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{'item': 'W209 2237818-1'}

Obsah (17)Art. 65Art. 133§ 26Art. 3Art. 61§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 11§ 12§ 3§ 23§ 14Art. 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW209 2237818-1 SpruchW209 2237818-1/4E, W209 2237818-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 65Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld mangels Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Leistungen

Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zurückgewiesen wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 11.09.2020 mit Geltendmachung für 01.10.2020

§ 26Abs. 1 und 2 i

Vm § 14 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

§ 26Al

VG setze der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein arbeitsrechtlich aufrechtes, aber karenziertes Dienstverhältnis voraus, weshalb es sich beim Weiterbildungsgeld keinesfalls um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit handle. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelte

Art. 3nur für Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Nur der zuständige Staat, also grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung, habe Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers aus Deutschland für die Erfüllung der Anwartschaft in Österreich sei nicht möglich, weil das Weiterbildungsgeld

§ 26Al

VG keine Leistung sei, welche unter die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 falle. Selbst wenn der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, lägen die Voraussetzungen für die Begründung einer österreichischen Zuständigkeit nicht vor.

Art. 61Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sei grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung für die Erbringung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Lediglich für Grenzgänger sei

Art. 65der Verordnung (EG) Nr.

883/2004 der Wohnstaat zuständig. Der Beschwerdeführer sei kein Grenzgänger im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und es lägen in seinem Fall innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist keine auf die Anwartschaft anrechenbaren Beschäftigungszeiten bzw. sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten vor.1. Mit Bescheid vom 19.10.2020 wies die belangte Behörde (im Folgenden: AMS) den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vom 11.09.2020 mit Geltendmachung für 01.10.2020

Paragraph 26, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 14, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AIVG) ab. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Paragraph 26, AlVG setze der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein arbeitsrechtlich aufrechtes, aber karenziertes Dienstverhältnis voraus, weshalb es sich beim Weiterbildungsgeld keinesfalls um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit handle. Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, gelte

Artikel 3, nur für Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

Nur der zuständige Staat, also grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung, habe Versicherungszeiten aus anderen EU-Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers aus Deutschland für die Erfüllung der Anwartschaft in Österreich sei nicht möglich, weil das Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, AlVG keine Leistung sei, welche unter die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, falle. Selbst wenn der Sachverhalt anders zu beurteilen wäre, lägen die Voraussetzungen für die Begründung einer österreichischen Zuständigkeit nicht vor.

Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, sei grundsätzlich der Staat der letzten Beschäftigung für die Erbringung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Lediglich für Grenzgänger sei

Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, der Wohnstaat zuständig. Der Beschwerdeführer sei kein Grenzgänger im Sinne der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, und es lägen in seinem Fall innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist keine auf die Anwartschaft anrechenbaren Beschäftigungszeiten bzw. sonstige anwartschaftsbegründende Zeiten vor.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass entgegen der Rechtsansicht des AMS nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0240, Weiterbildungsgeld unter die Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen für die Arbeitslosigkeit betreffen, sowie für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 falle. Auch sei die Grenzgänger-Regelung entsprechend dem EuGH-Urteil Bergemann vom 22.09.1988, C-236/87, in seinem Fall anwendbar, da er aus familiären Gründen – aufgrund seiner Lebensgefährtin – seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt habe.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die er im Wesentlichen damit begründete, dass entgegen der Rechtsansicht des AMS nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0240, Weiterbildungsgeld unter die Zweige und Systeme der sozialen Sicherheit, welche unter anderem Leistungen für die Arbeitslosigkeit betreffen, sowie für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit nach Artikel 4, Absatz eins und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 falle. Auch sei die Grenzgänger-Regelung entsprechend dem EuGH-Urteil Bergemann vom 22.09.1988, C-236/87, in seinem Fall anwendbar, da er aus familiären Gründen – aufgrund seiner Lebensgefährtin – seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt habe.
  3. Am 17.12.2020 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und beantragte am 01.09.2020 die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz ab dem 01.10.
  5. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem deutschen Arbeitgeber, XXXX , XXXX , D- XXXX , wurde für die Dauer von 01.09.2020 bis 28.09.2020 unbezahlter Urlaub vereinbart. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber unter Entgeltsentfall freigestellt und ihm eine geringfügige Tätigkeit im Ausmaß von bis zu 16 Stunden monatlich in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang am 03.07.2020 bzw. am 28.09.2020 von seinem Arbeitgeber unterfertigte Bescheinigungen zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach § 11 AVRAG vor. Der Zeitraum der Bildungskarenz wurde vom Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber jeweils vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 vereinbart.Zwischen dem Beschwerdeführer und seinem deutschen Arbeitgeber, römisch 40 , römisch 40 , D- römisch 40 , wurde für die Dauer von 01.09.2020 bis 28.09.2020 unbezahlter Urlaub vereinbart. Für den Zeitraum ab dem 01.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von seinem Arbeitgeber unter Entgeltsentfall freigestellt und ihm eine geringfügige Tätigkeit im Ausmaß von bis zu 16 Stunden monatlich in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer legte in diesem Zusammenhang am 03.07.2020 bzw. am 28.09.2020 von seinem Arbeitgeber unterfertigte Bescheinigungen zum Nachweis einer vereinbarten Bildungskarenz nach Paragraph 11, AVRAG vor. Der Zeitraum der Bildungskarenz wurde vom Beschwerdeführer und seinem Dienstgeber jeweils vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 vereinbart. Der Wohnort des Beschwerdeführers iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 befindet sich seit 13.07.2020 in Österreich, wo er an der XXXX , XXXX , hauptwohnsitzgemeldet ist, mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt lebt und im Wintersemester 2020/21 an der Universität Wien ordentlich zum Bachelorstudium Psychologie gemeldet ist.Der Wohnort des Beschwerdeführers iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, befindet sich seit 13.07.2020 in Österreich, wo er an der römisch 40 , römisch 40 , hauptwohnsitzgemeldet ist, mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in gemeinsamen Haushalt lebt und im Wintersemester 2020/21 an der Universität Wien ordentlich zum Bachelorstudium Psychologie gemeldet ist.
  6. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt, soweit er die Antragstellung auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld iSd § 26 AVRAG und den Abschluss einer der Bildungskarenz iSd § 11 AVRAG entsprechenden Vereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber betrifft, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und blieb seitens der Verfahrensparteien unbestritten.Der festgestellte Sachverhalt, soweit er die Antragstellung auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld iSd Paragraph 26, AVRAG und den Abschluss einer der Bildungskarenz iSd Paragraph 11, AVRAG entsprechenden Vereinbarung mit dem deutschen Arbeitgeber betrifft, ergibt sich aus den Verwaltungsakten und blieb seitens der Verfahrensparteien unbestritten. Dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers iSd Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 seit 13.07.2020 in Österreich befindet, wird ohne weitere Überprüfung auf Grund des Beschwerdevorbringens zum festgestellten Sachverhalt erhoben.Dass sich der Wohnort des Beschwerdeführers iSd Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, seit 13.07.2020 in Österreich befindet, wird ohne weitere Überprüfung auf Grund des Beschwerdevorbringens zum festgestellten Sachverhalt erhoben.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen 0sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgeblichen Bestimmungen des AlVG zur Anwendung: „ARTIKEL II„ARTIKEL römisch zwei Leistungen § 6.

(1)Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:Paragraph 6,
(1)Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:
  1. bis
  2. Weiterbildungsgeld;
  3. bis
(2)bis
(4)… Leistungen zur Beschäftigungsförderung Weiterbildungsgeld § 26.
(1)Personen, die eine Bildungskarenz

§ 11

oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

§ 12

AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen:Paragraph 26,

(1)Personen, die eine Bildungskarenz

Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes

Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich, bei Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen: 1. Bei einer Bildungskarenz

§ 11

AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.1. Bei einer Bildungskarenz

Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist nachzuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist. 2. …

(2)bis
(7)
(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

§ 3Abs. 1 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400.

(8)Das Weiterbildungsgeld gilt als Ersatzleistung

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400. ARTIKEL IIIARTIKEL römisch drei Verfahren Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „regionale Geschäftsstellen“ genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen „Landesgeschäftsstellen“ genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“

(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses

Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die Österreichische Gesundheitskasse zuständig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lauten: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. a)bis
  2. e)
  3. f)"Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
  4. g)bis
  5. i)
  6. j)"Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
  7. k)bis
  8. z)…“ Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich

(1)Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: a) bis g) … h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit; i) bis j) …
(2)Sofern in Anhang XI nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(2)Sofern in Anhang römisch elf nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Verordnung für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
(3)bis
(4)… Artikel 11 Allgemeine Regelung
(1)Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2)Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3)Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
  1. a)eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. b)ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
  3. c)eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;

  1. d)eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
  2. e)jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.

