Obsah (18)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 57§ 52§ 46§ 18§ 55§ 56§ 58Art. 8§ 9§§ 4§ 95§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW168 2197995-2 SpruchW168 1315876-4/2E, W168 1315876-4/2E W168 1407493-5/2E W168 2126028-2/2E W168 2197995-2/2E I
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Erstes Vorverfahren: 1.
- Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: 1.BF), eine Staatsangehörige der Mongolei, reiste im Mai 2007 unberechtigt und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 31.10.2007, 07 04.975-BAG, wurde der Antrag der 1.BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2007
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen und der 1.BF der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G wurde der 1.BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.).
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G wurde der 1.BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 31.10.2007, 07 04.975-BAG, wurde der Antrag der 1.BF auf internationalen Schutz vom 31.05.2007
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und der 1.BF der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der 1.BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der 1.BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde ausgeführt, dass die 1.BF das Vorliegen einer sich unmittelbar konkret betreffenden asylrelevanten Verfolgung in der Mongolei glaubhaft nicht darlegen konnte. Die Angaben bezüglich einer ausschließlich persönlichen Motivation zum Verlassen ihres Herkunftsstaates seien nachvollziehbar und daher auch als glaubhaft zu werten. 1.
- Am XXXX wurde die Zweibeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF) im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am XXXX kam die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: 3.BF) in Österreich zur Welt. 1.
- Am römisch 40 wurde die Zweibeschwerdeführerin (im Folgenden: 2.BF) im österreichischen Bundesgebiet geboren. Am römisch 40 kam die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: 3.BF) in Österreich zur Welt. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die 1.BF fristgerecht Berufung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger Beweiswürdigung und fehlender Sachverhaltsdarstellung. 1.
- Die 1.BF reiste am 19.05.2011 freiwillig mit ihren beiden Kindern in die Mongolei aus. Mit Verfahrensanordnung vom 16.06.2011 stellte der Asylgerichthof die Gegenstandslosigkeit des Antrages der 1.BF fest. 1.
- Die 1.BF reiste am 09.03.2012 nach erneuter Einreise wiederum freiwillig in die Mongolei aus. Zweites Vorverfahren: 2.
- Am 04.07.2015 stellte die 1.BF für sich und als gesetzliche Vertreterin für die 2-3.BF den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 11.04.2016, Zl.
(1)581620906/150793755,
(2)15-1076448105/150793801,
(3)15-1076448203/150793798, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Den BF wurde
§ 57Asyl
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF
§ 46
FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkt III.).
§ 18Abs.
1 Z 1 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt (IV.). 2.2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) vom 11.04.2016, Zl.
(1)581620906/150793755,
(2)15-1076448105/150793801,
(3)15-1076448203/150793798, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Den BF wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebungen der BF
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sind (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerden aberkannt (römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer sie persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung glaubhaft insgesamt nicht darlegen hat können. Insbesondere sei seitens des BFA davon auszugehen, dass sämtliches erstattete Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer Bedrohung durch die Behörden des Herkunftsstaates nicht stattgefunden habe und dass auch keine wie auch immer geartete, konkret gegen die Personen der BF gerichtete Verfolgung in ihrem Heimatland gebe. Den Angaben in der Einvernahme der 1.BF sowohl vor dem BFA als auch in ihrem Vorverfahren sei eindeutig zu entnehmen, dass sie ihre Heimat verlassen habe, um ein besseres Leben für sich und die Kinder zu haben. Die Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes geführt hätten, seien also rein wirtschaftlicher Natur. 2.
- Gegen diese Bescheide erhob der bevollmächtigte Vertreter der BF rechtzeitig gleichlautende Beschwerden. 2.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2016, W 182 1315876-2/3E, W 182 1407493-3/3E, W 182 2126028-1/3E wurden die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es nicht angenommen werden könne, dass es der 1.BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht aus Gründen der GFK geltend zu machen. Das Erkenntnis erwuchs am 20.05.2016 in Rechtskraft.
- Gegenständliche Verfahren: 3.
- Am 03.10.2016 stellte die 1.BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Sie führte darin an, dass sie seit Juli 2015 durchgehend in Österreich aufhältig sei. Sie habe einen Hauptschulabschluss sowie Deutschkenntnisse auf dem Niveau A
- Sie erhalte Unterstützungsleistungen durch Freunde. Dem Antrag wurden mongolische Reisepässe der BF, eine Geburtsurkunde der 2.BF, eine Geburtsurkunde der 3.BF, mehrere Meldezettel, eine Bestätigung vom 22.07.2016 Überprüfung einer bestimmten Wohnung, ein Mietvertrag vom 17.08.2016 über einen Mietzins in Höhe von 367,60,- Euro, eine E-Card in Kopie, Aufenthaltsberechtigungskarten und ein bestandenes A2 Zertifikat vom 20.09.2016 angeschlossen. 3.
- In einer Antragsbegründung vom 12.10.2016 führte der 1.BF aus, dass die Töchter der 1.BF im österreichischen Bundesgebiet geboren worden seien und die 1.BF habe 2016 die Integrationsvereinbarung durch die Ablegung der Deutschprüfung mit Niveau A2 erfüllt. Die 1.BF habe ihren in Österreich geborenen Töchtern das Erlernen der deutschen Sprache ermöglicht und so auch eine Integration ermöglicht. Die 2.-und die 3.BF seien in einem Kindergarten bzw. in einer österreichischen Volkschule untergebracht. Hinsichtlich der familiären Situation der 1.BF werde vorgebracht, dass sie mit ihren beiden Töchtern ein Familienleben führe, dieses sowohl in Österreich begonnen worden sei und auch bis zum heutigen Tage stattfinde. Mit Urkundenvorlage des bevollmächtigten Vertreters vom 19.10.2016 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der BF eine Geburtsurkunde vom 10.10.2016 in Vorlage gebracht. In einer weiteren Antragsbegründung vom 16.11.2016 wurde ersucht, eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen zu genehmigen. Mit Urkundenvorlage vom 21.11.2016 wurden von der bevollmächtigten Vertreterin der BF ein Mietvertrag vom 17.08.2018 über ein Mietverhältnis auf die Dauer von vier Jahren und ein Antrag auf Gesundheitsvorsorge vom 18.11.2016 in Vorlage gebracht. Mit Urkundenvorlage vom 06.12.2016 wurde vom BF ein Neuvertrag einer Versicherung vom 22.11.2016 vorgelegt. Mit Urkundenvorlage vom 08.08.2017 wurden von der bevollmächtigten Vertreterin der BF eine Schulbesuchsbestätigung einer öffentlichen Volksschule vom 30.06.2017 der 2.BF und eine Geburtsurkunde der 1.BF vom 10.10.2016 vorgelegt. Mit Urkundenvorlage vom 13.11.2017 wurden von der bevollmächtigten Vertreterin der BF Kopien der Reisepässe der BF, eine Kopie einer Mutter-Kind Passes, ein Schreiben einer Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe mit dem Geburtstermin 19.02.2018, eine Bestätigung der Landespolizeidirektion Wien über die Stellung eines Antrags auf Austausch der Lenkberechtigung aus der Mongolei übermittelt. 3.
- Mit den Bescheiden des BFA vom 21.11.2017,
(1)Zl. 581620906/161320682,
(2)1076448105/161434190,
(3)1076448203/161434416, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 03.10.2016 aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen
§ 46leg.
cit. in die Mongolei zulässig seien (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3.3. Mit den Bescheiden des BFA vom 21.11.2017,
(1)Zl. 581620906/161320682,
(2)1076448105/161434190,
(3)1076448203/161434416, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 03.10.2016 aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen
Paragraph 46, leg. cit. in die Mongolei zulässig seien (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Familien-und Privatleben der BF im Großen und Ganzen auf den Schul-und Kindergartenbesuch der Kinder beschränke. Wie aus dem Akteninhalt erkennbar sei, sei es der 1.BF bereits mehrmals möglich gewesen, mit ihren Kindern in ihre Heimat auszureisen und habe bereits auch längere Zeit in der Mongolei verbracht. Weiters sei es der 1.BF möglich gewesen, nach Sicherstellung ihres Reisepasses neuerlich in den Besitz eines neuen Reisepasses, ausgestellt in der Mongolei, zu kommen. Somit gehe die Behörde davon aus, dass es der 1.BF möglich gewesen wäre, einen Einreiseantrag aus der Mongolei zu stellen und sich nach den Regeln der Einreise-bzw. Niederlassungsmodalitäten zu richten. Durch die erkennbaren mehrmaligen Ausreisen sei auch davon auszugehen, dass auch für die Kinder der 1.BF eine Zumutbarkeit eines Schulbesuches in der Mongolei gegeben sei. Aufgrund der genannten Darlegung ihres Privat-und Familienlebens sei nicht davon auszugehen, dass die BF wesentliche integrative Bindungen zu Österreich hätten. 3.
- Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 18.12.2017, wurde vom bevollmächtigten Vertreter der BF ausgeführt, dass die 1.BF seit einigen Jahren eine Lebensgemeinschaft führe, mit dem sie zwei Kinder habe und am 18.02.2018 ein weiteres Kind erwarte. 3.
- Am XXXX wurde die 4.BF in Österreich geboren. Am 16.03.2018 stellte die 1.BF als gesetzliche Vertreterin für die 4.BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.08.2020 stellte die 1.BF als gesetzliche Vertreterin für die 4.BF einen Antrag auf internationalen Schutz3.
- Am römisch 40 wurde die 4.BF in Österreich geboren. Am 16.03.2018 stellte die 1.BF als gesetzliche Vertreterin für die 4.BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 07.08.2020 stellte die 1.BF als gesetzliche Vertreterin für die 4.BF einen Antrag auf internationalen Schutz 3.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E wurden die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die BF ununterbrochen unter drei Jahren im Bundesgebiet aufhalten würden. Ihnen sei außer vorläufige Aufenthaltstitel im Rahmen von unbegründeten Asylverfahren nie ein Aufenthaltsrecht zugekommen. Ihre Anträge auf internationalen Schutz seien innerhalb einer Verfahrensdauer von unter einem Jahr rechtskräftig im Mai 2016 abgeschlossen worden, seither würden sie sich vollkommen illegal im Bundesgebiet aufhalten. Ähnliches gelte für ihre beiden minderjährigen, in Österreich geborenen Töchter, die sich in der Zwischenzeit gleichfalls über drei Jahre im Herkunftsland aufgehalten hätten. Die BF hätten sohin nie von einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet ausgehen können. Die BF, der Lebensgefährte der 1.BF und ihr 2018 in Österreich nachgeborener Sohn würden ein Familienleben führen. Dem Lebensgefährten der 1.BF, einem mongolischen Staatsangehörigen, mit dem sie bereits im Herkunftsland zusammengelebt habe, komme kein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet zu. Unüberwindbare Hinderungsgründe, die einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden, seien weder geltend gemacht, noch würden in der vorliegenden Konstellation auch nur ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte dafür vorliegen. Gegen den im Bundesgebiet im Februar 2018 nachgeborenen Sohn der 1.BF sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag eine vom Bundesamt ausgesprochene Rückkehrentscheidung bestätigt worden. Darüber hinaus würden keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der BF zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vorliegen. 3.
- Am 01.08.2018 stellte die 1.BF für sich und ihre Kinder einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus
§ 56Abs. 1 Asyl
G, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden sei. Sie erhalte Zuwendungen der Caritas in Höhe von ungefähr 815,- Euro und ihre Kinder würden in Österreich zur Schule gehen. 3.7. Am 01.08.2018 stellte die 1.BF für sich und ihre Kinder einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, da das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt worden sei. Sie erhalte Zuwendungen der Caritas in Höhe von ungefähr 815,- Euro und ihre Kinder würden in Österreich zur Schule gehen. 3.
- Mit Verbesserungsauftrag vom 01.08.2018 wurde die 1.BF aufgefordert, den gestellten Antrag binnen vier Wochen in deutscher Sprache ausführlich schriftlich zu begründen und eine Geburtsurkunde oder ein gleichzuhaltendes Dokument vorzulegen. 3.
- Mit Antragsbegründung vom 17.08.2018 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der BF ausgeführt, dass die 1.BF seit 2006 durchgehend in Österreich ununterbrochen lebe und mit ihrem Lebensgefährten drei Kinder habe. Alle drei Kinder seien in Österreich geboren. Die 1.BF habe das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt und habe auch bereits Deutsch auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Daher könne aufgrund des geschilderten Sachverhaltes das private Interesse der gesamten Familie am Verbleib im Bundesgebiet und somit der Aufrechterhaltung des Familienlebens der 1.BF mit ihrem Mann und ihren Kindern nicht genug gewürdigt werden. Dem Antrag wurde eine übersetzte Geburtsurkunde der 1.BF vom 10.10.2016, eine mongolische Geburtsurkunde, ein Zertifikat vom 02.07.2018 über eine befriedigend bestandene Prüfung auf dem Niveau B1 und eine Bestätigung der mongolischen Botschaft vom 03.09.2018 über die Ausstellung neuer Reisepässe angeschlossen. 4.
- Mit Stellungnahme vom 08.03.2019 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin ausgeführt, dass die minderjährigen 2.-
- BF in Österreich geboren worden seien und für sie die Verbindung zu Österreich größer als zur Mongolei sei. Die Kernfamilie der Familie halte sich in Österreich auf, genauso wie der Ehemann der 1.BF und der Vater der 2.-4.BF. Die Familie erhalte neben Unterstützungsleistungen durch Freunde und Bekannte auch Geld von der Caritas, es handle sich dabei um 815,- Euro pro Monat. Der Ehemann der 1.BF und der Vater der 2.-4.BF könnte sofort als Hilfskoch beginnen, sobald ihm die entsprechende Erlaubnis erteilt werden würde. Eine aufrechte Krankenversicherung bestehe durch die Caritas. Die Familie bewohne die Unterkunft aufgrund eines Mietvertrags und die 2.-und 3.BF würden im österreichischen Bundesgebiet die Pflichtschule besuchen, weshalb sie die deutsche Sprache auf ihrem Muttersprachenniveau beherrschen würden, die 1.BF habe den Deutschkurs auf dem Niveau B1 erfolgreich bestanden. Die BF würden weder in ihrem noch dem Herkunftsland der Eltern politisch verfolgt werden. Die BF würden einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, weil sie ihren Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet sehen würden. Die 2.-und 3.BF würden die Pflichtschule besuchen, mit Deutsch als Muttersprache aufwachsen und seien in Österreich verwurzelt. Einen Bezug zur Mongolei würden sie nicht haben, lediglich ihre Eltern würden ihnen einen solchen vermitteln. Der Stellungnahme wurden ein Mietvertrag vom 17.08.2016 und ein Zertifikat des ÖSD vom 02.07.2018 über eine befriedigend bestandene Deutschprüfung auf dem Niveau B1 angeschlossen. 4.
- Mit Mandatsbescheid des BFA vom 31.01.2019 wurde der 1.BF aufgetragen, bis zur Ausreise in einer namentlich bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen. Gegen diesen Mandatsbescheid wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der 1.BF am 01.03.2019 fristgerecht Vorstellung erhoben. 4.
- Am 21.01.2019 wurde von der bevollmächtigten Vertreterin der BF ein Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung gestellt und ausgeführt, dass sich die Lebensumstände der BF seit dem asylrechtlichen Verfahren seit 2007, 2009, 2010 bzw. 2018 zur Gänze geändert hätten, da sie in einer befristeten Mietwohnung leben würden und seien sowohl sachlich als auch in sozialer Hinsicht bestens integriert, da die 1.BF Deutsch auf dem Niveau B2 beherrsche und die 2-3.BF durch ihren Schulbesuch bestens integriert seien. 4.
- Mit Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 19.06.2020 wurde vorgebracht, dass die 1.BF Deutsch auf dem Niveau B2 beherrsche und über eine Einstellungszusage in einer Immobilienfirma verfüge und die Kinder im Bundesgebiet in die Schule gehen würden. Eine Rückkehr in die Mongolei würde für die BF einen massiven Eingriff in das Recht der BF nach Art. 8 EMRK darstellen. Ein Reisepass für die 4.BF habe bis dato noch nicht vorgelegt werden können, da die mongolische Botschaft für diese noch keinen ausgestellt habe. In finanzieller Hinsicht arbeite die 1.BF einerseits als Babysitterin und erhalte andererseits auch Unterstützungsleistungen von Freunden. Eine aufrechte Kranken-und Unfallversicherung liege ebenfalls vor. Es werde darauf hingewiesen, dass die 1.BF regelmäßig Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen müsse und ärztlichen Kontrollen bedürfe. Eine Rückkehr in die Mongolei scheide aufgrund der Erkrankung der 1.BF auch aus diesem Grund aus, zumal sich die medizinische Versorgungslage in der Mongolei angesichts der COVID Pandemie noch verschlimmert habe. 4.
