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{'item': 'W178 2236847-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 33§ 35§ 111§ 113§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW178 2236847-1 SpruchW178 2236847-1/2E, W178 2236847-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 07.10.2020 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) aus, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR 300,- verpflichtet sei. Begründend wird ausgeführt, dass XXXX , (im Folgenden: Herr B.) am 11.02.2020 von Organen der Finanzpolizei bei der Entrümpelung eines Lokals sowie der anschließenden Beladung eines Kleintransporters angetroffen worden sei. Er sei für den Beschwerdeführer seit 08:00 Uhr tätig gewesen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei aber erst nach der Betretung und damit verspätet erfolgt. Damit liege der Tatbestand der Betretung zweifelsfrei vor. Da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gehandelt habe, sei von der Verhängung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung abgesehen worden und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt worden. Begründend wird ausgeführt, dass römisch 40 , (im Folgenden: Herr B.) am 11.02.2020 von Organen der Finanzpolizei bei der Entrümpelung eines Lokals sowie der anschließenden Beladung eines Kleintransporters angetroffen worden sei. Er sei für den Beschwerdeführer seit 08:00 Uhr tätig gewesen. Die Anmeldung zur Sozialversicherung sei aber erst nach der Betretung und damit verspätet erfolgt. Damit liege der Tatbestand der Betretung zweifelsfrei vor. Da es sich um eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen gehandelt habe, sei von der Verhängung des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung abgesehen worden und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt worden.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, dass er am 10.02.2020 den Auftrag zur Entrümpelung des Lokals erhalten habe. Diese habe so schnell wie möglich erfolgen sollen. Am Abend habe er einen anderen Dienstnehmer, Herrn XXXX (im Folgenden: Herr. N.), angerufen um ihm das mitzuteilen und ihn gefragt ob er auch Herrn B. organisieren könne. Er habe ihm gesagt, dass er es versuche und das sei ihr letzter Kontakt gewesen. Um 03:00 Uhr in der Früh habe er Herrn N. die genaue Adresse geschickt. Am nächsten Tag habe ihn Herr B. aufgrund der Kontrolle angerufen und erst da habe er erfahren, dass er auch vor Ort gewesen sei. Herr N. und Herr B. hätten einen Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr vereinbart und verabsäumt ihm das mitzuteilen. Er habe sofort danach seinen Steuerberater angerufen um den Schaden so gering wie möglich zu halten, wie auch die Anmeldung belege. Die Arbeit sei ganz kurz gewesen (ca. 4 Stunden) und sie hätten möglicherweise nicht daran gedacht, ihn zu informieren. Zudem seien die Anmeldekosten für Geringfügigkeit so gering, dass es kaufmännisch ein riesen Unding wäre, es nicht zu tun. Er habe eine positive Bilanz und jede nachweisbare Ausgabe sei eine Steuerersparnis. Er habe Herrn B. nicht kontaktiert und er könne niemanden anmelden, von dessen Anwesenheit er nichts wisse. Für weitere Fragen komme er auch gerne persönlich vorbei und die Richtigkeit seiner Aussage könnten auch seine Kollegen bezeugen.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab an, dass er am 10.02.2020 den Auftrag zur Entrümpelung des Lokals erhalten habe. Diese habe so schnell wie möglich erfolgen sollen. Am Abend habe er einen anderen Dienstnehmer, Herrn römisch 40 (im Folgenden: Herr. N.), angerufen um ihm das mitzuteilen und ihn gefragt ob er auch Herrn B. organisieren könne. Er habe ihm gesagt, dass er es versuche und das sei ihr letzter Kontakt gewesen. Um 03:00 Uhr in der Früh habe er Herrn N. die genaue Adresse geschickt. Am nächsten Tag habe ihn Herr B. aufgrund der Kontrolle angerufen und erst da habe er erfahren, dass er auch vor Ort gewesen sei. Herr N. und Herr B. hätten einen Arbeitsbeginn um 08:00 Uhr vereinbart und verabsäumt ihm das mitzuteilen. Er habe sofort danach seinen Steuerberater angerufen um den Schaden so gering wie möglich zu halten, wie auch die Anmeldung belege. Die Arbeit sei ganz kurz gewesen (ca. 4 Stunden) und sie hätten möglicherweise nicht daran gedacht, ihn zu informieren. Zudem seien die Anmeldekosten für Geringfügigkeit so gering, dass es kaufmännisch ein riesen Unding wäre, es nicht zu tun. Er habe eine positive Bilanz und jede nachweisbare Ausgabe sei eine Steuerersparnis. Er habe Herrn B. nicht kontaktiert und er könne niemanden anmelden, von dessen Anwesenheit er nichts wisse. Für weitere Fragen komme er auch gerne persönlich vorbei und die Richtigkeit seiner Aussage könnten auch seine Kollegen bezeugen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist als Einzelunternehmer tätig und führt Entrümpelungen durch. Herr B. wurde am 11.02.2020 um 11:00 Uhr im Zuge einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei bei der Entrümpelung eines Lokals und der anschließenden Beladung eines Kleintransporters arbeitend angetroffen. Er war bereits seit 08:00 Uhr desselben Tages für den Beschwerdeführer als Dienstnehmer tätig. Zum Zeitpunkt der Betretung lag für Herrn B. keine Meldung zur Sozialversicherung vor. Diese wurde erst um 11:42 Uhr mittels ELDA erstattet. Es handelt sich um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers.
  5. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der ÖGK und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Insbesondere steht aufgrund des Akteninhalts unstrittig fest, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei erfolgte. Auch bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass zwischen ihm und Herrn B. ein Dienstverhältnis vorlag. Er gibt vielmehr selbst an, dass er Herrn N. gebeten hat, auch Herrn B. für diesen Auftrag zu „organisieren“ und auch der Umstand, dass er ihn zur Sozialversicherung nachgemeldet hat, spricht dafür, dass er ebenfalls von einem Dienstverhältnis ausgegangen ist.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Rechtsgrundlagen

