1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld mangels Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Leistungen
883 aus 2004, zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 11.09.2020 mit Geltendmachung für 01.10.2020
Vm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
VG setze der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein arbeitsrechtlich aufrechtes, aber karenziertes Dienstverhältnis voraus, weshalb es sich beim Weiterbildungsgeld keinesfalls um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit handle. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelte
Nur der zuständige Staat, also grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung, habe Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers aus Deutschland für die Erfüllung der Anwartschaft in Österreich sei nicht möglich, weil das Weiterbildungsgeld
VG keine Leistung sei, welche unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 falle. Selbst wenn der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, lägen die Voraussetzungen für die Begründung einer österreichischen Zuständigkeit nicht vor.
2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung für die Erbringung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Lediglich für Grenzgänger sei
883/2004 der Wohnstaat zuständig. Der Beschwerdeführer sei kein Grenzgänger im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und es lägen in seinem Fall innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist keine auf die Anwartschaft anrechenbaren Beschäftigungszeiten bzw. sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten vor.1. Mit Bescheid vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 11.09.2020 mit Geltendmachung für 01.10.2020
Paragraph 26, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Paragraph 26, AlVG setze der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein arbeitsrechtlich aufrechtes, aber karenziertes Dienstverhältnis voraus, weshalb es sich beim Weiterbildungsgeld keinesfalls um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit handle. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gelte
Nur der zuständige Staat, also grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung, habe Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers aus Deutschland für die Erfüllung der Anwartschaft in Österreich sei nicht möglich, weil das Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, AlVG keine Leistung sei, welche unter die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, falle. Selbst wenn der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, lägen die Voraussetzungen für die Begründung einer österreichischen Zuständigkeit nicht vor.
883 aus 2004, sei grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung für die Erbringung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Lediglich für Grenzgänger sei
883 aus 2004, der Wohnstaat zuständig. Der Beschwerdeführer sei kein Grenzgänger im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und es lägen in seinem Fall innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist keine auf die Anwartschaft anrechenbaren Beschäftigungszeiten bzw. sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten vor.
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: „ARTIKEL II„ARTIKEL römisch zwei Leistungen § 6.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz
AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. …
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei Verfahren Zuständigkeit § 44.
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lauten: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
Absatz 1 der genannten Verordnung vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats zu erbringen. 3. Hat eine Person, wenn keine arbeitsvertragliche Bindung mehr besteht, keine Verbindung mehr mit dem Beschäftigungsmitgliedstaat — insbesondere wegen Auflösung oder Ablaufen des Arbeitsvertrags —, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS begründet die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
VG setze der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein arbeitsrechtlich aufrechtes, aber karenziertes Dienstverhältnis voraus, weshalb es sich beim Weiterbildungsgeld keinesfalls um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handle. Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der die Zusammenrechnung von (inländischen und ausländischen) Versicherungszeiten vorsehe, gelange im gegenständlichen Fall somit nicht zur Anwendung, weswegen ausschließlich inländische Versicherungszeiten zur Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
VG heranzuziehen seien. Mangels inländischer Versicherungszeiten sei die Anwartschaft nicht erfüllt und folglich auch kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld gegeben, für dessen Bezug die Erfüllung der Anwartschaft Voraussetzung sei.Das AMS begründet die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Paragraph 26, AlVG setze der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein arbeitsrechtlich aufrechtes, aber karenziertes Dienstverhältnis voraus, weshalb es sich beim Weiterbildungsgeld keinesfalls um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, handle. Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, der die Zusammenrechnung von (inländischen und ausländischen) Versicherungszeiten vorsehe, gelange im gegenständlichen Fall somit nicht zur Anwendung, weswegen ausschließlich inländische Versicherungszeiten zur Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld
Paragraph 14, Absatz eins, AlVG heranzuziehen seien. Mangels inländischer Versicherungszeiten sei die Anwartschaft nicht erfüllt und folglich auch kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld gegeben, für dessen Bezug die Erfüllung der Anwartschaft Voraussetzung sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des EuGH die Beendigung des Dienstverhältnisses – entgegen der Ansicht des AMS – kein Kriterium für die Beurteilung als Leistung bei Arbeitslosigkeit darstellt (vgl. EuGH C-375/87, Campana).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des EuGH die Beendigung des Dienstverhältnisses – entgegen der Ansicht des AMS – kein Kriterium für die Beurteilung als Leistung bei Arbeitslosigkeit darstellt vergleiche EuGH C-375/87, Campana). Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0240, mit Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 4 AlVG, wonach das Weiterbildungsgeld eine Geldleistung der Arbeitslosenversicherung darstellt, das Weiterbildungsgeld als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 qualifiziert. Aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Definition des sachlichen Geltungsbereichs in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 3) ist diese Rechtsprechung auch auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu übertragen.