RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW240 2237623-1 SpruchW240 2237623-1/2E, W240 2237623-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 8EMRK geboten sei.
1.4. In der Stellungnahme vom 01.07.2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass auch wenn der Antrag erst nach den gesetzlich vorgegebenen drei Monaten eingebracht werden habe können und die genannten Voraussetzungen des Paragraph 60, abs. 2 AsylG zu erfüllen seien, das BFA gem. Paragraph 35, Absatz 4, ASylG dem Antrag trotzdem stattgeben hätte müssen, da die Stattgabe des Antrages zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten sei.
Die Bezugsperson habe angegeben, dass sie aufgrund der massiven Probleme und der damit verbundenen Angst ihre Familie zu gefährden, nur ihre Mutter über ein weit entferntes Familienmitglied kontaktieren habe können. Aufgrund der Gefahr und der Gefechte in der Gegend, habe sie nur etwa zwei Mal und nur mit der Mutter Kontakt aufnehmen können und es sei auch lange kein weiterer Kontakt möglich gewesen. Als die Bezugsperson die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen habe, habe es keinen Kontakt zu der Beschwerdeführerin gegen und daher habe nicht innerhalb der drei Monatsfrist eine Familienzusammenführung organisiert werden können. Die Bezugsperson habe sich um eine Arbeit bemüht, um die Erteilungsvoraussetzungen zu erfüllen und habe sich dann, als der Kontakt zu seiner Frau hergestellt werden habe können, um eine Familienzusammenführung bemüht. Die Beschwerdeführerin habe in eine andere Stadt ziehen müssen. Die Bezugsperson sei aus Sehnsucht und zur Unterstützung seiner Frau, die mit seinem Onkel nach Pakistan gekommen sei, 2018 und 2019 in ihren Urlauben nach Pakistan geflogen. Als die Beschwerdeführerin die Unterlagen beisammengehabt habe und ihren Termin bei der ÖB Islamabad gehabt habe, sei sie schwanger gewesen und habe aufgrund des Stresses und der Strapazen das Kind leider verloren. Die Beschwerdeführerin lebe als alleinstehende Frau ohne ihren Mann in prekären Verhältnissen und die Bezugsperson kümmere sich um sie und unterstütze sie finanziell. Zu den vermeintlichen Widersprüchen werde ausgeführt, die Bezugsperson gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin gemeint habe, die Bezugsperson sei drei Jahre nach der Heirat von England nach Afghanistan abgeschoben worden. Die Bezugsperson habe in ihrem Verfahren immer angegeben, dass sie verheiratet sei. Auch bezüglich der Aufenthaltsdauer nach der Abschiebung liege kein Widerspruch vor. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sich die Bezugsperson nur etwa drei Tage in Afghanistan aufgehalten habe und die Bezugsperson habe von fünf Tagen gesprochen. Dazu werde angegeben, dass jeweils die Anreise zum Dorf und die Abreise etwa einen Tag gedauert habe und die Beschwerdeführerin offenbar die Tage, die sie mit der Bezugsperson gehabt habe, angegeben habe. Es liege somit kein Widerspruch vor. Der Stellungnahme beigelegt waren folgende Unterlagen: - Flugticket (unleserliche Kopie) - Foto - E-Ticket Receipt vom Juli 2018 - Bahnticket vom Juli 2018 - Medizinische Unterlagen (englisch) über eine Fehlgeburt vom 14.10.2019 1.
- Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme erließ das BFA erneut eine negative Mitteilung gem. § 35 Abs. 4 AsylG. In der beigefügten Stellungnahme wurde abermals ausgeführt, dass eine Familieneigenschaft nicht nachgewiesen habe werden können. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme im Jahr 2015 angegeben, Kontakt mit ihrer Mutter in Afghanistan zu haben. Da die Ehefrau, laut den Aussagen der Bezugsperson, nur zehn Minuten entfernt von dem Elternhaus der Bezugsperson wohnhaft sei, sei es nicht nachvollziehbar, warum die Bezugsperson nur mit der Mutter und nicht auch mit ihrer Ehefrau Kontakt gehabt habe. Dies sei für die Behörde ein Indiz dafür, dass es sich um keine richtige Ehe handeln könne. In der Stellungnahme sei angeführt worden, dass die Bezugsperson in Österreich die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen würde. Es sei anzuführen, dass die Bezugsperson lange keinen Kontakt mehr mit der angeblichen Ehefrau gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es der Bezugsperson nicht möglich gewesen sei, während ihres Besuchs in Pakistan, einen Termin auszumachen. Selbst wenn die Bezugsperson bei der ÖB Islamabad keinen Termin erhalten hätte, hätte diese bei der nächsten geplanten Reise nach Pakistan frühzeitig einen solchen Termin vereinbaren können. 1.