- Mit Stellungnahme des bevollmächtigten Vertreters der BF vom 19.06.2020 wurde vorgebracht, dass die 1.BF Deutsch auf dem Niveau B2 beherrsche und über eine Einstellungszusage in einer Immobilienfirma verfüge und die Kinder im Bundesgebiet in die Schule gehen würden. Eine Rückkehr in die Mongolei würde für die BF einen massiven Eingriff in das Recht der BF nach Artikel 8, EMRK darstellen. Ein Reisepass für die 4.BF habe bis dato noch nicht vorgelegt werden können, da die mongolische Botschaft für diese noch keinen ausgestellt habe. In finanzieller Hinsicht arbeite die 1.BF einerseits als Babysitterin und erhalte andererseits auch Unterstützungsleistungen von Freunden. Eine aufrechte Kranken-und Unfallversicherung liege ebenfalls vor. Es werde darauf hingewiesen, dass die 1.BF regelmäßig Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen müsse und ärztlichen Kontrollen bedürfe. Eine Rückkehr in die Mongolei scheide aufgrund der Erkrankung der 1.BF auch aus diesem Grund aus, zumal sich die medizinische Versorgungslage in der Mongolei angesichts der COVID Pandemie noch verschlimmert habe. Der Stellungnahme wurden eine Bestätigung über den Schulbesuch vom 12.06.2020 für die 2.BF, eine Bestätigung über den Schulbesuch vom 09.08.2020 für die 3.BF, eine Bestätigung vom 07.06.2020 über eine Tätigkeit der 1.BF als Babysitterin, Erklärung, dass die 1.BF auf unentgeltlicher Basis eine Unterstützung sei, eine Bestätigung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.08.2020 über die Einnahme von Blutverdünnungsmittel seitens der 1.BF, eine Eintrittsbestätigung in die gewerbliche Sozialversicherung vom 21.02.2020, eine Bestätigung vom 17.01.2020 über ein Honorar in Höhe von 120,- Euro für eine Tätigkeit der 1.BF als Babysitterin und eine Bestätigung vom 17.01.2020 über ein Honorar in Höhe von 190,- Euro für eine Tätigkeit der 1.BF als Babysitterin angeschlossen. Zudem wurden von den BF eine Einstellungszusage für die 1.BF vom 19.06.2020 über die Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit als Büroleiterin bei Erhalt einer Rot-Weiß-Rot Karte vom 19.06.2020, mehrere Empfehlungsschreiben, Unterstützungserklärungen und Jahreszeugnisse der 3.-sowie 4.BF für das Schuljahr 2019/2020 und ein Schreiben der 1.BF in Vorlage gebracht. Zudem wurden von den BF eine Einstellungszusage für die 1.BF vom 19.06.2020 über die Möglichkeit der Aufnahme einer Tätigkeit als Büroleiterin bei Erhalt einer Rot-Weiß-Rot Karte vom 19.06.2020, mehrere Empfehlungsschreiben, Unterstützungserklärungen und Jahreszeugnisse der 3.-sowie 4.BF für das Schuljahr 2019 aus 2020, und ein Schreiben der 1.BF in Vorlage gebracht. 4.
- Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.09.2020 wurden die Anträge vom 01.08.2018 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. 4.5. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.09.2020 wurden die Anträge vom 01.08.2018 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt werden hätte können und nicht eingetreten sei, da zwischen dem Zeitpunkt der aktuellen Bescheid Erlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum liege, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die 1.BF habe diese Zeitspanne nicht wirklich für eine Integration genutzt, da sie zwar einen weiteren Sprachkurs belegt habe und ihre Kinder die Schule besuchen würden, doch die Umstände seiner Lebensführung unverändert seien. Es habe weder im Privatleben noch im Familienleben der 1.BF eine wesentliche bzw. verfahrensrelevante Änderung festgestellt werden können. Die einzige Änderung sei, dass die 1.BF für sich und ihre Kinder gegenständlichen Antrag gestellt habe. Die 1.BF habe lediglich zu den Änderungen ihrer persönlichen Situation angegeben, dass sie nicht ausgereist sei, weil sie sich, abgesehen von einigen Unterbrechungen, schon lange im Bundesgebiet aufhalte. Die 1.BF habe medizinische Behandlungen aufgrund ihrer Medikamente zur Blutverdünnung gehabt. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine neuerliche Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich wäre.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt werden hätte können und nicht eingetreten sei, da zwischen dem Zeitpunkt der aktuellen Bescheid Erlassung und der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung nur ein sehr kurzer Zeitraum liege, sodass sich der Inlandsaufenthalt nicht wesentlich verlängert habe. Die 1.BF habe diese Zeitspanne nicht wirklich für eine Integration genutzt, da sie zwar einen weiteren Sprachkurs belegt habe und ihre Kinder die Schule besuchen würden, doch die Umstände seiner Lebensführung unverändert seien. Es habe weder im Privatleben noch im Familienleben der 1.BF eine wesentliche bzw. verfahrensrelevante Änderung festgestellt werden können. Die einzige Änderung sei, dass die 1.BF für sich und ihre Kinder gegenständlichen Antrag gestellt habe. Die 1.BF habe lediglich zu den Änderungen ihrer persönlichen Situation angegeben, dass sie nicht ausgereist sei, weil sie sich, abgesehen von einigen Unterbrechungen, schon lange im Bundesgebiet aufhalte. Die 1.BF habe medizinische Behandlungen aufgrund ihrer Medikamente zur Blutverdünnung gehabt. Unter Bedachtnahme auf all diese genannten Faktoren könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung derart wesentlich geändert habe, dass eine neuerliche Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.
4.6. Mit dem Bescheid des BFA vom 23.09.2020, Zl. 1184572407/180742796, wurde der Antrag der 4.BF vom 07.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen diese eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46leg.
cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4.6. Mit dem Bescheid des BFA vom 23.09.2020, Zl. 1184572407/180742796, wurde der Antrag der 4.BF vom 07.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen diese eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 4.
- Mit fristgerecht eingebrachten und gleichlautenden Beschwerden vom 23.10.2020, wurde durch den bevollmächtigten Vertreter der BF zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass sich entgegen der Auffassung der Behörde die Lebensumstände in den letzten beiden Jahren seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens am 20.06.2018 für die BF deutlich und spürbar verändert hätten. So hätten die 2.BF, sowie die 3.BF in der Zwischenzeit die Volksschule abgeschlossen und der Gesundheitszustand der 1.BF habe sich verschlechtert, da die 1.BF regelmäßige ärztliche Kontrollen benötige und Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen müsse. Hinzu komme, dass sich die Situation in der Mongolei seit dem Ausbruch von COVID-19 maßgeblich geändert habe und der gesamte Flugverkehr ausgesetzt sei. Es sollte der Behörde bekannt sein, dass die Luftverschmutzung in der Mongolei derart hoch sei, dass die Gefahr, an COVID-19 zu erkranken, ungleich höher sei, als dies in Österreich der Fall wäre. Eine Rückkehr in die Mongolei sei den BF keineswegs zumutbar, da die BF in ihren Rechten nach Art. 2, Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Ebenso missachte die Behörde die Tatsache, dass sich die BF bereits seit 2007 in Österreich befinden würden. Es wurden die Anträge gestellt das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bescheide der Behörde zur Gänze beheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. 4.
- Mit fristgerecht eingebrachten und gleichlautenden Beschwerden vom 23.10.2020, wurde durch den bevollmächtigten Vertreter der BF zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass sich entgegen der Auffassung der Behörde die Lebensumstände in den letzten beiden Jahren seit rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens am 20.06.2018 für die BF deutlich und spürbar verändert hätten. So hätten die 2.BF, sowie die 3.BF in der Zwischenzeit die Volksschule abgeschlossen und der Gesundheitszustand der 1.BF habe sich verschlechtert, da die 1.BF regelmäßige ärztliche Kontrollen benötige und Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen müsse. Hinzu komme, dass sich die Situation in der Mongolei seit dem Ausbruch von COVID-19 maßgeblich geändert habe und der gesamte Flugverkehr ausgesetzt sei. Es sollte der Behörde bekannt sein, dass die Luftverschmutzung in der Mongolei derart hoch sei, dass die Gefahr, an COVID-19 zu erkranken, ungleich höher sei, als dies in Österreich der Fall wäre. Eine Rückkehr in die Mongolei sei den BF keineswegs zumutbar, da die BF in ihren Rechten nach Artikel 2,, Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Ebenso missachte die Behörde die Tatsache, dass sich die BF bereits seit 2007 in Österreich befinden würden. Es wurden die Anträge gestellt das BVwG möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Bescheide der Behörde zur Gänze beheben und an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Personen der BF: Die 1.BF ist die Mutter der in Österreich geborenen 2.-4.BF. Die 1.BF wurde in der Mongolei geboren und ist mongolische Staatsbürgerin. Die Identitäten der BF1 bis BF4 werden dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. 1.