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0240, mit Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, wonach das Weiterbildungsgeld eine Geldleistung der Arbeitslosenversicherung darstellt, das Weiterbildungsgeld als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 qualifiziert. Aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Definition des sachlichen Geltungsbereichs in der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vergleiche Artikel 3,) ist diese Rechtsprechung auch auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu übertragen. Die Qualifizierung des Weiterbildungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 führt im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis.Die Qualifizierung des Weiterbildungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, führt im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis. Der Beschwerdeführer entgegnete der Alternativbegründung des AMS, die es für Fall der Anerkennung des Weiterbildungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 traf, wonach die Zusammenrechnung von Leistungen nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jedenfalls voraussetze, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, dass er als Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) 883/2004 zu qualifizieren sei, bei dem – ohne Erfüllung der „Ein-Tages-Regel“ – stets der Wohnmitgliedstaat zuständig sei.Der Beschwerdeführer entgegnete der Alternativbegründung des AMS, die es für Fall der Anerkennung des Weiterbildungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, traf, wonach die Zusammenrechnung von Leistungen nach Artikel 61, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, jedenfalls voraussetze, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, dass er als Grenzgänger im Sinne des Artikel 65, Absatz 2, Verordnung (EG) 883 aus 2004, zu qualifizieren sei, bei dem – ohne Erfüllung der „Ein-Tages-Regel“ – stets der Wohnmitgliedstaat zuständig sei. Als "Grenzgänger" gilt
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dagegen als "kein Grenzgänger" oder "Nicht-Grenzgänger" bezeichnet (vgl. VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn 7).Als "Grenzgänger" gilt
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dagegen als "kein Grenzgänger" oder "Nicht-Grenzgänger" bezeichnet vergleiche VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn 7). Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz während seiner letzten Beschäftigung nach Österreich verlegt, von wo aus er (im Home-Office) für seinen bisherigen Arbeitgeber in Deutschland weiter tätig wurde, bis das Dienstverhältnis karenziert wurde. Das entspricht zwar weder der Definition eines Grenzgängers bzw. Nicht-Grenzgänger im oben genannten Sinne. Letztendlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Grenzgänger oder Nicht-Grenzgänger iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, weil selbst für den Fall, dass er als solcher zu qualifizieren ist, jedenfalls die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung, im vorliegenden Fall daher Deutschlands, gegeben ist.Das entspricht zwar weder der Definition eines Grenzgängers bzw. Nicht-Grenzgänger im oben genannten Sinne. Letztendlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Grenzgänger oder Nicht-Grenzgänger iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, weil selbst für den Fall, dass er als solcher zu qualifizieren ist, jedenfalls die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung, im vorliegenden Fall daher Deutschlands, gegeben ist. Wie sich nämlich aus der Zusammenschau des Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergibt, gelangt Art. 65 Abs. 2 leg.cit. nur auf eine „vollarbeitslose“ Person, die während ihrer letzten Beschäftigung […] in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, zur Anwendung, während Art. 65 Abs. 1 leg.cit., der die Zuständigkeit bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall regelt, (jede) Person, die während ihrer letzten Beschäftigung […] in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, erfasst.Wie sich nämlich aus der Zusammenschau des Artikel 65, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ergibt, gelangt Artikel 65, Absatz 2, leg.cit. nur auf eine „vollarbeitslose“ Person, die während ihrer letzten Beschäftigung […] in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, zur Anwendung, während Artikel 65, Absatz eins, leg.cit., der die Zuständigkeit bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall regelt, (jede) Person, die während ihrer letzten Beschäftigung […] in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, erfasst. Nach der zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 ergangenen Judikatur des EuGH ist ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt wird, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, Kurzarbeiter und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem Einzelfall, in dem es zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der Arbeitnehmer gehört (vgl. EuGH C-444/98, Laat).Nach der zur Verordnung (EWG) Nr. 1408 aus 1971, ergangenen Judikatur des EuGH ist ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt wird, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, Kurzarbeiter und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem Einzelfall, in dem es zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der Arbeitnehmer gehört vergleiche EuGH C-444/98, Laat). Die Verwaltungskommission (für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) hat mit Beschluss Nr. U3 vom
1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückgewiesen wird.Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der vorliegende Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld mangels Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Leistungen
883 aus 2004, zurückgewiesen wird. Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Zulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, ob das Weiterbildungsgeld
VG als Leistung bei „sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“ iSd Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren ist.Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, ob das Weiterbildungsgeld
Paragraph 26, AlVG als Leistung bei „sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“ iSd Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu qualifizieren ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2237818.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.