- Nach Übermittlung der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Stellungnahme erließ das BFA erneut eine negative Mitteilung gem. Paragraph 35, Absatz 4, AsylG. In der beigefügten Stellungnahme wurde abermals ausgeführt, dass eine Familieneigenschaft nicht nachgewiesen habe werden können. Die Bezugsperson habe in ihrer Einvernahme im Jahr 2015 angegeben, Kontakt mit ihrer Mutter in Afghanistan zu haben. Da die Ehefrau, laut den Aussagen der Bezugsperson, nur zehn Minuten entfernt von dem Elternhaus der Bezugsperson wohnhaft sei, sei es nicht nachvollziehbar, warum die Bezugsperson nur mit der Mutter und nicht auch mit ihrer Ehefrau Kontakt gehabt habe. Dies sei für die Behörde ein Indiz dafür, dass es sich um keine richtige Ehe handeln könne. In der Stellungnahme sei angeführt worden, dass die Bezugsperson in Österreich die Beschwerdeführerin finanziell unterstützen würde. Es sei anzuführen, dass die Bezugsperson lange keinen Kontakt mehr mit der angeblichen Ehefrau gehabt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum es der Bezugsperson nicht möglich gewesen sei, während ihres Besuchs in Pakistan, einen Termin auszumachen. Selbst wenn die Bezugsperson bei der ÖB Islamabad keinen Termin erhalten hätte, hätte diese bei der nächsten geplanten Reise nach Pakistan frühzeitig einen solchen Termin vereinbaren können. Mit erneuter Aufforderung vom 09.07.2020 wurde der Beschwerdeführerin abermals die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. 1.
- In der Stellungnahme vom 15.07.2020 wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Urlaube der Bezugsperson in Pakistan im Jahr 2018 und 2019 ihre Unterlagen noch nicht gehabt habe und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, den Antrag bei der ÖB Islamabad früher zu stellen. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin hätten bereits in Afghanistan ein Eheleben geführt und einen gemeinsamen Haushalt begründet. Dieses Eheleben sei nur durch die erzwungene Flucht der Bezugsperson unterbrochen worden. Seit der Statuszuerkennung bemühe sich die Bezugsperson eine Familienzusammenführung anzustreben, was jedoch, da lange kein Kontakt hergestellt hätte werden können, sehr schwierig gewesen sei. Auch habe die Bezugsperson in den letzten Jahren, die Urlaube in Pakistan verbracht, wohin damals auch die Beschwerdeführerin gelangt sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Bezugsperson mittlerweile soweit es die Internet-Verbindung und Arbeit zulasse, mehrmals in der Woche Kontakt zu seiner Frau herstelle und in regem und liebevollem Kontakt mit ihr stehe sowie auch für ihren Unterhalt aufkomme. Die Ehegatten hätten jedenfalls ihren Willen, ihre Ehe fortsetzen zu wollen und auch den gemeinsamen Haushalt hier in Österreich wiederherzustellen, durchwegs verdeutlicht. Die Bezugsperson habe aufgrund der massiven Probleme und der damit verbundenen Angst ihre Familie zu gefährden, nur ihre Mutter über ein weit entferntes Familienmitglied kontaktieren können. Die Bezugsperson habe ihre Frau nicht gefährden wollen und daher nur Kontakt mit ihrer Mutter gehabt. Dass der Antrag erst im Jahr 2019 gestellt worden sei, liege daran, dass für die Antragstellung umfangreiche Vorbereitungen zu treffen gewesen seien. Von der Bezugsperson sei die Erwerbstätigkeit und eine ortsübliche Wohnung nachzuweisen gewesen und die Beschwerdeführerin habe keine Dokumente gehabt und die Beschaffung dieser habe sich für eine alleinstehende Frau in Afghanistan als sehr schwierig erwiesen. Ihren Reisepass habe die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019 erhalten. Die Bezugsperson habe einen Termin bei der ÖB Islamabad in seiner Urlaubszeit ausmachen wollen, leider sei das seitens der ÖB jedoch nicht möglich gewesen. 1.
