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{'item': 'W238 2211870-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW238 2211870-1 SpruchW238 2211870-1/11E, W238 2211870-1/11E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.01.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorferstraße 71/10, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 01.10.2018, VN XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018, GZ XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 13.09.2018 bis 24.10.2018 gemäß § 10 AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter ZAWODSKY, Gumpendorferstraße 71/10, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Melk vom 01.10.2018, VN römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2018, GZ römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 13.09.2018 bis 24.10.2018 gemäß , Paragraph 10, AlVG, wobei Nachsicht nicht erteilt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß , Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die beschwerdeführende Partei am 27.01.2021 ausdrücklich auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und die belangte Behörde am 11.02.2021 einen verspäteten Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte, welcher am 17.02.2021 zurückgezogen wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die beschwerdeführende Partei am 27.01.2021 ausdrücklich auf die Einbringung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof sowie einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtete und die belangte Behörde am 11.02.2021 einen verspäteten Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses stellte, welcher am 17.02.2021 zurückgezogen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W238.2211870.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.