf Medikamente angewiesen. Die BF1 und BF2 haben zwar den psychosozialen Dienst in Anspruch genommen, jedoch ist alleine daraus noch keine psychische Erkrankung ableitbar. Die Muttersprache der BF1 und BF2 ist Dari, die Muttersprache der BF3 bis BF9 ist aufgrund deren Aufwachsens im Iran Farsi. Die BF verfügen in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Bekanntenkreises und sind um Integration bemüht. Die BF sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der BF: Es wird festgestellt, dass die BF weder von den Taliban noch von einer sonstigen regierungsfeindlichen Gruppierung landesweit verfolgt worden sind; sie sind in Afghanistan nicht individuell und konkret bedroht worden. Die BF begründeten ihre Anträge auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass sie Afghanistan wegen des Krieges verlassen haben, zumal die Taliban in ihre Herkunftsregion einmarschiert wären und Angriffe gestartet hätten. Im Verfahren vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG blieben die BF bei diesem Vorbringen. Jedoch konnten sie dieses Vorbringen nicht glaubhaft machen, da es sich bei Gesamtbetrachtung sämtlicher im Verlauf des Verfahrens getätigten Angaben in entscheidenden Punkten sich als widersprüchlich sowie als nicht schlüssig und nicht plausibel erwiesen hat. Die BF waren vor der Ausreise aus Afghanistan auch keiner sonstigen, konkreten individuellen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Festgestellt wird auch, dass die BF im Falle einer Rückkehr nicht einer landesweiten Verfolgung durch eine regierungsfeindliche Gruppierung oder sonstigen Umständen ausgesetzt sind. Die BF sind in Afghanistan weder vorbestraft noch wurden sie dort jemals inhaftiert und hatten auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Die BF waren nie politisch tätig und gehörten nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung oder Bedrohung, auch aus Gründen ihres Aufenthaltes in Europa, ausgesetzt wären. Es kann festgestellt werden, dass es dem BF1, der BF2, BF3 und der BF4 sowie den minderjährigen BF5 bis BF9 möglich oder zumutbar wäre, sich in das afghanische Gesellschaftssystem (neuerlich) zu integrieren. Es kann auch festgestellt werden, dass den minderjährigen BF5 bis BF9 auf Grund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation der Kinder in Afghanistan keine physische oder psychische Gewalt droht und sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt wären. 1.
- Zur Verfolgung der BF2 bis BF9 auf Grund ihrer als Frau behaupteten „westlichen Orientierung“: Es wird festgestellt, dass die BF2 bis BF9 im Herkunftsstaat nicht allein aufgrund ihres Geschlechts einer Verfolgung ausgesetzt sind. Bei der BF2 handelt es sich nicht um eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die BF2 spricht zum Entscheidungszeitpunkt nur wenig Deutsch und hat auch bisher auch nur Deutschprüfung auf dem Niveau A1 abgelegt. Sie kümmert sich in Österreich primär um den Haushalt und die Kinder, wie sie es auch in Afghanistan und im Iran getan hat. Sie tätigt lediglich selbstständig Einkäufe und hat in Österreich das Kopftuch abgelegt. Es wird festgestellt, dass die BF2 während ihres Aufenthalts in Österreich keine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen würde. Sie konnte bereits in Afghanistan in die Schule gehen. Ihrem Interesse an Kosmetik und Kleidung könnte sie auch in einer afghanischen Großstadt nachkommen, weshalb das Tragen von westlicher Kleidung und Schminken nicht ausreichend sind, um das Gesellschaftsbild einer westlich orientierten Frau vermitteln zu können. Die BF2 hat sich ansonsten im Zuge ihres Aufenthalts im Bundesgebiet nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen und Gesellschaftsbild orientiert. Auch die einvernommen BF3, BF4, Bf5 und BF6 konnte die Werte der Freiheit nicht als die eigenen beschreiben. Sie nannten lediglich die hier in Österreich üblichen Verhaltensweisen, nicht jedoch eine verinnerlichte Einstellung zu den Werten der Freiheit, sodass für diese BF auch die für die BF2 ausgeführten Feststellungen für diese Gültigkeit haben. Auch BF3, BF4 und BF5 sind nicht in der Lage, die Werte der Freiheit zu schildern und in einen Zusammenhang zu ihren Verhaltensweisen zu stellen. Der Umgang mit Freunden, insbesondere auch das Führen von sexuellen Beziehungen, wie bei BF3 und BF4, und der Erhalt einer Ausbildung mit einhergehendem Wunsch nach Ergreifung eines Berufs, resultiert daraus, dass die BF durch das Leben in Österreich und die einhergehende Schulpflicht, mit diesen Verhaltensweisen in einem prägenden Alter aufgewachsen sind. Die in Österreich üblichen Verhaltensweisen wurden von den BF3 bis BF9 übernommen. Das bloße Ablegen des Kopftuches und die freie Wahl der Kleidung auf die hier üblichen Freiheiten zu begründen, stellt keine innere Zuwendung zu den Werten der Freiheit dar. Sowohl die BF2 als auch die BF3 bis BF6 gaben, befragt zur Freiheit, lediglich die hier üblichen Verhaltensweisen an. Ein intellektuell durchdachtes Wertegerüst, in welchem Freiheit hinterfragt wurde, konnten weder der BF1 noch die BF2 noch die BF3 bis BF6 nennen oder gar näher ausführen. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe, (u.a. eine Verfolgung des BF1 aufgrund seiner Eigenschaft als Rückkehrer), oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht näher substantiiert vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat der BF: Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF getroffen: Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 (in der aktuellen Fassung vom 21.07.2020, bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler): Länderspezifische Anmerkungen COVID-19: Stand 21.7.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vgl. JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vgl. DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020)Berichten zufolge, haben sich in Afghanistan mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt (WHO 20.7.2020; vergleiche JHU 20.7.2020, OCHA 16.7.2020), mehr als 1.280 sind daran gestorben. Aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt zu wenig gemeldet (OCHA 16.7.2020; vergleiche DS 19.7.2020). 10 Prozent der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar (OCHA 15.7.2020). Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte (TN 14.7.2020). Am 18.7.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (AnA 18.7.2020) . Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vgl. BBC-News 30.6.2020).Krankenhäuser und Kliniken berichten weiterhin über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-
- Diese Herausforderungen stehen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Testkits und medizinischem Material sowie mit der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter - noch verschärft durch die Zahl des erkrankten Gesundheitspersonals. Es besteht nach wie vor ein dringender Bedarf an mehr Laborequipment sowie an der Stärkung der personellen Kapazitäten und der operativen Unterstützung (OCHA 16.7.2020, vergleiche BBC-News 30.6.2020). Maßnahmen der afghanischen Regierung und internationale Hilfe Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vgl. RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020).Die landesweiten Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans bleiben in Kraft. Universitäten und Schulen bleiben weiterhin geschlossen (OCHA 8.7.2020; vergleiche RA KBL 16.7.2020). Die Regierung Afghanistans gab am 6.6.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Darüber hinaus hat die Regierung die Schließung von Schulen um weitere drei Monate bis Ende August verlängert (OCHA 8.7.2020). Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vgl. TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020).Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig (OCHA 16.7.2020, vergleiche TN 12.7.2020). Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden. Zwar behindern die Sperrmaßnahmen der Provinzen weiterhin periodisch die Bewegung der humanitären Helfer, doch hat sich die Situation in den letzten Wochen deutlich verbessert, und es wurden weniger Behinderungen gemeldet (OCHA 15.7.2020). Einwohner Kabuls und eine Reihe von Ärzten stellten am 18.7.2020 die Art und Weise in Frage, wie das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) mit der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie im Land umgegangen ist, und sagten, das Gesundheitsministerium habe es trotz massiver internationaler Gelder versäumt, richtig auf die Pandemie zu reagieren (TN 18.7.2020). Es gibt Berichte wonach die Bürger angeben, dass sie ihr Vertrauen in öffentliche Krankenhäuser verloren haben und niemand mehr in öffentliche Krankenhäuser geht, um Tests oder Behandlungen durchzuführen (TN 12.7.2020). Beamte des afghanischen Gesundheitsministeriums erklärten, dass die Zahl der aktiven Fälle von COVID-19 in den Städten zurückgegangen ist, die Pandemie in den Dörfern und in den abgelegenen Regionen des Landes jedoch zunimmt. Der Gesundheitsminister gab an, dass 500 Beatmungsgeräte aus Deutschland angekauft wurden und 106 davon in den Provinzen verteilt werden würden (TN 18.7.2020). Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vgl. Mangalorean 19.7.2020).Am Samstag den 18.7.2020 kündete die afghanische Regierung den Start des Dastarkhan-e-Milli-Programms als Teil ihrer Bemühungen an, Haushalten inmitten der COVID-19-Pandemie zu helfen, die sich in wirtschaftlicher Not befinden. Auf der Grundlage des Programms will die Regierung in der ersten Phase 86 Millionen Dollar und dann in der zweiten Phase 158 Millionen Dollar bereitstellen, um Menschen im ganzen Land mit Nahrungsmitteln zu versorgen. Die erste Phase soll über 1,7 Millionen Familien in 13.000 Dörfern in 34 Provinzen des Landes abdecken (TN 18.7.2020; vergleiche Mangalorean 19.7.2020). Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vgl. AN 10.7.2020).Die Weltbank genehmigte am 15.7.2020 einen Zuschuss in Höhe von 200 Millionen US-Dollar, um Afghanistan dabei zu unterstützen, die Auswirkungen von COVID-19 zu mildern und gefährdeten Menschen und Unternehmen Hilfe zu leisten (WB 10.7.2020; vergleiche AN 10.7.2020). Auszugsweise Lage in den Provinzen Afghanistans Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Dieselben Maßnahmen – nämlich Einschränkungen und Begrenzungen der täglichen Aktivitäten, des Geschäftslebens und des gesellschaftlichen Lebens – werden in allen folgend angeführten Provinzen durchgeführt. Die Regierung hat eine Reihe verbindlicher gesundheitlicher und sozialer Distanzierungsmaßnahmen eingeführt, wie z.B. das obligatorische Tragen von Gesichtsmasken an öffentlichen Orten, das Einhalten eines Sicherheitsabstandes von zwei Metern in der Öffentlichkeit und ein Verbot von Versammlungen mit mehr als zehn Personen. Öffentliche und touristische Plätze, Parks, Sportanlagen, Schulen, Universitäten und Bildungseinrichtungen sind geschlossen; die Dienstzeiten im privaten und öffentlichen Sektor sind auf 6 Stunden pro Tag beschränkt und die Beschäftigten werden in zwei ungerade und gerade Tagesschichten eingeteilt (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vgl. OCHA 8.7.2020).Die meisten Hotels, Teehäuser und ähnliche Orte sind aufgrund der COVID-19 Maßnahmen geschlossen, es sei denn, sie wurden geheim und unbemerkt von staatlichen Stellen geöffnet (RA KBL 16.7.2020; vergleiche OCHA 8.7.2020). In der Provinz Kabul gibt es zwei öffentliche Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln mit 200 bzw. 100 Betten. Aufgrund der hohen Anzahl von COVID-19-Fällen im Land und der unzureichenden Kapazität der öffentlichen Krankenhäuser hat die Regierung kürzlich auch privaten Krankenhäusern die Behandlung von COVID-19-Patienten gestattet. Kabul sieht sich aufgrund von Regen- und Schneemangel, einer boomenden Bevölkerung und verschwenderischem Wasserverbrauch mit Wasserknappheit konfrontiert. Außerdem leben immer noch rund 12 Prozent der Menschen in Kabul unter der Armutsgrenze, was bedeutet, dass oftmals ein erschwerter Zugang zu Wasser besteht (RA KBL 16.7.2020; WHO o.D). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vgl. TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vgl. UNICEF 19.4.2020).In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 19.3.2020) und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das von einem örtlichen Geschäftsmann in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde (RA KBL 16.7.2020; vergleiche TN 4.5.2020). Es gibt Berichte, dass 47,6 Prozent der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben, was bedeutet, dass oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (RA KBL 16.7.2020; vergleiche UNICEF 19.4.2020). In der Provinz Daikundi gibt es ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Es gibt jedoch keine Auswertungsmöglichkeiten für COVID-19-Tests – es werden Proben entnommen und zur Laboruntersuchung nach Kabul gebracht. Es dauert Tage, bis ihre Ergebnisse von Kabul nach Daikundi gebracht werden. Es gibt Berichte, dass 90 Prozent der Menschen in Daikundi unter der Armutsgrenze leben und dass etwa 60 Prozent der Menschen in der Provinz stark von Ernährungsunsicherheit betroffen sind (RA KBL 16.7.2020). In der Provinz Samangan gibt es ebenso ein Krankenhaus für COVID-19-Patienten mit 50 Betten. Wie auch in der Provinz Daikundi müssen Proben nach Kabul zur Testung geschickt werden. Eine unzureichende Wasserversorgung ist eine der größten Herausforderungen für die Bevölkerung. Nur 20 Prozent der Haushalte haben Zugang zu sauberem Trinkwasser (RA KBL 16.7.2020). Wirtschaftliche Lage in Afghanistan Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vgl. OCHA 16.7.2020; vgl. WB 10.7.2020).Verschiedene COVID-19-Modelle zeigen, dass der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet wird, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird (OCHA 16.7.2020). Es herrscht weiterhin Besorgnis seitens humanitärer Helfer, über die Auswirkungen ausgedehnter Sperrmaßnahmen auf die am stärksten gefährdeten Menschen – insbesondere auf Menschen mit Behinderungen und Familien – die auf Gelegenheitsarbeit angewiesen sind und denen alternative Einkommensquellen fehlen (OCHA 15.7.2020). Der Marktbeobachtung des World Food Programme (WFP) zufolge ist der durchschnittliche Weizenmehlpreis zwischen dem
- März und dem
- Juli um 12 Prozent gestiegen, während die Kosten für Hülsenfrüchte, Zucker, Speiseöl und Reis (minderwertige Qualität) im gleichen Zeitraum um 20 – 31 Prozent gestiegen sind (WFP 15.7.2020, OCHA 15.7.2020). Einem Bericht der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der UNO (FAO) und des Ministeriums für Landwirtschaft, Bewässerung und Viehzucht (MAIL) zufolge sind über 20 Prozent der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden. Darüber hinaus sind die meisten Weizen-, Obst-, Gemüse- und Milchverarbeitungsbetriebe derzeit nur teilweise oder gar nicht ausgelastet, wobei die COVID-19-Beschränkungen als ein Hauptgrund für die Reduzierung der Betriebe genannt werden. Die große Mehrheit der Händler berichtete von gestiegenen Preisen für Weizen, frische Lebensmittel, Schafe/Ziegen, Rinder und Transport im Vergleich zur gleichen Zeit des Vorjahres. Frischwarenhändler auf Provinz- und nationaler Ebene sahen sich im Vergleich zu Händlern auf Distriktebene mit mehr Einschränkungen konfrontiert, während die große Mehrheit der Händler