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{'item': 'W209 2237425-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW209 2237425-1 SpruchW209 2237425-1/3E, W209 2237425-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 01.09.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 17 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 20.08.2020 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag den Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend gemacht habe.
  2. Mit Bescheid vom 01.09.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) fest, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab 20.08.2020 Arbeitslosengeld gebühre. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag den Anspruch auf Arbeitslosengeld beim AMS geltend gemacht habe.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass er am 05.07.2020 noch vor Auslaufen seines Krankengeldanspruches mit dem AMS Kontakt aufgenommen und auch wie aufgefordert Unterlagen übermittelt habe. Er habe auch mehrmals beim AMS angerufen und immer wieder per E-Mail mit diesem kommuniziert, so z.B. am 28.07.2020, 03.08.2020 und 12.08.
  4. In keiner der Nachrichten habe man ihm mitgeteilt, dass er auch noch die Leistung beantragen müsse. Es sei im Gegenteil sogar so gewesen, dass er bei einem der Anrufe die Information erhalten habe, dass ein Antrag auf Leistung erst dann gestellt werden müsse, wenn geklärt sei, ob er eine Reha-Beratung erhalten könne. Er habe am 12.08.2020 explizit danach gefragt, wie sein derzeitiger Status sei und ob er auf die beiden Schreiben die er erhalten habe, reagieren müsse. Er habe im Antwortschreiben vom 13.08.2020 keine Antwort erhalten und es sei ihm erst am 19.08.2020 die Auskunft erteilt worden, dass er den Antrag ausgefüllt innerhalb der vermerkten Frist zurückschicken müsse, was er dann am 20.08.2020 auch unverzüglich gemacht habe. Die verspätete Antragstellung sei daher auf eine mangelnde Auskunft des AMS zurückzuführen und die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ab dem 13.07.2020 zuzuerkennen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 stellte das AMS fest, dass dem Beschwerdeführer Arbeitslosengeld ab 12.08.2020 gebühre und das Arbeitslosengeld bei Zutreffen der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zeit ab 12.08.2020 nachgezahlt werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich am 13.07.2020 beim AMS telefonisch arbeitslos gemeldet habe. Datiert mit 20.07.2020 sei ihm postalisch ein Antragsformular mit einer Rückgabefrist bis 10.08.2020 sowie ein Begleitschreiben zugesandt worden. Auf dem Antragsformular sei die Antragsrückgabefrist klar und deutlich lesbar im dafür vorgesehenen Feld eingetragen gewesen. Am 21.07.2020 sei er telefonisch von seiner Betreuerin über die für eine Leistungsgewährung erforderliche Antragsteinbringung informiert worden. Der Beschwerdeführer habe unstrittig die Antragsrückgabefrist bis 10.08.2020 versäumt und sei das ausgefüllte Antragsformular erst am 20.08.2020 beim AMS eingelangt. Der Beschwerdeführer sei vom AMS über die Modalitäten der Antragsrückgabe ausreichend informiert und sowohl im Antrag als auch im Begleitschreiben ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser fristgerecht einzubringen sei, da ansonsten die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden könne, an dem er den Antrag einbringe. Ein konkreter Hinderungsgrund für die Übermittlung des Antragsformulars bis 10.08.2020 sei weder behauptet noch nachgewiesen worden. Allerdings sei er vom AMS am 13.08.2020 (sohin nach Ablauf der Rückgabefrist) trotz seiner am 12.08.2020 diesbezüglich erfolgten Anfrage nicht darüber informiert worden, dass er noch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beantragt habe bzw. er das Antragsformular bis 10.08.2020 (per Post) übermitteln hätten müssen, um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen zu können. Erst am 19.08.2020 sei er über diesen Umstand informiert worden. Aufgrund der Gesamtumstände sei daher zumindest von einem Mitwirken des AMS an der erst am 20.08.2020 erfolgten verfahrensgegenständlich verspäteten Geltendmachung auszugehen und gelte der Anspruch aufgrund der Verletzung der Manuduktionspflicht des AMS sohin am 12.08.2020 als geltend gemacht.