- Mit Schreiben vom 23.07.2020 teilte das BFA mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2020, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 mit der Begründung, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.08.2020, verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 mit der Begründung, dass sich gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses ergeben hätten. 1.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen das Vorbringen der Stellungnahmen wiederholt und zudem behauptet wurde, dass das BFA an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten habe, es jedoch dafür keinerlei Begründung abgegeben habe, daher könne nicht entsprechend darauf eingegangen werden und es liege somit ein erheblicher Verfahrensmangel vor. Der Beschwerde beigelegt waren folgende Unterlagen: - Geburtsregisterkarte - Personalausweis/Geburtsurkunde - Bestätigung der Ehe 1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.1.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2020 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG ab. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht. Jenseits und unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung teile die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass sich massive Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ergeben hätten. 1.
- Am 18.11.2020 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. 1.
- Am 18.11.2020 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Es waren folgende Beilagen angeschlossen: - WahtsApp Korrespondenz - Certificate of Registration (Bezugsperson) - Residential Permit (Bezugsperson) 1.
- Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 07.12.2020, am 11.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG
- Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 09.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG
- Als Bezugsperson führte sie ihren angeblichen Ehemann, XXXX , StA. Afghanistan, an. Diesem wurde mit Bescheid des BFA vom 18.11.2016, Zl. 810310010-1343984, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson führte sie ihren angeblichen Ehemann, römisch 40 , StA. Afghanistan, an. Diesem wurde mit Bescheid des BFA vom 18.11.2016, Zl. 810310010-1343984, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beweis des Vorliegens einer Ehe, bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Das Bestehen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen betreffend den Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Feststellung hinsichtlich des Nichterbringens eines Beweises betreffend das Vorliegen eines rechtlichen relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise aus Afghanistan gründet sich auf die Tatsache, dass der vorgelegte Heiratsnachweis und damit die staatliche Anerkennung und Registrierung jedenfalls erst mit XXXX 2019, also nachweislich erst über acht Jahre nach der Ankunft der Bezugsperson in Österreich im März 2011, erfolgt ist. Die Nachregistrierung der Ehe selbst wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin allerdings in Abwesenheit der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin durchgeführt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass zwei Repräsentanten anwesend waren. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Ehe der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin hat somit jedenfalls nicht vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden, bzw. konnte durch die Vorlage des Heiratsnachweises der Nachweis des Bestehens einer Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin, nicht erbracht werden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei der vorgelegten Heiratsurkunde im Feld „Particulars oft he Bride and Bridegroom“/„Angaben zur Braut und zum Bräutigam“, lediglich die Daten der Braut vermerkt sind. In Zusammenschau mit den ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung zur Hochzeit (siehe unten), kann eine rechtsgültige Ehe nicht festgestellt werden. Die Feststellung hinsichtlich des Nichterbringens eines Beweises betreffend das Vorliegen eines rechtlichen relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor dessen Ausreise aus Afghanistan gründet sich auf die Tatsache, dass der vorgelegte Heiratsnachweis und damit die staatliche Anerkennung und Registrierung jedenfalls erst mit römisch 40 2019, also nachweislich erst über acht Jahre nach der Ankunft der Bezugsperson in Österreich im März 2011, erfolgt ist. Die Nachregistrierung der Ehe selbst wurde auf Antrag der Beschwerdeführerin allerdings in Abwesenheit der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin durchgeführt. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass zwei Repräsentanten anwesend waren. Das Vorliegen einer staatlich anerkannten Ehe der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin hat somit jedenfalls nicht vor der Ausreise der Bezugsperson bestanden, bzw. konnte durch die Vorlage des Heiratsnachweises der Nachweis des Bestehens einer Ehe vor der Ausreise der Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin, nicht erbracht werden. Hinzuweisen ist auch darauf, dass bei der vorgelegten Heiratsurkunde im Feld „Particulars oft he Bride and Bridegroom“/„Angaben zur Braut und zum Bräutigam“, lediglich die Daten der Braut vermerkt sind. In Zusammenschau mit den ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung zur Hochzeit (siehe unten), kann eine rechtsgültige Ehe nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei hat in Visaverfahren den vollen Beweis hinsichtlich sämtlicher verfahrensrelevanter Tatsachen zu liefern, bzw. hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren den vollen Beweis hinsichtlich des Bestehens eines Verwandtschaftsverhältnisses vor der Ausreise der Bezugsperson zu führen. Dies ist der Beschwerdeführerin durch die in Vorlage gebrachten Beweismittel nicht gelungen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass bei den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson folgende Ungereimtheiten und Widersprüche festzustellen sind: Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Befragung im Zuge der Antragstellung wenig Auskunft über ihren Ehemann tätigen konnte. So wusste sie nur ungefähr wie alt er ist („33 – 34 Jahre alt, ich weiß es nicht genau“), auch konnte sie nur ungefähr angeben wann er Afghanistan verlassen hat („Seit 10 bis 11 Jahren hat er Afghanistan verlassen“). Die Beschwerdeführerin konnte auffällig zahlreiche Fragen zu ihrem Ehemann, nämlich ua wann er Afghanistan verlassen hat, welche Berufe er ausübte, wo er in Österreich lebt und ob er alleine lebt, nicht beantworten („Did he leave Afghanistan alone?“ „Ich weiß es nicht“; „Did he leave Afghanistan in winter or summer time?“ „Ich weiß es nicht“; „Do you know of any medical conditions of your husband?“ „Nein, ich weiß es nicht“; „Do you know what city your husband lives in Austria?“ „Nein, ich weiß es nicht“; „Who else is living together with your husband?“ „Ich weiß es nicht“; „Did your husband have any other jobs before you got married?“ „Nein, ich weiß es nicht“). Im Allgemeinen entsteht der Eindruck, dass die Beschwerdeführerin nichts Näheres über die Bezugsperson, mit der sie verheiratet sein will und zwei Jahre zusammengewohnt haben will, weiß. Zur Hochzeit selbst konnte die Beschwerdeführerin ebenso wenig konkrete Angaben tätigen, es sei eine sehr einfache Hochzeit gewesen, mit zehn oder zwanzig Gästen. Gerade wenn eine Hochzeit so klein gehalten wird, ist davon auszugehen, dass die genaue Anzahl der Gäste bekannt ist. So ist immerhin nicht zu vernachlässigen, dass es sich bei 20 Gästen um die doppelte Anzahl handelt und dies sowohl bei den Getränken als auch bei der Anzahl der Essen, Stühle, Geschenke usw. Niederschlag findet. Auch gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Hochzeitsfotos hat, was wiederum als Indiz für eine nicht stattgefundene Hochzeit gewertet werden kann. Zu den behaupteten Treffen in Pakistan ist auszuführen, dass diese nicht belegt wurden, darüber hinaus ändern die gemeinsamen Urlaube nichts an der Feststellung, dass die Ehe vor Einreise der Bezugsperson nicht bestanden hat. Die der Beschwerde beigelegten Unterlagen (Flugbestätigungen, Whatsapp Verlauf) sind nicht fähig ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu belegen. Zumal das Flugticket keinen gemeinsamen Urlaub belegt und der Wahtsapp Verlauf keine Hinweise auf eine Ehe zulässt. Zu den behaupteten Treffen in Pakistan ist auszuführen, dass diese nicht belegt wurden, darüber hinaus ändern die gemeinsamen Urlaube