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{'item': 'W164 2224584-1'}

Obsah (9)§ 28§ 17Art. 133§ 67§ 6§ 414Art. 130§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW164 2224584-1 Spruch, W164 2224584-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben.römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben. II. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, zum Kostenersatz zu verpflichten, wird

§ 17Vw

GVG in Verbindung mit 74 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag der Beschwerdeführerin, die Burgenländischen Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, zum Kostenersatz zu verpflichten, wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 74 Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 05.10.2018, GZ: XXXX , sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: BGKK) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Geschäftsführerin der XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX , (im Folgenden Primärschuldnerin), der BGKK

§ 67Abs. 10 ASVG i

Vm § 83 ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge aus Vorschreibungen für Oktober 2010 incl. Verzugszinsen bis 04/2018 iHv € 58.335,48 zuzüglich Verzugszinsen ab 04/2018 in der sich nach § 59 Abs 1 ASVG ergebenden Höhe d.s. ab 05.10.2018 3,38% aus € 37.522,92 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe.Mit Bescheid vom 05.10.2018, GZ: römisch 40 , sprach die Burgenländische Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: BGKK) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Geschäftsführerin der römisch 40 Gesellschaft m.b.H., römisch 40 , (im Folgenden Primärschuldnerin), der BGKK

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die von dieser Firma zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge aus Vorschreibungen für Oktober 2010 incl. Verzugszinsen bis 04 aus 2018, iHv € 58.335,48 zuzüglich Verzugszinsen ab 04 aus 2018, in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG ergebenden Höhe d.s. ab 05.10.2018 3,38% aus € 37.522,92 binnen fünfzehn Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen habe. Begründend führte die BGKK aus, die BF habe die Primärschuldnerin ab 28.07.1994 als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbständig vertreten. Mit Beschluss des LG XXXX vom 16.09.2010, AZ XXXX sei über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet worden. Die BGKK habe u.a. die verfahrensgegenständliche Forderung im Konkurs angemeldet. Mit Beschluss des LG XXXX vom 14.09.2012 sei der Konkurs aufgehoben und die Ausschüttung einer Quote iHv 12,23562% bekannt gemacht worden. Durch eine Nachtragsverteilung habe sich diese Quote auf 13,59% erhöht. Die Uneinbringlichkeit der darüber hinaus gehenden Beitragsforderung sei damit evident. Begründend führte die BGKK aus, die BF habe die Primärschuldnerin ab 28.07.1994 als handelsrechtliche Geschäftsführerin selbständig vertreten. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 16.09.2010, AZ römisch 40 sei über die Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet worden. Die BGKK habe u.a. die verfahrensgegenständliche Forderung im Konkurs angemeldet. Mit Beschluss des LG römisch 40 vom 14.09.2012 sei der Konkurs aufgehoben und die Ausschüttung einer Quote iHv 12,23562% bekannt gemacht worden. Durch eine Nachtragsverteilung habe sich diese Quote auf 13,59% erhöht. Die Uneinbringlichkeit der darüber hinaus gehenden Beitragsforderung sei damit evident. Mit Schreiben vom 16.08.2013 habe die BGKK der BF dargelegt, dass das Prüforgan der BGKK im Zuge der Insolvenzprüfungen (erster und zweiter Teil) die Verletzung von Meldevorschriften festgestellt habe: es seien nicht abgerechnete Montagezulagen nachzuverrechnen gewesen, es habe Sonderzahlungsdifferenzen gegeben und es seien Unterentlohnungen und die Fortzahlung der Lehrlingsentschädigung über das Lehrzeitende hinaus bzw. auch nach erfolgreicher Ablegung der Lehrabschlussprüfung festgestellt worden. Weiters seien Unterentlohnungen wegen Nichtanrechnung der Vordienstzeiten festgestellt worden, ferner das Unterbleiben der Meldung hinsichtlich des Sachbezugs PKW und Meldepflichtverletzungen hinsichtlich der Beiträge zur Betrieblichen Vorsorge. Nach Abzug der Zahlung der IEF-GmbH habe sich der aushaftende Betrag auf € 37.522,92 verringert. Der Beginn des Verzugszinsenlaufs sei mit € 17.12.2010 festzusetzen gewesen. Der Verzugszinsensatz habe 2010 6,01%, 2011 8,38%, 1012 8,88%, 2013 8,38%,2014 bis 2016 7,88% und ab 01.01.2017 3,38% betragen. Daraus würden sich Verzugszinsen bis 04.102018 iHv € 20.812,56 ergeben. Gegen diesen Bescheid erhob die BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und wendete Verjährung und mangelnde Konkretisierung der Pflichtverletzung ein: Im Rückstandsausweis vom 29.05.2013 sei – nach Abzug der Quote von 13% - ein Rückstand von € 121.935,69 ausgewiesen gewesen. Aufgrund der intensiven Bemühungen des Steuerberaters der BF sei hervorgekommen, dass für die Forderung eines Teils dieses Betrages (€ 49.105,75) keine rechtliche Grundlage bestanden habe. Mit Schreiben der BGKK vom 12.06.2013 sei daher eine Haftung der BF nur mehr für € 72.829,94 ausgesprochen worden. Mit diesem Schreiben sei jedoch weder die Rechtsgrundlage der behaupteten Beitragsrückstände noch die Art der angeblichen Meldepflichtverletzungen dargelegt worden. Mit 16.08.2013 habe die BGKK gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter der BF klargestellt, dass sich die Beitragsnachforderungen auf den Zeitraum 01.01.2007 bis 16.09.2010 beziehen würden. Danach habe die BGKK bis zur Zustellung ihres Schreibens vom 06.09.2018 keinerlei weitere Betreibungsmaßnahmen gesetzt. Selbst unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist gem. § 68 Abs 1,

