RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW212 2238665-1 Spruch, W212 2238665-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Ukraine, wies sich am 17.12.2020 im Bundesgebiet im Zuge einer polizeilichen Kontrolle bei seiner Arbeit in einem Supermarkt, unter der Angabe ein litauischer Staatsbürger mit den im Spruch zweitangeführten Personalien zu sein, mit einem litauischen Führerschein und einem litauischen Personalausweis aus, welche durch die einschreitenden Beamten als Totalfälschungen qualifiziert wurden. Am gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter zum Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden polizeilich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er tatsächlich die im Spruch erstangeführten Personalien führe, ukrainischer Staatsbürger sei und unter seiner litauischen Identität seit 2018 im Bundesgebiet aufhältig sei. Die beiden gefälschten Identitätsdokumente habe er um EUR 1.300,- im Bundesgebiet erworben. Er lebe an einer näher bezeichneten Anschrift in XXXX , besitze jedoch keinen Schlüssel für die Wohnung. Am gleichen Datum wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter zum Verdacht der Fälschung besonders geschützter Urkunden polizeilich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass er tatsächlich die im Spruch erstangeführten Personalien führe, ukrainischer Staatsbürger sei und unter seiner litauischen Identität seit 2018 im Bundesgebiet aufhältig sei. Die beiden gefälschten Identitätsdokumente habe er um EUR 1.300,- im Bundesgebiet erworben. Er lebe an einer näher bezeichneten Anschrift in römisch 40 , besitze jedoch keinen Schlüssel für die Wohnung. Am 18.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt der polizeilichen Ermittlungsergebnisse – insbesondere seines Aufenthalts unter tatsachenwidriger Angabe, Staatsbürger Litauens zu sein und des Gebrauchs gefälschter litauischer Dokumente – erklärte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des dargestellten Sachverhaltes; anfänglich habe er jedoch die Polizisten nicht verstanden und habe auf alles mit Ja geantwortet, als die Dolmetscherin da gewesen wäre, habe er dann seinen richtigen Namen genannt. Der Beschwerdeführer sei zum Arbeiten nach Österreich gekommen, er habe ein paar Monate hier arbeiten wollen, um etwas zu verdienen und dann zu Weihnachten nach Hause zu fahren. Der Beschwerdeführer wohne an einer näher bezeichneten Anschrift im Bundesgebiet bei seinem Cousin, welcher ihn hereinlasse, wenn er anriefe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe eine schwangere Lebensgefährtin in der Ukraine. Mit Ausnahme des erwähnten Cousins habe er keine Angehörigen in Österreich. In der Ukraine lebe noch seine Großmutter, seine Mutter lebe in Polen, sein Vater in Russland. Der Beschwerdeführer habe elf Jahre die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Friseur absolviert, habe jedoch nicht in diesem Beruf gearbeitet. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere er durch seinen Verdienst aus der Schwarzarbeit. Er habe EUR 60,- an Barmitteln und ein Bankkonto mit 5.000,- Hrywnja (Anm.: entspricht etwa EUR 148,-). Eine Bankomat- oder Kreditkarte besitze er nicht. Bei seiner Einreise im November habe er eine drei Monate gültige Reiseversicherung gehabt. In der Ukraine werde er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt. Über die beabsichtigte Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eines Einreiseverbotes und der Schubhaft in Kenntnis gesetzt, gab der Beschwerdeführer an, mit einer Rückkehr in die Ukraine einverstanden zu sein. Am 18.12.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Über Vorhalt der polizeilichen Ermittlungsergebnisse – insbesondere seines Aufenthalts unter tatsachenwidriger Angabe, Staatsbürger Litauens zu sein und des Gebrauchs gefälschter litauischer Dokumente – erklärte der Beschwerdeführer die Richtigkeit des dargestellten Sachverhaltes; anfänglich habe er jedoch die Polizisten nicht verstanden und habe auf alles mit Ja geantwortet, als die Dolmetscherin da gewesen wäre, habe er dann seinen richtigen Namen genannt. Der Beschwerdeführer sei zum Arbeiten nach Österreich gekommen, er habe ein paar Monate hier arbeiten wollen, um etwas zu verdienen und dann zu Weihnachten nach Hause zu fahren. Der Beschwerdeführer wohne an einer näher bezeichneten Anschrift im Bundesgebiet bei seinem Cousin, welcher ihn hereinlasse, wenn er anriefe. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe eine schwangere Lebensgefährtin in der Ukraine. Mit Ausnahme des erwähnten Cousins habe er keine Angehörigen in Österreich. In der Ukraine lebe noch seine Großmutter, seine Mutter lebe in Polen, sein Vater in Russland. Der Beschwerdeführer habe elf Jahre die Schule besucht und eine Berufsausbildung als Friseur absolviert, habe jedoch nicht in diesem Beruf gearbeitet. Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanziere er durch seinen Verdienst aus der Schwarzarbeit. Er habe EUR 60,- an Barmitteln und ein Bankkonto mit 5.000,- Hrywnja Anmerkung, entspricht etwa EUR 148,-). Eine Bankomat- oder Kreditkarte besitze er nicht. Bei seiner Einreise im November habe er eine drei Monate gültige Reiseversicherung gehabt. In der Ukraine werde er weder strafrechtlich, noch politisch verfolgt. Über die beabsichtigte Verhängung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, eines Einreiseverbotes und der Schubhaft in Kenntnis gesetzt, gab der Beschwerdeführer an, mit einer Rückkehr in die Ukraine einverstanden zu sein. , Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG iVm § 10 Abs. 2 AsylG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG und Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot gegen diesen verhängt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf im Rahmen der Entscheidungsbegründung Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und stellte dessen ukrainische Staatsbürgerschaft und Identität fest. Der Beschwerdeführer sei zu einem nicht genau eruierbaren Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um einer Arbeit nachzugehen und sei bei der Schwarzarbeit angetroffen worden, wobei er tatsachenwidrig behauptet hätte, ein litauischer Staatsbürger zu sein und sich mit gefälschten litauischen Identitätsdokumenten ausgewiesen hätte. Dieser habe sich unangemeldet und unrechtmäßig in Österreich aufgehalten, er habe in Österreich keine Angehörigen, sei in keinen Vereinen Mitglied, beherrsche die deutsche Sprache nicht und sei keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Gebrauch totalgefälschter litauischer Identitätsdokumente, dessen Mittellosigkeit und die Ausübung einer illegalen Beschäftigung würden eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltes, der Lebensumstände sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Jener Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.12.2020 persönlich ausgefolgt. Am 18.12.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr. Am 20.12.2020 reiste der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat aus.
- Gegen Spruchpunkt VI. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 15.01.2021 durch die nunmehr bevollmächtigte Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe die erforderliche Gefährdungsprognose nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt. Die Behörde habe keine genaue Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und sich nicht damit auseinandergesetzt, wie lange die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Vom Beschwerdeführer ginge keine Gefahr aus, welche die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Dieser besitze in der Ukraine ein Kaffeehaus an einer näher genannten Adresse. Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit seien unter gewöhnlichen Umständen ausreichend zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pademie und den damit einhergehenden Lockdown-Maßnahmen sei der Beschwerdeführer jedoch in eine finanzielle Notlage geraten und habe sich gezwungen gesehen, einer illegalen Tätigkeit nachzugehen, was bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes zu berücksichtigen sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Kaffeehaus in voraussehbarer Zeit wiedereröffnen können und genügend Einkünfte haben werde. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Österreich als auch in der Ukraine unbescholten, habe keine Verwaltungsübertretungen begangen und es ginge von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Behörde habe es zudem unterlassen, sich mit der Frage eines in anderen Mitgliedstaaten vorliegenden Privat- und Familienlebens zu befassen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit zehn Jahren in Polen. Es wurde daher beantragt, Spruchpunkt VI. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde.
