RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW207 2237812-1 SpruchW207 2237812-1/3E, W207 2237812-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.09.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Diesem Antrag legte sie medizinische Unterlagen betreffend Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule bei.Die Beschwerdeführerin stellte am 09.09.2020 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Diesem Antrag legte sie medizinische Unterlagen betreffend Funktionseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule bei. Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 01.10.2020 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 29.09.2020 folgende Funktionseinschränkung Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - ausgeführt: „…. Anamnese: DP-OP L4/5 08/2019, 10/2019 und 01/2020, CHE AE, TE,DP-OP L4/5 08 aus 2019,, 10 aus 2019, und 01 aus 2020,, CHE AE, TE, Derzeitige Beschwerden: Beim längeren Stehen bekomme ich Kreuzschmerzen, danach sind die Pobacken taub. Der linke Daumen und Zeigefinger sind taub. Der linke Ischiasnerv tut weh bis zu den Zehen hinunter, auch rechts. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Sirdalud, Ibuprofen, Laufende Therapie: 07/2020 Reha in X. Hilfsmittel: keineLaufende Therapie: 07 aus 2020, Reha in römisch zehn. Hilfsmittel: keine Sozialanamnese: Straßenbahnfahrerin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08/2020 neurochir. Befundbericht beschreibt Zweitrezidiv L4/5 01/2020 08 aus 2020, neurochir. Befundbericht beschreibt Zweitrezidiv L4/5 01 aus 2020, 01/2020 neurochir. Befundbericht X.spital über Zweitrezidiv-OP L4/5 01/2020 01 aus 2020, neurochir. Befundbericht römisch zehn.spital über Zweitrezidiv-OP L4/5 01 aus 2020, 09/2020 MR-Lendenwirbelsäule beschreibt postoperativen Zustand L4/5 sowie aktivierte Osteochondrose L4/5 und Degeneration ohne DP09 aus 2020, MR-Lendenwirbelsäule beschreibt postoperativen Zustand L4/5 sowie aktivierte Osteochondrose L4/5 und Degeneration ohne DP Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: adipös Größe: 162,00 cm Gewicht: 85,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz, deutlich adipös. Obere Extremitäten: Linkshänder. Symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird an den rechten Daumen- und Zeigefingerkuppen als bamstig sonst als ungestört angegeben. Benützungszeichen sind seitengleich. Linke Schulter: vom äußeren Aspekt her unauffällig. Es wird diffus Druckschmerz angegeben. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Die linke Schulter ist endlagig gering eingeschränkt, die übrigen Gelenke sind frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ist symmetrisch und hinkfrei, insgesamt etwas watschelnd. Zehenballengang wird links ausgesprochen umständlich ausgeführt, ist aber durchführbar, Fersengang möglich, Einbeinstand möglich, Anhocken wird 1/2 ausgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ist gleich. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Die endlagige Hüftbeugung und Rotation links ist im Kreuz schmerzhaft. Übrige Gelenke sind bandfest und unauffällig. Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Im Stehen wird überwiegend das rechte Bein belastet, dadurch zarte s-förmige Skoliose der Wirbelsäule. Etwas vertiefte Lendenlordose, regelrechte Brustkyphose. Über der unteren Lendenwirbelsäule mediane etwa 3 cm lang unauffällige Narbe. Lumbaler Hartspann, Druckschmerz, Klopfschmerz wird nicht geprüft. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: allseits frei. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 15 cm, Seitwärtsneigen und Rotation je 1/2 eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt in Turnschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, hinkfrei, sicher. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt. Status Psychicus: wach, Sprache unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Unterer Rahmensatz dieser Position, da Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation L4/5, mäßige Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit, aber anhaltend Beschwerden. 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. ……
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, sind behinderungsbedingt nicht erforderlich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. …..“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2020 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der sie ausführte, im eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten seien ihre Beschwerden nicht umfänglich berücksichtigt worden. Der Magnetresonanz-Tomographie-Befund von September 2020 sei zwar in der Zusammenfassung der Befunde genannt, seine Auswirkungen seien ihres Erachtens aber wesentlich gravierender, als tatsächlich seitens des Sachverständigen angenommen. Es bestünden ihres Erachtens Funktionseinschränkungen schweren Grades, sodass zumindest die Position 02.01.03 im Ausmaß von 50% herangezogen hätte werden müssen. Es bestünden nachgewiesene radiologische Veränderungen sowie klinische Defizite und zusätzlich eine maßgebliche Einschränkung im Alltag. Die belangte Behörde holte in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, der das medizinische Sachverständigengutachten vom 10.01.2020 erstattet hatte, ein. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 27.10.2020 wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin lege keine neuen Befunde vor. Sie meine, dass eine Funktionseinschränkung schweren Grades vorliege; eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung an der Wirbelsäule ohne neurologisches Defizit sei aber keine schwere Funktionsbehinderung. Das Wirbelsäulenleiden sei entsprechend der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2020 wurde der am 09.09.2020 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und spruchgemäß festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 10.01.2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 27.10.2020, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Sachverständigengutachten, das dem Bescheid beigelegt sei, bilde einen Bestandteil der Begründung. Dieses medizinische Sachverständigengutachten sowie dessen Ergänzung wurden der Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Mit Anwaltsschriftsatz vom 14.12.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2020 folgenden Inhaltes (hier in anonymisierter Form wiedergegeben): „… Der oben näher genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Als Beschwerdepunkte werden geltend gemacht: Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften Rechtswidrigkeit des Inhalts Mit Spruch des bekämpften Bescheides wird mein am 9.9.2020 eingelangter Antrag auf Feststellung der Zughörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 30 v.H. dargestellt. Die Begründung verweist zunächst auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen sowie darauf, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden wäre und dieses eben eine 30%ige Behinderung ergeben hätte. Weiters wird auf das Parteiengehör vom 1.10.2020 verwiesen und darauf, dass meine Einwendungen nicht geeignet gewesen wären, eine Änderung des Grades der Behinderung herbeizuführen, wobei auf die ebenfalls dem Bescheid angeschlossene ärztliche Stellungnahme verwiesen wird. Zunächst ist festzuhalten, dass eine weitere Untersuchung meiner Person nicht stattfand, sondern, lediglich das Ergebnis der Erstuntersuchung vom 29.9.2020 herangezogen worden ist. Dr. Knotzer führt aus, dass eine mäßige Bewegungseinschränkung an der Wirbelsäule ohne neurologische Defizite nicht als schwere Behinderung angesehen werden kann. Meines Erachtens ergibt sich aus dem MRT-Befund der Lendenwirbelsäule vom 25.9.2020, dass zwar aufgrund der vorgenommenen letzten Operation der linkslaterale Diskusprolaps den Spinalkanal nicht mehr nachweislich überlastet, jedoch, wie ich dies auch dem Sachverständigen gegenüber angegeben habe, bei längerem Stehen Kreuzschmerzen auftreten, die Pobacken taub werden, der linke Daumen und Zeigefinger ebenfalls taub werden sowie der Ischiasnerv links bis zu den Zehen schmerzt. Die Tatsache, dass ich mich an- und auskleiden konnte, ohne Hilfe zu benötigen, sagt aus meiner Sicht nichts darüber aus, dass nicht tatsächlich gravierende Auswirkungen im Alltag bestehen. In einem weiteren neurochirurgischen Befund wird sogar empfohlen ein Mieder zu tragen. Ich bin nach wie vor der Ansicht, dass Funktionsbeeinträchtigungen schweren Grades gegeben sind, zumal auch die zuletzt im Wirbelsäulenbereich durchgeführten Operationen allesamt den ursprünglichen Zustand nicht wiederherstellen konnten. BEWEIS: Befundbericht vom 29.11.2020 Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie PV Ich bin sohin der Ansicht, dass der gegenständliche Bescheid mit den dargestellten Mängeln belastet ist und stelle die nachstehenden ANTRÄGE Das Bundesverwaltungsgericht wolle in Stattgebung meiner Berufung:
- den angefochtenen Bescheid beheben und feststellen, dass ich aufgrund meines am 9.9.2020 eingelangten Antrages ab dem 9.9.2020 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre und der Grad der Behinderung 50 v.H. beträgt; in eventu
- den angefochtenen Bescheid beheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ Der Beschwerde wurde ein Bericht „über eine weitere neurochirurgische postoperative Kontrolle“ eines näher genannten Facharztes für Neurochirurgie vom 29.11.2020 beigelegt, in dem ausgeführt wird, bis auf eine mäßige Blockade durch die Schonhaltung sei die Patientin von radikulärer Seite her in Bezug auf Schmerz gebessert gewesen. Seit „Mitte Dezember“ habe die Beschwerdeführerin wieder radikuläre Schmerzen im linken Bein, welche ständig vorhanden seien; es bestehe keine Parese, eine neurochirurgische Operation sei nicht indiziert, der behandelnde Arzt empfehle körperliche Schonung, aber auch eine – näher konkretisierte - medikamentöse Therapie, eventuell kurzzeitig das Tragen eines Mieders, für die Zukunft sollte das Heben schwerer Lasten vermieden werden. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2020 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.09.2020 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Die Beschwerdeführerin stellte am 09.09.2020 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Zustand nach dreimaliger Bandscheibenoperation L4/5, mäßige Beweglichkeitseinschränkung, ohne neurologisches Defizit, aber anhaltend Beschwerden. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2020 und dessen Ergänzung vom 27.10.2020 der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2020 und dessen Ergänzung vom 27.10.
