← Österreich

{'item': 'W226 2148916-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW226 2148916-1 SpruchW226 2148918-1/16E, W226 2148918-1/16E W226 2148916-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesv

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs.

1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde die First für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 1.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2017 wurde der Antrag der BF1 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der BF1 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF1 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde die First für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das BFA führte aus, dass die Identität der BF1 feststehe. Bei ihr sei mittels Gutachten eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert worden. Sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Eine Gefährdung oder Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt wäre. Die BF1 habe konfuse und widersprüchliche Angaben gemacht. Die von ihr vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, ihre Verfolgungsbehauptungen zu untermauern. Die Angaben der BF1 würden nicht den Behauptungen in den vorgelegten Schreiben entsprechen. Die von der BF1 vorgelegte Arbeit sei einem Wissenschaftstheoretiker der Uni XXXX vorgelegt worden und sei dieser zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um „Auswüchse einer krankhaften Fantasie handle“. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien nachvollziehbar und plausibel. Aus dem vorgelegten Urteil des Obersten Gerichtshofes sei ersichtlich, dass der Organisation der BF mehrere maßgebliche Satzungsverstöße vorgeworfen worden seien, welche letztendlich zu dem erstinstanzlichen Sistierungsbeschluss geführt hätten. Strafrechtliche Aspekte würden dabei keine Rolle spielen. Die weiters dazu vorgelegten Ladungen und Prüfberichte würden mit dem Urteil korrelieren. Das Urteil sei plausibel und nachvollziehbar, zumal die Organisation in Wirklichkeit keine satzungsmäßige Tätigkeit entfaltet habe und auch keine buchhalterisch nachvollziehbaren Gebarungen vorgelegt worden seien. Bei der behaupteten Zwangseinweisung handle es sich nicht um eine Verfolgung von staatlicher Seite. Die behauptete Verfolgung möge zwar subjektiv bestehen, sei objektiv aber Ausdruck der Erkrankung der BF
  2. Auch sei sie legal ausgereist, was ebenso gegen eine politische Verfolgung spreche. Zudem habe die BF1 laut ihrem Reisepass ein Visum von Tschechien und Spanien erhalten und habe sie sich laut den Ein- und Ausreisestempel mehrere Tage in diesen Ländern aufgehalten, was insgesamt auf eine organisierte Ausreise und nicht auf ein fluchtartiges Verlassen hindeute. Zudem habe die BF1 den Asylantrag auch erst mehrere Monate nach ihrer erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet gestellt. Wäre sie tatsächlich verfolgt, dann hätte sie gleich nach ihrer ersten Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Eine Gefährdung oder Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt wäre. Die BF1 habe konfuse und widersprüchliche Angaben gemacht. Die von ihr vorgelegten Beweismittel seien nicht geeignet, ihre Verfolgungsbehauptungen zu untermauern. Die Angaben der BF1 würden nicht den Behauptungen in den vorgelegten Schreiben entsprechen. Die von der BF1 vorgelegte Arbeit sei einem Wissenschaftstheoretiker der Uni römisch 40 vorgelegt worden und sei dieser zum Schluss gekommen, dass es sich dabei um „Auswüchse einer krankhaften Fantasie handle“. Die Schlussfolgerungen des Gutachters seien nachvollziehbar und plausibel. Aus dem vorgelegten Urteil des Obersten Gerichtshofes sei ersichtlich, dass der Organisation der BF mehrere maßgebliche Satzungsverstöße vorgeworfen worden seien, welche letztendlich zu dem erstinstanzlichen Sistierungsbeschluss geführt hätten. Strafrechtliche Aspekte würden dabei keine Rolle spielen. Die weiters dazu vorgelegten Ladungen und Prüfberichte würden mit dem Urteil korrelieren. Das Urteil sei plausibel und nachvollziehbar, zumal die Organisation in Wirklichkeit keine satzungsmäßige Tätigkeit entfaltet habe und auch keine buchhalterisch nachvollziehbaren Gebarungen vorgelegt worden seien. Bei der behaupteten Zwangseinweisung handle es sich nicht um eine Verfolgung von staatlicher Seite. Die behauptete Verfolgung möge zwar subjektiv bestehen, sei objektiv aber Ausdruck der Erkrankung der BF
  3. Auch sei sie legal ausgereist, was ebenso gegen eine politische Verfolgung spreche. Zudem habe die BF1 laut ihrem Reisepass ein Visum von Tschechien und Spanien erhalten und habe sie sich laut den Ein- und Ausreisestempel mehrere Tage in diesen Ländern aufgehalten, was insgesamt auf eine organisierte Ausreise und nicht auf ein fluchtartiges Verlassen hindeute. Zudem habe die BF1 den Asylantrag auch erst mehrere Monate nach ihrer erstmaligen Einreise ins Bundesgebiet gestellt. Wäre sie tatsächlich verfolgt, dann hätte sie gleich nach ihrer ersten Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF1 in Russland über ein soziales Netz verfüge und ihre Krankheit – so sie dies wolle – dort behandeln lassen könne. Sie wäre bei einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Eine völlig aussichtslose Situation sei nicht zu erwarten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF1 in Russland über ein soziales Netz verfüge und ihre Krankheit – so sie dies wolle – dort behandeln lassen könne. Sie wäre bei einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Eine völlig aussichtslose Situation sei nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF1 gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. 1.
