RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.02.2021 GeschäftszahlW255 2120491-2 SpruchW255 2120491-2/41E, W255 2120491-2/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ B6/44267/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ B6/66323/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ B6/66323/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ B5/127018/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 131 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ B5/127018/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 131, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ B6/15479/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ B6/15479/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 18 St 339/17p ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 131 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am XXXX gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 18 St 339/17p ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 131, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ B6/22667/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen § 127 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ B6/22667/2017 ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 127, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 449 55 BAZ 11/18a ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 15, 127 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am XXXX gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 449 55 BAZ 11/18a ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 15, 127, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/00270944/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, zwischen XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/00270944/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 129, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, zwischen römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/00469190/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/00469190/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die Staatsanwaltschaft XXXX führte zur GZ 49 BAZ 317/18g ein Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB und §§ 15, 83 StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am XXXX gemäß § 4 Abs. 1 JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die Staatsanwaltschaft römisch 40 führte zur GZ 49 BAZ 317/18g ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB und Paragraphen 15, 83, StGB gegen den BF. Dieses Ermittlungsverfahren wurde am römisch 40 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/00427076/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 91 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/00427076/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 91, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/01059376/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen §§ 127, 141e, 229 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/01059376/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraphen 127, 141 e, 229, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/01785730/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/01785730/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 142, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/02023355/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB und § 107 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/02023355/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB und Paragraph 107, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Taten, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurden und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/01521346/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 125 StGB gegen den BF, da der BF einen Polizeitransporter beschädigt hatte. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/01521346/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 125, StGB gegen den BF, da der BF einen Polizeitransporter beschädigt hatte. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/01750605/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 91 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/01750605/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 91, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/18/02421616/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 142 StGB gegen den BF. Dieses
§ 4Abs.
1 JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am XXXX und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war.2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/18/02421616/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 142, StGB gegen den BF. Dieses
Paragraph 4, Absatz eins, JGG eingestellt, weil die Tat, deren der BF verdächtig war, am römisch 40 und somit vor Vollendung des
- Lebensjahres begangen wurde und der BF sohin noch unmündig und nicht strafbar war. 2.3.
- In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07.02.2019 gab der BF gegenüber der LPD XXXX ua Folgendes an:2.3.
- In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 07.02.2019 gab der BF gegenüber der LPD römisch 40 ua Folgendes an: „Befragt zu meinem Verhältnis zu den bestehenden Regeln und Gesetzen in Österreich gebe ich an, dass ich mich zwar an diese halten will, es aber nicht mache. Die Polizei mag ich nicht so, und mir ist ja auch nichts passiert wegen dem was ich mache. Auf meinem INSTGRAM-Account habe ich auch ein Foto gespeichert, das für alle öffentlich ersichtlich ist, das mich auf dem Dach eines Polizeiautos [stehend] zeigt. Das Foto habe ich mit dem Zusatz „#Fick den Richter, nur Gott kann mich richten#“ kommentiert. Das Foto haben sogar 214 geliked.“ 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.08.2019, GZ 37 Hv 83/19k, wegen §§ 12
- Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, §§ 12
- Fall, 229 Abs. 1 StGB, §§ 12
- Fall, 241e Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12
- Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit in weiterer Folge auf 5 Jahre verlängert.2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.08.2019, GZ 37 Hv 83/19k, wegen Paragraphen 12,
- Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
- Fall, 229 Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
- Fall, 241e Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB, Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12,
- Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Ein Teil der Freiheitsstrafe im Umfang von 10 Monaten wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen und die Probezeit in weiterer Folge auf 5 Jahre verlängert. Der Verurteilung lag zugrunde, dass ● der BF am XXXX in XXXX als Beteiligter mit weiteren Mittätern der BF am römisch 40 in römisch 40 als Beteiligter mit weiteren Mittätern o mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben einem Opfer Bargeld wegzunehmen versucht hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er das Opfer von hinten festhielt, ein Mittäter aus der Außentasche der Jacke des Opfers dessen Geldbörse nahm und der BF dem Opfer einen Faustschlag versetzte, wobei es mangels Geldes in der Geldbörse beim Versuch blieb; o durch die oben beschreiben Tat dazu beigetragen hat, dass der gesondert verfolgte Mittäter Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die E-Card und den Personalauswie des Opfers, mit dem Vorsatz unterdrückte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts gebraucht wird, indem der gesondert verfolgte Mittäter diese Urkunden an sich nahm, während der BF das Opfer festhielt; o durch die oben beschriebene Tat dazu beigetragen hat, dass der gesondert verfolgte Mittäter die Bankomatkarte des Opfers an sich nahm und diese einsteckte, währen der BF das Opfer festhielt. ● der BF sich seit XXXX in XXXX als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat, indem er – bereits im November 2018 – den Entschluss fasste und diesen auch seit XXXX aufrecht hielt, vereinbarte und auch ausführte, einem Opfer Bargeld und Kleidungsstücke abzunötigen, um die Beute zu teilen und auf diesem Weg über längere Zeit an Geld zu kommen; der BF sich seit römisch 40 in römisch 40 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit gesondert verfolgten Mittätern an Straftaten beteiligt hat, indem er – bereits im November 2018 – den Entschluss fasste und diesen auch seit römisch 40 aufrecht hielt, vereinbarte und auch ausführte, einem Opfer Bargeld und Kleidungsstücke abzunötigen, um die Beute zu teilen und auf diesem Weg über längere Zeit an Geld zu kommen; ● der BF im Zeitraum von zumindest XXXX bis XXXX in XXXX durch gemeinsames Auftreten als Mitglieder der „ XXXX “ ein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung zumindest mit Körperverletzungen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur „ XXXX “ zu Handlungen genötigt hat, die das Opfer am Vermögen geschädigt haben, wobei der BF und seine Mittäter die Erpressung gegen dasselbe Opfer über längere Zeit fortsetzten, indem sie mehrfach an verschiedenen Tagen Jacken, Schuhe und Bargeld von ihrem Opfer forderten. der BF im Zeitraum von zumindest römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 durch gemeinsames Auftreten als Mitglieder der „ römisch 40 “ ein Opfer durch gefährliche Drohung, nämlich durch die Drohung zumindest mit Körperverletzungen unter Hinweis auf die Zugehörigkeit zur „ römisch 40 “ zu Handlungen genötigt hat, die das Opfer am Vermögen geschädigt haben, wobei der BF und seine Mittäter die Erpressung gegen dasselbe Opfer über längere Zeit fortsetzten, indem sie mehrfach an verschiedenen Tagen Jacken, Schuhe und Bargeld von ihrem Opfer forderten. Mildernd wurden das teilweise Geständnis und der teilweise Versuch, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen mit Vergehen gewertet. 2.3.
- Die LPD XXXX führte zur GZ PAD/19/02299606/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen § 27 Abs. 2 SMG gegen den BF. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft XXXX vom 13.01.2020, GZ 47 BAZ 1962/19f, wurde gemäß § 35 Abs. 9 SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten. 2.3.
- Die LPD römisch 40 führte zur GZ PAD/19/02299606/001/KRIM ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 27, Absatz 2, SMG gegen den BF. Mit Mitteilung der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 13.01.2020, GZ 47 BAZ 1962/19f, wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 9, SMG vorläufig von der Verfolgung zurückgetreten. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.03.2020, GZ 37 Hv 3/20x, wegen §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB, § 142 Abs. 1 und 2, 12
- Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.03.2020, GZ 37 Hv 3/20x, wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB, Paragraph 142, Absatz eins und 2, 12
- Fall StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass ● der BF am XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der Opfer und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen; der BF am römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter ein Opfer vorsätzlich in Form von Bewusstlosigkeit am Körper verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat, indem der Mittäter das Opfer bis zur Bewusstlosigkeit würgte, während der BF das Opfer durch Drücken gegen die Brust fixierte, wobei der Opfer und der Mittäter die Körperverletzung auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, begingen; ● der BF am XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Bargeld weggenommen hat, um sich dadurch zu bereichern, indem der BF das Opfer festhielt, während der Mittäter das Opfer mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm. der BF am römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Mittäter einem Opfer mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit unmittelbarer Gefahr für Leib oder Leben Bargeld weggenommen hat, um sich dadurch zu bereichern, indem der BF das Opfer festhielt, während der Mittäter das Opfer mit der Faust bedrohte und zur Übergabe des Geldes aufforderte und ihm den Geldschein schließlich aus der Hand nahm. Die Tat vom XXXX wurde vom BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt XXXX verübt.Die Tat vom römisch 40 wurde vom BF während seiner Inhaftierung in der Justizanstalt römisch 40 verübt. Mildernd wurden das teilweise Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, erschwerend die einschlägige Vorstrafe und der extrem rasche Rückfall gewertet. 2.3.
- Mit Strafverfügung der LPD XXXX vom 23.09.2020, GZ VStV/920301660590/2020, wurde über den BF eine Geldstrafe von EUR 25,- verhängt, da er am XXXX auf einem Bahnhof angehalten wurde, ohne ein Reisedokument bei sich geführt zu haben (§ 121 Abs. 3 Z 2 iVm. § 32 Abs. 2 FPG).2.3.
- Mit Strafverfügung der LPD römisch 40 vom 23.09.2020, GZ VStV/920301660590/2020, wurde über den BF eine Geldstrafe von EUR 25,- verhängt, da er am römisch 40 auf einem Bahnhof angehalten wurde, ohne ein Reisedokument bei sich geführt zu haben (Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, FPG). 2.3.
- Die LPD XXXX führt zur GZ PAD/20/01730544/001/VStV, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF, da er am XXXX beim Rauchen einer E-Zigarette angetroffen wurde, obwohl er zu diesem Zeitpunkt das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (§ 8 Abs. 1a XXXX Jugendschutzgesetz).2.3.
