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{'item': 'W166 2238005-1'}

Obsah (10)§ 45Art. 133§ 6§ 40§ 41§ 8§ 42§ 35§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW166 2238005-1 Spruch, W166 2238005-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 45Abs.

2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.11.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den

Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.11.2020, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführerin wurde, basierend auf einem ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2015 und unter Zugrundelegung der Funktionseinschränkungen „Zustand nach Mammakarzinom rechts“ (Pos.Nr. 13.01.03, GdB 60 v.H.) und „Einschränkung des Hörvermögens beidseits“ (Pos. Nr. 12.02.01, GdB 40 v.H.), ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. (Leiden 2 erhöhte das führende Leiden 1 um eine Stufe) ausgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde für Dezember 2019 mit der Begründung „Abwarten der Heilungsbewährung“ in Aussicht gestellt. Die Beschwerdeführerin stellte sodann am 26.11.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses wegen Verlust, Diebstahl oder Ungültigkeit, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde. Neue medizinische Beweismittel wurden mit dem Antrag nicht vorgelegt. Von der belangten Behörde wurden ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. In dem medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 04.11.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Antragsleiden: Gesundheitsschädigung unverändert, es gibt keine neuen Befunde Siehe auch VGA (Ohne Datum) Zustand nach Brustkrebs rechts 60%, Einschränkung des Hörvermögens beidseits 40% Gesamt-GdB 70% NU 12/2019 Gesamt-GdB 70% NU 12 aus 2019, Derzeitige Beschwerden: Mein Brustkrebs ist mittlerweile 6 Jahre her. Alle meine Nachsorgeuntersuchungen sind in Ordnung. Ich hatte damals eine Brustabnahme auf der rechten Seite. Hatte keinen Wiederaufbau. Wegen meiner linken Brust bin ich in regelmäßiger Kontrolle. Ab und zu habe ich noch Narbenschmerzen, die vor allem in bestimmtem Situationen auftreten zB wenn ich mich bücke und die Schuhe zubinde. Mein Brustkrebs ist mittlerweile 6 Jahre her. Alle meine Nachsorgeuntersuchungen sind in Ordnung. Ich hatte damals eine Brustabnahme auf der rechten Seite. Hatte keinen Wiederaufbau. Wegen meiner linken Brust bin ich in regelmäßiger Kontrolle. Ab und zu habe ich noch Narbenschmerzen, die vor allem in bestimmtem Situationen auftreten zB wenn ich mich bücke und die Schuhe zubinde. , Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Nomexor, Blopress, Arimidex, Mirtazapin, Escitalopram, Calcivita, Cerebokan, Oleovit, Arterin Sozialanamnese: verwitwet, 1 Sohn, in Pension Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Befund: Mammographie und Sonographie beidseits vom 20.10.2015 Birads II Birads römisch zwei Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 160,00 cm Gewicht: 59,00 kg Blutdruck: -/- Klinischer Status – Fachstatus: 89 Jahre (wesentlich jünger wirkend !! ca. 68-70 Jahre) Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, reaktionslose Narben nach Ablation rechts Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, kein Lymphödem rechts Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Wirbelsäule: Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm, Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: normales Gangbild Status Psychicus: klar, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Brustkrebs rechts 08.03.01 40 oberer Rahmensatz, da Resektion ohne plastischem Aufbau Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. oberer Rahmensatz, da Resektion ohne plastischem Aufbau , Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 des VGA, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen. Das HNO-ärztliche Leiden ((Leiden 2 des VGA) wird gesondert berücksichtigt und eingestuft Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: siehe gesamt-GA“ In dem ärztlichen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom 04.11.2020, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Anamnese: Hörstörung bds. seit ca. 7 Jahren. Hat Hörgeräte bds. seit ca. 6 Jahren. Hörstörung rechts seit Kindheit. Derzeitige Beschwerden: Hörstörung bds., kein Tinnitus. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: i.O.-Hörgeräte bds. Hansaton XXXX ; i.O.-Hörgeräte bds. Hansaton römisch 40 ; Sonst Nomexor, Blopress, Arimidex Mirtazepin, Escitalopram, Arterin, Cal-D-Vita Cerebrokan, Oleovit Sozialanamnese: Pensionist; lebt alleine. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): VGA (ohne Datum): Hörstörung bds., re mehr als li wurde gem. Tab. K3/Z4 mit 40% GdB eingestuft. Ein zugrundeliegendes Audiogramm liegt nicht vor. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: TF bds. o.B Nase frei St.p.TE Stimme normal, Hals palp. frei W im Kopf, + R + a.c. v 0,2  3 V 5 a.c. v 0,2  3 römisch fünf 5 Tonaudiogramm: (250, 500,1,2,4,6kHz): re 35,45, 50,55,55,70; li 30, 40,60,60,55,70; di. nach Röser ein Hörverlust von rechts 62%, links 68% [Das Tonaudiogramm ist überraschenderweise rechts etwas besser als links.] Gesamtmobilität – Gangbild: unauff Status Psychicus: orientiert, ausgeglichen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits 12.02.01 40 Tabelle Zeile 4/Kolonne 4 - im unteren Rahmensatz, da für diese Position gute klinische Hörweite 12.02.01 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgebliche Veränderung zum Vorgutachten, daher keine Veränderung des GdB der Hörstörung, lediglich der Tabellenposition.