nichts an der Feststellung, dass die Ehe vor Einreise der Bezugsperson nicht bestanden hat. Die der Beschwerde beigelegten Unterlagen (Flugbestätigungen, Whatsapp Verlauf) sind nicht fähig ein Familienleben iSd , Artikel 8, EMRK zu belegen. Zumal das Flugticket keinen gemeinsamen Urlaub belegt und der Wahtsapp Verlauf keine Hinweise auf eine Ehe zulässt. Es ist auch explizit darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zwar wusste, dass ihr Ehemann eine Wunde im Gesicht hat, jedoch nicht angeben konnte auf welcher Seite. Das ist in Hinblick darauf, dass es sich doch um ein Ehepaar handeln soll, dass zwei Jahre zusammengewohnt haben will, nicht nachvollziehbar und stellt ein weiteres Indiz dafür da, dass die behauptete Eheschließung sowie das Zusammenleben wie behauptet so nicht erfolgte. Zum eingeschränkten bzw. fehlenden Kontakt zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin seit der Ausreise der Bezugsperson wird ausgeführt, dass die Bezugsperson bei der Einvernahme am 28.01.2015 angegeben hat, dass sie nur zwei Mal und nur mit ihrer Mutter Kontakt gehabt hat. In der Stellungnahme vom 01.07.2020 wird der fehlende Kontakt zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin mit der Gefahr und der Gefechte in der Gegend erklärt. Dieser Erklärungsversuch ist aber im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin nur zehn Minuten entfernt von der Mutter der Bezugsperson wohnte, nicht glaubwürdig, zumal die Bezugsperson angab, dass die Kontaktperson, über die sie den Kontakt zu ihrer Mutter herstellte, am Anfang zu ihrer Mutter gefahren ist und es somit durchaus möglich gewesen wäre, dass diese Kontaktperson auch zur Beschwerdeführerin fahren hätte können. Die Beschwerdeführerin gab weiters zu Protokoll, dass sie lediglich zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson lebte, bevor die Bezugsperson ausgereist sei. Im Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson jahrelang keinen Kontakt hatte, konkret, zweimal Kontakt über die Mutter, weiters keinen Kontakt als die Bezugsperson den Asylstatus zuerkannt bekommen habe und im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung angab keinen Kontakt mit ihrem Ehemann zu haben, ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese keine Familieneingeschaft iSd Art. 8 EMRK feststellen konnte. Die Beschwerdeführerin gab weiters zu Protokoll, dass sie lediglich zwei Jahre im gemeinsamen Haushalt mit der Bezugsperson lebte, bevor die Bezugsperson ausgereist sei. Im Zusammenhang damit, dass die Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson jahrelang keinen Kontakt hatte, konkret, zweimal Kontakt über die Mutter, weiters keinen Kontakt als die Bezugsperson den Asylstatus zuerkannt bekommen habe und im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Antragstellung angab keinen Kontakt mit ihrem Ehemann zu haben, ist der belangten Behörde zu folgen, wenn diese keine Familieneingeschaft iSd , Artikel 8, EMRK feststellen konnte. Ferner wurden im gegenständlichen Verfahren auch keine nachvollziehbar glaubwürdigen Ausführungen erstattet wonach im gegenständlichen Verfahren vom Vorliegen eines besonders zu berücksichtigungswürdigen Familienlebens auszugehen wäre. Auch diesbezüglich hat der Beschwerdeführer entsprechend nachvollziehbare Ausführungen substantiiert zu erstatten und ein diesbezügliches Vorbringen entsprechend substantiiert darzulegen. Der Beschwerdeführerin wurde im erstinstanzlichen Verfahren nachweislich die Möglichkeit eingeräumt hierzu ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und ihr die Gelegenheit eingeräumt die Ablehnungsgründe durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Hiervon hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist jedoch keinen Gebrach gemacht. Auch hat die gewillkürt vertretene Beschwerdeführerin im fortgesetzten Beschwerdeverfahren keinerlei diesbezüglich substantiierten und nachvollziehbaren Ausführungen erstattet. Aufgrund der Allgemeinheit und Unbestimmtheit sämtlicher diesbezüglicher Angaben konnte das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Familienlebens nachweislich glaubhaft nicht dargelegt werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zu I.) Abweisung der Beschwerde:Zu römisch eins.) Abweisung der Beschwerde: 3.