- Zum Verfahrensgang: Mit den Bescheiden des BFA vom 21.11.2017,
(1)Zl. 581620906/161320682,
(2)1076448105/161434190,
(3)1076448203/161434416, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 03.10.2016 aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen
§ 46leg.
cit. in die Mongolei zulässig seien (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit den Bescheiden des BFA vom 21.11.2017,
(1)Zl. 581620906/161320682,
(2)1076448105/161434190,
(3)1076448203/161434416, wurden die Anträge der BF auf Erteilung von Aufenthaltstiteln vom 03.10.2016 aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebungen
Paragraph 46, leg. cit. in die Mongolei zulässig seien (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Mit dem Bescheid des BFA vom 23.09.2020, Zl. 1184572407/180742796, wurde der Antrag der 4.BF vom 07.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46leg.
cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit dem Bescheid des BFA vom 23.09.2020, Zl. 1184572407/180742796, wurde der Antrag der 4.BF vom 07.08.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde unter einem gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, leg. cit. in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E wurden die Beschwerden der BF als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am 21.06.2018 in Rechtskraft. Die 1.BF stellte am 01.08.2018 für sich und die 2.-4.BF gegenständliche Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen
§ 55Abs. 2 Asyl
G.Die 1.BF stellte am 01.08.2018 für sich und die 2.-4.BF gegenständliche Anträge auf Erteilung von Aufenthaltsberechtigungen
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.09.2020 wurde die Anträge vom 01.08.2018 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 58Abs. 10 Asyl
G zurückgewiesen. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 17.09.2020 wurde die Anträge vom 01.08.2018 auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. 1.
- Zur Integration und den weiteren Beschwerdepunkten: Die
- BF hält sich seit Mai 2007 mit Unterbrechungen in Österreich auf und beherrscht die deutsche Sprache auf B2-Niveau. Weder verfügt die BF über ein schützenswertes Privat und Familienleben im Bundesgebiet, noch hat diese einheimische Freunde und Bekannte und ist weder in einem Verein oder in einer gemeinnützigen Organisation Mitglied. Sie ist Mutter und gesetzliche Vertreterin der in Österreich geborenen 2-4.BF. Der Vater der 2.-4.BF ist ebenfalls mongolischer Staatsbürger und ihm kommt in Österreich, wie in den Vorverfahren festgestellt, kein Aufenthaltstitel zu und eine Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens im gemeinsamen Herkunftsstaat ist möglich und auch zumutbar. Hinweise auf eine im Vergleich zu den rechtskräftigen Vorbescheiden nunmehr vorliegende maßgeblich veränderte bzw. allfällig nunmehr vorliegende und im Vergleich zur Vorentscheidung nunmehr besonders berücksichtigungswürdige Integrationsverfestigung können vor dem Hintergrund und insbesondere auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bescheinigungsmittel in Form eines Nachweises eines ÖSD Diploms B1 Deutsch, eines Mietvertrages, Schulbesuchs- und Jahreszeugnisbestätigungen der
- und 3.BF, eine Bestätigung über die Einnahme eines Medikamentes, eine Bestätigung über den Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 21.02.2020, Empfehlungsschreiben und Honorar Noten als Babysitterin vom 17.01.2020 sowie einer Einstellungszusage als Büroleiterin vom 19.06.2020 nicht erkannt werden. Das BFA hat diesbezüglich zu Recht erkannt, dass eine im Wesentlichen unveränderte Gesamtsituation der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückkehrsituation vorliegt, bzw. insgesamt Gründe die gegen eine insbesondere gemeinsame Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei sprechen insgesamt ausreichenden begründet nicht aufgezeigt worden sind. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer sonstigen, nunmehr vorliegenden und in casu maßgeblich berücksichtigungswürdigen Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht konnten insgesamt nicht festgestellt werden. Die 1.BF ist in Österreich strafrechtlich nicht unbescholten. 1.) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2008, XXXX , wurde die 1.BF wegen § 105 Abs. 1 sowie § 15 § 127 StGB und § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 1.) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.09.2008, römisch 40 , wurde die 1.BF wegen Paragraph 105, Absatz eins, sowie Paragraph 15, Paragraph 127, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 2.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 10.12.2010 wurde die 1.BF wegen § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. 2.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 10.12.2010 wurde die 1.BF wegen Paragraph 15, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt. 3.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 19.02.2016 wurde die 1.BF wegen § 15 § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.3.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 19.02.2016 wurde die 1.BF wegen Paragraph 15, Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 4.) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 15.04.2016, XXXX , wurde die 1.BF wegen § 223 Abs. 2 sowie § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.4.) Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 15.04.2016, römisch 40 , wurde die 1.BF wegen Paragraph 223, Absatz 2, sowie Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. 5.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , XXXX , vom 20.07.2018 wurde die 1.BF wegen § 83 Abs. 1 StGB sowie § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.5.) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , römisch 40 , vom 20.07.2018 wurde die 1.BF wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die BF haben sämtliche integrativen Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt, als sie sich bereits der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst waren, bzw. bewusst sein mussten, weshalb sie nicht darauf vertrauen konnten, ihr Familien- und Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können. Die 1.BF verfügt in ihrem Herkunftsstaat über familiären Bezugspunkte in Form von einem Bruder und Eltern, zu denen sie keinen Kontakt hat. Die arbeitsfähige 1.BF ist in der Mongolei geboren, ist dort aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, sie verbrachte den Großteil ihres Lebens in der Mongolei und ist der mongolischen Sprache mächtig. Die 1.BF hat ihren eigenen Angaben nach bereits in einer Nähfirma in der Mongolei gearbeitet. Der Beschwerdeführerin ist die Aufnahme einer für sie geeigneten Arbeit daher auch in der Mongolei wieder möglich und auch zuzumuten. Das Vorliegen von außerhalb des Familienverbandes nunmehr bestehenden berücksichtigungswürdigen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnissen im Bundesgebiet bzw. das Vorliegen von nunmehr vorliegenden wesentlichen Veränderungen in Bezug auf das Vorliegen der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde insgesamt begründet nicht dargelegt. Eine insbesondere gemeinsame Ausweisung und Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen von außerhalb des Familienverbandes nunmehr bestehenden berücksichtigungswürdigen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnissen im Bundesgebiet bzw. das Vorliegen von nunmehr vorliegenden wesentlichen Veränderungen in Bezug auf das Vorliegen der bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren wurde insgesamt begründet nicht dargelegt. Eine insbesondere gemeinsame Ausweisung und Rückkehr der Beschwerdeführer in die Mongolei stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen einer nunmehr im Vergleich auch zu den rechtskräftigen Vorentscheiden verfahrenswesentlich veränderten gesundheitlichen Situation, insbesondere der BF1 bis BF3, bzw. von nunmehr vorliegenden besonders berücksichtigungswürdigen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen der BF wurde begründet nicht dargelegt, wie auch ausreichend substantiiert nicht dargelegt wurde, dass die BF einer besonderen Risikogruppe bezogen auf eine Covid 19 Erkrankung angehören. Das Vorliegen einer nunmehr insbesondere im Vergleich zu den Vorentscheiden wesentlich veränderten allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, bzw. einer maßgeblichen Veränderung der Versorgungs – als auch der Sicherheitslage in der Mongolei, dies auch unter besonderer Berücksichtigung der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, wurden ausreichend substantiiert und konkretisiert nicht dargelegt, bzw. ist das Vorliegen einer diesbezüglich nunmehr wesentlichen veränderten Gesamtsituation auch amtswegig nicht zu erkennen. Eine insbesondere gemeinsame Ausweisung der BF stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar.Eine insbesondere gemeinsame Ausweisung der BF stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Dem BFA ist insgesamt zuzustimmen, wenn dieses festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen die BF nicht aufgezeigt haben, dass diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechtes gem. Art. 8 EMRK erfüllen und im Hinblick auf die rechtkräftig entschiedenen Vorverfahren, insbesondere im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt betreffend der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde. Dem BFA ist insgesamt zuzustimmen, wenn dieses festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und sämtlicher im gegenständlichen Verfahren erstatteter Ausführungen die BF nicht aufgezeigt haben, dass diese die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechtes gem. Artikel 8, EMRK erfüllen und im Hinblick auf die rechtkräftig entschiedenen Vorverfahren, insbesondere im Hinblick auf das rechtskräftige Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter Sachverhalt betreffend der Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens, der eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde. Betreffend der BF4 wurde insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt, dass diese die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels erfüllt, dass eine gemeinsame Ausweisung dieser mitsamt ihrer Familie und insbesondere ihrer Mutter der BF1 einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt, oder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die gemeinsame Abschiebung dieser mit ihrer Familie in die Mongolei unzulässig ist. Betreffend der BF4 wurde insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt, dass diese die Voraussetzungen zur Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels erfüllt, dass eine gemeinsame Ausweisung dieser mitsamt ihrer Familie und insbesondere ihrer Mutter der BF1 einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt, oder die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die gemeinsame Abschiebung dieser mit ihrer Familie in die Mongolei unzulässig ist. Das BFA hat insgesamt zu Recht die gegenständlichen Anträge gem. § 55 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der BF1 bis BF3 gem. § 58 Abs. 10 Asyl zurückgewiesen bzw. den hierauf gerichteten Antrag der BF4 abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen die BF4, wie auch bereits für die BF1 bis BF3, eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Abs. 3 FPG auszusprechen ist und dass eine gemeinsame Abschiebung der BF4 mit ihrer Familie gem. §46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Das BFA hat insgesamt zu Recht die gegenständlichen Anträge gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der BF1 bis BF3 gem. Paragraph 58, Absatz 10, Asyl zurückgewiesen bzw. den hierauf gerichteten Antrag der BF4 abgewiesen und ausgesprochen, dass gegen die BF4, wie auch bereits für die BF1 bis BF3, eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Absatz 3, FPG auszusprechen ist und dass eine gemeinsame Abschiebung der BF4 mit ihrer Familie gem. §46 FPG in die Mongolei zulässig ist. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. In der Begründung der angefochtenen Bescheide wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform vorgenommen. Die gegenständlich angefochtenen Entscheidungen wurden insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. Auch den gleichlautenden Beschwerden vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen bzw. substantiiert begründeten Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die Würdigungen des BFA übernehmend die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.