- Die LPD römisch 40 führt zur GZ PAD/20/01730544/001/VStV, ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den BF, da er am römisch 40 beim Rauchen einer E-Zigarette angetroffen wurde, obwohl er zu diesem Zeitpunkt das
- Lebensjahr noch nicht vollendet hatte (Paragraph 8, Absatz eins a, römisch 40 Jugendschutzgesetz). 2.3.
- Der BF nahm am 23.11.2020 an einer Sozialnetzkonferenz ua mit dem XXXX teil. Hierbei wurde besprochen, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Haft eventuell in einer Wohneinrichtung, getrennt von seiner Familie untergebracht und dort von Sozialarbeitern betreut werden sollte. Für eine etwaige Entlassung aus der Untersuchungshaft wäre die Weisung für die Männerberatung sowie zur hochfrequenten Bewährungshilfe aus Sicht des XXXX zweckmäßig. Der BF gab in dieser Besprechung an, sein soziales Umfeld verändern und sich verstärkt von delinquenten Freunden distanzieren zu wollen.2.3.
- Der BF nahm am 23.11.2020 an einer Sozialnetzkonferenz ua mit dem römisch 40 teil. Hierbei wurde besprochen, dass der BF nach seiner Entlassung aus der Haft eventuell in einer Wohneinrichtung, getrennt von seiner Familie untergebracht und dort von Sozialarbeitern betreut werden sollte. Für eine etwaige Entlassung aus der Untersuchungshaft wäre die Weisung für die Männerberatung sowie zur hochfrequenten Bewährungshilfe aus Sicht des römisch 40 zweckmäßig. Der BF gab in dieser Besprechung an, sein soziales Umfeld verändern und sich verstärkt von delinquenten Freunden distanzieren zu wollen. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, GZ 25 Hv 62/20k, wegen § 142 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 2.3.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.12.2020, GZ 25 Hv 62/20k, wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX einem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Schuhe weggenommen hat, um sich zu bereichern, indem er vom Opfer verlangte, die Schuhe auszuziehen, sonst werde er ihn schlagen, woraufhin das Opfer sich unter Androhung von Schlägen aus Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und der Gruppierung „ XXXX “ angehörendem BF auf eine Bank setzte, woraufhin der BF dem Opfer dessen neue Schuhe aus- und selbst anzog. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 einem Opfer durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Schuhe weggenommen hat, um sich zu bereichern, indem er vom Opfer verlangte, die Schuhe auszuziehen, sonst werde er ihn schlagen, woraufhin das Opfer sich unter Androhung von Schlägen aus Angst vor dem ihm körperlich überlegenen und der Gruppierung „ römisch 40 “ angehörendem BF auf eine Bank setzte, woraufhin der BF dem Opfer dessen neue Schuhe aus- und selbst anzog. Mildernd wurde das Geständnis, erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen und der äußerst rasche Rückfall gewertet. 2.3.
- Der BF befand sich vom 17.05.2019 bis 16.09.2019 und vom 22.11.2019 bis 30.06.2020 und 25.02.2019 bis 20.09.2019 in der Justizanstalt XXXX . Er befindet sich seit XXXX in der Justizanstalt XXXX . Seine Eltern und Geschwistern haben ihn noch nie im Gefängnis besucht.2.3.
- Der BF befand sich vom 17.05.2019 bis 16.09.2019 und vom 22.11.2019 bis 30.06.2020 und 25.02.2019 bis 20.09.2019 in der Justizanstalt römisch 40 . Er befindet sich seit römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 . Seine Eltern und Geschwistern haben ihn noch nie im Gefängnis besucht. 2.3.
- Im Falle des BF ist von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen. 2.
- Zum Verfahrensgang: 2.4.
- Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise im österreichischen Bundesgebiet am 13.12.2013 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835203-1768306, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt.2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016, Zl. 831835203-1768306, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.01.2017 erteilt. 2.4.
