GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht.
3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den §§ 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
Paragraph 35, Absatz 3, ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den Paragraphen 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Anmeldung zur Pflichtversicherung oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. 3.
der Judikatur des VwGH irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 6 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Der Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 1 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen
der Judikatur des VwGH irrelevant ist. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 6 zu Paragraph 113, ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Der Beitragszuschlag ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwands in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Stand 31.12.2012, Rz 1 zu Paragraph 113, ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen (vgl. VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0076). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Dienstgebers eine unterbliebene Anmeldung zur Sozialversicherung die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend, welches verhindert, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers ohne dessen Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er darlegt und nachweist, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der Meldevorschriften gewährleisten, insbesondere welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2016/08/0032, mwN). Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen vergleiche VwGH 13.09.2017, Ra 2017/08/0076). Es ist jedoch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass er überhaupt ein solches Kontrollsystem eingerichtet hätte. Vielmehr wird aus dem Beschwerdevorbringen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eigentlich mit der Möglichkeit, dass Herr B. für ihn als Dienstnehmer tätig werden könnte, hätte rechnen müssen. Er hätte also sogar in der konkreten Sitution entsprechende Vorkehrungen treffen können, um zu vermeiden, dass Herr B. ohne eine Anmeldung zur Sozialversicherung zu arbeiten beginnt. Dies ist aber nicht geschehen. Da somit zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Anmeldung des Herrn B. vor Arbeitsantritt vorgenommen hat obwohl er
Vm § 35 Abs. 3 ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre, und er auch nicht darlegen konnte, dass er wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung von Meldeverstößen getroffen hat, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht.Da somit zweifelsfrei feststeht, dass der Beschwerdeführer keine Anmeldung des Herrn B. vor Arbeitsantritt vorgenommen hat obwohl er
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 3, ASVG dazu verpflichtet gewesen wäre, und er auch nicht darlegen konnte, dass er wirksame Vorkehrungen zur Verhinderung von Meldeverstößen getroffen hat, erfolgte die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht. 3.2.2. Zur Höhe des Beitragszuschlages
2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 600,-) zusammen.
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung aus einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung (EUR 400,- je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz (EUR 600,-) zusammen.
3 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
Paragraph 113, Absatz 3, ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu EUR 300,- herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz „bis auf 400 EUR“
2 ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort „kann“. Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte (vgl. VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, mwN). Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung als auch der Herabsetzung des Teilbetrags für den Prüfeinsatz „bis auf 400 EUR“
Paragraph 113, Absatz 2, ASVG verwendet der Gesetzgeber das Wort „kann“. Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen, zumal dem Gesetz auch keine weiteren Anhaltspunkte zu entnehmen sind, nach welchen Kriterien in diesen Fällen eine Ermessensausübung durch die Behörde zu erfolgen hätte vergleiche VwGH 19.02.2016, 2013/08/0287, mwN). Im vorliegenden Fall handelte es sich unstrittig um eine erstmalige verspätete Anmeldung. Dass zudem nur unbedeutende Folgen im Sinn des § 113 Abs. 3 ASVG vorlagen, kann angesichts des Umstandes, dass nur ein Dienstnehmer betroffen war und die Anmeldung zur Sozialversicherung umgehend nachgeholt wurde, ebenfalls bejaht werden. Die Behörde hat daher zu Recht den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen lassen. Im vorliegenden Fall handelte es sich unstrittig um eine erstmalige verspätete Anmeldung. Dass zudem nur unbedeutende Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 3, ASVG vorlagen, kann angesichts des Umstandes, dass nur ein Dienstnehmer betroffen war und die Anmeldung zur Sozialversicherung umgehend nachgeholt wurde, ebenfalls bejaht werden. Die Behörde hat daher zu Recht den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 300,- herabgesetzt und den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen lassen. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 113 Abs. 3 zweiter Satz liegt nicht vor bzw. wurde vom Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet, sodass ein Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht in Frage kommt. Ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz liegt nicht vor bzw. wurde vom Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattet, sodass ein Entfall des Teilbetrags für den Prüfeinsatz nicht in Frage kommt. Die Beschwerde war daher abzuweisen. 3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beantragt, jedoch bot er an, für weitere Fragen persönlich vorbeizukommen und nannte seine Mitarbeiter als Zeugen für seine Angaben in der Beschwerde. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch bereits aus der Aktenlage ergibt und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern vermögen (s. Punkt 3.2.1.), ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
GVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich beantragt, jedoch bot er an, für weitere Fragen persönlich vorbeizukommen und nannte seine Mitarbeiter als Zeugen für seine Angaben in der Beschwerde. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt jedoch bereits aus der Aktenlage ergibt und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nichts an der rechtlichen Beurteilung zu ändern vermögen (s. Punkt 3.2.1.), ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegen, vergleiche dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W178.2236847.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.