(4)Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber. Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)Die Leistungen des Trägers des Wohnorts nach Absatz 5 werden zu seinen Lasten erbracht. Vorbehaltlich des Absatzes 7 erstattet der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, dem Träger des Wohnorts den Gesamtbetrag der Leistungen, die dieser Träger während der ersten drei Monate erbracht hat. Der zu erstattende Betrag für diesen Zeitraum darf nicht höher sein als der Betrag, der nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats bei Arbeitslosigkeit zu zahlen gewesen wäre. In den Fällen des Absatzes 5 Buchstabe b wird der Zeitraum, während dessen Leistungen nach Artikel 64 erbracht werden, von dem in Satz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Zeitraum abgezogen. Die Einzelheiten der Erstattung werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(7)Der Zeitraum, für den nach Absatz 6 eine Erstattung erfolgt, wird jedoch auf fünf Monate ausgedehnt, wenn die betreffende Person in den vorausgegangenen 24 Monaten Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 12 Monaten in dem Mitgliedstaat zurückgelegt hat, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für sie gegolten haben, sofern diese Zeiten einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit begründen würden.
(8)Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden andere Erstattungsverfahren vereinbaren oder auf jegliche Erstattung zwischen den in ihre Zuständigkeit fallenden Trägern verzichten.“ Der Beschluss Nr. U3 vom
  1. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen lautet:Der Beschluss Nr. U3 vom
  2. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, genannten Personen lautet: „
  3. Bei Anwendung des Artikels 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Bestimmung der Art der Arbeitslosigkeit — Kurzarbeit oder Vollarbeitslosigkeit — abhängig von der Feststellung des Bestehens oder der Aufrechterhaltung einer arbeitsvertraglichen Bindung zwischen den Parteien und nicht von der Dauer einer etwaigen zeitweiligen Aussetzung der Tätigkeit.„
  4. Bei Anwendung des Artikels 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist die Bestimmung der Art der Arbeitslosigkeit — Kurzarbeit oder Vollarbeitslosigkeit — abhängig von der Feststellung des Bestehens oder der Aufrechterhaltung einer arbeitsvertraglichen Bindung zwischen den Parteien und nicht von der Dauer einer etwaigen zeitweiligen Aussetzung der Tätigkeit.
  5. Eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dessen Gebiet sie wohnt, weiter bei einem Unternehmen beschäftigt ist und die vorübergehend nicht arbeitet, die jedoch jederzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren kann, ist als Kurzarbeiter anzusehen, und die entsprechenden Leistungen sind

Artikel 65

Absatz 1 der genannten Verordnung vom zuständigen Träger des Beschäftigungsmitgliedstaats zu erbringen. 3. Hat eine Person, wenn keine arbeitsvertragliche Bindung mehr besteht, keine Verbindung mehr mit dem Beschäftigungsmitgliedstaat — insbesondere wegen Auflösung oder Ablaufen des Arbeitsvertrags —, so gilt sie als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, und für die Gewährung der Leistungen ist der Träger des Wohnorts zuständig.“ Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das AMS begründet die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

§ 26Al

VG setze der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein arbeitsrechtlich aufrechtes, aber karenziertes Dienstverhältnis voraus, weshalb es sich beim Weiterbildungsgeld keinesfalls um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handle. Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der die Zusammenrechnung von (inländischen und ausländischen) Versicherungszeiten vorsehe, gelange im gegenständlichen Fall somit nicht zur Anwendung, weswegen ausschließlich inländische Versicherungszeiten zur Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

§ 14Abs. 1 Al

VG heranzuziehen seien. Mangels inländischer Versicherungszeiten sei die Anwartschaft nicht erfüllt und folglich auch kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld gegeben, für dessen Bezug die Erfüllung der Anwartschaft Voraussetzung sei.Das AMS begründet die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch keinen einzigen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.

Paragraph 26, AlVG setze der Anspruch auf Weiterbildungsgeld ein arbeitsrechtlich aufrechtes, aber karenziertes Dienstverhältnis voraus, weshalb es sich beim Weiterbildungsgeld keinesfalls um eine Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Artikel 3, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, handle. Artikel 61, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, der die Zusammenrechnung von (inländischen und ausländischen) Versicherungszeiten vorsehe, gelange im gegenständlichen Fall somit nicht zur Anwendung, weswegen ausschließlich inländische Versicherungszeiten zur Beurteilung der Erfüllung der Anwartschaft auf Arbeitslosengeld