- Gegen Spruchpunkt römisch sechs. des dargestellten Bescheides richtet sich die am 15.01.2021 durch die nunmehr bevollmächtigte Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Behörde habe die erforderliche Gefährdungsprognose nur lückenhaft und zudem inhaltlich falsch durchgeführt. Die Behörde habe keine genaue Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers vorgenommen und sich nicht damit auseinandergesetzt, wie lange die vermeintlich von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren sei. Vom Beschwerdeführer ginge keine Gefahr aus, welche die Erlassung eines vierjährigen Einreiseverbotes rechtfertigen würde. Dieser besitze in der Ukraine ein Kaffeehaus an einer näher genannten Adresse. Die Einkünfte aus seiner Tätigkeit seien unter gewöhnlichen Umständen ausreichend zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Seit dem Ausbruch der Covid-19-Pademie und den damit einhergehenden Lockdown-Maßnahmen sei der Beschwerdeführer jedoch in eine finanzielle Notlage geraten und habe sich gezwungen gesehen, einer illegalen Tätigkeit nachzugehen, was bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes zu berücksichtigen sei. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sein Kaffeehaus in voraussehbarer Zeit wiedereröffnen können und genügend Einkünfte haben werde. Der Beschwerdeführer sei sowohl in Österreich als auch in der Ukraine unbescholten, habe keine Verwaltungsübertretungen begangen und es ginge von ihm keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Die Behörde habe es zudem unterlassen, sich mit der Frage eines in anderen Mitgliedstaaten vorliegenden Privat- und Familienlebens zu befassen. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe seit zehn Jahren in Polen. Es wurde daher beantragt, Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlichen Bescheides zur Gänze aufzuheben, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert werde. In Entsprechung eines Mängelbehebungsauftrags des BVwG wurde am 02.02.2021 eine unterschriebene Version der Beschwerdeschrift nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und führt die im Spruch erstangeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines biometrischen ukrainischen Reisepasses fest. 1.
- Der Beschwerdeführer wies sich am 17.12.2020 im Bundesgebiet im Zuge einer polizeilichen Kontrolle bei seiner Arbeit in einem Supermarkt unter der tatsachenwidrigen Angabe, ein litauischer Staatsbürger mit den im Spruch zweitangeführten Personalien zu sein, mit einem gefälschten litauischen Führerschein und einem gefälschten litauischen Personalausweis aus. Der Beschwerdeführer war zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2018 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, um hier unter der litauischen Alias-Identität Einkünfte aus einer unerlaubten Beschäftigung zu erzielen. Unter der litauischen Alias-Identität bestand seit 09.11.2018 eine Hauptwohnsitz-Meldung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügte weder über eine Aufenthaltsberechtigung noch über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer verfügte zum Zeitpunkt seines Aufgriffs im Bundesgebiet über EUR 60,- an Bargeld sowie laut seinen Angaben ein Kontoguthaben von Hrywnja 5.000,- (entspricht etwa EUR 148,-) und keine legalen Möglichkeiten zur Erlangung darüberhinausgehender finanzieller Mittel. Er besitzt keinen österreichischen Aufenthaltstitel und hat einen solchen noch nie beantragt. Ein weiterer respektive neuerlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers würde eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen. Insbesondere besteht die Gefahr, der Beschwerdeführer werde neuerlich in das Gebiet der Schengen-Staaten einreisen, um Einkünfte aus illegaler Beschäftigung zu erzielen. 1.