- Mit Schreiben vom 03.11.2016 beantragte der BF die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter. 2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 15.02.2017, Zl. 831835203-1768306, wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter auf dessen Antrag bis zum 14.01.2019 verlängert. 2.4.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120491-1/25E, wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. 2.4.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120490-1/28E, wurde dem Vater des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120491-1/25E, wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF begründete das BVwG damit, dass der Vater des BF in Afghanistan für den Kommandanten XXXX und für die Sicherheitsfirma XXXX gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit ab Sommer 2011 von den Taliban bedroht worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Vater des BF begründete das BVwG damit, dass der Vater des BF in Afghanistan für den Kommandanten römisch 40 und für die Sicherheitsfirma römisch 40 gearbeitet habe und aufgrund dieser Tätigkeit ab Sommer 2011 von den Taliban bedroht worden sei. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF begründete das BVwG damit, dass der BF keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, ihm jedoch im Rahmen des Familienverfahrens aufgrund der Zuerkennung an den Vater der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. 2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. 831835203-180321515, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120491-1/25E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG iVm. 52 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.4.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.08.2019, Zl. 831835203-180321515, wurde der dem BF mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2017, GZ W151 2120491-1/25E, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit 52 Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des BF wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der BF mehrfach – ua wegen §§ 12
- Fall, 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB, §§ 12
- Fall, 229 Abs. 1 StGB, §§ 12
- Fall, 241e Abs. 1 StGB, § 278 Abs. 1 StGB, §§ 144 Abs. 1, 145 Abs. 2 Z 2, 15 Abs. 1, 12
- Fall StGB – rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese vom BF begangenen Verbrechen würden sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwere Verbrechen darstellen. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass der BF mehrfach – ua wegen Paragraphen 12,
- Fall, 15 Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
- Fall, 229 Absatz eins, StGB, Paragraphen 12,
- Fall, 241e Absatz eins, StGB, Paragraph 278, Absatz eins, StGB, Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer 2, 15, Absatz eins, 12,
- Fall StGB – rechtskräftig verurteilt worden sei. Diese vom BF begangenen Verbrechen würden sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schwere Verbrechen darstellen. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, zumal zahlreiche Verwandte des BF (ua seine Mutter, Geschwister, Großeltern und Onkel) nach wie vor in seinem Heimatdistrikt leben würden und der Heimatdistrikt des BF bzw. die Stadt XXXX – anders als andere Distrikte seiner Herkunftsprovinz – sicher seien. Dem BF sei eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar, zumal zahlreiche Verwandte des BF (ua seine Mutter, Geschwister, Großeltern und Onkel) nach wie vor in seinem Heimatdistrikt leben würden und der Heimatdistrikt des BF bzw. die Stadt römisch 40 – anders als andere Distrikte seiner Herkunftsprovinz – sicher seien. Der BF könne nach einer Rückkehr nach Afghanistan bei seinen Verwandten eine Unterkunft finden, von diesen versorgt und unterstützt werden. Bei einer Rückkehr würde er somit nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten. 2.4.
- Gegen den unter Punkt 2.4.
- genannten Bescheid des BFA richtet sich die vom BF fristgerechte erhobene Beschwerde vom 25.09.
- 2.
- Zur Situation des BF in Afghanistan und der dort herrschenden Lage: 2.5.
- Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 16.12.2020:
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF (Afghan National Defense Security Forces) aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 (zum ersten Mal seit dem Verlust seiner Hauptfestung in der Provinz Nangarhar im November 2019) Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre, auch wenn die Offensive dieses Jahr bisher nicht offiziell erklärt wurde. Die Umsetzung des US-Taliban-Abkommens, angefochtene Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen, regionale politische Spannungen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Iran, Diskussionen über die Freilassung von Gefangenen, Krieg und die globale Gesundheitskrise COVID-19 haben laut dem Combined Security Transition Command-Afghanistan (CSTC-A) das zweite Quartal 2020 für die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF) zum "vielleicht komplexesten und herausforderndsten Zeitraum der letzten zwei Jahrzehnte" gemacht. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation", die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt; bis dahin hatten die beiden Seiten sich nur per Videokonferenz unterhalten. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind. Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 1.1.2020-30.9.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
- Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die Sicherheitslage bleibt nach wie vor volatil. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück. 1.
- Die Sicherheitslage im Jahr 2019 Die geographische Verteilung aufständischer Aktivitäten innerhalb Afghanistans blieb, im Vergleich der beiden Jahre 2018 und 2019, weitgehend konstant. Im Jahr 2019 fanden auch weiterhin im Süden und Westen Afghanistans schwere Kampfhandlungen statt; feindliche Aktivitäten nahmen zu und breiteten sich in größeren Gebieten des Nordens und Ostens aus. Der Resolute Support (RS) Mission (seit 2015 die Unterstützungsmission der NATO in Afghanistan) zufolge, waren für das Jahr 2019 29.083 feindliche Angriffe landesweit zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu waren es im Jahr 2018 27.
- Mit einer hohen Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen - speziell in den südlichen, nördlichen und östlichen Regionen - blieb die Sicherheitslage vorerst volatil, bevor ein Zeitraum der Reduzierung der Gewalt registriert werden konnte. Die UNAMA (Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan) registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab im letzten Jahr
(2019)eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion. Seit Ende des Jahres 2019 haben Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente erheblich zugenommen. Im September 2019 fanden die afghanischen Präsidentschaftswahlen statt, in diesem Monat wurde auch die höchste Anzahl feindlicher Angriffe eines einzelnen Monats seit Juni 2012 und die höchste Anzahl effektiver feindlicher Angriffe seit Beginn der Aufzeichnung der RS-Mission im Januar 2010 registriert. Dieses Ausmaß an Gewalt setzte sich auch nach den Präsidentschaftswahlen fort, denn im Oktober 2019 wurde die zweithöchste Anzahl feindlicher Angriffe in einem Monat seit Juli 2013 dokumentiert. Betrachtet man jedoch das Jahr 2019 in dessen Gesamtheit, so waren scheinbar feindliche Angriffe, seit Anfang des Jahres, im Zuge der laufenden Friedensgespräche zurückgegangen. Nichtsdestotrotz führte ein turbulentes letztes Halbjahr zu einem Anstieg feindlicher Angriffe um 6% bzw. effektiver Angriffe um 4% gegenüber
- 1.