  4. Gegen diesen Bescheid brachte die BF1 fristgerecht eine Beschwerde ein, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine falsche Beweiswürdigung geltend gemacht wurden. Die Behörde habe sich nur auf das veranlasste Gutachten (Dozent XXXX ), nicht aber auf das von der BF1 im Verfahren selbst vorgelegte Gutachten sowie den fachärztlichen Befund gestützt, welche beide nicht davon ausgehen würden, dass die BF1 „wahnhaft“ sei oder an einer Schizophrenie leide, sondern sei darin lediglich eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden. Bei Erstattung des Gutachtens von Dozent XXXX sei ein nicht verifizierter Dolmetscher zur Begutachtung zur Verfügung gestellt worden und habe dieser die Fragen und Antworten des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß widergegeben. Zudem sei im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens attestiert worden, dass die BF1 keinen Sachwalter benötige, was bei Schizophrenen oder Wahnvorstellungen jedoch durchaus üblich sei. Die Behörde sei daher nicht nachvollziehbar auf die widersprüchlichen Gutachten eingegangen und habe auf die Vorwürfe der BF1 vom 17.10.2016 nicht reagiert. Es hätte entweder die Zertifizierung der Dolmetscherin oder die Richtigkeit des Gutachtens durch ein Obergutachten überprüft werden müssen und wäre die Behörde dann zu einer anderen Einschätzung gelangt, welche wesentliche Auswirkungen auf das gesamte Verfahren habe. Auch sei die Begründung des beigezogenen Uni-Professors betreffend die Arbeit der BF1 nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich sei, was einen Philosophen dazu befähigen sollte, ihre Arbeit als (nicht) nachvollziehbar zu qualifizieren. Die Behörde habe sich mit dem Akteninhalt nicht auseinandergesetzt und sei der Tochter der BF2 von der Behörde mitgeteilt worden, dass eine „rasche Entscheidung“ ergehen müsse bzw. man sich nicht mit allen Details auseinandersetzen könne bzw. wolle. In weiterer Folge wurde das Vorbringen der BF1 wiederholt und ausgeführt, dass bei den der BF1 vorgeworfenen Verbrechen – trotz zahlreicher Ermittlungen - die Sachbeweise für das begangene Verbrechen fehlen würden bzw. die Aussagen der Ankläger widersprüchlich seien und damit die vorgeworfenen Verbrechen eine Fiktion seien. Die Anklagen hätten nur das Ziel gehabt, die BF zu verfolgen. Als Grundlage der psychiatrischen Diagnose der BF1 in Russland seien nur die Aussagen der Person herangezogen worden, mit welchen ein Interessenskonflikt bestanden habe. Die BF1 sei von der Psychiaterin mehrfach mit „lebenslanger Isolation“ im Falle der Anfechtung der Strafanklage oder der psychiatrischen Diagnose, bedroht worden. Im Jahr 2015 sei auch mehrfach verweigert worden, einen Auszug der Krankenakte der BF1 zu bekommen und sei die BF1 vom Ermittler – der die wichtigste handelnde Person der Fälschung der strafrechtlichen Anklagen gewesen sei – (etwa mit dem Entzug ihrer elterlichen Rechte) bedroht worden. Die BF1 habe daraufhin beschlossen die Dokumente für die Rehabilitation von Strafsachen zu sammeln und sie dem Gericht vorzulegen. Auch der Angriff auf das Büro der Organisation sowie die Bedrohungen durch die Staatsanwaltschaft seien Beweise für die Verfolgung der BF durch die Strafverfolgungsbehörden Russlands. Wenn seitens der belangten Behörde entgegen all den vorgelegten Beweisen behauptet werde, dass die russischen Verfahren korrekt ablaufen würden und die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt rechtens sei, so ließe sich dies durch ein zweifelsfreies Gutachten aus dem Fach der Psychiatrie einwandfrei feststellen. Das von der Behörde geführte Verfahren sei daher mit schweren Mängeln behaftet. 1.
  5. Gegen diesen Bescheid brachte die BF1 fristgerecht eine Beschwerde ein, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine falsche Beweiswürdigung geltend gemacht wurden. Die Behörde habe sich nur auf das veranlasste Gutachten (Dozent römisch 40 ), nicht aber auf das von der BF1 im Verfahren selbst vorgelegte Gutachten sowie den fachärztlichen Befund gestützt, welche beide nicht davon ausgehen würden, dass die BF1 „wahnhaft“ sei oder an einer Schizophrenie leide, sondern sei darin lediglich eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert worden. Bei Erstattung des Gutachtens von Dozent römisch 40 sei ein nicht verifizierter Dolmetscher zur Begutachtung zur Verfügung gestellt worden und habe dieser die Fragen und Antworten des Sachverständigen nicht ordnungsgemäß widergegeben. Zudem sei im Zuge des Sachwalterschaftsverfahrens attestiert worden, dass die BF1 keinen Sachwalter benötige, was bei Schizophrenen oder Wahnvorstellungen jedoch durchaus üblich sei. Die Behörde sei daher nicht nachvollziehbar auf die widersprüchlichen Gutachten eingegangen und habe auf die Vorwürfe der BF1 vom 17.10.2016 nicht reagiert. Es hätte entweder die Zertifizierung der Dolmetscherin oder die Richtigkeit des Gutachtens durch ein Obergutachten überprüft werden