- Der in Österreich strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführer ist ledig und hatte seinen Lebensmittelpunkt im Vorfeld der Einreise in der Ukraine, wo er durch seine schwangere Lebensgefährtin sowie seine Großmutter familiäre Anknüpfungspunkte hat. Der Beschwerdeführer spricht Serbisch, Russisch und Ukrainisch. Der Beschwerdeführer hat angegeben, in Österreich bei einem Cousin unangemeldet Unterkunft genommen zu haben. Es wurde nicht vorgebracht, dass er zu jenem Cousin in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis stünde, welches über die zwischen volljährigen Verwandten dieser Art üblicherweise vorliegende Beziehungsintensität hinausgehen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt laut Angaben des Beschwerdeführers seit zehn Jahren in Polen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, mit seiner Mutter in diesem Zeitraum in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben oder in der Vergangenheit einen Aufenthaltstitel für Polen besessen zu haben. Der Mutter und dem Cousin des Beschwerdeführers steht es offen, den Beschwerdeführer während der Dauer des Einreiseverbotes regelmäßig in der Ukraine oder in Drittstaaten zu besuchen, im Übrigen kann der Kontakt über Telefon und das Internet aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus keine familiären oder sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich, dieser ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und erbrachte keinen Nachweis über vorhandene Deutschkenntnisse. Eine Integration im österreichischen Bundesgebiet wurde nicht behauptet. Der Beschwerdeführer reiste am 21.01.2021 selbständig in die Ukraine aus und hält sich seither nicht mehr im Bundesgebiet auf. 1.
- Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, die gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine, sowie die gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.1.
- Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, die gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausgesprochene Rückkehrentscheidung, die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in die Ukraine, sowie die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind infolge insofern ungenutzten Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie dem im Verwaltungsakt in Kopie ersichtlichen ukrainischen Reisepass, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Verwendung eines gefälschten litauischen Führerscheins und Personalausweises im österreichischen Rechtsverkehr, die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Führung seiner litauischen Alias-Identität sowie dessen Mittellosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere den ausdrücklichen dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.12.2020 sowie anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 17.12.2020 und dem Inhalt der Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom 17.12.
- Die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.12.2020, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, sowie im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausdrücklich eingeräumt. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, die Ausübung einer nach den Bestimmungen des AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung gefälschter Identitätsdokumente nicht in Abrede. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet, die Verwendung eines gefälschten litauischen Führerscheins und Personalausweises im österreichischen Rechtsverkehr, die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter Führung seiner litauischen Alias-Identität sowie dessen Mittellosigkeit ergeben sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, insbesondere den ausdrücklichen dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.12.2020 sowie anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung als Beschuldigter am 17.12.2020 und dem Inhalt der Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 17.12.
- Die dargestellten, zur Begründung des Einreiseverbotes herangezogenen, Aspekte seines Fehlverhaltens wurden vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 18.12.2020, anlässlich derer ihm Gelegenheit gegeben wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zu beziehen, sowie im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung ausdrücklich eingeräumt. Auch die Beschwerde stellt die Illegalität des Aufenthalts, die Ausübung einer nach den Bestimmungen des AuslBG unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie die Verwendung gefälschter Identitätsdokumente nicht in Abrede. Aus der Aktenlage geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer jemals über eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet oder in anderen Schengen-Staaten verfügt hätte. Im Zentralen Fremdenregister scheinen keine diesbezüglichen Vermerke auf und wurde vom Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht. Dessen Wohnsitzmeldung unter der litauischen Alias-Identität ergibt sich aus einem diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme am 18.12.2020 an, über EUR 60,- an Barmittel sowie ein Bankkonto mit einem Guthaben von Hrywnja 5.000,-, ansonsten aber über kein Vermögen oder Ersparnisse zu verfügen und derzeit auch keiner legalen Beschäftigung nachzugehen. Eine finanzielle Unterstützung durch Familienangehörige oder eine Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren auch nicht behauptet oder nachgewiesen. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer selbst ein, dass er zum Zweck der Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit ins österreichische Bundesgebiet eingereist ist und durch die aus der Schwarzarbeit erzielten Einkünfte seinen Lebensunterhalt bestreitet. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und persönlichen Lebensumständen des Beschwerdeführers in der Ukraine, zu seinen dortigen familiären Bezügen sowie den mangelnden familiären und privaten Bindungen und der fehlenden Integration in Österreich ergeben sich, ebenso wie die Feststellungen zum Aufenthalt seiner Eltern in Polen und der Russischen Föderation, aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, die sich auch mit den diesbezüglichen Feststellungen im Bescheid decken und denen der Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin (zu dessen Person er im Übrigen keine näheren Angaben tätigte) in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Ebensowenig brachte er vor, mit seiner in Polen lebenden Mutter in den letzten Jahren in einem gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben oder sonst (längerfristig) gemeinsam mit ihr in Polen aufhältig gewesen zu sein. Die am 21.01.2021 erfolgte selbständige Ausreise des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt dokumentiert. Der Umfang der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von vier Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs. 9 FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes (vgl. zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben.3.
- Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen das in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides für die Dauer von vier Jahren gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot. Die übrigen Spruchteile (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG, Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) erwuchsen demnach mit insofern ungenutztem Ablauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in Rechtskraft, sodass sich die folgenden Ausführungen auf die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen den Beschwerdeführer verhängten Einreiseverbotes vergleiche zur Trennbarkeit dieser Spruchpunkte VwGH 15.05.2012, 2012/18/0029 u.a.; 22.05.2013, 2011/18/0259; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311) zu beschränken haben. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Einreiseverbot: 3.2.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise:3.2.
- Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG i.d.g.F. lautet auszugsweise: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. …
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige …
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen; …
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen. ...“ 3.2.
- Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).3.2.
- Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrunde liegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). 3.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines totalgefälschten litauischen Führerscheins und Personalausweises unter Gebrauch einer Alias-Identität einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. 3.2.
- Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG gestützt und insbesondere mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung eines totalgefälschten litauischen Führerscheins und Personalausweises unter Gebrauch einer Alias-Identität einer illegalen Beschäftigung entgegen den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nachgegangen sei, was die Annahme rechtfertige, dass sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte. 3.2.3.
- Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd § 2 Abs. 2 AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt.3.2.3.
- Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung auf Grund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Als Beschäftigung iSd Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN).Durch den bloßen Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, erfüllt Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG nicht, sondern der Tatbestand setzt voraus, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen vergleiche VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 5, FPG in der Fassung vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Die Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen vergleiche zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, in der Fassung vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.06.2012, 2011/23/0146, mwN sowie zuletzt VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). 3.2.3.
- Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich ausdrücklich eingeräumt hat, gefälschte litauische Identitätsdokumente verwendet zu haben, um dadurch die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu erlangen und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass er im Bundesgebiet unter Verwendung seiner litauischen Alias-Identität unselbständig beschäftigt gewesen ist, ist von einem dem Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG gleichgelagerten Unrechtsgehalt auszugehen.3.2.3.
- Da der Beschwerdeführer fallgegenständlich ausdrücklich eingeräumt hat, gefälschte litauische Identitätsdokumente verwendet zu haben, um dadurch die Möglichkeit zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu erlangen und aufgrund der Aktenlage feststeht, dass er im Bundesgebiet unter Verwendung seiner litauischen Alias-Identität unselbständig beschäftigt gewesen ist, ist von einem dem Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG gleichgelagerten Unrechtsgehalt auszugehen. Der Beschwerdeführer hat durch das dargestellte Verhalten des Gebrauchs gefälschter Identitätsdokumente zwecks Verschaffung eines Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich den Regelungen über ein geordnetes Fremdenwesen unterzuordnen und bereit ist, potentielle Arbeitgeber über seine Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen, um sich Vorteile zu verschaffen. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer dieses Verhalten gesetzt hätte, da er sich in der Ukraine in einer finanziellen Notlage befunden hätte, vermag dabei zu keiner günstigeren Beurteilung im Hinblick auf diese von seiner Person ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu führen, sondern bestärkt vielmehr die Prognose, dass dieser sich künftig neuerlich veranlasst sehen wird, zur Aufbesserung seiner finanziellen Situation einer unrechtmäßigen Beschäftigung im Gebiet der Mitgliedstaaten nachzugehen. Vor diesem Hintergrund brachte der Beschwerdeführer seinen Unwillen hinsichtlich der Beachtung der geltenden Rechtsordnung deutlich zum Ausdruck. Unter Beachtung des zuvor Gesagten ist angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und dessen bisher gezeigten Vorgehensweisen im Hinblick auf die Erlangung finanzieller Mittel die Gefahr der wiederholten unerlaubten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter Täuschung über seine Identität und Staatsbürgerschaft gegeben, was den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit gefährden öffentliche Interessen (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Behörde hat im angefochtenen Bescheid überdies zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer über keine ausreichenden eigenen Mittel zur Finanzierung seines Aufenthalts verfügt und daraus resultierend die Gefahr bestand, dass er seinen Lebensunterhalt im Gebiet der Mitgliedstaaten weiterhin durch Schwarzarbeit finanzieren oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu § 53 Abs. 2 Z 6 FPG davon aus (vgl. etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vgl. weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG davon aus vergleiche etwa VwGH 19.12.2018, Ra 2018/20/0309), dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen hat, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG etwa VwGH 22.01.2013, 2012/18/0191; 13.09.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN; vergleiche weiters der Sache nach bei der Beurteilung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG auf diese Judikatur abstellend VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0129, Rn. 11 und 12). Der Beschwerdeführer hat einen solchen Nachweis nicht erbracht und insbesondere keine Bescheinigungsmittel für EUR 60,- sowie Hrywnja 5.000,- übersteigende finanzielle Mittel vorgelegt. Dieser erklärte ausdrücklich, keine Möglichkeit zur Beschaffung darüberhinausgehender finanzieller Mittel zu haben und seinen Lebensunterhalt durch den aus der Schwarzarbeit erzielten Verdienst zu bestreiten. Rechtansprüche auf Geld- oder Unterhaltsleistungen wurden weder behauptet noch belegt. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer weder belegt, wie lange er noch im Gebiet der Mitgliedstaaten bleiben wollte, noch, wie er die Rückreise finanzieren wollte, und auch kein (bereits bezahltes) Ticket dafür vorgelegt. Der Beschwerdeführer hatte keine Möglichkeit, in Österreich oder seinem Reiseziel Großbritannien auf legalem Weg weitere Unterhaltsmittel zu erwerben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich eine entsprechende Gefährdung einer illegalen Mittelbeschaffung, wie dargelegt, bereits insofern manifestiert hatte, als der Beschwerdeführer sich veranlasst sah, unter Verwendung gefälschter litauischer Identitätsdokumente und Täuschung über seine tatsächliche Identität und Staatsbürgerschaft eine illegale Beschäftigung im Bundesgebiet auszuüben. 3.2.
- Im Rahmen der durchzuführenden Gefährdungsprognose war demnach zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer illegal und unangemeldet sowie mit dem Ziel der Ausübung einer Beschäftigung, für die ihm nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Berechtigung fehlt, im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und unter Verwendung totalgefälschter litauischer Identitätsdokumente unter einer Alias-Identität im Bundesgebiet beschäftigt gewesen ist. Da er überdies mit Ausnahme von Barmitteln in der Höhe von EUR 60,- sowie einem Kontoguthaben von umgerechnet rund EUR 148,- mittellos war und selbst einräumte, aufgrund seiner Einkommensverhältnisse im Herkunftsstaat keine andere Möglichkeit gesehen zu haben, als unter Gebrauch gefälschter Identitätsdokumente einen Zugang zu Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet zu erwirken, ging die Behörde zu Recht davon aus, dass die Gefahr besteht, der Beschwerdeführer werde seinen Lebensunterhalt künftig neuerlich durch die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit bestreiten. Gerade weil der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht über ausreichende Mittel zur Bestreitung seines Unterhalts verfügte und ihm mangels Vorliegens einer Bewilligung die Aufnahme einer legalen Beschäftigung verwehrt ist, er illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und er seinen Lebensunterhalt durch illegale Erwerbstätigkeit verdiente, erscheint eine Wiederholungsgefahr nicht nur naheliegend, sondern geradezu erwiesen. 3.2.
- Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, zu seinem laut seinen Angaben in Österreich aufhältigen Cousin oder seiner in Polen lebenden Mutter in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und es wird ihm während der Dauer des Einreiseverbotes möglich sein, den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Cousin über Besuche in der Ukraine und in Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Darüberhinausgehende familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.2.
- Wie an anderer Stelle dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht, zu seinem laut seinen Angaben in Österreich aufhältigen Cousin oder seiner in Polen lebenden Mutter in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen und es wird ihm während der Dauer des Einreiseverbotes möglich sein, den Kontakt zu seiner Mutter und seinem Cousin über Besuche in der Ukraine und in Drittstaaten sowie telefonisch und über das Internet aufrechtzuerhalten. Darüberhinausgehende familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich oder einem anderen Mitgliedstaat hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Insofern stehen auch die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib bzw. neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet der Erlassung eines Einreiseverbotes vor dem Hintergrund des Artikel 8, EMRK nicht entgegen. Letztlich sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). 3.2.
- Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose muss eine Gefährdung von öffentlichen Interessen (Verhinderung von Schwarzarbeit und den damit in Zusammenhang stehenden Folgen wie Lohndumping sowie Hinterziehung von Steuern und Abgaben sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und an der Verhinderung von Schwarzarbeit kommt zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zur Verhinderung von Schäden für die österreichische Wirtschaft ein hoher Stellenwert zu. Da sich die aus dem Umstand der Mittellosigkeit indizierte Gefährdung der öffentlichen Interessen im Falle des Beschwerdeführers bereits konkret in dem oben dargestellten Fehlverhalten manifestiert hat, kann dem Bundesamt im vorliegenden Fall nicht entgegengetreten werden, wenn es die Verhängung eines Einreiseverbotes im Lichte der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Schwarzarbeit, der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, sowie der Verhinderung der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft als erforderlich erachtet. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren steht im Vergleich zum persönlichen Fehlverhalten des Beschwerdeführers angesichts der Täuschung über seine Identität und Staatsbürgerschaft und des Gebrauchs gefälschter litauischer Identitätsdokumente in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 und 7 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG als unbegründet abzuweisen.
- Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß § 9 Abs. 5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann gemäß Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom 12.11.2014, Ra 2014/20/0029, vom 02.09.2015, Ra 2014/19/0127, vom 15.03.2016, Ra 2015/19/0180, vom 18.05.2017, Ra 2016/20/0258, und vom 20.06.2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen über die Person des Beschwerdeführers auf jene des angefochtenen Bescheids gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht ansatzweise substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Wie dargelegt, wurde auch in der Beschwerde der zur Begründung des Einreiseverbotes auf Basis der unstrittigen unerlaubten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, seines illegalen Aufenthalts und des Gebrauchs gefälschter Identitätsdokumente getroffenen Gefährdungsprognose inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Die für die Begründung der Gefährdungsprognose und Bemessung der Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbotes maßgeblichen Sachverhalte wurden zur Gänze bereits im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhoben und im angefochtenen Bescheid offengelegt, wobei die Behörde unter Abwägung der vom Beschwerdeführer konkret gesetzten Handlungen eine einzelfallbezogene Begründung des Einreiseverbotes vorgenommen hat. Die Beschwerde hat die Beurteilung des angefochtenen Bescheides pauschal bestritten, jedoch keine Sachverhalte aufgezeigt, die zu einem für den Beschwerdeführer allenfalls günstigeren Verfahrensergebnis hätten führen können. Insofern wurden keine Sachverhaltselemente aufgezeigt, welche einer mündlichen Erörterung bedürften. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W212.2238665.1.00