  6. Im Vorlageantrag vom 18.11.2020 führte der Beschwerdeführer abermals aus, dass er bereits am 05.07.2020 Kontakt mit dem AMS aufgenommen und sich wegen seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld erkundigt habe. Außerdem habe er vorab alle Unterlagen, die man von ihm verlangt habe, per E-Mail geschickt. Eine Antwort habe er darauf nicht erhalten. Am 13.07.2020 — dem Tag nach Ende des Krankengeldanspruchs — sei er von einer Mitarbeiterin des AMS angerufen und ihm mitgeteilt worden, dass er sich keine Sorgen machen müsse und er ab diesem Tag beim AMS gemeldet sei. Während des Gesprächs sei er immer wieder gefragt worden, ob er noch im Krankenstand sei und er selbst habe sich erkundigt, ob er dem Reha-Schalter zugewiesen werde. Es sei richtig, dass er dann das Antragsformular per Post zugeschickt bekommen habe. Er habe aber auch während der Antragsrückgabefrist mehrmals mit der belangten Behörde telefoniert oder per E-Mail kommuniziert und sei nie darauf hingewiesen worden, dass er das Antragsformular noch zurückschicken müsse. Es sei vielmehr so gewesen, dass er am Telefon die Auskunft erhalten habe, dass er mit allem Weiteren abwarten müsse, bis sich entscheide, wie es mit ihm weitergehe. Für ihn sei nach den Telefonaten ganz klar gewesen, dass er abwarten müsse, bis er weitere Informationen vom AMS erhalte. Das sei ihm auch deshalb nachvollziehbar erschienen, weil mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld auch seine Jobwünsche abgefragt worden seien und erst geklärt werden hätte sollen, welche Arbeiten ihm gesundheitlich möglich seien. Er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Arbeitslosmeldung, die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld und die Art der Betreuung (Zuständigkeit Reha-Schalter ja oder nein) getrennt voneinander zu betrachten seien. Er habe Kontakt mit sieben Mitarbeitern des AMS gehabt und niemand habe ihn darauf hingewiesen, dass er das Antragsformular zurückschicken müsse. Erst am 19.08.2020 habe er die Nachricht erhalten, dass das Antragsformular jedenfalls zurückgeschickt werden müsse. Hätte man ihn in einem der vielen E-Mails oder Telefonate darauf aufmerksam gemacht, hätte er dies natürlich gemacht. Er habe darauf vertraut, dass er sich — wie man ihm gesagt habe — keine Sorgen machen und noch abwarten müsse.
  7. Aufgrund des vom Beschwerdeführer rechtzeitig erstatteten Vorlageantrages legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.12.2020 einlangend dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  8. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer meldete sich am 13.07.2020 telefonisch beim AMS arbeitslos. Mit 20.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer das für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom AMS gemäß § 46 Abs. 1 AlVG erforderliche Antragsformular zugeschickt und als Frist für die Antragsrückgabe der 10.08.2020 festgesetzt. Auf dem Antragsformular war die Antragsrückgabefrist klar und deutlich lesbar im dafür vorgesehenen Feld eingetragen. Der Beschwerdeführer hat das Antragsformular erhalten.Mit 20.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer das für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom AMS gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG erforderliche Antragsformular zugeschickt und als Frist für die Antragsrückgabe der 10.08.2020 festgesetzt. Auf dem Antragsformular war die Antragsrückgabefrist klar und deutlich lesbar im dafür vorgesehenen Feld eingetragen. Der Beschwerdeführer hat das Antragsformular erhalten. Am 12.08.2020 wurde vom Beschwerdeführer unter anderem per E-Mail beim AMS folgende Frage an das AMS gerichtet: „Haben diese 2 Briefe Gültigkeit für mich? Muss ich darauf antworten/Formulare ausfüllen oder nicht?“. Am 13.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer vom AMS mitgeteilt, dass man nicht wisse, welche Briefe er meine. Mit 15.08.2020 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er damit das Antragsformular auf Arbeitslosengeld gemeint habe. Am 19.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vom AMS (neuerlich) darüber informiert, dass der Antrag vollständig ausgefüllt innerhalb der vermerkten Frist an das zuständige AMS zu retournieren sei. Das ausgefüllte Antragsformular langte sodann am 20.08.2020 beim AMS ein.
  9. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. So räumt der Beschwerdeführer im Vorlageantrag insbesondere ein, das am 20.07.2020 zugesandte Antragsformular, in dem auf die Frist zur Antragsrückgabe und die Konsequenzen einer verspäteten Rückgabe hingewiesen wurde, erhalten zu haben.