Paragraph 14, Absatz eins, AlVG heranzuziehen seien. Mangels inländischer Versicherungszeiten sei die Anwartschaft nicht erfüllt und folglich auch kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld gegeben, für dessen Bezug die Erfüllung der Anwartschaft Voraussetzung sei. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des EuGH die Beendigung des Dienstverhältnisses – entgegen der Ansicht des AMS – kein Kriterium für die Beurteilung als Leistung bei Arbeitslosigkeit darstellt (vgl. EuGH C-375/87, Campana).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des EuGH die Beendigung des Dienstverhältnisses – entgegen der Ansicht des AMS – kein Kriterium für die Beurteilung als Leistung bei Arbeitslosigkeit darstellt vergleiche EuGH C-375/87, Campana). Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0240, mit Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 4 AlVG, wonach das Weiterbildungsgeld eine Geldleistung der Arbeitslosenversicherung darstellt, das Weiterbildungsgeld als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 qualifiziert. Aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Definition des sachlichen Geltungsbereichs in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 3) ist diese Rechtsprechung auch auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu übertragen.Schließlich hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.11.2007, Zl. 2006/08/0240, mit Hinweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG, wonach das Weiterbildungsgeld eine Geldleistung der Arbeitslosenversicherung darstellt, das Weiterbildungsgeld als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1408/71 qualifiziert. Aufgrund der im Wesentlichen gleichlautenden Definition des sachlichen Geltungsbereichs in der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vergleiche Artikel 3,) ist diese Rechtsprechung auch auf die im gegenständlichen Fall anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu übertragen. Die Qualifizierung des Weiterbildungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 führt im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis.Die Qualifizierung des Weiterbildungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, führt im vorliegenden Fall aber dennoch nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Ergebnis. Der Beschwerdeführer entgegnete der Alternativbegründung des AMS, die es für Fall der Anerkennung des Weiterbildungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 traf, wonach die Zusammenrechnung von Leistungen nach Art. 61 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 jedenfalls voraussetze, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, dass er als Grenzgänger im Sinne des Art. 65 Abs. 2 Verordnung (EG) 883/2004 zu qualifizieren sei, bei dem – ohne Erfüllung der „Ein-Tages-Regel“ – stets der Wohnmitgliedstaat zuständig sei.Der Beschwerdeführer entgegnete der Alternativbegründung des AMS, die es für Fall der Anerkennung des Weiterbildungsgeldes als Leistung bei Arbeitslosigkeit iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, traf, wonach die Zusammenrechnung von Leistungen nach Artikel 61, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, jedenfalls voraussetze, dass die betreffende Person unmittelbar zuvor nach den österreichischen Rechtsvorschriften Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, dass er als Grenzgänger im Sinne des Artikel 65, Absatz 2, Verordnung (EG) 883 aus 2004, zu qualifizieren sei, bei dem – ohne Erfüllung der „Ein-Tages-Regel“ – stets der Wohnmitgliedstaat zuständig sei. Als "Grenzgänger" gilt

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dagegen als "kein Grenzgänger" oder "Nicht-Grenzgänger" bezeichnet (vgl. VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn 7).Als "Grenzgänger" gilt

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie nicht mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt, wird in der Terminologie des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dagegen als "kein Grenzgänger" oder "Nicht-Grenzgänger" bezeichnet vergleiche VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rn 7). Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz während seiner letzten Beschäftigung nach Österreich verlegt, von wo aus er (im Home-Office) für seinen bisherigen Arbeitgeber in Deutschland weiter tätig wurde, bis das Dienstverhältnis karenziert wurde. Das entspricht zwar weder der Definition eines Grenzgängers bzw. Nicht-Grenzgänger im oben genannten Sinne. Letztendlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Grenzgänger oder Nicht-Grenzgänger iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, weil selbst für den Fall, dass er als solcher zu qualifizieren ist, jedenfalls die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung, im vorliegenden Fall daher Deutschlands, gegeben ist.Das entspricht zwar weder der Definition eines Grenzgängers bzw. Nicht-Grenzgänger im oben genannten Sinne. Letztendlich kann es aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer Grenzgänger oder Nicht-Grenzgänger iSd Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, weil selbst für den Fall, dass er als solcher zu qualifizieren ist, jedenfalls die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung, im vorliegenden Fall daher Deutschlands, gegeben ist. Wie sich nämlich aus der Zusammenschau des Art. 65 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergibt, gelangt Art. 65 Abs. 2 leg.cit. nur auf eine „vollarbeitslose“ Person, die während ihrer letzten Beschäftigung […] in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, zur Anwendung, während Art. 65 Abs. 1 leg.cit., der die Zuständigkeit bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall regelt, (jede) Person, die während ihrer letzten Beschäftigung […] in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, erfasst.Wie sich nämlich aus der Zusammenschau des Artikel 65, Absatz eins und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ergibt, gelangt Artikel 65, Absatz 2, leg.cit. nur auf eine „vollarbeitslose“ Person, die während ihrer letzten Beschäftigung […] in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, zur Anwendung, während Artikel 65, Absatz eins, leg.cit., der die Zuständigkeit bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall regelt, (jede) Person, die während ihrer letzten Beschäftigung […] in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, erfasst. Nach der zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/1971 ergangenen Judikatur des EuGH ist ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt wird, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, Kurzarbeiter und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem Einzelfall, in dem es zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der Arbeitnehmer gehört (vgl. EuGH C-444/98, Laat).Nach der zur Verordnung (EWG) Nr. 1408 aus 1971, ergangenen Judikatur des EuGH ist ein Arbeitnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, auf dessen Gebiet er wohnt, von demselben Unternehmen weiter beschäftigt wird, jedoch in Teilzeitbeschäftigung, wobei er Anwärter auf eine Vollzeitbeschäftigung bleibt, Kurzarbeiter und die Leistungen werden vom zuständigen Träger dieses Staates gewährt. Hat ein Grenzgänger dagegen keine Verbindung mehr mit diesem Staat und ist er vollarbeitslos, so werden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt. Es ist Sache des innerstaatlichen Gerichts, nach diesen Kriterien in dem Einzelfall, in dem es zu entscheiden hat, festzustellen, zu welcher Kategorie der Arbeitnehmer gehört vergleiche EuGH C-444/98, Laat). Die Verwaltungskommission (für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) hat mit Beschluss Nr. U3 vom

