← Österreich

{'item': 'W179 2199065-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW179 2199065-1 Spruch, W179 2199065-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Betriebs eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, konkret einer XXXX , zum Zwecke der Erstellung von Fotos und Videoaufnahmen für die Kategorie C (dicht besiedeltes Gebiet) – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme - abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr für die Erledigung des Antrages gemäß der Austro-Control-Gebührenverordnung vorgeschrieben.
  2. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des Betriebs eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, konkret einer römisch 40 , zum Zwecke der Erstellung von Fotos und Videoaufnahmen für die Kategorie C (dicht besiedeltes Gebiet) – nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme - abgewiesen und dem Beschwerdeführer eine Gebühr für die Erledigung des Antrages gemäß der Austro-Control-Gebührenverordnung vorgeschrieben.
  3. Gegen diesen Bescheid wendet sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers wegen formaler und inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
  4. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakten vor.
  5. Im Zuge eines hiergerichtlichen Parteiengehörs zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens auf Grund der zwischenzeitig in Kraft getretenen neuen unionsrechtlichen „Drohnen-Bestimmungen“ gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sich die verfahrensgegenständliche Drohne nicht mehr in seinem Eigentum befinde und die Beschwerde somit gegenstandslos sei; die belangte Behörde teilt ihrerseits mit, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden nationalen Regelungen, ua in § 24f LFG und im Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67, vorliegend nicht mehr anwendbar seien, und die beantragte Bewilligung seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge am
  6. Dezember 2020 vorliegend nicht mehr erforderlich sei, zumal sich der Beschwerdeführer bereits am XXXX im neuen System online registriert und erfolgreich die Online-Prüfung zur Erlangung des Kompetenznachweises abgelegt habe.
  7. Im Zuge eines hiergerichtlichen Parteiengehörs zur Frage der Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens auf Grund der zwischenzeitig in Kraft getretenen neuen unionsrechtlichen „Drohnen-Bestimmungen“ gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass sich die verfahrensgegenständliche Drohne nicht mehr in seinem Eigentum befinde und die Beschwerde somit gegenstandslos sei; die belangte Behörde teilt ihrerseits mit, dass die dem Bescheid zugrunde liegenden nationalen Regelungen, ua in Paragraph 24 f, LFG und im Lufttüchtigkeits- und Betriebstüchtigkeitshinweis Nr. 67, vorliegend nicht mehr anwendbar seien, und die beantragte Bewilligung seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge am
  8. Dezember 2020 vorliegend nicht mehr erforderlich sei, zumal sich der Beschwerdeführer bereits am römisch 40 im neuen System online registriert und erfolgreich die Online-Prüfung zur Erlangung des Kompetenznachweises abgelegt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird der dargestellte Verfahrensgang, insbesondere dessen Punkt
  10. festgestellt und dieser Entscheidung zugrunde gelegt, insbesondere, dass sich die verfahrensgegenständliche „Drohne“ nicht mehr im Eigentum des Beschwerdeführers befindet und er selbst von einer Gegenstandslosigkeit seiner Beschwerde ausgeht.
  11. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Beschwerde:
  13. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig, allerdings zwischenzeitig gegenstandslos. Denn der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers ist nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen und sein Rechtschutzinteresse weggefallen, weil die verfahrensgegenständliche Drohne nicht mehr in seinem Eigentum steht und er deshalb selbst, wie er ausführt, von einer Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ausgeht. Im Übrigen führte eine Interpretation der soeben beschriebenen Ausführungen des Rechtsmittelwerbers als Beschwerderückziehung zum selben Ergebnis, nämlich der Einstellung des Verfahrens.
  14. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, inwieweit Gegenstandslosigkeit auch durch die neue Rechtslage eingetreten ist.
  15. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 33 VwGG analog iVm Art 132 Abs 1 B-VG das Beschwerdeverfahren einzustellen.
  16. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, VwGG analog in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, B-VG das Beschwerdeverfahren einzustellen. Zu B) Revision:
  17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
  18. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W179.2199065.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.