- Zivile Opfer Für das Jahr 2019 registrierte die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) als Folge des bewaffneten Konflikts 10.392 zivile Opfer (3.403 Tote und 6.989 Verletzte), was einen Rückgang um 5% gegenüber dem Vorjahr, aber auch die niedrigste Anzahl an zivilen Opfern seit dem Jahr 2013 bedeutet. Nachdem die Anzahl der durch ISKP verursachten zivilen Opfer zurückgegangen war, konnte ein Rückgang aller zivilen Opfer registriert werden, wenngleich die Anzahl ziviler Opfer speziell durch Taliban und internationale Streitkräfte zugenommen hatte. Im Laufe des Jahres 2019 war das Gewaltniveau erheblichen Schwankungen unterworfen, was auf Erfolge und Misserfolge im Rahmen der Friedensverhandlungen zwischen Taliban und den US-Amerikanern zurückzuführen war. In der ersten Jahreshälfte 2019 kam es zu intensiven Luftangriffen durch die internationalen Streitkräfte und Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte - insbesondere der Spezialkräfte des afghanischen Geheimdienstes NDS (National Directorate of Security Special Forces). Aufgrund der Suchaktionen der afghanischen Streitkräfte, gab es zur Jahresmitte mehr zivile Opfer durch regierungsfreundliche Truppen als durch regierungsfeindliche Truppen. Das dritte Quartal des Jahres 2019 registrierte die höchste Anzahl an zivilen Opfern seit 2009, was hauptsächlich auf verstärkte Anzahl von Angriffen durch Selbstmordattentäter und IEDs (improvisierte Sprengsätze) der regierungsfeindlichen Seite - insbesondere der Taliban - sowie auf Gewalt in Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen zurückzuführen ist. Das vierte Quartal 2019 verzeichnete, im Vergleich zum Jahr 2018, eine geringere Anzahl an zivilen Opfern; wenngleich sich deren Anzahl durch Luftangriffe, Suchoperationen und IEDs seit dem Jahr 2015 auf einem Rekordniveau befand. Die RS-Mission sammelt ebenfalls Informationen zu zivilen Opfern in Afghanistan, die sich gegenüber der Datensammlung der UNAMA unterscheiden, da die RS-Mission Zugang zu einem breiteren Spektrum an forensischen Daten und Quellen hat. Der RS-Mission zufolge, ist im Jahr 2019 die Anzahl ziviler Opfer in den meisten Provinzen (19 von 34) im Vergleich zum Jahr 2018 gestiegen; auch haben sich die Schwerpunkte verschoben. So verzeichneten die Provinzen Kabul und Nangarhar weiterhin die höchste Anzahl ziviler Opfer. Im letzten Quartal schrieb die RS-Mission 91% ziviler Opfer regierungsfeindlichen Kräften zu (29% wurden den Taliban zugeschrieben, 11% ISKP, 4% dem Haqqani-Netzwerk und 47% unbekannten Aufständischen). 4% wurden regierungsnahen/-freundlichen Kräften zugeschrieben (3% der ANDSF und 1% den Koalitionskräften), während 5% anderen oder unbekannten Kräften zugeschrieben wurden. Diese Prozentsätze entsprechen in etwa den RS-Opferzahlen für Anfang
- Als Hauptursache für zivile Opfer waren weiterhin improvisierte Sprengsätze (43%), gefolgt von direktem (25%) und indirektem Beschuß (5%) verantwortlich - dies war auch schon zu Beginn des Jahres 2019 der Fall. Die erste Hälfte des Jahres 2020 war geprägt von schwankenden Gewaltraten, welche die Zivilbevölkerung in Afghanistan trafen. Die Vereinten Nationen dokumentierten 3.458 zivile Opfer (1.282 Tote und 2.176 Verletzte) für den Zeitraum Jänner bis Ende Juni
- 1.
- High-Profile Angriffe (HPAs) Sowohl in den ersten fünf Monaten 2019, als auch im letzten Halbjahr 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Das Haqqani-Netzwerk führte von September bis zum Ende des Berichtszeitraums keine HPA in der Hauptstadtregion durch. Die Gesamtzahl der öffentlichkeitswirksamen Angriffe ist sowohl in Kabul als auch im ganzen Land in den letzten anderthalb Jahren stetig zurückgegangen. Zwischen 1.6.2019 und 31.10.2019 fanden 19 HPAs in Kabul statt (Vorjahreswert: 17), landesweit betrug die Zahl
- Öffentlichkeitswirksame Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente setzten sich fort. Der Großteil der Anschläge richtetet sich gegen die ANDSF und die internationalen Streitkräfte; dazu zählte ein komplexer Angriff der Taliban auf den Militärflughafen Bagram im Dezember
- Im Februar 2020 kam es in Provinz Nangarhar zu einem sogenannten 'green-on-blue-attack': der Angreifer trug die Uniform der afghanischen Nationalarmee und eröffnete das Feuer auf internationale Streitkräfte, dabei wurden zwei US-Soldaten und ein Soldat der afghanischen Nationalarmee getötet. Zu einem weiteren Selbstmordanschlag auf eine Militärakademie kam es ebenso im Februar in der Stadt Kabul; bei diesem Angriff wurden mindestens sechs Personen getötet und mehr als zehn verwundet. Dieser Großangriff beendete mehrere Monate relativer Ruhe in der afghanischen Hauptstadt. Seit Februar haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die ANDSF aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriff gegen Koalitionstruppen um Provinzhauptstädte - wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Die Taliban setzten außerdem improvisierte Sprengkörper in Selbstmordfahrzeugen gegen Einrichtungen der ANDSF in den Provinzen Kandahar, Helmand und Balkh ein. 1.