“ In der - diese beiden Gutachten zusammenfassenden - allgemeinmedizinischen Gesamtbeurteilung vom 05.11.2020 wurde Nachfolgendes ausgeführt: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach Brustkrebs rechts 08.03.01 40 oberer Rahmensatz, da Resektion ohne plastischem Aufbau 2 Hörstörung beidseits 12.02.01 40 Tabelle Zeile 4/Kolonne 4 - im unteren Rahmensatz, da für diese Position gute klinische Hörweite Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. da für diese Position gute klinische Hörweite , Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da relevantes Sinnesleiden Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden 1 des VGA, da nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen. Keine maßgebliche Veränderung von Leiden 2 des VGA, daher keine Veränderung des GdB der Hörstörung, lediglich der Tabellenposition Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Keine maßgebliche Veränderung von Leiden 2 des VGA, daher keine Veränderung des GdB der Hörstörung, lediglich der Tabellenposition , Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Absenkung des GdB um 2 Stufen“ Mit Schreiben vom 10.11.2020 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das medizinische Ermittlungsverfahren einen Grad der Behinderung von 50 % ergeben habe und der Behindertenpass im Scheckkartenformat in den nächsten Tagen übermittelt werde. Als Beilage wurden die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten übermittelt. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin schließlich mit Begleitschreiben vom 19.11.2020 den Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, ihre Brustkrebs Erkrankung sei im Jahr 2015 mit einem GdB von 60 v.H. bewertet worden, an diesem Umstand habe sich nichts verändert. Ebenso sei die Hörstörung vorangeschritten, aber nur mit dem unteren Rahmensatz bewertet worden. Der damals festgestellte GdB von 70 v.H. habe sich nicht gebessert. Mit der Beschwerde wurden keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 22.12.2020 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 26.11.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende, einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigende Funktionseinschränkungen vor: 1 Zustand nach Brustkrebs rechts 08.03.01 40 2 Hörstörung beidseits 12.02.01 40 Das Brustkrebsleiden wurde - im Vergleich zu einem Vorgutachten aus dem Jahr 2015 - nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen und nach Verbesserung - um zwei Stufen von 60% auf 40% herabgesetzt. Das Leiden Hörstörung wurde - wie im Vorgutachten aus dem Jahr 2015 - mit einem GdB von 40 v.H. eingeschätzt. Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich um ein relevantes Sinnesleien handelt. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v.H. Der Beschwerdeführerin wurde am 19.11.2020 ein Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 v.H. im Scheckkartenformat ausgestellt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere dem darin einliegenden Antragsformular der Beschwerdeführerin. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.11.2020, dem Sachverständigengutachten aus dem HNO-Bereich vom 04.11.2020 sowie dem zusammenfassenden Sachverständigengutachten vom 05.11.2020, in welchem ein GdB von 50 v.H. festgestellt wurde. In den medizinischen Sachverständigengutachten wurde - nach Durchführung von persönlichen Untersuchungen - ausführlich auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß eingegangen, und wurden diese unter Zugrundelegung der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) jeweils mit einem Grad der Behinderung eingeschätzt. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Brustkrebsleiden sei bereits im Jahr 2015 mit einem GdB von 60 v.H. bewertet worden und es habe sich an der Schwere der Erkrankung nicht geändert, ist festzuhalten, dass das Leiden „Zustand nach Mammakarzinom rechts“ im Gutachten aus dem Jahr 2015 entsprechend der Anlage zur EVO unter der Pos.Nr. 13.01.03 mit einem GdB im Ausmaß von 60 v.H. eingeschätzt wurde. Diese Pos.Nr. wird herangezogen für „Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung (=5 Jahre)“. Wie die allgemeinärztliche Sachverständige im Gutachten vom 04.11.2020 ausgeführt hat, wird das Leiden „Zustand nach Brustkrebs rechts“ - nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen und nach Verbesserung - entsprechend der Anlage zur EVO unter der Pos.Nr. 08.03.01 korrekt mit dem oberen Rahmensatz eingeschätzt, da eine Resektion ohne plastischen Aufbau erfolgte. Anlässlich der persönlichen Untersuchung am 04.11.2020 gab die Beschwerdeführerin selbst an, ihr Brustkrebs sei mittlerweile sechs Jahre her, alle Nachsorgeuntersuchungen seien in Ordnung, nach Brustabnahme rechts sei kein Wiederaufbau gemacht worden, und ab und zu habe sie noch Narbenschmerzen. Die Beschwerdeführerin brachte in der Beschwerde weiters vor, dass die Hörstörung lediglich mit dem unteren Rahmensatz bewertet worden sei, obwohl die Hörstörung fortgeschritten sei und sie Hörgeräte beidseits habe. Der Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten hat in seinem Gutachten vom 04.11.2020 - nach Durchführung einer HNO-fachärztlichen Untersuchung mit Erstellung eines Tonaudiogramms - das Hörleiden der Beschwerdeführerin als „Hörstörung beidseits“ unter der Pos.Nr. 12.02.01 der Anlage zur EVO mit einem GdB von 40 v.H. eingeschätzt. Begründend führte der fachärztliche Sachverständige aus, dass sich keine maßgeblichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten ergeben hätten, und sich daher auch keine Veränderung des GdB ergäbe. Lediglich die Tabellenposition habe sich geändert, da für diese Position eine gute klinische Hörweite gegeben sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Hörgeräte beidseits trägt, ist im Sachverständigengutachten vom 04.11.2020 angeführt und wurde vom Facharzt berücksichtigt. In der zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gesamtbeurteilung vom 05.11.2020 wird festgestellt, dass das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da es sich um ein relevantes Sinnesleiden handelt, und der Gesamtgrad der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2015 um zwei Stufen auf 50 v.H. abgesenkt. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Es wurden auch keine medizinischen Beweismittel vorgelegt. Die Beschwerdeführerin ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Die von der belangen Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 04.11.2020 und vom 05.11.2020 sind vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen. Es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit der Gutachtensergebnisse und der erfolgten Beurteilungen durch die ärztlichen Sachverständigen, und wurden die Gutachten daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dass der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. ausgestellt wurde, beruht auf dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vorGemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