müssen und wäre die Behörde dann zu einer anderen Einschätzung gelangt, welche wesentliche Auswirkungen auf das gesamte Verfahren habe. Auch sei die Begründung des beigezogenen Uni-Professors betreffend die Arbeit der BF1 nicht nachvollziehbar, zumal nicht ersichtlich sei, was einen Philosophen dazu befähigen sollte, ihre Arbeit als (nicht) nachvollziehbar zu qualifizieren. Die Behörde habe sich mit dem Akteninhalt nicht auseinandergesetzt und sei der Tochter der BF2 von der Behörde mitgeteilt worden, dass eine „rasche Entscheidung“ ergehen müsse bzw. man sich nicht mit allen Details auseinandersetzen könne bzw. wolle. In weiterer Folge wurde das Vorbringen der BF1 wiederholt und ausgeführt, dass bei den der BF1 vorgeworfenen Verbrechen – trotz zahlreicher Ermittlungen - die Sachbeweise für das begangene Verbrechen fehlen würden bzw. die Aussagen der Ankläger widersprüchlich seien und damit die vorgeworfenen Verbrechen eine Fiktion seien. Die Anklagen hätten nur das Ziel gehabt, die BF zu verfolgen. Als Grundlage der psychiatrischen Diagnose der BF1 in Russland seien nur die Aussagen der Person herangezogen worden, mit welchen ein Interessenskonflikt bestanden habe. Die BF1 sei von der Psychiaterin mehrfach mit „lebenslanger Isolation“ im Falle der Anfechtung der Strafanklage oder der psychiatrischen Diagnose, bedroht worden. Im Jahr 2015 sei auch mehrfach verweigert worden, einen Auszug der Krankenakte der BF1 zu bekommen und sei die BF1 vom Ermittler – der die wichtigste handelnde Person der Fälschung der strafrechtlichen Anklagen gewesen sei – (etwa mit dem Entzug ihrer elterlichen Rechte) bedroht worden. Die BF1 habe daraufhin beschlossen die Dokumente für die Rehabilitation von Strafsachen zu sammeln und sie dem Gericht vorzulegen. Auch der Angriff auf das Büro der Organisation sowie die Bedrohungen durch die Staatsanwaltschaft seien Beweise für die Verfolgung der BF durch die Strafverfolgungsbehörden Russlands. Wenn seitens der belangten Behörde entgegen all den vorgelegten Beweisen behauptet werde, dass die russischen Verfahren korrekt ablaufen würden und die Einweisung in eine psychiatrische Anstalt rechtens sei, so ließe sich dies durch ein zweifelsfreies Gutachten aus dem Fach der Psychiatrie einwandfrei feststellen. Das von der Behörde geführte Verfahren sei daher mit schweren Mängeln behaftet. 1.
  6. Am 13.08.2018 wurde betreffend die BF1 ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 08.05.2018 in Vorlage gebracht. 1.
  7. Am 31.07.2019 legte die BF1 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Niveau A2) vom 18.06.2019 vor.
  8. Zum Verfahren der BF2: 2.
  9. Die BF2 reiste am 02.08.2011 ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
  10. Am 09.08.2011 fand eine Erstbefragung statt. Zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates gab sie an, die BF1 und sie hätten die Entdeckung gemacht, wonach in Russland das Lehrsystem nicht stimme und habe die BF1 das Gefundene in der Zeitung veröffentlicht. Seither seien sie verfolgt worden. Sie sei mehrmals in Haft gewesen, dann habe sie zwei Jahre bedingte Haft bekommen und habe sie sich jeden Tag bei der Polizei melden müssen. Seit dem Ablauf der bedingten Strafe sei sie nicht mehr inhaftiert worden. Ihren Reisepass habe sie nicht abgeben müssen. Da sie wieder von der Prokuratur unter Druck gesetzt worden sei, habe sie sich dazu entschlossen zu den Kindern nach XXXX zu reisen. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Verfolgung durch die russischen Behörden. Zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates gab sie an, die BF1 und sie hätten die Entdeckung gemacht, wonach in Russland das Lehrsystem nicht stimme und habe die BF1 das Gefundene in der Zeitung veröffentlicht. Seither seien sie verfolgt worden. Sie sei mehrmals in Haft gewesen, dann habe sie zwei Jahre bedingte Haft bekommen und habe sie sich jeden Tag bei der Polizei melden müssen. Seit dem Ablauf der bedingten Strafe sei sie nicht mehr inhaftiert worden. Ihren Reisepass habe sie nicht abgeben müssen. Da sie wieder von der Prokuratur unter Druck gesetzt worden sei, habe sie sich dazu entschlossen zu den Kindern nach römisch 40 zu reisen. Bei einer Rückkehr befürchte sie eine Verfolgung durch die russischen Behörden. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab die BF2 an, sie sei geschieden, ihre Muttersprache sei Ossetisch, sie spreche auch Russisch. Zuletzt sei sie Verkäuferin gewesen. In Österreich würden ihre Tochter und ihre beiden Söhne leben. Sie sei am 29.07.2011 mit dem Flugzeug nach XXXX und am 02.08.2011 weiter nach Ungarn geflogen, wo sie vom Sohn der BF1 abgeholt worden sei und dann weiter nach Österreich gereist sei. Sie sei am 29.07.2011 mit dem Flugzeug nach römisch 40 und am 02.08.2011 weiter nach Ungarn geflogen, wo sie vom Sohn der BF1 abgeholt worden sei und dann weiter nach Österreich gereist sei. Der russische Auslandsreisepass der BF2 wurde sichergestellt. 2.