- Anschläge gegen Gläubige, Kultstätten und religiöse Minderheiten Nach Unterzeichnung des Abkommens zwischen den USA und den Taliban war es bereits Anfang März 2020 zu einem ersten großen Angriff des ISKP gekommen. Der ISKP hatte sich an den Verhandlungen nicht beteiligt und bekannte sich zu dem Angriff auf eine Gedenkfeier eines schiitischen Führers; Schätzungen zufolge wurden dabei mindestens 32 Menschen getötet und 60 Personen verletzt. Am 25.3.2020 kam es zu einem tödlichen Angriff des ISKP auf eine Gebetsstätte der Sikh (Dharamshala) in Kabul. Dabei starben 25 Menschen, 8 weitere wurden verletzt. Regierungsnahe Quellen in Afghanistan machen das Haqqani-Netzwerk für diesen Angriff verantwortlich, sie werten dies als Vergeltung für die Gewalt an Muslimen in Indien. Am Tag nach dem Angriff auf die Gebetsstätte, detonierte eine magnetische Bombe beim Krematorium der Sikh, als die Trauerfeierlichkeiten für die getöteten Sikh-Mitglieder im Gange waren. Mindestens eine Person wurde dabei verletzt. 1.
- Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität: 1.5.
- Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind zu einer organisierten politischen Bewegung geworden, die in weiten Teilen Afghanistans eine Parallelverwaltung betreibt und haben sich zu einem lokalen Regierungsakteur im Land entwickelt, indem sie Territorium halten und damit eine gewisse Verantwortung für das Wohlergehen der lokalen Gemeinschaften übernehmen. Was militärische Operationen betrifft, so handelt es sich um einen vernetzten Aufstand mit einer starken Führung an der Spitze und dezentralisierten lokalen Befehlshabern, die Ressourcen auf Distriktebene mobilisieren können. Das wichtigste offizielle politische Büro der Taliban befindet sich in Katar. Der derzeitige Taliban-Führer ist nach wie vor Haibatullah Akhundzada- Stellvertreter sind der Erste Stellvertreter Sirajuddin Jallaloudine Haqqani (Leiter des Haqqani-Netzwerks) und zwei weitere: Mullah Mohammad Yaqoob [Mullah Mohammad Yaqub Omari] und Mullah Abdul Ghani Baradar Abdul Ahmad Turk. Mitte Juni 2020 berichtete das Magazin Foreign Policy, dass Akhundzada und Jallaloudine Haqqani und andere hochrangige Taliban-Führer sich mit dem COVID-19-Virus angesteckt hätten und dass einige von ihnen möglicherweise sogar gestorben seien sowie, dass Mullah Mohammad Yaqoob Taliban- und Haqqani-Operationen leiten würde. Die Taliban dementierten diese Berichte. Die Taliban bezeichnen sich selbst als das Islamische Emirat Afghanistan. Die Regierungsstruktur und das militärische Kommando sind in der Layha, einem Verhaltenskodex der Taliban definiert, welche zuletzt 2010 veröffentlicht wurde. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Während der US-Taliban-Verhandlungen war die Führung der Taliban in der Lage, die Einheit innerhalb der Basis aufrechtzuerhalten, obwohl sich Spaltungen wegen des Abbruchs der Beziehungen zu Al-Qaida vertieft haben. Seit Mai 2020 ist eine neue Splittergruppe von hochrangigen Taliban-Dissidenten entstanden, die als Hizb-e Vulayet Islami oder Hezb-e Walayat-e Islami (Islamische Gouverneurspartei oder Islamische Vormundschaftspartei) bekannt ist. Die Gruppe ist gegen den US-Taliban-Vertrag und hat Verbindungen in den Iran. Eine gespaltene Führung bei der Umsetzung des US-Taliban-Abkommens und Machtkämpfe innerhalb der Organisation könnten den möglichen Friedensprozess beeinträchtigen. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind. Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch sind. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. In einigen nördlichen Gebieten sollen die Taliban bereits überwiegend Nicht-Paschtunen sein, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt. Das Khalid bin Walid-Camp soll zwölf Ableger, in acht Provinzen betreibt (Helmand, Kandahar, Ghazni, Ghor, Saripul, Faryab, Farah und Maidan Wardak). 300 Militärtrainer und Gelehrte sind dort tätig und es soll möglich sein, in diesem Camp bis zu 2.000 Rekruten auf einmal auszubilden. 1.5.
- Haqqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban, Verbündeter von al-Qaida und verfügt über Kontakte zu IS. Benannt nach dessen Begründer, Jalaluddin Haqqani, einem führenden Mitglied des antisowjetischen Jihad (1979-1989) und einer wichtigen Taliban-Figur; sein Tod wurde von den Taliban im September 2018 verlautbart. Der derzeitige Leiter ist dessen Sohn Serajuddin Haqqani [auch Sirajuddin Haqqani]. Als gefährlichster Arm der Taliban hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und wird für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich gemacht. Das Netzwerk ist vor allem in den südlichen und östlichen Teilen des Landes und in den Provinzen Paktika und Khost aktiv. Sie verfügen jetzt über mehr Macht als in den Vorjahren und führen mehr Operationen durch. Es gibt keine größeren Gegenmaßnahmen der afghanischen Regierung oder der Sicherheitskräfte gegen das Netzwerk. Die afghanische Regierung entließ drei führende Mitglieder des Netzwerks im Zuge des Gefangenenaustausches im November
- Das Haqqani-Netzwerk ist an den aktuellen Friedensverhandlungen beteiligt. 1.5.
- Islamischer Staat (IS/ISIS/ISIL/Daesh), Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) Erste Berichte über den Islamischen Staat (IS, auch ISIS, ISIL oder Daesh genannt) in Afghanistan gehen auf den Sommer 2014 zurück. Der IS in Afghanistan bezeichnet sich selbst als Khorasan-Zweig des IS (ISKP). Es ist aber nicht erwiesen, ob er mit dem IS im Irak und in Syrien verbunden ist oder nicht. Zu den Kommandanten gehörten zunächst oft unzufriedene afghanische und pakistanische Taliban. Schätzungen zur Stärke des ISKP variieren zwischen 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. 4.000 und 5.000 Kämpfern. Nach US-Angaben vom Frühjahr 2019 ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Auch soll der Islamische Staat vom zahlenmäßigen Anstieg der Kämpfer in Pakistan und Usbekistan sowie von aus Syrien geflohenen Kämpfern profitieren. Der ISKP geriet in dessen Hochburgen in Ostafghanistan nachhaltig unter Druck, da sich jahrelang die Militäroffensiven der US-amerikanischen und afghanischen Streitkräfte auf diese konzentrierten. Auch die Taliban intensivierten in jüngster Zeit ihre Angriffe gegen den ISKP in dieser Region. So sollen 5.000 Talibankämpfer aus der Provinz Kandahar gekommen sein, um den ISKP in Nangarhar zu bekämpfen. Im November 2019 ist die wichtigste Hochburg des islamischen Staates in Ostafghanistan zusammengebrochen wobei über 1.400 Kämpfer und Anhänger des ISKP, darunter auch Frauen und Kinder, kapitulierten. Der islamische Staat soll jedoch weiterhin in den westlichen Gebieten der Provinz Kunar präsent sein. Die landesweite Mannstärke des ISKP hat sich seit Anfang 2019 von 3.000 Kämpfern auf zwischen 200 und 300 Kämpfer reduziert. 49 Angriffe werden dem ISKP im Zeitraum 8.11.2019-6.2.2020 zugeschrieben, im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 194 Vorfälle registriert. Im Berichtszeitraum davor wurden 68 Angriffe registriert. Die Macht des ISKP in Afghanistan ist kleiner als jene der Taliban; auch hat er viel Territorium verloren. Der ISKP war bzw. ist nicht Teil der Friedensverhandlungen mit den USA und ist weiterhin in der Lage, tödliche Angriffe durchzuführen. Aufgrund des Territoriumsverlustes ist die Rekrutierung und Planung des ISKP stark eingeschränkt. Der ISKP verurteilt die Taliban als 'Abtrünnige', die nur ethnische und/oder nationale Interessen verfolgen. Die Taliban und der Islamische Staat sind verfeindet. In Afghanistan kämpfen die Taliban seit Jahren gegen den IS, dessen Ideologien und Taktiken weitaus extremer sind als jene der Taliban. Während die Taliban ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte beschränken, zielt der ISKP darauf ab, konfessionelle Gewalt in Afghanistan zu fördern, indem sich Angriffe gegen Schiiten richten. Angesichts der Aufnahme von Gesprächen der Taliban mit den USA predigte der ISKP seine Mission weiterhin als eine reinere Form des Dschihad im Gegensatz zur Öffnung der Taliban für US-Gespräche. Nach Angaben der UNO zielt ISKP darauf ab, von den Taliban und Al Qaida abtrünnige Rekruten zu gewinnen, insbesondere solche, die sich jeglichen Vereinbarungsgesprächen mit den US-amerikanischen oder afghanischen Regierungen widersetzen. Am 4.4.2020 verhaftete die Nationale Sicherheitsdirektion Afghanistans (NDS) den IS-Führer in Afghanistan, und laut NDS wurde das Hauptführungs- und Koordinierungsgremium des islamischen Staates eliminiert, aber die Teilnetzwerke existieren noch immer in verschiedenen Bereichen. Die Gruppe ist immer noch aktiv und führt weiterhin Angriffe durch. 1.5.