  1. Satz ASVG – was die BF ausdrücklich bestreite – wäre zum 06.09.2018 bereits Verjährung eingetreten. Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (05.10.2018) sei sowohl Feststellungs- als auch Einforderungsverjährung vorgelegen.Selbst unter Zugrundelegung der fünfjährigen Verjährungsfrist gem. Paragraph 68, Absatz eins, 3, Satz ASVG – was die BF ausdrücklich bestreite – wäre zum 06.09.2018 bereits Verjährung eingetreten. Im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (05.10.2018) sei sowohl Feststellungs- als auch Einforderungsverjährung vorgelegen. Ferner seien dem angefochtenen Bescheid keine konkreten Meldeverstöße zu entnehmen. Auch die rechnerische Höhe des im Laufe des Verfahrens verminderten Haftungsbetrages sei nicht nachvollziehbar und werde bestritten. Die BF beatragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, ferner den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BGKK zurückzuverweisen und jedenfalls die BGKK zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten. Die BGKK legte den Bezug habenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor (Einlangen11.10.2019). In ihrem Vorlageschreiben führte die BGKK aus, die im Jahr 2010 erfolgte Konkursstichtagsprüfung habe den Zeitraum 01.01.2007 bis 30.09.2010 betroffen. Die auf diesen Zeitraum bezogene Beitragsnachforderung sei unter der anzuwendenden fünfjährigen Verjährungsfrist noch nicht verjährt gewesen. Durch die Konkursstichtagsprüfung 2010 sei die Verjährungsfrist unterbrochen worden und habe nach Abschluss der Prüfung neu zu laufen begonnen. In dem am 16.09.2010 über die Primärschuldnerin eröffneten Konkursverfahren habe die BGKK (u.a.) die gegenständliche Forderung angemeldet. Nach Aufhebung des Konkursverfahrens (14.09.2012) sei die Uneinbringlichkeit der nicht hereingebrachten Forderung festgestanden. Die fünfjährige Frist der Feststellungsverjährung habe neu zu laufen begonnen. Mit Schreiben vom 29.05.2013 sei die BF über ihre potenzielle Haftung informiert worden und sei ihr eine Zahlungsfrist bis 29.05.2013 gewährt worden. In Reaktion darauf habe die damalige Rechtsvertretung der BF bei der BGKK vorgesprochen. Als Resultat dieses Gesprächs sei der Rückstandsausweis vom 12.6.2013 an die damalige Rechtsvertretung der BF übermittelt worden (Einlangen14.06.2013) Mit Schreiben vom 03.07.2013 habe die damalige Rechtsvertretung der BF um Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 19.07.2013 habe die damalige Rechtsvertretung der BF um neuerliche Fristersteckung und um Übermittlung der Bezug habenden Unterlagen ersucht. Diesem Ersuchen habe die BGKK mit ihren Schreiben vom 23.07.2013 und 16.08.2013 entsprochen. Am 16.09.2013 sei bei der BGKK eine Stellungnahme der damaligen Rechtsvertretung der BF eingelangt. Diese sei einer eingehenden Überprüfung durch die Fachabteilung unterzogen worden. Mit Schreiben vom 06.09.2018, eingelangt bei der damaligen Rechtsvertretung der BF am 10.09.2018 sei der BF die Möglichkeit der Stellungnahme zur Frage der Kausalität der von ihr zu verantwortenden Meldepflichtverletzungen für die Uneinbringlichkeit der sich daraus ergebenden Beitragsschulden eingeräumt worden. Somit sei die Feststellungsverjährung zum Datum der Bescheiderlassung, dem 05.10.2018 noch nicht abgelaufen gewesen und habe neu zu laufen begonnen. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die in Punkt I., „Verfahrensgang“ gemachten Ausführungen verwiesen.Hinsichtlich der Feststellungen wird auf die in Punkt römisch eins., „Verfahrensgang“ gemachten Ausführungen verwiesen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist von dieser Bestimmung erfasst. Es wurde aber kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A I.) Zu A römisch eins.) Zum Beschwerdeeinwand der Verjährung ist Folgendes auszuführen:

§ 68

Abs 1 ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. über deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (Paragraph 36,) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

§ 68Abs.

1 ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden. Mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, beginnt die Feststellungsverjährung gegenüber der zur Haftung gem. § 67 Abs 10 ASVG herangezogenen Person zu laufen (vgl. VwGH Ra 2019/08/0180, vom 09.01.2020).

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG wirken Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung gegen den Zahlungspflichtigen in gleicher Weise gegen den Beitragsmithaftenden. Mit dem Feststehen der objektiven Uneinbringlichkeit der noch nicht verjährten Forderung gegenüber der Primärschuldnerin, beginnt die Feststellungsverjährung gegenüber der zur Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG herangezogenen Person zu laufen vergleiche VwGH Ra 2019/08/0180, vom 09.01.2020). Als die Feststellungverjährung unterbrechende Maßnahme ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Beitragsschuldner (dem Beitragsmithaftenden) zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beitragsschuld diente. Eine solche Maßnahme stellt schon eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung dar. Auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienenden Aktivitäten des Versicherungsträgers, wie die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger sind als verjährungsunterbrechende Maßnahmen anzusehen, ebenso die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung eines auf Zahlung der Beiträge gerichteten Leistungsbescheides. Solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts über die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist, ist die Verjährung gehemmt. Im vorliegenden Fall hat die BGKK ihr Schreiben vom 16.08.2013 der damaligen Rechtsvertretung der beitragsmithaftenden BF per 21.08.2013 zur Kenntnis gebracht: Dieses Schreiben – seine Zustellung erfolgte ohne Nachweis – gilt unter Anwendung der sich aus § 26 Abs 2 Zustellgesetz ergebenden gesetzlichen Vermutung als am 21.08.2013 zugestellt. Ein konkretes anderes Zustelldatum wurde nicht behauptet.Im vorliegenden Fall hat die BGKK ihr Schreiben vom 16.08.2013 der damaligen Rechtsvertretung der beitragsmithaftenden BF per 21.08.2013 zur Kenntnis gebracht: Dieses Schreiben – seine Zustellung erfolgte ohne Nachweis – gilt unter Anwendung der sich aus Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz ergebenden gesetzlichen Vermutung als am 21.08.2013 zugestellt. Ein konkretes anderes Zustelldatum wurde nicht behauptet. Das nächstfolgende nach außen in Erscheinung tretende und der Beitragsmithaftenden zur Kenntnis gebrachte Schreiben der BGKK vom 06.09.2018 ging -laut dem darauf angebrachten Eingangsstempel der damals ausgewiesenen Rechtsvertretung der BF- bei dieser am 10.09.2018 ein. Die von der BGKK angewendete fünfjährige Verjährungsfrist war am 10.09.2018 bereits verstrichen. Es ist Feststellungsverjährung eingetreten. Eine Prüfung der weiteren Beschwerdeeinwendungen erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Zu A II.Zu A römisch zwei. Der Antrag der BF, die BGKK möge zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet werden, war folgende Gesetzeslage entgegenzuhalten: Gem. § 17 VwGVG iVm 74 Abs 1 AVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten. Es besteht keine besondere Verwaltungsbestimmung, die abweichend von diesem Grundsatz Kostenersatz für das vorliegende Verfahren vorsehen würde (§ 74 Abs 2 AVG). Gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit 74 Absatz eins, AVG gilt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Grundsatz der Selbsttragung der Verfahrenskosten. Es besteht keine besondere Verwaltungsbestimmung, die abweichend von diesem Grundsatz Kostenersatz für das vorliegende Verfahren vorsehen würde (Paragraph 74, Absatz 2, AVG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W164.2224584.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.