- Beweiswürdigung:Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich vollinhaltlich auf das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die Würdigungen des BFA übernehmend die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung treffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben.,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BF, zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten.Die Feststellungen zum rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren der BF, zum aufenthaltsrechtlichen Status der BF sowie zum gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die näheren Feststellungen zur persönlichen Situation der BF, sowie ihrer Integration in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben und den vorgelegten Beweismitteln im Verfahren und Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen der 1.BF ergeben sich aus aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 03.11.
- Zur Feststellung, dass dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher erstatteter Ausführungen hinsichtlich der 1.BF im Hinblick auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E (bzw. der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheiden des BFA vom 21.11.2017,
(1)Zl. 581620906/161320682,
(2)1076448105/161434190,
(3)1076448203/161434416 bzw. hinsichtlich der 4.BF im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 23.09.2020) ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter oder neuer Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ausreichend begründet insgesamt nicht aufgezeigt worden ist, der insbesondere ein anderes Ergebnis der Abwägung
Art. 8EMRK zu Gunsten der BF zuließe, bzw.
eine neue Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, ist folgendes auszuführen: Zur Feststellung, dass dem BFA ist zuzustimmen ist, wenn dieses insgesamt festhält, dass auch unter besonderer Berücksichtigung der im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Urkunden und sämtlicher erstatteter Ausführungen hinsichtlich der 1.BF im Hinblick auf die rechtskräftigen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E (bzw. der diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Bescheiden des BFA vom 21.11.2017,
(1)Zl. 581620906/161320682,
(2)1076448105/161434190,
(3)1076448203/161434416 bzw. hinsichtlich der 4.BF im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 23.09.2020) ein verfahrenswesentlich wesentlich geänderter oder neuer Sachverhalt im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ausreichend begründet insgesamt nicht aufgezeigt worden ist, der insbesondere ein anderes Ergebnis der Abwägung
Artikel 8, EMRK zu Gunsten der BF zuließe, bzw.
eine neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, ist folgendes auszuführen: Dieserart Feststellungen waren durch das BVwG insbesondere auch nach Einsicht in das diesbezügliche Erkenntnis des BVwG die BF betreffend, als auch die Bescheide des BFA die BF betreffend vorzunehmen, da hierin bereits ausführlich die gesamte persönliche Situation der BF, ihre Rückkehrsituation, als auch das Vorliegen der durch diese im Bundesgebiet gesetzten integrativen Schritte erörtert wurden und rechtskräftig über die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung abgesprochen worden ist. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich insgesamt richtig erkannt, dass insbesondere auch durch die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel und Urkunden, nämlich des Nachweises eines ÖSD Diploms B1 Deutsch, eines Mietvertrages, Schulbesuchs -und Jahreszeugnisbestätigungen der
- und 3.BF, eine Bestätigung über die Einnahme eines Medikamentes, eine Bestätigung über den Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 21.02.2020, Empfehlungsschreiben und Honorar- Noten als Babysitterin vom 17.01.2020 sowie einer Einstellungszusage als Büroleiterin insgesamt nicht aufzeigen konnten, dass wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden.Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich insgesamt richtig erkannt, dass insbesondere auch durch die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel und Urkunden, nämlich des Nachweises eines ÖSD Diploms B1 Deutsch, eines Mietvertrages, Schulbesuchs -und Jahreszeugnisbestätigungen der
- und 3.BF, eine Bestätigung über die Einnahme eines Medikamentes, eine Bestätigung über den Eintritt in die gewerbliche Sozialversicherung vom 21.02.2020, Empfehlungsschreiben und Honorar- Noten als Babysitterin vom 17.01.2020 sowie einer Einstellungszusage als Büroleiterin insgesamt nicht aufzeigen konnten, dass wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden. Dem BFA ist zuzustimmen, wenn es weiters insgesamt festhält, dass eine wesentliche Änderung des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes im Hinblick auf das Privat- und Familienleben den in Vorlage gebrachten Unterlagen insgesamt verfahrensgegenständlich nicht zu entnehmen ist. Bezogen auf die Vorlage einer Einstellungszusage unter der Voraussetzung der Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte bzw. der Vorlage von unregelmäßigen und vereinzelt ausgeübten Tätigkeiten als Babysitterin und den hierüber vorgelegten Honorarnoten in geringerer Höhe (As. 1179 ff.) ist auszuführen, dass durch diese geringfügigen und vereinzelten kurzzeitigen Beschäftigungen insgesamt keine ausreichend gesicherte Selbsterhaltungsfähigkeit der 1.BF aufgezeigt werden konnte, sowie alleine hieraus in weiterer Folge auch insgesamt keine wesentliche Sachverhaltsänderung verglichen mit den rechtskräftigen Vorentscheidungen resultiert. Betreffend die Einstellungszusage ist festzuhalten, dass diese unter dem Vorbehalt des Vorliegens einer Arbeitsbewilligung bzw. des Vorliegens einer Aufenthaltsberechtigung steht, die BF1 jedoch über keine Aufenthaltsberechtigung und auch über keine Arbeitserlaubnis verfügt, die ihr die Aufnahme einer solcherart legalen Arbeit im Bundesgebiet ermöglichen könnte. Auch in den gleichlautenden Beschwerden der BF finden sich ausreichend begründet keine Hinweise darauf, inwiefern sich der Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben der BF nunmehr maßgeblich geändert oder verändert hätte. Alleine mit den Ausführungen, wonach die 2.-und 3.BF die Volksschule abgeschlossen hätten und die 1.BF nunmehr Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen müsse, wurde eine hierfür wesentliche Veränderung der Situation der BF nicht aufgezeigt. Dies, da insbesondere auch die schulischen Leistungen der Kinder bzw. deren Integration bereits in den Vorbescheiden geprüft wurden und auch unter Berücksichtigung dieser eine Rückkehr für zulässig erachtet worden ist. Alleine aufgrund der nunmehrigen Vorlage von weiteren Zeugnissen die alleine aus dem fortgesetzten Schulbesuch der BF nach rechtskräftig negativ abgeschlossenen Vorverfahren resultieren, kann nunmehr das Vorliegen einer verfahrensrelevant veränderten Situation nicht erkannt werden, bzw. ergibt sich alleine aus diesen Zeugnissen nicht eine grundlegend veränderte auch integrative Situation der BF im Vergleich zu den negativ abgeschlossenen Vorverfahren. Vielmehr ist fallbezogen festzuhalten, dass insbesondere die BF1 insbesondere seit rechtskräftigen Abschluss des Vorverfahrens im Jahre 2018 ausdrücklich weiß, dass über ihre Anträge auf internationalen Schutz, bzw. auch in Bezug auf ein mögliches Verbleiben im Bundesgebiet rechtskräftig negativ abgesprochen wurde und sie bzw. ihre Kinder über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und diese unmittelbar das Bundesgebiet zu verlassen haben. Besondere insbesondere neu entstandene Gründe, warum die BF nicht bereits freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt sind, bzw. warum diesen nunmehr eine Rückkehr in die Mongolei zumutbar nicht möglich sein sollte wurde insgesamt ausreichend konkret und substantiell begründet nicht vorgebracht. Auch durch die Ausführungen der BF, wonach diese nunmehr Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen müsse, kann keine wesentliche Veränderung der (gesundheitlichen) Gesamtsituation