- Al-Qaida und mit ihr verbundene Gruppierungen Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Beide Gruppierungen haben immer wieder öffentlich die Bedeutung ihres Bündnisses betont. Unter der Schirmherrschaft der Taliban ist al-Qaida in den letzten Jahren stärker geworden; dabei wird die Zahl der Mitglieder auf 240 geschätzt, wobei sich die meisten in den Provinzen Badakhshan, Kunar und Zabul befinden. Mentoren und al-Qaida-Kadettenführer sind oftmals in den Provinzen Helmand und Kandahar aktiv. Einer Quelle zufolge hat Al-Qaida weniger Macht als in den letzten Jahren. Gemäss UNO-Bericht vom Mai 2020 ist Al-Qaida in 12 Provinzen mit 400-600 Bewaffneten verdeckt aktiv. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen. Des Weiteren fungieren al-Qaida-Mitglieder als Ausbilder und Religionslehrer der Taliban und ihrer Familienmitglieder. Im Zuge des US-Taliban-Abkommen haben die Taliban zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren.
- Kabul Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Die Provinz besteht aus den folgenden Distrikten: Bagrami, Chahar Asyab, Dehsabz, Estalef, Farza, Guldara, Kabul, Kalakan, Khak-e-Jabar, Mir Bacha Kot, Musahi, Paghman, Qara Bagh, Shakar Dara und Surubi/Surobi/Sarobi. Die National Statistics and Information Authority of Afghanistan (NSIA) schätzt die Bevölkerung in Kabul im Zeitraum 2020-21 auf 2.
- Kabul-Stadt - Geographie und Demographie Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher. Aufständische sind auf dem Highway aktiv und kontrollieren Teile der Straße und es wurde von Straßenblockaden und Kontrollen durch Aufständische berichtet, die sich gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Kabul-Jalalabad-Highway ist eine wichtige Handelsroute, die oft als "eine der gefährlichsten Straßen der Welt" gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. Es wird berichtet, dass 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, unter der Kontrolle der Taliban stehen und Berichten zufolge haben die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist. Die Stadt besteht aus drei konzentrischen Kreisen: Der erste umfasst Shahr-e Kohna, die Altstadt, Shahr-e Naw, die neue Stadt, sowie Shash Darak und Wazir Akbar Khan, wo sich viele ausländische Botschaften, ausländische Organisationen und Büros befinden. Der zweite Kreis besteht aus Stadtvierteln, die zwischen den 1950er und 1980er Jahren für die wachsende städtische Bevölkerung gebaut wurden, wie Taimani, Qala-e Fatullah, Karte Se, Karte Chahar, Karte Naw und die Microraions (sowjetische Wohngebiete). Schließlich wird der dritte Kreis, der nach 2001 entstanden ist, hauptsächlich von den „jüngsten Einwanderern“ (afghanische Einwanderer aus den Provinzen) bevölkert, mit Ausnahme einiger hochkarätiger Wohnanlagen für VIPs. Was die ethnische Verteilung der Stadtbevölkerung betrifft, so ist Kabul Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, je nach der geografischen Lage ihrer Heimatprovinzen. Dies gilt für die Altstadt ebenso wie für weiter entfernte Stadtviertel, und sie wird in den ungeplanten Gebieten immer deutlicher. In den zuletzt besiedelten Gebieten sind die Bewohner vor allem auf Qawmi-Netzwerke angewiesen, um Schutz und Arbeitsplätze zu finden sowie ihre Siedlungsbedingungen gemeinsam zu verbessern. Andererseits ist in den zentralen Bereichen der Stadt die Mobilität der Bewohner höher und Wohnsitzwechsel sind häufiger. Dies hat eine negative Wirkung auf die sozialen Netzwerke, die sich in der oft gehörten Beschwerde manifestiert, dass man „seine Nachbarn nicht mehr kenne“. Nichtsdestotrotz, ist in den Stadtvierteln, die von neu eingewanderten Menschen mit gleichem regionalem oder ethnischem Hintergrund dicht besiedelt sind, eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Einige Beispiele für die ethnische Verteilung der Kabuler Bevölkerung sind die folgenden: Hazara haben sich hauptsächlich im westlichen Viertel Chandawal in der Innenstadt von Kabul und in Dasht-e-Barchi sowie in Karte Se am Stadtrand niedergelassen; Tadschiken bevölkern Payan Chawk, Bala Chawk und Ali Mordan in der Altstadt und nördliche Teile der Peripherie wie Khairkhana; Paschtunen sind vor allem im östlichen Teil der Innenstadt Kabuls, Bala Hisar und weiter östlich und südlich der Peripherie wie in Karte Naw und Binihisar, aber auch in den westlichen Stadtteilen Kota-e-Sangi und Bazaar-e-Company (auch Company) ansässig; Hindus und Sikhs leben im Herzen der Stadt in der Hindu-Gozar-Straße. 2.2.