  11. Am 28.09.2011 wurde die BF2 niederschriftlich vom Bundesasylamt einvernommen. Die BF2 gab zu ihrem Gesundheitszustand an, Schmerzmittel gegen Gelenksschmerzen einzunehmen. Sie sei Mitglied der „Einheitliches Russland-Partei“ und Präsidentin der „ XXXX “, welche sie seit 2003 leite. Sie hätten die Wohnung der BF1 in XXXX verkauft, davon würden sie nun leben. Die BF2 habe bis zur Ausreise in XXXX gelebt. Sie habe dort ein Haus, wo ihre Mutter wohne und von ihrer Pension lebe. Sie sei Mitglied der „Einheitliches Russland-Partei“ und Präsidentin der „ römisch 40 “, welche sie seit 2003 leite. Sie hätten die Wohnung der BF1 in römisch 40 verkauft, davon würden sie nun leben. Die BF2 habe bis zur Ausreise in römisch 40 gelebt. Sie habe dort ein Haus, wo ihre Mutter wohne und von ihrer Pension lebe. Sie sei Anfang Mai 2011 schon in XXXX gewesen, um ihre Kinder zu besuchen bzw. wegen der Veröffentlichung ihres Buches. Sie sei dann am 27.05.2011 wieder zurück nach XXXX geflogen und habe sie nicht beabsichtigt, länger hier zu bleiben. Sie sei Anfang Mai 2011 schon in römisch 40 gewesen, um ihre Kinder zu besuchen bzw. wegen der Veröffentlichung ihres Buches. Sie sei dann am 27.05.2011 wieder zurück nach römisch 40 geflogen und habe sie nicht beabsichtigt, länger hier zu bleiben. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie ergänzend an, sie habe die Matura und eine Handelsakademie abgeschlossen. Sie habe zuletzt in dieser Organisation gearbeitet, ihre jüngere Schwester besitze ein Modestudio in XXXX , dort habe sie als Näherin gearbeitet. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Schwester. Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie ergänzend an, sie habe die Matura und eine Handelsakademie abgeschlossen. Sie habe zuletzt in dieser Organisation gearbeitet, ihre jüngere Schwester besitze ein Modestudio in römisch 40 , dort habe sie als Näherin gearbeitet. Sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Schwester. Zur BF1 befragt, gab sie an, diese habe in Russland eine Rente erhalten. Seit 1995 habe die BF1 nicht mehr in der medizinischen Akademie gearbeitet, sondern mache sie zu Hause ihre Dissertation. Eine Etappe der Arbeit sei seit Jänner 2011 abgeschlossen, im September hätten sie eine Kleinigkeit noch geändert. Einige Kapitel der Arbeit hätten sie bei medizinischen Kongressen in XXXX und Tschechien bekannt gemacht. Es habe ein Strafverfahren gegen sie und die BF1 wegen einem bewaffnetem Überfall gegeben. Sie seien unschuldig gewesen. Sie seien festgenommen und die BF1 in eine psychiatrische Klinik gebracht worden. Der Vater der BF1 lebe mit dem Bruder in XXXX . Zur BF1 befragt, gab sie an, diese habe in Russland eine Rente erhalten. Seit 1995 habe die BF1 nicht mehr in der medizinischen Akademie gearbeitet, sondern mache sie zu Hause ihre Dissertation. Eine Etappe der Arbeit sei seit Jänner 2011 abgeschlossen, im September hätten sie eine Kleinigkeit noch geändert. Einige Kapitel der Arbeit hätten sie bei medizinischen Kongressen in römisch 40 und Tschechien bekannt gemacht. Es habe ein Strafverfahren gegen sie und die BF1 wegen einem bewaffnetem Überfall gegeben. Sie seien unschuldig gewesen. Sie seien festgenommen und die BF1 in eine psychiatrische Klinik gebracht worden. Der Vater der BF1 lebe mit dem Bruder in römisch 40 . Hinsichtlich der verfassten Arbeit befragt, gab die BF2 an, darin gehe es um die Erschaffung eines Komplementärsystems in der Welt. Die Arbeit (in russischer Sprache und übersetzt in deutscher Sprache) wurde vorgelegt und zum Akt genommen. Sie könne nicht nach Russland zurück, da sie nicht am Leben bleiben würden. Am 26.
  12. sei ein Professor geköpft worden und habe der Staatsanwalt am
  13. Juni ihnen gegenüber persönliche Drohungen ausgesprochen und gesagt, dass sie die nächsten sein würden. Zudem gebe es auch den georgisch-ossetischen Konflikt. In einem anderen Teil der Russischen Föderation hätten sie nicht leben können, da die BF1 im September XXXX auch in XXXX festgenommen worden sei. Wegen dieser Arbeit würden sie in Russland nicht leben können. Sie habe nicht das Ziel gehabt, Russland zu verlassen, sondern hätten sie nur das Ziel, die Forschung an dieser Arbeit zu beenden. Am 02.
  14. seien sie der „Einheitlichen Front Putins“ beigetreten. Sie könne nicht nach Russland zurück, da sie nicht am Leben bleiben würden. Am 26.
  15. sei ein Professor geköpft worden und habe der Staatsanwalt am
  16. Juni ihnen gegenüber persönliche Drohungen ausgesprochen und gesagt, dass sie die nächsten sein würden. Zudem gebe es auch den georgisch-ossetischen Konflikt. In einem anderen Teil der Russischen Föderation hätten sie nicht leben können, da die BF1 im September römisch 40 auch in römisch 40 festgenommen worden sei. Wegen dieser Arbeit würden sie in Russland nicht leben können. Sie habe nicht das Ziel gehabt, Russland zu verlassen, sondern hätten sie nur das Ziel, die Forschung an dieser Arbeit zu beenden. Am 02.
  17. seien sie der „Einheitlichen Front Putins“ beigetreten. Die BF2 brachte in weiterer Folge diverse Unterlagen betreffend die gegründete Organisation sowie Unterlagen betreffend die Ausbildung und Beschäftigungen der BF1 in Vorlage. 2.
  18. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 vom 08.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Die BF2 wurde nach Russland ausgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte III. und IV.). 2.
  19. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.11.2011 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 vom 08.08.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russland abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Die BF2 wurde nach Russland ausgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier.). 2.