der Beschwerdeführer erkannt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sich bereits aus den Länderfeststellungen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ergibt, dass in der Mongolei ein insgesamt ausreichendes medizinisches Versorgungssystem besteht zu dem die Beschwerdeführer als mongolische Staatsbürger faktischen Zugang hat. Dass die BF1 nunmehr an einer relevanten Erkrankung leidet, die eine Überstellung unzulässig erscheinen lassen würde, diese sich in einer durchgehenden stationären Therapie befinden würde die ihr nur in Österreich zugänglich wäre oder auch, dass diese die angeführten Medikamente nicht auch in der Mongolei erhalten könnte, wurde ausreichend begründet nicht dargelegt. Somit wurde insgesamt auch bezogen auf den Gesundheitszustand der BF keine wesentliche Veränderung im Vergleich zu den rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren aufgezeigt, bzw. wurden insgesamt besondere Gründe warum die Beschwerdeführer nunmehr aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes in Österreich verbleiben müssten ausreichend konkret und substantiiert nicht dargelegt. Es geht aus dem gesamten Akteninhalt und den vorgelegten Unterlagen jedenfalls nicht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der BF, insbesondere der 1.BF in einem gravierenden und verfahrenswesentlich relevanten Ausmaß verschlechtert hätte, sodass eine Außerlandesbringung in die Mongolei nunmehr als unzumutbar erscheinen würde. Neben einer Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin, wonach die 1.BF täglich Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen müsse und regelmäßige Kontrollen erforderlich seien, wurden keine weiteren medizinischen Befunde oder Unterlagen, insbesondere nicht solche, die eine schwerwiegende Erkrankung der 1.BF aufzeigen würden, in Vorlage gebracht. Auch geht aus dem gesamten Akteninhalt auch nicht hervor, bzw. hat das BFA auch hierauf bezogen richtig festgehalten, dass die 1.BF einer COVID-Risikogruppe angehört. Sämtlichen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat, die auch den Vorentscheidungen zu Grunde gelegt wurden, ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass die medizinische Versorgungslage in der Mongolei unbedenklich ist, die Beschwerdeführerin in der Mongolei Zugang zu einer medizinischen Versorgung hat bzw. eine ausreichende medizinische Versorgung dort gesichert ist. Dass die Beschwerdeführerin in der Mongolei nunmehr keine solcherart ausreichende Versorgung erhalten würde, bzw. sie Mittel zur Blutverdünnung dort nicht erhalten könnte, wurde insgesamt ausreichend begründet nicht aufgezeigt, bzw. wurde somit insgesamt auch bezogen auf den Gesundheitszustand oder die diesbezügliche medizinische Versorgungslage in der Mongolei bezogen auf die BF keine wesentliche Veränderung in Bezug auf die rechtskräftigen Vorerkenntnisse aufgezeigt. Wird in der Beschwerde auf die Situation betreffend die Luftverschmutzung in der Mongolei verwiesen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Vorliegen einer möglichen Rückkehr für die BF in die Mongolei bereits in den Vorentscheidungen geprüft worden ist. Eine wesentliche Änderung konkret auch auf diese Ausführungen bezogen wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt, bzw. ist hierauf bezogen festzuhalten, dass auch wenn es in einzelnen lokal begrenzten Gebieten, insbesondere in einzelnen Städten der Mongolei, tatsächlich zu einer erheblichen und auch gesundheitsbelastenden Luftbelastung kommt, so alleine hieraus nicht eine grundsätzliche und generelle Unzumutbarkeit einer Rückkehr für alle Staatsbürger, bzw. auch für Kinder in die Mongolei angenommen werden kann. Dies, zumal in die Mongolei mit einer Fläche von 1.566.000 km² auch viele Gebiete und Regionen ohne gesundheitlich belastende Luftkontaminationen existieren und es den BF frei steht sich, insbesondere auch mit kleinen Kindern, etwa der BF4 außerhalb der Gebiete mit der höchsten Luftbelastung niederzulassen. Dass diesbezüglich eine Ausweisung insbesondere etwa der BF4 als Kleinkind unzulässig zu erkennen wäre, bzw. die BF alleine deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung gem. Art 3 EMRK unterliegen würden, wurde wie auch das Vorliegen von wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Rückkehrsituation betreffend der BF 1 bis BF3 verglichen zu der Situation zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausreichend konkret begründet nicht dargelegt. Wird in der Beschwerde auf die Situation betreffend die Luftverschmutzung in der Mongolei verwiesen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Vorliegen einer möglichen Rückkehr für die BF in die Mongolei bereits in den Vorentscheidungen geprüft worden ist. Eine wesentliche Änderung konkret auch auf diese Ausführungen bezogen wurde ausreichend begründet nicht aufgezeigt, bzw. ist hierauf bezogen festzuhalten, dass auch wenn es in einzelnen lokal begrenzten Gebieten, insbesondere in einzelnen Städten der Mongolei, tatsächlich zu einer erheblichen und auch gesundheitsbelastenden Luftbelastung kommt, so alleine hieraus nicht eine grundsätzliche und generelle Unzumutbarkeit einer Rückkehr für alle Staatsbürger, bzw. auch für Kinder in die Mongolei angenommen werden kann. Dies, zumal in die Mongolei mit einer Fläche von 1.566.000 km² auch viele Gebiete und Regionen ohne gesundheitlich belastende Luftkontaminationen existieren und es den BF frei steht sich, insbesondere auch mit kleinen Kindern, etwa der BF4 außerhalb der Gebiete mit der höchsten Luftbelastung niederzulassen. Dass diesbezüglich eine Ausweisung insbesondere etwa der BF4 als Kleinkind unzulässig zu erkennen wäre, bzw. die BF alleine deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK unterliegen würden, wurde wie auch das Vorliegen von wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Rückkehrsituation betreffend der BF 1 bis BF3 verglichen zu der Situation zum verfahrensrelevanten Zeitpunkt der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren ausreichend konkret begründet nicht dargelegt. Wird in den gleichlautenden Beschwerden ausgeführt, dass sich die allgemeine Situation in der Mongolei seit Ausbruch der COVID Pandemie maßgeblich verschlechtert habe, so ist diesbezüglich zunächst festzuhalten, dass dieserart Ausführungen ausschließlich allgemein, pauschal und unbelegt ausgeführt werden. Durch dieserart unbestimmte bzw. unbelegten Ausführungen wurde ausreichend belegt nicht dargelegt, dass sich insb. hinsichtlich der subjektiven Verhältnisse der BF in sozialer, wirtschaftlicher, beruflicher, sowie sonstiger privater Ebene zu berücksichtige verfahrenswesentliche Veränderungen ergeben hätten. Festzuhalten ist, dass allein aus dem somit allgemeinen Hinweis auf die weltweite Corona 19 Pandemie verfahrensgegenständlich ausreichend begründet insgesamt keine Anhaltspunkte für eine verfahrenswesentliche Änderung des bereits entschiedenen Sachverhaltes aufgezeigt worden sind. Auch, dass sich die Gesamtsituation in der Mongolei nunmehr aufgrund der weltweiten COVID-19 Pandemie verfahrenswesentlich bzw. grundlegend verschlechtert habe, sodass nunmehr von einer wesentlichen Veränderung der Gesamtsituation oder von einer nunmehrigen Unzumutbarkeit einer Rückkehr auszugehen sein, wurde ausreichend substantiiert und ausreichend begründet insgesamt nicht dargelegt. Auch wenn auf einzelen staatliche Unterstützungsprojekte hingewiesen wird, so kann hierauf nicht geschlossen werden, dass sich die wesentliche Situation für die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie verfahrenswesentlich maßgeblich verändert hat. Auch aufgrund der durchgehend bzw. auch aktuell insgesamt geringen Infektionszahlen betreffend die weltweite Covid - 19 Pandemie in der Mongolei kann von einer solchen wesentlichen Veränderung der Situation insgesamt nicht ausgegangen werden (vgl etwa Covid 19 Dashboard der WHO: https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn), bzw. kann das Vorliegen einer aufgrund dieser Pandemie nunmehr vorliegenden wesentliche Veränderung der individuellen Gesamtsituation