laut dem Bericht von teilweisen Marktschließungen aufgrund von COVID-19 berichtete (FAO 16.4.2020; vergleiche OCHA 16.7.2020; vergleiche WB 10.7.2020). Am 19.7.2020 erfolgte die erste Lieferung afghanischer Waren in zwei Lastwagen nach Indien, nachdem Pakistan die Wiederaufnahme afghanischer Exporte nach Indien angekündigt hatte um den Transithandel zu erleichtern. Am 12.7.2020 öffnete Pakistan auch die Grenzübergänge Angor Ada und Dand-e-Patan in den Provinzen Paktia und Paktika für afghanische Waren, fast zwei Wochen nachdem es die Grenzübergänge Spin Boldak, Torkham und Ghulam Khan geöffnet hatte (TN 20.7.2020). Einreise und Bewegungsfreiheit Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vgl. AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020).Die Türkei hat, nachdem internationale Flüge ab 11.6.2020 wieder nach und nach aufgenommen wurden, am 19.7.2020 wegen der COVID-19-Pandemie Flüge in den Iran und nach Afghanistan bis auf weiteres ausgesetzt, wie das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur mitteilte (TN 20.7.2020; vergleiche AnA 19.7.2020, DS 19.7.2020). Bestimmte öffentliche Verkehrsmittel wie Busse, die mehr als vier Passagiere befördern, dürfen nicht verkehren. Obwohl sich die Regierung nicht dazu geäußert hat, die Reisebeschränkungen für die Bürger aufzuheben, um die Ausbreitung von COVID-19 zu verhindern, hat sich der Verkehr in den Städten wieder normalisiert, und Restaurants und Parks sind wieder geöffnet (TN 12.7.2020). Stand 29.6.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vgl. JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020).Berichten zufolge, haben sich mehr als 30.000 Menschen in Afghanistan mit COVID-19 angesteckt (WP 25.5.2020; vergleiche JHU 26.6.2020), mehr als 670 sind daran gestorben. Dem Gesundheitsministerium zufolge, liegen die tatsächlichen Zahlen viel höher; auch bestünde dem Ministerium zufolge die Möglichkeit, dass in den kommenden Monaten landesweit bis zu 26 Millionen Menschen mit dem Virus infiziert werden könnten, womit die Zahl der Todesopfer 100.000 übersteigen könnte. Die COVID-19 Testraten sind extrem niedrig in Afghanistan: weniger als 0,2% der Bevölkerung – rund 64.900 Menschen von geschätzten 37,6 Millionen Einwohnern – wurden bis jetzt auf COVID-19 getestet (WP 25.6.2020). In vier der 34 Provinzen Afghanistans – Nangahar, Ghazni, Logar und Kunduz – hat sich unter den Sicherheitskräften COVID-19 ausgebreitet. In manchen Einheiten wird eine Infektionsrate von 60-90% vermutet. Dadurch steht weniger Personal bei Operationen und/oder zur Aufnahme des Dienstes auf Außenposten zur Verfügung (WP 25.6.2020). In Afghanistan sind landesweit derzeit Mobilität, soziale und geschäftliche Aktivitäten sowie Regierungsdienste eingeschränkt. In den größeren Städten wie z.B. Kabul, Kandahar, Mazar-e Sharif, Jalalabad, Parwan usw. wird auf diese Maßnahmen stärker geachtet und dementsprechend kontrolliert. Verboten sind zudem auch Großveranstaltungen – Regierungsveranstaltungen, Hochzeitsfeiern, Sportveranstaltungen – bei denen mehr als zehn Personen zusammenkommen würden (RA KBL 19.6.2020). In der Öffentlichkeit ist die Bevölkerung verpflichtet einen Nasen-Mund-Schutz zu tragen (AJ 8.6.2020). Wirksame Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung von COVID-19 scheinen derzeit auf keiner Ebene möglich zu sein: der afghanischen Regierung zufolge, lebt 52% der Bevölkerung in Armut, während 45% in Ernährungsunsicherheit lebt (AF 24.6.2020). Dem Lockdown folge zu leisten, "social distancing" zu betreiben und zuhause zu bleiben ist daher für viele keine Option, da viele Afghan/innen arbeiten müssen, um ihre Familien versorgen zu können (AJ 8.6.2020). Gesellschaftliche Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19 Auswirkungen In Kabul, hat sich aus der COVID-19-Krise heraus ein "Solidaritätsprogramm" entwickelt, welches später in anderen Provinzen repliziert wurde. Eine afghanische Tageszeitung rief Hausbesitzer dazu auf, jenen ihrer Mieter/innen, die Miete zu reduzieren oder zu erlassen, die aufgrund der Ausgangsbeschränkungen nicht arbeiten konnten. Viele Hausbesitzer folgten dem Aufruf (AF 24.6.2020). Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vgl. TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020).Bei der Spendenaktion „Kocha Ba Kocha“ kamen junge Freiwillige zusammen, um auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu reagieren, indem sie Spenden für bedürftige Familien sammelten und ihnen kostenlos Nahrungsmittel zur Verfügung stellten. In einem weiteren Fall startete eine Privatbank eine Spendenkampagne, durch die 10.000 Haushalte in Kabul und andere Provinzen monatlich mit Lebensmitteln versorgt wurden. Außerdem initiierte die afghanische Regierung das sogenannte „kostenlose Brot“-Programm; bei dem bedürftige Familien – ausgewählt durch Gemeindeälteste – rund einen Monat lang mit kostenlosem Brot versorgt werden (AF 24.6.2020). In dem mehrphasigen Projekt, erhält täglich jede Person innerhalb einer Familie zwei Stück des traditionellen Brots, von einer Bäckerei in der Nähe ihres Wohnortes (TN 15.6.2020). Die Regierung