  20. Gegen diesen Bescheid brachte die BF2 fristgerecht eine Beschwerde ein und wurden ein Brief eines Professors der Universität von XXXX (in russischer Sprache) sowie ein Brief eines in Österreich tätigen Facharztes für Zahn-, Mund-, Kieferheilkunde betreffend die vorgelegte Arbeit der BF in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Brief des Rechtsanwaltes (in russischer Sprache), welcher die Organisation vertretet habe, vorgelegt und gleichzeitig beantragt, diesen – nunmehr in Österreich lebenden – Rechtsanwalt einzuvernehmen. 2.
  21. Gegen diesen Bescheid brachte die BF2 fristgerecht eine Beschwerde ein und wurden ein Brief eines Professors der Universität von römisch 40 (in russischer Sprache) sowie ein Brief eines in Österreich tätigen Facharztes für Zahn-, Mund-, Kieferheilkunde betreffend die vorgelegte Arbeit der BF in Vorlage gebracht. Weiters wurde ein Brief des Rechtsanwaltes (in russischer Sprache), welcher die Organisation vertretet habe, vorgelegt und gleichzeitig beantragt, diesen – nunmehr in Österreich lebenden – Rechtsanwalt einzuvernehmen. 2.
  22. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 22.12.2011 wurde der Beschwerde der BF2 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 2.
  23. Mit weiterem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.05.2013 wurde der bekämpfte Bescheid der BF2 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. 2.
  24. Mit weiterem Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.05.2013 wurde der bekämpfte Bescheid der BF2 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, es seien Hinweise hervorgekommen, dass die Verhandlungsfähigkeit der BF2 eingeschränkt sein könnte; die belangte Behörde aber bezüglich des Gesundheitszustandes der BF2 keine Ermittlungen durchgeführt habe. Im fortgesetzten Verfahren habe das Bundesasylamt daher einen Facharzt für Psychiatrie beizuziehen, um den aktuellen Gesundheitszustand und die Verhandlungsfähigkeit der BF2 untersuchen zu können. Zudem müsse auch auf das Verfahren der BF1 Bedacht genommen werden. 2.
  25. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013 wurde ein Facharzt für Psychiatrie gemäß § 52 Abs. 4 AVG als nichtamtlicher Sachverständiger für das Asylverfahren der BF2 bestellt. In dem vom Sachverständigen erstellten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 03.08.2013 wurde ausgeführt, dass eine neurologische Erkrankung nicht fassbar sei. Auch eine psychiatrische Erkrankung, welche die BF2 daran hindern würde, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder sie in ihrem Erinnerungsvermögen beeinträchtigen würde, sei nicht fassbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die BF2 als verhandlungs- und vernehmungsfähig zu bezeichnen. 2.
  26. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.06.2013 wurde ein Facharzt für Psychiatrie gemäß Paragraph 52, Absatz 4, AVG als nichtamtlicher Sachverständiger für das Asylverfahren der BF2 bestellt. In dem vom Sachverständigen erstellten psychiatrisch-neurologischen Gutachten vom 03.08.2013 wurde ausgeführt, dass eine neurologische Erkrankung nicht fassbar sei. Auch eine psychiatrische Erkrankung, welche die BF2 daran hindern würde, ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen oder sie in ihrem Erinnerungsvermögen beeinträchtigen würde, sei nicht fassbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die BF2 als verhandlungs- und vernehmungsfähig zu bezeichnen. 2.
  27. Am 20.06.2016 wurde die BF2 vom BFA erneut niederschriftlich einvernommen. Die BF2 legte diverse weitere Beweise aus Russland betreffend das gegen sie geführte Strafverfahren vor. Sie wurde erneut zu ihren Fluchtgründen befragt, wobei die BF2 wiederum über die in Russland geführten Strafverfahren/ die Verurteilungen, den Überfall auf ihre Organisation/die dortige Beschlagnahmung von Dokumenten, die Schließung der Organisation durch das Gerichtsurteil sowie die vorgelegte Arbeit berichtete. Ihre Probleme hätten mit dieser Arbeit begonnen, da es zwischen der BF1 und anderen Professoren der Akademie zu einem Interessenskonflikt gekommen sei. Man habe die BF1 aufgefordert, die BF2 nicht mehr als Koautorin in der Arbeit zu führen und hätten sich die Professoren die Veröffentlichung aneignen wollen. Die BF2 werde wegen ihrer politischen Ansichten und wegen ihrer Organisation – deren Mitglieder sich zu einer sozialen Gruppe formiert hätten – verfolgt. Die Fortsetzung ihrer politisch-wissenschaftlichen Forschung sei im Konflikt zu der allgemeinen Doktrin des russischen Staates gestanden. Die BF2 legte Befunde zu ihrem Gesundheitszustand vor. Sie habe seit 2012/2013 Prothesen, habe sich mit Hepatitis C infiziert und sei ein halbes Jahr lang behandelt worden. Die BF2 legte Befunde zu ihrem Gesundheitszustand vor. Sie habe seit 2012 aus 2013, Prothesen, habe sich mit Hepatitis C infiziert und sei ein halbes Jahr lang behandelt worden. Zu ihrem Leben in Österreich gab sie an, mit ihren Verwandten in einem Haus bzw. einer Wohnung zu wohnen. Sie seien eine Familie. 2.
  28. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2017 wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs.

1 Z 13 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF2 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde die First für die freiwillige Ausreise gem. § 55 Abs. 1-3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. 2.