  1. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 genannten Personen klargestellt, dass erst dann von einer vollarbeitslosen Person auszugehen ist, wenn die arbeitsvertragliche Bindung zur Gänze weggefallen ist (Z 3).Die Verwaltungskommission (für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) hat mit Beschluss Nr. U3 vom
  2. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, genannten Personen klargestellt, dass erst dann von einer vollarbeitslosen Person auszugehen ist, wenn die arbeitsvertragliche Bindung zur Gänze weggefallen ist (Ziffer 3,). Damit liegt es nahe, das Weiterbildungsgeld als Geldleistung bei „sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“ iSd Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren, für die der Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung auch dann zuständig bleibt, wenn die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, zumal auch hier das Dienstverhältnis (dem Bande nach) weiterbesteht.Damit liegt es nahe, das Weiterbildungsgeld als Geldleistung bei „sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“ iSd Artikel 65 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu qualifizieren, für die der Mitgliedstaat der letzten Beschäftigung auch dann zuständig bleibt, wenn die betreffende Person während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, zumal auch hier das Dienstverhältnis (dem Bande nach) weiterbesteht. Dieses Ergebnis entspricht nach Ansicht des erkennenden Senats auch dem Zweck des Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der die für die Arbeitssuche günstigste Anknüpfung sucht (vgl. Felten in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht,
  3. Lfg., Art. 65 VO 883/2004 Rz 3).Dieses Ergebnis entspricht nach Ansicht des erkennenden Senats auch dem Zweck des Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, der die für die Arbeitssuche günstigste Anknüpfung sucht vergleiche Felten in Spiegel (Hrsg.), Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht,
  4. Lfg., Artikel 65, VO 883 aus 2004, Rz 3). Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls an die Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates – vorliegend daher an die Arbeitsverwaltung Deutschlands – wenden hätte müssen, um (allfällige) Leistungen bei „sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“ iSd Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geltend zu machen.Damit steht fest, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls an die Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates – vorliegend daher an die Arbeitsverwaltung Deutschlands – wenden hätte müssen, um (allfällige) Leistungen bei „sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“ iSd Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geltend zu machen. Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der vorliegende Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld mangels Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Leistungen

Art. 65Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zurückgewiesen wird.Dementsprechend war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass der vorliegende Antrag auf Zuerkennung von Weiterbildungsgeld mangels Zuständigkeit Österreichs zur Gewährung von Leistungen

Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

883 aus 2004, zurückgewiesen wird. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es an einer solchen Rechtsprechung fehlt oder die vorhandene Rechtsprechung uneinheitlich ist. Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, ob das Weiterbildungsgeld

§ 26Al

VG als Leistung bei „sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“ iSd Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu qualifizieren ist.Soweit ersichtlich, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfrage, ob das Weiterbildungsgeld

Paragraph 26, AlVG als Leistung bei „sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall“ iSd Artikel 65, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zu qualifizieren ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W209.2237818.1.00

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