- § 2 Abs. 1 Z 22 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:3.
- Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Asylgesetz 2005 (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 22. Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits vor der Einreise bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; § 34 AsylG idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet: Paragraph 34, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist; (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen. „§ 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK geboten.3.
im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat." § 75 Abs. 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/
- §§ 17 Abs. 6 und 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß § 35, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist § 35 Abs. 1 bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 gestellt wurde. § 22 Abs. 1 gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter.“„
(24)Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem
- November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Paragraphen 17, Absatz 6 und 35 Absatz eins bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, sind auf Verfahren, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, nicht anzuwenden. Auf Verfahren gemäß Paragraph 35,, die bereits vor dem
- Juni 2016 anhängig waren, ist Paragraph 35, Absatz eins bis 4 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, weiter anzuwenden. Handelt es sich bei einem Antragsteller auf Erteilung des Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, um den Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, rechtskräftig zuerkannt wurde, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 nicht zu erfüllen, wenn der Antrag auf Erteilung des Einreisetitels innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, gestellt wurde. Paragraph 22, Absatz eins, gilt für Verfahren, die mit Ablauf des
- Mai 2018 bereits anhängig waren, auch noch nach dem
- Mai 2018 weiter.“ § 11 Abs. 1 bis 3 und § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 3 und Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.“ „Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a.
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“ Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 „§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."„§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach , Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen.Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23). Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23). Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Falle einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu dem ganzen BVwG 12.01.2016, W184 2112510-1ua). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz – FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist: Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zur Zl. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach § 35 Abs. 5 AsylG 2005 näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung zur Zl. Ra 2015/21/0230 bis 0231-3 unter anderem mit dem Begriff Familienangehöriger nach Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 näher auseinandergesetzt und insbesondere dargelegt, dass aus den ErläutRV zum FNG-AnpassungsG 2014 eine restriktive Tendenz in Bezug auf den zu erfassenden Personenkreis zu erkennen sei. Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare § 35 Abs. 5 AsylG 2005 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Abs. 1 leg cit zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten.Der im gegenständlichen Verfahren anwendbare Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 bestimmt, dass der Ehegatte als Familienangehöriger eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Sinne des Absatz eins, leg cit zu betrachten ist, sofern die Ehe bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Der Nachweis, dass die Ehe zwischen einem Antragsteller und seiner Bezugsperson bereits vor der Einreise bestanden hat, ist daher zwingend geboten. Sämtliche von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Dokumente wurden lange Zeit nach der angeblichen Eheschließung erstellt. Vor dem Hintergrund, dass die weite Verbreitung afghanischer Personenstandsurkunden unwahren Inhalts offenkundig ist, ist der Schluss des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Wahrheitsgehalt der vorgelegten Dokumente zu bezweifeln ist, vor dem Hintergrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten zulässig. Mangels unbedenklicher Urkunden, die geeignet sind die behauptete Eheschließung und somit das rechtsgültige Bestehen der Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson zweifelsfrei zu beweisen und aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson, kann die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der angegebenen Bezugsperson betrachtet werden. Im gegenständlichen Verfahren ist die notwendige Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Familienangehörige der angegebenen Bezugsperson nicht gegeben. Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam sie in Anlehnung an die zutreffende Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind.Die belangte Behörde hat aufgrund des Antrages der Beschwerdeführerin ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und kam sie in Anlehnung an die zutreffende Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach , Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen. Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt auch keineswegs vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 09.10.2019 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des § 35 AsylG idF BGBl. I Nr. 24/2016 am 01.06.2016 eingebracht. Gemäß § 75 Abs. 24 AsylG ist der gegenständliche Sachverhalt grundsätzlich anhand der neuen Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG zu beurteilen. Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG unterbleiben.Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels wurde am 09.10.2019 und damit nicht innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Paragraph 35, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, am 01.06.2016 eingebracht. Gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG ist der gegenständliche Sachverhalt grundsätzlich anhand der neuen Rechtslage, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG zu beurteilen. Fallbezogen konnte jedoch bereits aufgrund der Verneinung der Familienangehörigeneigenschaft eine Prüfung nach Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG unterbleiben. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des , Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W240.2237623.1.00