  1. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2017 wurde der Antrag der BF2 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und unter Spruchteil römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil römisch drei. wurde der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF2 in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Spruchpunkt römisch vier. wurde die First für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Das BFA führte aus, dass die Identität der BF2 feststehe. Sie sei gesund und sei laut dem eingeholten Gutachten keine psychische Erkrankung fassbar. Sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien nicht glaubhaft. Eine Gefährdung oder Verfolgung iSd GFK habe nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass sie einer Verfolgung durch private Dritte ausgesetzt wäre. Ihr Vorbringen stütze sich auf die behaupteten Probleme der BF1 wegen einer revolutionären wissenschaftlichen Erkenntnis der BF1, an welcher die BF2 seit Mitte der 1990er Jahre mitgearbeitet habe bzw. die russischen Behörden ihre Rückkehr erzwingen wollen würden, um sie zu töten und auch ihre Organisation unter diesem Vorwand geschlossen worden sei. Die BF2 sei aber – genau so wenig wie ihre Angehörigen, welche sich auf dieselben Fluchtgründe bezogen hätten – dazu in der Lage gewesen, diese Behauptungen zu untermauern bzw. schlüssig darzulegen. Sie habe keine über Spekulationen hinausgehende Verfolgungsbefürchtungen darlegen können. Vielmehr sei die BF2 infolge der Ausstellung eines Visums in die Dublinstaaten ein- und ausgereist und habe sie weder bei der legalen Ausreise aus Russland, noch davor ernsthafte Probleme gehabt. Die BF2 sei – trotz ihrer Behauptung jahrelang an der Arbeit mitgewirkt zu haben - nicht dazu im Stande gewesen annähernd zu erklären, warum es bei der Arbeit gehe. Hinsichtlich der Schließung ihrer Organisation sei darauf hinzuweisen, dass dieser mehrere maßgebliche Satzungsverstöße vorgeworfen worden seien; strafrechtliche Aspekte – im Gegensatz zu ihrer Behauptung – dabei jedoch keine Rolle gespielt hätten. Die BF2 habe sich bei ihren Ausführungen darüber hinaus auch in Widersprüche verstrickt, eine Verfolgungsgefahr iSd GFK sei daher insgesamt nicht glaubhaft gemacht worden. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF2 arbeitsfähig und gebildet sei. Sie könne selbst für ihr Auskommen sorgen und verfüge in Russland über Angehörige bzw. ein soziales Netzwerk. Sie wäre bei einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Eine völlig aussichtslose Situation sei nicht zu erwarten.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass die BF2 arbeitsfähig und gebildet sei. Sie könne selbst für ihr Auskommen sorgen und verfüge in Russland über Angehörige bzw. ein soziales Netzwerk. Sie wäre bei einer Rückkehr keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt. Eine völlig aussichtslose Situation sei nicht zu erwarten. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF1 gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne. 2.
  2. Gegen diesen Bescheid hat die BF2 fristgerecht vollinhaltliche Beschwerde erhoben, worin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine falsche Beweiswürdigung geltend gemacht werden. In der Beschwerde der BF2 wurden im Wesentlichen die gleichen Ausführungen wie in jener der BF1 gemacht, wobei zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass sich die Behörde nicht mit dem gesamten Akteninhalt auseinandergesetzt habe, ansonsten die Behörde wissen müsste, dass es sich bei der BF1 nicht um die Schwester, sondern die Schwägerin der BF2 handle. 2.
  3. Am 13.08.2018 wurde betreffend die BF2 ein ÖSD-Zertifikat A2 vom 08.05.2018 in Vorlage gebracht. 2.
  4. Am 31.07.2019 legte die BF2 ein Zeugnis zur Integrationsprüfung (Niveau A2) vom 18.06.2019 vor.
  5. Gemeinsam geführtes Verfahren der BF1 und BF2 vor dem erkennenden Gericht: 3.
  6. Die BF1 und die BF2 wurden im Zuge einer Beschwerdeverhandlung vom 01.10.2020 durch das erkennende Gericht nochmals ergänzend zu der verfassten wissenschaftlichen Arbeit, ihren Problemen im Heimatland, zu den in Russland geführten Verfahren bzw. Anzeigen, der von ihnen gegründeten Organisation, ihren Verwandten in der Russischen Föderation, zu ihrem Gesundheitszustand sowie zu ihrer Integration und ihren Verwandten in Österreich befragt. Im Zuge der Verhandlung legten die BF ua. folgende Unterlagen vor: - Persönliche Schreiben der BF zu ihrer Integration in Österreich; - ÖSD-Zertifikate Deutsch A1 vom 30.01.2018 für beide BF; - diverse Zertifikate/Bestätigungen der BF betreffend den Besuch von Deutschkursen bis zum Niveau B1; - Bestätigung der Hausärztin der BF2 vom 29.09.2020, wonach diese im Oktober 2012 eine Totalendoprothese (TEP) links und im Jänner 2014 eine TEP rechts gehabt habe. Zudem leide die BF2 an chronischen Rückenschmerzen und werde deshalb von einem Facharzt für Orthopädie behandelt. Als Medikamente wurden „Novalgin, Ibuprofen, Tramalgtt (bei Bedarf), Pantoloc 40mg und Oleovit“ angeführt; - Bestätigung der Hausärztin der BF1 vom 29.09.2020, wonach diese im Juli 2017 wegen Herzproblemen und hohem Blutdruck stationär im Krankenhaus gewesen sei, im April 2019 sei eine beidseitige Katarakt-OP (grauer Star) und im Jänner 2020 eine Magenbypass-OP durchgeführt worden. Sie sei wegen chronischer Rückenschmerzen bei einem Facharzt für Orthopädie in Behandlung. Als Medikamente wurden: „Valsacomp, Cocor 5mg, Atorvadivid 40mg, Pantoloc 40mg, Thrombo-Ass 100mg und Ibuprofen sowie Novalgin bei Bedarf“ angeführt; - diverse Unterlagen betreffend die in Österreich aufhältigen Kinder/Enkelkinder der BF. 3.