durch das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Zusammenschau mit sämtlichen dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Informationsmaterials zum Herkunftsstaat insgesamt nicht erkannt werden. Wird in der Beschwerdeschrift ferner auch darauf hingewiesen, dass faktisch aufgrund der Pandemie zeitweilig keine Flugverbindungen in die Mongolei bestehen, so kann insbesondere aus dieser temporären Einstellung des Flugverkehrs in die Mongolei noch keine derartige verfahrenswesentliche Veränderung der Gesamtsituation im Herkunftsstaat erkannt werden, sodass nunmehr von einer insgesamt verfahrensrelevanten Veränderung oder der Unzumutbarkeit einer Rückkehr der BF in die Mongolei auszugehen wäre. Vielmehr ist durch das Gericht auch diesbezüglich dem BFA zuzustimmen, wenn dieses festhält, dass insgesamt eine verfahrenswesentliche Veränderung der Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zu den rechtskräftigen Vorerkenntnissen nicht eingetreten ist, bzw. insgesamt keine Gründe ausreichend konkretisiert aufgezeigt wurde, warum nunmehr eine Rückkehr der BF in die Mongolei nicht mehr möglich und diesen zuzumuten wäre. Auch, dass sich die Gesamtsituation in der Mongolei nunmehr aufgrund der weltweiten COVID-19 Pandemie verfahrenswesentlich bzw. grundlegend verschlechtert habe, sodass nunmehr von einer wesentlichen Veränderung der Gesamtsituation oder von einer nunmehrigen Unzumutbarkeit einer Rückkehr auszugehen sein, wurde ausreichend substantiiert und ausreichend begründet insgesamt nicht dargelegt. Auch wenn auf einzelen staatliche Unterstützungsprojekte hingewiesen wird, so kann hierauf nicht geschlossen werden, dass sich die wesentliche Situation für die Beschwerdeführer im Herkunftsstaat auch aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie verfahrenswesentlich maßgeblich verändert hat. Auch aufgrund der durchgehend bzw. auch aktuell insgesamt geringen Infektionszahlen betreffend die weltweite Covid - 19 Pandemie in der Mongolei kann von einer solchen wesentlichen Veränderung der Situation insgesamt nicht ausgegangen werden vergleiche etwa Covid 19 Dashboard der WHO: https://covid19.who.int/region/wpro/country/mn), bzw. kann das Vorliegen einer aufgrund dieser Pandemie nunmehr vorliegenden wesentliche Veränderung der individuellen Gesamtsituation durch das erkennende Gericht auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in Zusammenschau mit sämtlichen dem Gericht zur Verfügung stehenden aktuellen Informationsmaterials zum Herkunftsstaat insgesamt nicht erkannt werden. Wird in der Beschwerdeschrift ferner auch darauf hingewiesen, dass faktisch aufgrund der Pandemie zeitweilig keine Flugverbindungen in die Mongolei bestehen, so kann insbesondere aus dieser temporären Einstellung des Flugverkehrs in die Mongolei noch keine derartige verfahrenswesentliche Veränderung der Gesamtsituation im Herkunftsstaat erkannt werden, sodass nunmehr von einer insgesamt verfahrensrelevanten Veränderung oder der Unzumutbarkeit einer Rückkehr der BF in die Mongolei auszugehen wäre. Vielmehr ist durch das Gericht auch diesbezüglich dem BFA zuzustimmen, wenn dieses festhält, dass insgesamt eine verfahrenswesentliche Veränderung der Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zu den rechtskräftigen Vorerkenntnissen nicht eingetreten ist, bzw. insgesamt keine Gründe ausreichend konkretisiert aufgezeigt wurde, warum nunmehr eine Rückkehr der BF in die Mongolei nicht mehr möglich und diesen zuzumuten wäre. Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren ferner insgesamt richtig darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der BF zur Begründung des gegenständlichen Antrages bei der anzustehenden Prognose, im gegenständlichen Verfahren nicht den Schluss zulassen, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte gem. Art. 8 EMRK ausreichend begründet möglich ist, bzw. dass insgesamt eine gemeinsame Außerlandesbringung der Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt. Das BFA hat im gegenständlichen Verfahren ferner insgesamt richtig darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der BF zur Begründung des gegenständlichen Antrages bei der anzustehenden Prognose, im gegenständlichen Verfahren nicht den Schluss zulassen, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Rechte gem. Artikel 8, EMRK ausreichend begründet möglich ist, bzw. dass insgesamt eine gemeinsame Außerlandesbringung der Beschwerdeführer einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich somit nach Durchführung eines dokumentiert stattgefundenen und umfassenden Ermittlungsverfahrens insgesamt richtig erkannt, dass alleine die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen insgesamt nicht aufzeigen konnten, dass verfahrensgegenständlich wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Art. 8 EMRK erforderlich machen würden. Im gegenständlichen Verfahren hat das BFA diesbezüglich somit nach Durchführung eines dokumentiert stattgefundenen und umfassenden Ermittlungsverfahrens insgesamt richtig erkannt, dass alleine die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel, Urkunden und erstatteten Ausführungen insgesamt nicht aufzeigen konnten, dass verfahrensgegenständlich wesentliche veränderte Gründe vorliegen würden, die eine neuerliche Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich machen würden. Das BFA hat insgesamt die gegenständliche Entscheidung nachvollziehbar nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens rechtskonform, konkret begründet und zutreffend getroffen. Auch in der Beschwerdeschrift wurden ausreichend begründet keine konkret auf die BF bezogenen weiteren Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend substantiiert nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung der BF zur Begründung des nunmehrigen Antrages gem. § 55 AsylG, bzw. in Bezug auf Art. 8 EMRK aufzeigen könnten oder nunmehr die Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. $55 AsylG vorliegen oder eine gemeinsame Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat die Mongolei einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte darstellt. Auch in der Beschwerdeschrift werden ausschließlich sämtliche bereits in den Vorverfahren geprüften Gründe für ein weiters Verbleiben der BF im Bundesgebiet nochmals ausgeführt, bzw. mit nur unwesentlichen Veränderungen neuerlich dargelegt und insgesamt keine wesentlichen Verfahrens- oder Ermittlungsmängel, bzw. verfahrenswesentlich falsch oder unzureichend gewürdigten Sachverhalte aufgezeigt die eine substantiell andere Entscheidung zulassen könnten. Auch in der Beschwerdeschrift wurden ausreichend begründet keine konkret auf die BF bezogenen weiteren Ausführungen erstattet, bzw. wurde ausreichend substantiiert nicht dargelegt, wodurch es nunmehr zu verfahrensrelevanten Änderungen oder Neuerungen gekommen sein soll, die eine wesentliche und substantielle Veränderung der Verhältnisse bezogen auf die rechtskräftige Vorentscheidung der BF zur Begründung des nunmehrigen Antrages gem. Paragraph 55, AsylG, bzw. in Bezug auf Artikel 8, EMRK aufzeigen könnten oder nunmehr die Voraussetzungen zur Gewährung eines Aufenthaltstitels gem. $55 AsylG vorliegen oder eine gemeinsame Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat die Mongolei einen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte darstellt. Auch in der Beschwerdeschrift werden ausschließlich sämtliche bereits in den Vorverfahren geprüften Gründe für ein weiters Verbleiben der BF im Bundesgebiet nochmals ausgeführt, bzw. mit nur unwesentlichen Veränderungen neuerlich dargelegt und insgesamt keine wesentlichen Verfahrens- oder Ermittlungsmängel, bzw. verfahrenswesentlich falsch oder unzureichend gewürdigten Sachverhalte aufgezeigt die eine substantiell andere Entscheidung zulassen könnten. Die Beschwerden waren aus diesen Gründen sohin als insgesamt unbegründet abzuweisen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- § 55 AsylG lautet:3.
- Paragraph 55, AsylG lautet: Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. 3.
- § 58 AsylG lautet:3.