kündigte kürzlich an, das Programm um einen weiteren Monat zu verlängern (AF 24.6.2020; vergleiche TN 15.6.2020). Beispielsweise beklagten sich bedürftige Familien in der Provinz Jawzjan über Korruption im Rahmen dieses Projektes (TN 20.5.2020). Weitere Maßnahmen der afghanischen Regierung Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vgl. RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020).Schulen und Universitäten sind nach aktuellem Stand bis September 2020 geschlossen (AJ 8.6.2020; vergleiche RA KBL 19.6.2020). Über Fernlernprogramme, via Internet, Radio und Fernsehen soll der traditionelle Unterricht im Klassenzimmer vorerst weiterhin ersetzen werden (AJ 8.6.2020). Fernlehre funktioniert jedoch nur bei wenigen Studierenden. Zum einen können sich viele Familien weder Internet noch die dafür benötigten Geräte leisten und zum Anderem schränkt eine hohe Analphabetenzahl unter den Eltern in Afghanistan diese dabei ein, ihren Kindern beim Lernen behilflich sein zu können (HRW 18.6.2020). Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vgl. GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020).Die großen Reisebeschränkungen wurden mittlerweile aufgehoben; die Bevölkerung kann nun in alle Provinzen reisen (RA KBL 19.6.2020). Afghanistan hat mit 24.6.2020 den internationalen Flugverkehr mit einem Turkish Airlines-Flug von Kabul nach Istanbul wieder aufgenommen; wobei der Flugplan aufgrund von Restriktionen auf vier Flüge pro Woche beschränkt wird (AnA 24.6.2020). Emirates, eine staatliche Fluglinie der Vereinigten Arabischen Emirate, hat mit 25.6.2020 Flüge zwischen Afghanistan und Dubai wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020; vergleiche GN 9.6.2020). Zwei afghanische Fluggesellschaften Ariana Airlines und der lokale private Betreiber Kam Air haben ebenso Flüge ins Ausland wieder aufgenommen (AnA 24.6.2020). Bei Reisen mit dem Flugzeug sind grundlegende COVID-19-Schutzmaßnahmen erforderlich (RA KBL 19.6.2020). Wird hingegen die Reise mit dem Auto angetreten, so sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Zwischen den Städten Afghanistans verkehren Busse. Grundlegende Schutzmaßnahmen nach COVID-19 werden von der Regierung zwar empfohlen – manchmal werden diese nicht vollständig umgesetzt (RA KBL 19.6.2020). Seit 1.1.2020 beträgt die Anzahl zurückgekehrter Personen aus dem Iran und Pakistan: 339.742; 337.871 Personen aus dem Iran (247.082 spontane Rückkehrer/innen und 90.789 wurden abgeschoben) und 1.871 Personen aus Pakistan (1.805 spontane Rückkehrer/innen und 66 Personen wurden abgeschoben) (UNHCR 20.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus Pakistan Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (XI 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (XI 23.6.2020; vgl. UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020).Die Grenze zu Pakistan war fast drei Monate lang aufgrund der COVID-19-Pandemie gesperrt. Mit 22.6.2020 erhielt Pakistan an drei Grenzübergängen erste Exporte aus Afghanistan: frisches Obst und Gemüse wurde über die Grenzübergänge Torkham, Chaman und Ghulam Khan nach Pakistan exportiert. Im Hinblick auf COVID-19 wurden Standardarbeitsanweisungen (SOPs – standard operating procedures) für den grenzüberschreitenden Handel angewandt (römisch elf 23.6.2020). Der bilaterale Handel soll an sechs Tagen der Woche betrieben werden, während an Samstagen diese Grenzübergänge für Fußgänger reserviert sind (römisch elf 23.6.2020; vergleiche UNHCR 20.6.2020); in der Praxis wurde der Fußgängerverkehr jedoch häufiger zugelassen (UNHCR 20.6.2020). Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (XI 23.6.2020).Pakistanischen Behörden zufolge waren die zwei Grenzübergänge Torkham und Chaman auf Ansuchen Afghanistans und aus humanitären Gründen bereits früher für den Transithandel sowie Exporte nach Afghanistan geöffnet worden (römisch elf 23.6.2020). Situation in der Grenzregion und Rückkehr aus dem Iran Die Anzahl aus dem Iran abgeschobener Afghanen ist im Vergleich zum Monat Mai stark gestiegen. Berichten zufolge haben die Lockerungen der Mobilitätsmaßnahmen dazu geführt, dass viele Afghanen mithilfe von Schmugglern in den Iran ausreisen. UNHCR zufolge, gaben Interviewpartner/innen an, kürzlich in den Iran eingereist zu sein, aber von der Polizei verhaftet und sofort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein (UNHCR 20.6.2020). Stand: 18.5.2020 Das genaue Ausmaß der COVID-19-Krise in Afghanistan ist unbekannt. Die hier gesammelten Informationen sollen die Lage zu COVID-19 in Afghanistan zum Zeitpunkt der Berichtserstellung wiedergeben. Diese Informationen werden in regelmäßigen Abständen aktualisiert. In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020).In 30 der 34 Provinzen Afghanistans wurden mittlerweile COVID-19-Fälle registriert (NYT 22.4.2020). Nachbarländer von Afghanistan, wie China, Iran und Pakistan, zählen zu jenen Ländern, die von COVID-19 besonders betroffen waren bzw. nach wie vor sind. Dennoch ist die Anzahl, der mit COVID-19 infizierten Personen relativ niedrig (AnA 21.4.2020). COVID-19 Verdachtsfälle können in Afghanistan aufgrund von Kapazitätsproblem bei Tests nicht überprüft werden – was von afghanischer Seite bestätigt wird (DW 22.