  7. Am 23.11.2020 wurde für die BF eine Stellungahme eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Länderfeststellungen hinsichtlich der vorliegenden Corona-Pandemie nicht aktuell seien. Die BF1 gehöre aufgrund ihres Alters

(65)und ihrer Herzerkrankung bzw. dem Übergewicht vermutlich einer Risikogruppe an. Auch die BF2 sei bereits 61 Jahre alt, habe eine beiderseitige Hüftprothese, leide an starken Schmerze an der Wirbelsäule und benötige ständig Injektionen gegen die Schmerzen. Die BF würden Familie in Österreich haben und für diese den gesamten Haushalt führen. Betreffend die in der mündlichen Verhandlung erörterten Beschwerde wurde ergänzend vorgebracht, dass es keinen Sinn gehabt hätte, eine solche zu erheben, da russische Gerichte nicht unabhängig seien. Zudem wurde auf diverse Online-Artikel verwiesen, worin über die Einweisung diverser Personen in russische Psychiatrien berichtet werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wie folgt erwogen:
  1. Feststellungen: Feststellungen zu den BF: Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Osseten und bekennen sich zum orthodoxen Glauben. Ihre Identität steht nach Vorlage unbedenklicher Dokumente fest.Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Volksgruppe der Osseten und bekennen sich zum orthodoxen Glauben. Ihre Identität steht nach Vorlage unbedenklicher Dokumente fest., Die BF halten sich seit ihrer legalen Einreise im August 2011 (mittels Visa) durchgehend im Bundesgebiet auf. Beide stellten am 08.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.Nicht festgestellt werden kann, dass den BF in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht., Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.Nicht festgestellt werden kann, dass die BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet wären, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären., Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre., Die BF1 hat in Russland eine medizinische Ausbildung an der Universität absolviert. Sie war ua. bis zum Jahr 1995 an der medizinischen Akademie in XXXX tätig. Nach ihrer dortigen Kündigung hat sie selbstständig an ihrer Arbeit weitergeforscht. Die BF1 hat in Russland eine medizinische Ausbildung an der Universität absolviert. Sie war ua. bis zum Jahr 1995 an der medizinischen Akademie in römisch 40 tätig. Nach ihrer dortigen Kündigung hat sie selbstständig an ihrer Arbeit weitergeforscht. Die BF2 hat in Russland die Matura und eine Handelsakademie abgeschlossen. Sie hat Berufserfahrung als Näherin im Modegeschäft ihrer Schwester gesammelt und war zuletzt „Präsidentin“ der von den BF in XXXX gegründeten Organisation. Die BF2 hat in Russland die Matura und eine Handelsakademie abgeschlossen. Sie hat Berufserfahrung als Näherin im Modegeschäft ihrer Schwester gesammelt und war zuletzt „Präsidentin“ der von den BF in römisch 40 gegründeten Organisation. Die BF waren zuletzt gemeinsam in einem Eigentumshaus in XXXX wohnhaft und waren dazu in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt – mit Unterstützung durch Verwandte -- zu sichern. Die BF hatten keine finanziellen Probleme. In der Russischen Föderation halten sich zudem mehrere Verwandten der BF auf. So lebt eine Tante der BF1 in XXXX und ein Bruder der BF1 in XXXX . Auch die Mutter der BF2 und ihre Schwester leben in Russland bzw. XXXX . Es ist den BF zuzumuten, den Kontakt zu ihren Verwandten wiederherzustellen. Die BF waren zuletzt gemeinsam in einem Eigentumshaus in römisch 40 wohnhaft und waren dazu in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt – mit Unterstützung durch Verwandte -- zu sichern. Die BF hatten keine finanziellen Probleme. In der Russischen Föderation halten sich zudem mehrere Verwandten der BF auf. So lebt eine Tante der BF1 in römisch 40 und ein Bruder der BF1 in römisch 40 . Auch die Mutter der BF2 und ihre Schwester leben in Russland bzw. römisch 40 . Es ist den BF zuzumuten, den Kontakt zu ihren Verwandten wiederherzustellen. Die BF leiden an keinen dermaßen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden. In der Russischen Föderation besteht eine ausreichende medizinische Grundversorgung. Die unbescholtenen BF halten sich seit August 2011, sohin seit mehr als 9 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie haben mehrere Deutschkurse (bis zum Niveau B1) besucht und jeweils am 18.06.2019 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Sie beziehen seit ihrer Einreise ins Bundesgebiet Leistungen aus der Grundversorgung und haben freundschaftliche Bekanntschaften geschlossen. In Österreich halten sich mehrere Familienangehörige der BF auf. So hält sich der volljährige Sohn der BF1 ( XXXX ) seit dem Jahr 2008 in Österreich auf. Er hat im Jahr 2015 eine kirgisische Staatbürgerin geheiratet, im Jahr 2014 wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren. Der Sohn der BF1 sowie auch dessen Frau und Tochter sind zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. So hält sich der volljährige Sohn der BF1 ( römisch 40 ) seit dem Jahr 2008 in Österreich auf. Er hat im Jahr 2015 eine kirgisische Staatbürgerin geheiratet, im Jahr 2014 wurde die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren. Der Sohn der BF1 sowie auch dessen Frau und Tochter sind zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt. Sie verfügen über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Die beiden volljährigen Söhne der BF2 ( XXXX ) halten sich seit dem Jahr 2009 in Österreich auf, sind zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt und verfügen jeweils über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.Die beiden volljährigen Söhne der BF2 ( römisch 40 ) halten sich seit dem Jahr 2009 in Österreich auf, sind zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt und verfügen jeweils über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Die volljährige Tochter der BF2 ( XXXX ) hält sich ebenso seit dem Jahr 2009 in Österreich auf. Sie hat im Jahr 2011 einen russischen Staatsbürger geheiratet, im Jahr 2012 und 2014 wurden die beiden gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet geboren. Die Tochter der BF2 sowie auch ihr Mann und die beiden gemeinsamen Kinder sind zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt und verfügen jeweils über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“.Die volljährige Tochter der BF2 ( römisch 40 ) hält sich ebenso seit dem Jahr 2009 in Österreich auf. Sie hat im Jahr 2011 einen russischen Staatsbürger geheiratet, im Jahr 2012 und 2014 wurden die beiden gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet geboren. Die Tochter der BF2 sowie auch ihr Mann und die beiden gemeinsamen Kinder sind zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt und verfügen jeweils über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“. Die beiden BF und ihre Familienmitglieder leben im selben Wohnhaus, aber in 3 unterschiedlichen Wohnungen. Die BF haben zu ihren Kindern und Enkelkindern eine sehr innige Beziehung, die über das üblicherweise zwischen Erwachsen und ihren volljährigen Kindern bzw. Enkelkindern bestehende Verhältnis hinausgeht. Die beiden BF führen den Haushalt der gesamten Familie und betreuen die Enkelkinder. Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der BF:
  2. Politische Lage,
  3. Politische Lage Letzte Änderung: 21.07.2020 Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  4. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  5. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c).Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018).Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a).Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  6. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale Jabloko-Partei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). , Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020 - Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-bei-Kundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 - MDR 16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-2019-55603/, Zugriff 10.3.2020 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577?download=true, Zugriff 10.3.2020 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volk-schliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 - RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 1.
  7. Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nach-protesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020 1.
  8. Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019; vgl. ÖB Moskau 12.2019).Dagestan ist mit ungefähr drei Millionen Einwohnern die größte kaukasische Teilrepublik und wegen seiner Lage am Kaspischen Meer für Russland strategisch wichtig. Dagestan ist das ethnisch vielfältigste Gebiet des Kaukasus (ACCORD 13.1.2020). Dagestan ist hinsichtlich persönlicher Freiheiten besser gestellt als Tschetschenien, bleibt allerdings eine der ärmsten Regionen Russlands (AA 13.2.2019; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019; vgl. SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018).Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in Tschetschenien (SWP 4.2015) und wird nicht ganz so ausgeprägt kontrolliert wie in Tschetschenien (AA 13.2.2019). Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Die ethnische Diversität stützt ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen (SWP 4.2015). Die Bewohner Dagestans sind hinsichtlich persönlicher Freiheit besser gestellt, und auch die Menschenrechtslage ist grundsätzlich besser als im benachbarten Tschetschenien (AA 13.2.2019), obwohl auch in Dagestan mit der Bekämpfung des islamistischen Untergrunds zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch lokale und föderale Sicherheitsbehörden einhergehen (AA 13.2.2019; vergleiche SWP 4.2015). Im Herbst 2017 setzte Präsident Putin ein neues Republiksoberhaupt ein. Mit dem Fraktionsvorsitzenden der Staatspartei Einiges Russland in der Staatsduma und ehemaligen hohen Polizeifunktionär Wladimir Wassiljew wurde das zuvor behutsam gepflegte Gleichgewicht der Ethnien ausgehebelt. Der Kreml hatte länger schon damit begonnen, ortsfremde Funktionäre in die Regionen zu entsenden; im Nordkaukasus hatte er davon jedoch Abstand genommen. Wassiljew ist ein altgedienter Funktionär und einer, der durch den Zugriff Moskaus auf Dagestan – und nicht in Abgrenzung von der Zentralmacht – Ordnung, Sicherheit und wirtschaftliche Prosperität herstellen soll (NZZ 12.2.2018). Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vgl. Standard.at 5.2.2018).Anfang 2018 wurden in der Hauptstadt Dagestans, Machatschkala, der damalige Regierungschef Abdussamad Gamidow, zwei seiner Stellvertreter und ein kurz vorher abgesetzter Minister von föderalen Kräften verhaftet und nach Moskau gebracht. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten eine organisierte kriminelle Gruppierung gebildet, um die wirtschaftlich abgeschlagene und am stärksten von allen russischen Regionen am Tropf des Zentralstaats hängende Nordkaukasus-Republik auszubeuten. Kurz vorher waren bereits der Bürgermeister von Machatschkala und der Stadtarchitekt festgenommen worden (NZZ 12.2.2018; vergleiche Standard.at 5.2.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2020): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan & Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/, Zugriff 10.3.2020 - Dekoder (24.5.2016): Nicht-System-Opposition, https://www.dekoder.org/de/gnose/nicht-system-opposition, Zugriff 10.3.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (12.2.2018): Durchgreifen in Dagestan: Moskau räumt im Nordkaukasus auf, https://www.nzz.ch/international/moskau-raeumt-im-nordkaukasus-auf-ld.1356351, Zugriff 10.3.2020 - ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - Standard.at (5.2.2018): Regierungsspitze in russischer Teilrepublik Dagestan festgenommen, https://www.derstandard.at/story/2000073692298/regierungsspitze-in-russischer-teilrepublik-dagestan-festgenommen, Zugriff 10.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.
  9. Sicherheitslage- SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 10.3.2020,
  10. Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 - BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  11. Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  12. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  13. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  14. Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  15. Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Sicherheitslage in Dagestan ist zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete nach Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2019). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Die Extremisten gehörten zunächst zum 2007 gegrü

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.