- Paragraph 58, AsylG lautet:
- Abschnitt: Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
- ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
- sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
- bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.
§ 95
FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
§ 24
FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.3.
Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder
Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge
§ 55
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
§§ 56
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
- das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
- der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.
Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§§ 55
und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56
hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
- und
- Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
§ 56eingeleitet wurde und1.
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung
Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.
1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten. 3.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- GP 50) legen zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG Folgendes dar:3.
- Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 50) legen zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG Folgendes dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
- Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt."Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§ 52i
Vm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs.
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird."Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." 3.4. Rechtsprechung: Die zur Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG (also zu § 44b Abs. 1 NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des § 58 Abs. 10 AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Die zur Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (also zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG) ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf die Auslegung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zu übertragen (dazu VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Nach dieser Rechtsprechung liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
§ 58Abs. 10 Asyl
G zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115).Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten würde. Nur in einem solchen Fall ist eine - der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete - Zurückweisung (nunmehr)
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zulässig (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101 mit Hinweisen auf VwGH 22.07.2011, 2011/22/0127; 05.05.2015, Ra 2014/22/0115). Da der Zurückweisungsgrund
§ 58Abs. 10 Asyl
G (vormals § 44b Abs. 1 Z 1 NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (§ 68 Abs. 1 AVG) nachgebildet ist, können die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 58 Abs. 10 AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf § 58 Abs. 10 AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen (vgl. VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN).Da der Zurückweisungsgrund
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG (vormals Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) der Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) nachgebildet ist, können die zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung des Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, auch für die Frage herangezogen werden, wann eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 58, Absatz 10, AsylG vorliegt. Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anderslautenden Bescheides (bezogen auf Paragraph 58, Absatz 10, AsylG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Für diese Prognose ist eine Gesamtbetrachtung anzustellen vergleiche VwGH 09.09.2013, 2013/22/0161; 09.09.2013, 2013/22/0215, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG andererseits hingewiesen (vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, ausführlich auf den inhaltlichen Gleichklang der Beurteilung eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben eines Fremden bei Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung einerseits und der Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG andererseits hingewiesen vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2016/21/0006; 30.06.2016, Ra 2016/21/0103). 3.
- Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wäre, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit den Rückkehrentscheidungen (Bescheide des BFA vom 21.11.2017 bzw. Bescheid vom 23.09.2020 die 4.BF betreffend, Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der 1.BF vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK zumindest möglich.3.
- Konkrete Begründungen, wieso anzunehmen ist, dass im gegenständlichen Fall entgegen den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden nunmehr eine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorliegt, bzw. diese durch die vorgelegten Urkunden oder die erstatteten Ausführungen aufgezeigt worden wäre, wurden im Rahmen der Beschwerdeerhebung jedoch nicht vorgebracht. Es kann jedenfalls unter Bedachtnahme auf die seit den Rückkehrentscheidungen (Bescheide des BFA vom 21.11.2017 bzw. Bescheid vom 23.09.2020 die 4.BF betreffend, Erkenntnis des BVwG vom 20.06.2018, W 182 1315876-3/6E, W 182 1407493-4/4E, W 182 2180572-1/3E) vergangene Zeit und unter Würdigung der von der 1.BF vorgelegten Unterlagen nicht gesehen werden, dass damit Sachverhaltsänderungen vorlägen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätten, es wäre - auch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK zumindest möglich. 3.
- Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die in den rechtskräftigen Rückkehrentscheidungen getroffene Abwägung im Ergebnis zu Recht zu einem Überwiegen der öffentlichen Interessen gelangt. Es ist diesbezüglich auch zu berücksichtigen, dass die 1.BF mehrmals strafrechtlich verurteilt wurde und sie durch dieses Verhalten bereits zeigt, dass sie nicht gewillt ist, die österreichische Rechtsordnung zu akzeptieren. Insbesondere strafrechtliche Verurteilungen stellen derartige Umstände dar, die die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland und eine erfolgte Integration relativieren können, wobei in dem Zusammenhang auch länger zurückliegende Straftaten berücksichtigt werden können (VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0113). Da gegen alle BF rechtskräftige Rückkehrentscheidungen erlassen wurden und die BF daher im Rahmen eines Familienverfahrens gemeinsam der Ausweisung unterliegen, liegt im gegenständlichen Fall kein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vor. Weitere Familienangehörige bzw. Verwandte haben die BF in Österreich nicht. Dem mongolischen Vater der 2.-4.BF kommt ebenfalls kein Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Es ist somit eine gemeinsame Rückkehr in die Mongolei wie bereits im Vorverfahren rechtskräftig erkannt weiterhin möglich und auch zumutbar. Einer (neuerlichen) Wohnsitznahme der BF in der Mongolei steht nichts entgegen. Ein großer Teil der Familienangehörigen der 1.BF wie ihre Eltern und Geschwister leben in der Mongolei. Die 1.BF selbst ist in der Mongolei geboren und dort aufgewachsen, bzw. hat dort gearbeitet. Bei der 1.BF handelt es sich um eine junge, arbeitsfähige mongolische Frau, der auch unter Berücksichtigung der Sorgepflichten für ihre Kinder die Aufnahme einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Arbeit auch in der Mongolei zumutbar und möglich ist. Auch diesbezüglich wurde das Vorliegen von wesentliche Veränderungen oder Neuerungen in Bezug zu den bereits rechtkräftig abgeschlossenen Vorverfahren begründet nicht aufgezeigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hingewiesen, dass die BF im Falle des Verlassens des Bundesgebietes nicht gezwungen sind, ihre privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet gänzlich aufzugeben. Es stünde ihnen frei, diese brieflich, elektronisch, telefonisch oder im Rahmen von gegenseitigen Besuchen aufrecht zu erhalten bzw. sich von der Mongolei aus um eine legale Einreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass es der den BF bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086 aus 2010, unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 861). Dem hohen öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen ist in den gegenständlichen Verfahren jedenfalls der Vorrang einzuräumen und eine Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet ist im gegenständlichen Verfahren jedenfalls geboten. 3.
- Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 lautet:Paragraph 24, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet: Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden."
§ 21Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idg
F kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wennGemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).Der Verwaltungsgerichtshof vergleiche das Erk. vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) erörterte, dass sich die bisher zu Paragraph 67 d, AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt. Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr). Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG (vgl. Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vergleiche Lukan, Die Abweichung von einheitlichen Verfahrensvorschriften im verwaltungsbehördlichen Verfahren und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz, ZfV 2014/2,23) , als maßgeblich heranzuziehen. Der Wortlaut des § 21 Abs 7 BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) § 41 Abs 7 AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Art II Abs 2 Z 43a EGVG gestandenen Anordnung.Der Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entspricht jenem, der in (bis 31.12.2013 geltenden) Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 enthalten war. Mit Ausnahme der Wendung "oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht" besteht auch - im Wesentlichen - Übereinstimmung mit der (bis 30.6.2008 geltenden) in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG gestandenen Anordnung. Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich (vgl. VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002):Der VwGH erachtet daraus resultierend nunmehr für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA- VG folgende Kriterien als maßgeblich vergleiche VwGH vom 18.6.2014, Zl. Ra 2014/20/0002): • der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und • bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen, • die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und • das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen und darf in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Verfahren war durch das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines ordnungsgemäßen, mängelfreien und vollständigen Ermittlungsverfahrens durch das BFA festzustellen. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Die Verwaltungsbehörde hat die entscheidungsmaßgelblichen Feststellungen tragenden Feststellungen in gesetzmäßiger Weise offengelegt und das erkennende Gericht hat dieses tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung vollinhaltlich geteilt. Auch ist festzuhalten, dass in der gegenständlichen Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens substantiell entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt dargelegt worden ist, der weitere Ermittlungen oder Befragungen als erforderlich erscheinen lassen könnte. Der Beschwerdeschrift ist ein allgemein gehaltenes, insgesamt unsubstantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu entnehmen bzw. wurden hierin neue entscheidungsrelevant zu berücksichtigende Sachverhalte, die sich unmittelbar und konkret auf die BF beziehen, nicht aufgeworfen. Insgesamt ist es somit den BF auch durch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht gelungen, eine begründete Mangelhaftigkeit des Verfahrens aufzuzeigen. Das erkennende Gericht teilt vollinhaltlich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, hat keine ergänzende Beweiswürdigung vorgenommen, sondern stützt die gegenständliche Entscheidung auf die von der belangten Behörde vollständig vorgenommene Beweiswürdigung und deren tragenden Gründe. Aus diesen Gründen konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Verfahren Abstand genommen werden. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W168.2197995.2.00