§ 40Abs.

1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 2r. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 35Abs. 1 ESt

G steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Abs. 3 leg. cit. zu.

Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag

Absatz 3, leg. cit. zu.

§ 35Abs. 2 ESt

G bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: - der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)- - Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. - In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen. Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten: Behinderung §
  4. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurden die Leiden der Beschwerdeführerin entsprechend der Anlage zur Einschätzungsverordnung von ärztlichen Sachverständigen mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. eingestuft, und der Gesamtgrad der Behinderung damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da es sich um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen: „08.03 Weibliche Geschlechtsorgane Maligne Erkrankungen sind nach Abschnitt 13 einzuschätzen. Zusätzliche psychiatrische Funktionseinschränkungen sind nach Abschnitt 03 einzuschätzen. 08.03.01 Fehlbildungen, Teilresektionen, 10 - 40% Resektionen der Brust oder der äußeren Genitale Funktionseinschränkung in den Armgelenken sind nach Abschnitt 01, Armschwellung (Lymphödem) nach Abschnitt 05 psychiatrische Funktionseinschränkungen nach Abschnitt 03 einzuschätzen Bei beidseitigen Funktionseinschränkungen ist die ungünstige Wechselwirkung bei der Erstellung des Gesamtgrades zu beachten. 10 – 20 %: Segment- und Quadrantenresektion, je nach Ausmaß und kosmetischem Resultat 30 %: Resektion mit plastischem Aufbau 40 %: Resektion ohne plastischem Aufbau 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangsprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen. (…) Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren) (…).“ In dem gegenständlichen ärztlichen Sachverständigengutachten vom 05.11.2020, das auch vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt und waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt. Der Beschwerdeführerin wurde daher ein Behindertenpass seitens der belangten Behörde ausgestellt. Dass die Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. bedingen, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

§ 41Abs.

2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass

Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083). Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs.4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Aktuelle medizinische Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht zeigten sich die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, und ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Aktuelle medizinische Beweismittel wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt. Für das Bundesverwaltungsgericht zeigten sich die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, und ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die befassten Sachverständigen. Der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entgegen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W166.2238005.1.00

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