  10. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebliche Bestimmung des AlVG zur Anwendung: Beginn des Bezuges § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
  3. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen. Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2)Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
(3)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(3)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
  2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
  3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
  5. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder Paragraph 132, Ziffer 8, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), Bundesgesetzblatt Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(4)Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (Paragraph 21, Absatz eins,) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. In diesem Sinne bestimmt § 17 Abs. 1 AlVG, dass das Arbeitslosengeld grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung gebührt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  1. Lfg 2020) zu § 46 AlVG Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. In diesem Sinne bestimmt Paragraph 17, Absatz eins, AlVG, dass das Arbeitslosengeld grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung gebührt vergleiche Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
  2. Lfg 2020) zu Paragraph 46, AlVG Rz 791). Gemäß § 46 Abs. 1 AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle grundsätzlich persönlich geltend zu machen und für die Geltendmachung das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden (Sdoutz/Zechner a.a.O. zu § 46 AlVG Rz 791).Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle grundsätzlich persönlich geltend zu machen und für die Geltendmachung das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden (Sdoutz/Zechner a.a.O. zu Paragraph 46, AlVG Rz 791). Die Geltendmachung weist zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die in der Regel einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (vgl. VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Seit 01.07.2010 kann das AMS generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen (BGBl I 2010/5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt ist. Damit wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, den Leistungsanspruch ohne jegliche persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice zu aktivieren, wodurch eine Entlastung der Behörde erzielt werden soll. Ob das Arbeitsmarktservice auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (Sdoutz/Zechner a.a.O. zu § 46 AlVG Rz 791).Die Geltendmachung weist zwei rechtliche Komponenten auf, einerseits die in der Regel einmalige persönliche Vorsprache der arbeitslosen Person und zweitens die Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars bzw. die Geltendmachung über ein eAMS-Konto. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS vergleiche VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Seit 01.07.2010 kann das AMS generell vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen (BGBl römisch eins 2010/5). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Geltendmachung im elektronischen Weg erfolgt ist. Damit wurde erstmals die Möglichkeit geschaffen, den Leistungsanspruch ohne jegliche persönliche Vorsprache beim Arbeitsmarktservice zu aktivieren, wodurch eine Entlastung der Behörde erzielt werden soll. Ob das Arbeitsmarktservice auf die persönliche Vorsprache verzichtet, liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde (Sdoutz/Zechner a.a.O. zu Paragraph 46, AlVG Rz 791). Fallgegenständlich sah das AMS angesichts der Situation um das Corona-Virus von der Notwendigkeit einer persönlichen Vorsprache ab, wie sich aus dem dem Akt einliegenden Begleitschreiben zur Arbeitslosmeldung, datiert mit 06.05.2020, ergibt. Eine erfolgreiche Geltendmachung des Anspruches mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars setzt jedoch die Übermittlung des ausgefüllten Antrages innerhalb allenfalls gesetzter oder gesetzlich vorgeschriebenen Frist voraus. Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (§ 46 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz AlVG).Eine erfolgreiche Geltendmachung des Anspruches mittels des bundeseinheitlichen Antragsformulars setzt jedoch die Übermittlung des ausgefüllten Antrages innerhalb allenfalls gesetzter oder gesetzlich vorgeschriebenen Frist voraus. Wird die Rückgabefrist versäumt, also das ausgefüllte Antragsformular bzw. sonstige Unterlagen erst nach Ablauf der gesetzten Frist an das Arbeitsmarktservice übermittelt, gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind (Paragraph 46, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz AlVG). Wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht (vgl. VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002).Wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht vergleiche VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Den Feststellungen folgend meldete sich der Beschwerdeführer am 13.07.2020 arbeitslos, wobei ihm für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom AMS das gemäß § 46 Abs. 1 AlVG erforderliche Antragsformular am 20.07.2020 zugeschickt und als Frist für die Antragsrückgabe der 10.08.2020 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat das Antragsformular erhalten. Die Antragsrückgabefrist war klar und deutlich lesbar im dafür vorgesehenen Feld eingetragen und ist dem Antragsformular auch bereits auf der ersten Seite zu entnehmen, dass es binnen der gesetzten Frist wieder dem AMS zu übermitteln ist.Den Feststellungen folgend meldete sich der Beschwerdeführer am 13.07.2020 arbeitslos, wobei ihm für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld vom AMS das gemäß Paragraph 46, Absatz eins, AlVG erforderliche Antragsformular am 20.07.2020 zugeschickt und als Frist für die Antragsrückgabe der 10.08.2020 festgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer hat das Antragsformular erhalten. Die Antragsrückgabefrist war klar und deutlich lesbar im dafür vorgesehenen Feld eingetragen und ist dem Antragsformular auch bereits auf der ersten Seite zu entnehmen, dass es binnen der gesetzten Frist wieder dem AMS zu übermitteln ist. Der 10.08.2020 als Rückgabetermin wurde seitens des Beschwerdeführers versäumt. In seiner Beschwerde begründete er dies damit, dass die unterlassene Antragsrückgabe auf mangelnde Auskunft des AMS zurückzuführen sei. Er sei trotz mehrerer Anfragen per E-Mail vom AMS nicht auf die Notwendigkeit der Antragstellung hingewiesen worden. Darüber hinaus wurden vom Beschwerdeführer keine Hinderungsgründe für die versäumte Rückgabe genannt. Wie der VwGH jedoch bereits wiederholt festgehalten hat, reicht die Belehrung über die Antragsrückgabe im Antragsformular aus und ist keine weitere Manuduktion erforderlich (vgl. VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 26.01.2005, 2002/08/0274). Demensprechend ist davon auszugehen, dass für die Versäumung der Frist keine triftigen Gründe vorliegen.Wie der VwGH jedoch bereits wiederholt festgehalten hat, reicht die Belehrung über die Antragsrückgabe im Antragsformular aus und ist keine weitere Manuduktion erforderlich vergleiche VwGH 23.10.2002, 2002/08/0041; 26.01.2005, 2002/08/0274). Demensprechend ist davon auszugehen, dass für die Versäumung der Frist keine triftigen Gründe vorliegen. Das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformular langte erst am 20.08.2020 bei der zuständigen Geschäftsstelle des AMS ein. Aufgrund der Fristversäumung wäre der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst mit dem Tag zuzuerkennen gewesen, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Fallgegenständlich wäre dies somit der 20.08.