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; NYT 22.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Auch wird die Dunkelziffer von afghanischen Beamten höher geschätzt (WP 20.4.2020). In Afghanistan können derzeit täglich 500 bis 700 Personen getestet werden. Diese Kapazitäten sollen in den kommenden Wochen auf 2.000 Personen täglich erhöht werden (WP 20.4.2020). Die Regierung bemüht sich noch weitere Testkits zu besorgen – was Angesicht der derzeitigen Nachfrage weltweit, eine Herausforderung ist (DW 22.4.2020). Landesweit können – mit Hilfe der Vereinten Nationen – in acht Einrichtungen COVID-19-Testungen durchgeführt werden (WP 20.4.2020). Auch haben begrenzte Laborkapazitäten und -ausrüstung einige Einrichtungen dazu gezwungen Testungen vorübergehend einzustellen (WP 20.4.2020). Unter anderem können COVID-19-Verdachtsfälle in Einrichtungen folgender Provinzen überprüft werden: Kabul, Herat, Nangarhar (TN 30.3.2020) und Kandahar. COVID-19 Proben aus angrenzenden Provinzen wie Helmand, Uruzgan und Zabul werden ebenso an die Einrichtung in Kandahar übermittelt (TN 7.4.2020a). Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vgl. QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vgl. DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vgl. ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020).Jahrzehntelange Konflikte in Afghanistan machen das Land anfällig für den Ausbruch von Krankheiten: nach wie vor ist Polio dort endemisch (als eines von drei Ländern weltweit) (WP 20.4.2020) außerdem ist das Gesundheitssystem fragil (AnA 21.4.2020; vergleiche QA 16.4.2020; ARZ KBL 7.5.2020). Beispielsweise mangelt es an adäquaten Medikamenten für Patient/innen, die an CO-VID-19 erkrankt sind. Jedoch sind die wenigen Medikamente, die hierfür zur Verfügung stehen, kostenfrei (ARZ KBL 7.5.2020). Der landesweite Mangel an COVID-19-Testkits sowie an Isolations- und Behandlungseinrichtungen verdeutlichen diese Herausforderung (AnA 21.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Landesweit stehen 10.400 Krankenhausbetten (BBC 9.4.2020) und 300 Beatmungsgeräte zur Verfügung (TN 8.4.2020; vergleiche DW 22.4.2020; QA 16.4.2020). 300 weitere Beatmungsgeräte plant die afghanische Regierung zu besorgen. Weiters mangelt es an geschultem Personal, um diese medizinischen Geräte in Afghanistan zu bedienen und zu warten (DW 22.4.2020; vergleiche ARZ KBL 7.5.2020). Engpässe bestehen bei den PPE (personal protective equipment), persönlichen Schutzausrüstungen für medizinisches Personal; außerdem wird mehr fachliches Personal benötigt, um Patient/innen auf den Intensivstationen zu betreuen (ARZ KBL 7.5.2020). Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vgl. NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vgl. DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vgl. TN 8.4.2020).Aufgrund der Nähe zum Iran gilt die Stadt Herat als der COVID-19-Hotspot Afghanistans (DW 22.4.2020; vergleiche NYT 22.4.2020); dort wurde nämlich die höchste Anzahl bestätigter COVID-19-Fälle registriert (TN 7.4.2020b; vergleiche DW 22.4.2020). Auch hat sich dort die Anzahl positiver Fälle unter dem Gesundheitspersonal verstärkt. Mitarbeiter/innen des Gesundheitswesens berichten von fehlender Schutzausrüstung – die Provinzdirektion bestätigte dies und erklärtes mit langwierigen Beschaffungsprozessen (TN 7.4.2020b). Betten, Schutzausrüstungen, Beatmungsgeräte und Medikamente wurden bereits bestellt – jedoch ist unklar, wann die Krankenhäuser diese Dinge tatsächlich erhalten werden (NYT 22.4.2020). Die Provinz Herat verfügt über drei Gesundheitseinrichtungen für COVID-19-Patient/innen. Zwei davon wurden erst vor kurzem errichtet; diese sind für Patient/innen mit leichten Symptomen bzw. Verdachtsfällen des COVID-19 bestimmt. Patient/innen mit schweren Symptomen hingegen, werden in das Regionalkrankenhaus von Herat, welches einige Kilometer vom Zentrum der Provinz entfernt liegt, eingeliefert (TN 7.4.2020b). In Hokerat wird die Anzahl der Beatmungsgeräte auf nur 10 bis 12 Stück geschätzt (BBC 9.4.2020; vergleiche TN 8.4.2020). Beispiele für Maßnahmen der afghanischen Regierung Eine Reihe afghanischer Städte wurde abgesperrt (WP 20.4.2020), wie z.B. Kabul, Herat und Kandahar (TG 1.4.2020a). Zusätzlich wurde der öffentliche und kommerzielle Verkehr zwischen den Provinzen gestoppt (WP 20.4.2020). Beispielsweise dürfen sich in der Stadt Kabul nur noch medizinisches Personal, Bäcker, Journalist/innen, (Nahrungsmittel)Verkäufer/innen und Beschäftigte im Telekommunikationsbereich bewegen. Der Kabuler Bürgermeister warnte vor "harten Maßnahmen" der Regierung, die ergriffen werden, sollten sich die Einwohner/innen in Kabul nicht an die Anordnungen halten, unnötige Bewegungen innerhalb der Stadt zu stoppen. Die Sicherheitskräfte sind beauftragt zu handeln, um die Beschränkung umzusetzen (TN 9.4.2020a). Mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (WP 22.4.2020): Aufgrund der Maßnahmen sorgen sich zehntausende Tagelöhner in Kabul und Herat um ihre Existenz. UNICEF zufolge, arbeiten allein in Kabul mindestens 60.000 Kinder, um das Familieneinkommen zu ersetzen (TG 1.4.2020). Offiziellen Schätzungen zufolge können z.B. in Herat-Stadt 150.000 Tagelöhner aufgrund des Lockdowns nicht arbeiten und haben somit kein Einkommen. Weil es in Herat an Ressourcen mangelt, um Hunderttausende zu ernähren, nimmt die Bevölkerung die Bedrohung durch das Virus nicht ernst. Zwar hat die Bevölkerung anfangs großzügig gespendet, aber auch diese Spenden werden weniger, nachdem die langfristigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf Unternehmen sichtbar werden (NYT 22.4.2020). Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vgl. IOM 11.5.2020).Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die International Organization for Migration (IOM) unterstützen das afghanische Ministerium für öffentliche Gesundheit (MOPH) (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020); die WHO übt eine beratende Funktion aus und unterstützt die afghanische Regierung in vier unterschiedlichen Bereichen während der COVID-19-Krise (WHO MIT 10.5.2020):
- Koordination;
- Kommunikation innerhalb der Gemeinschaften
- Monitoring (durch eigens dafür eingerichtete Einheiten – speziell was die Situation von Rückkehrer/innen an den Grenzübergängen und deren weitere Bewegungen betrifft) und
- Kontrollen an Einreisepunkten – an den 4 internationalen Flughäfen sowie 13 Grenzübergängen werden medizinische Kontroll- und Überwachungsaktivitäten durchgeführt (WHO MIT 10.5.2020; vergleiche IOM 11.5.2020). Taliban und COVID-19 Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vgl. TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020).Ein Talibansprecher verlautbarte, dass die Taliban den Konflikt pausieren könnten, um Gesundheitsbehörden zu erlauben, in einem von ihnen kontrollierten Gebiet zu arbeiten, wenn COVID-19 dort ausbrechen sollte (TN 2.4.2020; vergleiche TD 2.4.2020). In der nördlichen Provinz Kunduz, hätten die Taliban eine Gesundheitskommision gegründet, die direkt in den Gemeinden das öffentliche Bewusstsein hinsichtlich des Virus stärkt. Auch sollen Quarantänezentren eingerichtet worden sein, in denen COVID-19-Verdachtsfälle untergebracht wurden. Die Taliban hätten sowohl Schutzhandschuhe, als auch Masken und Broschüren verteilt; auch würden sie jene, die aus anderen Gebieten kommen, auf COVID-19 testen (TD 2.4.2020). Auch in anderen Gebieten des Landes, wie in Baghlan, wird die Bevölkerung im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Moschee über COVID-19 informiert. Wie in der Provinz Kunduz, versorgen die Taliban die Menschen mit (Schutz)material, helfen Entwicklungshelfern dabei zu jenen zu gelangen, die in Taliban kontrollierten Gebieten leben und bieten sichere Wege zu Hilfsorganisationen, an (UD 13.3.2020). Der Umgang der Taliban mit der jetzigen Ausnahmesituation wirft ein Schlaglicht auf den Modus Operandi der Truppe. Um sich die Afghanen in den von ihnen kontrollierten Gebieten gewogen zu halten, setzen die Taliban auf Volksnähe. Durch die Präsenz vor Ort machten die Islamisten das Manko wett, dass sie kein Geld hätten, um COVID-19 medizinisch viel entgegenzusetzen: Die Taliban können Prävention betreiben, behandeln können sie Erkrankte nicht (NZZ 7.4.2020). Aktuelle Informationen zu Rückkehrprojekten IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Län-der tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei, wie bekannt, Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (IOM AUT 18.5.2020). IOM Österreich bietet derzeit, aufgrund der COVID-19-Lage, folgende Aktivitäten an: • Qualitätssicherung in der Rückkehrberatung (Erarbeitung von Leitfäden und Trainings) • Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr und Reintegration im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten (Virtuelle Beratung, Austausch mit Rückkehrberatungseinrichtungen und Behörden, Monitoring der Reisemöglichkeiten) (IOM AUT 18.5.2020). Das Projekt RESTART III – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020)Das Projekt RESTART römisch drei – Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems und der Reintegration freiwilliger Rückkehrer/innen in Afghanistan“ wird bereits umgesetzt. Derzeit arbeiten die österreichischen IOM-Mitarbeiter/innen vorwiegend an der ersten Komponente (Unterstützung des österreichischen Rückkehrsystems) und erarbeiten Leitfäden und Trainingsinhalte. Die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan ist derzeit aufgrund fehlender Flugverbindungen nicht möglich. IOM beobachtet die Situation und steht diesbezüglich in engem Austausch mit den zuständigen Rückkehrberatungseinrichtungen und den österreichischen Behörden (IOM AUT 18.5.2020) Mit Stand 18.5.2020, sind im laufenden Jahr bereits 19 Projektteilnehmer/innen nach Afghanistan zurückgekehrt. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmer/innen, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (IOM AUT 18.5.2020). Informationen von IOM Kabul zufolge, sind IOM-Rückkehrprojekte mit Stand 13.5.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ (IOM KBL 13.5.2020).
- Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG
- Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Erläuterung Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung des vorliegenden LIB wurde die im §3 Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die im vorliegenden LIB verwendeten Informationen mit jenen im vorhergehenden LIB abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht. Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt II). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt IV) zur betroffenen Thematik.Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch zwei). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation, Abschnitt römisch vier) zur betroffenen Thematik. Verbesserung i.S. §3 Abs 4a AsylG:Verbesserung i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG: Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinem wie im §3 Abs 4a AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist.Ein Vergleich der Informationen zu asylrelevanten Themengebieten im vorliegenden LIB mit jenen des vormals aktuellen LIB hat ergeben, dass es zu keinem wie im §3 Absatz 4 a, AsylG beschriebenen Verbesserungen in Afghanistan gekommen ist. 1.4.
- Politische Lage Letzte Änderung: 18.5.2020 Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019). Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vergleiche Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004). Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019). Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vgl. REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
- September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020).Die ursprünglich für den
- April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019). Die unabhängige afghanische Wahlkommission (Afghanistan’s Independent Election Commission) hat mehr als vier Monate nach der Präsidentschaftswahl in Afghanistan Mohammed Ashraf Ghani zum Sieger erklärt (DW 18.2.2020). Der amtierende Präsident erhielt 50,64% der Stimmen, wie die Kommission verlautbarte (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020; UNGASC 17.3.2020). Da Ghani im ersten Durchgang die Präsidentschaftswahl bereits gewonnen hat, ist keine Stichwahl mehr notwendig (DW 18.2.2020). CEO bzw. Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, kam den Resultaten zufolge auf 39,52% (DW 18.2.2020; vergleiche REU 25.2.2020). Die Präsidentenwahl hatte am
- September stattgefunden. Nach monatelangem, erbittertem Streit um die Richtigkeit von Hunderttausenden von Stimmen waren nur noch 1,8 Millionen Wahlzettel berücksichtigt worden. Hingegen lag die Zahl der registrierten Wähler bei 9,6 Millionen. Afghanistan hat eine geschätzte Bevölkerung von 35 Millionen Einwohnern (DW 18.2.2020). Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vgl. TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vgl. TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vgl. BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020).Wochenlang stritten der amtierende Präsident Ashraf Ghani und sein ehemaliger Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah um die Macht in Kabul und darum wer die Präsidentschaftswahl im vergangenen September gewonnen hatte. Abdullah Abdullah beschuldigte die Wahlbehörden, Ghani begünstigt zu haben, und anerkannte das Resultat nicht (NZZ 20.4.2020). Am 9.3.2020 ließen sich sowohl Ghani als auch Abdullah als Präsident vereidigen (NZZ 20.4.2020; vergleiche TN 16.4.2020). Nach monatelanger politischer Krise (DP 17.5.2020; vergleiche TN 11.5.2020), einigten sich der afghanische Präsident Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah auf eine Machtteilung: Abdullah wird die Friedensgespräche mit den Taliban leiten und Mitglieder seines Wahlkampfteams werden ins Regierungskabinett aufgenommen (DP 17.5.2020; vergleiche BBC 17.5.2020; DW 17.5.2020). Anm.: Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020).Anmerkung, Weitere Details zur Machtteilungsvereinbarung sind zum Zeitpunkt der Aktualisierung noch nicht bekannt (Stand: 18.5.2020) und werden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben (BBC 17.5.2020). Präsidentschafts- und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019). Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019). Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 13.3.2019, Casolino 2011). Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019). Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019).Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am
- und
- Oktober 2018 – mit Ausnahme der Provinz Ghazni – Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am
- September 2019 statt (RFE/RL 20.10.2019). Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am
- und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen (USDOS 13.3.2019). Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als „Katastrophe“ und die beiden Wahlkommissionen als „ineffizient“ (AAN 17.5.2019). Politische Parteien Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vergleiche MPI 27.1.2004; USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004). Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vergleiche AAN 6.5.20