- In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Beschwerdeführerin leidet unter degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule; sie weist entsprechend dem Ergebnis der persönlichen Untersuchung am 29.09.2020 mäßige Beweglichkeitseinschränkung auf, allerdings ohne neurologisches Defizit, sie hat aber anhaltende Beschwerden. Die vom beigezogenen Facharzt für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin in seinem Sachverständigengutachten vom 01.10.2020 getroffene medizinische Zuordnung dieses Leidens zur Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. ist nachvollziehbar und zutreffend. Die Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung lautet: „02.01.02 Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 – 40 % Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 30 %: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen maßgebliche Einschränkungen im Alltag“ Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 19.10.2020 vorgebrachten nachgewiesenen radiologische Veränderungen sind (auch) bei dem vom medizinischen Sachverständigen herangezogenen unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung tatbestandsmäßig. Hingegen konnte das Vorliegen der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, das erforderlich wäre für eine höhere Einstufung unter dem nächst höheren Rahmensatz von 40 v.H. oder unter einer höheren Positionsnummer, im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 29.09.2020 nicht objektiviert werden, wie die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durchgeführte (oben wiedergegebene) Statuserhebung zeigt, ebensowenig wie das aktuelle Vorliegen neurologischer Defizite, also der Ausfall von Nervenfunktionen, der sich z. B. in einer Lähmung, einer Bewegungs- oder einer Sprachstörung äußert. Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird keine Rechtswidrigkeit der vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Der Umstand, dass keine weitere persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, vermag keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, hat doch unbestritten eine persönliche Untersuchung am 29.09.2020 stattgefunden. Der der Beschwerde beigelegte Bericht „über eine weitere neurochirurgische postoperative Kontrolle“ eines näher genannten Facharztes für Neurochirurgie vom 29.11.2020 steht nicht im Widerspruch zu der vom beigezogenen medizinischen Sachverständigen vorgenommen Beurteilung und Einstufung, sondern bestätigt diese vielmehr, dies selbst unter Berücksichtigung der Anmerkung, seit „Mitte Dezember“ (der Arztbrief datiert allerdings mit 29.11.2020) habe die Beschwerdeführerin wieder radikuläre Schmerzen im linken Bein, welche ständig vorhanden seien; es bestehe keine Parese, eine neurochirurgische Operation sei nicht indiziert, er empfehle körperliche Schonung, aber auch eine medikamentöse Therapie, für die Zukunft sollte das Heben schwerer Lasten vermieden werden. Insoweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aber darauf stützt, dass in diesem Befund sogar empfohlen werde, ein Mieder zu tragen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass in diesem mit 29.11.2020 datierten Befund „eventuell kurzzeitig das Tragen eines Mieders“ empfohlen wird, woraus aber ebenfalls nicht das Vorliegen von maßgeblichen und insbesondere nicht das Vorliegen von nicht nur vorübergehenden, sohin also von dauerhaften – also von mehr als voraussichtlich sechs Monaten andauernden – maßgeblichen Einschränkungen im Alltag iSd § 3 BEinstG bzw. § 1 der Einschätzungsverordnung abgeleitet werden kann. Insoweit sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aber darauf stützt, dass in diesem Befund sogar empfohlen werde, ein Mieder zu tragen, so ist ihr entgegenzuhalten, dass in diesem mit 29.11.2020 datierten Befund „eventuell kurzzeitig das Tragen eines Mieders“ empfohlen wird, woraus aber ebenfalls nicht das Vorliegen von maßgeblichen und insbesondere nicht das Vorliegen von nicht nur vorübergehenden, sohin also von dauerhaften – also von mehr als voraussichtlich sechs Monaten andauernden – maßgeblichen Einschränkungen im Alltag iSd Paragraph 3, BEinstG bzw. Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung abgeleitet werden kann. Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, die vom medizinischen Sachverständigen vorgenommene Einstufung zu widerlegen. Auch wurden der Beschwerde daher, wie dargelegt, keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, schlüsselt konkret und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkung bei der Beschwerdeführerin vorliegt, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen konnte aktuell kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2020 und dessen Ergänzung vom 27.10.
- Diese medizinischen Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), lauten: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. … Behinderung §
- Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a. eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b. eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c. eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d. in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. …“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2020 und dessen Ergänzung vom 27.10.2020 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 01.10.2020 und dessen Ergänzung vom 27.10.2020 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage der Einschätzungsverordnung, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keiner vom Ergebnis des Sachverständigengutachtens abweichenden Beurteilung zu führen. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen - mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, schon aus diesem Grund derzeit nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger – oder diesen gleichgestellte Personen - mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, schon aus diesem Grund derzeit nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinStG - in Betracht kommt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinStG - in Betracht kommt. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd § 24 Abs. 3 VwGVG in der Beschwerde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend konkret bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen, zumal ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG in der Beschwerde von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin nicht gestellt wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließe und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W207.2237812.1.00