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.

§ 35Abs.

1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.

Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.

§ 35Abs.

3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

§ 111Abs.

1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 113Abs.

1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.

  1. Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde 3.2.
  2. Zum Vorliegen eines Meldeverstoßes des Beschwerdeführers Angesichts der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen steht fest, dass der Beschwerdeführer als Dienstgeber zur Meldung des Herrn B. zur Sozialversicherung verpflichtet war. Der Beschwerdeführer bestreitet dies auch nicht, sondern bringt vor, dass ihn keine Schuld treffe, da er nicht gewusst habe, dass Herr B. für ihn tätig werde. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen

der Judikatur des VwGH irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 6 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Der Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 1 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen

der Judikatur des VwGH irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 6 zu Paragraph 113, ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Der Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 1 zu Paragraph 113, ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0076). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0076). Es ist jedoch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er überhaupt ein solches Kontrollsystem eingerichtet hätte. Vielmehr wird aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eigentlich mit der Möglichkeit, dass Herr B. für ihn als Dienstnehmer tätig werden könnte, hätte rechnen müssen. Er hätte also sogar in der konkreten Sitution entsprechende Vorkehrungen treffen können, um zu vermeiden, dass Herr B. ohne eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu arbeiten beginnt. Dies ist aber nicht geschehen. Da somit zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Anmeldung des Herrn B. vor Arbeitsantritt vorgenommen hat obwohl er

§ 33Abs. 1 ASVG i

Vm § 35 Abs. 3 ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre, und er auch nicht darlegen konnte, dass er wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung von Meldeverstößen getroffen hat, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht.Da somit zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Anmeldung des Herrn B. vor Arbeitsantritt vorgenommen hat obwohl er

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre, und er auch nicht darlegen konnte, dass er wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung von Meldeverstößen getroffen hat, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht. 3.2.2. Zur Höhe des Beitragszuschlages

§ 113Abs.

2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 600,-) zusammen.

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 600,-) zusammen.

§ 113Abs.

3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz „bis auf 400 EUR“

§ 113Abs.

2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort „kann“. Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, mwN). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz „bis auf 400 EUR“

Paragraph 113, Absatz 2, ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort „kann“. Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte vergleiche VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, mwN). Im vorliegenden Fall handelte es sich unstrittig um eine erstmalige verspätete Anmeldung. Dass zudem nur unbedeutende Folgen im Sinn des § 113 Abs. 3 ASVG vorlagen, kann angesichts des Umstandes, dass nur ein Dienstnehmer betroffen war und die Anmeldung zur Sozialversicherung umgehend nachgeholt wurde, ebenfalls bejaht werden. Die Behörde hat daher zu Recht den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen lassen. Im vorliegenden Fall handelte es sich unstrittig um eine erstmalige verspätete Anmeldung. Dass zudem nur unbedeutende Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorlagen, kann angesichts des Umstandes, dass nur ein Dienstnehmer betroffen war und die Anmeldung zur Sozialversicherung umgehend nachgeholt wurde, ebenfalls bejaht werden. Die Behörde hat daher zu Recht den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen lassen. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 3 zweiter Satz liegt nicht vor bzw. wurde vom Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet, sodass ein Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht in Frage kommt. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz liegt nicht vor bzw. wurde vom Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet, sodass ein Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht in Frage kommt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beantragt, jedoch bot er an, für weitere Fragen persönlich vorbeizukommen und nannte seine Mitarbeiter als Zeugen für seine Angaben in der Beschwerde. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch bereits aus der Aktenlage ergibt und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern vermögen (s. Punkt 3.2.1.), ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beantragt, jedoch bot er an, für weitere Fragen persönlich vorbeizukommen und nannte seine Mitarbeiter als Zeugen für seine Angaben in der Beschwerde. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch bereits aus der Aktenlage ergibt und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern vermögen (s. Punkt 3.2.1.), ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2236847.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.