  3. Die abschließende Normierung des § 46 AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (hier: rechtswidrige Kontrollterminvergabe für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruchs mit damit verbundenem Leistungsverlust des Arbeitslosen für die Zeit vor diesem Kontrolltermin) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. § 17 Abs. 4 AlVG idF BGBl I 2010/5 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsnorm besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH
  4. 2012, 2010/08/0156). § 17 Abs. 4 AlVG erlaubt der Landesgeschäftsstelle des AMS in bestimmten Fällen die regionale Geschäftsstelle zu einer rückwirkenden Zuerkennung der Leistung für jene Arbeitssuchende, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte, zu ermächtigen.Die abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG, der eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstellt, lässt es – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung (hier: rechtswidrige Kontrollterminvergabe für einen Zeitpunkt nach Auslaufen des Leistungsanspruchs mit damit verbundenem Leistungsverlust des Arbeitslosen für die Zeit vor diesem Kontrolltermin) nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist. Paragraph 17, Absatz 4, AlVG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/5 ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle zwar – unter den dort näher genannten Voraussetzungen – die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruchs amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsnorm besteht jedoch kein Rechtsanspruch (VwGH
  5. 2012, 2010/08/0156). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG erlaubt der Landesgeschäftsstelle des AMS in bestimmten Fällen die regionale Geschäftsstelle zu einer rückwirkenden Zuerkennung der Leistung für jene Arbeitssuchende, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte, zu ermächtigen. Wie sich aus dem in gekürzter Form festgestellten Schriftverkehr zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer – insbesondere dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.08.2020 – ergibt, war sich der Beschwerdeführer im Unklaren darüber, wie er das ihm zugeschickte Antragsformular einzuordnen und damit weiter zu verfahren habe. Eine für ihn eindeutige Antwort erhielt er vom AMS am 19.08.2020, woraufhin er das Antragsformular umgehend an das AMS übermittelte. In der Beschwerdevorentscheidung führte das AMS in diesem Zusammenhang aus, dass aufgrund der Gesamtumstände zumindest von einem Mitwirken des AMS an der verfahrensgegenständlichen verspäteten Geltendmachung auszugehen sei und sein Anspruch sohin am 12.08.2020 als geltend gemacht gelte. Nachdem mit Bescheid vom 01.09.2020 ursprünglich festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer ab 20.08.2020 Arbeitslosengeld gebühre, wurde dem Beschwerdevorbringen vom AMS insofern Rechnung getragen, als dass in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 festgestellt wurde, dass ihm Arbeitslosengeld ab dem 12.08.2020 gebühre. Der Beschwerdevorentscheidung ist eine entsprechende Stellungnahme der Landesgeschäftsstelle angeschlossen. Ein darüberhinausgehender Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Sanierung der Folgen der von ihm irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung besteht angesichts der oben angeführten Judikatur des VwGH zu § 46 AlVG jedoch nicht.Ein darüberhinausgehender Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Sanierung der Folgen der von ihm irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung besteht angesichts der oben angeführten Judikatur des VwGH zu Paragraph 46, AlVG jedoch nicht. Auch in Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er laut telefonischer Auskunft des AMS abwarten hätte sollen, bis er weitere Informationen vom AMS erhalte, ist – wie bereits oben dargelegt – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft nur auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH
  6. 2012, 2010/08/0156)Auch in Hinblick auf das ergänzende Vorbringen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag, wonach er laut telefonischer Auskunft des AMS abwarten hätte sollen, bis er weitere Informationen vom AMS erhalte, ist – wie bereits oben dargelegt – darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft nur auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH
  7. 2012, 2010/08/0156) Damit war die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen, die Beschwerde im Übrigen aber gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Damit war die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen, die Beschwerde im Übrigen aber gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer hat einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2237425.1.00

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